LVwG T LVwG-2014/30/0454-2

LVwG-2014/30/0454-2Tribunal administratif régional8 août 2014

Regest

Erstantrag; Niederlassungsbewilligung Angehörige;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/30/0454-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.30.0454.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die als Berufung eingebrachte Beschwerde vom 22.11.2013 des X Staatsangehörigen HI, geb am xx.xx.xxxx, Adresse, Y, gegen den von der Bezirkshauptmannschaft A im Namen des Landeshauptmannes von Tirol erlassenen Bescheid vom 11.11.2013 samt Berichtigungsbescheid vom 18.11.2013, Zl ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben und ist dem Beschwerdeführer seinen am 10.10.2013 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft A eingebrachten Antrag entsprechend eine Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“ mit einer Befristung von 12 Monaten zu erteilen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 11.11.2013 und vom 18.11.2013 (Berichtigungsbescheid), Zl ****, erging folgende Entscheidung:

„Der X Staatsangehörige HI, geb. xx.xx.xxxx, hat mit Eingabe vom 10.10.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft A um die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung Angehöriger angesucht. Über diesen Antrag ergeht Namens des Landeshauptmannes von Tirol (Ermächtigung aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes vom 16.12.2005, LGBI. Nr. 122/2005 i.d.g.F.) von der Bezirkshauptmannschaft A als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung I. Instanz folgender

Spruch

Gemäß den §§ 11 Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz = NAG), BGBl. I, Nr. 100/2005 i.d.g.F., wird der Antrag abgewiesen.“

Mit Bescheid vom 18.11.2013, ****, erfolgte in Anwendung des § 62 Abs 4 AVG eine Berichtigung eines offenkundigen Schreibfehlers in der Begründung des Bescheides (Richtigstellung des Namens des Ehemannes der Mutter des Beschwerdeführers).

Die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger“ wurde einerseits mit der noch nicht beglichenen unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen aus dem Jahre 1994 und mit dem mangelnden Einkommen von insgesamt € 947,89 begründet. Nach Errechnung des erforderlichen Mindesteinkommens aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ergebe sich für die Bezirkshauptmannschaft A ein negativer Saldo in der Höhe von € 772,62. Bei der Berechnung des erforderlichen Mindesteinkommens, dass die Annahme rechtfertigen würde, dass der zukünftige Aufenthalt des Antragstellers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Bundesgebiet führen könnte, wurde das Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers, der mit seiner Ehefrau und Mutter des Beschwerdeführers im gemeinsamen Haushalt lebt, nicht berücksichtigt. Bei einer vor der Bescheiderlassung von der Behörde durchgeführten und im Akt dokumentierten Berechnung des erforderlichen Mindesteinkommens ergibt sich unter Miteinrechnung des Einkommens des Vaters des Beschwerdeführers ein ausreichendes monatliches Einkommen. Der Überhang beträgt zwar nur € 0,96, es wurden aber bei der Errechnung des monatlichen Nettoeinkommens die Sonderzahlungen (13. Und 14. Monatsbezug), die es auch bei Beziehern von ASVG-Pensionen gibt, nicht berücksichtig.

Gegen diesen ablehnenden Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und Folgendes ausgeführt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit lege ich innerhalb offener Frist die Berufung gegen den Bescheid vom 11.11.2013 mit der GZ: **** ein und begründe wie folgt:

Mein Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung Angehörige wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Geldstrafe aus dem Jahre 1994 mit der Aktenzahl **** des Landesgerichtes A noch nicht bezahlt wurde und dass das Einkommen meiner Eltern nicht ausreichend bzw. nicht tragfähig wäre.

Dazu möchte ich mitteilen, dass nun die noch offene Geldstrafe in Höhe von 423,63 Euro in der Zwischenzeit vollständig beglichen wurde (Siehe bitte Einzahlungsbeleg in der Beilage zu AZ: **** des Landesgerichtes A].

Zum Einkommen meiner Eltern möchte ich noch folgendes mitteilen: Meine Mutter, HK, österreichische Staatsbürgerin, bezieht eine monatliche Pension in Höhe von 947,89 Euro, 14 x im Jahr.

Mein Vater, HM geb. am xx.xx.xxxx, bezieht eine monatliche Pension in Höhe von 1.191,84 Euro, 14 x im Jahr (Siehe Kopie in der Beilage].

Sie beziehen also insgesamt 2.496,35 Euro (14 Mal im Jahr] und haben beide für mich bisher Unterhalt gezahlt (Siehe Kopie in der Beilage]. Sie leben in gemeinsamen Haushalt.

Von der Behörde 1. Instanz ist hierbei nicht berücksichtigt worden, dass zwischen meinen Eltern, die Ehegatten sind, der Konsens besteht für meinen Unterhalt gemeinsam aufzukommen. Mein Vater ist also ebenso bereit für meinen Unterhalt aufzukommen und daher müsste sein Einkommen genauso berücksichtigt werden (Siehe bitte Unterschrift meines Vaters).

Außerdem besitzt meine Mutter, HK, ein Sparbuch mit einem Sparbetrag in Höhe von 10.000,- Euro (Siehe Kopie in der Beilage), was zusätzlich als finanzielle Absicherung dienen soll.

Meine Mutter hat auch noch ein zweites Sparbuch, bei dem sie monatlich 100,- Euro anspart (Siehe bitte Kopie in der Beilage).

Aus meiner Sicht ist das Einkommen meiner Eltern völlig ausreichend und es besteht kein Grund zur Annahme, dass es zu einer finanziellen Belastung des Staates kommen könnte.

Ich bitte Sie daher, den Antrag nochmals zu prüfen und um Genehmigung des Aufenthaltstitels Angehörige.“

Die in der Beschwerde angeführten Beilagen (Einzahlungsbelege über die Einzahlungen an das Landesgericht A von € 100,00 und € 423,63, Kopie einer Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vom 11.11.2011, Bestätigungen über die monatlichen Pensionsbezüge der Eltern in der Höhe von netto € 947,89 und € 1.191,84 und Kopien von Sparbüchern mit einem Guthabensstand von € 10.000,00 und € 100,00).

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Weiters fand am 05.05.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen HM und HK.

Dabei gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll:

„Ich war zwischen 1986 und 1994 in Österreich bei meinen Eltern. Ich wurde im Jahre 1994 nach U abgeschoben. Ich hielt mich während des X Bürgerkriegs dann auch in D auf. Ich glaube, zwei Jahre hielt ich mich geduldet in D auf. Danach war ich wieder in X. Ich habe zwischenzeitlich auch keinen Aufenthaltstitel mehr für Österreich erhalten. Ich bin ca. 15 Jahre mit einer X Staatsangehörigen verheiratet. Ich habe zwei Kinder im Alter von 16 und 15 Jahren. Ich lebe in der Nähe von T. Ich habe dort ein Haus gebaut. Gelebt habe ich von den Geldzuwendungen meiner Eltern. Ich habe von meinen Eltern regelmäßig Zahlungen erhalten. In letzter Zeit haben sie regelmäßig also monatlich Euro 500,-- an mich übersendet. Es wird zumeist Bargeld mitgegeben. Es fahren alle Freitage Busse von A aus in Richtung T. Ich selbst habe nur gelegentlich „schwarz“ gearbeitet. Letztmalig legal gearbeitet habe ich glaublich im Jahre 1993 in Österreich. Ich bin auf die Unterhaltszahlungen meiner Eltern angewiesen. Meine Unterkunft hätte ich Österreich bei meinem Cousin in K. Ich könnte dort unentgeltlich wohnen. Die Wohnung meiner beiden Elternteile in H ist zu klein für drei Erwachsene. Meine Eltern leben zusammen. Die Ehe ist aufrecht. Beide beziehen eine Pension in Österreich. Meine Mutter ist österreichische Staatsbürgerin, mein Vater Xr Staatsangehöriger. Ich habe noch zwei Schwestern in Österreich. Beide haben Familie und besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft.

Erst seitdem die Visumspflicht für X Staatsangehörige aufgehoben wurde, kann ich wieder regelmäßige auf Besuch nach Österreich fahren. Meine Ehefrau ist Hausfrau in X. Mein älterer Sohn besucht die erste Klasse in einem Gymnasium. Der jüngere besucht die 9. Schulstufe. Er will weiter Schule gehen und zwar eine medizinische Schule. Der Umgebungsgrund um mein Haus ist ca. 3000 m² groß. Auf dieser Fläche werden Obst und Gemüse angebaut - wie das bei uns so üblich ist und zwar für den Eigengebrauch. Diese Arbeiten erledigt meine Ehefrau. Zurzeit gehe ich keiner Beschäftigung nach. Früher habe ich für andere Gastarbeiter Auto gewaschen mit einer Hochdruckreinigungsanlage. Dieser ging damals noch ohne behördliche Genehmigung und ohne Steuer zu bezahlen. Dies ist jetzt nicht mehr in dieser Form möglich. Die Schwestern wohnen in A und in H. Ich glaube, beide haben die österreichische Staatsbürgerschaft.“

Die Zeugin HK gab wahrheitsbelehrt folgendes zu Protokoll:

„Die Zeugin gibt, dass sie die Mutter des anwesenden Beschwerdeführers ist. Sie wird ausdrücklich auf Ihr Entschlagungsrecht hingewiesen. Sie will aussagen.

Ich bin seit 1973 in Österreich und besitze die österreichische Staatsbürgerschaft. Ich bin Pensionistin und verfüge über eine monatliche Pension in der Höhe von Euro 945,--. Ich lebe zusammen mit meinem Mann HM in H in einer Zweizimmerwohnung. Wir haben zusammen drei Kinder, zwei Töchter und einen Sohn. Die beiden Töchter sind xx und xx Jahre alt. Sie sind in Österreich verheiratet und haben beide die österreichische Staatsbürgerschaft und leben in Tirol. Die Miete beträgt jetzt Euro 336,-- das ist inklusive Betriebskosten und Strom. Es handelt sich um eine Wohnung der Neuen Heimat. Der Mietvertrag läuft auf mich, weil ich die österreichische Staatsbürgerschaft habe. Die Miete wird aber gemeinsam bezahlt. Wir haben gemeinsam ein Bankkonto, auf das beide Pensionen überwiesen werden. Von diesem Konto werden auch die gemeinsamen Ausgaben bestritten. Mein Mann hat ungefähr eine Pension in der Höhe von Euro 1.200,-. Zusammen haben wir etwas mehr als 2.100,-- Pension. Wir kommen mit diesem Geld eigentlich leicht aus. Seit mein Sohn wieder in X ist, also nach dem X Bürgerkrieg zahlen wir immer jedes Monat Euro 500,-- an unseren Sohn, der in X mit seiner Familie lebt. Das Geld wird meist über Boten überbracht. Das Geld wird also Bekannten, die gerade Richtung T, fahren mitgegeben. Ich könnte genug Leute namhaft machen, die bereits Geld überbracht hatten. Mit diesen Euro 500,-- kann die Familie meines Sohnes in X leben. Selber hat er kein Einkommen. Das Sparbuch mit den Euro 10.000,-- wurde im Oktober letztes Jahr angelegt. Es handelte sich um Ersparnisse von mir und meinem Mann. Wir haben uns das Geld auf die Seite gelegt. Wir haben es damals bei uns zu Hause verwahrt. Es war gedacht für größere Aufwendungen insbesondere in X, wenn z.B jmd versterben würde oder wenn sonst was passiert wäre. Wir haben das Geld dann auf ein Sparbuch einbezahlt. Wir haben auch noch ein zweites Sparbuch auf das wir monatlich Euro 100,-- einzahlen. Dieses Sparbuch läuft seit ca 1,5 Jahre, es dürften ca. Euro 1600,-- zwischenzeitlich auf diesem Sparbuch liegen.

Das Sparbuch mit den Euro 10.000,-- Spareinlagen habe ich zwischenzeitlich wieder aufgelöst. Ich habe den Betrag wieder abgehoben und verwahren diesen zu Hause, um jederzeit Geld zu haben. Als Beweis, dass ich die Euro 10.000,-- immer noch besitze, werde ich diese Euro 10.000,-- wieder auf ein Sparbuch einzahlen. Auf diesem Sparbuch müssten dann die Euro 10.000,-- und die monatlichen angesparten Euro 100,-- ersichtlich sein. Vorgezeigt wird die Bankomatkarte des gemeinsamen Raiffeisenkontos mit der Kontonummer **** lautend auf den Namen HK. Dass Sparbuch mit dem Guthaben von mehr als Euro 10.000,-- werde ich in den nächsten Tagen unaufgefordert dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorlegen. Ich habe ansonsten keine Sorgepflichten mehr.

Mein Sohn HI kann beim Sohn meines Mannes in K wohnen. Er hat dort ein Haus mit ausreichend Unterkunftsmöglichkeiten.“

Der Zeuge HM gab wahrheitsbelehrt wie folgt zu Protokoll:

„Der Zeuge ist der Vater des anwesenden Beschwerdeführers. Er gibt wahrheitsbelehrt an, ich will aussagen:

Ich bin im Jahre 1970 als Gastarbeiter nach Österreich gekommen. Ich bin Xr Staatsangehöriger. Ich beziehe seit ca. 10 Jahren eine Pension. Meine Pension beträgt ca. Euro 1.200,--. Ich wohne mit meiner Ehefrau in Y, Adresse. Die Wohnung und alle Kosten werden gemeinsam bestritten. Wir haben zusammen deshalb nur ein Bankkonto bei der ***Bank. Die Mithaftung beim Leasingvertrag unserer Tochter IO ist bereits ausgelaufen. Das Auto ist bereits abgezahlt. Es handelt sich um den PKW meiner Ehefrau. Das Auto wird von meiner Frau und mir genutzt. Es ist auf meine Frau zugelassen. Es handelt sich um einen C-Klasse Mercedes mit Baujahr 2001. Der Wert beträgt ca. Euro 8.500,--. Ich habe keine Schulden. Die Geldangelegenheiten macht eigentlich meine Frau. Von dem genauen Sparguthaben weiß ich nichts. Ich bekomme nur auf Bedarf von meiner Frau Geld übergeben. Ich gehe selbst nie auf die Bank. Mein Sohn bekommt von mir bzw meiner Frau jedes Monat Euro 500,--, manchmal auch mehr. Dieses Geld bekommt er schon seit Jahren. Ich weiß gar nicht mehr genau seit wann - eigentlich immer schon. Ich selbst habe kein Haus mehr in X. Mein Sohn wird auch weiterhin von mir monatlich Unterstützungsgelder bekommen. Mein Sohn ist eigentlich immer auf unsere Zahlungen angewiesen. Er hat selbst keine Arbeit. An meine Töchter muss ich nicht regelmäßig Geld bezahlen. Sie bekommen halt anlassbezogen Geschenke.“

In der abschließenden Stellungnahme gab der Beschwerdeführer Folgendes an:

„Meine Mutter wird morgen noch das Sparbuch der *** Bank mit einem Guthaben von weit über Euro 10.000,-- unaufgefordert vorzeigen.

Im Anschluss daran wird die Entscheidung schriftlich ergehen. Dem stimme ich ausdrücklich zu.

Da ich nicht immer in Österreich bin, bevollmächtige ich meine Mutter als meine Zustellbevollmächtigte, sodass ihr eine etwaige Entscheidung zugestellt werden möge.“

Am 06.05.2014 wurden dem Landesverwaltungsgericht Tirol das Sparbuch mit den monatlichen Einzahlungen von € 100,00, das mit 06.05.2014 ein Guthabensstand von € 1.604,62 und das wiederum neu am 06.05.2014 angelegte Überbringersparbuch mit einem Kontostand von € 10.000,00 vorgezeigt.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits am 08.02.2010 bei der österr. Botschaft in S einen im Wesentlichen gleichlautenden und gleich begründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht hatte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 22.03.2010, Zl. ****, mangels Vorhandenseins einer ortsüblichen Unterkunft und wegen fehlender ausreichender finanzieller Mittel abgewiesen. Es wurde ebenfalls bei der Errechnung des Einkommens nur das Einkommen der Mutter herangezogen und ein negativer Saldo von € 599,24 errechnet. Dagegen wurde Berufung erhoben. Das BMI hat zwar die Berufung mit Bescheid vom 07.06.2010, Zl. ****, abgewiesen und zwar begründend mit der fehlenden ausreichend großen ortsüblichen Unterkunft und langjährig zurückliegenden Verurteilungen in Österreich aus den Jahren 1992, 1993, 1994 und 1995 und einer Verurteilung in X im Jahre 2007. Zu den vorliegenden finanziellen Mittel wurde Folgendes ausgeführt:

„Da Ihre Eltern über ein durchschnittliches Gesamteinkommen in der Höhe von € 2.382 verfügen, reichen die vorhandenen finanziellen Mittel im Hinblick auf die ASVG-Richtsätze für ein Ehepaar und für eine Einzelperson für die Bestreitung des Lebensunterhalts aus.“ (siehe Seite 2 des zitierten Bescheides des BMI).

Unter Berücksichtigung der beiden Pensionen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern des Beschwerdeführers ergibt sich unter Einrechnung der Sonderzahlungen ein gesichertes monatliches Einkommen von rund € 2.500,-- netto. Das erforderliche Nettoeinkommen unter Heranziehung der seit 01.01.2014 geltenden Ausgleichszulagenrichtsätze beträgt Euro € 2.205,70 (€ 1.286,03 + € 857,73 + €336,00 Mietkosten - 274,06 Wert der freien Station).

Der für einen Erstantrag nunmehr erforderliche Nachweis von Deutschkenntnissen gem § 21a NAG (Diplom vom 01.10.2013). und der Nachweis über das gesicherte Vorhandensein der erforderlichen ortsüblichen und ausreichend große Unterkunft wurden im Verfahren erbracht. Im Strafregister scheinen in Österreich und in X keine gerichtlichen Vorstrafen auf.

II.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des NAG lauten wie folgt:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

§ 19 Allgemeine Verfahrensbestimmungen

(1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

(4) Bei der Antragstellung hat der Fremde die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 mitzuwirken; andernfalls ist sein Antrag zurückzuweisen. Bei Verlängerungsanträgen sind erkennungsdienstliche Daten nur mehr insoweit zu ermitteln, als diese bei der Behörde nicht vorliegen oder zur Feststellung der Identität des Betroffenen erforderlich sind.

(5) Sofern bei der Erstantragsstellung die Ermittlung der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen nicht bereits bei Antragstellung bei der Berufsvertretungsbehörde erfolgte, hat dies durch die zuständige Inlandsbehörde zu erfolgen. Bei Verlängerungsanträgen erfolgt die Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei jeder Antragstellung jedenfalls durch die zuständige Inlandsbehörde. Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gelegen ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung einzelne oder mehrere Bezirksverwaltungsbehörden in seinem Wirkungsbereich beauftragen, die Erfassung dieser Daten auch von örtlich nicht zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden vornehmen zu lassen; deren Handlungen sind der sachlich und örtlich zuständigen Behörde zuzurechnen.

(6) Der Fremde hat der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.

(7) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts dürfen Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Fremde nachweislich über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels (§ 24) zu belehren.

(8) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:

(9) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 8 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(11) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zugrunde gelegten Identitätsdaten, hat der Fremde der Behörde unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.

(1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

(1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.

(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.

(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.

(7) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.

(1)Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.“

(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” besitzen (Abs. 3), kann eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn

III.Rechtliche Erwägungen:

Vorweg wird festgehalten, dass das BMI dem Antragsteller bereits im vorletzten Absatz der Begründung des wegen der seinerzeit nicht vorhandenen ausreichenden Unterkunftsmöglichkeiten abweisenden Bescheids vom 07.10.2010 (Seite 4 unten) bereits in Aussicht gestellt hat, dass bei Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen einer neuerlichen Antragsstellung nichts im Wege stünde.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol konnte nachgewiesen werden, dass die von der Behörde herangezogen Gründe für die nunmehrige Abweisung des Erstantrages nach dem NAG weggefallen sind bzw. nicht mehr vorliegen. Die aus dem Jahre 1994 herrührende noch noch offene Geldstrafe beim Landesgericht A wurde zwischenzeitlich nachweislich beglichen und verfügt der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinem Vater aufgrund derer Pensionen und auch aufgrund von nachgewiesenen und jederzeit zur Verfügung stehender Sparbeträge in der Höhe von über € 11.000,00 über ausreichende finanzielle Mittel, sodass dessen zukünftiger Aufenthalt im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird.

Zur Errechnung des Familieneinkommens ist auch das Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers heranzuziehen, dem neben der sich zivilrechtlich verpflichtenden Mutter jedenfalls auch eine familienrechtliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem zwar volljährigen aber nicht selbsterhaltungsfähigen Sohn trifft (siehe auch die Ausführungen zum Familieneinkommen in der Begründung des Bescheides des BMI vom 07.10.2010). Auch das vorhandene Sparvermögen ist in die Gesamtbeurteilung miteinzubeziehen. Obwohl dem Beschwerdeführer bereits seit Jahren ein beträchtlicher monatlicher Unterhalt bezahlt wurde, war es den Eltern trotzdem möglich zusätzlich finanzielle Mittel anzusparen. Es liegen auch sonst alle erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung de beantragen Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“ vor. Andere (zusätzliche) Versagungsgründe als die mangelnden finanziellen Mittel wurden von der Behörde auch nicht aufgezeigt und für die Begründung der Abweisung herangezogen und konnten vom Landesverwaltungsgericht Tirol auch nicht erkannt bzw. erhoben werden. Der im Verfahren vorgelegte X Reisepass des Antragstellers ist noch bis 20.10.2015, also länger als 12 Monate, gültig.

Zusammenfassend liegen im gegenständlichen Falle die Voraussetzungen für die beantragte Ersterteilung einer Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“ mit einer 12-monatigen Befristung jedenfalls vor und konnte daher der Beschwerde Folge geben werden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rudolf Rieser

(Richter)

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