LVwG T LVwG-2014/40/1824-1

LVwG-2014/40/1824-1Tribunal administratif régional21 juil. 2014

Regest

nichtamtlicher Sachverständige <br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/40/1824-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.1824.1

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde der B F, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde C vom xx.xx.xx, Zl *****, den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 05.12.2013 beantragte die B F die Bewilligung von Änderungen bei der mit Bescheid vom 05.07.2012, Zl *** bewilligten Wiedererrichtung des abgebrochenen Wohn- und Geschäftshauses auf dem Baugrundstück 48, KG C-Stadt.

Dieses Verfahren betreffend wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde C vom 28.04.2014, Zl ****, Ing. H R, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Schalltechnik, gemäß § 52 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51 (WV) idF BGBl I Nr 161/2013 zum nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik bestellt. Dieser Bescheid erging sowohl an Herrn Ing. H R, als auch nachrichtlich an die B F und enthält ua eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis, dass gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin, die B F, im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bekämpft werde, ersatzlos zu beheben sei bzw in eventu der Tätigkeitsumfang des Sachverständigen auf die von der Änderungsbewilligung betroffenen Gebäude zu beschränken sei. Weiters werde das durch die Beauftragung des Sachverständigen verletzte Recht auf Wahrung der behördlichen Zuständigkeit, das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter, das Recht auf Erteilung der Baubewilligung ohne Beiziehung eines Lärmtechnikers, das Eigentumsrecht sowie letztendlich das Verfahrensrecht auf zügige Entscheidung geltend gemacht. Aus diesen Gründen könne der Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen nicht zugestimmt werden.

II. Rechtslage:

Gemäß § 52 Abs 1 AVG sind bei Notwendigkeit der Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Des Weiteren sieht § 52 Abs 2 leg cit aber für den Fall, dass Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Falles geboten ist, die Möglichkeit für die Behörde vor, ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranzuziehen.

Nach § 7 Ab s1 VwGVG ist gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

Nach § 31 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn ua die Beschwerde zurückzuweisen ist.

III. Erwägungen:

Nach ständiger Rechtsprechung hat die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 52 Abs 2 AVG diesem gegenüber den Charakter eines verfahrensrechtlichen Bescheides, gegenüber der Partei den Charakter einer Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs 2 AVG (vgl VwGH 12.03.1991, 91/07/0017; 07.09.1993, 93/05/0188; 30.01.1996, 96/04/0007). § 63 Abs 2 AVG führt ebenso wie § 7 Abs 1 VwGVG aus, dass gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung bzw. nunmehr Beschwerde nicht zulässig ist. Sie können erst in der Berufung bzw. nunmehr Beschwerde gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.

Die Beschwerdeführerin ist unbestritten Partei in diesem Verfahren zur Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen Ing. R. Die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen hat der Beschwerdeführerin gegenüber den Charakter einer Verfahrensanordnung, welche nicht unmittelbar mittels Beschwerde bekämpft werden kann. Da somit der Beschwerdeführerin der Mangel der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid entgegensteht, ist die Beschwerde gemäß § 7 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuwiesen. Auf das inhaltliche Vorbringen war daher nicht näher einzugehen.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde auf die Möglichkeit der Beantragung einer solchen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen wurde. Von einer Verhandlung konnte nach § 24 Abs 2 VwGVG daher abgesehen werden.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hannes Piccolroaz

(Richter)

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