Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2013/11/3211-3
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.07.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.11.3211.3
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde des PJ, Adresse, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.10.2013, Zl ****, betreffend einer Übertretung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen zu Spruchpunkt 1. von 130 Stunden auf 57 Stunden und zu Spruchpunkt 2. von 150 Stunden auf 67 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Nach § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,-- zu Spruchpunkt 3., von Euro 18,-- zu Spruchpunkt 4. sowie von je Euro 40,-- zu Spruchpunkt 5. und 6., insgesamt sohin Euro 108,--, zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Vorbemerkungen:
Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.
II.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn PJ folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.) Herr PJ, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z., Adresse, hat es zu verantworten, dass die in seinem Betrieb in Z, Adresse, (Konkretisierung bzw. Änderung gegenüber der Aufforderung vom 10.04.2012 - Adresse) LBNR: ****, gehaltenen 15 Kühe vom 08.02.2012 bis zum 01.03.2012 (Tage der Kontrollen durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft X) in einem katastrophalen Pflegezustand (hochgradig verschmutzt und mit alten Kotresten verklebt, mangelhafte Einstreu vorhanden und mangelhaft ausgemistet, fehlende Pflege, nur mittelguter Ernährungszustand) vorgefunden wurden. Er hat die Unterbringung und Betreuung der Tiere in einer Weise vernachlässigt, dass damit für die Tiere Schmerzen und Leiden verbunden waren. Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zuzufügen.
2. ) Herr PJ hat es zu verantworten, dass sich die in seinem Betrieb in Y, Adresse, LBNR: ****, gehaltenen 26 Rinder (20 Milchkühe und 6 Kälber) vom 08.02.2012 bis zum 01.03.2012 (Tage der Kontrollen durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft X) in einem katastrophalen Pflegezustand (hochgradig verschmutzt und mit alten Kotresten verklebt, mangelhafte Einstreu vorhanden und mangelhaft ausgemistet, fehlende Pflege, nur mittelguter Ernährungszustand) vorgefunden wurden. Er hat die Unterbringung und Betreuung der Tiere in einer Weise vernachlässigt, dass damit für die Tiere Schmerzen und Leiden verbunden waren. Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zuzufügen.
3. ) Herr PJ hat in seinem Betrieb in Y, Adresse, LBNR: ****, am 08.02.2012 von 09.34 Uhr bis 09.45 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft X) das Kalb mit der Ohrmarkennummer AT **** in Anbindehaltung gehalten, obwohl die Anbindehaltung von Kälbern (Rinder bis zum Alter von 6 Monaten) verboten ist. Es fand zu diesem Zeitpunkt keine Milchtränke oder Milchaustauschtränke statt.
4. ) Herr PJ hat es zu verantworten, dass am 01.03.2012 um 10.30 Uhr in seinem Betrieb in Z, Adresse, (Konkretisierung bzw. Änderung gegenüber der Aufforderung vom 10.04.2012- Adresse) LBNR: ****, in den Käfigen vor dem Stall beim Wohnhaus, 3 Kaninchen gehalten wurden, wobei keines der Kaninchen in den aufgestellten Gefäßen Wasser zur Verfügung hatte, obwohl Kaninchen einen ständigen Zugang zu Wasser haben müssen.
5. ) Herr PJ hat in seinem Betrieb in Y, Adresse, LBNR: ****, vom 08.02.2012 bis zum 01.03.2012 (Tage der Kontrollen durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft X) nicht dafür gesorgt, dass die von ihm dort gehaltenen über zwei Wochen alten 9 Kälber Zugang zu geeignetem Frischwasser oder anderen Flüssigkeiten in geeigneter Menge hatten, um ihren Flüssigkeitsbedarf decken zu können. Die Kälber hatten gar keinen Zugang zu Frischwasser oder anderen Flüssigkeiten.
6. ) Herr PJ hat in seinem Betrieb in Y, Adresse, LBNR: ****, am 08.02.2012 um 09.34 Uhr (Tag der 1. Kontrolle durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft X) drei Kälber (je zwischen 50 kg und 70 kg) in einem 252 cm x 115 cm (daher 2,898 m2) kleinen Verschlag gehalten, wobei nach Anlage 2 Punkt 3.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung bei einer Gruppenhaltung von Kälbern bis 150 kg für jedes Tier eine Buchtenfläche von 1,60 m2 zur Verfügung stehen muss. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestgröße war daher um 40% unterschritten.“
Herr PJ habe dadurch zu Spruchpunkt 1. und 2. eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 iVm Abs 2 Z 13 iVm § 38 Abs 1 Z 1 TSchG, zu Spruchpunkt 3., 5. und 6. eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 Z 1 iVm § 38 Abs 3 TSchG iVm Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung sowie zu Spruchpunkt 4. eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 Z 1 iVm § 38 Abs 3 TSchG iVm Anlage 9 der 1. Tierhaltungsverordnung begangen. Über PJ wurden gemäß § 38 Abs 1 Z 1 TSchG zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 130 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Stunden) sowie gemäß § 38 Abs 3 zu Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden), zu Spruchpunkt 4. eine Geldstrafe in der Höhe von € 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden), zu Spruchpunkt 5. eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden) und zu Spruchpunkt 6. eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden) verhängt. Darüber hinaus wurde ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vorgeschrieben.
Gegen die Strafhöhe dieses Straferkenntnisses hat Herr PJ fristgerecht Berufung erhoben und vorgebracht, er habe Schulden in der Höhe von rund € 400.000,-- bis € 500.000,--. Er sei Sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von 9 und 12 Jahren. Ihm würden schließlich monatlich ca € 500,-- zum Leben zur Verfügung stehen.
III.Rechtsgrundlagen:
1. Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 80/2010:
§ 38
(1) Wer
1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
…
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
…
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
…
2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/2013:
§ 5
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
§ 16
(1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
§ 19
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 45
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
…
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
…
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
…
IV.Rechtliche Erwägungen:
Festzuhalten ist, dass mit der gegenständlichen Beschwerde ausschließlich die Höhe der verhängten Geldstrafen bekämpft wird. Die Schuldsprüche sind sohin in Rechtskraft erwachsen. Damit war seitens des Landesverwaltungsgerichtes nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen zu prüfen.
Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen kann keineswegs als unerheblich angesehen werden, immerhin wurden ganz wesentliche Grundsätze einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verletzt.
Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen; dabei war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2007 wegen „mangelhafter Tierhaltung“ bestraft wurde.
Als mildernd war kein Umstand zu werten. Die von der Verwaltungsbehörde ins Treffen geführten Umstände des Bedauerns, der Einsicht und der Tatsache, dass sich der Stall bei der Kontrolle am 26.06.2013 „im Wesentlichen“ in Ordnung befand, waren nicht als mildernd zu werten. Einerseits ist der Beschwerdeführer zu einer gesetzeskonformen Tierhaltung verpflichtet, andererseits konnte seitens des Landesverwaltungsgerichts weder Bedauern noch Einsicht beim Beschwerdeführer (insbesondere im Rahmen der Vernehmung anlässlich der durchgeführten Verhandlung) festgestellt werden. Dass eine mangelhafte Tierhaltung offenbar nach wie vor besteht (vgl. die im Akt einliegenden Lichtbilder, aufgenommen anlässlich einer Kontrolle am 09.05.2014), sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Als erschwerend war zu Spruchpunkt 1., 2. und 5. die lange Dauer der mangelhaften Tierhaltung sowie die große Anzahl der betroffenen Tiere zu werten.
Bezüglich der Einkommensverhältnisse, der bestehenden Schulden sowie der Sorgepflichten war von den Angaben des Beschwerdeführers auszugehen. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer sein monatliches Einkommen mit € 400,- und seine Schulden mit € 300.000,- beziffert. Zu berücksichtigen war allerdings auch, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des geschlossenen Hofes „O“ in EZ *** GB Z im Gesamtausmaß von 8,9622 ha ist. Mit diesem geschlossenen Hof ist die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft „LA“ in A zu 24 Anteilen verbunden.
Im Zusammenhang all dieser für die Strafbemessung relevanten Aspekte ist das Landesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangt, dass die von der Verwaltungsbehörde vorgenommene Strafbemessung zu Spruchpunkt 1. und 2. mit 17 bzw 20 % des gesetzlichen Strafrahmens durchaus schuld- und tatangemessen ist. Die zu Spruchpunkt 3., 4., 5. und 6. verhängten Geldstrafen bewegen sich ohnedies im alleruntersten Bereich (1,5 – 5 % des gesetzlichen Strafrahmens). Bei einer gesamthaften Betrachtung des vorliegenden Falles erscheinen die verhängten Geldstrafen selbst unter Berücksichtigung der Einkommenssituation als angemessen und erforderlich, um dem Beschwerdeführer künftig vor gleichartigen Übertretungen abzuhalten und um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen ausreichend Rechnung zu tragen. Letztlich haben auch generalpräventive Erwägungen gegen eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen gesprochen.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt, als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen.
Berechtigung kommt der Beschwerde allerdings insofern zu, als die Ersatzfreiheitsstrafen zu Spruchpunkt 1. und 2. nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes zu hoch bemessen wurden. Die Verwaltungsbehörde hat den gesetzlichen Strafrahmen – wie bereits erwähnt – zu 17 bzw 20 % ausgeschöpft. In Anbetracht dessen ist es nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer höchstmöglichen Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen diese mit 5,4 bzw 6,25 Tagen (rund 40 bzw 45 %) bestimmt worden ist; eine Darlegung der für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen maßgebenden Überlegungen ist im angefochtenen Straferkenntnis nicht erfolgt (vgl VwGH 27.06.2007, Zl 2005/03/0122). Folgerichtig war daher zu Spruchpunkt 1. und 2. eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen vorzunehmen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christoph Purtscher
(Präsident)