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LVwG 41.7-5372/2025•LVwG ST LVwG 41.7-5372/2025
LVwG 41.7-5372/2025Tribunal administratif régional5 déc. 2025
Informationsfreiheit, Ärztekammer, Selbstverwaltungskörper, öffentlicher Informationspflichtiger, dritter Abschnitt, Informationsfreiheitsgesetz
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Schneeberger über das Anbringen des A, pA D, E-Platz [...], B-Ort, vom 02.12.2025, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I.Das als Säumnisbeschwerde zu wertende Anbringen vom 02.12.2025 samt Anlage wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) an die F weitergeleitet.
II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichts-hofgesetz (im Folgenden VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 28.10.2025 trat Herr A (Auskunftswerber) in seiner Funktion als Journalist der D mit einem Informationsbegehren gemäß IFG an „Die F“ (kurz: F) heran. Auf das Wesentliche zusammengefast forderte er Informationen zu Funktionsgebühren von (Kammer-)Funktionären. Für den Fall der Nichterteilung der Informationen beantragte er zudem die Erlassung eines Bescheids.
Mit Informationsschreiben der F vom 19.11.2025 wurde dem Auskunftswerber mitgeteilt, dass die begehrten Auskünfte nicht erteilt werden.
Seitens der F wurde kein Bescheid über die Nichterteilung der Informationen erlassen.
Am 02.12.2025 brachte der Auskunftswerber eine als „Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit“ bezeichnete Eingabe direkt beim Landesverwaltungsgericht Steiermark ein. Inhaltlich führt er darin aus, die F habe entgegen seinem Antrag keinen Bescheid erlassen und sein Informationsbegehren ohne nähere Begründung abgelehnt.
II.Beweiswürdigung:
Vorangeführte Feststellungen gründen sich auf die als „Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit“ vom 02.12.2025 bezeichnete Eingabe mitsamt den beigefügten Beilagen.
III.Rechtsgrundlagen:
Die verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 i.d.F. BGBl. I Nr. 52/2025 lauten:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
Rechtsschutz
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
Private Informationspflichtige
Nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraute Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen
§ 13. (1) Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§ 1 Z 5) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. […]
Rechtsschutz
§ 14. (1) Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidet
1. das Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, die Information nicht erteilen;
2. im Übrigen das Verwaltungsgericht im Land.
Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehört, ist jenes Verwaltungsgericht im Land örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung ihren oder seinen Sitz hat. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien örtlich zuständig.
(2) Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist für ein derartiges Anbringen sachlich nicht zuständig.
§ 1 IFG regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkung- oder Geschäftsbereich der in den Z 1 bis 5 leg cit angeführten Organe und Unternehmungen.
Bei der F handelt es sich um einen Selbstverwaltungskörper iSd § 1 Z 2 IFG [vgl auch Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 1 Rz 11 (Stand 1.4.2024, rdb.at)]. In Bezug auf diese gelangt sohin das Verfahren nach dem dritten (§§ 7 bis 12 leg cit) und nicht nach dem vierten (§§ 13 f leg cit) Abschnitt des IFG zur Anwendung.
Grundlegend wird sohin festgehalten, dass die gegenständliche und direkt beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebrachte Eingabe vom 02.12.2025, obwohl diese ausdrücklich als Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit (iSd § 14 Abs 2 IFG) bezeichnet wird, wobei die Beweggründe dargelegt werden, insbesondere aufgrund des Vorbringens in Richtung der bisher unerfüllten Verpflichtung zur bescheidmäßigen Absprache über die Nichterteilung der begehrten Informationen, aus rechtsschutzfreundlichen Gründen als Säumnisbeschwerde im Sinne des § 11 Abs 2 IFG interpretiert wird.
Die angerufene Stelle ist im Falle der Informationsverweigerung verpflichtet, binnen zwei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Diese Frist beginnt – wie in § 11 Abs 1 IFG verankert – grundsätzlich mit Einlangen des Antrags. Nach Ablauf dieser Frist hat der Auskunftswerber die Möglichkeit zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde. Diese ist bei der angerufenen Stelle einzubringen (vgl § 8 iVm § 12 VwGVG).
Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Für die gemäß § 17 VwGVG „sinngemäße“ Anwendung des § 6 AVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ergibt sich, dass die Weiterleitung eines Anbringens nach dieser Bestimmung gemäß § 31 Abs 1 VwGVG in Form eines verfahrensleitenden Beschlusses iSd § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu erfolgen hat (VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022; 18.2.2015, Ko 2015/03/0001).
Auf § 11 Abs 2 letzter Satz IFG wird ausdrücklich hingewiesen.
V.Unzulässigkeit der Revision:
Beim gegenständlichen Beschluss handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss. Gemäß § 25a Abs 3 VwGG ist eine Revision gegen einen verfahrensleitenden Beschluss nicht zulässig.
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