LVwG T LVwG-2014/30/0452-5

LVwG-2014/30/0452-5Tribunal administratif régional10 avr. 2014

Regest

Zurückziehung des Antrages

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/30/0452-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.30.0452.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die als Berufung am 24.04.2013 eingebrachte Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen L B, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch Frau Rechtsanwältin Mag. G R, Adresse, PLZ Ort, gegen den von Bezirkshauptmannschaft X im Namen des Landeshauptmannes von Tirol erlassenen Bescheid vom 09.04.2013, Zl XX-****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheide ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägung:

Die Beschwerdeführerin hat am 11. Oktober 2012 bei der Bezirkshauptmannschaft X einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs 3 NAG (Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK) eingebracht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.04.2013, Zl XX-****, wurde der Antrag abgewiesen.

Gegen den abweisenden Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben und beantragt, dass dem Antrag (Aufenthaltstitel) stattgegeben wird in eventu, dass der Bescheid der Erstbehörde behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die Erstbehörde zurückverwiesen werden möge.

Der Berufungsakt wurde dem Bundesministerium für Inneres zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Mit Übergang der Zuständigkeit auf das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der noch offene Berufungsakt vom Bundesministerium für Inneres mit Schreiben vom 21.01.2014 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung zuständigkeitshalber übermittelt.

Mit E-Mail vom 10.04.2014 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG mit heutigem Tag (= 10.04.2014) zurückgezogen wird.

Durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG vom 11.10.2012 wurde dem angefochtenen Bescheid die verfahrensrechtliche Grundlage für eine Sachentscheidung (Abweisung) entzogen. Aufgrund der erfolgten Zurückziehung des Antrages war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rudolf Rieser

(Richter)

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