Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/37/1833-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.08.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.1833.1
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A., vertreten durch deren Obmann B., dieser vertreten durch Name, Adresse, gegen den von der Beschwerdeführerin dem XXX zugerechneten Bescheid vom 05.05.2014, Zl X1, soweit mit diesem Bescheid festgestellt wird,
a)dass die Gst Nr 1 und 2, vorgetragen in EZ 3, GB 4 A., Teilwälder iSd § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 und Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen und
b)die Gst Nr 5 und 6, beide vorgetragen in EZ 3, GB 4 A., und die Gst Nr 2, 3, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39 und 40, allesamt vorgetragen in EZ 32 GB 4 A., Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen, den
B E S C H L U S S
gefasst:
1. Gemäß § 9 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Ausgangssituation:
Mit Schriftsatz vom 08.06.2010 hat die Agrargemeinschaft Nachbarschaft A., vertreten durch Name, Rechtsanwalt in Adresse, beantragt festzustellen, dass der politischen Gemeinde A. gegen die Agrargemeinschaft A. kein Restitutionsanspruch im Sinne des Erkenntnisses B 18/04 vom 11.06.2008, VfSlg 9336/2008, zustehe und das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. kein Gemeindegut gemäß TFLG 1996 idF der Novelle LGBl Nr 7/2010 sei.
Mit dem vom XXX ausgefertigten und für die Landesregierung gezeichneten Bescheid vom 05.05.2014, Zl X1, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über den Antrag der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. vom 08.06.2010 wie folgt entschieden:
„Es wird f e s t g e s t e l l t,
dass die Grundstücke 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60 (Überlandparzelle), 61 (Überlandparzelle) und 62 (Überlandparzelle), allesamt vorgetragen in EZ 3 GB 4 A., und die Grundstücke 63 und 64, allesamt vorgetragen in EZ 32 GB 4 A., kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996,
die Grundstücke 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73/4, 73/5, 73/6, 73/7, 73/8, 73/9, 73/10, 73/11, 73/12, 73/13, 74/2 und 74/3, allesamt vorgetragen in EZ 3 GB 4 A., Teilwälder im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 und kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996,
die Grundstücke 1 und 75/9, allesamt vorgetragen in EZ 3 GB 4 A., Teilwälder im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 und Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996,
und die Grundstücke 5 und 6, allesamt vorgetragen in EZ 3 GB 4 A., und die Grundstücke 2, 3, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39 und 40, allesamt vorgetragen in EZ 32 GB 4 A., Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996,
darstellen.
Hinweis:
Nach Rechtskraft dieses Bescheides wird im Grundbuch in den EZlen. 32 und 3, je GB 4 A., von Amts wegen die Richtigstellung gem. § 38 Abs. 2 i.V.m. § 84 Abs. 2 TFLG 1996 veranlasst.“
In der vorliegenden Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihr „der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 05.05.2014, Zl X1“, am 08.05.2014 zugestellt worden sei. Diesen Bescheid bekämpft die Beschwerde führende Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. insoweit, als mit diesem Bescheid näher bezeichnete Grundstücke als Teilwälder und Gemeindegut sowie als Gemeindegut festgestellt werden. Davon ausgehend beantragt die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass hinsichtlich des gesamten Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. festgestellt werde, dass kein Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vorliege.
II.Rechtslage:
1. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996:
Die hier relevante Bestimmung des § 71 Abs 1 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 73/1996 idF LGBl Nr 130/2013 und idF LGBl Nr 70/2014, lautet samt Überschrift wie folgt:
„Allgemeine Zuständigkeit der Agrarbehörde:
§ 71. (1) Agrarbehörde ist die Landesregierung. Zusammenlegungen, Flurbereinigungen und die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Regulierungen oder Teilungen sind unter Ausschluss des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.“
2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten einschließlich der Überschriften wie folgt:
„Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. …
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. …
4. …
5. …
(2) Belangte Behörde ist
1. in den Fällen des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
[…]
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
III.Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit:
Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den agrarbehördlichen Bescheid vom 05.05.2014, Zahl X1, im Umfang der Anfechtung.
2. Zur Sache:
Gemäß § 9 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der belangten Behörde und damit jener Behörde zu enthalten, die den Bescheid erlassen hat. Dieser Vorschrift kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil damit zwischen dem Beschwerdeführer und der von ihm als Prozessgegner bezeichneten Behörde ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird (vgl die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2014, Zl 2013/07/0291-3, und vom 26.06.2012, Zl 2010/07/0079, mit weiteren Nachweisen).
In einem Fall, in welchem eine Beschwerdeführerin die belangte Behörde in einer in jeden Zweifel ausschließenden Weise ausdrücklich (wenn auch unrichtig) bezeichnet hat, steht es dem Landesverwaltungsgericht nicht zu, eine solche Bezeichnung umzudeuten und die belangte Behörde, mit der sich die Beschwerdeführerin in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihr nicht bezeichnete auszutauschen. Hat die Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 1 VwGVG eine Behörde als diejenige angegeben, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, ist das Landesverwaltungsgericht daran gebunden, auch wenn aus dem mit dem Akt/den Akten vorgelegten Bescheid eine andere Behörde als Bescheid erlassende Behörde ersichtlich ist. Würde man eine andere Auffassung vertreten, dann genügte es, den Akt/die Akten samt dem darin enthaltenen, in Beschwerde gezogenen Bescheid im Sinne des § 14 Abs 2 VwGVG vorzulegen. Damit wäre aber die Bestimmung des § 9 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 1 VwGVG inhaltslos (vgl Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2014, Zl 2013/07/0291-3, mit weiteren Nachweisen zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 2 VwGVG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung BGBl I Nr 51/2012).
Den - teilweise - in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 05.05.2014, Zahl X1, hat – dies ergibt sich eindeutig aus dem Spruch und der Fertigungsklausel (vgl Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht – Ein systematischer Grundriss3 Rz 166) – die Landesregierung als zuständige Agrarbehörde gemäß § 71 Abs 1 erster Satz TFLG 1996 erlassen. Die Beschwerdeführerin bekämpft laut ihrer Beschwerde ausdrücklich den „Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung“ vom 05.05.2014, Zahl X1, und hat damit auch die belangte Behörde bezeichnet. Die ausdrückliche Bezeichnung der belangten Behörde mit „XXX“ durch die Beschwerdeführerin dahingehend umzudeuten, dass als belangte Behörde die Landesregierung in Anspruch genommen werden sollte, kommt nach den obigen Ausführungen nicht in Betracht. Dies verbietet sich schon deshalb, da das XXX auf der Grundlage des Agrarbehördengesetzes 1948, LGBl Nr 32/1948, bis zum Ablauf des 31.12.2013 zuständige Agrarbehörde I. Instanz war. Erst seit 01.01.2014 ist gemäß § 71 Abs 1 TFLG 1996 die Landesregierung zuständige Agrarbehörde.
Mangels Vorliegens eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 9 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 1 VwGVG ist in einem solchen Fall auch nicht Raum für eine Verbesserung im Sinne des § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013 iVm § 1 Agrarverfahrensgesetz – AgrVG 1950, BGBl Nr 173/1950 idF BGBl I Nr 189/2013, und § 17 VwGVG (vgl Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2014, Zl 2013/07/0291-3, mit weiteren Nachweisen).
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 9 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG mittels Beschluss zurückzuweisen und konnte daher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 VwGVG entfallen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der für das Verfahren entscheidungswesentlichen Rechtsfrage hat sich das Landesverwaltungsgericht an der der zur vergleichbaren Rechtslage ergangenen - einheitlichen - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist somit nicht auszugehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher die ordentliche Revision für unzulässig erklärt.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wolfgang Hirn
(Richter)