projets
LVwG 30.25-4529/2025•LVwG ST LVwG 30.25-4529/2025
LVwG 30.25-4529/2025Tribunal administratif régional12 janv. 2026
Ausschank von Alkoholmischgetränken, Selbstbedienungsautomat , Gewerbeordnung 1994, reglementiertes Gewerbe, Gastgewerbe , Erbringung ergänzender Leistungen, freies Gewerbe
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, A-Ort, B-Straße, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 23.09.2025, GZ: BHSO/623250013395/2025,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 16.10.2025 zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dieser wie folgt lautet:
„Sie haben am 24.06.2025 um 15.30 Uhr in B-Ort, C-Straße, insofern das reglementierte Gastgewerbe nach § 94 Z 26 GewO 1994 selbstständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen ausgeübt, ohne dafür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, als Sie – entgegen ihrer aufrechten Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“ – nicht nur Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, sondern auch andere alkoholische Getränke, wie Secco Bianco (10 Vol.%), Eristoff Fire (gebrannter Alkohol, Vodka mit Cranberry Aroma, 4 Vol.%), Mostspritzer (Glasflasche 0,33 l, FA. KAUFMANN), Most Hugo (0,33 l Glasflasche FA. KAUFMANN), Spritzer (0,33 l Glasflasche), Spritzer (0,33 l Glasflasche FA. STIBITZER) in einem betriebsbereiten Automaten Kunden zum Erwerb und Konsum in einem Betriebsraum anboten, wobei im Betriebsraum Tische mit Bänken und Hocker aufgestellt waren, welche mindestens für elf Personen Platz boten und neben dem Getränkeautomat sich auch ein weiterer Stehtisch befand, auf welchem vier weitere Hocker zur Entnahme vorhanden waren und bestand somit die Möglichkeit, die Getränke an Ort und Stelle an den von Seiten des Gewerbetreibenden zur Verfügung gestellten Tischen und Hockern an Ort und Stelle zu konsumieren, sodass der Ausschank vorgenannter alkoholische Getränke unter Bereitstellung von mehr als acht Verabreichungsplätzen [zumindest elf im Betriebsraum] von ihrer Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs 2 Z 3 GewO 1994 nicht gedeckt war.
Dadurch haben Sie die Rechtsvorschrift 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022, verletzt und wird über Sie wegen dieser Verwaltungsübertretung auf Rechtsgrundlage § 366 Abs 1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022, eine Geldstrafe im Ausmaß von € 750,00 verhängt und für den Uneinbringlichkeitsfall auf Rechtsgrundlage § 16 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 34/2024, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 9 Stunden festgesetzt“;
weiters wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben und das bezughabende Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 1. Fall Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 50/2025, eingestellt.
Es vermindert sich der gemäß § 64 VStG von ihnen zu bezahlende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens daher auf den Betrag von € 75,00. Dieser und die neu festgesetzte Geldstrafe zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu bezahlen; - dies bei sonstiger Exekution. Der bei der Behörde zur Einzahlung zu bringende Gesamtbeitrag (Strafe und Kosten des behördlichen Verfahrens) beträgt daher € 825,00.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 50/2025 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 23.09.2025 wurden Herrn A zwei Verwaltungsübertretungen nach der GewO 1994 unter Verhängung nachstehender Strafen wie folgt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:24.06.2025
Ort: B-Ort, C-Straße
Funktion:Gewerbeinhaber/in
Sie haben zumindest am 24.06.2025 auf dem Standort in B-Ort, C-Straße, durch den Ausschank/Verkauf von Spritzer und der zuvor genannten Alkoholmischgetränke (Eristoff Fire und Secco Bianco, Mostspritzer) mittels Selbstbedienungsautomat das reglementierte Gewerbe "Gastgewerbe gemäß § 94 Z. 26 GewO. 1994 selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl Sie dafür keine Gewerbeberechtigung besitzen.
Das von Ihnen angemeldete freie Gewerbe "Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden" gem. § 111 Abs 2 Z 3 GewO 1994 erfasst lediglich die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen mit maximal 8 Verabreichungsplätzen. Der Ausschank von Spritzer und Alkoholmischgetränken ist vom gegenständlichen Gewerbe gerade nicht umfasst.
Ort: B-Ort, C-Straße
Funktion:Gewerbeinhaber/in
Sie haben zumindest am 24.06.2025 (Kontrolle durch Organe der PI B-Ort) als Gewerbetreibende/r das Gastgewerbe auf dem Standort in B-Ort, C-Straße ausgeübt. Es wurde Alkohol an Jugendliche durch einen Selbstbedienungsautomaten (Bier, weißer Spritzer sowie gebrannter Alkohol/spirituosenhältigen Mischgetränke wie Eristoff Fire, Secco Bianco) abgegeben bzw. ausgeschenkt, ohne dass die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach dem Stmk. Jugendgesetz zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangt zu haben, um das Alter der Jugendlichen festzustellen; obwohl Jugendlichen der Genuss von Alkohol bis zum 16. Lebensjahr (§ 18 Abs. 1 StJG 2013) und darüber hinaus bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von Getränken mit gebranntem Alkohol sowie von spirituosenhältigen Mischgetränken, insbesondere „Alkopops (§ 18 Abs. 2 Zif. 2 StJG 2013) verboten ist.
Dadurch haben Sie am Standort C-Straße, B-Ort alkoholische Getränke abgegeben bzw. ausgeschenkt, ohne, dass ein entsprechendes Kontrollsystem gem. § 114 GewO vorliegt. Die bloße Abfrage eines Geburtsdatums oder des Alters auf einer Karte mittels technischer Vorkehrungen ohne Bezugnahme auf die Person, die die Karte verwendet, reicht jedenfalls nicht aus.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 366 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022
2. § 367a i.V.m. §§ 46, 114 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
3 Tage(n) 21 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 366 Abs. 1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022
1 Tage(n) 22 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 367a Gewerbeordnung 1994 -GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
“
Weiters wurde von Seiten der Verwaltungsstrafbehörde ausgesprochen, dass der Beschuldigte auf Rechtsgrundlage § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG den Betrag von € 150 als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu bezahlen habe, sodass der zu zahlende Gesamtbetrag € 1.650,00 betrage.
Entscheidungsbegründend bezog sich die Verwaltungsstrafbehörde auf den Strafantrag des Anlagenreferates der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 27.06.2025, welchem der Bericht der Polizeiinspektion B-Ort vom 24.06.2025 zugrunde lag, sowie auf die behördliche Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.07.2025 und die Stellungnahme des Beschuldigten mit Eingabe vom 12.09.2025. Der Beschuldige verfüge lediglich über die Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“. Das Gewerbe werde am Standort C-Straße, B-Ort, mittels eines Automaten ausgeübt und sei am 24.06.2025 auf Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark ein Ortsaugenschein durch zwei Beamte der Polizeiinspektion B-Ort auf diesem Standort durchgeführt worden und habe festgestellt werden können, dass sich neben Bier im Automaten auch weiße Spritzer, Mostspritzer, Eristoff Fire und Secco Bianco befunden hätten und könne eine detaillierte Aufstellung dem beiliegendem Bericht der PI B-Ort vom 24.06.2025 entnommen werden. Die Alterskontrolle beim Automaten erfolge über ein Kartenlesegerät, welches mit der Aufschrift 16+ versehen sei und werde darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl der Getränke, wie Eristoff Fire und Secco Bianco erst ab Erreichen des 18. Lebensjahrs konsumiert werden dürften und einer 16-jährigen Person es daher bei Verwendung der eigenen Bankomatkarte möglich wäre, alkoholische Getränke aus dem Automaten zu entnehmen und diese nicht berechtigt sei, den Alkohol zu erwerben und zu konsumieren. Es seien insgesamt auch mehr als acht Verabreichungsplätze, nämlich neunzehn, festgestellt worden, sodass es für den Verkauf und Ausschank von alkoholischen Getränken mit Ausnahme von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gastgewerbe nach § 94 Z 26 GewO 1994 bedürfe. Von Seiten des Beschuldigten sei lediglich das freie Gewerbe gemäß § 111 Abs 2 Z 3 GewO 1994 angemeldet gewesen, sodass eine rechtswidrige Gewerbeausübung des reglementierten Gastgewerbes nach § 94 Z 26 GewO 1994 vorliege, zumal der Beschuldigte über eine entsprechende Berechtigung nicht verfüge.
Der objektive Tatbestand des Straftatbestandes zu Spruchpunkt 1. sei daher erwiesen.
In Bezug auf die Übertretung zu Spruchpunkt 2. wurde ausgeführt, dass alkoholische Getränke mittels Automaten ohne Verwendung eines geeigneten Kontrollsystems abgegeben würden.
In § 114 GewO 1994 sei auch der Verkauf bzw. Ausschank von alkoholischen Getränken durch Automaten an Jugendliche erfasst. Außerhalb von Betriebsräumen sei der Verkauf von alkoholischen Getränken durch Automaten explizit verboten (§ 52 Abs 2 GewO 1994), sofern ein solcher Verkauf innerhalb von Geschäftsräumen stattfinde, so habe der Gewerbetreibende sicherzustellen, dass Jugendliche diese Automaten nicht benützen würden und die in § 114 zweiter Satz GewO 1994 mit der GewO-Novelle, BGBl. Nr. 2008/42, normierte Ausweispflicht diene dazu, Verstöße gegen das Verbot der Abgabe von Alkohol an Jugendliche hintanzuhalten. Würden berechtigte Zweifel bestehen, ob die betreffende Person das zum Genuss von Alkohol erforderliche Alter bereits erreicht habe, werde der Gewerbetreibende und die im Betrieb beschäftigten Personen die Vorlage eines Ausweises verlangen müssen (AB 420 BlgNr 23. GP, 11). Nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass das Alter von jungen Kunden oftmals schwer eingeschätzt werden könne, setzte eine effektive Umsetzung der Alterskontrolle im Sinne des § 114 GewO 1994 daher voraus, dass auf die Ausweiskontrolle nur dann verzichtet werden könne, wenn gesichert davon auszugehen sei, dass ein Kunde nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen die jeweilige Altersgrenze für den Genuss von Alkohol jedenfalls überschritten habe und nicht, wenn letzteres lediglich für möglich gehalten werde (vgl. VwGH am 03.03.2020, Ra 2019/04/0125). Am Standort C-Straße, B-Ort, erfolge die Alterskontrolle digital durch Vorlage einer Bankomatkarte, wobei nicht verifiziert werde, ob der Verwender der Bankomatkarte mit der darauf identifizierten Person übereinstimme. Zudem sei das System – gemäß dem im Bericht ersichtlichen Lichtbild – darauf eingestellt, dass eine Bedienung erst ab 16 Jahren erfolge. Im Automaten würden sich jedoch alkoholische Getränke befinden, welche erst ab einem Alter von 18 Jahren erworben und konsumiert werden dürften, sodass auch 16-jährige Personen durch Verwendung des eigenen Ausweises Getränke erwerben und konsumieren könnten, welche mit diesem Alter noch nicht erworben und konsumiert werden dürften. Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 367a GewO 1994, die mit einer Geldstrafe von mindestens € 180,00 bis € 3.600,00 zu bestrafen sei, begehe, wer entgegen der Bestimmung des § 114 GewO 1994 Alkohol ausschenke oder abgebe oder ausschenken oder abgeben lasse. Alkoholische Getränke würden durch den Beschuldigten am Standort C-Straße, B-Ort, abgegeben oder ausgeschenkt, ohne dass ein entsprechendes Kontrollsystem gemäß § 114 GewO 1994 vorliegend sei, weshalb auch die Übertretung zu Spruchpunkt 2. nachgewiesen sei. Die Bestimmung des § 114 GewO 1994 lege fest, dass es Gewerbetreibenden untersagt sei, selbst oder durch im Betrieb beschäftigte Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendliche dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten sei. Die Gewerbetreibenden oder die im Betrieb beschäftigten Personen müssten die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet sei, verlangen, um das Alter des Jugendlichen festzustellen (vgl. LVwG Tirol vom 29.05.2024 zu GZ: LVwG-2023/15/2647). Der Verwaltungsgerichtshof habe im Zusammenhang mit § 114 GewO 1994 die Notwendigkeit der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems (bestehend aus mehreren Elementen wie präventiven Maßnahmen und Sanktions- und Überwachungsmaßnahmen) ausgesprochen. Es müssten alle Maßnahmen getroffen und glaubhaft gemacht werden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lasse (vgl. VwGH am 29.01.2018, Ra 2017/04/0144, VwGH am 02.02.2021, Ro 2019/04/0007). § 114 GewO 1994 verlange ausdrücklich, dass der Ausschank von alkoholischen Getränken an Jugendliche durch eine (physische Kontrolle) des zum Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigten Gewerbeinhabers oder seiner Mitarbeiter vor Ort durch Vorlage eines allgemein anerkannten Lichtbildausweises oder einer durch landesrechtlichen Bestimmungen zulässigen Jugendkarte erfolgen müsse. Eine weitergreifende Auslegung könne dem klaren Gesetzeswortlaut des § 114 GewO 1994 nicht unterstellt werden (vgl. LVwG Tirol vom 29.05.2024 zu GZ: LVwG-23/15/2647). Zum Zeitpunkt der am 24.06.2025 von der Polizeiinspektion durchgeführten Überprüfung sei der gegenständliche Automat frei zugänglich gewesen und die Behauptung, dass der Raum, in welchem sich der Getränkeautomat befunden habe, zugesperrt sei, entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Unter Verweis auf den näher genannten Polizeibericht wurde weiters festgehalten, dass von Seiten des Beschuldigten auch keine Beweismittel vorgelegt worden seien, dass dieser nunmehr über Dienstnehmer verfüge, welche mit der Kontrolle der Automaten bzw. der Verhinderung der missbräuchlichen Benutzung beauftragt seien. Es könne seitens der Behörde nicht nachvollzogen werden, dass eine Kontrolle seitens des Beschuldigten während der gesamten Öffnungszeit erfolge und sei diese somit nicht ausreichend und könne daher die Abgabe von alkoholischen Getränken an Minderjährige – gemäß den gesetzlichen Vorgaben – nicht verhindert werden. Eine Überwachung des Kaufgeschehens im Sinne einer aktiven Kontrolle der Ausweise der Käufer von alkoholischen Getränken durch Mitarbeiter des Gewerbeinhabers sei nicht gegeben. Nämlich lasse es der Gesetzgeber nicht offen, auf welche Art und Weise durch wen die Alterskontrolle von Jugendlichen in Bezug auf den Erwerb von alkoholischen Getränken zu erfolgen habe. § 114 GewO 1994 verlange ausdrücklich, dass der Ausschank von alkoholischen Getränken an Jugendliche durch eine (physische) Kontrolle des zum Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigten Gewerbeinhabers oder seiner Mitarbeiter vor Ort durch Vorlage eines allgemein anerkannten Lichtbildausweises oder eine nach landesrechtlichen Bestimmungen zulässigen Jugendkarte erfolge müsse. Eine weitergreifende Auslegung könne dem klaren Gesetzeswortlaut des § 114 GewO 1994 nicht unterstellt werden. Zusammenfassend bedeutet dies, dass die vom Beschuldigten getroffenen Maßnahmen – mangels einer notwendigen physischen Kontrolle – nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen würden und er dies als Inhaber der Gewerbeberechtigung verwaltungsstrafrechtlich nach § 367a iVm §§ 46, 114 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008, zu verantworten habe, ebenso die Verwaltungsübertretung zu Punkt 1 (nach § 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994).
In subjektiver Hinsicht ging die Verwaltungsstrafbehörde im Ergebnis von Ungehorsamsdelikten aus. Dem Beschuldigten müsse als Gewerbeinhaber und für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen Verantwortlichen die Bestimmungen des § 114 GewO 1994 bezüglich Ausschankverbot von Alkohol an Jugendliche bekannt sein. Dennoch habe der Gewerbeinhaber den Verkauf von alkoholischen Getränken im verfahrensgegenständlichen Automaten-Shop fortgeführt, zumal der Behörde von diesem auch nicht mitgeteilt worden sei, dass die alkoholischen Getränke aus dem Automaten entfernt worden seien bzw. werde von ihm die Rechtsansicht vertreten, dass das von ihm eingerichtete Kontrollsystem den gesetzlichen Bestimmungen der GewO entsprechen würde. Der Beschuldigte habe somit bei der Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zumindest grob fahrlässig gehandelt. Strafbemessend hielt die Behörde insbesondere fest, dass der Ungerechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erheblich sei, da die Regelung dazu diene, den Alkoholkonsum von Jugendlichen im Hinblick auf jugendschutzrechtliche Bestimmungen zu regulieren und zu überwachen und diene diese somit vorrangig dem Jugendschutz, wobei der Beschuldigte durch sein Verhalten diesem staatlichen Interesse grob fahrlässig zuwidergehandelt habe und von Behördenseite strafmildernde Umstände nicht festgestellt wurden und als straferschwerend in Bezug auf die Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 1. eine „gleichwertige“ rechtskräftige Vorstrafe gewertet wurde.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten legte die Verwaltungsstrafbehörde mangels Bekanntgabe eingeschätzte Einkommens- und Familienverhältnisse zugrunde (Einkommen ca. € 1.500,00 monatlich AMS-Bezug, keine Sorgepflichten). Von den verhängten Strafen werde angenommen, dass sie sowohl von der Begehung gleichartiger Übertretungen abhalten, als auch sämtliche generalpräventive Effekte zu erzielen vermögen. Der Ausspruch über die Verfahrenskosten stütze sich auf § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.
Mit Schreiben vom 16.10.2025 erhob Herr A gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig und formal grundsätzlich zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich beider Tatvorwürfe einzustellen, allenfalls die verhängten Geldstrafen herabzusetzen, wobei beschwerdebegründend im Detail ausgeführt wurde wie folgt:
„…
Betrifft: A, Verwaltungsstrafverfahren
Bezug: GZ: BHSO/623250013395/2025
Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 23.9.2025, GZ w.o., möchte ich Beschwerde erheben und darf diese wie folgt ausführen:
Das Straferkenntnis datiert vom 23.9.2025 - die Beschwerde ist meines Erachtens daher rechtzeitig.
Vorab halte ich fest, daß in einem vergleichbaren mich betreffenden Fall (gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 30.6.2025, GZ: LVwG 30.30-1905/2025-20) von der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark außerordentliche Revision erhoben worden ist. Dies ist für die mir unter Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Übertretung von Relevanz.
Unter Punkt 1) des Straferkenntnisses wurde mir eine unbefugte Gewerbeausübung dahingehend vorgeworfen, daß ich durch einen Selbstbedienungs-Automaten am Standort B-Ort, C-Straße, „den Ausschank/Verkauf" von Spritzern und Alkoholmischgetränken und damit das reglementierte Gastgewerbe ausgeübt hätte, obwohl ich (nur) Inhaber des freien Gastgewerbes bin, weshalb über mich eine Geldstrafe verhängt wurde.
In meiner schriftlichen Rechtfertigung habe ich darauf hingewiesen, daß aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgeht, daß tatsächlich ein Verkauf bzw. ein Ausschank von Getränken erfolgt ist. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dahingehend vor, daß es zu einem Ausschank bzw. einem Verkauf von Spritzern und Alkoholmischgetränken gekommen ist. Wie aus dem Polizeibericht samt Foto hervorgeht, wurde von mir der Automat zum überwiegenden Teil mit Bier befüllt: 18 Reihen Bier in Flaschen und Dosen, 8 Reihen sonstige Getränke- siehe Seite 7 f des Straferkenntnisses. Somit habe ich mich weitgehend im Rahmen des freien Gastgewerbes bewegt. Ich kann nicht nachvollziehen, daß ich eine unbefugte Gewerbeausübung begangen haben soll, zumal ich Inhaber des (freien) Gastgewerbes bin. Darüber hinaus weise ich darauf hin, daß nach der Bestimmung des § 32 Abs. 1a Gewerbeordnung die Erbringung ergänzender Leistungen innerhalb einer Umsatzgrenze von 30 v.H. zulässig ist, wobei innerhalb dieser Grenze auch ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden dürfen. Wenn man mit der belangten Behörde die Meinung vertritt, daß ich bestimmte Getränke verkauft habe, die dem reglementierten Gastgewerbe vorbehalten sind, so meine ich, daß ich überwiegend zulässigerweise Bier bereitgehalten habe und die sonstigen Getränke umsatzmäßig im Hintergrund bzw. innerhalb der Grenze des § 32 Abs. 1a Gewerbeordnung verbleiben. Wenn gewünscht kann ich hiezu gerne ein ergänzendes Vorbringen erstatten bzw. dies bescheinigen, etwa anhand der Umsatzzahlen bzw. Rechnungen. Somit habe ich meines Erachtens die vorgeworfene Übertretung nicht begangen.
Zu Punkt 2 des Straferkenntnisses
Wie oben angeführt verweise ich darauf, daß die darin aufgeworfene Rechtsfrage Gegenstand eines beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens ist.
Mir wurde unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§ 114 und 367a Gewerbeordnung 1994 eine Übertretung dahingehend vorgeworfen, daß ich bestimmte alkoholische Getränke abgegeben bzw. ausgeschenkt hätte, ohne die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bzw. einer speziellen Jugendkare verlangt zu haben, um das Alter von jugendlichen Kunden festzustellen.
Hiezu halte ich fest, daß, wie oben ausgeführt, keine Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, daß es überhaupt zu einem Ausschank bzw. Verkauf bestimmter alkoholischer Getränke gekommen ist. Es fehlen auch Feststellungen dahingehend, daß der Selbstbedienungsautomat tatsächlich von jugendlichen Kunden in Anspruch genommen worden ist.
Ich bin der Meinung, daß mein Verhalten, wenn überhaupt, einer anderen Bestimmung, nämlich § 367 Z 15 Gewerbeordnung, zu subsumieren wäre, zumal die Bestimmung des § 114 meines Wissens an einen Getränkeausschank bzw. Verkauf durch Bedienungspersonal abstellt und nicht auf eine Ausschanktätigkeit durch Automaten. Diesbezüglich wird durch das in Rede stehende Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof eine Klärung zu erwarten sein.
…“
Diese Beschwerde samt dem zugrundeliegenden Verwaltungsstrafakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark behördenseitig mit Eingabe vom 22.10.2025 vorgelegt.
Mit Eingabe vom 07.11.2025 wurden im Auftrag des Beschwerdeführers seine Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse unter Anschluss eines Schreibens des Arbeitsmarktservice vom 07.10.2025 bekanntgegeben.
Im Verfahrensgegenstand wurde am 28.11.2025 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher D, PI B-Ort, als Zeuge und der Beschwerdeführer als Verfahrenspartei einvernommen werden konnten.
Von Seiten des Beschwerdeführers wurde im Zuge dieser Amtshandlung, an welcher ein Vertreter der belangten Behörde nicht teilnahm, ergänzend ausgeführt, dass es richtig sei, dass er auch zum Tatzeitpunkt über das „freie Gastgewerbe“ verfügt habe, er jedoch davon ausgehe, dass zwei Gäste der Betriebsstätte die überprüfenden Polizisten anlässlich der Kontrolle hineingelassen hätten, zumal der Einlass nur über die Verwendung einer Chip-Karte, welche er an bestimmte ausgewählte Personen ausgegeben habe, möglich sei. Das meiste seines Klientels seien Pensionisten und seien die weiteren Personen zwischen 40 und 50 Jahre alt. Er habe keinen Jugendlichen bei diesen Kunden dabei. Es erfolge beim Automaten im Rahmen des Ausschanks eine Kontrolle insofern, als ein vierstelliger Code einzugeben ist, welchen jene Leute hätten, die über die Chip-Karte verfügen würden. Erst nach Codeeingabe sei eine Alterskontrolle mittels Bankomatkarte durch das System vorzunehmen. Das System nehme nach Hinhalten einer Bankomatkarte einen Datenabgleich beim Unternehmen „Inform“ vor und erfolge ein Abgleich mit den gespeicherten Bankdaten hinsichtlich des Alters. Eine Bezahlung könne ebenfalls mittels Bankomatkarte oder mittels Münzen erfolgen und wolle er darauf hinweisen, dass mit einem Alter ab 16 Jahren – geprüft durch das System mittels Bankomatkartenabgleich – unter 18 Jahren ein Alkohol, der erst ab 18 Jahren konsumiert werden dürfe, nicht abgegeben werden könne.
Abschließend wurde von Beschwerdeführerseite ein Konvolut an Bestätigungen (6 Blätter, unterfertigt von jeweils 2 Personen) vorgelegt und festgehalten, dass diese Personen bezeugen könnten, dass lediglich an Personen über 18 Jahren der notwendige Code zur Getränkeausgabe am Automaten von ihm ausgehändigt worden sei und ausgehändigt werde, sodass Alkohol an Jugendliche gar nicht abgegeben werden habe können und ersuche er diese zeugenschaftlich einzuvernehmen. Zur Erklärung gab der Beschwerdeführer noch an, dass der Automatenhersteller unabhängig davon, dass er den Code erst ab 18 Jahren ausgebe, am Display für die Bankomatkartenprüfung „16 +“ vorgegeben habe, was in seinem Fall gar nicht notwendig wäre, da nur Personen ab 18 Jahren überhaupt den Code bekommen würden und auch die Chip-Karte würden seine Kunden erst ab 18 Jahren bekommen.
Die am 28.11.2025 durchgeführte Verhandlung wurde zum Zwecke der zeugenschaftlichen Einvernahme von namhaft gemachten Kunden des Beschwerdeführers im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens vertagt und am 12.01.2026 eine Fortsetzungsverhandlung durchgeführt. Anlässlich dieser Verhandlung wurden Herr E, Herr F, Herr G, Frau H, Herr I, Frau J, Herr K sowie Frau L, Herr M, und Herr N zeugenschaftlich unter Wahrheitspflicht zur Frage des abschließenden Kundenkreises des Beschwerdeführers und des Alters der Kunden sowie zur Möglichkeit des Alkoholausschanks an Jugendliche mittels des genannten Automaten einvernommen.
Im Zuge der Verhandlung gab der Beschwerdeführer nochmals an, dass gegenständlich in Bezug auf den Automatenausschank ein ausschließlich fixer Teilnehmerkreis vorliegend sei und er die teilnehmenden Personen persönlich auch kenne. Bisher sei eine Ausweiskontrolle nicht notwendig gewesen, da diese alle über dreißig Jahre alt sind und ihm bekannt seien. Sollte ein Grenzfall eintreten und eine jüngere Person auch eine Chip-Karte und den Code wollen, werde von ihm zuerst anhand eines Lichtbildausweises geprüft, ob diese Person tatsächlich bereits erwachsen sei. Ausdrücklich verweise er darauf, dass lediglich er die „Chip-Karten“ und den Code ausgebe und der vierstellige Code von den Teilnehmern auch nicht weitergegeben werden dürfe, wozu sie sich auch schriftlich verpflichtet hätten. Es bestünde auch die Möglichkeit den Code regelmäßig zu wechseln und sei eine Alkoholausgabe an Jugendliche von vornherein ausgeschlossen.
Hinsichtlich der im Freien situierten Verabreichungsplätze gab der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung an, dass diese nicht von seinem Mietgegenstand erfasst seien und er in Bezug auf die Plätze im Freien keinen Einfluss habe. Diese seien der Firma O zugeordnet, welche die Tankstelle betreibe und würden dem Tankstellenbetrieb und nicht dem Getränkeausschank dienen, wobei die Plätze im Freien von Seiten der Firma P der Grundeigentümerin vor zig Jahren eingerichtet worden seien.
Am 12.01.2026 übergab der Beschwerdeführer im Verfahrensgegenstand auch den Mietvertrag über das von ihm gewerblich genutzte Objekt und ist aus diesem Mietvertrag mit der Q auch ersichtlich, dass lediglich der vom Gebäude abgeteilte Kundenbereich mit WC Anlage und 1 Box der angrenzenden Garagen Mietgegenstand sind.
Aufgrund der Seitens der belangten Behörde mit Eingabe vom 22.10.2025 vorgelegten Beschwerde und des angeschlossenen, dem Beweisverfahren ebenfalls zugrundegelegten Verwaltungsstrafaktes, insbesondere der darin erliegenden unbedenklichen Urkunden sowie der in der Verhandlung gewonnen Beweisergebnisse, stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand Nachstehendes fest:
Aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ist ersichtlich, dass Herr A seit 01.09.2024 auf dem Standort B-Ort, C-Straße, zur Ausübung des freien Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“ berechtigt ist. Im Zuge einer im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark, Anlagenreferat, durchgeführten Kontrolle durch die Polizeiorgane D und R am 24.06.2025, 15.30 Uhr, auf dem Betriebsstandort B-Ort, C-Straße, wurde festgestellt, dass in verfahrensrelevanter Hinsicht im überprüften Betriebsraum sich ein Selbstbedienungsgetränkeautomat befand, welcher betriebsbreit war, und mit der Aufschrift „(16+)“ versehen war. In diesem Getränkeautomaten befanden sich beginnend von oben nach unten und von links nach rechts nachstehende Getränke, welche durch Kunden entgeltlich erworben und konsumiert werden konnten:
„1Reihe Secco Bianco lt. Hersteller 10 Vol.%
1Reihe Eristoff Fire lt. Hersteller 4 Vol.% (gebrannter Alkohol, Vodka mit Cranberry Aroma)
10Reihen Bier Puntigamer 0,5L (Glasflasche)
2Reihen G’Spritzer Most 0,33L (Glasflasche FA. KAUFMANN)
1Reihe Most Hugo 0,33L (Glasflasche FA. KAUFMANN)
2Reihen Spritzer 0,33L (Glasflasche)
1Reihe Spritzer 0,33L (Glasflasche FA. STIBITZER)
6Reihen Bier Puntigamer 0,5L (Dosen)
2Reihen Bier Schwechater 0,5L (Dosen)“
Es wurden somit nicht nur Bier in Glasflaschen oder Dosen, sondern auch weitere alkoholische Getränke bzw. Mischgetränke darin angeboten, wobei sämtliche Getränke an Tischen mit Sitzgelegenheiten konsumiert werden konnten. Im Eingangsbereich im Freien befanden sich nämlich ein Tisch mit Bänken, welcher Platz für bis zu vier Personen bot. Dieser Sitzbereich mit Tisch ist jedoch nicht Teil des Gewerbebetriebes des Beschwerdeführers, sondern wird vom Liegenschaftseigentümer bzw. dem Tankstellenbetreiber genutzt. Diese Plätze befinden sich somit nicht in der Gewahrsame des Beschwerdeführers und hat dieser als Gewerbeinhaber keinen Einfluss darauf, ob bzw. welche Personen diesen im laut Mietvertrag nicht mitvermieteten Bereich tatsächlich nutzen. Im Verkaufsraum waren Tische mit Bänken und Hockern aufgestellt, an welchen mindestens elf Personen Platz hatten, wobei sich neben dem Getränkeautomaten auch ein weiterer Stehtisch befand, auf welchem vier weitere Hocker vorhanden waren, sodass jedenfalls zumindest elf eingerichtete Verabreichungsplätze zum Kontrollzeitpunkt am 24.06.2025, 15.30 Uhr, vorhanden waren. Die Betriebsräumlichkeiten mit dem aufgestellten Automaten und der vorhandenen Möglichkeit, die Getränke vor Ort unter Inanspruchnahme der zur Verfügung gestellten Sitzgelegenheiten und Tische zu konsumieren, waren zum Kontrollzeitpunkt frei zugänglich und nicht versperrt, jedoch befand sich innerhalb der Betriebsräumlichkeiten keine jugendliche Person.
Die Aufstellung und der entgeltliche Getränkeausschank erfolgte durch den Beschwerdeführer Herrn A, welcher auch zum Tatzeitpunkt nicht über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gastgewerbe nach § 94 Z 26 GewO 1994 verfügte, sondern lediglich über vorgenannte Gewerbeberechtigung für das eingangs beschriebene freie Gewerbe. Herr A übte zum Tatzeitpunkt 24.06.2025, 15.30 Uhr, am Standort B-Ort, C-Straße, das reglementierte „Gastgewerbe gemäß § 94 Z 26 GewO 1994“ selbstständig, also im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, regelmäßig und in der Absicht aus, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, da ein Ausschank hinsichtlich näher beschriebener weiterer alkoholischer Getränke und nicht nur in Bezug auf Bier, welches in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen war, entgeltlich erfolgte und indem die Möglichkeit bestand, diese Getränke vor Ort an den beschriebenen mehr als acht Verabreichungsplätzen, nämlich zumindest elf Verabreichungsplätzen, zu konsumieren, obwohl der beschwerdeführende Herr A über keine Gewerbeberechtigung zu Ausübung des reglementierten Gastgewerbes nach § 94 Z 26 GewO 1994 verfügte. Der bestehende Getränkeausschank war auch hinsichtlich der alkoholischen Getränke mit Ausnahme des Flaschen- und Dosenbiers von der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers nicht gedeckt, sodass von ihm zum Tatzeitpunkt am Tatort das reglementierte Gastgewerbe nach § 94 Z 26 GewO 1994 unbefugt ausgeübt wurde.
Weiters ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass zum Tatzeitpunkt am Tatort ein Ausschank alkoholischer Getränke an Jugendliche erfolgte.
Anlässlich der Kontrolle durch die beiden Polizeibeamten am 24.06.2025 wurde im Zuge der Erhebung von Seiten der Polizeiorgane der besagte Getränkeautomat, welcher neben dem Kaffeeautomaten im Raum aufgestellt war, vorgefunden und war der behördliche Auftrag, insbesondere die im Automaten befindlichen Alkoholika festzustellen sowie die Anzahl der Verabreichungsplätze zu eruieren, wobei der Getränkeautomat betriebsbereit war und die beiden Polizeiorgane durch die „sperrangelweit“ geöffnete Eingangstüre den Aufstellungsraum betreten konnten. Polizeiseitig wurde keine Auswahltaste am Automaten gedrückt und stand anlässlich der Überprüfung am Display des Getränkeautomaten ganz oben „Betriebsbereit“ und „16+“. Unter der Karteneinzugsöffnung ist am Automaten auch ein Bildschirmteil mit der Aufschrift „Sielaf“ zu sehen gewesen, worunter „Herzlich Willkommen, Bildschirm berühren!“ stand und befand sich darunter ein Münzeinwurf, wobei anlässlich der Kontrolle – wie ausgeführt – keine Jugendlichen in dem Betriebslokal, welches ohne Aufsichtsperson von Seiten des Betriebsinhabers betrieben wurde, zugegen waren. Anlässlich der Kontrolle waren eine jüngere Frau und zwei Männer mittleren Alters sowie eine ältere Dame zugegen.
Normalerweise kann diese Betriebsstätte lediglich über die Verwendung einer Chip-Karte betreten werden, welche der Beschwerdeführer nur an bestimmte ausgewählte erwachsene Personen ausgegeben hatte. Die Eingangstüre öffnet sich im Normalfall nur mittels „Chip-Karte“, wobei das überwiegende Klientel des Beschwerdeführers Pensionisten sind und die weiteren Personen, welche dem geschlossenen Kundenkreis angehören, zwischen 40 und 50 Jahre alt sind. Am Automaten selbst erfolgt vor Ort eine weitere Kontrolle insofern, als ein vierstelliger Code vorab am Bildschirm einzugeben ist und wird dieser Code lediglich erwachsenen Personen bekanntgegeben, welche über die besagte Chip-Karte verfügen, also welche nachweislich über 18 Jahre alt sind. Dass der Code auch an andere Personen ausgegeben bzw. weitergegeben wird, welche noch Jugendliche sind, ist aufgrund der Beweisergebnisse nicht festzustellen. Erst nach der besagten Code-Eingabe ist eine Alterskontrolle mittels Bankomatkarte durch das System und eine Getränkeausgabe von Alkohol nach Bezahlung bar oder mittels Bankomatkarte überhaupt möglich, wobei von Seiten des Systems nach dem Hinhalten einer Bankomatkarte ein Datenabgleich beim Unternehmen „Inform“ vorgenommen wird und erfolgt dann ein Abgleich mit gespeicherten Bankdaten hinsichtlich des Alters des jeweiligen Kunden. Es ist daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, dass zum Tatzeitpunkt vor Ort ein Alkoholausschank auch an Jugendliche überhaupt vorliegend war. Ungeachtet des Umstandes, dass der Zutritt in den Automatenaufstellungsraum zur Tatzeit ungehindert möglich war, ist somit nicht festzustellen, dass aufgrund des Umstandes, dass ein geschlossener Teilnehmerkreis über 18 Jahren über den Automatencode verfügte, dass an Jugendliche zur Tatzeit am Tatort Alkohol überhaupt ausgeschenkt wurde bzw. werden konnte. Das am Display für die Bankomatkartenprüfung ohne Vorauswahl aufscheinende Alter „16+“ ist von Seiten des Automatenaufstellers unabhängig davon vorgegeben.
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt bereits wegen unbefugter Gewerbeausübung zur GZ: BHSO/623250006874/2025 bei der belangten Behörde einschlägig vorbestraft.
Hinsichtlich des Einkommens des Beschwerdeführers lässt sich feststellen, dass der Beschwerdeführer monatlich ca. € 1.930,00 von Seiten des Arbeitsmarktservice bezieht. Der Unternehmensumsatz betrug von Juli bis Oktober 2025 € 9.128,00 und werden an privaten Ausgaben monatlich € 1.000,00 getätigt, sowie für das Unternehmen € 1.439,00, bei einem bestehenden Kredit in der Höhe von € 17.000,00.
Beweiswürdigend ist auszuführen, dass sich die Feststellungen des verfahrensrelevanten Sachverhaltes auf die überzeugenden Aussagen der Zeugen D und R, Polizeiinspektion B-Ort, zurückführen lassen, welche den Getränkeausschank im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark als Gewerbebehörde feststellten und auch auf Lichtbildern dokumentierten sowie D auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Zuge der durchgeführten Gerichtsverhandlung unter Wahrheitspflicht widerspruchsfrei im Wesentlichen auch den im Bericht vom 24.06.2025 ersichtlichen Sachverhalt, welcher dem anzeigelegenden Referat der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark übermittelt wurde, nicht unglaubwürdig darlegte. Dass der Beschwerdeführer im Beschwerdefall zur Tatzeit am Tatort nicht über die Gewahrsame der polizeiseitig im Freien festgestellten vier Verabreichungsplätze verfügte, ergibt sich für das Verwaltungsgericht aufgrund des in diesem Zusammenhang glaubhaften Vorbringens des Beschwerdeführers, welcher auch den Mietvertrag, aus welchem sich der Mietgegenstand zweifelsfrei ergibt, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark übergab, wobei sich auch aus den zeugenschaftlichen Einvernahmen im Zuge der Fortsetzungsverhandlung nicht ergab, dass dieser Bereich vor dem Gebäude dem Gewerbeinhaber zuzuordnen ist; vielmehr erfuhr das damit in Zusammenhang stehende Beschwerdevorbringen insofern eine Bestätigung, als zeugenseitig auch ausgesagt wurde, dass diese Sitzbereiche samt Tisch bereits vor Einrichtung des in Rede stehenden Automatenausschankshops bestanden haben. Was die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers anlangt, so ergibt sich diese aus der durchgeführten Abfrage des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA).
Hinsichtlich der Feststellung der einschlägigen Verwaltungsvorstrafe wegen unbefugter Gewerbeausübung ist auf die im Verwaltungsakt der Behörde erliegende Urkunde des Verwaltungsvorstrafenausdrucks zu verweisen und wurde diese Vormerkung beschwerdeführerseitig im Verfahren auch nicht infrage gestellt.
Das beschwerdeführerseitig ins Treffen geführte, von ihm etablierte „Kontrollsystem“ wurde von Seiten des Verwaltungsgerichtes als nicht unglaubwürdig erachtet und standen die diesbezüglichen Ausführungen – bis auf jene betreffend die Verabreichungsplätze vor dem Gebäude – auch nicht in Widerspruch mit jenen, welche von Seiten des die Kontrolle durchführenden Polizeiorganes getroffen wurde und dem Sachverhalt der sich aus den polizeiseitig im Zuge der Verhandlung zur Einsicht vorgelegten und nachträglich dem Verwaltungsgericht übermittelten Lichtbildern – bezogen auf die Bedienungsfelder des Automaten – ergibt. Der Beschwerdeführer konnte grundsätzlich auch nicht unglaubwürdig darlegen, dass er keine Jugendlichen als Kunden hat und Chip-Karten zum Einlass lediglich an erwachsene Personen ausgibt sowie auch nur diesen den bezughabenden zum Getränkeerwerb notwendigen Code bekanntgibt und wurden anlässlich der Erhebung durch die beiden Polizeiorgane auch Jugendliche vor Ort nicht angetroffen. Auch die im Rahmen des Beweisverfahrens im Zuge der Fortsetzungsverhandlung einvernommenen Zeugen E, F, G, I, K, L, M und N wussten die Aussage des Beschwerdeführers zu bestätigen und im Wesentlichen anzugeben, dass der Beschwerdeführer über jugendliche Kunden nicht verfügt und beim Betreten des Automatenraumes eine Einlasskontrolle mittels „Chip-Karte“ und im Rahmen des Ausschanks durch Automaten auch die Eingabe eines mit der Chip-Karte lediglich Erwachsenen bekanntgegebenen Codes vor Vornahme der Altersüberprüfung mittels Bankomatkarte erfolgen muss, anderenfalls alkoholische Getränke vom Automaten nicht abgegeben werden können. Eine Abgabe sei somit lediglich bei Kenntnis des Codes unter Verwendung der Chip-Karte für den Einlass möglich und konnte zeugenseitig auch kein Sachverhalt ins Treffen geführt werden, aufgrund dessen ersichtlich wäre, dass der Beschwerdeführer insbesondere den Code, welcher zuvor vor der Bankomatkarten-Alterskontrolle und der Bezahlung zum Getränkeerwerb einzugeben ist, einem Jugendlichen zugänglich macht(e).
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gilt es festzuhalten, dass diese mit E-Mail vom 07.11.2025 bekanntgegeben wurden und dieser im Zuge der durchgeführten Verhandlung diese ebenfalls durch Urkundenvorlage glaubhaft darzulegen wusste, wobei ein Arbeitslosenbezug auch in der verwaltungsgerichtlicherseits durchgeführten sozialversicherungsrechtlichen Abfrage grundsätzlich Deckung fand.
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 50 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 38 VwGVG lautet wie folgt:
„Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Die maßgebenden Regelungen der GewO 1994 lauten wie folgt:
§ 1 GewO 1994:
„1. Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Die Veröffentlichung über eine den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit in Registern gilt nicht als Ausübung, wenn die Veröffentlichung auf Grund von gesetzlichen Verpflichtungen erfolgt.
(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.
(6) Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit – sei es mittelbar oder unmittelbar – auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, daß die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.“
§ 32 Abs 1a GewO 1994:
„Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden
[…]
(1a) Gewerbetreibenden steht auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Dabei dürfen die ergänzenden Leistungen insgesamt bis zu 30 vH des im Wirtschaftsjahr vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze dürfen auch ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden, wenn sie im Fall von Zielschuldverhältnissen bis zur Abnahme durch den Auftraggeber oder im Fall von Dauerschuldverhältnissen bis zur Kündigung der ergänzten eigenen Leistungen beauftragt werden und sie außerdem bis zu 15 vH der gesamten Leistung ausmachen.
[…]“
§ 38 Abs 2 GewO 1994:
„Wesen der Rechte zur Ausübung von Gewerben
[…]
(2) Die Gewerbelizenz wird mit der Anmeldung eines Gewerbes durch einen Gewerbetreibenden, der zum Zeitpunkt dieser Anmeldung über keine Gewerbeberechtigung verfügt hat, begründet und umfasst sämtliche Gewerbe einschließlich der in diesem Bundesgesetz diesen Gewerben eingeräumten Nebenrechte, deren Ausübung dem Gewerbetreibenden nach Maßgabe des Abs. 3 zusteht.
[…]“
§ 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994:
„Gastgewerbe
(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) bedarf es für
[…]
2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.
[…]“
§ 111 Abs 2 Z 3 GewO 1994:
„Gastgewerbe
[…]
(2) Keines Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe bedarf es für
[…]
3. die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden;
[…]“
§ 111 Abs 2 Z 6 GewO 1994:
„Gastgewerbe
[…]
(2) Keines Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe bedarf es für
[…]
6. den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt.“
§ 111 Abs 3 GewO 1994:
„Gastgewerbe
[…]
(3) Unter Verabreichung und unter Ausschank ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.
[…]“
§ 114 GewO 1994:
„Ausschank und Abgabe von Alkohol an Jugendliche
Gewerbetreibenden ist es untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird.“
§ 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994:
„Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Z 10 oder § 367 Z 8 anzuwenden sind;
[…]“
§ 366 Abs 1 Z 10 GewO 1994:
„Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
[…]
10. wiederholt ein freies Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Berechtigung zur Ausübung des von der Gewerbelizenz umfassten Gewerbes erlangt zu haben;“
[…]“
§ 367 Z 8 GewO 1994:
„Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer
[…]
8. ein freies Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Berechtigung zur Ausübung des von der Gewerbelizenz umfassten Gewerbes erlangt zu haben und nicht § 366 Abs. 1 Z 10 anzuwenden ist;
[…]“
§ 367a GewO 1994:
„Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.“
§ 368 GewO 1994:
§ 2 Z 2 Steiermärkisches Jugendgesetz – StJG 2013:
„Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
[…]
2. Jugendliche: Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr;
[…]“
§ 18 Abs 1 StJG 2013:
„Alkohol; Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie Geräte zur Konsumation; Drogen und ähnliche Stoffe
(1) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken verboten.
[…]“
§ 18 Abs 2 Z 2 StJG 2013:
„Alkohol; Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie Geräte zur Konsumation; Drogen und ähnliche Stoffe
[…]
(2) Darüber hinaus sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verboten
[…]
2. der Erwerb, Besitz und Konsum von Getränken mit gebranntem Alkohol sowie von spirituosenhältigen Mischgetränken, insbesondere „Alkopops“. Der Konsum von sonstigen alkoholischen Getränken ist nur in dem Ausmaß zulässig, als dadurch keine wesentliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt.
[…]“
§ 5 VStG lautet wie folgt:
„Schuld
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
§ 16 VStG normiert Nachstehendes:
„Ersatzfreiheitsstrafe
(1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.“
§ 32 Abs 2 StGB lautet wie folgt:
„Allgemeine Grundsätze
[…]
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
[…]“
§ 32 Abs 3 StGB normiert Folgendes:
„Allgemeine Grundsätze
[…]
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
[…]“
In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die angeführten Gesetzesbestimmungen wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeführt wie folgt:
Zu Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses:
Im Beschwerdefall ging die Verwaltungsstrafbehörde im bekämpften Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1. davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am Tatort durch den Ausschank/Verkauf von Spritzern und den näher genannten Alkoholmischgetränken mittels Selbstbedienungsautomat das reglementierte Gewerbe „Gastgewerbe gemäß § 94 Z 26 GewO 1994“ selbstständig, regelmäßig und in Gewinnabsicht ausübte, da der Ausschank von Spritzern und Alkoholmischgetränken vom gegenständlichen Gewerbe nicht umfasst gewesen sei und seine Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs 2 Z 3 GewO 1994 u.a. den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen mit maximal acht Verabreichungsplätzen umfasse und wurde in der Bescheidbegründung festgehalten, dass neunzehn Verabreichungsplätze vorliegend waren.
Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerde entgegen, dass Anhaltspunkte, wonach es zu einem Ausschank bzw. einem Verkauf von Spritzern und Alkoholmischgetränken gekommen sei, nicht vorliegend gewesen seien und sei der Automat zum überwiegenden Teil mit Bier befüllt gewesen, achtzehn Reihen Bier in Flaschen und Dosen und lediglich acht Reihen hätten sonstige Getränke umfasst, sodass er sich weitgehend im Rahmen des freien Gastgewerbes bewegt habe und bezog er sich überdies auch auf die Bestimmung des § 32 Abs 1a GewO 1994, welche die Erbringung ergänzender Leistungen innerhalb einer Umsatzgrenze von 30 vH. zulasse und innerhalb dieser Grenze auch ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden dürften. In diesem Zusammenhang vertrat der Beschwerdeführer die Rechtsansicht, dass wenn die Behörde die Meinung vertrete, dass er bestimmte Getränke verkauft hätte, welche dem reglementierten Gastgewerbe vorbehalten gewesen seien, so meine er, dass er überwiegend zulässigerweise Bier bereitgehalten habe und die sonstigen Getränke umsatzmäßig im Hintergrund bzw. innerhalb der Grenze des § 32 Abs 1a Gewerbeordnung verbleiben würden, wozu er gerne ergänzendes Vorbringen erstatte, wenn dies gewünscht würde bzw. er dies bescheinigen könne, etwa anhand der Umsatzzahlen bzw. Rechnungen, weshalb er die ihm vorgeworfene Übertretung nicht begangen habe. Hinsichtlich der vier Verabreichungsplätze im Freien habe er keinen Einfluss, da diese nicht vom Mietgegenstand des vermieterseitig mit ihm abgeschlossenen Mietvertrages erfasst seien.
Den Feststellungen folgend verfügte der Beschwerdeführer auch zum Tatzeitpunkt nicht über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gastgewerbe nach § 94 Z 26 GewO 1994, sondern lediglich über ein freies Gewerbe mit dem Gewerbewortlaut „Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“.
Fallbezogen hielt die Verwaltungsstrafbehörde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 in der Form der unbefugten Ausübung des reglementierten Gastgewerbes nach § 94 Z 26 GewO 1994 zum Tatzeitpunkt am Tatort vor und damit nicht die Ausübung bzw. die wiederholte Ausübung eines freien Gewerbes (§ 367 Abs 8 bzw. § 366 Abs 1 Z 10 GewO 1994) vor. Nach § 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994 bedarf es auch für den Ausschank von Getränken einer Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gastgewerbe nach § 94 Z 26 GewO 1994. Kein Befähigungsnachweis für das Gastgewerbe ist erforderlich, wenn es insbesondere um den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen geht, wenn hierbei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (insbesondere zum Genuss von Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden (vgl. § 111 Abs 2 Z 3 GewO 1994).
Wann ein Ausschank vorliegt, ist anhand der Regelung des § 111 Abs 3 GewO 1994 zu beurteilen, wonach unter Ausschank jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen ist, die darauf abgestellt ist, dass Getränke an Ort und Stelle genossen werden. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/04/0017-3) ist der Ausschankbegriff der GewO 1994 extensiv zu verstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in diesem Zusammenhang Nachstehendes fest:
„…
Unter "Ausschank" ist gemäß § 111 Abs. 3 GewO 1994 "jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die ... Getränke an Ort und Stelle genossen werden". Diese Begriffsdefinition hat der Gesetzgeber bei der Beschreibung der Tätigkeiten des Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO 1994) gewählt. Es besteht kein Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber diesem Begriff in § 114 GewO 1994 einen anderen Bedeutungsgehalt zumessen wollte.
Der Begriff "Ausschank" ist somit vom Gesetz weit gezogen und beinhaltet in diesem Sinne eine gewisse Mittelbarkeit. Er umfasst nicht nur - wie vom Revisionswerber vorgebracht - die Tätigkeit des direkten Ausschanks an Personen, sondern auch jede sonstige Vorkehrung oder Tätigkeit, die darauf abgestellt ist, dass Getränke an Ort und Stelle genossen werden. In dieser Bedeutung werden alle Vorkehrungen oder Tätigkeiten des Gewerbetreibenden oder der in seinem Betrieb beschäftigten Personen als Ausschank iSd § 114 GewO 1994 anzusehen sein, welche darauf abgestellt sind, dass alkoholische Getränke entgegen landesrechtlicher Jugendschutzbestimmungen von Jugendlichen an Ort und Stelle genossen werden.
Für diese weite Auslegung spricht nicht zuletzt auch der aus den Materialien erkennbare Wille des Gesetzgebers, im Hinblick auf den Alkoholmissbrauch bei Jugendlichen als gesellschaftliches Problem die bereits bestehenden Vorkehrungen des Gewerberechts zu verbessern. Dabei verweist der Gesetzgeber auf Vorkommnisse "wie das sogenannte 'Koma-Trinken', bei denen insbesondere jugendliche Personen - ohne sich des ganzen Ausmaßes möglicher negativer Folgewirkungen bewusst sein zu können - schwere alkoholische Rauschzustände absichtlich herbeiführen".“
Soweit der Beschwerdeführer fallbezogen auch nicht von einem Ausschank bzw. einer Abgabe von Spritzern und Alkoholmischgetränken ausging, ist ihm am Boden dieser Judikatur entgegenzuhalten, dass die Möglichkeit des Erwerbs der näher beschriebenen alkoholischen Getränke, ausgenommen Bier, aus dem von ihm aufgestellten Automaten sowie die Möglichkeit des Genusses vor Ort an den bereitgestellten Tischen und Sitzgelegenheiten fallbezogen bereits einen Ausschank dieser Getränke darstellen, zumal die Aufstellung des betriebsbereiten Getränkeautomaten mit den näher beschriebenen alkoholischen Getränken, insbesondere alkoholischen Mischgetränke, im Zusammenhang mit dem Zurverfügungstellen von Tischen und Sitzeinrichtungen, darauf abstellen, dass auch diese Getränke an Ort und Stelle genossen werden, was rechtlich als Ausschank nach § 111 Abs 3 GewO 1994 zu qualifizieren ist und bedarf es für den Ausschank von derartigen Getränken nach § 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994 einer Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gastgewerbe nach § 94 Z 26 GewO 1994, zumal sich die Ausübung des freien Gewerbes nach § 111 Abs 1 Z 3 leg. cit. auf den Ausschank in Bezug auf alkoholische Getränke lediglich auf „Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen“ bezieht. Überdies wurden– wie verfahrensgegenständlich festgestellt – auch mehr als acht Verabreichungsplätze zum Genuss auch der Getränke bereitgestellt, nämlich zumindest elf, selbst wenn man den einen Tisch auf dessen Tischplatte vier Hocker aufgestellt waren, nicht mitzählt, da weder an diesem Tisch noch auf den darauf befindlichen Hockern zum Tatzeitpunkt am Tatort Getränke unmittelbar ohne weiteres Zutun genossen werden konnten.
Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass er das freie Gewerbe, aufgrund der achtzehn Reihen Bier und der acht Reihen sonstiger alkoholischer Getränke, ausgeübt habe und sich dabei auch auf die Bestimmung des § 32 Abs 1a GewO 1994 bezieht, wonach unter den darin geregelten Voraussetzungen grundsätzlich auch Leistungen anderer Gewebe erbracht werden könnten, wenn diese Leistungen die eigenen Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen, wobei die ergänzenden Leistungen insgesamt bis zu 30 vH. des im Wirtschaftsjahr vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen dürften, so gilt es ihm entgegenzuhalten, dass im Beschwerdefall den Feststellungen folgend die unbefugte Gewerbeausübung nicht nur aufgrund der bloßen Erweiterung des Getränkeangebotes vorliegend ist, sondern beschwerdeführerseitig zur Tatzeit am Tatort auch die näher beschriebene Ausweitung der Verabreichungsplätze von „bis zu acht“ auf jedenfalls elf vorgenommen wurde, worin eine wirtschaftlich sinnvolle Leistungsergänzung im Sinne der Regelung des § 32 Abs 1a GewO 1994 ohne Zweifel nicht verstanden zu werden vermag.
Der Beschwerdeführer hat zur Tatzeit am Tatort daher den objektiven Tatbestand der Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 verwirklicht, da er über die für diesen Getränkeausschank erforderliche Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gastgewerbe nach § 94 Z 26 GewO 1994 nicht verfügte.
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die dem nunmehrigen Beschwerdeführer diesbezüglich vorgeworfene Verwaltungsübertretung ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt darstellt.
„Die Verwirklichung des Tatbestandes allein genügt auch im Fall von Ungehorsamsdelikten für die Strafbarkeit nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich. Der Gesetzgeber präsumiert aber in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten ....“ (vgl. VwGH am 23.11.2001, 2001/02/0184). Im Falle einer derartigen Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH am 12.12.2005, 2005/17/0090). Zur besagten Glaubhaftmachung des Verschuldens bedarf es der Darlegung, dass der Täter im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (vgl. z. B. VwGH am 27.04.2011, 2010/08/0172).
Mit dem Vorbringen der mangelnden Tatbestandsmäßigkeit erfolgt beschwerdeführerseitig keine Glaubhaftmachung, dass den Beschwerdeführer an der Verletzung der in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften ein Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 VStG nicht trifft. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war und wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich auch über die Rechtslage in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Getränkeausschank bei der zuständigen Gewerbebehörde oder Verwaltungsstrafbehörde zu informieren. Zumal er dies verabsäumte, trägt er auch das Risiko eines allfälligen Rechtsirrtums, wobei der Beschwerdeführer auch nicht behauptete, derartige geeignete Erkundigten fallbezogen überhaupt vorgenommen zu haben, sodass das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums, bezogen auf die Übertretung zu Spruchpunkt 1. des behördlichen Strafbescheides im Beschwerdefall zu verneinen ist.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wegen unbefugter Gewerbeausübung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten ist gegenständlich jedenfalls vom Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit auszugehen.
Der Zweck der Ahndung der unbefugten Gewerbeausübung ist vor allem im Schutz des Konsumenten und des fairen Wettbewerbs von Gewerbetreibenden zu sehen, indem auch sichergestellt wird, dass nur berechtigte Personen mit der erforderlichen Sachkunde gewerblich tätig sind.
Gegenständlich verhängte die Gewerbehörde unter Einschätzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe im Ausmaß von € 1.000,00 und setzte für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 21 Stunden fest; - dies bei einem „Strafrahmen“ nach § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994, wonach eine Geldstrafe bis zu € 3.600,00 verhängt werden kann. Selbst unter Bedachtnahme auf die behördlicherseits zutreffend als erschwerend gewertete Verwaltungsübertretung wegen unbefugter Gewerbeausübung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO zur GZ: BHSO/623250006874/2025 und die damals verhängte Geldstrafe im Ausmaß von € 350,00 sowie die damit in Zusammenhang stehenden spezialpräventiven Erwägungen erweist sich die behördlicherseits verhängte Geldstrafe mit Blick auf den gegenständlichen Tatzeitpunkt und das damit im Zusammenhang stehende Ausmaß der Rechtsgutbeeinträchtigung – vier von Behördenseite festgestellte Verabreichungsplätze im Freien konnten diesem Gewerbebetrieb nicht mehr zugeordnet werden – und das Verschulden des Beschwerdeführers selbst unter Bedachtnahme auf generalpräventive Erwägungen und die bekanntgegebenen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als nicht gänzlich angemessen und war daher der Beschwerde gegen die Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 1. – wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich – Folge zu geben und die Geldstrafe zu reduzieren, da davon auszugehen ist, dass eine Geldstrafe im Ausmaß einer für den Beschwerdeführer, im Lichte seiner persönlichen Verhältnisse, auch durchaus spürbaren Höhe von € 750,00 fallbezogen auch ausreichend ist, um den Beschwerdeführer vor weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten und den Strafzweck zu erfüllen.
Zu Spruchpunkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses:
Das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Betriebsstätte im Normalfall lediglich über die Verwendung einer „Chip-Karte“ betreten werden kann, welche der Beschwerdeführer nur an bestimmte ausgewählte zweifelsfrei erwachsene Personen ausgegeben hatte. Ungeachtet des Umstandes, dass zum Tatzeitpunkt es möglich gewesen wäre, dass auch Jugendliche den Betriebsraum, in welchem der in Rede stehende Getränkeautomat aufgestellt war, betreten hätten können, erfolgte auch zum Tatzeitpunkt am Automaten selbst vor Ort eine weitere Kontrolle insofern, als ein vierstelliger Code am Bildschirm vorab einzugeben gewesen wäre, um zum nächsten Schritt der Alterskontrolle mittels Bankomatkarte und nach positiver Absolvierung derselben zur Bezahlung und danach zur Ausgabe eines alkoholischen Getränkes zu gelangen. Beschwerdeführerseitig wurde auch bekanntgegeben diesen Code lediglich Personen, welche über die besagte Chip-Karte zum Zutritt in den Betriebsraum verfügen, bekanntgegeben zu haben bzw. bekanntzugeben, also ausschließlich an solche Personen, welche über 18 Jahre alt sind. Dass der Code auch an andere Personen ausgegeben bzw. weitergegeben wurde und wird, welche noch Jugendliche sind, war aufgrund der Beweisergebnisse nach Einvernahme der beschwerdeführerseitig in seinem Beweisantrag angeführten Zeugen, nicht festzustellen, sodass die Beweise gegenständlich für einen diesbezüglichen Schuldspruch nicht ausreichend waren (vgl. zB. auch VwSlg. 15.295 A/199 und VwGH am 22.02.2006, 2005/17/0195). Dass der Beschwerdeführer Alkohol auch an Jugendliche tatsächlich ausschenkte, war dem Beschwerdeführer mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit im Beschwerdefall auf Grundlage des durchgeführten umfassenden Beweisverfahrens nicht nachzuweisen und war das bezughabende Verwaltungsstrafverfahren daher – wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich – einzustellen.
Im Ergebnis war der Beschwerde daher im spruchgemäßen Umfang Folge zu geben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.