LVwG T LVwG-2014/36/0173-3

LVwG-2014/36/0173-3Tribunal administratif régional19 févr. 2014

Regest

Nachbar; subjektiv-öffentliche Rechte

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/36/0173-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.36.0173.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Frau Dr. L S, wohnhaft in PLZ X, Adresse, vertreten durch die A B Rechtsanwaltspartnerschaft, Adresse, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 16.10.2013, Zl -/,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:

Mit Baugesuch vom 31.07.2013 beantragten A B, B B und C C eine umfassende Sanierung des bestehenden Mehrfamilienhauses und einen Zubau an das bestehende Mehrfamilienhaus auf den Gsten .283 und 1641/2, beide KG X.

Dazu fand am 22.08.2013 eine mündliche Verhandlung unter anderem im Beisein des hochbautechnischen Sachverständigen und der nunmehrigen Beschwerdeführerin statt. Dabei wurde – wie sich aus der Niederschrift der mündliche Verhandlung ergibt - von Dr. L S vorgebracht, dass sie Bedenken hat, dass die geplante neue Wandhöhe, welche durch den Aufbau der beiden Kapfer entsteht, den gesetzlichen Vorgaben der Tiroler Bauordnung entspricht. Vor allem betrifft dies den nordöstlichen Abstandsbereich zum Gemeindeweg hin. Die Baubehörde möge diese Situation nochmals prüfen.

Der hochbautechnische Sachverständige führte insbesondere aus, dass die eingereichten Planunterlagen genehmigungsfähig sind.

Zudem wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein Gutachten des örtlichen Raumplaners DI E R eingeholt. Dieser führte in seinem Gutachten vom 30.08.2013, Zl *//2013, zusammengefasst aus, dass das geplante Bauvorhaben eine geordnete bauliche Gesamtentwicklung, insbesondere im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander sowie dem Schutz des Orts- und Straßenbildes gewährleistet. Der geplante Zu- und Umbau des Wohnhauses entspricht der vorliegenden Bebauungsstruktur. Mit dem Bauvorhaben erfolgt eine Nachverdichtung des Bauplatzes, womit dem Ziel einer zweckmäßigen oder bodensparenden Bebauung Rechnung getragen wird. Für das Baugrundstück liegt eine ausreichende verkehrsmäßige und infrastrukturelle Erschließung vor. Die geordnete Gesamterschließung (Verkehrs- und technische Infrastruktur) dieses Gemeindegebietes wird durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Die geplante Baumaßnahme kann unter Bezugnahme auf § 55 Abs 2 TROG 2011 raumordnungsfachlich befürwortet werden.

Mit Schreiben vom 05.09.2013 wurde dieses Gutachten des örtlichen Raumplaners der nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Kenntnis übermittelt und ihr Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Dazu brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin, vertreten durch die A B Rechtsanwaltspartnerschaft, die Stellungnahme vom 19.09.2013 ein.

In weiterer Folge erteilte der Bürgermeister der Gemeinde X mit Bescheid vom 24.09.2013, Zl -/, dem beantragten Bauvorhaben unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung.

Die dagegen von Frau Dr. L S fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 16.10.2013, Zl -/, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die entsprechenden Sachverständigen im Verfahren beigezogen wurden und der Berufungswerberin in allen Schritten des Bauverfahrens ausreichend Parteistellung eingeräumt worden ist, sodass kein Verfahrensmangel geben ist. Soweit vorgebracht wird, dass die geplanten Baumaßnahmen den Ausführungen zur Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes widerspreche, wurde ausgeführt, dass die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht Gegenstand einer rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das vorliegende Bauverfahren sein kann, da diese Fortschreibung noch nicht rechtskräftig ist und der örtliche Raumplaner sich daher in seinem Gutachten auf das geltende Örtliche Raumordnungskonzept bezieht. Zudem wurde ausgeführt, dass dem Gutachten des örtlichen Raumplaners nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden ist. Hinsichtlich der gebietsrelevanten Höhen wurde ausgeführt, dass der Raumplaner diese für den Ortsteil ****angerl mit 10 bis 12 m definiert. Das gegenständliche Mehrfamilienwohnhaus, das bereits seit 1978 besteht, hat eine Firsthöhe von 11,91 m, gemessen an der Nordseite des Gebäudes. Durch den nunmehr beantragten Kapferausbau wird diese Höhe nicht überschritten.

Dagegen brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung ein und brachte im Wesentlichen vor, dass das gegenständliche Gebäude nach Durchführung der gegenständlichen Baumaßnahmen über vier oberirdische Vollgeschoße verfügen würde (Erdgeschoß, OG 1, OG 2, Dachgeschoß). Damit stimme das bewilligte Projekt weder mit dem aktuellen, noch mit dem fortzuschreibenden Örtlichen Raumordnungskonzept überein. Einerseits sei die Geschoßflächendichte überhöht, andererseits sei das Gebäude mit vier Vollgeschoßen jedenfalls auch zu hoch. Dadurch werde die Nachbarin in subjektiv öffentlichen Rechten insoweit verletzt, als ihr Sonnenlicht (vor allem in der Übergangszeit) entzogen werde, andererseits auch mit einer Überschreitung der höchstzulässigen Geschoßflächendichte übermäßige und ortsunübliche Lärmimmissionen einhergingen. Weiters wurde ausgeführt, dass auf Seite 4 des eingeholten Gutachtens von Herrn DI E R vom 30.08.2013 ausgeführt werde, dass das Gebäude durch die geplanten Dachkapfer großvolumiger wirken wird. Nicht richtig sei, dass sich das Gebäude in die bestehende Bebauungsstruktur der Nachbarhäuser einfüge. Wie im Gutachten ebenfalls auf Seite 4 ausgeführt, bestehe das Siedlungsgebiet am südlichen Rand von X fast ausschließlich aus Ein- und Zweifamilienhäusern. Nach dem Umbau wäre das Bestandsgebäude in weitem Abstand das einzige Gebäude mit vier oberirdischen Vollgeschoßen. Auch die Geschoßflächendichte von 0,76 liege deutlich über dem Richtwert des örtlichen Raumordnungskonzeptes von 0,6. Das örtliche Raumordnungskonzept lege auf Seite 20, W12, die Geschoßflächendichte von 0,6 eindeutig als Maximalwert fest, der nur unter Wahrung des Ortsbildes erreicht werden dürfe. Damit entspreche das gegenständliche Bauvorhaben – entsprechend den Angaben im erstinstanzlich eingeholten Gutachten – nicht den Vorgaben des Örtlichen Raumordnungskonzeptes. Weiters wurde ausgeführt, dass Gebäudehöhe und der Abstand im Örtlichen Raumordnungskonzept nicht festgelegt seien, sodass über die Geschoßflächendichteregelung die Einhaltung von Grenzabständen und einer höchstzulässigen Gebäudehöhe sichergestellt werde. Der Nachbar sei daher berechtigt, die Überschreitung der Geschoßflächendichte einzuwenden (VwGH 18.12.2007, 2007/06/0112). Zudem wurde vorgebracht, dass nicht nur das bestehende, sondern auch die Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes dem geplanten Bauvorhaben entgegenstehe. In der Fortschreibung sei in W14 „****angerl/In der Wiese“ zu lesen: „In diesem Siedlungsbereich sollen weiterhin das Ein- und Zweifamilienhaus sowie untergeordnete kleinere Gruppenhausbebauungen dominierend sen.“ Interessant seien jedoch vor allem auch die Ausführungen zu K01 „Ortszentrum“: „Bei der Anzahl der Geschoße ist auf eine maßstäbliche Anpassung an den bäuerlichen Bestand zu achten, diese sollte daher im Wesentlichen nicht über drei Vollgeschoße hinausgehen.“ Ebenso M01 „Südlich der ****straße“: „Die Gebäudehöhe ist mit drei Vollgeschoßen zu begrenzen.“ Bereits jetzt steche das Gebäude im Bestand durch seine Höhe ganz erheblich gegenüber den umliegenden Einfamilienhäusern hervor. Es sei der Fortschreibung des Raumordnungskonzeptes klar zu entnehmen, dass mehr als drei Vollgeschoße unerwünscht seien. Was für den Ortskern und weitere Gebiete gelte, müsse doch für das gegenständliche Bauvorhaben, umgeben von Einfamilienhäusern (E+1) umso mehr gelten. Zuletzt sei auch auf Punkt 10 der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes hingewiesen. Auf Seite 45 heiße es: „Die zukünftige Bebauung habe sich der bereits vorhandenen Bausubstanz harmonisch einzuordnen und der ortsbildprägenden baulichen Charakteristik anzupassen. Die Art der Bebauung in sensiblen Ortsrandbereichen soll einen geeigneten Übergang zwischen Siedlung und Freiland darstellen.“ Ziele sind ua die „Erhaltung der dörflich-bäuerlichen Struktur und innerörtlichen Grünbereiche und die Erhaltung von ortsbildprägenden Gebäuden, Ensembles, Plätzen und Sichtbeziehungen“. Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele sind ua die „Erlassung von Teilbebauungsplänen als Instrument zur Forcierung verdichteter und der Bereichscharakteristik entsprechenden Bauweisen. Ortszentrum: Festlegungen von kerngerechten Mindestbaudichten und Gebäudehöhenbegrenzungen.“ Mit dem gegenständlich bewilligten Projekt werde vor Inkrafttreten der Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes ein Bau bewilligt, der damit ganz offensichtlich im Widerspruch stehe. Aufgrund der erreichten Geschoßflächendichten widerspreche der bewilligte Bau aber auch dem geltenden Örtlichen Raumordnungskonzept, womit der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Das Projekt in der bewilligten Form mit den ausgebauten Dachfängen habe, wie bereits mehrfach erwähnt, insgesamt vier Vollgeschoße. Tatsächlich falle auf, dass das vorliegende bewilligte Projekt das einzige Haus in der Umgebung sei bzw sein werde, das nach dem Umbau über vier Vollgeschoße verfügen werde. Bereits jetzt sei es imposant und steche gegenüber den umgebenden Einfamilienhäusern deutlich hervor. Wie das raumplanerische Gutachten selbst ausführt, werde durch die zu errichtenden Dachkapfer das Gebäude noch großvolumiger wirken. Berücksichtige man die Kriterien der Tiroler Bauordnung, des Tiroler Raumordnungsgesetzes und insbesondere des fortzuschreibenden Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde X - möge dies auch noch nicht in Kraft sein – so falle auf, dass das vorliegende bewilligte Projekt mit diesen Bestimmungen nicht im Einklang stehe. Es sei insbesondere erstaunlich, dass die Gemeinde ein Projekt in dem Wissen bewillige, dass dieses einem in Kürze in Kraft tretenden Örtlichen Raumordnungskonzept widerspreche. Die Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin seien daher berechtigt, sie sei durch den angefochtenen Bescheid und die erteilte Baubewilligung auch in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Durch die bewilligten Dachkapfer werde ein viertes Vollgeschoß errichtet und damit die höchstzulässige Bauhöhe überschritten. Damit und mit der Überschreitung der nach dem örtlichen Raumordnungskonzept maximal zulässigen Geschoßflächendichte gingen für die Nachbarin unzumutbare Immissionsbelastungen hinsichtlich Schatten und Lärm einher. Durch die Schattenemission gehe auch Nutzungspotenzial für Solarenergie verloren, womit die Nachbarin auch einen wirtschaftlichen Nachteil erleide. Zudem wurde ein Verfahrensfehler dahingehend vorgebracht, dass im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid die Einwendungen zwar umfangreich aufzähle, auf diese jedoch nicht näher eingegangen werde. Stattdessen sei pauschal auf das vorliegende raumplanerische Gutachten verwiesen worden, das jedoch vor Erbringung der Stellungnahme der Nachbarin erstellt worden sei. Auf die Einwendungen in Bezug auf das fortzuschreibende Örtliche Raumordnungskonzept und die umliegenden Häuser sowie die Tatsache, dass es sich um das einzige Gebäude mit vier Vollgeschoßen handle, sei nicht mit einem Wort eingegangen worden. Auch die verminderte Nutzungsfähigkeit des betroffenen Grundstückes hinsichtlich Solarenergie werde stillschweigend übergangen. Entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht sei zur Feststellung der aufgeworfenen Einwände kein Privatgutachten notwendig, da die Einwände teilweise, zB was die Geschoßflächendichte betreffe, schon durch das im Akt befindliche Gutachten bestätigt werde. Auch zur Feststellung, dass es sich beim gegenständlich bewilligten Projekt um das einzige Haus mit vier oberirdischen Vollgeschoßen handle, sei kein Sachverständigengutachten notwendig, da dies schon durch einfache optische Überprüfung feststellbar sei und erfordere diese Feststellung keine besondere Fachkenntnis. Die Nachbarin sei daher nicht in der Lage nachzuvollziehen, warum ihre Einwendungen verworfen worden seien. Der angefochtene Bescheid leide daher auch an wesentlichen Verfahrensmängeln, die zu dessen Aufhebung führen müssten.

Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und den Bauwerber die Errichtung der geplanten Dachkapfer in der vorliegenden Form zu untersagen, in eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass den Einwendungen der Partei stattgegeben wird und dem Bauwerber entsprechende Auflagen erteilt werden. Zudem wurde in eventu beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass den Einwendungen der Partei stattgegeben wird und dem Bauwerber die Errichtung des vierten Vollgeschoßes untersagt wird.

II.Beweiswürdigung:

Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

III.Rechtslage:

Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013:

„(…)

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs 3 lit a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

(…)“

IV.Erwägungen:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, wurden die Verwaltungsgerichte eingerichtet.

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) auf die Verwaltungsgerichte über.

Die vorliegende Vorstellung vom 29.10.2013 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 16.10.2013, Zl -/, ist damit als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und § 7 VwGVG anzusehen und vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu behandeln.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war.

Die Beschwerdeführerin ist Hälfteeigentümerin des Gst 1639/2 KG X dessen Grenzen innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zur gegenständlichen Bauplatzgrenze liegen. Sie ist sohin grundsätzlich berechtigt die Einhaltung der in § 26 Abs 3 TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit sie ihrem Schutz dienen.

Soweit die Beschwerdeführerin zunächst vorbringt, dass das gegenständliche Bauvorhaben weder mit dem aktuellen, noch mit dem fortzuschreibenden Örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde X übereinstimmt, da einerseits die Geschoßflächendichte überhöht, andererseits das Gebäude nach Durchführung der beantragten Baumaßnahmen mit vier Vollgeschoßen jedenfalls auch zu hoch sei, kommt diesem Vorbringen keine Berechtigung zu.

Grundsätzlich ist dazu zunächst anzumerken, dass es sich beim Örtlichen Raumordnungskonzept um das übergeordnete Planungsinstrument (Verordnung) im Bereich der örtlichen Raumordnung handelt, in dem die grundsätzliche Gesamtplanung der Gemeinde (Bauliche Entwicklungsbereiche, Freihaltebereiche usw) festgelegt wird und gibt dieses hinsichtlich der in der Planungshierarchie nachgeordneten Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung (Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan) nur insoweit Vorgaben vor, soweit dies inhaltlich und gesetzlich entsprechend vorgesehen sind. Den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes kommt im Bauverfahren ausschließlich nur hinsichtlich der im Jahr 2011 mit der Novelle LGBl Nr 47/2011 neu geschaffenen Festlegungen nach § 31 Abs 6 TROG 2011 („Bebauungsregeln“), eingeschränkt auf die Festlegungen betreffend Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, Prüfungsrelevanz zu.

Daraus folgt, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Widerspruch zur textlichen Beschreibungen der Stempelfestlegungen des baulichen Entwicklungsbereiches „W12“ im geltenden Örtlichen Raumordnungskonzept somit ins Leere geht, da diesen Festlegungen im Bauverfahren keine Prüfrelevanz zukommt. Die würde ebenso für die von der Beschwerdeführerin angeführten – und im Übrigen derzeit erst im Entwurf vorliegenden - Stempelfestlegungen der baulichen Entwicklungsbereiche „W14“ und „K01“ sowie der angeführten Zielsetzungen und Maßnahmen zur Erreichung diese Ziele in der Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde X gelten. Auch diesen Festlegungen würde nach Inkrafttreten der Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes im Bauverfahren sohin keine Prüfrelevanz zukommen.

Soweit sich die Beschwerdeführerin in dem in § 26 Abs 3 lit d TBO 2011 normierten Nachbarrecht auf der Einhaltung der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 TROG 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen verletzt erachtet, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Wie bereits vorstehend ausgeführt, wurde die fakultative Möglichkeit der Festlegung sogenannter Bebauungsregeln im Örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs 6 TROG 2011 erst mit der Novelle des TROG 2006, LGBl Nr 47/2011, die am 1. Juli 2011 in Kraft trat, neu geschaffen. Im derzeit geltenden Örtlichen Raumordnungskonzept, das im Jahr 2001 in Kraft getreten ist, bestehen daher keine derartigen Festlegungen nach § 31 Abs 6 TROG 2011. Eine Verletzung des in § 26 Abs 3 lit d TBO 2011 normierten Nachbarrechts ist daher schon mangels Bestehens solcher Bebauungsregeln nach § 31 Abs 6 TROG 2011 im derzeit in Geltung befindlichen Örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde X - nicht gegeben.

Aufgrund des Vorbringens, dass noch vor Inkrafttreten der Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes ein Bauvorhaben, genehmigt werde, das nach Inkrafttreten nicht mehr genehmigungsfähig sei, wird zunächst angemerkt, dass von der Baubehörde grundsätzlich Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung anzuwenden sind. Noch nicht in Kraft getretene Gesetze und Verordnungen sind sohin von der Behörde nicht anzuwenden. Hinsichtlich des in § 26 Abs 3 lit d TBO 2011 normierten Nachbarrechts wird lediglich der Vollständigkeit halber ergänzend ausgeführt, dass Festlegungen nach § 31 Abs 6 TROG 2011 (sogenannte „Bebauungsregeln“) auch im derzeitigen Entwurf der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde X nicht festgelegt sind.

Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die geltend gemachte Verletzung der in § 26 Abs 3 lit d TBO 2011 normierten Nachbarrechte sowie die Geltendmachung eines Widerspruchs mit den Festlegungen des geltenden Örtlichen Raumordnungskonzeptes – wie vorstehend ausgeführt – ins Leere gehen.

Soweit sich die Beschwerdeführerin insoweit in ihren Rechten verletzt erachtet, als ihr durch das gegenständliche Bauvorhaben Sonnenlicht (vor allem in der Übergangszeit) entzogen werde und sie infolge eines eingeschränktes Nutzungspotenzial für Solarenergie einen wirtschaftlichen Nachteil erleide, ist darauf hinzuweisen, dass die Tiroler Bauordnung ein subjektives-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Licht und Sonneneinfalls und ein uneingeschränktes Nutzungspotenzial für Solarenergie nicht kennt. Es kommt daher auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu.

Sofern die Beschwerdeführerin sich mit ihrem Vorbringen, dass mit einer Überschreitung der höchstzulässigen Geschoßflächendichte übermäßige und ortsunübliche Lärmimmissionen einhergehen würden, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Nach § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 kommt dem Nachbarn im Bauverfahren nur hinsichtlich der Einhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, ein Mitspracherecht zu.

Die verfahrensgegenständlichen Gste .283 und 1641/2, beide KG X, sind derzeit als Wohngebiet gewidmet.

Nach § 38 Abs 1 TROG 2011 dürfen im Wohngebiet folgende Gebäude errichtet werden:

a)Wohngebäude,

b)Gebäude, die der Unterbringung von nach § 13 Abs 1 lit c zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,

c)Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen,

d)Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung oder der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des betreffenden Gebietes dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.

Beim gegenständlichen Gebäude handelt es sich unstrittig um ein Wohngebäude. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen zur Tiroler Bauordnung ausführte, dürfen Wohnbauten im "Wohngebiet" keinesfalls als Quelle der Belästigung verstanden werden. Die von einem Wohnhaus im "Wohngebiet" typischerweise ausgehenden Immissionen sind von den Nachbarn hinzunehmen (vgl VwGH 12.4.1984, 83/06/0246; 9.6.1994, 92/06/0246; 20.10.1994, 93/06/0173).

Da das gegenständliche Bauvorhaben einer umfassenden Sanierung und eines Zubaus beim bestehenden Mehrfamilienhauses mit den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes übereinstimmt und hinsichtlich dessen auch kein Immissionsschutz nach § 26 Abs 1 lit a TBO 2011 gesetzlich normiert ist, kommt dem diesbezüglich Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls keine Berechtigung zu.

Wenn weiters von der Beschwerdeführerin ein Verfahrensfehler dahingehend vorgebracht wurde, dass im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid die Einwendungen zwar umfangreich aufzähle, auf diese jedoch nicht näher eingegangen und stattdessen pauschal auf das vorliegende raumplanerische Gutachten verwiesen werden, kommt auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu, da in der Begründung der bekämpften Entscheidung entsprechend schlüssig die Gründe dargetan wurden, die eine Abweisung der Berufung zur Folge hatten. Die nunmehrige Beschwerdeführerin war in ihrer Rechtsverfolgung gehindert. Der angefochtene Bescheid war daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht mit Rechtswidrigkeit, die eine Aufhebung der Entscheidung zur Folge gehabt hätte, belastet (vgl VwGH 16.3.1995, Zl 93/06/0057; 18.11.2003, Zl 2002/03/0043; ua).

Soweit in diesem Zusammenhang weiters vorgebracht wurde, dass statt auf die Einwendungen einzugehen nur pauschal auf das vorliegende raumplanerische Gutachten verwiesen wurde, ist abschließend anzumerken, dass die Behörde in ihrer Begründung zulässigerweise auf gutachterliche Ausführungen verweisen kann und – wie in der bekämpften Entscheidung ausgeführt – den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Im schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des örtlichen Raumplaners vom 30.08.2013, Zl *//2013, wurde zusammengefasst insbesondere ausgeführt, dass das geplante Bauvorhaben eine geordnete bauliche Gesamtentwicklung, insbesondere im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander sowie dem Schutz des Orts- und Straßenbildes gewährleistet und der geplante Zu- und Umbau des Wohnhauses der vorliegenden Bebauungsstruktur entspricht. Auch wenn die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, dass in bestimmten Fällen einem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden muss, so war das allgemein gehaltene Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht geeignet die ausführlich begründeten und schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des fachkundigen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 30.08.2013, Zl *//2013, - hinsichtlich dessen auch Parteiengehör gewahrt wurde - in Zweifel zu ziehen (vgl VwGH 28.2.1984, 83/05/0100; 13.12. 1990, 88/06/0200; 30.06.2010, Zl 2009/12/0124 ua). Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin war sohin nicht geeignet eine weitergehende Ermittlungspflicht der Behörde zu begründen, sodass auch hier eine Verletzung von Nachbarrechten weder in formeller noch in materielle Hinsicht gegeben ist.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Barbara Gstir

(Richterin)

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