Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.6-3450/2025-36
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.30.6.3450.2025.36
Begründung
Gekürzte Ausfertigung des am 02. März 2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Börger über die Beschwerde der Frau A, geb. am ****, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 18.07.2025, GZ: GRAZ/602250003217/2025, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 02.03.2026
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde
stattgegeben,
das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG
eingestellt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 02.03.2026 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin am 04.03.2026 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 04.03.2026 zugestellt.
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 18.03.2026 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
2. Zu den für die Einstellung maßgebenden Gründen:
Mit dem bekämpften Straferkenntnis vom 18.07.2025 wurde der Beschuldigten zur Last gelegt, sie habe es als Erziehungsberechtigte der B, geboren am ****, unterlassen, dafür zu sorgen, dass diese von 09.09.2024 bis 27.03.2025 ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Dafür wurde eine Geldstrafe von € 250,00 und die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen 22 Stunden verhängt.
Dagegen hat die Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass ihr Kind im Jahr 2024/2025 sehr wohl zur Schule gegangen sei; beigelegt wurde eine Übersetzung einer Bestätigung einer Grundschule in Rumänien vom 10.09.2024, in welcher bescheinigt wird, dass B in der dritten Klasse Vollzeitunterricht angemeldet ist.
Gemäß § 1 Schulpflichtgesetz besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht, wobei diese gemäß § 3 Schulpflichtgesetz neun Schuljahre dauert.
Gemäß § 24 Schulpflichtgesetz sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen.
Unter dem in § 1 Schulpflichtgesetz genannten „dauernden Aufenthalt“ ist nach der Judikatur die erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende Absicht einer Person zu verstehen, an einem Orte ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen (VwSlg 18128 A/2011: Für einen dauernden Aufenthalt ist erforderlich, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, d. h. nicht nur vorübergehend, aufhält oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten.
Wie lange ein Aufenthalt mindestens dauern muss, um im Sinne von § 1 Schulpflichtgesetz als „dauernd“ angesehen werden zu können, ist im Gesetz nicht definiert. Ein Aufenthalt in der Dauer von in etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester, siehe § 19 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz) ist dafür grundsätzlich ausreichend.
Nach der Judikatur des VwGH ist hierbei die Frage des Entstehens der Schulpflicht eines Kindes anders zu beurteilen als die Frage des Erlöschens einer bereits begonnenen Schulpflicht. Dem Stellenwert der Bildung entsprechend lässt der Gesetzgeber die Schulpflicht unter leichteren Voraussetzungen entstehen, als er sie enden lässt. Entscheidend für das Erlöschen der Schulpflicht nach § 1 Abs. 1 leg.cit. ist die Frage, ob der Auslandsaufenthalt den dauernden Aufenthalt in Österreich nur unterbricht oder ob er ihn beendet, weil keine Absicht zur Rückkehr besteht. Eine bereits begonnene Schulpflicht erlischt wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich grundsätzlich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 (2015) § 1 SchPflG, VwGH, Ra 2017/10/0044).
Im vorliegenden Fall war in Anbetracht der gegebenen Umstände zum einen fraglich, ob bezüglich B, geboren am ****, überhaupt je in Österreich die Schulpflicht begründet wurde. Jedenfalls ist aber für dieses Verwaltungsstrafverfahren als maßgeblich zu betrachten, dass nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens aus folgenden Erwägungen von einem Erlöschen der Schulpflicht auszugehen ist:
So bestand zwar seit Juni 2022 eine aufrechte Meldung des Kindes im ZMR als in A-Ort wohnhaft, wobei diese mit 13.01.2026 beendet worden ist. Weiters ist dem Bundesministerium für Finanzen, das die Familienbeihilfe für dieses Kind seit Februar 2023 ausbezahlt, der Wohnsitzstaat des Kindes mit Rumänien bekannt und dort auch so vermerkt, wobei laut BMF die Anweisung der Familienbeihilfe bei einem gemeinschaftlichen Wohnsitz in Rumänien aufgrund der Beschäftigung der Eltern bzw. eines Elternteiles in Österreich erfolgt. Zudem liegt für B eine übersetzte Schulbesuchsbestätigung vom 10.09.2024 für das Schuljahr 2024/2025 von einer rumänischen Schule vor. Die Beschuldigte selbst, die Mutter von B, konnte bei mehrmaligem Aufsuchen durch die Polizei nicht an ihrer Wohnadresse in A-Ort angetroffen werden und hat der dort angetroffene Ehemann den Polizeibeamten gegenüber bekannt gegeben, dass die Beschuldigte mit den Kindern nach Rumänien gezogen sei, wo sie sich für die nächsten zwei Jahre aufhalten würde. Auch ein Auskunftsverfahren bei der Sozialversicherung bezüglich der Beschuldigten nach Dienstgebern bzw. Beschäftigungsverhältnissen hat kein Ergebnis erbracht. Die Beschuldigte selbst hat - ohne auf die diesbezüglich gegebenenfalls eintretenden, für sie günstigen Konsequenzen im Hinblick auf § 1 Schulpflichtgesetz und ihre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit hingewiesen worden zu sein - gegenüber dem Verwaltungsgericht bekannt gegeben, mit den Kindern in Rumänien zu leben, wobei die Kinder dort eine Schule in Rumänien besuchen würden. Aus all diesen Umständen und aufgrund des jedenfalls zumindest seit September 2024, also rund 1,5 Jahre und mehr als drei Schulsemester aufrechten Aufenthalts des Kindes in Rumänien, war für dieses Verwaltungsstrafverfahren abzuleiten, dass kein dauernder Aufenthalt der B in Österreich bestand, der im maßgeblichen Tatzeitraum die allgemeine Schulpflicht dieser Schülerin im Sinne von § 1 Schulpflichtgesetz in Österreich begründet hätte.
Somit bestand auch für die Beschuldigte als ihre Erziehungsberechtigte keine Verpflichtung, für die Erfüllung der Schulpflicht in Österreich zu sorgen. Es war daher der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 18.07.2025 Folge zu geben, dieses Straferkenntnis zu beheben und das gegenüber der Beschuldigten diesbezüglich geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.