LVwG T LVwG-2014/37/1128-15

LVwG-2014/37/1128-15Tribunal administratif régional30 juil. 2014

Regest

Zusammenlegungsverfahren; vorläufige Übernahme; Grundabfindung; mangelhafte Beschwerde; Verbesserungsauftrag

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/37/1128-15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.1128.15

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde der B., A. Adresse., gegen den Bescheid der XXX als Agrarbehörde vom 03.02.2014, Zl X1, den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs 1 Z 5 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensablauf:

Mit Spruchpunkt I.) des Bescheides vom 03.02.2014, Zl X2, hat die belangte Behörde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 24 Abs 3 TFLG 1996 – Übergang des Eigentums unter der auflösenden Bedingung im Hinblick auf eine allenfalls andere Grundabfindung im Zusammenlegungsplan - die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen im Zusammenlegungsverfahren A. nach Maßgabe der drei Lagepläne des Amtes der XXX, Abteilung Bodenordnung, vom 17.01.2014, Zl X3, sowie des Abfindungsausweises des Amtes der XXX, Abteilung Bodenordnung, vom 17.01.2014, Zl X3, angeordnet und verschiedene Übergangsverfügungen getroffen. Mit Spruchpunkt II.) des zitierten Bescheides hat die belangte Behörde den eingebrachten Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dieser Bescheid wurde entsprechend den Bestimmungen des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG 1950, BGBl 173/1950 idF BGBl I Nr 189/2013, im Gemeindeamt A. vom 11.02.2014 bis einschließlich 25.02.2014 aufgelegt.

Gegen diesen Bescheid hat B. mit Schriftsatz vom 23.05.2014 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, sie sei mit der derzeitigen Einteilung nicht einverstanden und beantrage eine Änderung bzw Überarbeitung.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26.06.2014, Zl LVwG-2014/37/1128-8, nachweislich zugestellt am 01.07.2014, aufgefordert, ihre Beschwerde um Angaben zu ergänzen, die für eine Beurteilung der Rechtzeitigkeit ihres Rechtsmittels erforderlich sind.

Innerhalb der eingeräumten zweiwöchigen Frist ist die Beschwerdeführerin der Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht nachgekommen.

II.Rechtslage:

Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, einschließlich der Überschriften lauten auszugsweise wie folgt:

„Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1.

2.

3.

4.

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs 1 zweiter Satz, Abs 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

III.Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit:

Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde der B. gegen den Bescheid der XXX als Agrarbehörde vom 03.02.2014, Zl X2.

2. Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG:

2. 1 Allgemeine Ausführungen:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von Grundstücken, die der Zusammenlegung A. unterzogen werden. Sie ist somit gemäß § 74 Abs 1 lit a TFLG 1996 Partei des Zusammenlegungsverfahrens A.. Sie war daher grundsätzlich berechtigt, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2014, Zl X2, Beschwerde zu erheben.

2. 2 Inhaltsanforderungen an eine Beschwerde:

Die Inhaltsanforderungen an eine Beschwerde definiert die seit dem 01.01.2014 geltende Bestimmung des § 9 Abs 1 Z 1 bis 5 VwGVG. Unter anderem hat die Beschwerde die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (§ 9 Abs 1 Z 5 VwGVG).

2. 3 Schlussfolgerungen:

Entsprechend § 7 Abs 2 AgrVG 1950 hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 03.02.2014, Zl X2, in der Zeit vom 11.02.2014 bis einschließlich 25.02.2014 im Gemeindeamt A., A., zur Einsichtnahme aufgelegt. Gemäß § 7 Abs 3 AgrVG 1950 begann daher die Beschwerdefrist mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt. Die vierwöchige Beschwerdefrist (§ 7 Abs 4 VwGVG) hat daher mit Ablauf des 26.03.2014 geendet.

Die Beschwerde der B. vom 23.05.2014 ist am 28.05.2014 und somit deutlich nach Ablauf des 26.03.2014 und damit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingetroffen. Die Beschwerde enthält keine Angaben, die eine Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde möglich machen.

Da das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin Angaben iSd § 9 Abs 1 Z 5 VwGVG nicht enthält, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26.06.2014, Zl LVwG-2014/37/1128-8, gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, - diese Bestimmung ist gemäß § 1 AgrVG 1950 iVm § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden - aufgefordert, die inhaltlichen Mängel ihrer Beschwerde zu beheben. Auf die Rechtsfolgen des fruchtlosen Verstreichens der Frist wird im Schriftsatz vom 26.06.2014, Zl LVwG-2014/37/1128-8, ausdrücklich hingewiesen.

Innerhalb der eingeräumten zweiwöchigen Frist ist die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen. Ihre Beschwerde vom 23.05.2014 weist daher nicht den gemäß § 9 Abs 1 Z 5 VwGVG geforderten Inhalt auf und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

IV.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren die erst seit dem 01.01.2014 in Kraft getretene Bestimmung des § 9 Abs 1 Z 5 VwGVG anzuwenden war. Die Auslegung der zitierten Bestimmung ist als Rechtsfrage zu qualifizieren, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere auch deswegen, weil zu der genannten Bestimmung eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wolfgang Hirn

(Richter)

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