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LVwG 90.11-1026/2026•LVwG ST LVwG 90.11-1026/2026
LVwG 90.11-1026/2026Tribunal administratif régional4 mars 2026
Normanfechtung, Informationsfreiheit, Instanzenzug, Gemeinde, eigener Wirkungsbereich, Informationsfreiheitsgesetz, Bundes-Verfassungsgesetz
Antragsteller:Landesverwaltungsgericht Steiermark
Salzamtsgasse 3, 8010 Graz
Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
Beschwerdeführerin: A
B-Straße [...], A-Ort
Belangte Behörde: Bürgermeisterin der
Marktgemeinde A-Ort
C-Platz [...], A-Ort
I.Antrag
Aus Anlass des beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Beschwerdeverfahrens zu LVwG 41.11-302/2026 stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Art. 18 und Art. 89 B-VG in Verbindung mit Art. 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG sowie nach § 62 VfGG den
Antrag,
der Verfassungsgerichtshof möge
1. § 11 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025 (im Folgenden IFG) als
verfassungswidrig aufheben;
in eventu
2. für den Fall, dass § 11 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 IFG
verfassungswidrig war;
in eventu
3. § 11 Abs 2 und Abs 3 IFG als
verfassungswidrig aufheben;
in eventu
4. für den Fall, dass § 11 Abs 2 und Abs 3 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 Abs 2 und Abs 3 IFG
verfassungswidrig war;
in eventu
verfassungswidrig aufheben;
in eventu
6. für den Fall, dass § 11 Abs 2 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 Abs 2 IFG
verfassungswidrig war.
II.Antragslegitimation
Verwaltungsgerichte sind berechtigt und auch verpflichtet, bei Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen bzw. von bestimmten Stellen eines Gesetzes einen Antrag auf Prüfung dieses Gesetzes bzw. von bestimmten Stellen eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen und erkennt dieser gemäß Art. 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG auf Antrag eines Gerichtes über Verfassungswidrigkeiten von Gesetzen, wobei im vorliegenden Fall der nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zuständige Einzelrichter zur Anfechtung befugt ist.
III. Präjudizialität
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort vom 20.11.2025, GZ: A-2025-1282-02210, wurde unter Bezugnahme auf den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 23.09.2025 gemäß Art. 22a Abs 2 B-VG iVm § 2 Abs 1 IFG iVm §§ 7, 11 Abs 1 IFG BGBl I Nr. 5/2024 idgF der Zugang zur beantragten Information, wonach die Bekanntgabe sämtlicher am Notruftelefon eingegangener Anrufe seit der Einführung, der Zweck sowie die Anzahl der Mitarbeiter begehrt werde, dahingehend gewährt, dass seit der Einführung des Notruftelefons 110 Anrufe eingegangen seien, ständig zwei Bedienstete der Marktgemeinde A-Ort mit der Betreuung dieses Telefons betraut gewesen seien und dabei Anrufe zur Thematik Corona, Unwetterereignissen, Kanalverstopfungen, Wassereintritten im Keller, aber auch zu Strom- und Internetausfällen sowie Arbeiten auf Gemeindestraßen, Wasserzählerproblemen, kaputten Kanaldeckeln oder Wildunfällen eingegangen seien. Im Spruchpunkt II. wurde der Zugang zu dem über Spruchpunkt I. hinausgehenden Informationen nicht gewährt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 01.09.2025 um Bekanntgabe sämtlicher am Notruftelefon eingegangener Anrufe seit der Einführung gebeten worden sei. In einer tabellarischen Aufstellung seien das Datum/Uhrzeit, die Anrufe sowie die Rufnummern, der Zweck, die weiteren Veranlassungen sowie die zuständigen Mitarbeiter anzugeben. Des Weiteren sei bekanntzugeben, welcher Mitarbeiterin für welchen Zeitraum das Notruftelefon zugeteilt worden sei bzw. welche Gesamtkosten im Sinne von Zulagen den Mitarbeiterinnen für den Zeitraum der Einführung des Notruftelefons bis dato gewährt worden seien. Darüber hinaus sei der Zeitraum anzugeben, in dem es als gesichert gelte, dass die Notrufnummer auf der Gemeindehomepage angegeben worden sei.
Mit Schreiben der Bürgermeisterin vom 16.09.2025, sei der Bescheidadressatin mitgeteilt worden, dass die Bekanntgabe sämtlicher eingegangener Anrufe beim Notruftelefon, eine diesbezügliche tabellarische Aufstellung sowie die Bekanntgabe des Zeitraumes, in welchem die Notrufnummer auf der Gemeindehomepage ersichtlich gewesen sei, nicht mitgeteilt werden könne, da diese Informationen nicht vorhanden und verfügbar im Sinne des § 2 Abs 1 IFG seien. Die Information, welcher Mitarbeiter das Notruftelefon innegehabt habe sowie die hiezu gewährten Zulagen sei zwar vorhanden, aber seien die in Betracht kommenden Interessen an der Erteilung der Information einerseits und an der Geheimhaltung der Informationen andererseits gegeneinander abgewogen worden. Die Interessen an der Geheimhaltung würden überwiegen und seien demnach die Information gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit. a IFG nicht zu erteilen. Am 23.09.2025 langte der schriftliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Bescheiderlassung der beantragten Information ein.
Am 23.12.2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort vom 20.11.2025. In der Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass die Notrufnummer über viele Monate bzw. Jahre hinweg auf der Homepage der Gemeinde nicht auffindbar gewesen sei. Obwohl das sogenannte „Notruftelefon“ bereits seit dem Jahr 2020 in Betrieb gewesen sein soll, sei die Rufnummer über einen langen Zeitraum weder veröffentlicht noch sonst leicht zugänglich gewesen. Gleichzeitig hätten zwei Mitarbeiterinnen für genau diese Tätigkeit über diesen Zeitraum hinweg eine nicht unerhebliche Zulage erhalten. Vor diesem Hintergrund sei die Sinnhaftigkeit und tatsächliche Funktionalität diese Einrichtung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dies gelte umso mehr, als dadurch im Laufe der Jahre nicht unerhebliche Kosten entstanden seien. Die Behauptung, es hätten lediglich Aufzeichnungen über die bloße Anzahl der Anrufe (ca. 110) bestanden, wobei diese Zahl in einer Gemeinderatssitzung sogar über mehrere Jahre hinweg verteilt dargestellt worden sei, erscheine in dieser Form höchst unglaubwürdig. Gerade im Bereich der kritischen Infrastruktur sei vielmehr davon auszugehen, dass für derartige Notrufe aus mehreren Gründen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten bestünden. Dies betreffe insbesondere Inhalt, Zeitpunkt und Art der Abwicklung der Anrufe sowie die jeweils gesetzten Maßnahmen. Die Gesamtkosten, die sich neben den Telefonen und Tarifen insbesondere aus den gewährten Zulagen ergeben, würden aus Sicht der Beschwerdeführerin kein schützenswertes Interesse darstellen. Aus den begehrten Informationen könne nicht unmittelbar auf die individuellen Zulagen einzelner Mitarbeiterinnen geschlossen werden. Es bestünde ein öffentliches Interesse an der Transparenz staatlicher Aufgabenerfüllung. Der Eingriff in die Privatsphäre sei gering und die Behörde habe eine fehlerhafte bzw. unterlassene Interessenabwägung vorgenommen. Abschließend wurde beantragt den Bescheid der Marktgemeinde A-Ort vom 20.11.2025 aufzuheben, die belangte Behörde zu verpflichten, die Informationen gemäß dem Auskunftsbegehren vom 01.09.2025 vollständig zu erteilen, in eventu selbst in der Sache zu entscheiden und die Offenlegung anzuordnen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat zunächst zu prüfen, ob es zur Entscheidung über die als Bescheidbeschwerde bezeichnete Eingabe funktionell zuständig ist und inhaltlich hierüber zu entscheiden hat, oder ob mangels Einbindung des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort eine Verkürzung des Instanzenzuges und somit eine Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur Entscheidung über die gegenständliche Eingabe vorliegt. In diesem Zusammenhang ist im Beschwerdeverfahren als Rechtsgrundlage das Informationsfreiheitsgesetz, insbesondere auch § 11 Abs 2 Informationsfreiheitsgesetz BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr 52/2025 unmittelbar anzuwenden. Das Informationsfreiheitsgesetz, insbesondere § 11 Abs 2 IFG ist demnach präjudiziell. Das Informationsfreiheitsgesetz trat am 01.09.2025 in Kraft.
IV. Begründung (Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bzw. von bestimmten Teilen des Gesetzes sprechenden Bedenken gemäß § 62 Abs 1 VfGG)
1. Die anzuwendenden Normen des Informationsfreiheitsgesetzes BGBl I Nr. 5/2025 idF BGBl I Nr. 52/2025 – im Folgenden IFG lauten wie folgt:
„§ 1 Anwendungsbereich
1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- und Geschäftsbereich der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
….
§ 3 Zuständigkeit
…
(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
…
§ 7 Informationsbegehren; anzuwendendes Recht
(1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.
(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl I Nr. 87/2008.
§ 11 Rechtsschutz
(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen des Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung(§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG , BGBl I Nr. 33/2013) beträgt 3 Wochen. § 16 Abs 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
2. Begründung der Gesetzwidrigkeit:
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hegt Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Informationsfreiheitsgesetzes, insbesondere dessen § 11 bzw. in concreto § 11 Abs 2 IFG.
Im Beschwerdefall wird der Zugang zu Informationen, die den Wirkungsbereich eines Gemeindeorganes betreffen, begehrt. Die begehrte Information bezieht sich auf die Bekanntgabe welche(r) Mitarbeiter/in für welchen Zeitraum für das Notruftelefon der Marktgemeinde zugeteilt wurde bzw. welche Gesamtkosten in Form von Zulagen für die Mitarbeiter/innen für den Zeitraum der Einführung des Notruftelefons bis dato gewährt worden sind; weiters das Datum/Uhrzeit der Anrufe, den Zweck und die weitere Veranlassung durch die Mitarbeiter. Die begehrte Information betrifft sohin den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Informationspflichtiges Organ ist nach § 3 Abs 2 IFG die Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort.
Nach Art. 118 Abs 2 B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde, neben den im Art. 116 Abs 2 leg. cit. angeführten Angelegenheiten, alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wobei Gesetze derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen haben und zählt Art. 118 Abs 3 B-VG beispielsweise auch Angelegenheiten auf, welche gemeindeseitig im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind. Diese verfassungsrechtliche Definition des eigenen Wirkungsbereiches ist auch § 40 Abs 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 zu entnehmen und wird in Abs 2 dieser Regelung beispielsweise auch eine ebenfalls demonstrative Aufzählung von Angelegenheiten, welche gemeindeseitig im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind, vorgenommen.
§ 43 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 LGBl Nr. 115/1967 idF LGBl Nr. 68/2025 – im Folgenden Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 - normiert, dass der Gemeinderat oberstes Organ in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist und diesem die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind, obliegt, wobei in dieser Regelung auch diverse Übertragungsmöglichkeiten der Zuständigkeit an andere Gemeindeorgane vorgesehen ist und werden in § 44 leg. cit. auch Agenden des Gemeindevorstands gesetzlich normiert.
§ 45 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 regelt den Wirkungsbereich des Bürgermeisters, der die Gemeinde nach außen vertritt, und – unbeschadet der Zuständigkeit der anderen Gemeindeorgane – leitet und beaufsichtigt er die gesamte Verwaltung der Gemeinde, ist Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten, wobei diese an seine Weisungen gebunden sind.
Nach § 45 Abs 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 kommt dem Bürgermeister die Entscheidung und Verfügung in allen gemeindebehördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu, sofern hierfür gesetzlich nicht ein anderes Gemeindeorgan zuständig ist.
Der Bürgermeister ist nach § 45 Abs 3 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 für die Erfüllung der dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
§ 3 Abs 3 IFG normiert, dass die Information nach diesem Bundesgesetz soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen ist, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
Die begehrte Information bezieht sich auf die Gewährung von Informationen über das von der Gemeinde eingerichtete Notruftelefon. Die begehrte Information betrifft sohin den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Die Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort hat den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.11.2025 erlassen, nachdem dies vom Informationswerber bzw. der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23.09.2025 beantragt wurde. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark binnen vier Wochen verwiesen.
Die Eingabe gegen diesen Bescheid wird ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet und richten sich die Beschwerdeanträge ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Die belangte Behörde legte die Eingabe auch als Beschwerdevorlage dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vor. Eine Umdeutung des Schriftsatzes in eine Berufung ist nach der herrschenden Rechtsprechung nicht zulässig.
Wie oben bereits festgehalten, liegt im Gegenstandsfall eine Angelegenheit vor, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist, nach § 3 Abs 3 IFG ist daher auch die Information nach dem IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 7 Abs 4 IFG erklärt, das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Art. I Abs 2 Z 1 EGVG. Demnach ist auf das behördliche Verfahren das Allgemeine Verwaltungsgesetz 1991 – AVG anzuwenden.
Nach § 1 AVG 1991 richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.
Aus Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG ergibt sich, dass ein administrativer Instanzenzug grundsätzlich unzulässig ist bzw. gegen „erstinstanzliche Bescheide“ schon von Verfassungswegen sofort Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 1 (Stand 1.1.2014, rdb.at) RZ8).
Art. 115 Abs 2 B-VG normiert jedoch unter Bezugnahme auf Gemeinden, soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, dass die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln hat. Die Zuständigkeit zur Regelung der gemäß den Art. 118, 118a und 119 von den Gemeinden zu besorgenden Angelegenheiten einschließlich eines allfälligen Ausschlusses des Instanzenzuges bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes.
Nach Art. 118 Abs 4 B-VG hat die Gemeinde die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu.
Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde besteht sohin grundsätzlich ein zweigliedriger administrativer (innergemeindlicher) Instanzenzug. Nach Art. 132 Abs 5 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
Nach § 93 Abs 1 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 in der Fassung LGBl Nr. 87/2013 ging der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Gemeinderat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dieser übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
Nach § 93 Abs 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 in der Fassung LGBl Nr. 87/2013 hatte jeder letztinstanzliche Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einen Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu enthalten.
Mit dem Steiermärkischen Deregulierungsgesetz 2025, LGBl Nr. 19/2026 wurde u.a. der § 93 der Gemeindeordnung geändert, der nunmehr folgenden Wortlaut hat:
„Instanzenzug
(1) Berufungen gegen Bescheide sind ausgeschlossen in den
1. landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde;
2. Angelegenheiten der Kommunal- und Grundsteuer;
Der Gemeinderat übt in diesen Angelegenheiten die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(2) In bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, in denen ein zweistufiger Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, entscheidet über Berufungen der Gemeinderat“
§ 93 Gemeindeordnung trat mit 27.02.2026 in Kraft. Gemäß § 106g sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 27.02.2026 anhängige Berufungsverfahren vom Gemeinderat fortzuführen und abzuschließen.
Nach Ansicht des vorlegenden Landesverwaltungsgerichtes Steiermark sieht das Informationsfreiheitsgesetz einerseits eine ausdrückliche Zuweisung der Besorgung einer Information nach dem IFG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vor, soweit die Information in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind und normiert mit § 11 IFG auch Regelungen hinsichtlich des Rechtsschutzes, wobei nach Ansicht des antragstellenden Verwaltungsgerichtes weder aus § 11 IFG noch sonst aus einer Bestimmung des IFG klar und eindeutig hervorgeht, ob nun der grundsätzlich verfassungsrechtlich bestehende zweigliedrige innergemeindliche Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden ausgeschlossen wurde. Demnach würde nach dem novellierten § 93 der Steiermärkischen Gemeindeordnung der Gemeinderat über Berufungen nach dem IFG, einem Bundesgesetz, zu entscheiden haben.
Nach der herrschenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss die Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein (vgl. Ra 2019/15/0005 RZ13, Ra 2016/15/0040 RZ21, VfGH G33/83, VfSlg 9937).
Weiters hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH Ra 2015/06/0050) ein solcher Ausschluss des Instanzenzuges durch eine Regelung des zuständigen Gesetzgebers zu erfolgen und bedeutet das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in Bezug auf das Fehlen eines Instanzenzuges in der Gemeinde, anders als vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, dass der von Verfassungswegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt (vgl. VwGH Ro 2014/07/0032).
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl Nr. 51/2012, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 vorgesehen, dass das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren unmittelbar an die Stelle bisheriger administrativer Rechtsschutzverfahren trat und Bescheide einer Verwaltungsbehörde unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen; nur in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden besteht ein zweistufiger administrativer Instanzenzug (vgl. ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 4).
Gemäß Art. 118 Abs 4 B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 kann aber auch dieser allein auf Gemeindeebene verbliebene zweistufige administrative Instanzenzug gesetzlich ausgeschlossen werden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (1618 BlgNR 24. GP 12) halten dazu fest: "Nach dem vorgeschlagenen Art. 118 Abs 4 zweiter Satz soll in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von Verfassung wegen ein zweigliedriger (administrativer) Instanzenzug bestehen. Wie sich nicht zuletzt aus (dem vorgeschlagenen) Art. 118 Abs 4 erster Satz ergibt, handelt es sich bei diesem Instanzenzug um einen innergemeindlichen, dieser verläuft also zwischen Organen der Gemeinde; ein Instanzenzug an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde kommt somit von vornherein nicht in Betracht. Durch die zuständige (Bundes- oder Landes-)Gesetzgebung (vgl. den vorgeschlagenen Art. 115 Abs. 2) kann dieser Instanzenzug ausgeschlossen werden." Die Zuständigkeit zum Ausschluss des zweistufigen administrativen Instanzenzuges auf Gemeindeebene "bestimmt sich" dabei gemäß Art. 115 Abs 2 Satz 2 B-VG "nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes"; dh sie liegt beim jeweils zuständigen Materiengesetzgeber (Stolzlechner, in Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäffer-Kommentar B-VG Art. 115 Rz 17; Eberhard, in Fischer ua, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rz 5).
Nach Art. 22a Abs 4 B-VG sind die näheren Regelungen auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird.
Nach Ansicht des antragstellenden Verwaltungsgerichtes besteht bei Veröffentlichungen von Informationen von allgemeinem Interesse und beim Recht auf Zugang zu Informationen eine grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers. Es liege sohin im Zuständigkeitsbereich des Bundesgesetzgebers, den von Verfassungswegen grundsätzlich bestehenden zweistufigen administrativen Instanzenzug auf Gemeindeebene im eigenen Wirkungsbereich innerhalb der Schranken des Art. 22a B-VG allenfalls auszuschließen.
Ein derartiger Ausschluss ist jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark im Informationsfreiheitgesetz positiv-rechtlich nicht ausdrücklich und eindeutig erfolgt. § 11 Abs 2 IFG sieht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes „lediglich“ eine Verkürzung der Entscheidungsfrist auf binnen zwei Monaten vor und verkürzt auch „nur“ die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und sieht generell vor, dass die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen hat. Ein Ausschluss des zweistufigen Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erfolgte damit wohl nicht bzw. nicht in der gebotenen Klarheit und Unmissverständlichkeit.
Auch hat der Steiermärkische Landesgesetzgeber den gemeindeinternen Instanzenzug erst ab 27.02.2026 ausgeschlossen, in § 93 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung aber normiert, dass in bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, in denen ein zweistufiger Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, der Gemeinderat über Berufungen entscheidet.
Das Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs 1 iVm Art. 83 Abs 2 B-VG verpflichtet den Gesetzgeber zudem nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gerade in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung. Eine Zuständigkeitsfestlegung muss klar und unmissverständlich sein (vgl. VfGH 11.3.2015, G 199/2014, VfSlg. 19.965).
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2238 BlgNr 27.GP ergibt sich zu § 11 IFG wie folgt: „Im Fall der Nichterteilung, teilweisen oder nicht antragsgemäßen Erteilung der Information ist auf Antrag unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages, ein (negativer) Bescheid darüber zu erlassen (Abs. 1). In dem zur Bescheiderlassung führenden Verfahren gelten (subsidiär) die Bestimmungen des AVG (vgl. Art. I Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008), nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Abweichungen. Wie nach der bisherigen Praxis üblich, soll es auch weiterhin zulässig sein, gleichzeitig mit dem ursprünglichen Antrag auf Informationszugang für den Fall der Nichterteilung einen Eventualantrag auf Erlassung eines Bescheids zu stellen. Die zweimonatige Frist zur Bescheiderlassung beginnt auch in dem Fall freilich erst mit der Mitteilung, dass die Information nicht erteilt wird (§ 8 Abs. 1).
Der Bescheid kann mittels Bescheidbeschwerde bei den in der Sache jeweils zuständigen Verwaltungsgerichten und bei behaupteter Verletzung des Grundrechts auf Informationszugang letztlich beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Damit können die (auch partielle) Nichterteilung der begehrten Information sowie unter Umständen auch die (behauptetermaßen rechtswidrige) Art und Weise der Erteilung einer Information angefochten werden.
Für das Verwaltungsgericht soll dabei eine Entscheidungsfrist von zwei Monaten gelten (Abs. 2). Dementsprechend ist es erforderlich, auch die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG entsprechend zu verkürzen. Im Säumnisfall soll die Möglichkeit der Nachholung des Bescheides (§ 16 VwGVG) mangels Aussicht auf Erfolg und zur Straffung des Verfahrens ausgeschlossen werden. Im Übrigen soll sich das Verfahren des Verwaltungsgerichts nach den allgemeinen Bestimmungen des VwGVG richten. Das Verwaltungsgericht soll in Angelegenheiten der Informationsfreiheit durch Einzelrichter erkennen (vgl. § 2 VwGVG), auch wenn im Materiengesetz, zu dem die Information erteilt werden soll, eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist; es handelt sich in der Sache dennoch um eine Angelegenheit der Informationsfreiheit, das maßgebliche Bundesgesetz (Materiengesetz) ist das Informationsfreiheitsgesetz. Das Verwaltungsgericht hat nach Maßgabe des § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden (Abs. 3).“
Die Materialien zu § 11 Abs 2 IFG lassen den von Verfassungswegen bestehenden zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden außer Betracht. Vielmehr wird der Eindruck vermittelt, dass der Bescheid auf Nichtgewährung einer Information – auch im Anwendungsbereich des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde - unmittelbar beim Verwaltungsgericht mittels Bescheidbeschwerde angefochten werden kann. Weder aus dem Gesetzestext noch aus den Erläuterungen hiezu geht mit der gebotenen Klarheit und Unmissverständlichkeit hervor, dass mit dem Satz „Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben ….“ gleichzeitig der innergemeindliche Instanzenzug ausgeschlossen werden soll.
In der Literatur zu § 11 IFG ist hinsichtlich des eigenen Wirkungsbereichs von Gemeinden umstritten, ob bezüglich des Zugangs zu Informationen ein innergemeindlicher Instanzenzug besteht, weil unklar sei, ob § 11 Abs 2 IFG diesen wirksam ausgeschlossen habe (für den Instanzenzug: Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 IFG Rz 15f; Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024] § 11 K 14ff; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, IFG § 12 Rz 17; gegen den Instanzenzug: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger (Hrsg), Informationsfreiheitsgesetz [2025] 128; Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz [2024] 83).
Es stellt sich sohin für das antragstellende Verwaltungsgerichtsgericht die Frage, ob aufgrund der verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 22a Abs 4 Z 1 B-VG die Regelung des § 11 IFG – entgegen dem verfassungsrechtlichen Wortlaut und auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH Ro 2015/01/0012-4) und Verfassungsgerichtshofes – hinreichend klar formuliert wurde und insoweit der innergemeindliche Instanzenzug bezüglich des Informationszuganges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auch ohne ausdrückliche Anordnung im IFG ausgeschlossen wurde, wenn sich dieser Ausschluss zumindest implizit aus der Systematik des § 11 Abs 1 und Abs 2 IFG und dem Zweck der Fristenverkürzung in § 11 Abs 2 IFG, nämlich einer Verfahrensbeschleunigung, ergibt. Dieser Zweck würde wohl bei Beihaltung des innergemeindlichen Instanzenzuges vereitelt werden.
Wegen des Fehlens eines ausdrücklichen Ausschlusses des gemeindeinternen Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes hegt das Landesverwaltungsgericht Steiermark Bedenken dahingehend, ob durch die Regelung des § 11 Abs 2 iVm Abs 1 IFG Art. 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG verletzt wird - dies umso mehr, als § 11 IFG auch Zuständigkeiten im Rahmen des Rechtsschutzes schaffen soll.
Es bestehen auch Bedenken in Zusammenschau mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG; dies vor dem Hintergrund des Gebotes des Art. 83 Abs 2 B-VG, wonach behördliche Zuständigkeiten nach objektiven Kriterien, klar und eindeutig zu regeln sind. Nach Art. 83 Abs 2 B-VG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Diese Verfassungsnorm bindet auch die Gesetzgebung, was bedeutet, dass die sachliche Zuständigkeit einer Behörde im Gesetz selbst festgelegt sein muss (vgl. z.B. VfSlg. 3156/1957, 6675/1972). Art. 83 Abs 2 B-VG und das in Art. 18 leg. cit. normierte Legalitätsprinzip verpflichten den Gesetzgeber zu einer - auch strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden – präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit (vgl. z.B. VfSlg. 10.311/1984, 12.788/1991, 13.816/1994, 14.843/1997, 15.106/1998, 19.991/2015, 19.970/2015). Bezüglich des Rechtes auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs 2 B-VG ist auch der Bundesgesetzgeber somit verpflichtet, die Behördenzuständigkeit präzise festzulegen (vgl. VfGH am 12.03.2019, G 190/2018, unter Verweis auf VfSlg. 9937/1984, 10.311/1984, 13.029/1992, 13.816/1994, 16.794/2003, 17.086/2003, 18.639/2008), wobei nach dieser Judikatur, insbesondere bereits aufgrund des Gesetzes, die Frage zu beantworten sein muss, ob die Gerichte oder die Verwaltungsbehörde zur Vollziehung einer Rechtsvorschrift berufen sind. Gerade im Falle des Rechtsschutzes sind Regelungstechniken, die Unsicherheit in Zuständigkeitsfragen entstehen lassen, verfassungsgesetzlich bedenklich (vgl. z.B. auch VSlg. 9937/1984, 18.639/2008 und 20.221/2017).
Aus der gewählten Formulierung in § 11 IFG ergibt sich nach Ansicht des antragstellenden Verwaltungsgerichtes nicht hinreichend klar, ob das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden in Informationsrechtssachen nach dieser Bestimmung unter „Ausschluss des Instanzenzuges nach Art. 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG“ in zweiter Instanz unmittelbar zuständig ist und erweist sich diese als „Zuständigkeitsnorm“ verankerte Gesetzesbestimmung in der gewählten Textierung nicht hinreichend klar und eindeutig und daher verfassungsrechtlich bedenklich, sodass neben einem möglichen Verstoß gegen Art. 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark in Bezug auf die genannten Regelungen des § 11 IFG auch verfassungsrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen Art. 18 iVm § 83 Abs 2 B-VG gehegt werden.
Zusammenfassend ist das vorlegende Verwaltungsgericht der Ansicht, dass weder aus dem Gesetzestext des § 11 IFG, insbesondere § 11 Abs 2 IFG, noch sonst aus einer Bestimmung des Informationsfreiheitsgesetzes noch aus dessen Erläuterungen mit der notwendigen Klarheit und Unmissverständlichkeit der innergemeindliche Instanzenzug ausgeschlossen wurde, sodass für das hg. Beschwerdeverfahren die Frage der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur Entscheidung über den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort betreffend Nichtgewährung eines Zuganges zu einer Information präjudiziell ist.
Aus all diesen Gründen stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark höflich den
Antrag
der Verfassungsgerichtshof möge
1. § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025 (im Folgenden IFG) als
verfassungswidrig aufheben;
in eventu
2. für den Fall, dass § 11 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 IFG
verfassungswidrig war;
in eventu
3. § 11 Abs 2 und Abs 3 des Informationsfreiheitsgesetzes BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025 (im Folgenden IFG) als
verfassungswidrig aufheben;
in eventu
4. für den Fall, dass § 11 Abs 2 und Abs 3 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 Abs 2 und Abs IFG
verfassungswidrig war;
in eventu
verfassungswidrig aufheben;
in eventu
6. für den Fall, dass § 11 Abs 2 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 Abs 2 IFG
verfassungswidrig war.
Landesverwaltungsgericht Steiermark
Gerichtsabteilung 11
HR Dr. Wittmann
Beilagen:
Akt des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, GZ: LVwG 41.11-302/2026, samt Aktenverzeichnis (1-fach)
Akt der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort, GZ: A-2025-1282-02210, samt Aktenverzeichnis (1-fach)
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