LVwG T LVwG-2013/15/3281-1

LVwG-2013/15/3281-1Tribunal administratif régional28 janv. 2014

Regest

verkehrssichere Ausrüstung von KFZ

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2013/15/3281-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.15.3281.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde des Herrn O F, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A H, J-Straße I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 24.10.2013, GZ: VK-X-2013,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß den §§ 27 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„Tatzeit:21.10.012, 18.45 Uhr

Tatort:Telfs, auf der B 171, km 104.000 in Fahrtrichtung Westen

Fahrzeuge(e):PKW YY-XXX

1. Sie haben sich als LenkerIn, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeuge den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Raum, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass am Fahrzeug die Originallampen der Nebelscheinwerfer gegen Xenon Lampen ausgetauscht wurden und die dafür notwendigen Auflagen nicht eingehalten wurden

2. Sie haben sich als LenkerIn, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeuge den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Raum, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es waren Xenon Lampen in den Nebelscheinwerfern montiert, die Gefahr bzw. Umweltbeeinträchtigung war durch die Montage nicht unmittelbar gegeben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs.2 KFG

2. § 102 Abs.1 KFG i.V.m § 4 Abs.2 KFG“

Aus diesem Grund wurden über den Beschwerdeführer auf Grundlage des § 134 Abs 1 KFG Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 365,-, Ersatzfreiheitsstrafe je 96 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens verpflichtet.

Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig ein Rechtsmittel eingebracht in welchem er zusammenfassend ausführt, dass für einen Lenker nicht zumutbar sei, derartige Kontrollen am Fahrzeug, für die technisches Fachwissen erforderlich sei, durchzuführen; ebenso wenig sei es zumutbar, zu überprüfen, ob spezielle Typisierungen für Umbauten erforderlich seien und diese auch gegebenenfalls vorliegen würden. Das bekämpfte Straferkenntnis enthalte keinerlei Begründung zu den beurteilen Sachverhalten, sondern erschöpfe sich bloß in Standartfloskeln, die auch zur Begründung anderer Verwaltungsübertretungen herangezogen werden könnten. Nochmals zusammenfassend vorgebracht werde daher, dass es unzumutbar sei für einen Lenker zu erkennen, dass die Originallampen der Nebelscheinwerfer nicht eingebaut gewesen seien und diese daher offenbar einer Typisierung bedürften. Außerdem sei einer doppelten Bestrafung des festgestellten Sachverhaltes unzulässig sei. Auch wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer umgehend nach der Übertretung die entsprechenden Scheinwerfer ausgetauscht habe, weshalb jedenfalls auch mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden sei. Die verhängte Strafe sei sohin unangemessen hoch bemessen, zumal der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten sei.

Festgehalten wird, dass noch in der Anzeige ausdrücklich angeführt wird, dass durch den technischen Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht herbeigeführt wurde. Erst mit der Stellungnahme der Meldungsleger vom 04.05.2013 wurde ausgeführt, dass durch den Umbau der Beleuchtung zum Zeitpunkt der Anhaltung eine erhebliche Blendwirkung für den Gegenverkehr bestanden hat. Diese Stellungnahme wurde dem Rechtsvertreter im Rahmen einer Akteneinsicht am 22.05.2013 zur Kenntnis gebracht. Dass allerdings durch die Umrüstung auf Xenonscheinwerfer eine Gefährdung anderer Straßenbenützer eingetreten sei, wirft die Behörde dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht vor.

In rechtlicher Hinsicht folgt:

Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren können gemäß § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor, weshalb das Verfahren vom hier entscheidenden Richter des Landesverwaltungsgerichts Tirol fortzusetzen war.

Gemäß § 4 Abs 2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

Der Kraftfahrzeuglenker darf gemäß § 102 Abs 1 KFG ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

Der Spruch eines nicht auf Einstellung lautendes Straferkenntnisses hat gemäß § 44a Z 1 VStG unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu beinhalten. Dieser Vorschrift ist nach der Judikatur (vgl VwSlG 11894 A/1985) dann entsprochen wenn

a)im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten um eben diesem Tatvorwurf zu widerlegen und

b)der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Im vorliegenden Fall normiert § 4 Abs 2 KFG ausdrücklich, dass Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen noch für andere Straßenbenützer bestehen. Auf die weiteren Verpflichtungen, welche § 4 Abs 2 KFG vorsieht, ist fallbezogen nicht näher einzugehen.

Nach der Stellungnahme der Meldungsleger wurde durch den Umbau der Beleuchtung eine erhebliche Blendwirkung realisiert. Insofern liegt jedenfalls eine Änderung vor, welche dazu geeignet ist, Gefahren für andere Straßenbenützer zu verursachen. Dies wirft die Behörde dem Beschwerdeführer allerdings nicht konkret vor, beschränkt sie sich im Vorhalt doch darauf, dass Lampen ausgetauscht worden seien ohne die dafür erforderlichen Auflagen einzuhalten. Im zweiten Spruchpunkt verneint sie den Eintritt einer derartigen Gefahr sogar ausdrücklich.

Insofern bleibt festzuhalten, dass noch nicht jede nicht typisierte Änderung an einem Kraftfahrzeug zwangsläufig zu einem Verstoß gegen § 4 Abs 2 KFG führt. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang etwa auch auf die Bestimmungen des § 5 sowie des § 33 KFG zu verweisen. Demnach sind auch einzelne Änderungen an zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen etwa dann nicht typisierungspflichtig, wenn sie von einer entsprechenden Verordnung des Bundesministers erfasst werden. Dazu sei beispielsweise auf die KDV verwiesen, wonach gemäß § 22a Abs 1 Z 2 lit a KDV das Austauschen von Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern gemäß § 17 Abs 1 oder § 20 Abs 1 KFG nicht bewilligungspflichtig, ja noch nicht einmal anzeigepflichtig ist, wenn und sofern für sie eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 KFG typengenehmigt sind und wenn sie hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Anbringung den Vorschriften entsprechen.

Vor diesem Hintergrund ist daher zur Konkretisierung der Tat im Sinne der angeführten Judikatur des VwGH betreffend eine Übertretung nach § 4 Abs 2 iVm § 102 Abs 1 KFG jedenfalls eine Konkretisierung dahingehend erforderlich, weshalb beim Anbringen anderer Lampen ein Verstoß gegen § 4 Abs 2 KFG realisiert wird. Und eben dies wird im angefochtenen Straferkenntnis ja auch ausdrücklich ausgeschlossen: so erwähnt die Behörde in Spruchpunkt 2. ausdrücklich, dass eine Gefahr bzw Umweltbeeinträchtigung durch die Montage anderer Scheinwerfer nicht unmittelbar gegeben gewesen sei.

Darauf hingewiesen wird, dass sich eine derartige Gefährdung zwar aus der Stellungnahme der Meldungsleger vom 04.05.2013 ergibt; diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer im Wege über seinen Rechtsanwalt allerdings erst durch die Akteneinsicht am 20.5.2013 als zulässiger Verfolgungshandlung bekannt gegeben. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings die damals noch geltende Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten bereits abgelaufen.

Insofern sei lediglich abschließend festgehalten, dass das Rechtsmittel auch mit dem Vorhalt einer unzulässigen Doppelbestrafung im Recht ist. So lässt sich dem gesamten Akt kein Anhaltspunkt dafür nehmen, weshalb der Beschwerdeführer zweimal nach derselben Bestimmung betraft werden sollte.

In Summe war das angefochtene Straferkenntnis daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zu Folge der eingetretenen Verfolgungsverjährung einzustellen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung vom 12.12.1986, 86/18/0176 festgehalten hat, ist auch bei einer angelasteten Übertretung nach § 4 Abs 2 KFG das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG zu beachten. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Judikatur nicht ab, weshalb die ordentliche Revision unzulässig ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Gerold Dünser

(Richter)

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