LVwG T LVwG-2014/40/0270-1

LVwG-2014/40/0270-1Tribunal administratif régional23 janv. 2014

Regest

Bescheid; Nachholung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/40/0270-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.0270.1

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des B F, Adresse, A, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen die belangte Behörde Tiroler Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz betreffend eine gewerberechtliche Bewilligung einer näher bezeichneten Schottergrube den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 16 Abs 1 VwGVG eingestellt.

2. Kosten werden nicht zugesprochen.

3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom 22.10.2012 stellte der Berufungswerber insgesamt elf Fragen nach dem Auskunftspflichtgesetz an die Bezirkshauptmannschaft C. Mit weiterem Schriftsatz vom 05.11.2012 stellte der Berufungswerber weitere drei Fragen nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz an die Bezirkshauptmannschaft C.

Mit Schreiben vom 17.12.2012, ZI. ****, wurde dem Berufungswerber seitens der Bezirkshauptmannschaft C mitgeteilt, dass die Beantwortung der Fragen innerhalb der gesetzlichen Frist von acht Wochen derzeit nicht möglich sei. Für die Beantwortung seien umfängliche Erhebungen erforderlich, die derzeit ohne Beeinträchtigung der Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben des Sachbearbeiters nicht durchführbar seien. Er würde die Auskünfte daher ehestmöglich nach Abschluss der angeführten Erhebungen erhalten.

Mit Antrag vom 31.01.2013 beantragte der Berufungswerber die Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Tiroler Auskunftspflichtgesetz, zumal binnen der gesetzlichen Frist von acht Wochen weder eine Erledigung noch eine Verständigung erfolgt sei.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 13.02.2013, ZI. *****, wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Erlassung eines Bescheides nach § 4 Abs. 4 Tiroler Auskunftspflichtgesetz mit der Begründung abgewiesen, dass dem nunmehrigen Einschreiter nicht die Auskunft verweigert sondern eben nur die gesetzliche Frist von acht Wochen für die Erteilung der Auskunft nicht eingehalten werden könne.

Mit Schreiben vom 27.02.2013, ZI. ******, wurden alle 14 gestellten Fragen durch die Bezirkshauptmannschaft C beantwortet.

Mit Eingabe vom 11.03.2013 erhob Herr B F fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 13.02.2012, ZI. *****. Begründend wird dazu im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass anstatt die gestellten Fragen im Rahmen eines Bescheides zu beantworten der Antrag auf Erlassung eines Bescheides mit Bescheid abgewiesen worden sei. Tatsache sei, dass bisher kein Schreiben zugestellt worden sei, mit welchem mitgeteilt worden sei, dass die Frist von acht Wochen nicht eingehalten werden könne, ebenso wenig sei innerhalb dieser Frist eine Mitteilung erfolgt, dass die Auskunft verweigert werde. Es sei daher von einer nicht begründeten Verweigerung der Auskunft im Sinne des § 4 Tiroler Auskunftspflichtgesetz auszugehen. Da Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von acht Wochen zu erteilen seien und keine Mitteilung über die Verzögerung der Auskunft nachweislich zugegangen sei, stelle die Nichtbeantwortung eine Verweigerung der Auskunft konkludent dar. Die Ausführungen über eine Zustellung des zitierten Schriftstückes vom 17.12.2012 seien schlichtweg unzutreffend, weil ein derartiges Schreiben, dessen Inhalt gar nicht bekannt sei, nie zugegangen sei. Damit werde im Weiteren versucht, den Anschein einer ergangenen Mitteilung und einer Zustellung dieses Schriftstückes zu konstruieren und den Anschein zu erwecken der Auskunftspflicht entsprochen zu haben, was offensichtlich nicht erfolgt sei. Von Zustellung könne nur im Rahmen des Zustellgesetzes gesprochen werden.

Mit Schreiben vom 08.05.2013, ZI. *******, wurde die Berufung des B F dem Unabhängigen Verwaltungssenat von Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.10.2013, eingelangt beim Amt der Tiroler Landesregierung am 21.10.2013, Zl ***, wurde die belangte Behörde aufgefordert, bis zum 31.12.2013 den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Bescheides an die beschwerdeführende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Mit Schreiben vom 28.11.2013 des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, ZI. uvs-2013/33/1359-1, wurde der Akt der Bezirkshauptmannschaft C zuständigkeitshalber dem Landeshauptmann von Tirol übermittelt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 03.12.2013, Zl **, dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer zugestellt am 17.12.2013 wurde der versäumte Bescheid nachgeholt.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.01.2014, Zl 2013/04/0123-4, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 14.01.2014 wurde die Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 5 Abs 2 VwGbK-ÜG abgetreten.

II.Rechtslage:

Nach § 5 Abs 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbK-ÜG, BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 122/2013 hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden in sonstigen bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Beschwerden über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten. Die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beginnt mit dem Einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht neu zu laufen.

Nach § 16 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 122/2013 kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 130 Abs 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

III.Erwägungen

Feststeht, dass der versäumte Bescheid innerhalb der vom VwGH gesetzten Frist nachgeholt und dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter zugestellt worden ist. Aufgrund der eindeutigen Rechtsfolge im § 16 Abs 1 letzter Satz VwGVG war daher das Verfahren einzustellen. Ein Kostenersatz ist nicht vorgesehen. Nach § 5 Abs 3 VwGbk-ÜG ist im Fall der Abtretung der Säumnisbeschwerde eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten. Zuständig für die Rückerstattung ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel. Ein Antrag auf Rückerstattung ist bei diesem Finanzamt einzubringen. Im Zeitpunkt der Abtretung der Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht fällt jedoch die Eingabengebühr gem § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 lit b GebG an.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hannes Piccolroaz

(Richter)

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