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LVwG 41.5-4533/2025•LVwG ST LVwG 41.5-4533/2025
LVwG 41.5-4533/2025Tribunal administratif régional22 déc. 2025
Informationsfreiheit, Informationswerber, Verträge, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten, Vertragsklauseln, wirtschaftliche Daten, Schutz, Informationserteilung, Verweisung, Bekanntgabe, Kann-Bestimmung, Bezeichnung, Prüfung, Abwägung, Interessen, Geheimhaltung, Veröffentlichung, Information, Geheimhaltungsinteressen, Beeinträchtigung, Wettbewerbsfähigkeit, Gebarungskontrolle, Transparenz, Betätigung, Gesellschaft, Gemeinde, Geschäftsgeheimnisse, Judikatur, Kriterien, Auskunft, Informationsfreiheitsgesetz, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984
A)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Wutte über den als Säumnisbeschwerde bezeichneten Antrag der A, vertreten durch den Geschäftsführer B, C-Straße [...], A-Ort, betreffend Zugang zu Informationen gemäß § 14 IFG vom 21.10.2025, insbesondere hinsichtlich Informationen zur Vermietung/Verpachtung/Baurechten,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Die Antragsgegnerin Marktgemeinde A-Ort Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG ist gemäß §§ 2 Abs 1 iVm 7, 8, 9, 13 und 14 Informationsfreiheitsgesetz (im Folgenden IFG)
v e r p f l i c h t e t,
der Antragstellerin binnen sechs Wochen bei sonstiger Exekution Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:
Tabellarische Auflistung aller Bestandsobjekte (Liegenschaften, Wohnungen, Häuser, Gewerbeeinheiten oder sonstigen baulichen Anlagen, die nicht zum sofortigen Verkauf gedacht sind) der Marktgemeinde A-Ort Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG, die gewerblich vermietet oder verpachtet werden oder auf denen ein Baurecht oder Superädifikat besteht, samt Nennung folgender Informationen:
oJeweiliger Vertragstyp (Pachtvertrag, Mietvertrag, Baurechtsvertrag)
oAdresse des Bestandsobjekts samt Wohnungsnummer/TOP, soweit solche bestehen
oAngabe, ob diese aktuell vermietet/verpachtet werden oder leer stehen
oAngabe, ob diese Bestandsobjekte befristet oder unbefristet vermietet oder verpachtet werden oder ein befristeter oder unbefristeter Baurechtsvertrag besteht; im Falle der Befristung ist auch die Dauer der Befristung anzugeben
oGröße der Bestandsobjekte in Quadratmetern
oAngabe der Art der vereinbarten Nutzung und – soweit im Einzelfall bekannt – der Art der tatsächlichen Nutzung
oAngabe, ob die Verwaltung (Hausverwaltung) der Bestandsobjekte im Rahmen von Selbstverwaltung (durch die Antragsgegnerin) oder Fremdverwaltung erfolgt
Übermittlung von Auszügen von Kopien der Miet- bzw. Pachtverträge sowie Baurechtsverträge, soweit schriftliche Verträge bestehen, wobei – sofern diese in den Verträgen enthalten sind – folgende Informationen zu umfassen sind:
oBestandsobjekt samt Adresse inkl. Wohnungsnummer/TOP
oVertragstyp (Mietvertrag, Pachtvertrag, Baurechtsvertrag), soweit im Vertrag genannt
oVertragsklauseln, die die Vertragsdauer, sohin eine Befristung oder fehlende Befristung (unbefristeter Vertrag) darlegen
oGröße des vermieteten, verpachteten oder vom Baurechtsvertrag betroffenen Bestandsobjekts bzw. Fläche
oArt der Nutzung
Die begehrten Informationen sind der Antragstellerin gemäß § 9 IFG in der begehrten Form zugänglich zu machen, somit postalisch mittels Brief an die in ihrem Antrag vom 17.09.2025 genannte Adresse.
II. Die Antragsgegnerin Marktgemeinde A-Ort Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG ist gemäß §§ 2 Abs 1 und 13 Abs 2 iVm 6 Abs 1 und 14 Informationsfreiheitsgesetz (im Folgenden IFG) hinsichtlich des über Spruchpunkt I hinausgehenden Mehrbegehrens
n i c h t v e r p f l i c h t e t,
dem Antragsteller Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:
Tabellarische Auflistung folgender Informationen für die Bestandsobjekte (Liegenschaften, Wohnungen, Häuser, Gewerbeeinheiten oder sonstigen baulichen Anlagen, die nicht zum sofortigen Verkauf gedacht sind) der Marktgemeinde A-Ort Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG, die gewerblich vermietet oder verpachtet werden oder auf denen ein Baurecht oder Superädifikat besteht
oMonatlicher Netto-Mietzins, Netto-Pachtzins oder Netto-Baurechtszins
oMonatliches Betriebskosten-Akonto inkl. Heizung
oÜbermittlung sämtlicher Miet- bzw. Pachtverträge sowie Baurechtsverträge (ungeschwärzt)
oNennung des Mieters oder Pächters oder Baurechtsvertragspartners (samt allfälliger Identifikationsmerkmale wie Adresse, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer oder sonstigen Identifikationsnummern)
oNennung des Verwalters bzw. Hausverwalters der Bestandsobjekte (samt allfälliger Identifikationsmerkmale wie Adresse, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer oder sonstigen Identifikationsnummern)
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
B)
Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Wutte über den als Säumnisbeschwerde bezeichneten Antrag der A, vertreten durch den Geschäftsführer B, C-Straße [...], A-Ort, betreffend Zugang zu Informationen gemäß § 14 IFG vom 27.11.2025, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Der Antrag, auch die zur Geschäftsführung verpflichtete Komplementärin der Antragsgegnerin Marktgemeinde A-Ort Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG, nämlich die Marktgemeinde A-Ort, zu verpflichten, die beantragten Informationen gemäß dem Auskunftsbegehren vom 17.09.2025, vollständig zu erteilen, wird gemäß §§ 1, 2 Abs 1, 3, 7, 13 und 14 IFG als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit als „Säumnisbeschwerde“ bezeichneter, aber als Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 Abs 2 IFG zu wertender Eingabe vom 21.10.2025 begehrte die Antragstellerin bzw. Informationswerberin A, die Antragsgegnerin zu verpflichten, von ihr begehrte Informationen vollständig zu erteilen.
Die Antragstellerin begehrte zuvor mit an die Marktgemeinde A-Ort gerichtetem Antrag auf Informationszugang vom 01.09.2025 gemäß dem IFG folgende Informationen:
„tabellarische Auflistung aller Bestandsobjekte der Marktgemeinde-A-Ort inkl. der Marktgemeinde A-Ort Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG, hinsichtlich der Vermietung/Verpachtung bzw. Anmietungen und Pacht.
• Adresse/Top:
• Vermietung oder Leerstehung,
• Vermietung (aktueller Mieter/in) seit wann bzw. Leerstehung seit wann,
• Miet-/Pachtvertrag befristet bis wann bzw. unbefr. Mietvertrag/Pachtvertrag
• angegebene Nutzung, tatsächliche Nutzung
• Größe in m²
• Netto-Mietzins (mtl.)
• Betriebskosten-Aconto inkl. Heizung (mtl.)
• Verwaltung durch:
Wir bitten um Übermittlung von Kopien sämtlicher gegenständlicher Miet- bzw. Pachtverträge.“
Auf diesen replizierte die Marktgemeinde A-Ort mit Schreiben vom 16.09.2025, GZ: A-2025-1282-02198 und erließ einen Verbesserungsauftrag dahingehend, dass präzise Angaben welche Information begehrt wird, erforderlich seien, sowie der Antrag beim richtigen Organ und Rechtsperson einzubringen seien.
Die Antragstellerin begehrte weiters mit nunmehr an die Antragsgegnerin (Marktgemeinde A-Ort Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG) gerichtetem Schreiben vom 17.09.2025 dieselben Informationen, schränkte das Begehren aber auf im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Bestandsobjekte ein wie folgt:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251222_LVwG_41_5_4533_2025_00/image001.jpg
Der Beschwerdeführer schloss eine Definition von „Bestandsobjekten“ an.
Darauf replizierte die Marktgemeinde A-Ort (die im Schreiben vom 25.11.2025 erörterte, dass es sich dabei um ein Versehen handelte und dieses Schreiben der Antragsgegnerin zuzurechnen sei) und teilte mit, die Informationen gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG und aufgrund einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit nicht zu gewähren.
Mit dem bereits genannten Antrag vom 21.10.2025 wandte sich die Antragstellerin an das erkennende Gericht. Sie begehrte insbesondere, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die beantragten Informationen gemäß Auskunftsbegehren vom 17.09.2025 vollständig zu erteilen.
Das erkennende Gericht räumte der Antragsgegnerin sowie der Antragstellerin ein, sich dazu näher zu äußern und insbesondere auch ihre jeweiligen Interessen an der Erteilung bzw. Geheimhaltung der Informationen darzulegen (OZ 5 und OZ 6).
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 25.11.2025 (OZ 7), die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27.11.2025 (OZ 8) eine Stellungnahme abgegeben.
Die Antragstellerin führte aus, dass die im Schreiben vom 02.10.2025 erfolgte Nichtgewährung zu pauschal begründet sei und keine Informationen zur Wettbewerbssituation dargelegt worden seien. Es liege ein klassisches Kontrollinteresse der Allgemeinheit vor und sei die Transparenz über die Gebarung von öffentlichen Mitteln ein überragendes öffentliches Interesse. Die Antragsgegnerin sei keine marktoffene, im Wettbewerb stehende Wirtschaftseinheit, es sei keine Konkurrenzsituation nachgewiesen, es hätten Verbindlichkeiten oder Forderungen keinen marktstrategischen Wert und seien keine künftigen Projekte, Kostenkalkulationen oder strategischen Planungen dadurch gefährdet. Es könnten keine sensiblen Marktpositionen betroffen sein. Es könnten sich gemeindeeigene Gesellschaften auch nicht auf Geheimhaltung zurückziehen; es gebe für Einrichtungen im Eigentum einer Gebietskörperschaft auch strenge Transparenzregeln. Weiters sei die Zahl von Bestandsobjekten gering; die Auskunftserteilung sei rasch zu bewerkstelligen und könnten allfällige personenbezogene Passagen problemlos geschwärzt werden.
Die Antragsgegnerin erörterte, dass sie ein privates informationspflichtiges Organ iSd § 13 Abs 1 iVm § 1 Z 5 IFG sei und sie über die begehrten Informationen verfüge. Es liege jedoch der Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG und eine mögliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit vor. Sie sei aber gewillt, der Informationswerberin eine tabellarische Auflistung (Vertragstypus, Vertragspartner, Vertragsbeginn, Vertragsdauer, Vertragsgegenstand) sowie einen Auszug aus dem Jahresabschluss zum 31.12.2024 zur Verfügung zu stellen, aus dem die Umsatzerlöse aus Bestandsverträgen ersichtlich seien. Der Jahresabschluss zum 31.12.2024 sei zum Zeitpunkt des Einlangens des Informationsbegehrens noch nicht gegeben gewesen, sondern erst später in einer Gesellschafterversammlung beschlossen worden.
Darüber hinaus bestünde das Interesse der Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen und Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit. Geschäftsgeheimnis sei eine Information, die geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Information zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich sei, von kommerziellem Wert sei, weil sie geheim ist, und Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person sei, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Information ausübe. Der OGH verstehe unter einem Geschäftsgeheimnis eine Tatsache, an deren Geheimhaltung ein im Geschäftsverkehr Tätiger ein erkennbares aus dieser seiner Eigenschaft abgeleitetes Interesse habe, wobei dieses Interesse darin bestehe, die Verschlechterung der geschäftlichen Position im wirtschaftlichen Wettbewerb zu vermeiden.
Durch die Angabe des jeweiligen Netto-Mietzinses sowie etwaiger Betriebskosten-Akonti wäre potentiellen Konkurrenten der Vertragspartner der Marktgemeinde A-Ort Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG ein Rückschluss auf die Bonität, spezifische Vertragsbeziehungen und die Abhängigkeiten der Vertragspartner gegenüber der Marktgemeinde A-Ort Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG möglich. Einer der Vertragspartner sei auf die als Parkplätze dienenden verpachteten Grundstücke angewiesen und könnten Konkurrenten versuchen, diese Flächen zu einem höheren Pachtzins zu pachten. Selbiges gelte auch für einen Sportverein, der in einem sportlichen Konkurrenzverhältnis zu anderen Vereinen stehe, die dann deren Fixkosten kennen würden.
Generell hätten diese Informationen einen wirtschaftlichen Wert für andere Unternehmen in der Region, die in einem Wettbewerbsverhältnis mit der Marktgemeinde A-Ort Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG stünden. Durch die Veröffentlichung dieser Angaben wären Dritten die Umsatzerlöse der Marktgemeinde A-Ort Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG bekannt. Insbesondere gewännen dadurch Konkurrenzunternehmungen strategische Informationen über Zahlungskonditionen und vertragliche Vereinbarungen. Dies würde die interne unternehmerische Kalkulation offenlegen und die Gesellschaft im Wettbewerb konkret benachteiligen.
Eine Schwärzung dieser Information sei gesamtheitlich auch untunlich, wäre doch damit das Informationsbegehren gänzlich unerfüllt und würde zum gleichen Ergebnis wie die gänzliche Geheimhaltung führen. Die Nichtgewährung der Information vermöge auch im beabsichtigen Zweck der Informationserteilung nicht außer Verhältnis zu stehen, da durch die Informationserteilung ein derart gravierender Eingriff in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen die Vertragspartner der Marktgemeinde A-Ort Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft dermaßen beeinträchtigen würde, dass ihre unternehmerische Tätigkeit gefährdet wäre.
II.Feststellungen
Die Antragstellerin A ist seit 2023 im Firmenbuch eingetragen und ist im 100%-Eigentum ihres selbstständig vertretungsbefugten Alleingeschäftsführers B.
Die Antragsgegnerin Marktgemeinde A-Ort, Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG ist eine seit dem Jahr 2000 bestehende Kommanditgesellschaft, deren einzige Komplementärin die Marktgemeinde A-Ort ist, welche sie seit 01.01.2015 selbstständig vertritt. Kommanditistin mit einer Haftsumme von EUR 72,67 ist E.
Die Antragstellerin begehrte mit an die Antragsgegnerin (Marktgemeinde A-Ort Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG) gerichtetem Schreiben vom 17.09.2025 die Erteilung folgender Informationen:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251222_LVwG_41_5_4533_2025_00/image002.jpg
Die Beschwerdeführerin erläutert im Antrag selbst, was sie unter Bestandsobjekten meint:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251222_LVwG_41_5_4533_2025_00/image003.png
Die Antragsgegnerin hat die Informationen an die Antragstellerin bislang nicht erteilt.
Die Antragsgegnerin hat im Schreiben vom 27.11.2025 ausgeführt, dass sie gewillt ist, der Informationswerberin eine tabellarische Auflistung (Vertragstypus, Vertragspartner, Vertragsbeginn, Vertragsdauer, Vertragsgegenstand) sowie einen Auszug aus dem Jahresabschluss 31.12.2024 zur Verfügung zu stellen, aus dem die Umsatzerlöse aus Bestandsverträgen ersichtlich sind und auch Informationen zur Fremd- oder Eigenverwaltung bekanntzugeben.
Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens der Antragstellerin als Interesse an der Informationserteilung im Wesentlichen vorgebracht, es liege ein
„klassisches Kontrollinteresse der Allgemeinheit“
vor, da es sich um die Offenlegung von Verträgen für Vermietungen/Verpachtungen bzw. Anmietung und Pacht und dgl. einer öffentlich beherrschten KG handelt und die Transparenz über die Gebarung von öffentlichen Mitteln ein überragendes öffentliches Interesse darstellt bzw. ein öffentliches Interesse an der Transparenz über die finanzielle Situation einer kommunalen Gesellschaft besteht. Kurz ausgedrückt kann das Interesse sohin mit einer „Gebarungskontrolle“ umschrieben werden.
Die Antragsgegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass ein Geheimhaltungsinteresse
gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a (Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen) und
gemäß § 13 Abs 2 IFG (wenn die Nicht-Erteilung zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist)
besteht.
Die Antragsgegnerin macht hinsichtlich der geforderten Übermittlung der Verträge keine Geheimhaltungsinteressen geltend, lediglich hinsichtlich gewisser von der Antragstellerin gewünschter Informationen.
Stichtag für den Jahresabschluss der Antragsgegnerin und somit Ende des Geschäftsjahres ist der 31.12.
Der Antragstellerin liegen die begehrten Informationen vor.
Die Antragstellerin hat explizit auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Antragsgegnerin hat keine solche beantragt.
Die Antragstellerin hat in der Stellungnahme vom 27.11.2025 den Antrag an das erkennende Gericht dahingehend ausgeweitet, auch „den gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrags zur Geschäftsführung verpflichteten Komplementär, die Marktgemeinde A-Ort, zu verpflichten, die beantragten Informationen gemäß unserem Auskunftsbegehren vom 17.09.2025 vollständig zu erteilen.“
Die Antragstellerin befindet sich als Unternehmung im Geschäftszweig „Infrastrukturentwicklung“ im Wettbewerb mit anderen Unternehmen, beispielsweise hinsichtlich des Erwerbs und der Verwertung von Liegenschaften bzw. deren Vermietung/Verpachtung.
Das erkennende Gericht hat die begehrten Informationen jeweils im Spruch präzisiert, um eine allfällige Exekution zu ermöglichen.
III.Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Verwaltungsgerichts, insbesondere dem Antrag der Antragstellerin vom 21.10.2025 samt Beilagen sowie den Eingaben der Antragstellerin vom 27.11.2025 sowie der Antragsgegnerin vom 25.11.2025. Daraus ergibt sich auch, dass die begehrten Informationen bislang nicht an die Antragstellerin erteilt wurden.
Die Feststellungen zum Unternehmen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin sowie den Vertretungsverhältnissen sowie dem Stichtag für den Jahresabschluss und dem Unternehmensgegenstand ergeben sich aus dem öffentlichen Firmenbuch (Firmenbuchauszug OZ 13 und OZ 14 des VwG-Aktes).
Die jeweils geltend gemachten Interessen ergeben sich aus den Schreiben von vom 27.11.2025 und 25.11.2025.
Dass der Antragsgegnerin die Informationen vorliegen, ergibt sich aus dem Schreiben vom 25.11.2025; ebenso, welche Informationen sie nunmehr doch erteilen will.
Dass sich die Antragstellerin mit Dritten in einer Wettbewerbssituation befindet, ergibt sich aus ihrem glaubhaften Vorbingen. Auch der vom Beschwerdeführer genannte Unternehmensgegenstand bestätigt dies, wonach Gegenstand des Unternehmens die Konzipierung und Realisierung einer geordneten Orts- und Infrastrukturentwicklung, beginnend mit dem Erwerb von Liegenschaften im Ortskern von B-Ort und deren Verwertung (zB Vermietung/Verpachtung) im Rahmen eines vernünftigen und zukunftsweisenden Ortsentwicklungskonzepts sei. Da die Antragsgegnerin weder alleine am Markt für Grundstückskäufer, noch alleine am Markt für Unternehmen ist, die diese in welcher Form auch immer verwerten, ergibt sich, dass sie mit Dritten im Wettbewerb steht. Auch ist hinsichtlich der Vermietung und Verpachtung, von der sowohl die Antragstellerin ausgeht als auch die Antragsgegnerin diese bestätigt, eine Wettbewerbssituation anzunehmen, da sie nicht alleine auf dem Markt für Vermieter/Verpächter agiert.
IV.Rechtsvorschriften
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl 5/2024 idF BGBl 52/2025 lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.
§ 3. (1) Zuständig zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse ist jenes Organ, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Sind von einer Information identische Kopien vorhanden, so ist nur die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind, zu veröffentlichen.
(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
§ 7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.
(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.
§ 8. (1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.
(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 mitzuteilen.
§ 9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
§ 13. (1) Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§ 1 Z 5) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung des § 6 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.
(3) Ausgenommen von der Informationspflicht nach diesem Bundesgesetz sind börsennotierte Gesellschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer börsennotierten Gesellschaft stehen (abhängige Unternehmungen).
(4) Der Antrag auf Information ist schriftlich einzubringen und als Antrag gemäß diesem Bundesgesetz zu bezeichnen. Im Antrag ist die begehrte Information zu bezeichnen. Die Identität des Antragstellers ist in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
§ 14. (1) Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidet
(2) Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf das Verfahren nach dieser Bestimmung sind die §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Antrag (Abs. 2) hat zu enthalten:
(5) Ein solcher Antrag und Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(6) Das Verwaltungsgericht hat der Stiftung, dem Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung den Antrag mitzuteilen und es dieser – wenn es nicht gleichzeitig eine mündliche Verhandlung anberaumt – freizustellen, eine Äußerung zu erstatten.
(7) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung, von der bzw. von dem die Information begehrt wird.
(8) Über den Antrag hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten nach seinem Einlangen zu entscheiden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Die Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sind verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
§ 16. Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
V.Rechtliche Beurteilung:
Vorliegen einer Information und Zuständigkeit
Das IFG regelt gemäß § 1 Z 5 unter anderem die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt.
Der Landesrechnungshof kontrolliert gemäß Art 50 Abs 2 Z 3 und Abs 3 Z 3 Landes-Verfassungsgesetz 2010 (L-VG) die Gebarung unter anderem von Unternehmungen, die Gemeinden allein betreiben oder an denen diese mit mindestens 25% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die tatsächliche Beherrschung durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten.
Da die einzige Komplementärin der Antragsgegnerin die Marktgemeinde A-Ort ist und die Unternehmung sohin allein von dieser betrieben und beherrscht wird, handelt sich daher – wie auch die Antragsgegnerin selbst explizit einräumt – bei der Antragsgegnerin um eine der Landesrechnungshofkontrolle unterliegende Unternehmung einer Gemeinde gemäß § 1 Z 5 IFG und ist sohin der Anwendungsbereich des IFG eröffnet. Es handelt sich bei Informationspflichtigen gemäß § 1 Z 5 IFG um private Informationspflichtige (vgl. § 13 f IFG).
Bei den begehrten Informationen handelt es sich um solche gemäß § 2 Abs 1 IFG. Demnach ist Information im Sinne dieses Bundesgesetzes jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
Informationen zur Vermietung und Verpachtung sowie Baurechtsverträgen sind unternehmerischen Zwecken dienende, schriftlich oder elektronisch vorliegende Aufzeichnungen im Wirkungsbereich der Unternehmung (Antragsgegnerin).
Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist gemäß § 3 Abs 2 IFG jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört. Dies ist im gegenständlichen Fall die Antragsgegnerin, da Informationen zu Miet-, Pacht- und Baurechtstätigkeiten der Antragsgegnerin selbst begehrt werden.
Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist das IFG gemäß dessen § 16 nicht anzuwenden.
Besondere Regelungen oder Möglichkeiten des Informationszuganges bestehen verfahrensgegenständlich für die Antragstellerin jedoch nicht, auch ist kein entsprechendes Register eingerichtet, aus dem die Informationen erlangt werden können. Zwar ist festzuhalten, dass Größeninformationen zu Grundstücken und Gebäuden grundsätzlich aus dem öffentlichen Grundbuch abgefragt werden können, doch ist festzuhalten, dass die Antragstellerin nicht explizit die Bekanntgabe von Grundstücksnummern begehrt, sodass mangels dieser Informationen durch sie die Größenangaben allenfalls nicht sicher aus dem Grundbuch abgefragt werden können.
Soweit die Antragsgegnerin im Schreiben an das Gericht die Antragstellerin gemäß § 9 Abs 1 letzter Satz auf das GIS Steiermark verweist, so ist festzuhalten, dass ein solcher Hinweis nur bei der Informationserteilung an die Antragstellerin möglich ist und eine derartige Bekanntgabe an das erkennende Gericht diese nicht ersetzt. Die entsprechende Bekanntgabe hätte unmittelbar an die Antragstellerin erfolgen müssen. Das erkennende Gericht ist nicht verpflichtet, diese „kann-Bestimmung“ anzuwenden (arg.: „Die Verweisung … ist zulässig“) und erachtet es verfahrensgegenständlich – aufgrund der vom Beschwerdeführer gewünschten, tabellarischen Aufstellung – als tunlich, ihm die Information unmittelbar in dieser tabellarischen Form mitzuteilen, zumal das GIS Steiermark ein gewisses IT-technisches Know-How in seiner Benutzung voraussetzt, dass nicht von Jedermann automatisch angenommen werden kann. Auch passt ein Verweis auf eine Online-Information nicht mit der vom Beschwerdeführer begehrten analogen Übermittlung mittels Brief zusammen.
Frist
Das Verfahren hinsichtlich privaten Informationspflichtigen gemäß § 1 Z 5 IFG ist in § 13 f IFG geregelt. Wurde die begehrte Information vom privaten Informationspflichtigen nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen (§ 14 Abs 2 IFG). Dieser ist unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen (§ 14 Abs 5 IFG).
Die Frist zur Informationserteilung (ausgelöst durch den Antrag vom 17.09.2025) war zum Zeitpunkt der Antragstellung an das Gericht (21.10.2025) bereits abgelaufen, und wurde der Antrag fristgerecht innerhalb von vier Wochen nach Ablauf gestellt.
Zum Inhalt des Informationsbegehrens
Verwaltungsgerichte sind dazu berufen, gegebenenfalls auszusprechen, „dass und in welchem Umfang Zugang [zu Informationen] zu gewähren ist“ (§ 14 Abs 8 IFG); auch ist gemäß § 6 Abs 1 IFG geregelt, dass wenn die Voraussetzungen der Geheimhaltungspflicht nur auf einen Teil der Information zutreffen, nur dieser der Geheimhaltung unterliegt. Mit anderen Worten: Sofern mehrere Informationen begehrt werden ist eine Prüfung hinsichtlich der einzelnen Informationen vorzunehmen und diesbezüglich ein unterschiedlicher Abspruch möglich (teilweise Gewährung und teilweise Nicht-Gewährung des Informationszugangs je nach Information). Wird Zugang zu mehreren Informationen begehrt, kann dem nicht pauschal das Bestehen von Geheimhaltungsgründen für einzelne dieser Informationen entgegengehalten werden (Lehofer, Informationsfreiheit vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2025/143).
Werden aber nicht mehrere verschiedene Informationen begehrt, sondern liegt in einem Punkt ein in sich geschlossenes Informationsbegehren vor, so ist dieses nach Ansicht des erkennenden Gerichts gesamthaft zu bewerten. Dies gilt auch dann, wenn für die teilweise Gewährung des Informationszuganges aufgrund eines solchen Informationsbegehrens erst eine detaillierte Prüfung der (Teil-)Informationen durch das Verwaltungsgericht erfolgen müsste, die ihm zumeist aber gar nicht selbst vorliegen. Dabei ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch der sich aus dem Gesamtkontext, einschließlich des Parteivorbringens und der Formulierung des Informationsbegehrens ergebende Wille des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, wobei ebenso zu beachten ist, ob die vom Beschwerdeführer allenfalls geltend gemachten Interessen überhaupt durch Erteilung von Teilinformationen erfüllt werden können.
Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass auch abgeschlossene Verträge eines privaten Informationspflichtigen begehrt werden. Begehrt ein Informationsweber die Übermittlung von Verträgen, die private Informationspflichtige geschlossen haben, so ist festzuhalten, dass diese regelmäßig Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten enthalten, sodass nach Ansicht des erkennenden Gerichts in den meisten Fällen eine vollständige und ungeschwärzte bzw. nicht anonymisierte Übermittlung ausscheidet. Dabei sind konkrete Vertragsklauseln (OGH RS 0040493: Geschäftsgeheimnisse sind auch Auskünfte über Geschäftsabschlüsse und Geschäftsbedingungen) und wirtschaftliche Daten bzw. Informationen wie zB Preise, Stückzahlen/Mengen, Kalkulationen, Kunden, Miet-/Pacht-/Baurechtszinshöhen, Betriebskostenakonti, Kaufoptionen samt Preisen, Vorkaufsrechte samt Preisen, Ankaufsrechte und sonstige Rechte samt Preisen, die einen Eigentumsübergang von Objekten bewirken können, Zahlungsbedingungen, Zahlungskonditionen, Zahlungsinformationen, Kautions- und Sicherheitsleistungen, Indexklauseln, sonstige Vertragsklauseln betreffen die Änderungen/Anpassung von zuvor genannten Beträgen, sowie Berechnungsgrundlagen für zuvor genannte Beträge, nach Ansicht des erkennenden Gerichts in aller Regel schützenswert.
Ebenso sind personenbezogenen Informationen zu Vertragspartnern und Dritten in Zusammenhang mit Verträgen (zB Vertragspartner, Erbringer von Dienstleistungen, Versicherern, Notaren, Personen die Haftungen übernehmen etc., und jenen Personen, die die Verträge unterfertigt haben, samt den jeweiligen handschriftlichen oder digitalen Unterschriften; jeweils unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften handelt, jeweils samt Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Firmenbuchnummer oder sonstiger Identifikationsnummern), potentiell auch Informationen wie Vertragslaufzeiten.
Von keinen (überwiegenden) Geheimhaltungsinteressen umfasst sind nach Ansicht des erkennenden Gerichs in aller Regel sonstige Informationen beispielsweise zum konkreten Vertragstyp (zB Miet- oder Pachtvertrag) oder Vertragsgegenstand/Vertragsobjekt.
Ein Informationswerber hat sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichts möglichst konkret darzulegen, welche Informationen, Klauseln oder Inhalte aus solchen Verträgen von privaten Informationspflichtigen er begehrt, um den Verwaltungsgerichten eine Prüfung und Abwägung der Interessen an der Informationserteilung und der Geheimhaltung hinsichtlich dieser Vertragsinhalte zu ermöglichen, zumal die Verträge den Gerichten für eine eigene Prüfung nicht vorliegen. Dies korrespondiert mit der Verpflichtung für Antragsteller gemäß § 7 Abs 2 IFG, die begehrten Informationen möglichst präzise zu bezeichnen.
Unterlässt dies ein Informationswerber und ist sohin für das Verwaltungsgericht nicht klar, auf welche Inhalte oder Informationen aus Verträgen es ihm ankommt, so vermag das Gericht lediglich allgemein anhand der für einen Vertragstyp typischen Inhalte, eine Beurteilung und allenfalls Interessenabwägung vorzunehmen.
Im konkreten Fall ergibt sich aus dem Anbringen der Antragstellerin, dass diese insbesondere die „Kerndaten“ zu Miet- und Pachtverträgen sowie Baurechtsverträgen der Antragsgegnerin (nämlich zu Objekt, Miet-/Pacht- bzw. Baurechtszins, Verwaltung, Größe, Nutzung, Vertragspartner und Vermietung/Verpachtung vs. Leerstand) begehrt und es ihr sohin darauf ankommt, dass diese in den zu übermittelnden Vertragskopien enthalten sind. Im Übrigen macht sie zum Begehr, Kopien der Verträge vorgelegt zu bekommen, keine näheren Angaben.
Interesse an der Informationserteilung und Geheimhaltungsinteressen - Allgemeines
Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs 1 IFG genannten Geheimhaltungsinteressen erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für private Informationspflichtige und wird in § 13 Abs 2 IFG noch erweitert: Nicht zugänglich zu machen sind von diesen jene Informationen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung des § 6 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.
Das erkennende Gericht hat im Rahmen seiner Entscheidung insbesondere jene Interessen zu beurteilen, die die Antragstellerin bzw. Antragsgegnerin geltend machen. Darüber hinaus sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch die Interessen in die Entscheidung miteinzubeziehen, die offenkundig sind, auch wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Ebenso sind solche Interessen zu wahren, bei denen eine Verletzung der Rechte von Dritten oder des öffentlichen Interesses droht, soweit diese ohne Vorbringen der Verfahrensparteien erkannt werden können.
Soweit ein informationspflichtiges Organ bzw. ein privater Informationspflichtiger im Rechtsmittelverfahren bekanntgibt, dass er nunmehr doch bereit ist, eine Information ganz oder teilweise zu erteilen, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Prüfung der Geheimhaltungsinteressen ausschließlich im Hinblick auf eine etwaige Verletzung der Rechte von Dritten oder dem öffentlichen Interesse erforderlich, nicht aber im Hinblick auf Geheimhaltungsinteressen ausschließlich des Organs oder Informationspflichtigen, das darüber entsprechend verfügen kann.
Verfahrensgegenständlich kommt dem aber wie dargelegt ohnedies keine Relevanz zu.
Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens der Antragstellerin vorgebracht, es liege ein
„klassisches Kontrollinteresse der Allgemeinheit“
vor, da es sich um die Offenlegung von Verbindlichkeiten und Forderungen einer öffentlich beherrschten KG handelt und die Transparenz über die Gebarung von öffentlichen Mitteln ein überragendes öffentliches Interesse darstellt bzw. ein öffentliches Interesse an der Transparenz über die finanzielle Situation einer kommunalen Gesellschaft besteht. Kurz ausgedrückt kann das Interesse sohin mit einer „Gebarungskontrolle“ umschrieben werden.
Die Antragsgegnerin macht geltend, dass ein Geheimhaltungsinteresse
gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a (Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen) und
gemäß § 13 Abs 2 IFG (wenn die Nicht-Erteilung zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist)
besteht.
Hinsichtlich der Geheimhaltungsinteressen ist weiters von einem offenkundigen Interesse von Dritten gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a (Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten) auszugehen, das die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht hat.
Dazu ist festzuhalten, dass § 6 Abs 1 Z 7 IFG darlegt, dass die Geheimhaltung „im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen“ liegen muss. Durch den Verweis in § 13 Abs 2 IFG auf die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmungen ist aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass diese Interessen auch solche sein können, die der Unternehmung selbst zukommen (zB der Schutz eigener Geheimnisse oder eigenen geistigen Eigentums). Eine andere Auslegung kann auch vom Gesetzgeber nicht intendiert sein und wäre systematisch nicht nachvollziehbar.
Prüfung der Interessen
Hinsichtlich mehrerer Informationen hat die Antragsgegnerin dem erkennenden Gericht explizit mitgeteilt und implizit zu verstehen gegeben, dass sie keine Bedenken betreffend die Bekanntgabe an den Beschwerdeführer hat. Soweit auch das erkennende Gericht dahingehend keine Bedenken aufweist und keine entgegenstehenden Interessen zu erkennen vermag, sind diese Informationen sohin zu erteilen; Geheimhaltungsinteressen bestehen dahingehend nicht. Dabei handelt es sich um folgende Informationen:
-Vertragstypus
-Vertragsdauer
-Vertragsgegenstand
-Angabe, ob die Bestandsobjekte fremd- oder selbstverwaltet (d.h. von der Antragsgegnerin verwaltet) werden
Weiters erachtet das erkennende Gericht hinsichtlich folgender Informationen kein Geheimhaltungsinteresse als erfüllt:
-Adresse samt Top-Nummer, sofern vorhanden
-Größe in m²
-Angegebene Nutzung, tatsächliche Nutzung
Diese Informationen sind der Antragstellerin daher – mangels Geheimhaltungsinteresse gemäß IFG – zu erteilen.
Die Angabe von Grundstücksnummern in dieser tabellarischen Form scheint sinnvoll (und wäre die Antragsgegnerin offenbar auch bereit, diese zu erteilen); dem erkennenden Gericht ist aber ein Abspruch darüber verwehrt, da diese Information nicht begehrt wurde.
Hinsichtlich des darüberhinausgehenden Informations-Mehrbegehrens ist eine nähere Prüfung der gegenläufigen Interessen an der Erteilung bzw. Geheimhaltung der Informationen sowie allenfalls eine Interessenabwägung durchzuführen.
Anzuerkennen ist das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse an der Gebarungskontrolle (Kontrolle des Umgangs mit öffentlichen Mitteln), das ein legitimes Interesse gemäß IFG darstellt. Das öffentliche Interesse an der Transparenz der wirtschaftlichen Betätigung einer gemeindeeigenen Gesellschaft ist auch verfassungsrechtlich gedeckt (Art 22a B-VG).
Die in § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG angesprochenen Gründe des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten orientieren sich am Grundrecht in § 1 DSG, Art 8 GRC sowie der DSGVO. Diese stehen einer Informationserteilung nicht von vornherein entgegen, vielmehr ist zu prüfen, in welchem Umfang die jeweiligen Interessen schutzwürdig sind. Auf einen angemessenen Ausgleich der Interessen ist hinzuwirken (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 6 Rz 10 (Stand 1.4.2024, rdb.at)).
Jedermann hat gemäß § 1 Abs 1 DSG, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Das Grundrecht auf Datenschutz geht dabei über den Rahmen des Privat- und Familienlebens hinaus und bis hinein in den Bereich des wirtschaftlichen oder politischen Lebens (Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG4 § 1 (Stand 1.4.2019, rdb.at)). Unter den Begriff der personenbezogenen Daten fallen sohin nicht nur Daten, die das Privat- und Familienleben betreffen, sondern auch Daten über das Erwerbsleben oder über den Betrieb und das Unternehmen (VfSlg 12.228/1989, 18.975/2009).
Die Grundrechtsbestimmungen in §1 DSG erfassen nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen als Grundrechtsträger. Daran hat die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl 2016 L 119, 1 (aber auch das im Gefolge erlassene Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl I 120/2017) nichts geändert (vgl. VfGH 12.03.2024, E 3436/2023). Nichts anderes kann für Personengesellschaften gelten.
§ 1 Abs 1 DSG schützt vor Weitergabe erhobener Daten und der Ermittlung von Daten (vgl. VfSlg 12.880/1991 und VfSlg 16.369/2001), sofern diese „geheim“ sind, was dann der Fall ist, wenn sie nur einem beschränkten Personenkreis bekannt oder nicht allgemein zugänglich sind. Geschützt sind jedoch nur Geheimnisse, an deren Wahrung ein schutzwürdiges Interesse besteht („relativer Geheimnisbegriff“). Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Interessenlage hat nach einem objektiven Maßstab zu erfolgen; entscheidend ist, ob das Geheimhaltungsinteresse bei der gegebenen Fallgestaltung für jedermann und generell schutzwürdig ist. Ohne Zustimmung der Betroffenen sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig (Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht12, 2019, Rz 829).
Weiters sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts mit dem Namen und sonstigen Identifikationsdaten (zB Adresse, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Identifikationsnummern) von natürlichen Personen, juristischen Personen und Personengesellschaften verknüpfte Informationen zu Verträgen, deren Erstellung, und damit zusammenhängenden Leistungen (zB Vertragspartner, Erbringer von Dienstleistungen, Versicherern, Notaren, Personen die Haftungen übernehmen etc., und jenen Personen, die die Verträge unterfertigt haben, samt den jeweiligen handschriftlichen oder digitalen Unterschriften; jeweils unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften handelt, jeweils samt Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Firmenbuchnummer oder sonstiger Identifikationsnummern) solche personenbezogenen Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse von diesen Dritten besteht. Jede natürliche und juristische Person und Personengesellschaft – wobei hier gerade auch Dritte zu schützen sind – hat objektiv ein Interesse daran, dass andere Personen oder Gesellschaften nicht wissen, mit wem sie überhaupt in einer Vertragsbeziehung stehen, geschweige denn zu welchen konkreten Vertragsbedingungen oder hinsichtlich welcher konkreten Vertragsgegenstände.
Dies gilt sohin insbesondere auch für Vertragspartner (wie hier zB Mietvertragspartner, Pachtvertragspartner, Baurechtsvertragspartner der Antragsgegnerin). Hier stehen sich daher das Interesse an dem Erhalt dieser Informationen von Unternehmung der öffentlichen Hand einerseits und das Interesse Dritter am Schutz derartiger Daten und Informationen andererseits gegenüber. Auch der vom Beschwerdeführer begehrten Information „aktueller Mieter/in“, was wohl die personenbezogene Bekanntgabe zumindest des Namens meint, steht sohin ein Geheimhaltungsinteresse entgegen. Selbiges gilt für die Information „(Haus-)Verwaltung durch:“, soweit damit die Bekanntgabe des Namens oder anderer Identifikationsmerkmale gemeint ist.
Im Übrigen macht die Antragsgegnerin Geschäftsgeheimnisse (§ 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG) und eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit (§ 13 Abs 2 IFG) als Geheimhaltungsinteressen geltend.
Diese stehen nach Ansicht des erkennenden Gerichts in engem Zusammenhang; jedenfalls wird eine Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen grundsätzlich eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit nach sich ziehen, und sind Informationen, die eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit nach sich ziehen, wohl ebenso grundsätzlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Sie sind sohin nicht trennscharf zu prüfen.
Für die Beurteilung des Geheimhaltungsinteresses der Geschäftsgeheimnisse ist gemäß der Judikatur des VwGH auf das UWG (§§ 25a bis 26j UWG) zurückzugreifen. Auch wenn diese Bestimmungen auf den zivilrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen abstellen, sind die darin festgelegten Kriterien für das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen auch bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob durch die Erteilung einer Auskunft Geschäftsgeheimnisse verletzt werden können (VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128, Rz 53).
Geschäftsgeheimnis ist gemäß § 26b UWG eine Information, die
1. geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,
2. von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und
3. Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.
Nach der Judikatur des OGH ist Geschäftsgeheimnis eine Tatsache, an deren Geheimhaltung ein im Geschäftsverkehr Tätiger ein erkennbares aus dieser seiner Eigenschaft abgeleitetes Interesse hat. Dieses Interesse besteht darin, die Verschlechterung der geschäftlichen Position im wirtschaftlichen Wettbewerb zu vermeiden. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehören auch Auskünfte über Geschäftsabschlüsse und Geschäftsbedingungen (RS0040493).
Beispielhaft sind etwa Kunden- und Händlerlisten Geschäftsgeheimnisse (OGH 11.11.2021, 16 Ok 3/21h). Im Einkauf sind generell Bezugsquellen/Lieferanten und Preise, Konditionen sowie Kalkulationsgrundlagen, und im Verkauf Kundendaten, Preise, Vertriebswege und ähnliches als Geschäftsgeheimnisse qualifizierbar (Pollirer in Knyrim, DatKomm Checkliste 14 Geheimnisschutz DSGVO Rz 3 (Stand 1.12.2023, rdb.at)).
Da die Antragsgegnerin offensichtlich privatwirtschaftlich tätig ist, ist auf jeden Fall – und entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin – davon auszugehen, dass sie mit Dritten (anderen Unternehmen, die zB Infrastrukturleistungen erbringen) im Wettbewerb steht und auch sie sohin das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen geltend machen kann; dies ergibt sich auch aus ihrem schriftlichen Vorbringen. Der Unternehmensgegenstand der „Infrastrukturentwicklung“, der sich aus dem Firmenbuch ergibt, und auch der von der Antragstellerin benannte Unternehmensgegenstand bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragstellerin auf eine fehlende Markt- oder Konkurrenzsituation geht sohin ins Leere, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass jedes privatwirtschaftliche Unternehmen mit Dritten im Wettbewerb steht; auf die Beschwerdeführerin trifft dies, wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, jedenfalls zu.
Das erkennende Gericht geht davon aus, dass folgende geforderten Informationen –verfahrensgegenständlich jedenfalls Geschäftsgeheimnisse darstellen und ihre Bekanntgabe auch zu einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit sowohl der Antragstellerin als auch von Dritten führen würde:
-Name des Vertragspartners („aktuelle Mieter/in“)
-Netto-Miet/Pacht/Baurechtszins (mtl.)
-Betriebskosten-Akonto inkl. Heizung (mtl.)
-Übermittlung von Kopien sämtlicher gegenständlicher Miet- bzw. Pacht- und Baurechtsverträge
Sie sind ganz offensichtlich geheim und nicht bekannt (andernfalls wäre auch das Informationsbegehren gar nicht erforderlich gewesen), haben einen kommerziellen Wert (Dritte können daraus viele Informationen über das Geschäftsgebaren ableiten, weshalb derartige Informationen auch für Mitbewerber finanziell wertvoll sind; nämlich über die Preisgestaltung für Mietobjekte sowie die konkreten Vertragspartner, wobei sie gegebenfalls versuchen könnten, diese Informationen dazu zu nutzen, den Vertragspartnern günstigere Angebote zu machen bzw. selbst bessere Angebote an die Gemeinde zu machen, um künftig selbst als Vertragspartner zum Zug zu kommen) und ist jedenfalls davon auszugehen, dass diese Daten seitens der Antragsgegnerin geschützt werden; dies ergibt sich auch daraus, dass sie gerade nicht öffentlich bekannt sind. Um Geschäftsgeheimnisse handelt es sich auch nach der vorzitierten Judikatur des OGH, weil bei der Veröffentlichung die Verschlechterung der geschäftlichen Position im wirtschaftlichen Wettbewerb zu befürchten ist, wie nachfolgend dargelegt wird.
Für das erkennende Gericht ist die Argumentation der Antragsgegnerin nämlich auch hinsichtlich des Vorliegens einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit bei Bekanntgabe dieser Informationen an Dritte schlüssig, nachvollziehbar und ist dieser zu folgen: Durch die Veröffentlichung dieser Angaben kämen Dritte zu den Informationen betreffend durch Vermietung, Verpachtung und Baurechte erzielten Umsatzerlöse der Antragsgegnerin sowie deren Kostengestaltung hinsichtlich Betriebskosten, wodurch Konkurrenzunternehmungen am Markt strategische Informationen erhalten würden, die wie erörtert allenfalls das Abwerben von VertragspartnerInnen durch eigene Angebote oder das Unterbreiten besserer Angebote an die Antragsgegnerin ermöglichen würde, damit diese selbst zum Zug kommen. Auch können durch derartige Daten in Verbindung mit den Informationen zu den Objekten (zB m²-Angaben) interne unternehmerische Kalkulation (zB Preis pro m²) offenlegen und die Gesellschaft im Wettbewerb dadurch konkret benachteiligen.
Dies gilt, wie oben dargelegt, auch für das Begehr, Kopien von Verträgen zu erhalten. Wie erörtert sind konkrete Vertragsklauseln, Zahlungsbedingungen, Finanzinformationen, Optionen und Vorkaufsrechte samt Preisen, Informationen zu Dritten und vieles mehr in aller Regel in diesen Verträgen enthalten, darunter auch die bereits erörterten Informationen zu Vertragspartnern, Miet/Pacht/Baurechtszinsen, und Betriebskosten-Akonti. Diese enthaltenen Informationen stellen in aller Regel Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar.
Demnach geht das erkennende Gericht auch davon aus, dass die Erteilung der vorgenannten Information iSd § 13 Abs 2 IFG sowohl zur Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen als auch einer Beeinträchtigung von der Wettbewerbsfähigkeit der Antragsgegnerin führen und diese die entsprechenden Interessen auf Geheimhaltung geltend machen kann.
An den vorgenannten Geheimhaltungsinteressen ändert sich auch bei einer von der Beschwerdeführerin behaupteten, Anzahl geringer Bestandsobjekte nichts, da selbst ein einzelner Vertragspartner ein Recht auf Datenschutz genießt und gerade bei nur einem oder wenigen Vertragspartnern bzw. Bestandsobjekten ein besonders hohes Interesse an dessen Geheimhaltung besteht, da beispielsweise Abwerbungsversuche sich wirtschaftlich umso schwerer auswirken würden.
Durchführung einer Interessenabwägung
Auch wenn Geheimhaltungsinteressen vorliegen, führt dies nicht zwingend dazu, dass Informationen nicht zu erteilen sind. Informationen sind nur soweit und solange nicht zugänglich zu machen, soweit dies hinsichtlich der Geheimhaltungsinteressen erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, wobei alle in Betracht kommenden Interessen an der Informationserteilung und der Geheimhaltung gegeneinander abzuwägen sind (vgl. § 6 Abs 1 IFG).
Hinsichtlich des Begehrens folgender Informationen ist sohin die Abwägung der bestehenden Interessen (die Gebarungskontrolle einerseits, und die Geheimhaltungsinteressen des Schutzes personenbezogener Daten, Geschäftsgeheimnissen und der Wettbewerbsfähigkeit andererseits) durchzuführen:
-Name des Vertragspartners („aktuelle Mieter/in“)
-Netto-Miet/Pacht/Baurechtszins (mtl.)
-Betriebskosten-Akonto inkl. Heizung (mtl.)
-Übermittlung von Kopien sämtlicher gegenständlicher Miet- bzw. Pacht- und Baurechtsverträge
-Nennung des Verwalters des Bestandsobjekts [„(Haus-)Verwaltung durch:“]
Dabei ist das Interesse an der Geheimhaltung zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten des jeweiligen Verwalters sowie des Namen des Vertragspartners sowie auch der personenbezogenen Daten in den Verträgen höher zu bewerten als jenes an der Informationserteilung: Ein allgemeines Interesse an der Gebarungskontrolle von Unternehmungen der öffentlichen Hand, das die Antragstellerin geltend macht, kann nicht dazu führen, dass derartige Daten von Dritten allgemein und pauschal verlangt werden können; auch würde dies den Anwendungsbereich des IFG so erweitern, dass eine große Zahl an Wirtschaftsdaten von Dritten, für die der Anwendungsbereich des IFG grundsätzlich gar nicht eröffnet wäre, durch Anfragen an Unternehmungen gemäß § 1 Z 5 IFG erlangt werden können. Das Recht von Dritten, derartige Daten geheimzuhalten – was immerhin gemäß § 1 Abs 1 DSG als Grundrecht in Verfassungsrang verankert ist – ist höher zu bewerten als die Gebarungskontrolle durch die interessierte Öffentlichkeit; überwiegende berechtigte Interessen an der Erteilung bestehen auch im Rahmen des IFG nicht. Auch eine Auflistung der Namen von Vertragspartnern bzw. Objektverwaltern alleine – ohne Nennung von Geldbeträgen – könnte nach Ansicht des Gerichts nicht erfolgreich geltend gemacht werden, da auch der Schutz jener Information, mit wem „Jedermann“ Verträge abschließt, höher zu bewerten ist als das Interesse daran, zu erfahren, wer mit Unternehmen der „öffentlichen Hand“ Verträge abschließt. Umso weniger kann verlangt werden, dass auch noch die diese Personen treffenden finanziellen Verbindlichkeiten (zB Miet- und Pachtzinszahlungen, Betriebskostenzahlungen) zusätzlich offengelegt werden.
Schon aus diesem Grund ist daher dem Informationsbegehren hinsichtlich des Namens der Vertragspartners, der Verwalter (im Falle der Fremdverwaltung) sowie der Übermittlung der vollständigen Verträge nicht zu entsprechen.
Auch das Interesse an der Geheimhaltung zur Wahrung des Rechts auf Schutz der Geschäftsgeheimnisse und Wettbewerbsfähigkeit der Antragsgegnerin ist verfahrensgegenständlich höher zu bewerten als jenes an der Informationserteilung: Ein allgemeines Interesse an der Gebarungskontrolle von Unternehmungen der öffentlichen Hand, das die Antragstellerin geltend macht, kann nicht dazu führen, dass die Unternehmungen große potentielle wirtschaftliche Nachteile in Kauf nehmen müssen. Dies betrifft insbesondere die Informationen zu Netto-Miet/Pacht/Baurechtszins sowie dem Betriebskosten-Akonto und den Verträgen als Ganzes, sowie den Namen der Vertragspartner. Das Recht der Antragsgegnerin, derartige – aus wirtschaftlicher Sicht sensible und geheime - Informationen geheimzuhalten ist höher zu bewerten als die Gebarungskontrolle durch die interessierte Öffentlichkeit, zumal es sich um wirtschaftlich extrem sensible Daten handelt, die unter anderem Kalkulationen offenlegen (nämlich beispielsweise die Preisgestaltung für die genannten Verträge). Die Offenlegung würde anderen Marktteilnehmern ermöglichen, entweder Vertragspartner mit besseren Angeboten bzw. Konditionen abzuwerben, oder selbst bessere Angebote an die Antragsgegnerin zu stellen, sodass sie selbst hinkünftig als Vertragspartner zum Zug kommen und beispielsweise Kündigungen oder Nicht-Verlängerungen von Bestandsnehmern provozieren; ebenso könnte dadurch den Vertragspartnern der Antragsgegnerin untereinander (bei verschiedener Preisgestaltung) ein Instrument in die Hand gegeben werden, entsprechend Druck hinsichtlich einer Kostenreduktion zu machen (zB durch Kündigungsdrohungen), was ebenso zu einem Wettbewerbsnachteil der Antragsgegnerin führen würde.
Die Geheimhaltung der Informationen der Namen der Vertragspartner („aktuelle Mieter/in“), der Netto-Miet/Pacht/Baurechtszins, und das Betriebskosten-Akonto inkl. Heizung ist gemäß § 6 Abs 1 IFG auch erforderlich, da gelindere Mittel wie die Anonymisierung nicht in Betracht kommen, weil gerade jene Informationen zu anonymisieren wären, die die Antragstellerin begehrt. Die Nicht-Erteilung ist weiters verhältnismäßig. Dass die Informationen nicht gewährt werden, wirkt sich auf die Rechtsposition des Informationswerbers (Zugang zur Information zur Gebarungskontrolle) weniger schwer aus, als die Erteilung von derartigen Informationen über Dritte bzw. die Antragsgegnerin sich auf deren Rechtsposition auswirken würde (insb. deren verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs 1 DSG, auf Geheimhaltung von Betriebsgeheimnissen und einen fairen Wettbewerb sowie keine gegenüber anderen Unternehmungen erfolgende Benachteiligung in der Erwerbsausübung durch Offenlegung derartiger Informationen).
Hinsichtlich der Bekanntgabe des Bestandsverwalters bzw. der Verträge ist dies differenziert zu beurteilen. Die Geheimhaltung der gesamten Information ist dabei nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht erforderlich, um die Geheimhaltungsinteressen zu wahren. Unkritisch ist – davon geht offensichtlich auch die Antragsgegnerin aus, die diese Informationen nunmehr erteilen will – die Bekanntgabe, ob die Liegenschaft selbst- oder fremdverwaltet wird; es steht daher ein gelinderes Mittel zur gänzlichen Geheimhaltung, nämlich die spruchgemäße Erteilung einer Teilinformation, offen. Dadurch ist auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt, da so ein entsprechender Ausgleich zwischen der Rechtsposition des Informationswerbers (Zugang zur Information zur Gebarungskontrolle) als auch den genannten Rechtspositionen der Antragsgegnerin besteht; Rechtspositionen von Dritten oder die öffentlichen Interessen können dadurch nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht mehr verletzt werden. Hinsichtlich der Erteilung dieser Informationen ist jedenfalls auch ein Interesse an der Gebarungskontrolle höher zu bewerten als eines an der Geheimhaltung der Informationen.
Ähnliches gilt für die Übermittlung der Verträge. Zwar enthalten Verträge wie dargelegt viele geheimhaltungswürdige Informationen, deren Recht auf Geheimhaltung höher zu bewerten ist, als das Recht auf Informationserteilung; allerdings ist die Erteilung von Auszügen dieser Verträge geeignet und ein gelinderes Mittel, um die Geheimhaltung der entsprechenden Informationen sicherzustellen. Demnach sind folgende Auszüge von den Verträgen, die im Wesentlichen mit den von der Antragstellerin begehrten Informationen korrespondieren, zu übermitteln:
oBestandsobjekt samt Adresse inkl. Wohnungsnummer/TOP
oVertragstyp (Mietvertrag, Pachtvertrag, Baurechtsvertrag), soweit im Vertrag genannt
oVertragsklauseln, die die Vertragsdauer, sohin eine Befristung oder fehlende Befristung (unbefristeter Vertrag) darlegen
oGröße des vermieteten, verpachteten oder vom Baurechtsvertrag betroffenen Bestandsobjekts bzw. Fläche
oArt der Nutzung
Dadurch ist auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt, da so ein entsprechender Ausgleich zwischen der Rechtsposition des Informationswerbers (Zugang zur Information zur Gebarungskontrolle) als auch den genannten Rechtspositionen der Antragsgegnerin besteht; Rechtspositionen von Dritten oder die öffentlichen Interessen können dadurch nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht mehr verletzt werden. Hinsichtlich der Erteilung dieser Informationen ist jedenfalls auch ein Interesse an der Gebarungskontrolle höher zu bewerten als eines an der Geheimhaltung der Informationen.
Die auszugsweise Übermittlung kann beispielsweise im Rahmen des „Herauskopierens“ der relevanten Stellen der Verträge aus diesen, oder durch Schwärzen der übrigen Bestandteile, erfolgen.
Zum Zurückweisungsbeschluss (B)
Der Antrag, der erst in der Stellungnahme vom 27.11.2025 (unzulässig) ausgeweitet wurde, auch die (geschäftsführende) Komplementärin der Antragsgegnerin gemäß dem Informationsbegehren vom 17.09.2025 zur Informationserteilung zu verpflichten, war als unzulässig zurückzuweisen.
Weder bezieht sich der Antrag vom 17.09.2025 auf die Komplementärin der Antragsgegnerin, sodass es schon an einem den Rechtschutzweg hinsichtlich der Informationsverweigerung durch die Komplementärin eröffnenden Antrag gemäß § 13 iVm § 7 IFG fehlt.
Noch wäre die Frist zur Antragstellung an das erkennende Gericht gewahrt, selbst wenn sich auch der Antrag vom 17.09.2025 auf die Komplementärin bezogen hätte. Wurde die begehrte Information vom privaten Informationspflichtigen nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen (§ 14 Abs 2 IFG).
Die vierwöchige Frist zur Informationserteilung (ausgelöst durch den Antrag vom 17.09.2025) lief zum 15.10.2025 ab. Der Antrag vom 27.11.2025 wurde dann nicht innerhalb der vorgesehenen vierwöchigen Frist gestellt.
Der erweiterte Antrag vom 27.11.2025 erweist sich sohin als unzulässig und war zurückzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da der Beschwerdeführer auf diese explizit verzichtet und die Antragsgegnerin keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat. Auch das erkennende Gericht erachtet einen solchen nicht für erforderlich. Weiters lassen die Akten erkennen, dass gemäß § 24 Abs 4 VwGVG die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
VI.Ergebnis:
Im Ergebnis hat sohin eine teilweise Informationsgewährung in jenem Umfang, die im Spruch ersichtlich ist, und auf die dort genannte Art zu erfolgen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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