LVwG T LVwG-2014/31/1573-1

LVwG-2014/31/1573-1Tribunal administratif régional11 août 2014

Regest

Übernahme von Kosten für Stehlampe, Zusatzleistungen, unabdingbare Aufwendungen für Hausrat

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/31/1573-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.1573.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A H, Adresse, vertreten durch GS, pA Verein zur Förderung des DOWAS – Chill Out, Heiliggeiststraße 8, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der ABC vom 7.3.2014, Zl xxx,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird dem Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Stehlampe im Ausmaß von € 12,99 auf der Grundlage des § 14 Abs 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) Folge gegeben. Dieser Betrag ist auf das bekannt gegebene Konto des Vereins zur Förderung der DOWAS zu überweisen.

Das Mehrbegehren von € 6,-- wird abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Beschwerdeführer hat – gestützt auf Kostenvoranschläge der Firma Möbelix in Rum vom 5.3.2014 – am 7.3.2014 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für Wohnungsausstattung und Kleinhausrat gemäß § 14 Abs 3 TMSG gestellt.

Die in den beiden Kostenvoranschlägen verzeichneten Aufwendungen wurden bis auf die Übernahme einer Stehleuchte im Wert von € 12,99 mit dem bekämpften Bescheid zugesprochen.

Einem digitalen Aktenvermerk der Erstbehörde lässt sich entnehmen, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem Amtsvorstand bestätigt worden sei, dass eine Stehlampe nicht genehmigt werde und damit kein ablehnender Bescheid notwendig sei.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass die beantragte Stehlampe deswegen, weil sich im Zimmer keine Lichtquelle befinde, zumal sich in der Deckenmitte lediglich Kabel befinden, an welchen eine Lampe angeschlossen werden könne, notwendig sei.

Da der Beschwerdeführer nicht über das entsprechende Fachwissen zum Anschließen einer Lampe verfüge, erschien es sparsamer, eine Stehlampe zu beantragen, um keine weiteren Montagekosten zu verursachen.

Eine Lichtquelle im Zimmer sei eine unverzichtbare Notwendigkeit, daher sei die Finanzierung einer Lampe durch das Sozialamt ABC als unabdingbare Grundausstattung zu qualifizieren. Es werde daher beantragt, die vom Verein DOWAS/Chill Out vorfinanzierte Lampe samt Glühbirnen in der Höhe von € 18,99 zu übernehmen und auf das bekannt gegebenen Konto des Vereins zur Förderung der DOWAS zu überweisen.

Im vorliegenden Fall war daher (lediglich) auf die Frage einzugehen, inwieweit die beantragte Anschaffung einer Stehlampe im Kostenausmaß von € 12,99 als übernahmepflichtige Aufwendung von Kosten für die Grundausstattung mit Hausrat im Sinn des § 14 Abs 3 TMSG anzusehen ist.

Vorab ist hinsichtlich der in der Beschwerde geltend gemachten Kosten in der Höhe von € 18,99 darauf zu verweisen, dass die Kosten für Leuchtmittel im Kostenvoranschlag vom 5.3.2014 und dementsprechend auch im Antrag auf Kostenübernahme vom 7.3.2014 nicht beinhaltet waren.

Da das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht über mehr absprechen kann als vor der belangten Behörde beantragt wurde, war das Mehrbegehren für Leuchtmittel in der Höhe von € 6,-- spruchgemäß abzuweisen.

Gemäß § 14 Abs 3 TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 130/2013, ist zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren.

Über derartige Anträge haben gemäß § 27 Abs 2 lit b TMSG die Bezirksverwaltungsbehörden im Verwaltungsweg zu entscheiden.

In Ermangelung einer gesetzlichen Definition des Begriffes „Hausrat“ war dessen Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch zu Grunde zu legen:

Zum Hausrat gehören Sachen, die einem Haushalt zur Einrichtung, zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen.

Als Beispiele sind Gardinen, Teppiche (und Auslegeware), Lampen, Bilder, Geschirr und Bestecke zu nennen (vgl. http://www.oellers.com/html/hausrat-definition.html).

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht erkennbar, wie das Sozialamt ABC zur Schlussfolgerung gelangen konnte, dass eine (kostengünstige) Stehleuchte nicht zur unabdingbaren Grundausstattung an Hausrat gemäß § 14 Abs 3 TMSG zählen sollte.

Eine mobile Lichtquelle, wie etwa eine Schreibtischlampe, eine Nachttischleuchte oder eine Stehleuchte, gehört nach Ansicht des Gefertigten jedenfalls dann zur unabdingbaren Grundausstattung, wenn die in der Wohnung vorhandene Lampen nicht hinreichen, die etwa zum Lesen notwendige Ausleuchtung in den Aufenthaltsräumen zu gewährleisten.

Dass dieser Umstand im Gegenstandsfall gegeben ist, zumal im Zimmer zwar ein zentral angebrachtes Lichtkabel an der Decke vorhanden, aber überhaupt keine Lampe angebracht ist, liegt auf der Hand.

Auch die geltend gemachten Kosten in der Höhe von € 12,99 lassen sich für die Anschaffung der Stehlampe jedenfalls mit § 1 Abs 8 TMSG, wonach Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren ist, in Einklang bringen.

Aus welchem Grund sich der Hilfesuchende gerade bei der beantragten Kostenübernahme für die Stehlampe darum hätte bemühen müssen, auf Onlineverkaufsplattformen oder im Stadtblatt I eine günstigere gebrauchte Stehlampe ausfindig zu machen, hingegen anderer Hausrat, wie ein Besenset, ein Flügelwäschetrockner, ein zwölfteiliges Tafelservice, ein siebenteiliges Kochtopfset oder ein Staubsauger, neu angeschaffen werden dürfen und hierfür die Finanzierungszusage erteilt wird, bleibt unschlüssig.

Dies umso mehr als von der Erstbehörde für den 20-jährigen Hilfesuchenden widerspruchslos die Lieferung und Montage(!!) eines Futonbetts, eines Drehstuhls und eines Schreibtisches in der Höhe von € 120,-- im Rahmen des § 14 Abs 3 TMSG übernommen wurde.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gem § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz begründen.

Gem Art 133 Abs 3 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis so eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Zumal im vorliegenden Fall Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 14 Abs 3 TMSG nicht ersichtlich ist und es sich nicht um eine Rechtsfrage handelt, die ausreichend klar unmittelbar durch das Gesetz beantwortet wird, war die ordentliche Revision für zulässig zu erklären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Christian Hengl

(Richter)

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