LVwG T LVwG-2014/23/0528-1

LVwG-2014/23/0528-1Tribunal administratif régional20 mars 2014

Regest

verspäteter Einspruch gegen Strafverfügung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/23/0528-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.0528.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde von A B, Adresse, PLZ Ort, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt X vom 03.01.2014, Zl II-PQ-***/2013,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall er Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit Strafverfügung vom 13.11.2013 Zl II-PQ-***/2013, wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen Übertretungen nach § 38 Abs 3 iVm § 24a Abs 3 TSchG eine Geldstrafe von insgesamt € 400,- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt.

Diese Strafverfügung wurde nach einem Zustellversuch am 18.11.2013, beim Zustellpostamt PLZ Ort hinterlegt und dort ab 19.11.2013 zur Abholung bereitgehalten.

Mit Einspruch vom 04.12.2013 bringt die Beschwerdeführerin unter anderem vor, dass sie erst in der Woche vom 04.12.2013 die an sie gerichtete Strafverfügung abholen konnte.

Mit Schriftsatz vom 06.12.2013, Zl II-PQ-/2013, wurde die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Hinterlegung des amtlichen Schriftstückes vom 13.11.2013 Zl II-PQ-/2013, vom Stadtmagistrat X binnen zwei Wochen aufgefordert Umstände mitzuteilen, welche die betreffende Zustellung durch Hinterlegung mangelhaft erscheinen lassen könnten und durch Angabe von Beweismitteln glaubhaft zu machen, ob sie sich zum Zeitpunkt der Zustellung vorübergehend von der Abgabestelle abwesend gewesen sind, sodass Sie vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen haben können und wann sie im Falle vorübergehender Abwesenheit nach dem eingangs dieses Schreibens angeführten Tag (Datum) der (erstmaligen) postalischen Hinterlegung des in Rede stehenden Schriftstückes wieder an die zuvor angegebene Abgabestelle zurückgekehrt sind.

Mit E-Mail vom 16.12.2013 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie die Strafverfügung wegen Ihrer Arbeit nicht früher abholen hätte können, da sie bei einem Tierarzt arbeiten würden, bei dem mittags oft Operationen durchgeführt werden würden und auch abends die Dienstzeit so lange sein würde, dass die Post schon geschlossen habe. Weiters wird ausgeführt, dass sie nicht gewusst hätte, dass die Rechtsmittelfrist schon vor der tatsächlichen Abholung ablaufen würde, sondern sei sie der Meinung gewesen, dass das Schriftstück als zugestellt gelten würde, wenn sie dieses in Händen halten würde. Zudem führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie das Schriftstück innerhalb der Abholfrist abgeholt habe.

Mit Bescheid des Stadtmagistrates X vom 03.01.2014, Zl II-PQ-***/2013, wurde der am 04.12.2013 erhobene Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

Mit E-Mail vom 24.01.2014 wurde von A B fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ihr mit dem Schreiben des Stadtmagistrates X vom 06.12.2012 eine Beweislast auferlegt worden sei, die sie von Gesetzes wegen im Verwaltungsstrafverfahren und damit auch nach dem Zustellgesetz nicht habe. Weiters wird ausgeführt, dass der Zusteller und in der Folge die Behörde, der dessen Handeln zuzurechnen ist, von sich aus bzw. von Amts wegen zu ermitteln hätte, ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können. Sie arbeite nämlich täglich von 08:45 Uhr bis ca. 13:00 sowie von 15:45 Uhr bis ca. 20:00 Uhr. Allerdings sei dies nur eine grobe Richtlinie, da sich der Dienstplan nach Patienten richte, welche meistens abends kommen würden. Deshalb würden Operationen, bei denen die Beschwerdeführerin anwesend sein müsse, sehr oft in der Mittagszeit stattfinden.

II.Rechtslage:

Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013 lauten wie folgt:

„§ 7 (4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

4.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und

5.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“

Gemäß § 28 Abs 1 VwGvG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache mit Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

III.Erwägungen:

Gemäß § 17 Abs 1 ZustG ist, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs 3 ZustG ist die hinterlegt Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Beschwerdeführerin mit dem Schreiben des Stadtmagistrates X vom 06.12.2012 eine Beweislast auferlegt worden sei, die sie von Gesetzes wegen im Verwaltungsstrafverfahren und damit auch nach dem Zustellgesetz nicht habe, ist auszuführen, dass zwar hinsichtlich der von der Partei des Verwaltungsverfahrens behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit gemäß § 17 ZustG keine Beweispflicht besteht, aber eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierenden Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Durch die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der erfolgten Hinterlegung ohne nähere Konkretisierung dieser Behauptung der Ortsabwesenheit in sachverhaltsmäßiger Hinsicht, entspricht die Partei dieser Mitwirkungspflicht aber nicht (VwGH vom 19.4.2001, 99/06/0049).

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass in § 17 Abs. 1 ZustG die Zulässigkeit der Hinterlegung nicht von der wirklichen An- oder Abwesenheit des Empfängers abhängig gemacht wird, sondern davon, ob der Zusteller „Grund zur Annahme“ hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Dabei machen vorübergehende berufsbedingte regelmäßige Abwesenheiten von der Abgabestelle zu bestimmten Stunden oder an bestimmten Werktagen, ja auch während der Wochentage (zB im Falle von beruflichen „Pendlern“) die Annahme einer Regelmäßigkeit der Anwesenheit an der Abgabestelle nicht unzulässig. Eine Zustellung gilt nach Abs 3 leg.cit. daher nur in jenem Fall ungeachtet einer solchen berechtigten Annahme des Zustellers dann als nicht vollzogen, wenn der Empfänger vom Zustellvorgang „nicht rechtzeitig“ Kenntnis erlangen konnte.

Ob jemand vom Zustellvorgang „rechtzeitig“ Kenntnis erlangt hat, kann nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden. Der Empfänger erlangt jedenfalls dann noch „rechtzeitig“ vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt (VwGH vom 19.04.2011, 99/06/0049).

Im E-Mail vom 16.12.2013 führt die Beschwerdeführerin selbst aus, dass sie das amtliche Schriftstück innerhalb der Abholfrist beim zuständigen Postamt abgeholt hat. Tatsächlich war es ihr daher möglich vom Zustellvorgang rechtzeitig Kenntnis zu erlangen. Für die Erhebung eines Rechtsmittels stand zudem genügend Zeit zur Verfügung. Die Frist zur rechtzeitigen Einbringung des Einspruchs endete daher mit 03.12.2013. Aus diesem Grund war der am 04.12.2013 bei der Behörde eingelangte Einspruch somit jedenfalls verspätet.

Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Albin Larcher

(Vizepräsident)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.