Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/11/0206-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.05.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.11.0206.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde der Name1 (1.), des Name2 (2.) und des Name3 (3.), alle vertreten durch den öffentlichen Notar A, Straße2, Ort2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 25.11.2013, Zl --**/*/1-2013,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und
a) dem Erwerb der Gst 829, 830 und 1443 der Liegenschaft in EZ ****2 GB Ort1 durch Name2 sowie dem Erwerb der Gst 1878, 1879, 1880 und 1979 der Liegenschaft in EZ **3 GB Ort1 durch Name3 nach Maßgabe des Schenkungs-, Übergabs- und Teilpflichtteilsverzichtsvertrags vom 14.07.2011, abgeschlossen zwischen Name1 als Geschenkgeberin sowie Name4, Name2 und Name3 als Geschenknehmer, gemäß § 4 Abs 1 lit a iVm § 6 Abs 1 und 3 sowie § 25 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996), LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 130/2013, die grundverkehrsrechtliche Genehmigung erteilt; sowie
b) gemäß § 24 Abs 2 TGVG 1996 festgestellt, dass es sich beim Gst 101 der Liegenschaft in EZ ****2 GB Ort1, welches an Name2 übergeben wird, sowie bei den Gst .7/2, .7/4 und 14 der Liegenschaft in EZ **3 GB Ort1, welche an Name3 übergeben werden, um Baugrundstücke im Sinne des § 2 Abs 3 TGVG handelt.
2. Name2 und Name3 haben
a)für die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde nach § 25 Abs 1 TGVG 1996 gemäß Tarifpost 107 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 (LVAV), LGBl Nr 30/2007, zuletzt geändert durch LGBl Nr 154/2013, eine Verwaltungsabgabe in Höhe von jeweils EUR 70,-- sowie
b)für die Feststellung nach § 24 Abs 2 TGVG 1996 gemäß Tarifpost 106 LVAV eine Verwaltungsabgabe von jeweils EUR 70,-- zu entrichten.
Die Verwaltungsabgabe von jeweils 2x EUR 70,-- ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses mittels beiliegendem Zahlschein an das Landesverwaltungsgericht Tirol einzuzahlen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit Schenkungs-, Übergabs- und Teilpflichtteilsverzichtsvertrag vom 14.07.2011 überträgt Frau Name1, geboren am ..***4, ua die in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft in EZ ****2 GB Ort1 samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör an ihren Sohn Name2. Weiters schenkt und übergibt Frau Name1 die in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft in EZ **3 GB Ort1 (jedoch mit Ausnahme des Eigentumsrechtes am materiellen Anteil I des Gst .7/1 in EZ **5, den sie sich zurückbehält) samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör an ihren Sohn Name3. Dieses Rechtsgeschäft wurde nach § 23 TGVG 1996 mit Schreiben vom 25.07.2011 der Bezirkshauptmannschaft Ort3 angezeigt.
Zu diesem Rechtsgeschäft wurde eine Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt. In seiner Stellungnahme vom 02.03.2012 führt dieser aus, dass der Erwerb der land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Liegenschaft in EZ ****2, zu der keine Gebäude mehr gehören, durch Name2 der Stärkung und Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes diene. Durch den Erwerb der direkt an die Hofstelle in der Straße3 angrenzenden Grundstücke werde das Hofareal des Name2 erweitert und dessen landwirtschaftlicher Betrieb könne sich dadurch am bestehenden Standort besser entwickeln. Der Sachverständige erachte jedoch den Erwerb der aus vier landwirtschaftlichen Grundstücken und drei Bauflächen bestehenden EZ **3 durch Name3, ohne den realrechtlich verbundenen materiellen Anteil I des Gst .7/1 in EZ **5 als im Widerspruch zu den in § 6 Abs 1 lit a TGVG 1996 angeführten Interessen an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes stehend. Die Grundstücke im Ortsbereich seien laut gültigem Flächenwidmungsplan als Bauland (landwirtschaftliches Mischgebiet) gewidmet. Die getrennte Übergabe der Liegenschaft EZ **3 und die realrechtliche Loslösung des materiellen Anteiles I des Gst .7/1 in EZ **5 von den landwirtschaftlichen Flächen stelle eine weitere Besitzzersplitterung dar, da eine sinnvolle und auf Erwerb ausgerichtete landwirtschaftliche Tätigkeit des Herrn Name3 mit einer Flächenausstattung von weniger als 2.500 m² Grünland nicht möglich sei. Da durch den Rechtserwerb durch Name3 landwirtschaftliche Grünflächen ohne dazugehörende Hofstelle übrig blieben, widerspreche dies dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes sowie eines gesunden land- und fortwirtschaftlichen Grundbesitzes.
Mit Schreiben vom 10.04.2012 wurde ein Nachtrag zum notariellen Schenkungs-, Übergabs- und Teilpflichtteilsverzichtsvertrag vom 14.07.2011 angezeigt, mit dem sich nun Name1 die Liegenschaft in EZ **3 samt dem materiellen Anteil I des Gst .7/1 in EZ **5 zurückbehält. Die Liegenschaft in EZ **3 samt dem materiellen Anteil sei von Name1 im Jahre 1960 als landwirtschaftlicher Betrieb von ihren Eltern übernommen worden. Bei diesen zurückbehaltenen Grundstücken handle es sich um vier landwirtschaftliche Grundstücke mit einem Gesamtausmaß von 2.017 m² (Grünland) und drei Bauflächen im Gesamtausmaß von 177 m² sowie die materiell geteilte Hofstelle in EZ **5. Hinsichtlich des Bestandsgebäudes auf der Liegenschaft in EZ **5 (Straße4) sei den Eigentümern Name1 und Name5 seitens der Baubehörde der Gemeinde Ort1 mit Bescheid vom 20.05.2011, ///***6/2011, aufgrund von Baugebrechen der Abbruch eines Teiles des Gebäudes aufgetragen worden.
Die bei der Bezirkshauptmannschaft Ort3 eingerichtete Bezirks-Grundverkehrskommission als Grundverkehrsbehörde I. Instanz hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke hat mit Bescheid vom 25.07.2012, Zl -**//7-2012, den angezeigten Rechtserwerben gemäß § 4 Abs 1 iVm § 6 Abs 1 und § 25 Abs 1 TGVG 1996 die grundverkehrsrechtliche Genehmigung versagt.
Gegen diesen Versagungsbescheid haben Name1, Name2 und Name3, alle vertreten durch den Notar A, mit näherer Begründung fristgerecht Berufung erhoben.
Mit Berufungserkenntnis vom 03.05.2013, Zl -//***-8, hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aufgehoben, da die Bezirks-Grundverkehrskommission falsch zusammengesetzt war.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 16.05.2013, Zl --**/*/9-2013, wurde dem Rechtserwerb entsprechend dem Schenkungs-, Übergabs- und Teilpflichtteilsverzichtsvertrag vom 14.07.2011 samt Nachtrag vom 10.04.2012 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.
Gegen diesen Bescheid erhoben Name1, Name2 und Name3, vertreten durch den Notar A, neuerlich Berufung und brachten mit Schriftsatz zusammengefasst vor, dass durch Vereinbarung vom 28.05.2013 zwischen Name1, Name4, Name2 und Name3 der notarielle Nachtrag vom 10.04.2012 wieder aufgehoben worden sei. Der ursprüngliche Schenkungs-, Übergabs- und Teilpflichtteilsverzichtsvertrag vom 14.07.2011 entfalte daher mit seinem ursprünglichen Vertragsinhalt wieder volle Wirksamkeit. In dieser Vereinbarung erklärten auch Name2 und Name3 betreffend die Freilandflächen der Gst 1878, 1879, 1880 und 1979 in EZ **3 GB Ort1 einen Pachtvertrag abzuschließen, sodass die Mitbewirtschaftung dieser Flächen mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Name2 sichergestellt sei.
In der Folge wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 16.05.2013, Zl --/*/9-2013, durch Berufungsvorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 01.07.2013, Zl --/*/1-2013, aufgehoben. Begründend führte die Behörde aus, dass überschneidend mit dem Bescheid vom 16.05.2013 der Bezirkshauptmannschaft Ort3 der Nachtrag vom 10.04.2012 zum Schenkungs-, Übergabs- und Teilpflichtteilsverzichtsvertrag vom 14.07.2011 aufgehoben worden sei. Damit ergebe sich für die I. Instanz eine vollkommen neue Sachlage, die auch entsprechend durch den Sachverständigen abzuklären sei. Daher sei die Entscheidung ersatzlos zu beheben gewesen.
Mit Bescheid vom 25.11.2013, Zl --**/*/1-2013, wurde den Rechtserwerben durch Name2 und Name3 gemäß § 4 Abs 1 iVm § 6 Abs 1 TGVG 1996 die grundverkehrsrechtliche Genehmigung versagt. Die getrennte Übergabe der Liegenschaft in EZ **3 und die realrechtliche Loslösung des materiellen Anteiles I des Gst .7/1 in EZ **5 von den landwirtschaftlichen Flächen stelle eine weitere Besitzzersplitterung dar. Eine auf sinnvolle und auf Erwerb ausgerichtete landwirtschaftliche Tätigkeit durch Name3 sei mit einer Flächenausstattung von weniger als 2.500 m² Grünland nicht möglich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 04.12.2013, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass sich im Eigentum von Frau Name1 keine eigene, zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle befinde. Sohin würden landwirtschaftliche Grundstücke ohne dazugehörende Hofstelle an einen praktizierenden Landwirt (Name2) übergeben, wodurch dessen landwirtschaftlicher Betrieb gestärkt würde. Da Name1 nun keine praktizierende Landwirtin mehr sei, bestehe auch kein landwirtschaftlicher Betrieb mehr, der durch die Übertragung der Liegenschaft in EZ **3 GB Ort1 an Name3 geschwächt würde. Zur realrechtlichen Loslösung des Eigentums am materiellen Anteil I des Gst .7/1 in EZ **5 GB Ort1 bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Errichtung einer geeigneten Hofstelle auf den im Eigentum der Name1 stehenden Grundfläche realistischer Weise auch ohne Abtrennung nicht zu erwarten sei. Das gegenständliche Gebäude sei seit längerer Zeit unbewohnt, verfallen und baufällig. Das Eigentum daran sei materiell geteilt und die Eigentümer müssten sich auf eine gemeinsame Errichtung oder die Ablöse eines Anteils einigen. Alle diesbezüglichen Versuche seien in der Vergangenheit gescheitert. Daher werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 25.11.2013 dahingehend abzuändern, dass das angezeigte Rechtsgeschäft, der Schenkungs-, Übergabs- und Teilpflichtteilsverzichtsvertrag vom 14.07.2011, grundverkehrsbehördlich vollinhaltlich genehmigt werde.
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.
Für das Landesverwaltungsgericht steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Name1 ist ua Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ ****2 GB Ort1, bestehend aus den Gst 101, 829, 830 und 1443 sowie der Liegenschaft in EZ **3 GB Ort1, bestehend aus den Gst .7/2, .7/4, 14, 1878, 1879, 1880 und 1979. Mit der Liegenschaft in EZ **3 GB Ort1 ist der materielle Anteil I des Gst .7/1 in EZ **5 GB Ort1 realrechtlich verbunden. Entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Ort1 sind die Gst 829, 830 und 1443 als Freiland, das Gst 101 ist als Bauland (Kerngebiet) gewidmet. Die Gst .7/2, .7/4 und 14 sind als Bauland (landwirtschaftliches Mischgebiet), die Gst 1878, 1879, 1880 und 1979 sind als Freiland gewidmet. Das Gst .7/1 ist ebenfalls als Bauland (landwirtschaftliches Mischgebiet) gewidmet. Auf diesem Grundstück befindet sich ein baufälliges Wohn- und Wirtschaftsgebäude; für Teile dieses verfallenen Gebäudes besteht ein rechtskräftiger Abbruchbescheid der Baubehörde. Eine landwirtschaftliche Nutzung dieses Objektes erfolgt seit längerer Zeit nicht mehr.
Name2 ist ein praktizierender Landwirt in Ort1, er bewirtschaftet den Hof „Hof1“ in der Straße3 ortsüblich im Rahmen eines Grünlandbetriebes mit Rinderhaltung. Er hat auch die landwirtschaftlichen Grundstücke der Liegenschaft in EZ ****2 GB Ort1 bisher bewirtschaftet. Name2 erhält mit dem vorliegenden Rechtsgeschäft die Liegenschaft in EZ ****2 GB Ort1. Name3 erhält mit dem vorliegenden Rechtsgeschäft die Liegenschaft in EZ **3 GB Ort1; den realrechtlich verbundenen materiellen Anteil I des Gst .7/1 in EZ **5 GB Ort1 behält sich die Geschenkgeberin zurück. Die landwirtschaftlichen Grundstücke der Liegenschaften in EZ **3 waren bis vor sechs Jahren an familienfremde Personen verpachtet, seither werden sie von Name2 im Rahmen seines Landwirtschaftsbetriebes mitbewirtschaftet. Name3 ist kein Landwirt im Sinn des § 2 Abs 5 TGVG 1996; die Bewirtschaftung der von ihm übernommenen landwirtschaftlichen Grundstücke im Gesamtausmaß von 2.017 m² soll weiterhin durch den Bruder Name2 im Rahmen dessen Landwirtschaftsbetriebes erfolgen.
Dieser Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest und ist im Übrigen auch unstrittig. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
III.Rechtsgrundlagen
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 130/2013 lauten wie folgt:
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.
(2) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen.
(3) Baugrundstücke sind:
a) Grundstücke, die mit Gebäuden, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden, bebaut sind;
b) unbebaute Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland, als Vorbehaltsfläche oder als Sonderfläche, ausgenommen Sonderflächen für Schipisten, für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser, für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, gewidmet sind.
…
(5) Als Landwirt gilt,
(6) Interessenten sind Landwirte, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstück abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass
a) die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist,
b) der Erwerb den im § 6 Abs. 1 lit. a genannten Zielen dient und
c) im Fall des Erwerbes von landwirtschaftlichen Grundstücken ihr landwirtschaftlicher Betrieb einer Aufstockung bedarf und sie die Absicht haben, das Grundstück im Rahmen dieses Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
…
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:
(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn
(3) Wenn kein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist, sind Rechtserwerbe an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist, zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht, die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist und die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b vorliegt.
…
§ 7
Besondere Versagungsgründe
(1) Im Sinn der im § 6 Abs. 1 lit. a genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn
a) die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet ist,
b) die durch ein Agrarverfahren erzielte günstige Agrarstruktur beeinträchtigt wird,
c) die Gegenleistung für das zu erwerbende Recht den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt um mehr als 30 v. H. übersteigt,
d) der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist und zumindest ein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist.
…
§ 7a
Interessentenregelung
(1) Wenn der Erwerber nicht Landwirt im Sinne des § 2 Abs. 5 ist, hat die Grundverkehrsbehörde …
(8) Die Abs. 1 bis 6 und § 7 Abs. 1 lit. d gelten nicht für Rechtserwerbe
…
i)an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern, zwischen Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder zwischen Verschwägerten in gerader Linie.
...
§ 24
Feststellung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht,Entscheidung über den Geltungsbereich
…
(2) Die Grundverkehrsbehörde hat im Zweifelsfall von Amts wegen sowie bei Vorliegen eines begründeten Interesses auf Antrag mit Bescheid darüber zu entscheiden, ob ein Grundstück ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück oder ein Baugrundstück ist.
…
§ 25
Erteilung der Genehmigung
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen.
(2) Bescheide der Grundverkehrsbehörden, mit denen die Genehmigung erteilt wird, sind zu begründen.
…“
IV.Rechtliche Erwägungen
Das Gst 101 der Liegenschaft in EZ ****2 GB Ort1 ist entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Ort1 als Bauland (Kerngebiet) gewidmet und unbebaut. Die Gst .7/2, .7/4 und 14 der Liegenschaft in EZ **3 GB Ort1 sind gleichfalls als Bauland (landwirtschaftliches Mischgebiet) gewidmet und ebenfalls unbebaut. Alle diese Grundstücke sind daher als Baugrundstücke im Sinne des § 2 Abs 3 lit b TGVG 1996 einzustufen.
Das Gst .7/1 ist schlussendlich ebenfalls als Bauland (landwirtschaftliches Mischgebiet) gewidmet und mit einem baufälligen Objekt (einem ehemaligen Wohn- und Wirtschaftsgebäude) bebaut. Für dieses baufällige Gebäude besteht zum Teil ein rechtskräftiger Abbruchbescheid der Baubehörde. Eine landwirtschaftliche Nutzung dieses Objektes ist – nicht zuletzt bedingt auch durch den Bauzustand – seit längerer Zeit nicht mehr erfolgt; auch fehlt letztlich jeglicher Bezug zu einem Landwirtschaftsbetrieb. Damit kann aber dieses – im Ortskern der Gemeinde Ort1 gelegene Objekt – vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl insbesondere VfSlg 7218 sowie die bei Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, S 109 ff zitierte Judikatur) nicht mehr als landwirtschaftliches Objekt und damit auch nicht mehr als landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG 1996 eingestuft werden.
Es war daher bezüglich dieser Grundstücke festzustellen, dass es sich nicht um landwirtschaftliche Grundstücke, sondern vielmehr um Baugrundstücke im Sinne des § 2 Abs 3 TGVG 1996 handelt (Spruchpunkt 1. lit b). Damit unterliegt das gegenständliche Rechtsgeschäft insoweit nicht der Genehmigungspflicht sondern vielmehr der Erklärungspflicht im Sinne des 3. Abschnittes des TGVG 1996 (vgl § 23 iVm § 9 ff). Die Bezirkshauptmannschaft Ort3 wird daher für die Rechtserwerbe an diesen (Bau)Grundstücken die entsprechenden Bestätigungen (vgl § 25a TGVG 1996) auszustellen haben.
Die Gst 829, 830 und 1443 der Liegenschaft in EZ ****2 GB Ort1 und die Gst 1878, 1879, 1880 und 1979 der Liegenschaft in EZ **3 GB Ort1 werden unbestreitbar landwirtschaftlich genutzt und stellen folglich landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne der Vorschrift des § 2 Abs 1 TGVG 1996 dar. Gegen den Erwerb der Gst 829, 830 und 1443 durch den praktizierenden Landwirt Name2 bestehen – anknüpfend an die Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen – keine Bedenken.
Was den Erwerb der Gst 1878, 1879, 1880 und 1979 durch Name3 – der nicht als Landwirt im Sinne des § 2 Abs 5 TGVG 1996 einzustufen ist – anbelangt, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Im Falle des Erwerbes eines landwirtschaftlichen Grundstückes durch einen Nicht-Landwirt ist, wenn kein Interessent vorhanden ist bzw wenn wie im vorliegenden Fall die Interessentenregelung nicht zum Tragen kommt (vgl § 7a Abs 8 lit i TGVG 1996), die Einhaltung der Grundsätze nach § 6 Abs 1 lit a Z 1 und 2 TGVG 1996 nur auf Veräußererseite zu überprüfen, während beim Erwerber – also dem Nicht-Landwirt – als Voraussetzung für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung genügt, dass insbesondere die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der betreffenden landwirtschaftlichen Grundstücke gewährleistet ist, aber auch die sonstigen Versagungsgründe nach § 7 TGVG 1996 nicht vorliegen (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage LGBl Nr 60/2009).
Auf Veräußererseite (bei Name1) liegt kein selbstständig und aktiv bewirtschafteter Landwirtschaftsbetrieb vor. Sämtliche landwirtschaftlichen Grundstücke werden auf die beiden Söhne übertragen; der zurückbehaltene materielle Anteil I des Gst .7/1 in EZ **5 GB Ort1 stellt – wie bereits dargelegt – kein landwirtschaftliches Objekt bzw Grundstück (mehr) dar. Vor diesem Hintergrund kann nun aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass ein Widerspruch zu den in § 6 Abs 1 lit a Z 1 und 2 TGVG 1996 genannten Grundsätzen (auf Veräußererseite) vorliegt. Versagungsgründe nach § 7 Abs 1 lit a, b und c leg cit sind ebenfalls nicht gegeben. Aktenkundig ist des Weiteren, dass eine nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der von Name3 übernommenen landwirtschaftlichen Grundstücke im Rahmen des Landwirtschaftsbetriebes des Bruders Name2 gewährleistet ist. Die Erklärung im Sinne des § 6 Abs 1 lit b TGVG 1996 (keinen Freizeitwohnsitz zu schaffen) wurde schließlich ebenfalls abgegeben.
Damit liegen aber bezogen auf die landwirtschaftlichen Grundstücke letztlich die Genehmigungsvoraussetzungen vor, weshalb wie im Spruchpunkt 1. lit a) zu entscheiden war.
Die Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen im vorliegenden Verfahren laufen im Ergebnis darauf hinaus, dass die Übernahme sämtlicher landwirtschaftlicher Grundstücke durch den praktizierenden Landwirt Name2 wünschenswert wäre. Dies mag nun durchaus zutreffend sein, allerdings bietet das TGVG 1996 keine Handhabe dafür, bestimmte optimale Strukturen bzw Betriebsformen zu gewährleisten bzw zu erreichen. Liegen die Genehmigungsvoraussetzungen vor – was vorliegend sowohl bei Name2 als auch bei Name3 der Fall ist – haben die Rechtserwerber einen Anspruch auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gebührenrechtlicher Hinweis:
Für die Vergebührung der Beschwerde (Berufung) haben die Beschwerdeführer eine Gebühr von je Euro 14,30 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses mittels beiliegendem Zahlschein an das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christoph Purtscher
(Präsident)