LVwG T LVwG-2014/30/0460-4

LVwG-2014/30/0460-4Tribunal administratif régional12 août 2014

Regest

Niederlassungsbewilligung Angehöriger <br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/30/0460-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.30.0460.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die als Berufung eingebrachte Beschwerde vom 27.12.2012 des Staatsangehörigen von B und H, geb. am xx.xx.xxxx, vertreten durch RA, Adresse, Y gegen den von der Bezirkshauptmannschaft X im Namen des Landeshauptmannes von Tirol erlassenen Bescheid vom 12.12.2012, Zl ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der erstinstanzliche Bescheidspruch wird dahingehend abgeändert, als sich die Abweisung nicht auf § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs 4 Z 1 sondern auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kurz: NAG) BGBl. I Nr. 157/2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 87/2012 stützt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.12.2012, Zl ****, erging folgende Entscheidung:

„Herr RS, geb. xx.xx.xxxx in A, B Staatsangehöriger, hat bei der Bezirkshauptmannschaft X am 18.7.2011 persönlich einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung – Angehöriger eingebracht.

Über den eingebrachten Antrag entscheidet (aufgrund der Ermächtigung durch die Verordnung des Landeshauptmannes vom 17.12.2009, LGBl Nr 123/2009 idgF) die Bezirkshauptmannschaft X namens des Landeshauptmannes von Tirol als gemäß §§ 3 und 4 NAG zuständige Behörde erster Instanz wie folgt:

SPRUCH:

Der am 18.07.2011 von RS, geb. am xx.xx.xxxx in A, B Staatsangehöriger, persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft X eingebrachte Antrag auf Erteilung einer ‚Niederlassungsbewilligung – Angehöriger‘ gem. § 47 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, kurz: NAG), idF BGBl I Nr 38/2011, wird gemäß §§ 11 Abs. 2 Z 1, 11 Abs. 4 Z 1, 47 iVm § 81 Abs. 1 NAG idgF sowie der Verordnung des Landeshauptmannes vom 16.12.2005, zuletzt geändert durch LGBl Nr 123/2009 vom 17. Dezember 2009 über die Ermächtigung der Bezirksvewaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz,

abgewiesen.“

Die Abweisung des Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger“ wurde auf die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers gestützt, die zu Verurteilungen durch das Bezirksgericht C mit Urteil vom 26.02.2004, **** (Diebstahl – Einstellung unter Probezeit von 2 Jahren), Bezirksgericht X mit Urteil vom 08.03.2005, **** (Körperverletzung, Diebstahl, unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges – Strafausspruch unter einer 3jährigen Probezeit vorbehalten), Bezirksgericht C mit Urteil vom 05.06.2007, 2 **** (Körperverletzung nach § 83 StGB – Geldstrafe unter Einbeziehung des Schuldspruches **** des BG X von 150 TS) und des Landesgerichts Y vom 17.08.2011, **** (Vergehens der falschen Beweisaussage und Vergehens der versuchten Begünstigung – bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten und eine unbedingte Geldstrafe von 240 TS) führten. Die Erstbehörde ist in ihrer ausführlichen Begründung davon ausgegangen, dass der Versagungstatbestand nach § 11 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG vorliegt und auch die umfassend durchgeführte Abwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG zu keinem anderen Ergebnis kommt und die Abweisung zulässt.

Gegen diesen ablehnenden Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und Folgendes ausgeführt:

„In umseits näher bezeichneter Rechtssache gibt Herr RS zunächst bekannt, dass er Rechtsanwalt in Y, Adresse, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat. Der ausgewiesene Vertreter beruft sich gemäß § 10 Abs 1 AVG auf die erteilte Vollmacht.

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.12.2012, ****, wird

binnen offener Frist

Berufung

an die Bundesministerin für Inneres erhoben.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.12.2012, ****, wird seinem gesamten Umfang nach angefochten; geltend gemacht werden die Berufungsgründe der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides

1. 1 Der Aufenthalt des Berufungswerbers widerstreitet nicht den öffentlichen Interessen des § 11 Abs 2 Z 1 NAG

Nach Ansicht der Behörde erster Instanz lägen die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 Z 1 NAG wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen des Berufungswerbers nicht vor. Aufgrund der Vielzahl der gerichtlichen Verurteilungen und der zugrunde liegenden schwer wiegenden Straftaten, die in ihrer Intensität während des Aufenthaltes im Bundesgebiet noch gesteigert worden wären, stelle der Berufungswerber eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Sein Fehlverhalten begründe eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre.

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Dies ist gemäß § 11 Abs 4 Z 1 leg. cit. dann der Fall, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Dabei ist auf die Art und Schwere des den Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens abzustellen.

Die Behörde erster Instanz übersieht bei ihren Überlegungen, dass es sich bei den festgestellten Verurteilungen um Vergehen handelt, welcher der Berufungswerber als Jugendlicher iSd JGG bzw als junger Erwachsener begangen hat; einzig die letzte Verurteilung gründet auf eine Tat, welche der Berufungswerber nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat.

Ausdrücklich festzuhalten ist, dass die Einsichtsfähigkeit eines Jugendlichen bzw jungen Erwachsenen gegenüber jener eines Erwachsenen eingeschränkt ist und daher ein gemäßigter Maßstab an den Unrechtsgehalt dieser Taten zu legen ist.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Behörde erster Instanz in ihren Feststellungen davon ausgeht, dass der Berufungswerber bereits 2004 erstmals strafrechtlich verurteilt wurde. Dies entspricht nicht den Tatsachen; zum einen wurde der Berufungswerber vom Tatbestand des Diebstahls des Mobiltelefons freigesprochen (S 3 des angefochtenen Bescheides), zum anderen wurde das Verfahren ***** des BG C eingestellt. Dies entspricht keinem Schuldspruch und wurde daher zu Unrecht von der erkennenden Behörde als strafgerichtliche Verurteilung gewertet.

Die erkennende Behörde geht rechtsirrig davon aus, dass der Aufenthalt des Berufungswerbers öffentlichen Interessen widerstreite und dadurch sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Die Behörde nimmt eine negative Zukunftsprognose an, obwohl diese Feststellungen lediglich pauschal gehalten werden und ihnen keine entsprechenden Verfahrensergebnisse zugrunde gelegt werden können.

Die einzige Tat, derentwegen der Berufungswerber als Erwachsener verurteilt wurde, wurde vom Strafgericht mit einer Kombinationsstrafe geahndet. Das Strafgericht ist dabei davon ausgegangen, dass die Androhung einer Freiheitsstrafe den Berufungswerber von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird, weshalb es die Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen hat. Wohl richtig ist, dass die Beurteilung des Strafgerichtes für die erkennende Behörde nicht zwingend zu übernehmen ist, jedoch wird die erkennende Behörde die richtungsweisende Entscheidungskompetenz des Strafgerichtes nicht vollkommen außer Acht lassen können. Die Behörde kann auch keine besonderen Gründe dartun, weshalb die Annahme des Strafgerichtes, wonach bereits die Androhung einer Freiheitsstrafe den Berufungswerber von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird, nicht richtig wäre.

Die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist daher zu Unrecht getroffen worden. Sämtliche weiteren Erteilungsvoraussetzungen liegen vor, weshalb die Behörde erster Instanz den Antrag des Berufungswerbers zu Unrecht abgewiesen hat.

1. 2 Versagung des Aufenthaltstitels verstößt gegen § 11 Abs 3 NAG

Ein Aufenthaltstitel kann gemäß § 11 Abs 3 NAG trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses sowie trotz der Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs 2 Z 1 bis 6 NAG erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist.

Die erkennende Behörde führt diese Bestimmung zwar an, setzt sich mit dieser jedoch nicht inhaltlich bzw nur oberflächlich auseinander.

Die Behörde hat den Berufungswerber zwar am 26.11.2012 im Sinne des Bescheides der Bundesministerin für Inneres vom 08.11.2012, ****, ergänzend einvernommen um formal den Ansprüchen zu entsprechen, hat sich jedoch inhaltlich bzw qualitativ mit den anzuwendenden Bestimmungen nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie es unterlassen, den bis dato nicht anwaltlich vertretenen Berufungswerber entsprechend anzuleiten und dadurch auch gegen ihre Verpflichtung verstoßen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt, die materielle Wahrheit im Sinne des Grundsatzes der Objektivität zu erheben, was im weiteren - siehe Punkt 2 - nochmals aufgegriffen werden wird.

Hätte die Behörde nach dem Grundsatz der Amtswegigkeit gehandelt, so wäre sie zum Schluss gekommen, dass den gegenständlichen Antrag Folge zu geben ist, da dies im Sinne der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten ist. Der Berufungswerber lebt mit seiner Mutter und seinen kleinen Bruder in einem Familienverband. Wie die Behörde selbst festgehalten hat, gibt es nur wenig Kontakt zum Vater des Berufungswerbers, er nimmt sohin nicht nur eine Bruder- sondern auch die Vaterfunktion für seinen kleinen Bruder ein, welcher ansonsten keine männliche bzw väterliche Bezugsperson hat. Gerade für einen Heranwachsenden ist ein männliches Regulativ in der Entwicklung entscheidend und kann diese Funktion durch die Mutter allein nicht wahrgenommen bzw ersetzt werden.

Die Behörde erster Instanz hat jedoch, entgegen der Rechtsansicht des Bescheides der Bundesministerin für Inneres vom 08.11.2012, ****, weder die Mutter des Berufungswerbers, noch seinen Bruder einvernommen. Eine Einvernahme dieser Personen hätte ergeben, dass eine Interessensabwägung im vorliegenden Fall zugunsten des Berufungswerbers die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich rechtfertigt.

Der Berufungswerber ist in Österreich aufgewachsen und zur Schule gegangen; seine gesamte Sozialisierung ist sohin in Österreich erfolgt und geht sogar die erkennende Behörde von einer abgeschlossenen Integration in Österreich aus (vgl S 17 des angefochtenen Bescheides). Sämtliche Negativfeststellungen zur Unkenntnis der Familiären Situation des Berufungswerbers und seiner Beziehung zur Republik Österreich beruhen auf der mangelhaften Durchführung des Verfahrens erster Instanz (vgl Punkt 2).

Die Behörde erster Instanz geht davon aus, dass die einzige Bezugsperson des Berufungswerbers seine Mutter in einer Mutter-Sohn-Beziehung sei. Lebensfremd übergeht die Behörde, dass insbesondere ein volljähriges Kind eine unterstützende Funktion innehat, die sich über die erwähnte Vaterersatzfunktion hinaus auch direkt als Halt für die Mutter manifestiert. Der Berufungswerber entlastet seine Mutter - welche erwerbstätig ist – sowohl bei der Hausarbeit als auch bei Behördengängen. Da er in Österreich von klein auf aufhältig war, stellt der Berufungswerber - trotz B Staatsangehörigkeit- die Schnittstelle zwischen seiner Mutter, österreichische Staatsangehörige B Herkunft, und der österreichischen Gesellschaft dar. Die Freunde und Bekannten des Berufungswerbers sind allesamt Österreicher und eröffnen sohin für die gesamte Familie des Berufungswerbers den Zugang zur österreichischen Gesellschaft. Diese sozialen Kontakte hat der Berufungswerber seit seiner frühesten Jugend - während er über gültige Aufenthaltstitel verfügte - aufgebaut, intensiviert und aufrechterhalten.

Die Frage, welchen Einschnitt die Versagung des Aufenthaltstitels auf den Berufungswerber hat, ist zu kurz gegriffen; die Behörde übergeht stillschweigend deren Auswirkungen auf die Mutter und den Bruder des Berufungswerbers, da unter diesen Gesichtspunkten der Einschnitt in das Privat- und Familienleben derart massiv ist, dass die Versagung unverhältnismäßig ist. Schon jetzt wird darauf hingewiesen, dass die Behörde erster Instanz ihrer Pflicht zur Erforschung des Sachverhaltes nicht nachgekommen ist, indem sie weder den Bruder noch die Mutter des Berufungswerbers einvernommen hat (vgl Punkt 2).

1. 3 Verstoß gegen die Rsp des EuGH

Wie bereits aufgezeigt, übersieht die Behörde erster Instanz, dass nicht nur die Mutter des Berufungswerbers, sondern auch sein Bruder als Ankerperson iSd NAG und der dazu ergangenen Rsp des EuGH anzusehen ist.

Der EuGH hat in seiner Rsp bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass jedenfalls in jenen Fällen der Kernbestand der aus der Unionsbürgerschaft erfließenden Rechte beeinträchtigt ist, in denen ein Unionsbürgerkind aus dem Gebiet der Europäischen Union ausreisen müsste, um seinen drittstaatsangehörigen Elternteil zu folgen.

Durch den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 08.11.2012, ****, wurde die Erstbehörde ausdrücklich angewiesen, sich mit dieser Thematik auseinanderzusetzen und die dafür notwendigen Erhebungen durchzuführen. Die Behörde erster Instanz hat dies jedoch de facto pflichtwidrig nicht getan, sondern beschränkt die Stellung der Ankerperson tatsachenwidrig auf die Mutter des Berufungswerbers.

Der Berufungswerber ist zweifellos Drittstaatsangehöriger und sind seine Ankerpersonen, sein Bruder und seine Mutter, bei Abweisung des gegenständlichen Antrages de facto gezwungen, zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft aus dem gesamten Gebiet der Europäischen Union auszureisen, was zu einem rechtswidrigen Eingriff in den Kernbestand der Unionsbürgerrechte führt.

2. Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

2. 1 Unterlassen der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen

Wie oben bereits ausgeführt, hat die belangte Behörde es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben und festzustellen. Hiezu ist sie aber gemäß §§ 37 iVm 39 AVG von Amts wegen verpflichtet. Der Berufungswerber ist hingegen seiner ihn treffenden Mitwirkungspflicht nachgekommen, da er sämtlichen Aufforderungen von Seiten der Behörde nachgekommen ist.

Darauf aufbauend hat die Behörde es gänzlich unterlassen, Ermittlungen des für eine inhaltliche Entscheidung wesentlichen Sachverhaltes durchzuführen. Bei inhaltlicher Auseinandersetzung mit den Angaben, welcher der Berufungswerber im Rahmen seiner Einvernahme am 26.11.2012 getätigt hat, wäre die Behörde erster Instanz von Amts wegen angehalten gewesen, auch eine Einvernahme der Mutter und des Bruders des Berufungswerbers durchzuführen, weil insbesondere die Auswirkungen der Versagung des Aufenthaltstitels auf diese beiden Bezugs- "und Ankerpersonen vom Berufungswerber offen gelassen wurden. Die Einvernahme des Bruders und der Mutter des Berufungswerbers hätten ergeben, dass diese Personen bei einer Versagung eines Aufenthaltstitels de facto zur Ausreise aus dem Unionsgebiet gezwungen wären.

Auch dies hat die Behörde verkannt und damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

2. 2 Verstoß gegen das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit

Die belangte Behörde hat das gesamte Ermittlungsverfahren einseitig durchgeführt. Sie hat sich mit den für den Berufungswerber positiven Sachverhaltselementen überhaupt nicht auseinandergesetzt bzw hiezu Negativfeststellungen getroffen, obwohl bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens positive Feststellungen möglich gewesen wären.

Allfällige Zweifel am Grad der beruflichen und sozialen Integration des Berufungswerbers, an einer positiven Zukunftsprognose sowie an der Eigenschaft seiner Mutter und seines Bruders als Ankerpersonen iSd Rsp des EuGH müssen von der Behörde im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit geklärt werden, was sie jedoch unterlassen hat.

Diese Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes darf auch im gegenständlichen Fall nach den Grundsätzen des AVG nicht zu Lasten des Berufungswerbers gehen; dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Berufungswerber sämtlichen Aufträgen der Behörde nachgekommen und alle Fragen der Behörde wahrheitsgemäß beantwortet hat.

Wenn die Behörde auf Seite 17 des angefochtenen Bescheides beispielsweise ausführt, dass nicht festgestellt werden könne, inwieweit der Berufungswerber sozial integriert ist und wie seine persönliche Beziehung zum Staat Österreich ist, oder auf Seite 20 ausführt, dass der Berufungswerber keine besonderen Gründe vorgebracht habe, die auf eine Ausnahmesituation der Mutter schließen lassen würden, welche diese bei Nichtgewährung des Aufenthaltstitels de facto zum Verlassen des Gebietes der EU zwingen würde, so sind diese Negativfeststellungen eine Folge des Umstandes, dass von der Behörde erster Instanz schlicht keine in diese Richtung gehenden Fragen an den Berufungswerber gestellt und darüber hinaus weder die Mutter noch der Bruder des Berufungswerbers einvernommen hat.

Es ist jedoch Aufgabe der Behörde, einen unvertretenen Antragsteller entsprechend anzuleiten und zu befragen, damit der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt umfassend erhoben wird.

Bei vollständiger Ermittlung des Sachverhaltes durch umfassende Einvernahme des Berufungswerbers, seines Bruders und seiner Mutter hätte die Behörde erster Instanz zum Ergebnis gelangen müssen, dass dem Antrag des Berufungswerbers stattzugeben und der Aufenthaltstitel zu gewähren ist, weil die Ermittlungen der Behörde ergeben hätten, dass der Berufungswerber sozial voll integriert ist und seine Mutter und sein Bruder für den Fall, dass ihm kein Aufenthaltstitel gewährt wird, de facto zum Verlassen des Gebietes der EU gezwungen wären.

2. 3 Kein Verstoß des Berufungswerbers gegen seine Mitwirkungspflicht

Auf Seite 17 des angefochtenen Bescheides führt die Behörde erster Instanz aus, dass der Berufungswerber keine Fort- und Weiterbildungsbestätigungen oder Einstellungszusagen vorgelegt worden wären, weshalb eine berufliche Integration zur zu einem gewissen Teil vorliege. Damit geht die Behörde erster Instanz von einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des Berufungswerbers aus.

Die Mitwirkungspflicht entbindet die Behörde jedoch nicht von ihrer Pflicht, die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes hat erst dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche gänzlich unterlässt. Eine allgemeine Mitwirkungspflicht ist im AVG nicht vorgehsehen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 Rz 321).

Hätte die belangte Behörde diese Grundsätze beachtet, so hätte sie den Berufungswerber im Verfahren erster Instanz zur Vorlage der im angefochtenen Bescheid vermissten Bestätigungen auffordern müssen. Es kann nicht angehen, den Berufungswerber im angefochtenen Bescheid insofern zu überraschen, als er von der Behörde im Verfahren erster Instanz nie aufgefordert wurde, die im angefochtenen Bescheid plötzlich vermissten Bestätigungen vorzulegen und auf das Fehlen dieser Bestätigungen die ablehnende Entscheidung zu gründen.

Wäre die Behörde erster Instanz gesetzmäßig vorgegangen und den Berufungswerber zur Vorlage entsprechender Bestätigungen angehalten, so hätte der Berufungswerber eine Einstellungszusage vorgelegt, was zu einer Bewilligung seines Antrages geführt hätte.

Es werden sohin gestellt die

Anträge,

die Bundesministerin für Inneres wolle den angefochtenen. Bescheid vom 12.12.2012, ****, dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ stattgegeben wird in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft X zurückverweisen.

Y, am 27.12.2012 RS“

Die Beschwerde samt dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt wurde dem Bundesministerium für Inneres zur Entscheidung vorgelegt und von diesem gemäß der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 NAG dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 21.01.2014 zuständigkeitshalber weitergeleitet.

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Weiters fand am 12.06.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, bei der der Beschwerdeführer und die Zeugen BS, AS und IB einvernommen wurden.

Dabei gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll:

„Ich bin B Staatsangehöriger, meine Mutter ist österreichische Staatsbürgerin, ebenso mein Bruder AS. Mein Vater GS lebt ebenfalls in Österreich. Er ist B Staatsangehöriger mit einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung, er lebt in D. Ich habe mit meinem Vater nie in einer Familie gelebt. Im Jahre 2001 oder 2002 haben sich meine Eltern scheiden lassen. Ich bin mit 8 Jahren nach Österreich gekommen. Ich habe in Österreich die Hauptschule besucht und auch abgeschlossen. Zwischen 1997 und 2001 war ich in B. Im Zeitraum 1997 bis 2001 scheint auch keine Aufenthaltsbewilligung auf. Der Grund war hauptsächlich deshalb, weil ich keine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Ich bin dann 2001 wieder nach Österreich eingereist. Seither habe ich mich in Österreich aufgehalten. Seit Ablauf meiner Aufenthaltsgenehmigung im April 2011 halte ich mich nur im Rahmen des visumfreien Aufenthalts von 3 Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monats jeweils in Österreich bei meiner Mutter auf. Mein Onkel kann mich nicht mehr unterbringen. Ich weiß heute noch nicht, wo ich mich in zwei Monaten hinbegeben soll. Einer Beschäftigung kann ich nicht nachgehen. Mein Vater ist zwischenzeitlich wieder verheiratet. Meine Mutter ist ledig. Sie wohnt in X, ich wohne, wenn ich in Österreich bin, auch bei ihr. Mein Bruder AS wohnt ebenfalls mit uns bei der Mutter in X. Ich bin ledig, habe aber zwischenzeitlich eine Freundin, bei der ich gelegentlich auch wohne. Sie ist österreichische Staatsbürgerin und besucht gerade einen Fortbildungskurs. Seit Anfang März 2014 bezieht meine Mutter Arbeitslosengeld. Sie möchte in Pension gehen, weil sie krank ist. Mein Bruder befindet sich im dritten Lehrjahr, er besucht gerade die Berufsschule. Er unterstützt ebenfalls meine Mutter. Mein Bruder wird in den nächsten Tagen 18 Jahre alt. Er ist ledig. Er hat ebenfalls wie ich keine Kinder. In Österreich leben also meine Kernfamilie, meine Freundin und meine Freunde aus der gemeinsamen Zeit in Österreich. Für meinen Lebensunterhalt müssen meine Mutter und mein Bruder aufkommen. Ich kann unentgeltend bei meiner Mutter wohnen. Meine letzte Verurteilung war vor ca 3 Jahren. Zwischenzeitlich habe ich mich wohl verhalten, ich bin weder in Österreich noch in B verurteilt worden. Ich habe auch keine Verwaltungsübertretungen mehr begangen. Ich möchte eigentlich nur bei meiner Familie in Österreich bleiben und wenn möglich meine Freundin heiraten.

Wenn es rechtlich möglich wäre, könnte ich sofort einer Beschäftigung nachgehen und zwar bei einem Paketdienst in X. Diesbezüglich wurde mir eine Stelle in Aussicht gestellt. Ich besitze einen österreichischen Führerschein der Gruppe B. Bei meinem Onkel in B kann ich nicht mehr wohnen, er hat selbst drei Kinder und die Frau von ihm sieht es nicht gerne, wenn ich noch bei ihnen wohne. Weiters wurden sie auch Opfer des Hochwasserereignisses vor einigen Tagen in B.“

Die Zeugin BS gab wahrheitsbelehrt folgendes zu Protokoll:

„Ich bin seit 1991 in Österreich aufhältig. Ich bin damals mit meinem Ehemann von B kommend nach Österreich zugewandert. Im Jahre 2002 habe ich die österreichische Staatsbürgerschaft angenommen. 2001 sind dann meine beiden Söhne AS und RS nach Österreich nachgekommen. Im Juni 2002 lies ich mich von meinem Ehemann scheiden. Meine beiden Söhne sind dann bei mir geblieben und haben bei mir gewohnt. Mit mir habe ich auch für meinen Sohn AS die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt und erhalten. Für meinen Sohn RS erhielt ich damals die Staatsbürgerschaft nicht, deshalb habe ich nur für meinen Sohn AS angesucht. Seit dem Ablauf des letzten Aufenthaltstitels hält sich mein Sohn RS immer nur die erlaubten drei Monate in Österreich auf. Er kann bei mir unentgeltlich wohnen. Er unterstützt mich bei der Haushaltsführung. Ich hätte ein starkes Interesse daran, dass mein Sohn RS auch wieder in Österreich legal aufhältig sein darf und auch einer Beschäftigung nachgehen kann. Ich bin seit 26.04.2013 arbeitslos. Ich beziehe seither Arbeitslosengeld. Gestern habe ich um Notstandshilfe beim AMS X angesucht. Ich habe auch um eine Invalidenrente angesucht. Am 04.06.2014 war ich deshalb bei einem Facharzt. Ich warte nunmehr auf den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt. Bis wann dieser ergehen wird, weiß ich nicht. Ich erhalte zurzeit täglich Notstandsunterstützung in der Höhe von 27,51€. ich verdiene im Monat also 800,00€. Im Haushalt werde ich noch von meinem Sohn AS finanziell unterstützt. Mein Sohn AS verdient im zweiten Lehrjahr 1200,00€ netto. Ich habe psychische Probleme und leide an Bandscheibenproblemen. Mein Sohn AS ist tagsüber bei der Arbeit und kann mich diesbezüglich untertags nicht ausreichend unterstützen. Die Berufsschule befindet sich außerhalb von Tirol und da ist er eine Zeit ortsabwesend. Ich habe derzeit sehr große Schmerzen, insbesondere Kopfschmerzen. Ich brauche jemanden, der mir hilft und mich unterstützt. Diesbezüglich wäre es von großem Vorteil, wenn mein Sohn RS wieder eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich erhalten würde..“

Der Zeuge AS gab wahrheitsbelehrt Folgendes an:

„Ich bin durchgehend seit 2001 in Österreich. Ich besitze mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft. Ich bin bei der Firma **** Lehrling und lerne dort den Lehrberuf Tiefbauer. Die Lehrzeit beträgt drei Jahre. Ich bin bereits im dritten Lehrjahr. Ich besuche die zweite Klasse der Berufsschule in L. In zwei Wochen endet diese. Am 1.4.2015 läuft das Lehrverhältnis aus. Ich verdiene jetzt im dritten Lehrjahr 1400€ netto pro Monat. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Ich wohne bei meiner Mutter in X. Ich unterstütze meine Mutter so gut es geht. In unserem Haushalt hat auch immer mein Bruder RS gewohnt. Jetzt kommt er seit 2011 immer nur für maximal drei Monate und muss dann wieder ausreisen. Ich habe ein sehr gutes Verhältnis mit meinem älteren Bruder RS Ich habe nur einen Bruder. Ich unterstütze meinen Bruder RS auch finanziell etwas. Meine Mutter leidet an körperlichen Beeinträchtigungen. Ich kann sie deshalb nicht ausreichend unterstützten, da ich ca drei Monate im Jahr auswärts in der Berufsschule bin. Weiters habe ich noch 5 Wochen Lehrakademie in W. Wenn ich zuhause bin, muss ich bereits um fünf Uhr zur Arbeit gehen und komme erst am Abend von der Arbeit zurück. Wenn es ihr auch schlecht geht, kann sie mich telefonisch nicht gut anrufen und um Hilfe bitten, da wir oft weit weg auf Montage sind. Mein Bruder könnte sich diesbezüglich in der Nähe eine Arbeitsstelle suchen und meine Mutter besser unterstützen als ich. Ich bin beim Bautrupp der Firma *** in Z beschäftigt. Vor kurzem ist meine Mutter wegen eines Migräneanfalles zusammengebrochen und wenn ich nicht so rasch nach Hause kommen hätte können, wäre dieses sicher schlimm ausgegangen. Vorteilhaft wäre gewesen, wenn mein Bruder hier in Österreich gewesen wäre und er meiner Mutter helfen hätte können. Mein Bruder kann auch in B nicht gut untergebracht werden. Bisher war er bei seinem Onkel, der ihn aber auch nicht mehr unterbringen kann. .“

Die Zeugin IB sagte wahrheitsbelehrt Folgendes aus:

Ich bin österreichische Staatsbürgerin und kenne den Beschwerdeführer seit ca 1 Jahr. Ich bin mit ihm eng befreundet. Er wohnt auch gelegentlich bei mir in meiner Wohnung in I. Ich bin ausgebildete Restaurantfachfrau. Zurzeit befinde ich mich in einer AMS Schulung. Ich lasse mich für das Büro umschulen. Ich erhalte zurzeit Arbeitslosengeld in der Höhe von 13,40€ pro Tag. Diese Schulung dauert noch zwei Wochen. Anschließend werde ich wieder eine Beschäftigung aufnehmen. Sobald ich wieder einen Beruf nachgehe, werde ich auch meinen Freund RS finanziell je nach bedarf und Möglichkeiten unterstützen können. Es besteht auch eine Geschlechtsbeziehung. Eine Eheschließung ist zurzeit noch kein Thema. Es werden keine weiteren Fragen mehr gestellt.

Der Rechtsvertreter legte als Nachweis der angesprochenen gesundheitlichen Probleme einen Arztbrief des Krankenhaus X, ein Schreiben des Kurzentrum *** vom 06.02.2014, einen Befundbericht des Neurologen Dr. T vom 21.06.2013, einen Befundbericht von T vom 08.07.2013 und ein Schreiben der Fachärztin für Psychiatrie Dr. SM vom 01.04.2014 im Original vor. Die angeführten Schriftstücke wurden in Kopie zur Verhandlungsschrift genommen. Berichtigt wurde noch seitens des Beschwerdeführers, dass die Angabe betreffend den Bezug des Arbeitslosengeldes durch seine Mutter unrichtig wiedergegeben wurden. Die Mutter bezieht bereits seit März 2013 Arbeitslosengeld.

In der abschließenden Stellungnahme des Rechtsvertreters wurde nochmals die Situation des Beschwerdeführers dargetan, insbesondere wurde auf die Vergehen, die vom Beschwerdeführer als Jugendlicher begangen wurden, eingangen und auf die Verurteilung im Jahre 2011, die zur einer bedingten Verhängung einer Haftstrafe führte. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Situation insbesondere unter Berücksichtigung des Art 8 EMRK erscheine die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geboten. Es werde daher weiterhin der Antrag aufrechterhalten, dass der Beschwerde stattgegeben und ein Aufenthaltstitel Familienangehöriger erteilt werden möge.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem durchgeführten Beschwerdeverfahren, insbesondere auch der Aussagen des Beschwerdeführers und der einvernommen Zeugen ergibt sich folgender verfahrensrelevanter und im Wesentlichen unstrittiger Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer besitzt die Staatsbürgerschaft von B und H. Er hielt sich im Jahre 1996 für ein paar Monate im Bundesgebiet auf und ist laut im Akt befindlichen Aktenvermerk vom 6.6.1997 am 28.11.1996 nach B verzogen. Im Jahre 2001 erfolgte der neuerliche Zuzug zu der in Österreich lebenden Mutter zusammen mit seinem um 8 Jahre jüngeren Bruder. In weiter Folge hielt sich der Beschwerdeführer durchgehend bis April 2011 mit den erforderlichen Aufenthaltstiteln, die auch eine Beschäftigungsausübung ermöglichten, im Bundesgebiet auf. Zuletzt wurde von der Bezirkshauptmannschaft X eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt mit Gültigkeit vom 21.04.2010 bis 21.04.2011 erteilt. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers erhielten im Jahre 2002 die österr. Staatsbürgerschaft verliehen. Die Staatsbürgerschaftsverleihung blieb dem Beschwerdeführer verwehrt. Aufgrund der Scheidung der Eltern bestand im Bundesgebiet kein naher Kontakt und kein gemeinsamer Wohnsitz mit dem in D lebenden Vater. Gegen den Beschwerdeführer wurden insgesamt vier Gerichtsstrafverfahren anhängig, wobei aufgrund des jugendlichen Alters bei den Verfahren vor den Bezirksgerichten C und X in den Jahren 2004 und 2005 diese unter Vorschreibung einer Probezeit von 2 bzw 3 Jahren vorläufig eingestellt wurden bzw. ein Strafausspruch vorbehalten wurde. Bei den Verurteilung durch das BG C im Jahre 2007 und durch das LG Y im Jahre 2011 wurden unbedingten Geldstrafen und eine auf drei bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten verhängt. Am 28.03.2007 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen Referentin der Bezirkshauptmannschaft X aufgrund der aufscheinenden Gerichtsverfahren und Anzeigen aufgefordert, sein zukünftiges Verhalten an die in Österreich geltenden Gesetze anzupassen, widrigenfalls er mit der Durchführung fremdenrechtlicher Maßnahmen zu rechnen habe (siehe AV vom 28.3.2007 im erstinstanzlichen Akt). Die Delikte die den Gerichtsverfahren in den Jahren 2004, 2005 und 2007 zugrunde lagen, richteten sich gegen fremdes Vermögen (Diebstahl) und gegen die Unversehrtheit von Personen (Körperverletzung). Eine dauerhafte und gefestigte Integration am österreichischen Arbeitsmarkt ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Laut Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.03.2012 ergibt sich im Zeitraum von 01.01.2007 bis 06.08.2010 lediglich eine Beschäftigungsdauer von insgesamt 20 Monaten. Zum Zeitpunkt seiner freiwilligen Ausreise nach B am 19.April 2011 lag die die letzte Beschäftigung (laut Versicherungsdatenauszug vom 09.06.2010 bis 06.08.2010) bereits mehr als 8 Monate und zum Zeitpunkt der Erstantragstellung mehr als 11 Monate zurück. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Obwohl ihm der Ablauf seines bis 21.04.2011 befristeten Aufenthaltstitel von der Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom 08.04.2011, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 13.04.2011, mitgeteilt wurde, verließ er am 19.4.2011 Österreich für mehr als zwei Monate ohne Einbringung eines Verlängerungsantrages. Da polizeiliche Erhebungen gegen den Beschwerdeführer geführt wurden und der Aufenthalt der Polizei nicht bekannt war, wurde die Mutter von Beamten der PI X am 28.04.2011 zum Aufenthalt des Beschwerdeführers befragt und gab diese an, dass er sich derzeit in B aufhalte. Er sei zwar noch bei ihr gemeldet, komme jedoch nur noch sporadisch nach X. Falls er wieder dauerhaft in Österreich bleiben wolle, werde sie ihn zur BH X schicken. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer an der Wohnung seiner Mutter mit 19.05.2011 abgemeldet. Nach dem neuerlichen Zuzug nach Österreich am 26.06.2011 erfolgte am 27.06.2011 die meldepolizeiliche Anmeldung des Hauptwohnsitzes bei der Mutter des Beschwerdeführers und die Beantragung einer Niederlassungsbewilligung Angehöriger mit 18.07.2011 im Rahmen eines Erstantragsverfahrens. Der Beschwerdeführer hat sich die letzten drei Jahre seit dem neuerlichen Zuzug am 26.06.2011 und der erfolgten Erstantragstellung immer im Rahmen des für Staatsbürger von B und H möglichen sichtvermerksfreien Aufenthalts von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monachten – also max. sechs Monate in einem Jahr – bei seiner Mutter oder seiner Freundin in Österreich und ansonsten im Ausland (Bosnien) bei Verwandten aufgehalten. Eine Beschäftigungsaufnahme bzw. ein Erwerbseinkommen wurden nicht nachgewiesen bzw. geltend gemacht. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers absolviert zurzeit seine Lehrausbildung, er wohnt bei seiner Mutter und verfügt über ein eigenes monatliches Nettoeinkommen (Lehrlingsentschädigung) von rd. € 1.200,00.

Der Beschwerdeführer verfügt selbst nachweislich über kein eigenes Einkommen und kein nachgewiesenes Vermögen. Im erstinstanzlichen Akt befindet sich ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes Schreiben der Sparkasse X vom 15.04.2010 aus dem sich eine Kreditschuld bei der angeführten Bank in der Höhe von € 19.304,48 zum Stichtag 15.04.2010 und eine monatliche Rückzahlungsrate von € 326,02 ergeben. Die Mutter des Beschwerdeführers, Frau BS, hat am 11.07.2011 eine notariell beglaubigte Haftungserklärung abgegeben, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommt und die im § 2 Abs. 1 Z 15 NAG angeführten einschlägige Kosten (Abschiebung, Sozialhilfe, …) gegebenenfalls ersetzt. BS ist seit 26.04 2013 arbeitslos und bezog seither Arbeitslosengeld und nunmehr (Stand Juni 2014) Notstandsunterstützung von € 27,51 pro Tag (mtl. € 825,3/852,81). Aufgrund ihrer in der Beschwerdeverhandlung dargelegten körperlichen Gebrechen und gesundheitlichen Problemen hat sie um eine Invalidenrente angesucht. Das diesbezügliche Ergebnis ist noch ausständig. Die Miete der mütterlichen gemeinsamen Wohnung, beträgt laut Auskunft von Frau BS vom 29.12.2011 € 459,00 zuzüglich Betriebskosten von € 135,00. Ende 2011 verfügte die Mutter des Beschwerdeführers noch über nachgewiesene Sparguthaben in der Höhe von insgesamt € 18.000,00

Unter der für den Beschwerdeführer günstigeren Annahme, dass für die Mietkosten der die Wohnung mitbenützende Bruder des Beschwerdeführers aufkommt, müsste das erforderliche monatliche Nettoeinkommen unter Heranziehung der seit 01.01.2014 geltenden Ausgleichszulagenrichtsätze der die Haftungserklärung abgebenden Person (= Mutter) zumindest € 1.440,97 betragen (2 mals € 857,73 minus € 274,06 als Wert der freien Station gem. § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG).

Dass die Mutter ihr etwaiges Verbleiben im Bundesgebiet vom Ausgang des gegenständlichen Verfahrens abhängig macht, ergibt sich aus den Unterlagen und insbesondere dem Vorbringen der Mutter und des Beschwerdeführers jedenfalls nicht. Das derzeitige Monatseinkommen der sich verpflichteten Person (Mutter) beträgt – wie oben ausgeführt – rd. € 850,00.

II.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des NAG in der gemäß § 81 Abs. 26 NAG anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 lauten wie folgt:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

§ 19 Allgemeine Verfahrensbestimmungen

(1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

(4) Bei der Antragstellung hat der Fremde die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 mitzuwirken; andernfalls ist sein Antrag zurückzuweisen. Bei Verlängerungsanträgen sind erkennungsdienstliche Daten nur mehr insoweit zu ermitteln, als diese bei der Behörde nicht vorliegen oder zur Feststellung der Identität des Betroffenen erforderlich sind.

(5) Sofern bei der Erstantragsstellung die Ermittlung der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen nicht bereits bei Antragstellung bei der Berufsvertretungsbehörde erfolgte, hat dies durch die zuständige Inlandsbehörde zu erfolgen. Bei Verlängerungsanträgen erfolgt die Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei jeder Antragstellung jedenfalls durch die zuständige Inlandsbehörde. Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gelegen ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung einzelne oder mehrere Bezirksverwaltungsbehörden in seinem Wirkungsbereich beauftragen, die Erfassung dieser Daten auch von örtlich nicht zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden vornehmen zu lassen; deren Handlungen sind der sachlich und örtlich zuständigen Behörde zuzurechnen.

(6) Der Fremde hat der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.

(7) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts dürfen Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Fremde nachweislich über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels (§ 24) zu belehren.

(8) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:

(9) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 8 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(11) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zugrunde gelegten Identitätsdaten, hat der Fremde der Behörde unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.

(1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

(1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.

(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.

(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.

(7) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.

(1)Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.“

(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” besitzen (Abs. 3), kann eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn

§ 81

(26) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

III.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im nachweislichen Wissen um das Ablaufdatum seines Aufenthaltstitels (21.4.2011) am 19.4.2014 nach mehrmonatiger Arbeits- und Erwerbslosigkeit und während anhängiger polizeilicher Ermittlungen gegen ihn Österreich verließ, der Wohnsitz bei seiner Mutter aufgegeben und mit 19.0.2011 abgemeldet wurde, konnte nach dem anschließenden Zuzug am 26.06.2011 nur mehr ein Ersteintrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und kein Verlängerungsantrag eingebracht werden. Die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 2 NAG lagen jedenfalls nicht vor und konnte daher der verfahrensgegenständliche Antrag vom 18.7.2011 nicht mehr als Verlängerungsantrag gewertet und behandelt werden. Der gegenständliche Antrag dient daher der neuerlichen Begründung eines gemeinsamen Privat- und Familienlebens mit der Mutter und dem Bruder in Österreich.

Das in den Jahren ab 2003 strafrechtlich relevante Verhalten, das zu den aufgezeigten Gerichtsverfahren in den 2004, 2005, 2007 und 2011 führte, würde für sich alleine betrachtet und bei Vorliegen sämtlicher sonstiger Erteilungsvoraussetzungen nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol eine Abweisung noch nicht rechtfertigen. Das gezeigte negative Verhalten ist aber sehr wohl bei den gemäß § 11 Abs. 3 NAG durchzuführenden Abwägungen zu berücksichtigen.

Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über kein eigenes Einkommen, kein Vermögen und keine eigene Ersparnisse verfügt, liegt die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs 2 Z4 NAG jedenfalls nicht vor, da aufgrund der aufgezeigten finanziellen Situation, insbesondere der nicht vorhandenen finanziellen Mittel und Erwerbsaussichten jedenfalls die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Auch das monatliche Einkommen der eine Haftungserklärung gemäß § 2 Abs 1 Z 15 NAG abgebenden Mutter des Beschwerdeführers von zurzeit täglich € 27,51 reicht hierfür bei Weitem nicht aus, da es der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG nicht entspricht. Das monatliche Mindesteinkommen anhand der geltenden ASVG-Richtsätzen müsste laut aufgezeigter Berechnung € 1.440,97 unter der Annahme, dass der Bruder des Beschwerdeführers sämtliche Wohnungskosten übernimmt, betragen. Tatsächlich verfügt die Mutter des Beschwerdeführers zurzeit über ein monatliches Einkommen aus dem Bezug von Notstandshilfe in der Höhe von nur rd. € 850,00 und verbleibt somit kein (ausreichender) das pfändungsfreie Existenzminimum der Mutter übersteigender Einkommensteil, der gemäß § 11 Abs. 5 NAG zu berücksichtigen wäre. Aufgrund dieses niedrigen Einkommens und des großen Fehlbetrages zum erforderlichen „Mindesteinkommen“ können auch die nachgewiesenen Ersparnisse von rd. € 17.000,00, die weniger ausmachen als der ausstehende Kreditbetrag des Beschwerdeführer laut vorgelegter Bankbestätigung, zu keinem anderen Ergebnis kommen und kann auch mit und trotz dieser Mittel nicht ausgeschlossen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 11 Abs. 2 Z 4 NAG führen könnte.

Die erforderlichen Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG liegen im gegenständlichen Falle jedenfalls nicht vor.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 3 NAG könnte ein beantragter Aufenthaltstitel trotzdem erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der EMRK geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die unter Z1 bis 9 angeführten Aspekte zu berücksichtigen.

Die Bezirkshauptmannschaft X hat hierzu eine ausführliche Abwägung durchgeführt und ist ihrerseits zum Schluss gekommen, dass insbesondere aufgrund des gezeigten negativen Verhaltens des Beschwerdeführers, dass zu den Gerichtsverurteilungen führte, die Abweisung des Antrages rechtens und geboten ist. Dieser Auffassung schließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol grundsätzlich an. Der ledige Beschwerdeführer ist im 26. Lebensjahr. Er hat außer ein paar weniger Monate im Jahre 1996 rd. 10 Jahre von 2001 bis 2011, also weniger als sein halbes Leben in Österreich verbracht. Nach der freiwilligen Ausreise und Aufgabe seines Wohnsitzes bei seiner Mutter und seinem Bruder im April 2011 und dem neuerlichen Zuzug am 26.06 2011 – also seit nunmehr mehr als drei Jahren - hält sich der Beschwerdeführer nur mehr auf Besuch für max. 6 Monate im Jahr in Österreich auf. In den Jahren seines rechtmäßigen Aufenthalts von 2001 bis 2011 ist es ihm nicht gelungen, dauerhaft am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und ist er doch wiederholt und regelmäßig mit dem Strafrecht in Konflikt geraten. Der Beschwerdeführer hat im April 2011 nach mehrmonatiger Arbeitslosigkeit freiwillig Österreich in Richtung seines Heimat- und Herkunftslandes B verlassen und ist in dieser Zeit laut Auskunft seiner Mutter nur sporadisch nach X gekommen. Der Beschwerdeführer ist B Staatsbürger und verfügt über Sprachkenntnisse in seiner Muttersprache und über Kontakte und Verwandte in seinem Heimatstaat B und H. Es stehen ihm jene Entwicklungs- und Zukunftsmöglichkeiten offen, wie sie sich für die restliche Bevölkerung von B und H ergeben. Dass es dem Beschwerdeführer trotzt aller rechtlichen Möglichkeiten nicht gelang am österr. Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und ein unbescholtenes, straffreies Leben zu führen – auch nach Androhung fremdenrechtlicher Maßnahmen im Jahre 2007 durch die Bezirkshauptmannschaft X – ist besonders negativ zu Lasten des Beschwerdeführers zu werten und kann im Rahmen einer Zukunftsprognose weder mit einer Integration am österreichischen Arbeitsmarkt noch mit einem strafrechtlichen Wohlverhalten in nächster Zukunft gerechnet werden. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Mutter des Beschwerdeführers auch bei Vorliegen der geltenden gemachten gesundheitlichen Gebrechen auf die dauernde Anwesenheit des Beschwerdeführers über die ihm Rahmen von regelmäßigen rechtmäßigen sichtvermerksfreien Aufenthalten hinausgehenden Zeiten angewiesen ist. Eine diesbezügliche dauerhafte Pflege würde eine Pflegegeldeinstufung nach sich ziehen, die jedenfalls nicht nachgewiesen und geltend gemacht wurde und hält sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr ins Bundesgebiet jedenfalls auch nicht ständig bei seiner Mutter auf, sondern wohnt er auch gelegentlich bei seiner österreichischen Freundin IB in I, die er seit einem Jahr kennt und heiraten möchte.

Nach Rechtsansicht des LVwG Tirol ist daher im gegenständlichen Fall auch nach Abwägung der im § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 NAG vorgesehenen konkret angeführten Aspekte die beantragte Niederlassungsbewilligung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der EMRK nicht geboten und kann daher diese auch nicht in Anwendung des § 11 Abs. 3 NAG erteilt werden.

Zusammenfassend war daher aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei einer verbesserten Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers bzw. des Haftungsverpflichteten nicht entgegensteht.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rudolf Rieser

(Richter)

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