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LVwG 41.8-2327/2025•LVwG ST LVwG 41.8-2327/2025
LVwG 41.8-2327/2025Tribunal administratif régional10 déc. 2025
Standesbezeichnung, Personalausweis, Adelsbezeichnung, Prinz, Adelstitel, Adelsaufhebungsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, vertreten durch B, C-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 24.04.2025, GZ: BHLN-386417/2023-28,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 24.04.2025, GZ: BHLN-386417/2023-28, wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Personalausweises, Antragsnummer ****, vom 18.02.2025, mit der Begründung abgewiesen, dass die Ausstellung eines Personalausweises mit dem Adelstitel „D“ nicht möglich sei.
In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter vor, dass er durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten, insbesondere in dem Recht auf ein faires Verfahren, dem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens sowie in seinem Namenrecht verletzt und daher beschwerdelegitimiert sei. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2023 die Ausstellung eines Passes mit dem von ihm nunmehr seit fast 75 Jahren ohne irgendeine behördliche Beanstandung geführten Namen „E“ beantragt. Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien die österreichischen Behörden über ein halbes Jahrhundert lang davon ausgegangen, es sei zulässig, Teile eines bürgerlichen Familiennamens in ein „Adelsprädikat“ umzudeuten und damit die Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz anzuwenden, während sich der Verfassungsgerichtshof nunmehr weigere anzuerkennen, dass es Art. 8 EMRK und das Grundrecht auf Privat- und Familienleben gebieten, diese von der Justiz bzw. vom Staat selbstverschuldete Nichtanwendung des Adelsaufhebungsgesetzes wegen Höherwertigkeit dieses Grundrechtes zu perpetuieren.
Die im Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 05.03.2024, zu E906/2023, zitierten Passagen des Erkenntnisses des EGMR vom 17.01.2023, zu 19.475/20, stellten lediglich das Vorbringen der Parteien dar, die darauf beharrt hätten, dass sie nicht adeliger Herkunft seien und ihr Nachname ein Fantasiename sei, der durch die Wirren des zweiten Weltkrieges und der kubanischen Revolution entstanden sei. Diesbezüglich handle es sich aber nicht um Sachverhaltsfeststellungen des Gerichtshofes. Tatsächlich seien die dortigen Beschwerdeführer auch lange nach in Kraft treten der Adelsaufhebungsgesetze geboren worden und hätten so tatsächlich dem Adel nicht angehört. Bedeutend sei die Feststellung des EGMR in dessen Erkenntnis, in RZ 68ff, wo er ausführe: „nach der langjährigen Rechtsprechung des VwGH aus den 1950er Jahren bis 2014 galten nämlich ehemalige Adelsprädikate, die im Ausland zu Teilen eines bürgerlichen Familiennamens geworden waren, nicht als „Adelsprädikat“ im Sinne der Vollzugsanweisung des Adelsaufhebungsgesetzes, und es war auch nicht zulässig, Teil eines bürgerlichen Familiennamens in ein „Adelsprädikat“ umzudeuten und damit diese Vollzugsanweisung anzuwenden.“ Der EGMR stellte auch unter Deutung der damaligen VwGH Judikatur im Wesentlichen auf die lange Dauer unbeanstandeter Nutzung ab, durch welche Adelsprädikate zum Teil eines bürgerlichen Familiennamens wurden, ohne auch nur an irgendeinem Punkt zu behaupten, dass der Namensbestandteil „von Künsberg“ nicht irgendwann einmal adeligen Ursprungs war, was so nicht ernsthaft bestritten werden könne. Vom Zweck des Adelsaufhebungsgesetzes betrachtet wäre die vom EGMR gar nicht vorgenommene Unterscheidung in ein „Fantasie-von“ und ein „Abstammungs-von“ auch widersinnig, weil der Rezipient eines solchen Namensbestandteiles diesen natürlich als Adelsbezeichnung erkennen und wahrnehmen und keine historische Forschung darüber anstellen werde, ob das „von“ der Fantasie oder sozusagen „einem adeligen Ei“ entsprungen sei. Der EGMR habe nicht entscheidend auf die Frage des adeligen Ursprungs eines Namensbestandteiles in seiner Entscheidung abgestellt, sondern auf die Tatsache, dass eine Streichung eines Teiles eines seit Jahrzehnten unbeanstandet getragenen Namens unzulässig in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK eingreife. Die Frage, ob ein solcher Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei, habe der Gerichtshof nach ausführlicher Begründung mit „Nein“ beantwortet. Die Ausführungen im Schreiben des BMI vom 11.11.2024, zu GZ: 2024-0.719.101, seien nicht einschlägig, weil es hier nicht um den Namensbestandteil „von“ sondern um den Namensbestandteil „D“ gehe. Die Passausstellung in Zusammenhalt mit dieser Begründung habe Bescheidcharakter gehabt und stehe der Antragsabweisung auch im Verfahren um Ausstellung eines Personalausweises lautend auf den Namen „E“ entgegen („entschiedene Rechtssache“). Die belangte Behörde habe die Einvernahme des Beschwerdeführers unterlassen, weshalb auch das aus der Bescheiderlassung vorangegangene Verfahren mangelhaft sei. Die belangte Behörde habe es darüber hinaus unterlassen auf alle vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen des Beschwerdeführers in der Begründung des angefochtenen Bescheides einzugehen. Gerade einmal mit einem Satz erwähne der Bescheid das umfangreiche Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen aufgetragener Stellungnahme und wische es mit dem Hinweis von Tisch, das BMI vertrete die Rechtsansicht, das EGMR-Judikat „B“ betreffe lediglich einen Fantasienahnamen ausländischen Ursprungs mit dem Namensbestandteil „von“ und keinen Adelstitel. Genau dazu habe aber der Beschwerdeführer detailliert ausgeführt, dass diese Behauptung unhaltbar sei, die belangte Behörde habe sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine ausgewiesenen Vertreter eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; in eventu gemäß Art. 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Personalausweises lautend auf den Namen „E“ zu bewilligen.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde beim Landesverwaltungsgericht Steiermark am 01.12.2025 eine öffentlich mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Stellungnahme vom 25.11.2025 verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und brachte ergänzend vor, dass der Namensbestandteil „D“ im Nachnamen des Beschwerdeführers heutzutage als Fantasie-Bestandteil anzusehen sei. Dies, weil mit dem Namensbestandteil aufgrund des Adelsaufhebungsgesetzes 1919 keinerlei Privilegien mehr verbunden seien, und der Bestandteil auch wegen der seit 1919 verstrichenen Zeit nicht mehr als Hinweis auf den Adel wahrgenommen werde. Auch im Lichte des VfGH Erkenntnisses, E906/2023 vom 05.03.2024, könne die bisherige Namensführung des Beschwerdeführers in Personenstands- und Reisedokumenten nicht beanstandet werden. Mit seiner Stellungnahme legte der Beschwerdeführer die Urkunden Beilagen ./1 bis ./7 vor.
Mit Note vom 27.11.2025 teilte die belangte Behörde mit, dass sie ebenfalls auf die Durchführung der Verhandlung am 01.12.2025 verzichte.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen und den im Zuge des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Urkunden werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer wurde am ****, in B-Ort in Steiermark, geboren und im Geburtenbuch unter Nr. *** am 18.01.1972 als sein Name E eingetragen (Beilage ./1). Der Beschwerdeführer trägt somit seit seiner Geburt den Namen E und wurden sowohl der Führerschein des Beschwerdeführers (Beilage ./2) am 20.05.1983, der ZBR-Gesamtauszug hinsichtlich des Beschwerdeführers (Beilage ./3), zur Zahl ****, die Staatsbürgerschaftsurkunde des Beschwerdeführers (Beilage ./4) ausgestellt am 27.11.1972, die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers (Beilage ./5) ausgestellt am 30.05.1973, die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers (Beilage ./6) ausgestellt am 26.09.1983, und der abgelaufene Personalausweis des Beschwerdeführers (Beilage ./7) ausgestellt am 07.01.2025, jeweils auf den Namen E ausgestellt. Mit Eingabe vom 19.09.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren österreichischen Reisepasses mit der Namensbezeichnung „E“ (Familienname). Die belangte Behörde ersuchte diesbezüglich beim BMI um eine Stellungnahme dahingehend, ob die Ausstellung eines zweiten Passes mit der Namensführung „E“ als Familienname zulässig sei. Dies insbesondere in Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR im Fall „B“. Mit E-Mail vom 02.10.2023 wurde von Seiten der zuständigen Sachbearbeiterin des BMI darauf verwiesen, dass sich das „B“ Urteil des EGMR ausschließlich auf den Namensbestandteil „von“ beziehe. Die geltenden Rechtsgrundlagen zum Adelsaufhebungsgesetz und zur Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18.04.1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden seien weiterhin zu beachten und anzuwenden. Im konkreten Fall liege ein Adelstitel ausländischen Ursprungs (deutscher Adelsname, nämlich E) vor, dessen Führung und Eintragung in öffentlichen Urkunden in Österreich gemäß des Adelsaufhebungsgesetzes iVm der Vollzugsanweisung nicht zulässig sei. Der beantragte Reisepass sei auf den Namen A auszustellen. In seiner Stellungnahme vom 14.11.2023 im Zuge des Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter vor, dass in der Rechtsache „B“ gegen Österreich, zu 19475/20, des EGMR vom 17.01.2023 die Tatsache, dass eine Streichung eines Teiles eines Jahrzehnte unbeanstandet getragenen Namens unzulässig in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK eingreife und der Gerichtshof die Frage, ob ein solcher Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sei, mit klarem „Nein“ beantwortet habe. Der Beschwerdeführer trage seinen Namen seit insgesamt 73 Jahren ohne Beanstandung, wie sich aus den vorgelegten Personenstandsurkunden ergebe. Mit E-Mail vom 15.12.2023 teilte die Sachbearbeiterin der belangten Behörde den Vertretern des Beschwerdeführers mit, dass nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens gegen die Ausstellung eines Reisepasses auf den Namen E keine Einwände bestünden. Dies werde damit begründet, dass vom Antragsteller der Familienname „E“ laut den von der Bezirkshauptmannschaft Leoben durchgeführten Erhebungen (Einsichtnahme in Personenstandsdokumente, Einsichtnahme in das Identitäts-, Dokumenten- Register, sowie Rücksprache bei der Marktgemeinde B-Ort) durchgehend und unbeanstandet geführt habe und eine amtswegige Berichtigung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde. Dem Beschwerdeführer wurde, nachdem ihm bereits der österreichische Reisepass lautend auf „E“, RP-Nr. ****, gültig von 16.01.2024 bis 15.01.2029, durch die Bezirkshauptmannschaft Leoben ausgestellt worden war, somit ein weiterer Reisepass lautend auf „E“, RP-Nr. ****, gültig vom 28.01.2025 bis 27.01.2035 ausgestellt. Mit E-Mail vom 11.11.2024 wurde durch das Bundesministerium für Inneres, zu GZ: 2024-0.719.101, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2024, E906/2023-10, verwiesen, in welchem der VfGH klarstellt, dass das EGMR-Judikat „B“ lediglich einen Fantasienamen ausländischen Ursprungs mit dem Namensbestandteil „von“ und keinen Adelstitel betroffen habe. Weiters habe der VfGH in diesem Erkenntnis festgestellt, dass die Entscheidung des EGMR im Fall „B“ für Adelstitel nicht einschlägig sei. Das Höchstgericht gehe weiterhin davon aus, dass im Kontext der österreichischen Verfassungsgeschichte das Adelsaufhebungsgesetz als Teil der nationalen Identität anzusehen sei. Für Adelstitel - darunter falle auch das Adelszeichen „von“ - sei demnach das Adelsaufhebungsgesetz in vollem Umfang anzuwenden. Mit E-Mail vom 21.02.2025 wurde die belangte Behörde durch das Innenministerium um Einleitung eines Entziehungsverfahrens betreffend den Reisepass Nr. ****, gültig von 16.01.2024 bis 15.01.2029, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Leoben und den Reisepass Nr. ****, gültig vom 28.01.2025 bis 27.01.2035, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Leoben aufgrund der Ausstellung mit einem Adelstitel angewiesen. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde den Vertretern des Beschwerdeführers mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.02.2025 zur Kenntnis gebracht, dass im Auftrag des Bundesministeriums für Inneres ein Verfahren zur Entziehung der dem Beschwerdeführer ausgestellten Reisepässe, welche mit einem Adelstitel „D“ ausgestellt wurden, eingeleitet werde. In seiner Stellungnahme vom 26.03.2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur beabsichtigten Entziehung der ihm unter den Namen „E“ ausgestellten Reisepässe, und verwies insbesondere darauf, dass es sich um eine Neuaufrollung nach 75 Jahren Namensführung handle. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2025, GZ: BHLN-386417/2023-27, wurden die Reisepässe lautend auf „E“ von der Bezirkshauptmannschaft entzogen. Mit Niederschrift vom 18.02.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Personalausweises bei der Gemeinde B-Ort. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.02.2025 mitgeteilt, dass eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres, datiert mit 24.02.2025 vorliege und an den Beschwerdeführer im Sinne dieses Schreibens die Einladung ergeht, seinen Antrag binnen 14 Tagen lautend auf „A“ abzuändern, da ansonsten der Antrag von der Bezirkshauptmannschaft Leoben abgewiesen werde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2025, GZ: BHLN-386417/2023-28, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.02.2025 auf Ausstellung eines Personalausweises mit dem Adelstitel E abgewiesen.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen konnten aufgrund des vorliegenden Akteninhalts sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem von ihm im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Urkunden getroffen werden. Der festgestellte Sachverhalt wird von den Parteien nicht bestritten.
Die ursprünglich aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde, nachdem der Sachverhalt unstrittig war und es sich im gegenständlichen Fall um die Beantwortung von Rechtsfragen handelt, vom Beschwerdeführer zurückgezogen, und hat auch die belangte Behörde auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet.
Rechtliche Beurteilung:
§ 1 Adelsaufhebungsgesetz
„Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.“
§ 2 Adelsaufhebungsgesetz
„Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.“
§ 4 Adelsaufhebungsgesetz
„Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.“
§ 5 Adelsaufhebungsgesetz
„Die in Österreich bestehenden weltlichen Ritter- und Damenorden werden aufgehoben. (Anm.: Der zweite Satz wurde durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18.04.1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. 237/1919, in der Fassung StGBl. 484/1919, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1 Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes
„Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.“
§ 2 Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes
„Durch § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, sind aufgehoben:
1. das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“;
2. das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;
3. das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen;
4. das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z. B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;
5. das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich „bürgerlich“ genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z. B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus ⁊c, selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam.“
§ 5 Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes
„(1)Die Führung von Adelsbezeichnungen (§ 2), sowie von aufgehobenen Titeln und Würden (§ 3) wird von den politischen Behörden gemäß § 2 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
(2)Strafbar ist hienach nicht nur die Führung solcher Bezeichnungen im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen, sondern auch die Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr und der Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten, soferne darin eine dauernde oder herausfordernde Mißachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist.
(3)Die Verwendung von Gegenständen, die mit Bezeichnungen des Adels, eines aufgehobenen Titels oder einer solchen Würde bereits versehen sind, ist nicht als strafbare Führung solcher Bezeichnungen anzusehen.“
Der Beschwerdeführer bekämpft die Abweisung seines Antrags auf Ausstellung eines Personalausweises auf „E“ unter Berufung auf das Urteil des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17.01.2023, 19.475/20 ua. „B“, und konstatiert eine unverhältnismäßige Beschränkung seines durch Art. 8 EMRK geschützten Namensrechtes.
Gemäß § 1 des in Verfassungsrang stehenden und den Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 Abs 1 B-VG diesbezüglich ausführenden Adelsaufhebungsgesetzes wird „(d)er Adel(…) österreichischer Staatsbürger (...) aufgehoben.“. In der im Verordnungsrang stehenden (VfSlg 20.344/2019) zur Ausführung des Adelsaufhebungsgesetzes erlassenen Vollzugsanweisung wird die Bestimmung dahingehend präzisiert, dass insbesondere das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z.B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen aufgehoben ist.
Beginnend mit VfSlg 17.060/2003 hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung in Hinblick auf die besondere Funktion des Adelsaufhebungsgesetzes zur Herstellung demokratischer Gleichheit festgehalten, dass österreichische Staatsbürger allgemein nicht berechtigt sind, Adelstitel zu führen (VfGH 105.03.2024, E906/2023). Das Adelsaufhebungsgesetz konkretisiert die in Art. 7 Abs 1 Satz 2 B-VG geschriebene Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, dass für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt und des Standes ausgeschlossen sind, dahingehend, dass der Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge für österreichische Staatsbürger ausnahmslos aufgehoben werden (§ 1 Adelsaufhebungsgesetz). Die aus dem historischen Entstehungszusammenhang begründete Zielsetzung des Adelsaufhebungsgesetzes besteht also in der Konkretisierung der in Art. 7 Abs 1 Satz 2 B-VG festgeschriebenen Grundaussage der Verfassung dahin, dass kein österreichischer Staatsbürger eine Adelsbezeichnung wie das Adelszeichen „von“ oder aber adelige Standesbezeichnungen führen oder erwerben können soll, weil dies den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes (VfSlg 19.891/2014, 20.234/2018; VfGH 16.06.2025, E3893/2024).
Diese Aufhebung des Adels und das Verbot der Führung adeliger Standesbezeichnungen wie etwa Ritter, Freiherr, Graf oder Fürst und von Adelszeichen wie etwa „von“ ist damit, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit VfSlg 17.060/2003 zum Ausdruck bringt, Ausfluss der vor einem spezifischen historischen Hintergrund getroffenen grundsätzlichen Entscheidung der Bundesverfassung für eine demokratische Republik. Daher statuiert die Bundesverfassung in Art. 7 Abs 1 Satz 2 B-VG an herausragender Stelle die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und damit in unmittelbarem Zusammenhang den unbedingten Ausschluss aller Vorrechte der Geburt und des Standes. Es zählt zu den identitätsstiftenden Merkmalen (vgl. EGMR 09.06.2022 ,GK, 49.720/11, Savickis, Z198, dieser demokratischen Republik und ihrer Verfassung, die in diesen Regelungen zum Ausdruck kommen, dass Staatsbürger in Österreich, wie es § 5 der genannten Vollzugsanweisung festhält, solche Adelsbezeichnungen weder im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen, sowie an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteillungen und Äußerungen, noch im rein gesellschaftlichen Verkehr führen dürfen. In Antwort auf die Geschichte ist die Republik auf demokratischer Gleichheit gegründet, was deren Staatsbürger im öffentlichen wie im gesellschaftlichen Verkehr respektieren und insoweit im allgemeinen Bewusstsein, der so verfassten Gemeinschaft halten sollen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dementsprechend anerkannt, „dass im Kontext der österreichischen Verfassungsgeschichte das Adelsaufhebungsgesetz als Teil der nationalen Identität“ anzusehen ist und solcher Art bei der Abwägung legitimer Belange auf der einen Seite und vom Unionsrecht gewährter Rechte - wie insbesondere auf Freizügigkeit von Personen - auf der anderen Seite zu berücksichtigen sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union erachtet es nicht als unverhältnismäßig, „wenn ein Mitgliedstaat das Ziel der Wahrung des Gleichheitssatzes dadurch erreichen will, dass er seinen Angehörigen den Erwerb, Besitz oder den Gebrauch von Adelstiteln oder von Bezeichnungen verbietet, die glauben machen könnten, dass derjenige der den Namen führt einen solchen Rang innehat“ (EuGH 22.12.2010, C-208/09, Sayn-Wittgenstein, RZ 83 und 93 und der Hinweis in Rz 92 des Weiteren darauf, „dass die Union nach Art. 4 Abs 2 EUV die nationale Identität ihrer Mitgliedsstaaten achtet, zu der auch die republikanische Staatsform gehört“; vgl. EuGH 02.06.2016, C-438/14, Bogendorff von Wolffersdorff, insbesondere Rz 79).
Seit der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.060/2003 erstmals zur Auslegung der hier in Rede stehenden Regelungen der Bundesverfassung, insbesondere des Adelsaufhebungsgesetzes und Art. 7 Abs 1 Satz 2 B-VG in ihrem Zusammenhang, Stellung genommen hat, ist der Verfassungsgerichtshof diesem Verständnis der Verfassung gefolgt und hat seine Rechtsprechung darauf aufgebaut (VwGH 17.02.2010, 2018/17/0114; 15.03.2016, Ra 2014/01/0045; 20.12.2016, Ra 2016/01/0233; 30.01.2018, Ra 2018/01/0003; 23.09.2020, Ra 2019/01/0358).
Im gegenständlichen Fall bekämpft der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Personalausweises mit der von ihm seit seiner Geburt geführten Standesbezeichnung „D“.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer zwar Reisepässe unter Berufung auf den Fall des EGMR „B“ mit der adeligen Standesbezeichnung „D“ mit dem Hinweis ausgestellt, dass aufgrund der durchgeführten Erhebungen, die Einsichtnahme in Personenstandsdokumente, in das Identitäts-, Dokumenten-Register sowie nach Rücksprache mit der Marktgemeinde B-Ort festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer den Familienname „E“ seit Geburt durchgehend und unbeanstandet geführt habe, weshalb eine amtswegige Berichtigung eine Verletzung des Namensrechts des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK darstellen würde, allerdings wurde unter Hinweis auf die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Inneres, wonach das EGMR-Judikat „B“ lediglich ein Fantasienamen ausländischen Ursprungs mit dem Namensbestandteil „von“ und keine Adelstitel betroffen habe und daher für Adelstitel nicht einschlägig sei, die dem Beschwerdeführer durch die Bezirkshauptmannschaft ausgestellten Reisepässe mit Bescheid vom 17.04.2025, GZ: BHLN-386417/2023-27, wieder entzogen.
Der Beschwerdeführer trägt seit seiner Geburt den in Personenstandsbüchern eingetragenen Familiennamen „E“.
Der gegenständliche Fall unterscheidet sich aber von vorne herein vom Gegenstand des Verfahrens vor dem EGMR im Fall „B“. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 05.03.2024, E906/2023, dargelegt hat, war Gegenstand des Verfahrens vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall „B“ nicht die Adelsbezeichnung „von“, sondern ein selbst gewählter und selbst gebildeter Namensbestandteil der Beschwerdeführer, wenn dieser auch mit „von“ gleichlautend war. Dass dieser Unterschied - aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK - wesentlich ist, wird in der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall „B“ ausdrücklich hervorgehoben (siehe EGMR, B, Z43 und Z70).
Diese entspricht der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht, der zu Folge Verfahren über Adelstitel nicht vom namensrechtlichen Schutz des Art. 8 EMRK erfasst sind (siehe insbesondere EGMR 28.10.1999, 41.127/98, Dela Cierva Osorio de Mosoco und andere [Zulässigkeitsentscheidung]; 03.06.2004, 69.688/01, Bernadott [Zulässigkeitsentscheidung]). Daher macht es auch einen wesentlichen Unterschied, ob eine namensrechtliche staatliche Entscheidung dazu führt, dass der Betroffenen im Unterschied zu ihrem Ehemann eine bestimmte Gestaltung des grundsätzlich gemeinsamen Familiennamens verwehrt wird (EGMR 01.07.2008, 44.378/05, Daroczy) oder ob das verfassungsrechtliche Verbot des Adelsaufhebungsgesetzes, die Adelsbezeichnung „von“ zu führen, als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Prinzips demokratischer Gleichheit der Herstellung dieser Gleichheit und damit den Rechten aller Staatsbürger dient.
Das dem republikanischen Prinzip verpflichtete Bundes- Verfassungsgesetz 1920 baut auf der schon zuvor im Zuge der Errichtung der Republik Österreich durch Verfassungsgesetz (das Adelsaufhebungsgesetz) beschlossenen Aufhebung des Adels und der damit verbundenen Ehrenvorzüge (wie insbesondere die Führung von Adelsbezeichnungen) auf. Das Adelsaufhebungsgesetz steht mit der revolutionären Entstehung der Republik Österreich in einem unmittelbaren Zusammenhang. Die Festlegung, dass Österreich eine demokratische Republik ist, schließt insoweit auch mit ein, dass die Staatsbürger sowohl im Verkehr mit dem Staat als auch in den Beziehungen untereinander davon ausgehen können, dass Vorrechte der Geburt und des Standes ausgeschlossen sind, und Adelsbezeichnungen, die derartiges zum Ausdruck bringen sollen, deshalb weil sie diesen republikanischen Ausschluss von Vorrechten der Geburt und des Standes in Frage stellen, von österreichischen Staatsbürgern nicht geführt werden dürfen (VfGH 16.06.2025, E3893/2024).
Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 25.11.2025 ist der Namensbestandteil „D“ im Namen des Beschwerdeführers keinesfalls als Fantasiebestandteil anzusehen. Vielmehr handelt es sich beim Haus „F“ um ein deutsches Adelsgeschlecht (Hochadel), dessen Mitglieder in Österreich diplomatische oder militärische Ämter im Habsburgerreich innegehabt haben. Der Vorname E ist bei diesem Haus traditionell leitend. Eine vergleichbare Konstellation wie im Fall „B“ ist nicht vorliegend. Darüber kann der Zwecks des Adelsaufhebungsgesetzes nicht darin liegen, „FantasieD“ und „AbstammungsD“ zu unterscheiden, weil der Rezipient eines solchen Namensbestandteiles diesen natürlich als Adelsbezeichnung erkennen und wahrnehmen und keine historische Forschung darüber anstellen wird, ob der „D“ der Fantasie oder aber einem adeligen Geschlecht entsprungen ist (siehe Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Beschwerde vom 27.05.2025).
Selbst für den Fall, dass man die vom EGMR im Fall „B“ für die dort zu entscheidende Fallkonstellation aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall heranziehen wollte (vgl. aber auch EGMR 03.06.2025, 21.669/21, Sahiner, Z35, zur Frage, in welchen speziellen Konstellationen überhaupt rechtliche Beschränkungen der Möglichkeit, seinen Namen zu ändern an Art. 8 EMRK zu messen sind) – überwiegt die der Gründung der Republik einhergehende Zielsetzung der Herstellung und Sichtbarmachung demokratischer Gleichheit jedenfalls das individuelle Interesse des Beschwerdeführers, seinen Familiennamen mit einem ehemals adeligen, die Adelsbezeichnung „D“ enthaltenen Familiennamen in seinen Dokumenten führen zu können, woran auch der Umstand nichts ändert, dass der Beschwerdeführer diesen Namen von Geburt an verwendet.
Art. 8 EMRK gewährleistet nicht das Recht, seinen bisherigen Familiennamen entgegen dem verfassungsrechtlichen Verbot des Adelsaufhebungsgesetzes zu tragen, da damit Vorrechte der Geburt oder des Standes zum Ausdruck gebracht werden, die gemäß Art. 7 Abs 2 Satz 2 B-VG ausgeschlossen sind.
Die Abweisung des Personalausweises lautend auf E durch die belangte Behörde ist jedenfalls gerechtfertigt und stellt damit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers dar, dies auch in Hinblick auf den Verfassungsrang des Adelsaufhebungsgesetzes.
Eine Verletzung des Beschwerdeführers in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, insbesondere auch in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK liegt nicht vor. Die Ausstellung eines Personalausweises mit unrichtigem Namen würde gegen § 3 des Bundesgesetzes betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger verstoßen, da der Name einen Teil der Identitätsbezogenen Daten darstellt und „D“ nicht Bestandteil des Familiennamens ist.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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