LVwG T LVwG-2013/19/1596-5

LVwG-2013/19/1596-5Tribunal administratif régional14 juil. 2014

Regest

Schädlingsbekämpfungsmittel, Biozidprodukte

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2013/19/1596-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.19.1596.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des BF, vertreten durch RA, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, ****, gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG)

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1., 2., 3. und 4. wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 5., 6., 7. und 8. wird insoferne Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs 1 Z 4 und zweiter Satz VStG dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Vorbemerkungen:

Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG der unabhängigen Verwaltungssenate der Länder aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜB können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor

II. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt:

„BF, geb. am xx.xx.xxxx, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 (VStG) idgF, verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Fa. BF mit Sitz in CH, Adresse, zu verantworten, dass die genannte Firma, die Zubereitungen

DISTAIR - Aerosol Insektizid zur Abwehr von fliegenden Insekten

FLY OUT - Aerosol Insektizid zur Abwehr von fliegenden Insekten

EOLIA INSECTICIDE Pyrethre renforce

EOLIA INSECTICIDE Pyrethre naturel

in Österreich in Verkehr gesetzt hat, da diese Produkte auf der Homepage „hygiene-shop.eu“ der genannten Firma schon seit längerer Zeit zumindest aber am xx.xx.xxxx und am xx.xx.xxxx zum Vertrieb angeboten wurden, sowie am xx.xx.xxxx (beim Lokalaugenschein) im Lager zum Verkauf bereitgehalten wurden, ohne das die gesetzlichen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung vorlagen:

1. „DISTAIR-Aerosol Insektizid zur Abwehr von fliegenden Insekten“, Chargen Nr. A-Prep. 929 13201:

a.Die am Etikett der Zubereitung angegebenen 7,0% an Pyrethrum Extrakt übertreffen den nach der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. 652/1993 idgF, maximal erlaubten Stoffanteil von 1% (Anlage 2) für Pyrethrum Extrakt (7% an 25%-igem Pyrethrum Extrakt entsprechen einem effektiven Wirkstoffgehalt von 1,75%). Es ist verboten, Stoffe der Anlage 2 der Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBL. Nr. 652/1993 idgF, bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln unter anderen als den in dieser Anlage genannten Bedingungen in Verkehr zu bringen.

b.Eine korrekte Ausführung der notwendigen Warnhinweise der nach Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. 652/1993 idgF, fehlt. Die im Anhang 2 der Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBL Nr 652/1993 idgF, vorgeschriebenen Warnhinweise „Für Kinder und Haustiere unerreichbar aufbewahren“, „Beim Umgang mit dem Mittel nicht essen, trinken, rauchen“, „Nicht auf Oberflächen anwenden, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen können“, „Berührung mit den Augen, auch über die Hände, vermeiden“, „Jedes Einatmen des Mittels vermeiden“, „Nur gezielt, nicht als Raumspray anwenden“, „Nicht anwenden in Räumen, in denen sich Kranke, Allergiker, Schwangere oder Kleinkinder aufhalten“ sind nicht deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft auf dem Behältnis oder der Packung oder auf einem mit dem Behältnis oder der Packung verbundenen Beipackzettel angebracht.

c.Aus den Angaben der Kennzeichnung geht hervor, dass die Zubereitung auch zur Anwendung mittels automatischer Spender geeignet ist („setzt automatisch in regelmäßigen Abständen...und formt einen unsichtbaren Schutzschirm“). Aus chemisch-technischer Sicht lässt sich diese Verabreichungsform mit den anzugebenden Warnhinweisen h) („Nur gezielt, nicht als Raumspray anwenden“) und i) („Nicht anwenden in Räumen, in denen sich Kranke, Allergiker, Schwangere oder Kleinkinder aufhalten“) nicht vereinbaren. Es ist verboten, Stoffe der Anlage 2 bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln unter anderen als den in dieser Anlage angeführten Bedingungen in Verkehr zu bringen. Einer der Bedingungen, angeführt als Warnhinweis, untersagt den Einsatz des Mittels als Raumspray.

d.Bei der ausgelobten Verwendung („Wohnungen, öffentlichen Orte, Versammlungsort, Räume, Arbeitsplatz usw.) und bei den tatsächlich vom Vertreiber beschriebenen Anwendungen in Gastgewerbebetrieben wird die Einhaltung des Sicherheitshinweises i) (Nicht anwenden in Räumen, in denen sich Kranke, Allergiker, Schwangere oder Kleinkinder aufhalten“) aus chemisch-technischer Sicht ebenfalls für nicht durchführbar erachtet. Es ist verboten, Stoffe der Anlage 2 der Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBL. Nr. 652/1993 idgF, als harmlos, ungefährlich, unschädlich oder nicht gesundheitsschädlich darzustellen.

2. „FLY OUT - Aerosol Insektizid zur Abwehr von fliegenden Insekten“ :

a.Die am Etikett des Gemisches angegebenen 7,0 g/100g an Pyrethrumextrakt übertreffen den nach der VO über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. 652/1993 idgF, maximal erlaubten Stoffanteil von 1% (Anlage 2) für Pyrethrumextrakt.

b.Eine korrekte Ausführung der notwendigen Warnhinweise nach Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. 652/1993 idgF, fehlt. Die im Anhang 2 der Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBL. Nr. 652/1993 idgF, vorgeschriebenen Warnhinweise „Für Kinder und Haustiere unerreichbar aufbewahren“, „Beim Umgang mit dem Mittel nicht essen, trinken, rauchen“, „Nicht auf Oberflächen anwenden, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen können“, „Berührung mit den Augen, auch über die Hände, vermeiden“, „Jedes Einatmen des Mittels vermeiden“, „Nur gezielt, nicht als Raumspray anwenden“, „Nicht anwenden in Räumen, in denen sich Kranke, Allergiker, Schwangere oder Kleinkinder aufhalten“ sind nicht sicht- und lesbar sowie dauerhaft auf dem Behältnis oder der Packung oder auf einem mit dem Behältnis oder der Packung verbundenen Beipackzettel angebracht.

c.Aus den Angaben der Kennzeichnung geht hervor, dass die Zubereitung auch zur Anwendung mittels automatischer Spender geeignet ist. („setzt automatisch in regelmäßigen Abständen...und formt einen unsichtbaren Schutzschirm...“, Etikett des Produktes FLY OUT angewendet mit zeitlich gesteuerter Sprühdose,...“ „...für die Entwesung von allgemeinen Wohnungen, Versammlungs- und öffentlichen Räumen (Stehcafes, Restaurants, Hotels, usw. ...“). Aus chemisch-technischer Sicht lässt sich diese Verabreichungsform mit den anzugebenden Warnhinweisen h) („Nur gezielt, nicht als Raumspray anwenden“) und i) („Nicht anwenden in Räumen, in denen sich Kranke, Allergiker, Schwangere oder Kleinkinder aufhalten“) nicht vereinbaren. Es ist verboten, Stoffe der Anlage 2 bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln unter anderen als den in dieser Anlage angeführten Bedingungen in Verkehr zu bringen. Einer der Bedingungen, angeführt als Warnhinweis, untersagt den Einsatz des Mittels als Raumspray.

d.Bei der ausgelobten Verwendung („Wohnungen, öffentlichen Orte, Versammlungsort, Räume, Arbeitsplatz usw.) und bei den tatsächlich vom Vertreiber beschriebenen Anwendungen in Gastgewerbebetrieben wird die Einhaltung des Sicherheitshinweises i) (Nicht anwenden in Räumen, in denen sich Kranke, Allergiker, Schwangere oder Kleinkinder aufhalten“) aus chemisch-technischer Sicht ebenfalls für nicht durchführbar erachtet. Es ist verboten, Stoffe der Anlage 2 der Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln. BGBL. Nr. 652/1993 idgF, als harmlos, ungefährlich, unschädlich oder nicht gesundheitsschädlich darzustellen.

3. „EOLIA INSECTICIDE Pyrethre enforce“,

a.Eine korrekte Ausführung der notwendigen Warnhinweise der nach Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. 652/1993 idgF, bei der Kennzeichnung fehlt. Es wird Ihnen vorgeworfen entgegen § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. 652/1993 idgF, die in Anlage 2 vorgeschriebenen Warnhinweise (Sicherheitsratschläge) und zusätzlichen Auflagen nicht deutlich und sicht- und lesbar auf dem Behältnis oder der Packung oder auf einem mit dem Behältnis oder der Packung verbundenen Beipackzettel angebracht zu haben.

b.Aus den Angaben der Kennzeichnung geht hervor, dass die Zubereitung auch zur Anwendung mittels automatischer Spender geeignet ist (Verwendung mit elektronischem Dosierspender). Aus chemisch-technischer Sicht lässt sich diese Verabreichungsform mit den anzugebenden Warnhinweisen h) („Nur gezielt, nicht als Raumspray anwenden“) und i) („Nicht anwenden in Räumen, in denen sich Kranke, Allergiker, Schwangere oder Kleinkinder aufhalten“) nicht vereinbaren. Es ist verboten, Stoffe der Anlage 2 bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln unter anderen als den in dieser Anlage angeführten Bedingungen in Verkehr zu bringen. Einer der Bedingungen, angeführt als Warnhinweis, untersagt den Einsatz des Mittels als Raumspray.

4. Hinsichtlich des Produktes „EOLIA INSECTICIDE Pyrethre naturel“, entsprechen folgende Punkte nicht der Anlage 2 der Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBL. Nr. 652/1993 idgF,:

a.Eine korrekte Ausführung der notwendigen Warnhinweise der nach Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. 652/1993 idgF, fehlt.

Es wird Ihnen vorgeworfen entgegen § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl 652/1993 idgF, die in Anlage 2 vorgeschriebenen Warnhinweise (Sicherheitsratschläge) und zusätzlichen Auflagen nicht deutlich und sicht- und lesbar auf dem Behältnis oder der Packung oder auf einem mit dem Behältnis oder der Packung verbundenen Beipackzettel angebracht zu haben.

b.Aus den Angaben der Kennzeichnung geht hervor, dass die Zubereitung auch zur Anwendung mittels automatischer Spender geeignet ist. („setzt automatisch in regelmäßigen Abständen...und formt einen unsichtbaren Schutzschirm...“, Etikett des Produktes FLY OUT „...angewendet mit zeitlich gesteuerter Sprühdose,...“ „...für die Entwesung von allgemeinen Wohnungen, Versammlungs- und öffentlichen Räumen (Stehcafes, Restaurants, Hotels, usw. …“). Aus chemisch-technischer Sicht lässt sich diese Verabreichungsform mit den anzugebenden Warnhinweisen h) („Nur gezielt, nicht als Raumspray anwenden“) und i) („Nicht anwenden in Räumen, in denen sich Kranke, Allergiker, Schwangere oder Kleinkinder aufhalten“) nicht vereinbaren. Es ist verboten, Stoffe der Anlage 2 bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln unter anderen als den in dieser Anlage angeführten Bedingungen in Verkehr zu bringen. Einer der Bedingungen, angeführt als Warnhinweis, untersagt den Einsatz des Mittels als Raumspray.

5. Bei der Zusammensetzung „DISTAIR - Aerosol Insektizid zur Abwehr von fliegenden Insekten“ fehlten - oder sind aus chemisch-fachlicher Sicht nicht ausreichend – die Angaben über

  • die Telefonnummer des Produktverantwortlichen (§ 24 Abs. 5 Z 2 Biozid-Produkte- Gesetz)

  • Angaben hinsichtlich der Aufwandsmenge (§ 24 Abs. 5 Z 16 Biozid-Produkte-Gesetz)

  • erforderlicher Zeitraum für die biozide Wirkung (§ 24 Abs. 5 Z 17 Biozid-Produkte- Gesetz)

  • Sicherheitswartezeit (§ 24 Abs. 5 Z 18 Biozid-Produkte-Gesetz)

Es wird ihnen vorgeworfen, dieses Biozidprodukt mit einer Kennzeichnung oder Verpackung, die den Anforderungen des § 24 Biozid-Produkte-Gesetz nicht entspricht, in Verkehr gebracht zu haben.

6. Bei der Zusammensetzung „FLY OUT - Aerosol Insektizid zur Abwehr von fliegenden Insekten“ fehlten - oder sind aus chemisch-fachlicher Sicht nicht ausreichend - die Angaben über

  • die Telefonnummer des Produktverantwortlichen (§ 24 Abs. 5 Z 2 Biozid-Produkte-Gesetz)

  • Angaben hinsichtlich der Aufwandsmenge (§ 24 Abs. 5 Z 16 Biozid-Produkte-Gesetz)

  • erforderlicher Zeitraum für die biozide Wirkung (§ 24 Abs. 5 Z 17 Biozid-Produkte-Gesetz)

  • Sicherheitswartezeit (§ 24 Abs. 5 Z 18 Biozid-Produkte-Gesetz)

Es wird ihnen vorgeworfen, dieses Biozidprodukt mit einer Kennzeichnung oder Verpackung, die den Anforderungen des § 24 Biozid-Produkte-Gesetz nicht entspricht, in Verkehr gebracht zu haben.

7. Bei der Zusammensetzung „EOLIA INSECTICIDE Pyrethre renforcd“ sind die enthaltenen deutschsprachigen Angaben bei einer Buchstabengröße von 1 mm nur mit Schwierigkeiten zu entziffern. Die Bezeichnung der chemischen Wirkstoffe (§ 24 Abs. 5 Z 5 Biozid-Produkte-Gesetz) und die Bezeichnungen der beim Umgang mit dem Biozid-Produkt möglichen auftretenden Gefahren (§ 24 Abs. 5 Z 7 Biozid-Produkte-Gesetz) sind nur in französischer Sprache angegeben. Der Hinweis „Usage reserve aux utilisateurs professionnels“ ist ebenfalls nur in französischer Sprache vorhanden. Die Angabe über die Einheit der Aufwandsmenge in metrischen Einheiten (§ 24 Abs. 5 Z 16 Biozid-Produkte-Gesetz) entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen.

Es wird ihnen vorgeworfen, dieses Biozidprodukt mit einer Kennzeichnung oder Verpackung, die den Anforderungen des § 24 Biozid-Produkte-Gesetz nicht entspricht, in Verkehr gebracht zu haben.

Nach § 24 Abs. 5 des Biozid-Produkte-Gesetzes sind Biozid-Produkte deutlich sicht- und lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache mit den im Gesetz aufgelisteten Angaben zu kennzeichnen.

8. Bei der Zusammensetzung „EOLIA INSECTICIDE Pyrethre naturel“ sind die enthaltenen deutschsprachigen Angaben bei einer Buchstabengröße von 1mm nur mit Schwierigkeiten zu entziffern. Die Bezeichnung der chemischen Wirkstoffe (§ 24 Abs. 5 Z 5 Biozid-Produkte-Gesetz) und die Bezeichnungen der beim Umgang mit dem Biozid-Produkt möglichen auftretenden Gefahren (§ 24 Abs. 5 Z 7 Biozid-Produkte-Gesetz) sind nur in französischer Sprache angegeben. Der wichtige Verwendungshinweis „Usage reserve aux utilisateurs professionnels“ ist ebenfalls nur in französischer Sprache vorhanden. Die Angabe über die Einheit der Aufwandsmenge in metrischen Einheiten (§ 24 Abs. 5 Z 16 Biozid-Produkte-Gesetz) entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen.

Es wird ihnen vorgeworfen, dieses Biozidprodukt mit einer Kennzeichnung oder Verpackung, die den Anforderungen des § 24 Biozid-Produkte-Gesetz nicht entspricht, in Verkehr gebracht zu haben.

Nach § 24 Abs. 5 des Biozid-Produkte-Gesetzes sind Biozid-Produkte deutlich sicht- und lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache mit den im Gesetz aufgelisteten Angaben zu kennzeichnen.

Aufgrund dieser Verstöße gegen die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. 652/1993 idgF, und das Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000, sind die genannten Zubereitungen aus chemisch-technischer Sicht in Österreich nicht verkehrsfähig und hat der Beschuldigte zu verantworten, dass er durch das in Verkehr bringen derselben

zu 1. a, c und 2.a und c, 3.b. und 4.b. jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 3 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF, iVm § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. 652/1993 idgF,

zu 1. b, 2.b, 3.a, 4.a, jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 3 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF, iVm § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. 652/1993 idgF,

zu 1. d und 2 d jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 3 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF iVm § 3 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. 652/1993 idgF, und

zu 5., 6., 7. und 8. jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 24 iVm § 42 Abs. 1 Z 7 Biozid- Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000 idgF,

begangen.“

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von zu 1. a € 300,00, zu 1. c € 200,00, zu 2. a € 300,00, zu 2. c € 100,00, zu 3. b € 100,00, zu 4. b € 100,00, zu 1. b € 100,00, zu 2. b € 100,00, zu 3. a € 100,00, zu 4. a € 100, 00, zu 1. d € 100, 00, zu 2. d € 100,00, und zu 5. bis 8. € 363,36 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten den Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.

In der dagegen fristgerecht erhobenen, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung führte der Beschwerdeführer folgendes aus:

„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet der Berufungswerber durch seinen mit Vollmacht ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist nachstehende

BERUFUNG

und führt dazu aus wie folgt:

Mit Straferkenntnis vom BH Z vom xx.xx.xxxx zu GZ: **** wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass seine Firma die Zubereitungen

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in Österreich in Verkehr gesetzt habe, da diese Produkte auf der Homepage „hygieneshop.eu“ der genannten Firma schon seit längerer Zeit, zumindest aber am xx.xx.xxxx und am xx.xx.xxxx, zum Vertrieb angeboten wurden sowie am xx.xx.xxxx beim Lokalaugenschein im Lager zum Verkauf bereitgehalten wurden, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung vorlagen.

Einleitend muss darauf hingewiesen werden, dass sich das Straferkenntnis im Wesentlichen hinsichtlich der Fakten 1,, 2., 3. und 4. auf die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl 652/1993 idgF hinsichtlich Anlage 2 stützt.

1.

Es ist aber nunmehr davon auszugehen, dass diese Verordnung und damit im Zusammenhang stehenden Biozid-Produkt-Gesetz nunmehr mit xx.xx.xxxx außer Kraft gesetzt werden. Dies da offensichtlich die Biozidrichtlinie 98/8/EC der EU durch die Verordnung 528/2012 abgelöst wird und damit auch das österreichische Biozid-Produkt-Gesetz sowie die Schädlingsbekämpfungsverordnung außer Kraft treten. Eine Kundmachung über das Bundesgesetzblatt ist noch ausständig. Gemäß § 26 (1) des BiozidG (neu) tritt mit Ausnahme des „ 1 Abs. 5 Z 1 lit b und Z 2 lit h diese Bundesgesetz mit dem 1.09.2013 in Kraft. Gleichzeitig treten das Biozid-Produkt- Gesetz, BGBl I Nr. 105/2000, und die gemäß § 46 Abs 6 des Biozid-Produkt-Gesetzes als Bundesgesetz geltende Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. Nr. 652/1993, außer Kraft. § 1 Abs 5 Z 1 lit b und Z 2 lit h tritt mit dem 1 Juni 2015 in Kraft.

Dadurch sollen wesentliche Inhalte EU-weit vereinheitlicht werden.

2.

Der Berufungswerber hat sich umfassend über den Vertrieb seiner Produkte informiert und ist ihm auch von offizieller Seite immer wieder erläutert worden, dass er den Verkauf bis auf Weiteres weiter betreiben könne.

Nichtsdestotrotz hat nunmehr der Berufungswerber über seine Homepage „hygiene-shop.eu“ veranlasst, dass hier die genannten Produkte nicht mehr in Österreich bestellbar und erhältlich sind und hält er auch diese nicht mehr in seinem Lager bereit.

Für zB Deutschland sind diese aber sehr wohl weiterhin zu beziehen, da dort die gesetzlichen Grundlagen dafür bestehen.

In vielen anderen EU-Ländern sind die verwendeten Inhaltsstoffe ebenfalls als nicht gesundheitsschädlich eingestuft und gelten als nicht zu beanstanden und sind daher frei verfügbar.

Leider sieht sich nach wie vor der Berufungswerber mit den widersprüchlichsten Angaben von verschiedensten Seiten - Herstellung, Lieferanten sowie der Behörden - hinsichtlich der von ihm vertriebenen Produkte und deren Zulässigkeit konfrontiert.

Wie bereits mit Stellungnahme vorgebracht, hat dieser daher dennoch sämtliche beanstandeten Produkte aus seinem Sortiment und dem Lager genommen und sämtliche Vorkehrungen dafür getroffen, dass diese nicht mehr in Österreich von ihm zu beziehen sind

Selbstverständlich ist der Berufungswerber seinen umfassenden Kontrollpflichten sowie seinen Aufgaben als handelsrechtlicher Geschäftsführer nachgekommen.

Beweis: PV

ZV Dr. Josef Wieser, p.A BH Z

ZV Mag. Linda Wieser, p.A. BH Z

Weitere Beweise vorbehalten

Die Behörde hätte demnach aufgrund der äußerst unklaren gesetzlichen Ausgangssituation und dem geringfügigen Verschulden des Berufungswerbers von der Verhängung einer Strafe absehen müssen, da auch insbesondere die Folgen der Übertretung unbedeutsam sind. Die beanstandenden Produkte gelten außer in Österreich nicht als gesundheitsschädlich und dürfen dort frei vertrieben werden.

Es wäre sodann hinsichtlich des Vorgebrachten auch möglich gewesen, den Berufungswerber unter gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen. Dies insbesondere da der Berufungswerber hier alles in seines Macht stehende veranlasst hat, um hier keine weiteren Übertretungen zu setzen.

Es wird daher das gegenständliche Straferkenntnis sowohl dem Grunde, als auch der Höhe

nach bekämpft und wird daher gestellt der

ANTRAG

1. der UVS m Tirol möge - nach Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung das Straferkenntnis der BH Z vom 16.05.13 zu {5A-126-2012 ersatzlos beheben,

2. in eventu über den Berufungswerber gern § 21 VStG eine Ermahnung aussprechen

3. in eventu die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafen herabsetzen bzw.

aufgrund der außerordentlichen Milderungsgründe gemäß § 20 VStG eine geringere als die Mindeststrafe behängen“

III. Sachverhalt:

Anlässlich einer am xx.xx.xxxx durchgeführten Kontrolle der BF in N, wurden vom chemischen Amtssachverständigen vier Proben gezogen und in der Folge von diesem im angefochtenen Bescheides angeführten Mängel festgestellt.

IV. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde.

V. Rechtsgrundlagen:

1. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/2013:

„Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit

§ 1

(1)Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

(2)Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.“

§ 45

(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(…)“

2. Biozidproduktegesetz- BiozidprodukteG, BGBl I Nr 105/2013:

„Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung sowie Sicherheitsdatenblätter

§ 12.

(1) Die Kennzeichnung von Biozidprodukten, die dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt zu werden, muss die gemäß Art. 69 der Biozidprodukteverordnung vorgesehenen Angaben einschließlich der Angaben, die gegebenenfalls im Zulassungsverfahren vorgeschrieben worden sind, enthalten, und dies, soweit es sich dabei um schriftliche Hinweise handelt, in deutscher Sprache

Strafbestimmungen

§ 21

„(1)Wer

15. ein Biozidprodukt entgegen Art. 69 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen

§ 12 ohne die erforderliche Kennzeichnung oder Verpackung oder mit einer Kennzeichnung oder Verpackung, die den Anforderungen der genannten Bestimmungen nicht entspricht, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 500,- Euro bis zu 20 180,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 360,- Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(…)“

Inkrafttreten, Aufschiebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen

§ 25

„(1)Mit Ausnahme des § 1 Abs. 5 Z 1 lit. b und Z 2 lit. h tritt dieses Bundesgesetz mit dem 1. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten das Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000, und die gemäß § 46 Abs. 6 des Biozid-Produkte-Gesetzes als Bundesgesetz geltende Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. Nr. 652/1993, außer Kraft. § 1 Abs. 5 Z 1 lit. b und Z 2 lit. h tritt mit dem 1. Juni 2015 in Kraft.

(…)“

VI. Rechtliche Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Aufgrund der Bestimmung des § 1 Abs 2 VStG war bei der Beurteilung des Sachverhaltes das Biozidproduktgesetz BGBl I Nr 105/2013 heranzuziehen. Nachdem damit die Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl Nr 652/1993, außer Kraft gesetzt worden ist, bilden die unter Spruchpunkt 1.- 4. des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten keine Verwaltungsübertretung mehr.

Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang zu beheben und war das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zu Spruchpunkt 2.:

Nach Art 69 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr L 167 vom 27.06.2012 S.1, muss das Etikett neben dem Gefahren- und Sicherheitshinweis gem Art 22 Abs 2 Buchstabe i (Abs 1) folgende Angaben deutliche lesbar und unverwischbar enthalten: Bezeichnung jedes Wirkstoffes (lit a), Häufigkeit der Anwendung (lit g), den für die Biozidwirkung erforderlichen Zeitraum und die Sicherheitswartezeit, die zwischen den Anwendungen des Biozidproduktes oder zwischen der Anwendung und der nächsten Verwendung des behandelten Produktes oder den nächsten Zutritt von Menschen oder Tieren zu dem Bereich, in dem das Biozidprodukt angewendet wurde, einzuhalten ist (lit l) sowie die Kategorien von Verwendern, die das Biozidprodukt verwenden dürfen (lit m).

Nach der Beurteilung des chemischen Amtssachverständigen sind diese Angaben unzureichend bzw in französischer Sprache vorhanden gewesen.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes liegen in diesen Fall die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 in Verbindung mit § 45 Abs 1 zweiter Satz VStG vor. Die gegenständlichen Produkte sind in der EU zugelassen bzw registriert; der Beschwerdeführer hat unmittelbar nach der entsprechenden Information durch die Behörde die beanstandeten Produkte nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Barbara Glieber

(Richterin)

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