LVwG T LVwG-2013/22/2862-6

LVwG-2013/22/2862-6Tribunal administratif régional26 févr. 2014

Regest

Feuerwerkskörper

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2013/22/2862-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.22.2862.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn G T, geb. xx.xx.xxxx, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y 24.7.2012, Zl ***-2012 wegen einer Übertretung nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht e r k a n n t:

I.Gemäß § 50 VwGVG iVm § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG wird der Beschwerde insofern F o l g e gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 900,00 auf Euro 500,00, bei Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 50,00 neu festgesetzt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorbemerkungen

Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.

II.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 38 Abs 1 Pyrotechnikgesetz 2010 zur Last gelegt und dafür gemäß § 40 Abs 1 Z 3 Pyrotechnikgesetz 2010 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 900 (Ersatzfreiheitsstrafe 216 Stunden) verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten vorgeschrieben.

Der vorgehaltene Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten und schränkt er seine Beschwerde anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.2.2014 auf die Bekämpfung der Strafhöhe ein.

In dieser Verhandlung führte der Beschwerdeführer zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus, er sei derzeit arbeitslos und beziehe aus diesem Titel eine Unterstützung von monatlich Euro 26,53. Vermögen besitze er keines.

Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ***-2012.

III.Erwägungen

Die gegenständliche Beschwerde hat sich, wie bereits erwähnt, allein auf die Bekämpfung der Strafhöhe bezogen. Der Schuldspruch ist sohin in Rechtskraft erwachsen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war daher nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen zu prüfen.

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nach den Angaben des Beschwerdeführers als unterdurchschnittlich anzusehen.

Der Unrechtsgehalt der dem einsichtigen Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist als nicht unerheblich einzustufen, zumal die missachtete Bestimmung grundsätzlich der Sicherheit von Menschen und dem Schutz vor Lärmbelästigungen dient. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die verwendeten Feuerwehrkörper (sog „Piraten“) nach § 11 Z 2 Pyrotechnikgesetz 2010 nur eine geringe Gefahr darstellen und nur einen geringen Lärmpegel besitzen. Außerdem wurde auch im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15.10.2012, HV**, die aktuelle Verantwortung des Beschwerdeführers bestätigt, dass er mit dem Wurf der Knallkörper keinesfalls eine Verletzung des Nachbarn bewirken wollte (Freispruch des Angeklagten mit der Begründung, die Verletzung des … „kann weder in vorsätzlicher noch in fahrlässiger Weise dem Angeklagten zugerechnet werden“).

Beim Verschulden war von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war angesichts zweier anrechenbarer (die seitens der Behörde herangezogene Übertretung nach dem Pyrotechnikgesetz 2010, Zl **/2-2012, wurde später gesetzt und ist daher nicht als erschwerend zu berücksichtigen!), wenngleich nicht einschlägiger Verwaltungsstrafvormerkungen nichts zu werten.

Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe konnte die verhängte Strafe in Anbetracht des Strafrahmens des § 40 Abs 1 Z 3 Pyrotechnikgesetz 2010 (Geldstrafe bis zu € 3600) spruchgemäß herabgesetzt werden. Sie erscheint beim einsichtigen Beschwerdeführer angesichts der angespannten aktuellen wirtschaftlichen Situation jedenfalls tat- und schuldangemessen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Franz Triendl

(Richter)

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