LVwG T LVwG-2014/23/3066-3

LVwG-2014/23/3066-3Tribunal administratif régional20 févr. 2014

Regest

Entzugsdauer Führerschein herabgesetzt

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/23/3066-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.3066.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde von Herrn A B, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U vom 30.09.2014, Zahl FSE-***/2014, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, dass die Entzugszeit mit 10 Monaten (gerechnet ab 11.05.2014) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall er Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U vom 15.05.2014, Zahl FSE-***/2014, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B und F wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer 16 Monaten ab 11.05.2014 entzogen. Ergänzend wurde das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahmen wurden die Teilnahme an einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme auferlegt. Weiters wurde verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer, sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein, die Lenkerberechtigung bis zum Nachweise der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibe. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 11.05.2014 um 00.15 in S, L *** bei Stkm 5,850 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen # in einem durch Alkohol beeinträchtigen zustand gelenkt habe, wobei bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ein Wert von 1,33 mg/l festgestellt worden sei. Bei der Bemessung der Entziehungsfrist wäre auf eine bereits aufscheinende einschlägige Entziehung der Lenkerberechtigung, auf die Höhe der Alkoholisierung sowie der Tatsache, dass ein Verkehrsunfall verursacht wurde, zu berücksichtigen.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben. In der Begründung wurde vorgebracht, dass die seitens der Behörde ausgesprochene Entzugsdauer im Sinne des § 25 Abs 3 FSG unter Berücksichtigung dessen, dass im Juni 2012 ein Delikt gem § 99 Abs 1 b StVO 1960 vorliegend sei und dem Umstand, dass Herr A B den gegenständlichen Verkehrsunfall im Sinne des § 26 Ab1s 1 Z2 nicht verschuldet habe, überlang.

Mit Bescheid vom 30.09.2014 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid hat Herr B, vertreten durch Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und daraus resultierender Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben. Begründet wurde diese Ansicht, dass die rechtliche Beurteilung und insbesondere die Argumentation der belangten Behörde, dass auf die Einholung eines kfz-technischen Sachverständigengutachtens zur Frage des Verschuldens des Beschwerdeführers bzw. zum Beweis, dass das gegnerische Fahrzeug auf die Fahrbahnseite des Beschwerdeführers geraten sei, verzichtbar war, da ein kfz-technisches Gutachten diese Beweisthemen nicht erörtern hätte können, sowohl rechtlich als auch tatsächlich unrichtig, sodass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorläge. Gerade die Einholung eines kfz-technischen Gutachtens hätte ergeben, dass dem Beschwerdeführer am Zustandekommen des gegenständlichen Verkehrsunfalles kein Verschulden träfe, sodass eine Qualifikation des Entzuges im Sinne des § 26 Abs 1 Z 2 FSG unzulässigerweise angenommen worden sei. Selbst wenn beim Beschwerdeführer bereits im Jahre 2012 ein einschlägiger Führerscheinentzug wegen Alkohol am Steuer mit einem Alkoholgehalt von 0,44 mg/l aufschiene, so rechtfertige dies im Sinne der Bestimmung des § 25 Abs 1 FSG keine Entzugsdauer von 16 Monaten und es wäre die über A B ausgesprochene Entzugsdauer als unangemessen überlang zu bewerten.

II.Sachverhalt:

Anlässlich des Beschwerdevorbringens fand am 15.12.2014 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche und mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer selbst war bei der mündlichen Verhandlung nicht anwesend, wurde jedoch von seinem Rechtsvertreter entschuldigt.

Einvernommen wurden die Zeugen Herr AI C D, Polizeibeamter, Herr E F, Lenker des beteiligten Fahrzeuges, Herr G H und Herr I J, beide Mitfahrer in dem von Herrn E F gelenkten Fahrzeug.

AI C D sagte unter anderem aus, dass er damals Unfalllichtbilder angefertigt und die Endlage der Fahrzeuge markiert habe. Der Beschwerdeführer habe keine zielführenden Angaben zum Unfallhergang machen können. Der zweitbeteiligte Lenker hätte bei der Befragung angegeben, dass er von S nach T gefahren sei und ihm das Auto des Beschwerdeführers auf seiner Seite in einer Kurve entgegen gekommen sei und er nicht mehr reagieren habe können.

Sie hätten die Unfallstelle vermessen, der Vermessungsplan befände sich im Unfallakt.

Diese Vermessungsskizze wurde als Beilage A zum Verhandlungsprotokoll genommen.

E F, Lenker des beteiligten Fahrzeuges, sagte unter anderem aus, dass das entgegenkommende Fahrzeug auf seiner Fahrspur hergekommen sei und mit seinem Auto kollidiert sei. Er habe, wie er es in der Fahrschule gelernt habe, einen halben Meter Seitenabstand gehalten.

G H, Mitfahrer des beteiligten Fahrzeuges, sagte aus, dass er hinter dem Beifahrer gesessen sei. Er könne sich erinnern, dass sie damals auf der rechten Fahrbahnseite gewesen wären. Er habe vorher mit dem Handy gespielt und wäre erst auf Zuruf des Fahrens aufmerksam geworden. Er habe dann zwischen Beifahrer und Fahrer durch die Windschutzscheibe geschaut. Wieviel Zeit zwischen dem Ausbruch des Lenkers und dem Unfall war, könne er nicht mehr sagen.

I J, Mitfahrer des beteiligten Fahrzeuges, sagte aus, dass er hinter dem Fahrer gesessen sei und mit dem Handy gespielt habe. Nachdem der Fahrer „was macht der auf meiner Seite“ gerufen hätte, hätte er aufgeschaut und gesehen, dass ein anderes Fahrzeug mit Aufblendlicht entgegen kam. Er hätte auch gesehen, dass sie auf ihrer Fahrbahnseite gewesen wären.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht nunmehr folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt fest:

Am 11.05.2014 gegen 00.15 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den PKW mit dem Kennzeichen # auf der L *** von T nach S. Ein (nach Abschluss der Fahrt) durchgeführter Atmealkoholtest erbrachte ein verfahrensrelevantes Messergebnis von 1,33 mg/l.

Während der Fahrt kam es bei Strkm 5,850 zur Kollision mit dem von E F gelenktem Fahrzeug. Hinsichtlich des Unfallhergangs war es dem Landesverwaltungsgericht trotz des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht möglich festzustellen wer diesen Unfall verschuldet hat.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Zeugenaussagen anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung, der Lichtbildbeilage zum Verkehrsunfall mit Personenschaden GZ ***/14 und der Vermessungsskizze (planlichen Darstellung der Endlage der beiden am Unfall beteiligten KFZ Fahrzeuge).

Zwar wurde von den Zeugen F, H und J ausgesagt, dass der Beschwerdeführer auf die Gegenfahrbahn gekommen sei. Aufgrund der Lichtbildbeilagen der Landespolizeidirektion Tirol und der planlichen Darstellung, die die Unfallendlage der am Unfall beteiligten Kraftfahrzuge dokumentiert, kann dieser Umstand aber nicht ohne Zweifel festgestellt werden.

Bei genauer Betrachtung der im Verfahren eingesehenen Unfallskizzen und Lichtbilddokumentationen ergibt sich eine Unfallendlage des zweitbeteiligten PKW in unmittelbarer Nähe zur Mittelleitlinie. Ausgehend von der sich ebenfalls aus dem Akt zweifelsfrei erschließenden Prämisse, dass zuvor ein seitlicher Zusammenprall beider Fahrzeuge stattgefunden hat, kann nicht eindeutig festgestellt werden, ob sich das Fahrzeug des Zweitbeteiligten zum Unfallzeitpunkt tatsächlich ausschließlich auf seiner Fahrbahnseite befunden hat. Auch die Aussagen der Mitfahrer im zweitbeteiligten Fahrzeug waren zur Wahrheitsfindung nur bedingt geeignet. Einerseits gaben zwei Zeugen an, dass sie erst auf Zuruf des Lenkers den Sachverhalt wahrnahmen und somit sind ihre Wahrnehmungen nach objektiven Kriterien gemessen auch nur auf Teilaspekte ausgerichtet. Andererseits sind die subjektiv wahrgenommenen Eindrücke der Zeugen zwar durchaus glaubwürdig und schlüssig nachvollziehbar aber mit dem objektiven Sachverhalt nicht in Einklang zu bringen. Alle Mitfahrer des zweitbeteiligten PKW gaben an, dass sich das Fahrzeug ca 50 cm neben dem rechten Fahrbahnrand fortbewegt habe, dem widersprechen sowohl die Lichtbilder als auch das Vermessungsergebnis der Unfallendalge des zweitbeteiligten Fahrzeuges.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetz (FSG), BGBl I 120/1997 idF BGBl I 96/2013 lauten wie folgt:

§ 7 (1)

Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) Handelt es sich bei den in Abs 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

6. ein Kraftfahrzeug lenkt;

a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

10. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl I Nr 112/1997 in Fassung BGBl I Nr 111/2010 begangen hat;

12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder

15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.

(4) Für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.

(6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.

(7) Wurde ein Verstoß gegen Auflagen gemäß Abs. 3 Z 12 begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.

(8) Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen. Zu diesem Zweck hat - außer bei der Lenkberechtigungsklasse AM - diese Behörde in den Fällen der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung bei der Wohnsitzbehörde anzufragen, ob und gegebenenfalls welche Delikte für diesen Antragsteller vorliegen.

§ 24 (1)

Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 , A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs 3 Z 7 besitzt.

(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(5) Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,

2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,

3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,

4. die Meldepflichten an die Behörde,

5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und

6. die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,

7. die Kosten der Nachschulung.

(6) Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigen Stelle - nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist - die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens aber ein Monat, zu untersagen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1. den Inhalt und zeitlichen Umfang des Verkehrscoachings

2. den Kreis der zur Durchführung des Verkehrscoachings Berechtigten und

3. die Kosten des Verkehrscoachings.

§ 25 (1)

Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.

§ 26 (1)

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

2. ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

3. ein Delikt gemäß § 99 Abs 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

5. ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

6. ein Delikt gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

7. ein Delikt gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs 1 oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer

1. zwei Wochen,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,

3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(5) Eine Übertretung gemäß Abs 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.

V.Rechtliche Erwägungen:

Dem Beschwerdeführer wurde bereits im Juni 2012 die Lenkerberechtigung für die Klassen A, B und F aufgrund einer Alkoholisierung von 0,44 mg/l für die Dauer von einem Monat entzogen.

Am 11.05.2014 lenkte der Beschwerdeführer den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen #. Bei ihm wurde durch einen Alkomattest ein Atemluftalkoholgehalt von 1,33 mg/l festgestellt. Dieses Ergebnis wurde soweit auch nicht bestritten.

Zwischen beiden Vorfällen liegt ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren.

In Hinblick auf den im Zuge dieser Fahrt stattgefundenen Unfall konnten allerdings keine Feststellungen getroffen werden aus denen ein Verschulden des Beschwerdeführers feststellbar wäre.

Unstrittig ist, dass der Berufungswerber eine Übertretung nach § 5 StVO begangen hat. Insofern ist die Entziehung der Lenkberechtigung dem Grunde nach jedenfalls zu recht erfolgt. Allerdings richtet sich die vorliegende Berufung auch gegen die ausgesprochene Dauer der Entziehung.

Bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt ist insbesondere zu beachten, dass einerseits § 26 Abs 1 FSG eine gesetzliche Mindestentzugszeit vorgibt und andererseits § 26 Abs 5 FSG zu beachten ist.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe auch VwGH v 29.3.2011, 2009/11/0231) stehen die in § 26 Abs 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die - im Sinne einer Wertung nach § 7 Abs 4 FSG - auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2009, Zl 2009/11/0023, mwN.).

Für den vorliegenden Sachverhalt folgt daraus, dass sich die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Dauer der Entziehung nur dann als rechtmäßig erweisen kann, wenn Umstände vorlagen, die - sei es auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung, sei es aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers - die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.

Insofern die BH U auf das Verschulden eines Verkehrsunfalles abstellt, ist dies nicht zielführend. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte dieses Faktum nicht bestätigt werden

Somit bleibt nur mehr das Faktum der Alkoholisierung an sich über und hat diese (allgemeine) Wertung schon der Gesetzgeber vorgenommen, indem er insbesondere für Alkoholdelikte im Straßenverkehr in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. Oktober 2010, Zl 2010/11/0101, mwN). Im hier vorliegenden Sachverhalt findet sich zwar keine vorgeschriebene Mindestentzugsdauer aber ausgehend von der Mindestentzugszeit des § 26 Abs 2 Z 3 FSG finden sich keine Bedenken dagegen sich an dieses Entzugszeitenmodell anzulehnen.

Aus diesem Grund war der Berufung hinsichtlich der Entzugsdauer, Folge zu geben die Entzugsdauer um das Wertungskriterium des verschuldeten Unfalles herabzusetzen und andererseits dem festgestellten Sachverhalt Rechnung zu tragen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Albin Larcher

(Vizepräsident)

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