Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/37/0749-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.04.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0749.2
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde des A B, Adresse, PLZ Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Q vom 13.02.2014, Zahl WS-**-2013,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00 zu leisten
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensablauf:
Mit den Schriftsätzen vom 06.05.2013 und 10.06.2013 hat A B, Adresse, PLZ Ort, bei der Bezirkshauptmannschaft Q um die Erteilung der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen (eventuell forstrechtlichen) Bewilligung für eine Kleinstwasserkraftanlage angesucht und seinem Ansuchen verschiedene Unterlagen beigelegt.
Am 23.07.2013 hat die Bezirkshauptmannschaft Q eine Besprechung mit Ortsaugenschein durchgeführt, an dem neben dem Beschwerdeführer der gewässerökologische Amtssachverständige Dr. M T und der kultur- und wasserbautechnische Amtssachverständige Ing. C S teilgenommen haben. Beide Amtssachverständigen haben festgehalten, dass auf der Basis der vorgelegten Unterlagen eine fachliche Beurteilung nicht möglich ist.
Im Besprechungsprotokoll hat die Verfahrensleiterin abschließend Folgendes festgehalten:
„Außerdem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jegliche weiteren Baumaßnahmen (insbesondere im Bereich der Fassungsstelle) ohne die erforderliche Bewilligung nicht zulässig sind. Unangemeldete Kontrollen werden durchgeführt werden.“
Mit Schriftsatz vom 26.08.2013 hat die Gemeinde Y gegenüber dem Beschwerdeführer die Gestattung der unterirdischen Leitungsführung auf dem Gst. Nr. 2343, GB Y, widerrufen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes innerhalb von 30 Tagen gefordert. Mit Schriftsatz vom 27.08.2013 hat die Gemeinde Y als Verwalterin des öffentlichen Gutes, Gst. Nr. 2305, GB Y, der bereits durchgeführten Leitungsführung keine Genehmigung erteilt und den Beschwerdeführer aufgefordert, bis längstens 10.09.2013 die errichtete Verrohrung zu entfernen.
Mit Bescheid vom 09.10.2013, Zl Q-WR/X/**/-2013, hat die Bezirkshauptmannschaft Q die Anträge des Beschwerdeführers vom 10.06.2013 auf Erteilung der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für eine Kleinwasserkraftanlage am X-Graben in der Gemeinde Y gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zurückgewiesen.
In dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 09.10.2013, Zl Q-WR/X/***/1-2013, nimmt die Bezirkshauptmannschaft Q auf den Umstand Bezug, dass A B, Adresse, PLZ Ort, die bestehende Gülleleitung, die zukünftig als Druckrohrleitung dienen soll, um ca. 200 m verlängert hat. Die belangte Behörde hat in dem zitierten Schreiben den Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, alle Baumaßnahmen, die der Errichtung der geplanten Wasserkraftanlage dienen, bis zur Erteilung der erforderlichen Bewilligungen zu unterlassen. Darüber hinaus hat die Bezirkshauptmannschaft Q den Beschwerdeführer darüber informiert, dass ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird.
Mit Strafverfügung vom 09.10.2013, Zl WS-**-2013, hat die Bezirkshauptmannschaft Q über A B, Adresse, PLZ Ort, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 1 iVm mit § 9 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 verhängt.
Gegen diese Strafverfügung hat A B fristgerecht Einspruch erhoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gefordert. Mit seinem Einspruch hat A B Zustimmungserklärungen von zwei Grundeigentümern vorgelegt. Die beiden Grundeigentümer haben laut den vorgelegten Unterlagen ihre Zustimmungserklärung insbesondere für die Verlegung einer Wasserdruckleitung erteilt.
Mit Straferkenntnis vom 13.02.2014, Zahl WS-**-2013, hat die belangte Behörde über A B, Adresse, PLZ Ort, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 1 iVm § 9 Abs 2 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat A B, Adresse, PLZ Ort, mit Schriftsatz vom 24.02.2014 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
III.Beschwerdevorbringen:
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der bekämpfte Bescheid sei rechtswidrig, „da zur Verwirklichung der Sachlage auch im Rahmen der widersprüchlichen Feststellungen und oder Erhebungen keine Angaben zu einem mögl. Tatbestand im Sinne § 9 Abs. 2 WRG 1959 bezüglich widersprüchlicher fahrlässiger Handlungen eines öffentlichen Gewässers und oder Privatgewässer und oder sensibler Bereiche angeführt sind und somit keinesfalls eine Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG)“ vorliege.
IV.Rechtslage:
1. Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 98/2013:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen samt Überschriften des WRG 1959 lauten wie folgt:
„§ 9
Besondere Wasserbenutzungen an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern
(1)…
(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder in Folge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
(3)…
§ 137
Strafen
(1)…
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14.530,00 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, zu bestrafen, wer
1. ohne gemäß § 9 Abs 1 oder 2 erforderliche wasserrechtlichen Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;
[…]“
2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des VwGVG samt Überschriften lauten wie folgt:
„ § 44
Verhandlung
(1)…
(2)…
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und
keine Partei die Durchführung der Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)…
(5)…
(6)…
§ 50
Erkenntnisse
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
„§ 52
Kosten
(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]“
IV.Rechtliche Erwägungen:
1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 51/2012, 4 Wochen
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.02.2014 zugestellt. Die vom Beschwerdeführer am 24.02.2014 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde war daher rechtzeitig.
2. Verwaltungsübertretung:
Der Beschwerdeführer plant die Errichtung eines Kleinkraftwerkes am X-Graben in der Gemeinde Y. Der Betrieb dieses Kraftwerkes macht die Benutzung privater Tagwässer notwendig. Anlagenteile der geplanten Kraftwerksanlage - wie insbesondere die Wasserdruckleitung – müssen auf nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken errichtet werden. Außerdem hat die beabsichtigte Wasserentnahme den Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG, BGBl II Nr 99/2010 idF BGBl II Nr 461/2010, zu entsprechen, um nachteilige Auswirkungen auf das betroffene Gewässer hintanzuhalten.
Unter Berücksichtigung der eben angeführten, sich aus dem Akt der belangten Behörde ergebenden Umstände bedarf die geplante Kleinwasserkraftanlage am X-Graben einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 9 Abs 2 WRG 1959. Der Beschwerdeführer hat auch für die von ihm geplante Kleinwasserkraftanlage am X-Graben um die Erteilung einer wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung angesucht. Seine Anträge vom 10.06.2013 hat die Bezirkshauptmannschaft Q als zuständige Wasserrechts- und Naturschutzbehörde wegen Mangelhaftigkeit der Unterlagen gemäß § 13 Abs 3 AVG zurück-gewiesen. Einen neuerlichen Antrag hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.12.2013 eingebracht.
Der Beschwerdeführer hat bereits im August 2013 einen Teilabschnitt der für das geplante Wasserkraftwerk notwendigen Wasserdruckleitung verlegt. Diesen Sachverhalt bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht. In seinem Einspruch und in seiner Beschwerde bringt er lediglich vor, die verlegte Leitung berühre keinen sensiblen Bereich, weder ein Feuchtgebiet noch einen Gewässer- oder Uferschutzbereich. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Zustimmungserklärungen zeigen, dass Gegenstand der Zustimmung insbesondere die Verlegung einer Wasserdruckleitung ist. Beide Zustimmungserklärungen ergingen im Hinblick auf die behördlichen Verfahren, insbesondere das naturschutzrechtliche Verfahren, zwecks Errichtung und Betrieb der vom Beschwerdeführer geplanten Kleinwasserkraftanlage am X-Graben in der Gemeinde Y.
Der Beschwerdeführer hat eine Wasserdruckleitung und somit einen Anlagenteil einer nach § 9 Abs 2 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Kleinwasserkraftanlage verlegt. Er hat folglich ohne die gemäß § 9 Abs 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung den Anlagenteil einer Wasserkraftanlage errichtet und damit eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 begangen. Ob der verlegte Teilabschnitt der Wasserdruckleitung Uferschutzbereiche, sensible Gebiete etc berührt, ist für das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 nicht relevant.
Die Qualifikation der Verlegung eines Teilabschnittes der Wasserdruckleitung des geplanten Kleinwasserkraftwerkes am X-Graben als Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 1 iVm § 9 Abs 2 WRG 1959 durch die belangte Behörde ist daher – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht rechtswidrig.
Ausgehend vom möglichen Strafausmaß in Höhe von Euro 14.530,00 ist die verhängte Strafe in Höhe von Euro 500,00 als angemessen im Sinne des § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl Nr 53/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, zu bewerten. Zur Strafbemessung ist auf die – unbestritten gebliebenen – Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis zu verweisen. Insbesondere sind die Voraussetzungen für eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG nicht gegeben.
3. Abstandnahme von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
In der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Straferkenntnisses vom 13.02.2014, Zahl WS-**-2013, heißt es wörtlich:
„Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. In der Beschwerde kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden.“
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde im Wesentlichen nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Darüber hinaus hat die belangte Behörde eine Geldstrafe von 500,00 Euro und damit eine 500,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt.
Die Bezirkshauptmannschaft Q – belangte Behörde und damit Partei des Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 18 VwGVG - hat bereits im Schriftsatz vom 26.02.2014, Zl WS-**-2013, auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung verzichtet. Diese Mitteilung qualifiziert das Landesverwaltungsgericht Tirol als Verzicht der belangten Behörde auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte daher gemäß § 44 Abs 3 Z 1 und 3 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen.
4. Ergebnis:
Das bekämpfte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Q vom 13.02.2014, Zahl WS-**-2013, leidet an keiner Rechtswidrigkeit. Die Verlegung der Wasserdruckleitung und damit eines Anlagenteiles der geplanten Kleinkraftwerkanlage am X-Graben ohne Vorliegen der nach § 9 Abs 2 WRG 1959 erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung für diese Kleinkraftwerkanlage ist als Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 zu qualifizieren. Die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 entspricht den Vorgaben des § 19 VStG. Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG liegen nicht vor.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren konnte das Landesverwaltungsgericht gemäß § 44 Abs 3 Z 1 und 3 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand nehmen.
Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23.02.2014, Zahl WS-**-2013, war somit als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG war auszusprechen, dass der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, also in Höhe von Euro 100,00 zu leisten hat.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu lösende Rechtsfrage ist keine solche iSd Artikel 133 Abs 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der herrschenden Lehre und Judikatur zu § 9 Abs 2 WRG 1959 ab. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wolfgang Hirn
(Richter)