LVwG ST LVwG 41.27-149/2026

LVwG 41.27-149/2026Tribunal administratif régional19 janv. 2026

Regest

Informationsfreiheit, Sache, Beschwerdeverfahren, Spruch, Bescheid, Antrag, Überprüfung, Informationsfreiheitsgesetz, Information, Auskünfte, Beweggründe, Überlegungen, Behördenhandeln, Einvernahme, Informationsfreiheitsgesetz, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.27-149/2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.41.27.149.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, B-Straße [...], A-Ort, gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 12.12.2025, GZ: ABBST-8-1/2025-5,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Anträge auf Akteneinsicht und Informationserteilung vom 10.09.2025 (Begehren 1.) bis 9.)) sämtliche als unzulässig zurückgewiesen werden.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit E-Mail vom 10.09.2025 an die belangte Behörde beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer unter ausdrücklicher Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (im Folgenden IFG) „die Akteneinsicht in die dortigen Akten […] *** und *** sowie die Beantwortung weiterer Fragen“, wobei auf ein angeschlossenes Schreiben vom selben Tag verwiesen wurde. Im angeschlossenen Schreiben sind folgende Fragen angeführt:

„1.) Ich beantrage die Einsichtnahme in den vollständigen Akt der „C“ ***!

2. ) Ich beantrage die Einsichtnahme in den vollständigen Akt der C ***!

3. ) Im Jahr 2008 hat sich ein Vertreter der vermeintlichen „C bei der Agrarbezirksbehörde für Steiermark per e-mail gemeldet, worauf diese den Akt *** angelegt hat und dem Einschreiten Unterlagen zum Ausfüllen zugesandt hat, auf welche sie jedoch keine Reaktion erhielt.

Weshalb hat die Behörde damals die Angelegenheit nicht weiter verfolgt?

4. ) Die Behörde hat bereits seit 2008 gewußt, dass die „C“ in der Republik Österreich nur über das Grundstück EZ **** in der KG **** B-Ort verfügt, und dass alle Beteiligten Bürger der republik Slowenien sin und dort auch wohnen, und somit es kein Stammsitzgrundstück im Bundesgebiet gibt.

Auf Grund welcher Überlegungen ist sie damals davon ausgegangen, dass es sich um eine Agrargemeinschaft im Sinne des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetz handelt, die daher in ihren Zuständigkeitsbereich fällt?

5. ) Warum hat die Behörde mit im Jahr 2022 zwar mitgeteilt, dass die „C“ derzeit keinen Obmann hat, ist aber offenbar untätig geblieben.

6. ) Warum hat die Behörde auf meine damaligen substanziierten Hinweise, dass die „C“ seit ihrer Auflösung durch die Titokommunisten nicht mehr als juristische Person existiert und auch nicht wiederbegründet worden ist, nicht reagiert?

7. ) Erst eine Eingabe des C-Ort Rechtsanwaltes D Ende 2022 im Namen von 10 Slowenen hat die Behörde zum Handeln motiviert, als deren Ergebnis der bekannte Bescheid vom 18. Jänner 2023 geboren wurde.

Bitte übermitteln Sie mir diese Eingabe von D sowie alle Unterlagen, die damit in Verbindung stehen.

8. ) Welche rechtlichen Überlegungen haben danach die Behörde nach 15 Jahren dazu gebracht, plötzlich an ihrer Zuständigkeit zu zweifeln, zumal ihr die relevanten Gegebenheiten ja seit 2008 bekannt waren?

9. ) Welche rechtlichen Überlegungen haben die Behörde dazu gebracht, trotz Verneinung ihrer Zuständigkeit im ersten Teil des Bescheides vom 18.Jänner 2023 zusätzlich im zweiten Teil des Spruchs des oben angeführte Bescheides berechtigt und verpflichtet zu sein, die Eigentümerschaft der 10 namentlich angeführten slowenischen Personen am Grunsdtück der „C“ feszustellen?

Mit NATÜRLICH freundlichen Grüßen

A“

Mit Schreiben vom 10.10.2025 teilte die belangte Behörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit, dass es sich bei den Begehren unter 1.), 2.) sowie 7.) um vom Recht auf Akteneinsicht umfasste Begehren handle, weshalb entsprechend der Informationszugangsregelung des § 16 IFG dieses Gesetz keine Anwendung finde. Im Hinblick auf die weiteren Begehren unter 3.) bis 6.) sowie 8.) und 9.) führte die belangte Behörde aus, dass es sich hierbei nicht um Informationen im Sinne des IFG handle.

Mit Eingang bei der belangten Behörde vom 15.10.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Ausfertigung eines rechtsmittelfähigen Bescheides.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 12.12.2025, GZ: ABBST-8-1/2025-5, wurde der Antrag auf Informationserteilung des Beschwerdeführers vom 10.09.2025 abgewiesen, dies auf Rechtsgrundlage der §§ 11 Abs. 1, 16 sowie 2 Abs. 1 IFG. Auf das Wesentliche reduziert führte die belangte Behörde nach Darstellung von Verfahrensgang und Sachverhalt in der rechtlichen Beurteilung aus, dass entsprechend § 16 IFG insbesondere dann eine Anwendbarkeit des Gesetzes nicht gegeben sei, wenn in anderen Bundes- oder Landesgesetzen insbesondere Informationszugangsregelungen bestehen. Die vom Antragsteller begehrten Informationen würden sich allesamt auf Bestandteile eines konkreten Verfahrensaktes (C mit GZ: ***, in welchen der Vorakt GZ: *** integriert worden wäre) beziehen und unterlägen daher der Akteneinsicht. Die Akteneinsicht stelle einen besonderen Informationszugang im Sinne des § 16 IFG dar, sodass das IFG keine Anwendung finde. Zudem sei die Akteneinsicht in den vorbezeichneten Verfahrensakt dem Beschwerdeführer bereits rechtskräftig nicht gewährt worden und verweise der Beschwerdeführer selbst darauf, dass er nicht Partei des genannten Verfahrens sei. Zudem stellten die Begehren in den Punkten 3.) bis 6.) sowie 8.) und 9.) keine Informationen im Sinne des IFG dar. Im Übrigen seien die Anträge des Beschwerdeführers ausdrücklich auf das IFG gestützt worden.

Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 22.12.2025 richtet sich der Beschwerdeführer gegen vorangeführten Bescheid. Grob zusammengefasst sei es historisch gesehen so, dass sich ein Agrargemeinschaftsgrundstück in der Republik Österreich befunden habe, die Mitglieder und deren anteilsbegründende Grundstücke allerdings im seinerzeitigen Königreich Jugoslawien. Ende der 1940er-Jahre wären alle dort bestehenden Agrargemeinschaften allerdings aufgehoben worden. Einige Jahre später wäre in Jugoslawien zwar ein neues Gesetz über Agrargenossenschaften erlassen worden, zu einer Neugründung oder Wiedergründung der C wäre es jedoch nicht gekommen. Daraus sei der logische Schluss zu ziehen, dass das Rechtssubjekt C seit 80 Jahren nicht mehr existiere. Es gebe heute keine Verfahrenspartei mehr, welcher Akteneinsicht zukomme. Es könne sohin auch niemandes Interesse verletzt werden, wenn dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt werde. Im Wege des IFG müsse die Rechtsprechung über den strikten formellen Bereich hinaus zu einer Erweiterung des Parteienbegriffs gelangen. Die bisherige Rechtsprechung sei im Licht des IFG nur mehr bedingt anzuwenden. Es bestehe sohin kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer als „Partei im materiellen Sinne“ anzusehen sei. Auch habe der Beschwerdeführer den Eindruck, dass der erste zur Akteneinsicht begehrte Akt erst im Zuge seiner Anfrage in den zweiten Akt integriert worden wäre. Dabei übersehe die belangte Behörde, dass die von ihr herangezogenen richterlichen Entscheidungen von falschen Prämissen ausgingen, nämlich dass die C eine existente juristische Person sei. Davon unabhängig habe der Beschwerdeführer früher zwar Akteneinsicht in beide Akten begehrt und wäre der Akt aus dem Jahr 1942 zwar im Spruch angeführt gewesen, jedoch fehle hierzu eine Begründung. Es sei unglaubwürdig, dass im Akt *** keine Notizen oder Aktenvermerke oder sonstige schriftliche Unterlagen zu den Überlegungen des seinerzeitigen Bearbeiters zu dessen Vorgehensweise vorhanden seien. Im Übrigen verstehe der Beschwerdeführer nicht, warum das Wissen der Organwalter nicht Gegenstand von Auskünften sein sollte. Allenfalls regte der Beschwerdeführer im diesem Zusammenhang ein Normenprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof an, weil es nicht darauf ankommen könne, dass ein Organwalter sein entscheidungsrelevantes Fallwissen nicht ordnungsgemäß verschriftlicht. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt, bei dieser mögen der damalige Sachbearbeiter Herr E sowie der Amtsvorstand der belangten Behörde Herr F zum Beweis dessen, welche Beweggründe im Zusammenhang mit den gestellten Anträgen des Beschwerdeführers dem Behördenhandeln zugrunde lagen, einvernommen werden. Zudem beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge „sämtliche Akten und weitere Korrespondenz mit mir seit dem Jahr 2021 von der belangten Behörde beischaffen“. Zudem wurde ersucht, den Akt des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz GZ: 4R 84/23m beizuschaffen.

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenschau mit dem Beschwerdeschriftsatz. Zumal gegenständlich Rechtsfragen zu lösen sind, erübrigen sich weiterführende beweiswürdigende Ausführungen.

III.Rechtsgrundlagen:

Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 i.d.F. BGBl. I Nr. 52/2025 lautet auszugsweise:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich

§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. […]“

§ 9. (1) […]

(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.“

§ 16. Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“

IV.Rechtliche Beurteilung:

Grundlegend ist festzuhalten, dass Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. z.B. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0028). Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid (aufgrund des ausdrücklich und ausschließlich auf das IFG gestützten verfahrenseinleitenden Antrags des Beschwerdeführers) ausdrücklich und ausschließlich auf die Rechtsgrundlage des IFG gestützt, sodass nur in diesem Zusammenhang im Wege der Beschwerde eine Überprüfung durch das Landesverwaltungsgericht erfolgen kann.

Im Hinblick auf die Begehren auf umfassende Akteneinsicht des Beschwerdeführers, als welche die Begehren den Punkten 1.), 2.) sowie 7.) anzusehen sind (wobei im Hinblick auf letztgenannten Punkt dies sich insbesondere schon daraus ergibt, dass auch hier im Ergebnis im Wege der Formulierung „sowie alle Unterlagen, die damit in Verbindung stehen“ und den vorstehenden Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die genannte Eingabe von Ende 2022 dem gesamten weiteren Behördenhandeln nach Ansicht des Beschwerdeführers zugrunde lag und im Ergebnis ein Bescheid vom 18.01.2023 erging, sodass letztendlich der gesamte Akteninhalt ab der Eingabe aus 2022 undifferenziert begehrt wird; vgl. dazu auch die Judikatur zum AuskunftspflichtG 1987, wonach die Auskunftserteilung auch nicht die Gewährung der im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, im Folgenden AVG, geregelten Akteneinsicht bedeutet, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre, VwGH 23.10.1995, 93/10/0009, mit weiteren Hinweisen), hat bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt, dass aufgrund der in § 16 IFG enthaltenen Bestimmung zum Verhältnis des IFG zu anderen Rechtsvorschriften die Anwendbarkeit des IFG gegenständlich nicht gegeben ist. Auch entsprechend den insofern eindeutigen Materialien sollen bereichsspezifische besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen (wobei insbesondere Einsichtsrechte erwähnt sind) weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anzuwenden sein. Dies soll ausdrücklich insbesondere für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend die Akteneinsicht gelten (EBRV 2238 BlgNR XXVII. GP, 14). Da das IFG aufgrund der besonderen Informationszugangsregelung nach dem Verfahrensrecht zur Akteneinsicht (§ 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 i.V.m. § 17 AVG) keine Anwendung findet, wäre der Antrag von der belangten Behörde allerdings insofern zurückzuweisen gewesen.

Im Hinblick auf die Begehren in den Punkten 3.) bis 6.) sowie 8.) und 9.) hat die belangte Behörde zutreffend festgehalten, dass es sich hierbei nicht um Informationen im Sinne des IFG handelt, sodass auch insofern der Anwendungsbereich des IFG nicht eröffnet ist. Entsprechend der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 IFG handelt es sich bei einer Information im Sinne des Gesetzes um eine „Aufzeichnung“ unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig, dass eine derartige Information bereits vorhanden und verfügbar sein muss (EBRV 2238 BlgNR XXVII. GP, 6, mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 10 MRK „ready and available“). Die vom Beschwerdeführer in vorgenannten Punkten begehrten Auskünfte, welche sämtliche Beweggründe und Überlegungen für Behördenhandeln bilden und nach dem Wunsch des Beschwerdeführers im Wege der Einvernahme des seinerzeitigen Bearbeiters sowie des Amtsvorstands erst erhoben werden sollten, bilden keine Information im Sinne des IFG, sodass auch insofern der Antrag richtigerweise zurückzuweisen gewesen wäre.

Im Übrigen ist eine begehrte Information gemäß § 9 Abs. 3 IFG dann nicht zu erteilen, wenn diese offenbar missbräuchlich beantragt wird. Da der Beschwerdeführer in seinem Antrag ausdrücklich die „Einsichtnahme in den vollständigen Akt“ (Begehren in Punkten 1.) und 2.)) sowie im Wege der Formulierung des Begehrens in Punkt 7.) letztendlich hinsichtlich des gesamten Aktenbestands ab einem von diesem erwähnten Schreiben von 2022 begehrte, jedoch die Akteneinsicht in bezughabende Akten dem Beschwerdeführer bereits rechtskräftig verweigert wurde (vgl. dazu das rechtskräftige Erkenntnis vom 22.12.2023, GZ: LVwG 40.28-3569/2023-4, wonach dem Beschwerdeführer bereits zuvor rechtskräftig die Akteneinsicht gemäß § 17 AVG in den Agrargemeinschaftsakt, zu dem sämtliche Aktenstücke, die überhaupt von der Behörde angelegt wurden, zählen, mangels Parteistellung verweigert wurde) sowie überdies der Beschwerdeführer ausgebildeter Jurist und – wie von ihm selbst hervorgehoben – vormaliges Mitglied des UVS Steiermark ist und die gesetzlichen Vorgaben wie oben dargestellt insofern eindeutig sind, sodass der rechtliche Rahmen und der Anwendungsbereich des IFG dem Beschwerdeführer insofern klar sein müssten, ist im Ergebnis kein anderer Schluss möglich, als das im Wege der Antragstellung in den Punkten 1.), 2.) sowie 7.) zudem eine offenbar missbräuchliche Antragstellung vorliegt und auch insofern die begehrte Akteneinsicht nicht zu gewähren gewesen wäre.

Da dem weiteren Antrag des Beschwerdeführers auf Beischaffung sämtlicher Akten und weiterer Korrespondenz mit diesem seit dem Jahr 2021 durch die belangte Behörde und dem Ersuchen auf Beischaffung eines Aktes des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz für gegenständliches Erkenntnis keine Relevanz zukommt und die Sach- und Rechtslage auch ohne diese abschließend geklärt ist, war diesen Begehren nicht zu entsprechen.

Letztendlich teilt der erkennende Richter – angesichts der eindeutigen gesetzlichen Vorgaben und Ausführungen in den Erläuterungen, wobei auf obenstehende Ausführungen verwiesen wird – nicht die vom Beschwerdeführer angeführten Zweifel im Hinblick darauf, dass es nicht darauf ankommen könne, dass ein Organwalter sein entscheidungsrelevantes Fallwissen nicht ordnungsgemäß verschriftlicht, sodass infolge der eindeutigen Rechtslage keinerlei Grund für ein Normenprüfungsverfahren besteht.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil die Anträge zurückzuweisen sind.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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