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LVwG 50.7-2124/2025•LVwG ST LVwG 50.7-2124/2025
LVwG 50.7-2124/2025Tribunal administratif régional4 févr. 2026
Oberflächenwasser, Nachbarrecht, Anlagen zur Beseitigung der Niederschlagswässer, Gefahren, Belästigungen, Hochwassergefahr, Reines Wohngebiet, Immissionsschutz, sonstige Gebäude, Wohnbauten, relative Größe, Nachbar, Mitspracherecht, Abstände, Gebäude untereinander, andere Grenzen, Steiermärkisches Baugesetz, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz
Gekürzte Ausfertigung der am 19.01.2026 mündlich verkündeten Entscheidung
I.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Schneeberger über die Beschwerde des/der 1.) D, 2.) E 3.) F, 4.) I sowie 5.) J, alle vertreten durch RA K, L-Straße [...], A-Ort, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Kalsdorf bei Graz vom 31.03.2025, GZ: 131/9-A-2020, (mitbeteiligte Partei A, vertreten durch die M B-Ort , A-Ort),
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe
stattgegeben,
und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass folgende durch die bauwerbende Gesellschaft A erfolgte Projektkonkretisierungen, die etwaigen davon abweichenden Darstellungen in den technischen Einreichunterlagen vorgehen, einen integralen Bestandteil der Baubewilligung bilden:
„Im südlichen Bereich des Bauplatzes (***, KG C-Ort) wird eine Lärmschutzwand hin zur Privatstraße am Grundstück Nr. ****, KG C-Ort, errichtet. Die Errichtung erfolgt wie im Punkt 5.7. des Gutachtens der N, GZ: ****, datiert mit 03.12.2025, näher beschrieben. Es wird eine hochabsorbierende (Mindestabsorption DLa ≥ 8dB, daher Klasse A3 oder A4) Lärmschutzwand an der südlichen Grenze des Bauplatzes errichtet, wobei diese ausgehend von den Grenzen zum Grundstück Nr. ****, KG C-Ort, nach Westen entlang zur Grenze zum Grundstück Nr. ***, KG C-Ort, sowie nach Osten entlang zur Grenze zum Grundstück Nr. **, KG C-Ort, mit einer Länge von jeweils 12,5 m verläuft. Die Lärmschutzwand weist eine Höhe von mindestens H ≥ 2 m und ein Mindestschalldämmmaß von Rw ≥ 25 dB auf. Die Lärmschutzwand wird auf der dem Bauplatzgrundstück (, KG C-Ort) zugewandten Seite hochabsorbierend ausgeführt. Aus Gründen des Hochwasserschutzes wird diese demontierbar bzw. nach oben klappbar ausgeführt, wobei dieser Teil der Lärmschutzwand ebenfalls hochabsorbierend ausgeführt wird.“
„Zur Reduktion der diffusen Schalldruckpegel im Bereich der Parkplätze werden sämtliche Deckenuntersichten hochabsorbierend (αw ≥ 0,90) – wie im Punkt 5.7.2 des Gutachtens der N, GZ: 2025-146, datiert mit: 03.12.2025, näher beschrieben – ausgeführt.“
Im Übrigen bleibt der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids unverändert.
II. Sofern sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids richtet, wird die Beschwerde als unzulässig
zurückgewiesen.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Schneeberger über die Beschwerde des/der 1.) B, 2.) C, 3.) G sowie 4.) H, alle vertreten durch RA K, L-Straße [...], A-Ort, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Kalsdorf bei Graz vom 31.03.2025, GZ: 131/9-A-2020, (mitbeteiligte Partei A, vertreten durch die M B-Ort , A-Ort), ferner den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 erster Halbsatz erster Fall VwGVG iVm Art. 132 Abs 1 Z 1 Bundesverfasssungsgesetz (im Folgenden B-VG) wird die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig
zurückgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung der Entscheidung in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 19.01.2026 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss die Entscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer und der Rechtsvertretung der Bauwerberin ausgefolgt. Der belangten Behörde und der Steiermärkischen Landesregierung - Landesamtsdirektion wurde die Niederschrift jeweils am 19.01.2026 zugestellt.
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung der Entscheidung eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 02.02.2026 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.5. Die Entscheidung wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
H i n w e i s
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs 4a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie gemäß § 82 Abs 3b VfGG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr zulässig.
Landesverwaltungsgericht SteiermarkMag. Schneeberger
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