LVwG T LVwG-2014/43/0716-3

LVwG-2014/43/0716-3Tribunal administratif régional3 juin 2014

Regest

Beschwerde verspätet eingebracht

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/43/0716-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.43.0716.3

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der Frau BF, Adresse, gegen den Bescheid der Stadtgemeinde Lienz vom 03.01.2014, Zl ****, den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Gemäß den §§ 27 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG in Verbindung mit § 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde vom 15.03.2013, Zl ****, mit welchem der von der Beschwerdeführerin eingebrachte Antrag vom 01.12.2009 auf Erteilung der Baubewilligung für die Aufstockung des Hauses Adresse, zurückgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen.

Laut dem im vorgelegten Gemeindeakt enthaltenen Rückschein erfolgte ein Versuch, diesen Bescheid zuzustellen am 14.01.2014. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt, als Beginn der Abholfrist der 15.01.2014 vermerkt. Die vorliegende Beschwerde wurde laut Poststempel am 14.02.2014 aufgegeben.

Mit Schreiben vom 23.04.2014 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass ihr Rechtsmittel offensichtlich verspätet erfolgte und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben wurde durch Hinterlegung mit Wirksamkeit vom 29.04.2014 zugestellt. Eine Stellungnahme erfolgte innerhalb der gesetzten Frist von 14 Tagen nicht.

II.Rechtliche Erwägungen:

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG beträgt gemäß § 7 Abs 4 VwGVG vier Wochen. Diese Frist beginnt gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG mit dem Tag der Zustellung zu laufen. Nach § 17 Zustellgesetz kann eine wirksame Zustellung auch durch Hinterlegung erfolgen. Das hinterlegte Dokument gilt gemäß § 17 Abs 3 ZustG mit dem ersten Tag der auf der schriftlichen Verständigung des Empfängers zu vermerkenden Abholfrist als zugestellt. Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich, dass der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid mit dem 15.01.2014 als zugestellt galt.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG, diese Bestimmung ist zufolge des § 17 VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Da der angefochtene Bescheid am Mittwoch, dem 15.01.2014, zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist, auf welche in der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheids ausdrücklich hingewiesen wurde, am Mittwoch, dem 12.02.2014. Die am Freitag, dem 14.02.2014 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher als verspätet.

Dieses Ermittlungsergebnis wurde der Beschwerdeführerin mit der Einladung zur Kenntnis gebracht, dazu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme wurde allerdings nicht abgegeben und auch sonst ist nichts hervorgetreten, was Zweifel an der verspäteten Einbringung dieser Beschwerde aufkommen ließe.

Die Beschwerde war daher durch Beschluss als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Die Berechnung der Fristen ergibt sich bereits ausdrücklich aus den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen. Insofern liegt keine Rechtsfrage vor, welcher erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Julia Schmalzl

(Richterin)

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