LVwG ST LVwG 48.25-4120/2025

LVwG 48.25-4120/2025Tribunal administratif régional28 oct. 2025

Regest

Bedarfsprüfung, Konzessionserteilung, Studie, Einwohnergleichwerte, Aktualisierung, Apothekerkammergutachten, Abweichen, Einholen fachliche Expertise, aktuelle Daten, Statistik Austria, Einwohner, Apothekengesetz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 48.25-4120/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.48.25.4120.2025

Begründung

A)

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerden 1.) der B, vertreten durch den alleinvertretungsbefugten Komplementär und Konzessionär C, vertreten durch Frau Rechtsanwältin D, B-Ort, E-Straße [...], 2.) der F, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt G, B-Ort, H-Straße [...], und 3.) der Frau I, vertreten durch die J, C-Ort, K-Straße [...], gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 08.07.2025, GZ: BHWZ-78161/2024-84, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 31 iVm § 28 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), wird diesen Beschwerden vom 30.07.2025, 07.08.2025 und 05.08.2025 Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Weiz zurückverwiesen.

B)

Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt G, B-Ort, H-Straße [...], gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 08.07.2025, GZ: BHWZ-78161/2024-84, den

B E S C H L U S S

gefasst:

II. Gemäß § 31 iVm § 17 VwGVG und § 48 Abs 2 iVm § 51 Abs 3 Apothekengesetz - ApoG, RGBl. Nr. 5/1907 idF BGBl. I Nr. 100/2024, wird diese Beschwerde vom 07.08.2025 zurückgewiesen.

III. Gegen diese Beschlüsse (A) und B)) ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 50/2025 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch dieses Beschlusses näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 08.07.2025 wurde Herrn A die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in der Stadtgemeinde A-Ort mit dem Standort „Gebiet in A-Ort. Der M-Straße beginnend am Kreisverkehr N-Straße /M-Straße - der M-Straße nach Südwesten und dann Nordwesten - alle Stichstraßen und Zufahrten inkludierend - folgend bis zum Kreisverkehr mit der O-Straße (diesen einschließend) - der O-Straße bis zur Einmündung der P-Straße nach Nordosten folgend – der P-Straße nach Südosten bis zu deren Ende folgend - vom Ende der P-Straße im rechten Winkel einer gedachten Linie bis zur M-Straße folgend; sämtliche Straßenzüge und Begrenzungslinien beidseitig.“ und der voraussichtlichen Betriebsstätte im westlichen Bereich des Grundstücks Nr. ****, KG **** A-Ort, (inneliegend in EZ ****) angrenzend an den Kreisverkehr O-Straße/M-Straße, erteilt und den Einsprüchen keine Folge gegeben.

Mit Eingabe vom 26.02.2024 beantragte Herr A die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke im Gemeindegebiet von A-Ort mit der voraussichtlichen Betriebsstätte im westlichen Bereich des Grundstücks Nr. ****, KG **** A-Ort, wobei als Standort „Gebiet in A-Ort, beginnend in der O-Straße auf Höhe der Unterführung der Bahntrasse, die O-Straße nach Nord-Osten einschließlich Kreisverkehr M-Straße/O-Straße, der M-Straße in südöstlicher und dann in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Kreisverkehr M-Straße/Bundesstraße B68 N-Straße (den Kreisverkehr einschließend), der Bundesstraße B68 N-Straße in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung mit der O-Straße, der O-Straße Richtung Süd-Westen folgend zurück bis zum Ausgangspunkt; sämtliche Straßenzüge bzw. Begrenzungslinien beidseitig“ und der voraussichtlichen Betriebsstätte in „ A-Ort, im westlichen Bereich des Grundstücks Nr. ****, KG **** A-Ort, (inneliegend in EZ ****) angrenzend an den Kreisverkehr O-Straße /M-Straße“; - dies unter Anschluss des Staatsbürgerschaftsnachweises, des staatlichen Apothekerdiploms, einer Strafregisterbescheinigung, des amtsärztlichen Zeugnisses, der Bestätigung über fachliche Tätigkeit in Apotheken, einer Verlässlichkeitsbestätigung, der Vereinbarung mit der Q und eines Grundbuchsauszuges.

Nach Aufforderung der umliegenden Gemeinden zur Stellungnahme und Kundmachung des Ansuchens im Amtsblatt der Grazer Zeitung, *** sowie auf der Homepage der österreichischen Apothekerkammer erhoben Herr R als Konzessionär und Vertreter der S, Herr T als Konzessionär und Vertreter der U, die F, sowie Frau L, Frau I als Konzessionärin und Inhaberin der V und die B Einsprüche, insbesondere wegen des mangelnden Bedarfs an der beantragten Apotheke. Nach Ersuchen der Österreichischen Apothekerkammer um Erstellung eines Bedarfsgutachtens, vorliegenden Gemeindestellungnahmen, Übermittlung einer planlichen Darstellung der beantragten Standortgrenzen sowie eines Lageplans der in Aussicht genommenen Betriebsstätte durch den Konzessionswerber sowie Vorlage eines Privatgutachtens des W, X., zur Frage des Bedarfs unter Berücksichtigung der unteren Konfidenzgrenzen, im Übrigen jedoch auf Basis der „TU-Studie“, Hinweis des Konzessionswerbers auf das Erkenntnis des LVwG Steiermark vom 30.05.2023, GZ: LVwG-8136/2022, sowie dem ergänzendem Vorbringen der Frau I, Inhaberin der V wurde der Behörde mit Eingabe vom 05.12.2024 das geforderte Apothekerkammergutachten zur Frage des Bedarfs an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke gemäß § 10 Abs 7 ApG übermittelt, wobei diesem Gutachten zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten die Studie der Technischen Universität B-Ort vom 03.08.2018 zugrundegelegt wurde.

Auf dieser Grundlage wurden die Versorgungspotenziale der öffentlichen Apotheke F in A-Ort, V in A-Ort, B in D-Ort ermittelt, wobei abweichend von der TU-Studie über behördlichen Auftrag und entgegen der dem Gutachten zugrundeliegenden Methode auch eine zusätzliche Ermittlung der Einwohnergleichwerte unter Zugrundelegung der unteren Konfidenzgrenzen erfolgte und ein ausreichendes Mindestversorgungspotenzial der betroffenen öffentlichen Apotheken auch unter diesen Voraussetzungen für gegeben erachtet wurde.

Im Detail stellten sich diese Ermittlungsergebnisse, welche u.a. auf einer ersichtlichen Datenlage der Statistik Austria vom Jänner 2024 betreffend „ständige Einwohner“ fußten, wie folgt dar:

„Versorgungspotenzial der bestehenden öffentlichen F in A-Ort ohne Berücksichtigung der unteren Konfidenzgrenzen:

Beschreibung

Personen

dunkelblaues Polygon

ständige Einwohner

4. 019

mittelblaues Polygon

Hauptwohnsitze

1. 307

hellblaues Polygon

Einwohnergleichwerte (aufgrund der bestehen bleibenden

ärztlichen Hausapotheken in E-Ort zu 22 % berücksichtigt)

0

Personen mit Nebenwohnsitz

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

134

Beschäftige

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

1. 659

Summe*)

7. 119

„Versorgungspotenzial der bestehenden öffentlichen F in A-Ort unter Zugrundlegung der unteren Konfidenzgrenzen:

Beschreibung

Personen

dunkelblaues Polygon

ständige Einwohner

4. 019

mittelblaues Polygon

Hauptwohnsitze

1. 307

hellblaues Polygon

Einwohnergleichwerte (aufgrund der bestehen bleibenden

ärztlichen Hausapotheken in E-Ort zu 22 % berücksichtigt)

0

Personen mit Nebenwohnsitz

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

40

Beschäftige

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

1. 006

Summe*)

6. 372

„Versorgungspotenzial der bestehenden öffentlichen V in A-Ort ohne Berücksichtigung der unteren Konfidenzgrenzen:

Beschreibung

Personen

dunkelgrünes Polygon

ständige Einwohner

5. 880

mittelgrünes Polygon

Hauptwohnsitze

892

hellgrünes Polygon

Einwohnergleichwerte (aufgrund der bestehen bleibenden

ärztlichen Hausapotheken in E-Ort zu 22 % berücksichtigt)

103

Personen mit Nebenwohnsitz

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

238

Beschäftige

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

1. 114

Summe*)

8. 227

„Versorgungspotenzial der bestehenden öffentlichen V in A-Ort unter Zugrundelegung der unteren Konfidenzgrenzen:

Beschreibung

Personen

dunkelgrünes Polygon

ständige Einwohner

5. 880

mittelgrünes Polygon

Hauptwohnsitze

892

hellgrünes Polygon

Einwohnergleichwerte (aufgrund der bestehen bleibenden

ärztlichen Hausapotheken in E-Ort zu 22 % berücksichtigt)

103

Personen mit Nebenwohnsitz

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

70

Beschäftige

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

676

Summe*)

7. 621

„Versorgungspotenzial der bestehenden öffentlichen B in D-Ort ohne Berücksichtigung der unteren Konfidenzgrenzen:

Beschreibung

Personen

bordeauxrotes Polygon

ständige Einwohner

3. 172

Bauvorhaben

ständige Einwohner (im o.a. Versorgungsgebiet)

42

rotes Polygon

Hauptwohnsitze

961

Bauvorhaben

ständige Einwohner (im o.a. Versorgungsgebiet)

15

rosa Polygon

Einwohnergleichwerte (aufgrund der bestehen bleibenden

ärztlichen Hausapotheken in F-Ort, G-Ort und H-Ort zu 22 % berücksichtigt)

989

Bauvorhaben

ständige Einwohner (im o.a. Versorgungsgebiet)

23

Personen mit Nebenwohnsitz

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

117

Beschäftige

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

531

Summe*)

5. 850

„Versorgungspotenzial der bestehenden öffentlichen B in D-Ort unter Zugrundelegung der unteren Konfidenzgrenzen:

Beschreibung

Personen

bordeauxrotes Polygon

ständige Einwohner

3. 172

Bauvorhaben

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

42

rotes Polygon

ständige Einwohner

961

Bauvorhaben

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

15

rosa Polygon

Einwohnergleichwerte (aufgrund der bestehen bleibenden

ärztlichen Hausapotheken in I-Ort zu 22 % berücksichtigt)

989

Bauvorhaben

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

23

Personen mit Nebenwohnsitz

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

34

Beschäftige

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

322

Summe*)

5. 558

Apothekerkammerseitig wurde im Rahmen des Gutachtens auch festgehalten, dass in den konkreten Fällen das Mindestversorgungspotenzial von 5.500 zu versorgenden Personen bereits überschritten worden sei, Erhebungen hinsichtlich allfälligerer weiterer zusätzlich zu versorgender Personen nicht erforderlich gewesen seien und bezogen auf die weiter umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken, wie insbesondere die S in J-Ort, ausgeführt, dass jene Personen, die in Zukunft dem Versorgungsgebiet der neu beantragten Apotheke in A-Ort zuzurechnen seien, bisher durch die untersuchten Apotheken versorgt würden, weshalb ein Kundenverlust für die weiter umliegenden Apotheken durch Errichtung der antragsgegenständlichen Apotheke in A-Ort (westlicher Bereich des Grundstücks mit der Grundstücksnummer ****, KG ****) nicht zu erwarten sei. Aufgrund der gutachterlichen Erwägungen sei der Bedarf an der beantragten öffentlichen Apotheke in A-Ort gegeben, da sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke befunden habe und die Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs 1 ASVG die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt seien, nicht zu erheben gewesen sei und die Entfernungen zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke über 500 m betrage sowie die Zahl der von der den Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung entweder nicht verringere oder aber nicht unter 5.500 betragen werde. Apothekerkammerseitig wurde in diesem Gutachten weiters angemerkt, dass aufgrund der Möglichkeit der Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des Standortes ohne Überprüfung der Bedarfssituation bei Erteilung der Genehmigung in Bezug auf den vollen beantragten Standort entscheidende Veränderungen des Versorgungspotenzials der benachbarten öffentlichen Apotheken entstehen könnten, worauf bereits bei der Genehmigung des Standortes Bedacht zu nehmen sei und wurde von Seiten der Österreichischen Apothekerkammer ausdrücklich festgehalten, dass die Bedarfsbeurteilung nur für die angegebene Betriebsstätte gelte bzw. nur zutreffe, wenn sich die Betriebsstätte innerhalb nachstehender Grenzen befinde: „Beginnend an der Kreuzung Y-Weg / M-Straße - von dort der M-Straße nach Nordwesten folgende bis zum Kreisverkehr mit der O-Straße (diesen einschließend) - der O-Straße bis zur Einmündung der P-Straße nach Nordosten folgend - der P-Straße nach Südosten bis zu deren Ende folgend – vom Ende der P-Straße im rechten Winkel einer gedachten Linie bis zur M-Straße folgend; sämtliche Straßenzüge beidseitig.“. Bei Bewilligung dieses Standortes sei auch die Einhaltung des Mindestabstandes von 500 m zwischen den Betriebsstätten der beantragten Apotheke und der V gesichert und gelte dies auch hinsichtlich der Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Betriebsstätten der zu errichtenden Apotheke und der F.

Nach Wahrung des Parteiengehörs und Stellungnahmen der Frau I als Inhaberin und Konzessionärin der V, einer ergänzenden Stellungnahme des Herrn T als Konzessionär der U, der F und Frau L, ergänzendem Vorbringen der Konzessionswerberin und einem Ortsaugenschein unter Beiziehung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen mit dem Ergebnis, dass die maßgebliche Distanz der Wegstrecken über 500 m zur Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke betrage, einer weiteren Korrespondenz mit der Österreichischen Apothekerkammer, erfolgte die Übermittlung einer „ergänzenden Stellungnahme“ der Sachverständigen vom 27.03.2025, zur Frage des Bedarfs an einer neuen öffentlichen Apotheke in A-Ort unter Zugrundelegung der Annahme der Betriebsstätte der beantragten Apotheke auf Grundstück Nr. ****, KG ****, bezogen auf die öffentlichen U in K-Ort, die öffentliche V in A-Ort, die öffentliche B in D-Ort, jeweils ohne sowie unter Zugrundelegung der unteren Konfidenzgrenzen, und wurden diese Versorgungspotenziale wie folgt ermittelt:

„Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen U in K-Ort unter der Annahme der Betriebsstätte der neu angesuchten Apotheke am Grundstück mit der Grundstücksnummer ****, KG ****, stellt sich wie folgt dar (vgl. Anlagen 1, 2 und 5; lt. Statistik Austria vom 17. März 2025):

Beschreibung

Personen

dunkelrotes Polygon

ständige Einwohner

3. 746

mittelrotes Polygon

Hauptwohnsitze

1. 372

hellrotes Polygon

Einwohnergleichwerte (aufgrund der bestehen bleibenden

ärztlichen Hausapotheken in G-Ort zu 22 % berücksichtigt)

501

Personen mit Nebenwohnsitz

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

117

Beschäftige

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

639

Summe*)

6. 375

„Das Versorgungspotential unter Zugrundelegung der unteren Konfidenzgrenzen stellt sich wie folgt dar:

Beschreibung

Personen

dunkelrotes Polygon

ständige Einwohner

3. 746

mittelrotes Polygon

Hauptwohnsitze

1. 372

hellrotes Polygon

Einwohnergleichwerte (aufgrund der bestehen bleibenden

ärztlichen Hausapotheken in G-Ort zu 22 % berücksichtigt)

501

Personen mit Nebenwohnsitz

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

35

Beschäftige

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

387

Summe*)

6. 041

„Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen V in A-Ort unter der Annahme der Betriebsstätte der neu angesuchten Apotheke am Grundstück mit der Grundstücksnummer **** KG **** stellt sich wie folgt dar (vgl. Anlagen 1 bis 3; lt. Statistik Austria vom 17. März 2025):

Beschreibung

Personen

dunkelgrünes Polygon

ständige Einwohner

4. 836

mittelgrünes Polygon

Hauptwohnsitze

288

hellgrünes Polygon

Einwohnergleichwerte (aufgrund der bestehen bleibenden

ärztlichen Hausapotheken in E-Ort zu 22 % berücksichtigt)

103

Personen mit Nebenwohnsitz

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

184

Beschäftige

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

1. 226

Summe*)

6. 637

„Das Versorgungspotential unter Zugrundelegung der unteren Konfidenzgrenzen stellt sich wie folgt dar:

Beschreibung

Personen

dunkelgrünes Polygon

ständige Einwohner

4. 836

mittelgrünes Polygon

Hauptwohnsitze

288

hellgrünes Polygon

Einwohnergleichwerte (aufgrund der bestehen bleibenden

ärztlichen Hausapotheken in E-Ort zu 22 % berücksichtigt)

103

Personen mit Nebenwohnsitz

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

54

Beschäftige

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

744

Summe*)

6. 025

„Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen B in D-Ort unter der Annahme der Betriebsstätte der neu angesuchten Apotheke am Grundstück mit der Grundstücksnummer **** KG **** stellt sich wie folgt dar (vgl. Anlagen 1, 2 und 4; lt. Statistik Austria vom 17. März 2025):

Beschreibung

Personen

dunkelblaues Polygon

ständige Einwohner

3. 114

Bauvorhaben

ständige Einwohner (im o.a. Versorgungsgebiet)

42

mittelblaues Polygon

Hauptwohnsitze

988

Bauvorhaben

ständige Einwohner (im o.a. Versorgungsgebiet)

15

hellblaues Polygon

Einwohnergleichwerte (aufgrund der bestehen bleibenden

ärztlichen Hausapotheken in F-Ort, G-Ort und H-Ort zu 22 % berücksichtigt)

989

Bauvorhaben

ständige Einwohner (im o.a. Versorgungsgebiet)

23

Personen mit Nebenwohnsitz

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

116

Beschäftige

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

525

Summe*)

5. 812

„Das Versorgungspotential unter Zugrundelegung der unteren Konfidenzgrenzen stellt sich wie folgt dar:

Beschreibung

Personen

dunkelblaues Polygon

ständige Einwohner

3. 114

Bauvorhaben

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

42

mittelblaues Polygon

ständige Einwohner

988

Bauvorhaben

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

15

hellblaues Polygon

Einwohnergleichwerte (aufgrund der bestehen bleibenden

ärztlichen Hausapotheken in I-Ort zu 22 % berücksichtigt)

989

Bauvorhaben

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

23

Personen mit Nebenwohnsitz

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

34

Beschäftige

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

318

Summe*)

5. 523

In dieser „Gutachtensergänzung“ erachtete die Österreichische Apothekerkammer die Bedarfsvoraussetzungen des § 10 Apothekengesetz auch bei Ausweitung des im Gutachten vom 05.12.2024 eingeschränkten Standortes auf das Gebiet innerhalb folgender Grenzen als gegeben: „Der M-Straße beginnend am Kreisverkehr N-Straße / M-Straße – der M-Straße nach Südwesten und dann Nordwesten - alle Stichstraßen und Zufahrten inkludierend - folgend bis zum Kreisverkehr mit der O-Straße (diesen einschließend) - der O-Straße bis zur Einmündung der P-Straße nach Nordosten folgend - der P-Straße nach Südosten bis zu deren Ende folgend – vom Ende der P-Straße im rechten Winkel einer gedachten Linie bis zur M-Straße folgend; sämtliche Straßenzüge beidseitig.“

Aufgrund dieser Ergänzung zum Bedarfsgutachten wurde der verfahrenseinleitende Antrag von Konzessionswerberseite auf den vorgenannten, sachverständigenseitig als bewilligungsfähig erachteten Standort mit Eingabe vom 14.04.2025 eingeschränkt und beantragt, die Konzession mit dem Standort „Gebiet in A-Ort. Der M-Straße beginnend am Kreisverkehr N-Straße /M-Straße - der M-Straße nach Südwesten und dann Nordwesten - alle Stichstraßen und Zufahrten inkludierend - folgend bis zum Kreisverkehr mit der O-Straße (diesen einschließend) - der O-Straße bis zur Einmündung der P-Straße nach Nordosten folgend – der P-Straße nach Südosten bis zu deren Ende folgend - vom Ende der P-Straße im rechten Winkel einer gedachten Linie bis zur M-Straße folgend; sämtliche Straßenzüge und Begrenzungslinien beidseitig.“ und der voraussichtlichen Betriebsstätte in A-Ort, im westlichen Bereich des Grundstücks Nr. ****, KG **** A-Ort, (inneliegend in EZ ****) angrenzend an den Kreisverkehr (O-Straße/M-Straße), zu erteilen. Nach Erörterung der ergänzenden Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer und Nachfrage, bis wann mit der Veröffentlichung einer neuen Studie zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten gerechnet werden könne, wurde der Behörde gegenüber angegeben, dass diese nicht vor Herbst zur Anwendung kommen werde, da noch Beschlüsse in den Gremien zu fassen seien und wurde ausgeführt, dass sich die neue Studie darin unterscheiden würde, dass nunmehr 30 aktuelle Parameter in die Studie miteinbezogen würden, wozu beispielsweise Handydaten, Haltestellen, Handel, Nächtigungen und Kaufkraft zählen würden. Apothekerkammerseitig wurde auch darauf hingewiesen, dass z.B. das Landesverwaltungsgericht Kärnten sowie das Verwaltungsgericht Wien die altbestehende TU-Studie akzeptieren würden.

Auf Grundlage des auf Basis der TU-Studie erstellten Apothekerkammergutachtens erteilte die Behörde – wie eingangs dargelegt – die Konzession für die Errichtung und den Betrieb der neuen öffentlichen Apotheke mit dem beauftragten näher beschriebenen Standort und der voraussichtlichen Betriebsstätte im westlichen Bereich des Grundstücks Nr. ****, KG **** A-Ort, (inneliegend in EZ ****) angrenzend an den Kreisverkehr O-Straße/M-Straße, und ging ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens in Bezug auf die zur Anwendung gebrachte Methode unter bloßer Bezugnahme auf das Gutachten im Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 30.05.2023, GZ: LVwG 48.25-8136/2022, im Ergebnis jedenfalls auch alternativ davon aus, dass die TU-Studie sich lediglich in Bezug auf das Nichtheranziehen der unteren Konfidenzgrenzen als nicht repräsentativ erwiesen habe, indem ausgeführte wurde, dass für die Ermittlung der Einwohnergleichwerte bisher die TU-Studie sowie die Hausapothekenstudie herangezogen worden sei, die TU-Studie jedoch aufgrund der Heranziehung der „mittleren Konfidenzgrenzen“ als nicht dem Stand der Technik und Wissenschaft entsprechend beurteilt worden sei, weshalb seitens der Behörde der Auftrag erteilt worden sei, das Bedarfsgutachten auch anhand der unteren Konfidenzgrenzen zu ermitteln und legte die Behörde die auf der TU-Studie basierenden Ermittlungsergebnisse auf Basis der unteren Konfidenzgrenzen der Entscheidung ebenfalls zugrunde. Auch die Prüfung einer hypothetischen Betriebsstätte auf Grundstück Nr. **** habe den Nachweis hinreichender Versorgungspotenziale erbracht. Selbst unter Heranziehung der mittleren Konfidenzgrenzen würde den umliegenden Apotheken ein ausreichendes Mindestversorgungspotenzial verbleiben. Laut Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer würden auch keine besonderen Verhältnisse vorliegen. In A-Ort und den umliegenden Gemeinden bestehe ein Ballungsraum. A-Ort sei ein zentraler Verkehrsknotenpunkt der L-Ort und würden die meisten oststeirischen Bezirkshauptstätte über A-Ort mit dem Großraum C-Ort verbunden. A-Ort verfüge zudem über zahlreiche Einkaufsmöglichkeiten, mehrere Schulen, Veranstaltungsstätten sowie über zahlreiche niedergelassene Ärzte und sei dieses Potenzial noch nicht einmal vollständig in Anschlag gebracht worden. Der Beantwortung der Frage der Entfernung zur nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke sei der Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgebend und stelle eine geplante Betriebsstättenverlegung auch keine präjudizielle Rechtsfrage dar. Zur Konkretisierung der Betriebsstätte sei ein Lageplan und eine wörtliche Beschreibung vorgelegt worden. Die Parteistellung beschränke sich auf die Geltendmachung des Mindestabstandes bzw. einer unzulässigen Einschränkung des eigenen Kundenpotenzials und werde hinsichtlich der Frage der Standortfestlegung nach der höchstgerichtlichen Judikatur keine Rechtsverletzung mitbeteiligter Parteien bewirken, wobei die Betriebsstätte und nicht der Standort beurteilt werde, sodass feststehe, dass ein Bedarf für die neue öffentliche Apotheke in der Stadtgemeinde A-Ort mit der angeführten Betriebsstätte und dem näher beschriebenen Standort bestehe.

Gegen diesen Bescheid erhoben die B, vertreten durch den alleinvertretungsbefugten Komplementär und Konzessionär C, mit Schriftsatz vom 30.07.2025, die F und Frau L, Komplementärin der F, mit Schriftsatz vom 07.08.2025 sowie Frau I als Konzessionärin und Inhaberin der V, die als V geführt werde, mit Schriftsatz vom 05.08.2025 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark.

Die B beantragte der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Konzessionsansuchen von A abgewiesen werde; in eventu den Bescheid aufzuheben und der Behörde allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens die Erlassung eines neuerlichen Bescheides aufzutragen.

Im Detail ist dieser Beschwerde Folgendes zu entnehmen:

„…

I. Wir fechten den zitierten Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an. Durch den angefochtenen Bescheid wurden wir in unseren Rechten auf Nichterteilung der beantragen Apothekenkonzession wegen Nichtvorliegens der gesetzlichen Bedarfs- und Erteilungsvoraussetzungen sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften verletzt.

II. Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 26.2.2024 hat der Konzessionswerber A (im Folgenden: Kw) um die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke im Gemeindegebiet von A-Ort mit einem umschriebenen Standort und der voraussichtlichen Betriebsstätte in " A-Ort im westlichen Bereich des Grundstückes Nr **** KG **** A-Ort (inneliegend in EZ ****) angrenzend an den Kreisverkehr O-Straße/M-Straße" angesucht.

Dagegen haben wir fristgerecht Einspruch mit der Begründung erhoben, dass sich das unserer Apotheke verbleibende Versorgungspotential im Fall der Bewilligung der neu beantragten öffentlichen Apotheke in D-Ort auf weniger als 5.500 Personen verringern würde. Wir haben insbesondere darauf verwiesen, dass in den dasselbe Versorgungsgebiet betreffenden Verfahren zwei Ansuchen bereits mangels Vorliegens der Bedarfsvoraussetzungen abgewiesen worden, nämlich mit da. Bescheid vom 5.10.2027, GZ BHWZ-97822/2016-2, und mit da. Bescheid vom 27.3.2024, GZ BHWZ-12.0-18/2013. Außerdem haben wir unter Hinweis auf die nunmehr ständige Judikatur des VWGH vorgebracht, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen des § 10 Abs. 6a ApoG nicht gegeben sind.

Das von der belangten Behörde gemäß § 10 Abs. 7 ApoG eingeholte Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer/Landesgeschäftsstelle Steiermark (im Folgenden: ÖAK/LG Stmk.) vom 5.12.2024 kam - im Gegensatz zu den in den oben erwähnten vergleichbaren - Konzessionsverfahren zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die neu beantragte Apotheke gegeben sind.

Auch die ergänzende Stellungnahme der ÖAK/LG Stmk. vom 27.3.2025 kam trotz der gegen das erste Gutachten von den einspruchswerbenden Parteien erhobenen Einwände zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die neu beantragte Apotheke vorliegen, obwohl für unsere Apotheke nunmehr lediglich ein verbleibendes Versorgungspotential von 5.523 (!) ermittelt wurde.

Dazu haben wir am 14.4.2025 nachstehende umfangreichende Stellungnahme abgegeben:

"1. Wenn auch die nunmehrige ergänzende Stellungnahme bei der Ermittlung des unserer Apotheke verbleibenden Versorgungspotentials von der Anwendung der unteren Konfidenzgrenzen ausgeht und ein unserer Apotheke verbleibendes Versorgungspotential von 5.523 (!) Personen ermittelt hat, so sind die noch immer die im da. Schreiben vom 7.2.2025 an die ÖAK/LG Sank, gerichteten Fragen nicht vollständig beantwortet.

So wurden insbesondere die Einwohnergleichwerte aus Nebenwohnsitzen (34) und Beschäftigten (318) zu Unrecht dem unserer Apotheke verbleibenden Versorgungspotential zugerechnet. Dies bedeutet aber auf jeden Fall, dass sich das unserer Apotheke verbleibende Versorgungspotential auf weit weniger als 5.500 Personen, nämlich 5.171, verringern würde und damit die Bedarfsvoraussetzungen für die neu beantragte Apotheke nicht gegeben sind. Im Gegensatz zu den Ausführungen der ÖAK/LG Stmk. in der ergänzenden Stellungnahme vom 27.3.2025 gibt es uE auch keine weiteren zusätzlich zu versorgende Personen.

2. Im Gutachten der ÖAK/LG Stmk. vom 5.12.2024 (Seite 24) wurden dem unserer Apotheke verbleibenden Versorgungspotential nachstehende Einwohnergleichwerte zugerechnet:

42 Einwohnergleichwerte im (bordeauxroten) Polygon der ständigen Einwohner,

15 Einwohnergleichwerte im (roten) Polygon der Hauptwohnsitze (Einwohner außerhalb des 4-Kilometer-Polygons, deren nächstgelegen Arzneimittelabgabestelle die angeführte Apotheke aber ist), und

23 Einwohnergleichwerte im (rosa) Polygon (Personen mit Hauptwohnsitz außerhalb des 4-km-Polygons in einer Gemeinde mit Hausapotheke, deren nächstgelegene öffentliche Apotheke die angeführte Apotheke ist, bei Zurechnung mit 22% entsprechend der Hausapothekenstudie).

Bei Berechnung der Einwohnergleichwerte (Nebenwohnsitz und Beschäftigte) mit den unteren Konfidenzgrenzen (Seite 26 des Gutachtens) wird der Schwellenwert von 5.500 Personen erst durch diese (angeblichen) Bauvorhaben überschritten.

3. Die Vorgangsweise der Apothekerkammer bei der Ermittlung des Versorgungspotentials ist nicht nachvollziehbar:

a) Zur Arbeitsweise ist kurz auf die Tabellen auf Seiten 24 und 26 des Gutachtens zu verweisen:

In der Tabelle auf Seite 24 wurde bei den 3 Zeilen mit Bauvorhaben jeweils die Wortfolge "ständige Einwohner (im o.a. Versorgungsgebiet)" beigefügt, was nur zum bordeauxroten Polygon der ständigen Einwohner passt und nicht zum roten Polygon der Hauptwohnsitze und zum rosa Polygon der infolge Hausapothekenstudie zugerechneten Einwohnergleichwerte.

In der Tabelle auf Seite 26 (Berechnung mit unteren Konfidenzgrenzen) wurde bei den 3 Zeilen mit Bauvorhaben wenig nachvollziehbar jeweils eine andere Wortfolge ergänzt, nämlich "Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)", was bei den ständigen Einwohnern nicht passt.

Das rote Polygon wird auf Seite 24 richtig mit "Hauptwohnsitze" bezeichnet, auf Seite 26 hingegen fälschlich mit "ständige Einwohner".

Beim rosa Polygon werden auf Seite 24 Einwohnergleichwerte resultierend aus drei Hausapotheken in F-Ort, G-Ort und H-Ort angeführt (die genannten Apotheken decken sich mit Seite 20, Absatz 3, des Gutachtens), auf Seite 26 soll es hingegen nur eine Hausapotheke sein, noch dazu eine ganz andere - in I-Ort.

Wir beantragen daher, die Behörde möge der Apothekerkammer nochmals eine redaktionelle und logische Überarbeitung des Gutachtens auftragen und möge das überarbeitete Gutachten den Parteien dann erneut zur Stellungnahme zugestellt werden.

b) Zu den Bauvorhaben ist weiters bemerkenswert, dass der Konzessionswerber im direkten Weg und ohne Einbindung der Behörde (!) mit der Apothekerkammer korrespondiert hat - dies auch unter Einbindung des Privatgutachters W, dessen Privatgutachten in ursprünglicher (Juli 2024) und aktualisierter Form (August 2024) im Behördenakt aufliegt (von der Apothekerkammer aber nicht einmal erwähnt wurde).

Mangels Einbindung der Behörde ist es folglich auch den Einspruchswerbern/Parteien über den Weg der Akteneinsicht nicht möglich, Entscheidungsgrundlagen der Apothekerkammer zum Thema Bauvorhaben zu erlangen und diese einer Prüfung zu unterziehen. Damit wurde in rechtswidriger Weise das Recht der Einspruchswerber auf Aktenkenntnis beschränkt.

Die Apothekerkammer hat die ihr weitergeleitete Korrespondenz zum Thema der Bauvorhaben zwischen dem Konzessionswerber, dem Privatsachverständen W und verschiedenen Gemeindemitarbeitern (ohne Einbindung der Behörde) ausgedruckt und als Anlagen des Gutachtens vom 5.12.2024 bezeichnet. Es handelt sich um die Seiten 6 bis 13 des den Einspruchswerbern am 11.12.2024 zugestellten Dokuments "Dokumente". Der Ausdruck seitens der Apothekerkammer ist durch den links oben auf Seiten 6 und 9 aufscheinenden Namen der Sachbearbeiterin Z belegt.

Im Behördenakt finden sich diese Unterlagen zu Bauvorhaben nicht.

c) Enthalten sind in den Anlagen zum Gutachten der Apothekerkammer vom 5.12.2024 etwa zwei Seiten Korrespondenz aus dem Zeitraum Juni bis November 2024 zwischen dem Privatsachverständigen W, dem Konzessionswerber und einem Herrn AA von der Marktgemeinde D-Ort (samt einer Liste/Tabelle, die links oben mit "M-Ort ****" beginnt) betreffend laufende Bauprojekte in dieser Gemeinde, die zum erhobenen Letztstand der Statistik Austria noch nicht enthalten sind.

Die Korrespondenz lässt erkennen, dass als Anlage zum Gutachten der Apothekerkammer vom 5.12.2024 nur Teile dieser Korrespondenz vorgelegt wurden und selbst jetzt noch Korrespondenz und Unterlagen unbekannt sind, die der Konzessionswerber nur der Apothekerkammer hat zukommen lassen, nicht aber der Behörde (und damit den Parteien):

Die angeschlossene Liste soll die "aktualisierte" Liste einer anderen, unbekannten Liste sein.

Die Korrespondenz wurde eingeleitet am 11.6.2024 mit einem Mail des Privatsachverständigen an Herrn AA, welches sich auf unbekannte Vorkorrespondenz zwischen dem Privatsachverständigen und Herrn AA bezieht.

Die Korrespondenz wurde der zuständigen Sachbearbeiterin der Apothekerkammer (Z, welche auf Seite 1 des Gutachtens aufscheint) am 5.11.2024 vom Konzessionswerber weitergeleitet - laut vorliegender Korrespondenz kommentarlos.

d) Die einseitige Liste/Tabelle, die links oben mit "M-Ort ***" beginnt und die von der Apothekerkammer (ebenfalls) zur Anlage des Gutachtens gemacht wurde, ist auch inhaltlich völlig unverständlich:

Das beginnt schon bei den unterschiedlichen Begrifflichkeiten "Wohneinheit", "Wohnung", "Einfamilienwohnhaus", "Doppelwohnhaus" oder "Umbau zu Wohnhaus". Was ist etwa der Unterschied zwischen einer "Wohneinheit" und einer "Wohnung"?

Unklar ist auch, warum das Adjektiv "neu" bzw. "neues" in der mittleren Spalte nur bei einigen Projekten angeführt ist. Sind die anderen Wohnbauten nicht neu? Wurde vorher abgerissen?

Generell zum Thema Abrisse: Wurden diese ebenso berücksichtigt wie die Neubauten? Wenn jemand sein altes Haus abgerissen und neu gebaut hat: Wie ist abgesichert, dass nicht doppelt gezählt wurde? Angeführt sind in der Liste/Tabelle nicht die für solche Verfahren üblichen "Groß-Neubauprojekte", sondern kleine Umbauten/Neubauten, die einen Abbruch des bisherigen Bestands indizieren.

Wie wurde verhindert, dass die in Spalte 3 als "seit 01.01.2024 fertiggestellt" angeführten Bauten nicht auch schon in den letzten und dem Gutachten zugrunde liegenden Daten der Statistik Austria enthalten sind und es zu Doppelzählungen gekommen ist, was nicht auszuschließen ist.

Wenn etwa "eine weitere Wohneinheit" hinzukommt, indiziert das stark, dass für ein Kind eine eigene Wohneinheit im Haus ausgebaut wurde. Ein Kind, das dann einfach im gleichen Haus umzieht. Zur Erhöhung der Einwohner führt das nicht.

In keiner Weise scheint die Apothekerkammer auch geprüft zu haben, ob die angeführten Bauten in den der von uns betriebenen B zugerechneten Polygonen liegen.

Völlig unklar und unschlüssig ist, in welchem Bezug die Liste/Tabelle, die links oben mit "M-Ort ***" beginnt, zu Seite 22 des Gutachtens vom 5.12.2024 steht, wo in Absatz 1 (abschließend) das Thema Bauvorhaben behandelt wird.

Wie viele Wohneinheiten soll die Liste/Tabelle nun genau belegen?

Welche Projekte laut dieser Liste/Tabelle sind in die 19 Wohneinheiten im bordeauxroten Polygon eingeflossen?

Welche Projekte laut dieser Liste/Tabelle sind in die 7 Wohneinheiten im roten Polygon eingeflossen?

Welche Projekte laut dieser Liste/Tabelle sind in die 47 Wohneinheiten im rosa Polygon eingeflossen, die entsprechend der Hausapothekenstudie zu 22 % zugerechnet werden?

e) Das Gutachten ist betreffend die Bauvorhaben unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Es kann in der vorliegenden Fassung nicht Grundlage eines Bescheides sein, weshalb wir beantragen, die Behörde möge der Apothekerkammer den Auftrag erteilen, ihre Ausführungen zur Einrechnung von Bauprojekten logisch zu begründen und durch Urkunden empirisch zu belegen.

(Zukünftige) Bauvorhaben sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit Sicherheit vorherzusehen sind. Die üblicherweise befristet erteilte Baubewilligung ist nicht ausreichend Das ist konkret anhand der vorliegenden Unterlagen nicht überprüfbar.

4. Soweit auch die Ergänzende Stellungnahme der ÖAK/LG Stmk. mit der Einschränkung der Berücksichtigung der unteren Konfidenzgrenzen und ungeachtet der sonstigen auch von anderen Einspruchswerbern vorgebrachten Argumente nach wie vor von der Anwendbarkeit der TU-Studie ausgeht, weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass AB von der ÖAK mit der Ausarbeitung einer neuen Studie beauftragt wurde, die Mitte Mai 2025 fertiggestellt werden soll.

5. Es wird daher unter Aufrechterhaltung unseres gesamten Vorbringens das Konzessionsansuchen abzuweisen sein, in eventu im fortzusetzenden Ermittlungsverfahren die ÖAK/LG Stmk. aufzufordern sein, zu den von nunmehr allen einspruchswerbenden Apotheken vorgebrachten Argumenten in der Sache und begründet eine weitere Stellungnahme abzugeben."

Die von uns beantragte Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens verbunden mit dem Auftrag an die Behörde, die ÖAK/LG Stmk. zu einer weiteren Ergänzung des Ermittlungsverfahrens unter detaillierter Auseinandersetzung mit den von uns gegen die ergänzende Stellungnahme der ÖAK/LG Stmk. vom 27.3.2025 aufzufordern, ist nicht erfolgt. Vielmehr hat die belangte Behörde - im Übrigen ohne sich mit den vorgebrachten Argumenten gegen beide Äußerungen der ÖAK/LG Stmk. auseinanderzusetzen, wie dies die Vorschriften des AVG eigentlich erfordern - den angefochtenen Bescheid erlassen und die beantragte Apothekenkonzession erteilt.

III. Begründung:

1. Zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit:

a) Wir haben in unserer Stellungnahme, insbesondere zur Ergänzenden Stellungnahme der ÖAK/LG Stink. vom 27.3.2025, ausführlich dargelegt und begründet, weshalb unserer Apotheke im Fall der Bewilligung der neu beantragten öffentlichen Apotheke kein 5.500 Personen übersteigendes Versorgungspotential verbleibt. Darauf hat sich auch der Fragenkatalog der belangten Behörde an die ÖAK/LG Stmk. bezogen.

Ohne aber im Detail darzulegen, weshalb die in Pkt. 2. unserer Stellungnahme vom 14.4.2025 aufgelisteten Einwohnergleichwerte trotzdem dem unserer Apotheke verbleibenden Versorgungspotential zuzurechnen sind, hat sich die belangte Behörde der nicht weiter begründeten Auffassung der ÖAK/LG Stmk. in deren Ergänzender Stellungnahme vom 27.3.2025 "Da sämtliche Bedarfsvoraussetzungen gemäß § 10 Apothekengesetz erfüllt werden, ist aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Steiermark) eine weitere Überlegung hinsichtlich weiterer Hinweise nach einem Bedarf hinfällig." angeschlossen, woran auch das auf Seite 72 des Bescheides erwähnte Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Österreichischen Apothekerkammer etwas ändert.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon wegen der Verletzung der Begründungspflicht als inhaltlich rechtswidrig.

b) Auch haben wir in Pkt. 3. unserer Stellungnahme vom 14.4.2025 ausdrücklich vorgebracht, dass die unterschiedliche Verwendung der Begriffe "ständige Einwohner" und "Hauptwohnsitze" nicht nachvollziehbar ist. Auch darauf haben weder die ÖAK/LG Stmk. noch die belangte Behörde Bezug genommen, obwohl diese nicht nachvollziehbare Verwendung der Begriffe "ständige Einwohner" und "Hauptwohnsitze" Einfluss auf die Ermittlung des unserer Apotheke verbleibenden Versorgungspotentials hat.

c) Ebenso wenig ist die belangte Behörde auf unser Vorbringen bezüglich des uns nicht zur Kenntnis gebrachten Privatgutachtens von W und des Nachweises der uU zu berücksichtigenden Einwohnergleichwerte aus Bauvorhaben eingegangen. Die künftigen Bewohner von in Bau befindlichen Objekten können nämlich nach der auch der ÖAK/LG Stmk. (hoffentlich) bekannten Judikatur des VwGH nur dann dem Versorgungspotential einer bestehenden Apotheke zugerechnet werden, wenn sich das in Frage kommende Objekt bereits in Errichtung befindet, aber noch nicht bezogen ist bzw. ob es sich um einen Neubau anstelle eines abgerissenen Objekts handelt. Die Frage hinsichtlich des Datums der Baubewilligung ist deshalb wesentlich, weil ein positiver Baubescheid zeitlich befristet ist und die Bewohner von tatsächlich bereits errichteten Wohnbauten bereits zu den ständigen Einwohnern gehören. Die Zuordnung von insgesamt 38 Einwohnergleichwerten aus Bauvorhaben zu dem unserer Apotheke verbleibenden Versorgungspotential ist daher (auch) inhaltlich rechtswidrig, zumal die Nichtberücksichtigung dieser Einwohnergleichwerte eine Reduktion des unserer Apotheke verbleibenden Versorgungspotentials um 38 Personen bedeutet und daher schon deshalb die Bedarfsvoraussetzungen nicht vorliegen.

d) Wenn sich die belangte Behörde auf den Seiten 72 und 73 des angefochtenen Bescheides auf eine am 26.5.2025 stattgefundene telefonische Erörterung mit einer Mitarbeiterin der "Apothekerkammer Österreich" bezieht, mit der Fragen zur ergänzenden Stellungnahme besprochen wurden, so ist ihr mangels Information der Parteien des Verwaltungsverfahrens der Vorwurf inhaltlich (und auch verfahrensrechtlich) rechtswidrigen Verhaltens zu machen, dass zu diesem "offensichtlich als (weiteres) Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu wertenden Ergebnis" keine Stellungnamen der Parteien eingeholt wurden. Die von der zuständigen Mitarbeiterin der Apothekerkammer Österreich erteilten Informationen sind nämlich keineswegs geeignet, die im Verfahren zum damaligen Zeitpunkt offenen Fragen zu klären. Weder wurde begründet, um welche "differenzierende Straßenhalbierungen" es sich handelt, noch welche "Straßen sich drehen" und welche Auswirkungen diese Ausführungen im konkreten Fall haben. Dies gilt übrigens auch für die nicht näher bezeichneten "Stichstraßen". Auch ist die Beantwortung der Frage, "ab wann ein Bauvorhaben in die Betrachtung berücksichtigt werde", mit der Formulierung, "dass diese ab Baubeginn miteinbezogen werden würden", viel zu wenig konkret, um die Zurechnung der Einwohnergleichwerte aus Bauvorhaben konkret nachvollziehen zu können.

Damit ist aber auch die offensichtlich der zuständigen Mitarbeiterin der Österreichischen Apothekerkammer zuzuordnende Antwort, dass in der "Ergänzung vom 27.3.2025 auf die übermittelten Stellungnahmen eingegangen worden sei bzw. auf das Bedarfsgutachten vom Dezember 2024 zu verweisen sei", nicht nachvollziehbar und schon gar nicht mit den Verfahrensvorschriften des AVG über die Durchführung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere des § 37, zu vereinbaren, wonach die Feststellung des für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt zu erfolgen hat und danach den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben ist.

e) Überflüssig ist insbesondere im Hinblick auf die Unvollständigkeit des Ermittlungsverfahrens auch die auf Seite 73 erster Absatz wiedergegebene Äußerung der zuständigen Mitarbeiterin der Österreichischen Apothekerkammer in Bezug auf die Berücksichtigung deren Gutachten in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten und dem Verwaltungsgericht Wien, weil dies - schon wegen der höchstwahrscheinlich unterschiedlichen Sachverhalte - keine Bindungswirkung nach sich ziehen kann.

f) Wenn sich die zuständige Mitarbeiterin der Apothekerkammer in einem Telefonat am 2.7.2025 mit der belangten Behörde veranlasst sah, Auskünfte über die Überarbeitung der TU-Studie und deren (angeblich) weitere Parameter zu geben, so ist dies für das hier gegenständliche Verfahren irrelevant bzw. hätte diese Aussage die belangte Behörde veranlassen können, mit der Erlassung des Bescheides noch bis zur Fertigstellung der Studie zuzuwarten.

g) Insgesamt gesehen ist der angefochtene Bescheid daher inhaltlich rechtswidrig.

2. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

a) Der belangten Behörde sind durch Unterlassung von durch Verfahrensvorschriften des AVG (insbesondere § 37) gebotenen Ermittlungen Verfahrensfehler unterlaufen, bei deren Vermeidung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen.

b) Hätte die belangte Behörde nämlich insbesondere die in unserer Stellungnahme vom 14.4.2025 gestellten Anträge auf vollständige Ermittlung des unserer Apotheke verbleibenden Versorgungspotentials berücksichtigt und wäre sie ihrer sich aus dem AVG ergebenden Verpflichtung zur Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts nachgekommen, hätte sie spezielle unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es bei dem unserer Apotheke verbleibenden Versorgungspotential ganz wesentlich um die exakte Ermittlung von Einwohnergleichwerten geht, zum Ergebnis kommen müssen, dass unserer Apotheke kein 5.500 Personen übersteigendes Versorgungspotential verbleibt und damit die beantragte Apothekenkonzession nicht erteilten dürfen.

c) Dadurch, dass sie diesen ihren gesetzlich normierten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, erweist sich der angefochtene Bescheid auch rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

…“

Die F und Frau L beantragten, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid – nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts – dahingehend abändern, dass den angeführten Beschwerdegründen Rechnung getragen und der Antrag des A zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in A-Ort zurückgewiesen; in eventu abgewiesen werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren zur Ergänzung und neuerlichen bescheidmäßigen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Dieser Beschwerde kann Nachstehendes entnommen werden:

„…

1. Zulässigkeitsvoraussetzungen / Anfechtung

1. 1Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 11.7.2025 zu Handen des einschreitenden Rechtsvertreters zugestellt. Die Beschwerde erfolgt sohin gemäß § 7 Abs 4 VwGVG binnen offener Frist.

1. 2Die Pauschalgebühr in Höhe von EUR 50,-- wurde bereits einbezahlt, eine Kopie des Überweisungsbelegs ist dieser Beschwerde als Beilage angeschlossen und erklärt der einschreitende Rechtsvertreter seine persönliche Haftung für die Gebühr.

1. 3Der angefochtene Bescheid wird in seinem gesamten Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Beschwerdeführer wurden durch den angefochtenen Bescheid in ihren (einfachgesetzlichen) Rechten auf Nichterteilung der Apothekenkonzession an A mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen und auf Schutz der eigenen Existenz sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften verletzt.

2. Sachverhalt

2. 1Der Konzessionswerber A, die mitbeteiligte Partei (im Folgenden aus redaktionellen Gründen und zur besseren Lesbarkeit weiter "Antragsteller" genannt), hat am 22.2.2024 den Antrag auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in A-Ort gestellt

mit dem beantragten Standort "Gebiet in A-Ort, beginnend in der O-Straße auf Höhe der Unterführung der Bahntrasse, die O-Straße nach Nord-Osten einschließlich Kreisverkehr M-Straße/O-Straße, der M-Straße in südöstlicher und dann in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Kreisverkehr M-Straße/Bundesstraße B68 N-Straße (den Kreisverkehr einschließend), der Bundesstraße B68 N-Straße in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung mit der O-Straße, der O-Straße Richtung Süd-Westen folgend zurück zum Ausgangspunkt; sämtliche Straßenzüge bzw Begrenzungslinien beidseitig"

und der voraussichtlichen Betriebsstätte in " A-Ort, im westlichen Bereich des Grundstücks Nr. ****, KG **** A-Ort (inneliegend in EZ ****) angrenzend an den Kreisverkehr O-Straße/M-Straße".

2. 2Die Beschwerdeführer haben am 18.3.2024 Einspruch erhoben und vorgebracht, dass der Bedarf an einer neuen Apotheke am beantragten Standort nicht gegeben ist und die Voraussetzungen, insbesondere jene nach § 10 ApG, nicht vorliegen; insbesondere, dass die negative Bedarfsvoraussetzung nach § 10 Abs 2 Z 3 ApG vorliegt und ein Ausnahmefall nach § 10 Abs 6a ApG nicht gegeben ist.

Auch auf die Unschlüssigkeit der voraussichtlichen Betriebsstätte wurde unter Vorlage entsprechender Beweise hingewiesen, zumal das zur Betriebsstätte antragsgegenständliche Grundstück Nr. ****, KG **** A-Ort, eine Gesamtfläche von 20.353 m2 hat, sodass die Eingrenzung auf den "westlichen Bereich" zu wenig konkret ist, als dass die österreichische Apothekerkammer (im Folgenden kurz als "Apothekerkammer" bezeichnet) darauf beruhend ein gesetzmäßiges Gutachten erstellen könnte. Das gilt bei der gegebenen Grundstücksgröße auch für die Einschränkung "angrenzend an den Kreisverkehr O-Straße/M-Straße".

2. 3Weitere Einsprüche langten ein, insbesondere solche der Inhaber der U (13.3.2024), der V (26.3.2024) und der B (27.3.2024).

2. 4Am 30.4.2024 langte eine Urkundenvorlage des Antragstellers betreffend die Ergänzung des Antrags durch Vorlage eines Plans des Standorts (§ 52a Abs 2 ApG) ein. Auch die antragsgegenständliche Betriebsstätte inneliegend dem GSt **** wurde ganz am westlichen Ende des Grundstücks auf einem Plan eingezeichnet.

2. 5Am 20.6.2024 verwies der Antragsteller darauf, dass "ein (im Hinblick auf den Standort sehr ähnliches Konzessionsansuchen der AC mit einem im November 2021 erlassenen Bescheid der BH Weiz (GZ: BHWZ-159654/2019) mangels Bedarfs abgewiesen wurde und dieser Bescheid am 10.12.2021 rechtskräftig wurde" (Mail des Antragstellervertreters an die BH Weiz vom 20.6.2024, Absatz 1).

Der Antragsteller führte weiters aus, dass in dem von ihm eingebrachten Konzessionsansuchen ein "Standort beantragt wurde, welcher auch den damals von Frau AC beantragten Standort zur Gänze einschließt" (aaO, Absatz 2).

Die belangte Behörde (im Folgenden kurz als "Behörde" bezeichnet) teilte dem Antragstellervertreter dazu laut handschriftlichem Vermerk mit, dass es sich "um ein anderes Verfahren handelt".

2. 6Über ein Telefonat mit dem Antragstellervertreter am 1.8.2024 erliegt im Akt der BH Weiz ein Aktenvermerk. Der Antragsteller wies danach auf die Möglichkeit hin, das vom Antragsteller vorgelegte Privatgutachten an die Apothekerkammer zu senden bzw "habe die Kammer dieses Gutachten bereits erhalten". Offenbar hat der Antragsteller schon vor dem Telefonat mit der Behörde am 1.8.2024 das Privatgutachten im direkten Weg, ohne Verständigung der Behörde und der einspruchswerbenden Parteien, der Apothekerkammer zukommen lassen. Die Behörde leitete das Privatgutachten dann erst mit Schreiben vom 20.8.2024 an die Apothekerkammer weiter (die überarbeitete Fassung des Privatgutachtens wurde folglich mit Schreiben der Behörde vom 30.8.2024 an die Apothekerkammer weitergeleitet).

2. 7Anfang Dezember 2024 langte ein mit 5.12.2025 datiertes (bedarfsbejahendes) Gutachten der Apothekerkammer ein.

Die Apothekerkammer legte auf Seite 29 des Gutachtens eine erhebliche Standorteinschränkung zugrunde, welche lautete: "Beginnend an der Kreuzung Y-Weg / M-Straße — von dort der M-Straße nach Nordwesten folgend bis zum Kreisverkehr mit der O-Straße (diesen einschließend) — der O-Straße bis zur Einmündung der P-Straße nach Nordosten folgend — der P-Straße nach Südosten bis zu deren Ende folgend — vom Ende der P-Straße im rechten Winkel einer gedachten Linie bis zur M-Straße folgend; sämtliche Straßenzüge beidseitig."

Die Apothekerkammer untersuchte (parallel auch mit unteren Konfidenzgrenzen laut Obergutachten des AE) nur das verbleibende Versorgungspotential der F der Beschwerdeführer, der V und der B. Nicht jenes der U.

2. 8Am 13.1.2025 nahmen die Beschwerdeführer ausführlich Stellung zum Gutachten der Apothekerkammer vom 5.12.2025.

2. 9Weiters langten bei der Behörde ein:

a.eine Stellungnahme vom 13.1.2025 des Antragstellers, der vehement um eine Ausweitung des von der Apothekerkammer eingeschränkten Standorts warb;

b.eine Stellungnahme der U (Mail vom 13.1.2025), welche darauf hinwies, dass zur U keine "Abschirmung" im Sinne der Rechtsprechung vorliegen könne und nicht nachvollziehbar sei, dass die Apothekerkammer das verbleibende Versorgungspotential dieser Apotheke nicht begutachtet habe; und

c.eine Stellungnahme der V vom 20.1.2025, worin insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass die TU-Studie aus 2018 nach Rechtsprechung des LVwG Steiermark nicht anzuwenden sei (auch nicht mit unteren Konfidenzgrenzen) und deswegen die negative Bedarfsvoraussetzung nach § 10 Abs 2 Z 3 ApG bei gleich zwei Apotheken vorliege (F der Beschwerdeführer und B).

2. 10Infolge dieser Stellungnahmen erging seitens der Behörde am 7.2.2025 das Ersuchen bzw der Auftrag an die Apothekerkammer, "fachlich dazu Stellung zu beziehen und das Bedarfsgutachten im Hinblick auf die Stellungnahmen zu ergänzen" (Hervorhebungen seitens der Behörde in erwähntem Schreiben). Die Behörde stellte auch 4 Ergänzungsfragen ("In der Ergänzung wäre auch auf nachfolgende Fragen einzugehen").

2. 11Es langte daraufhin ein mit 27.3.2025 datiertes ergänzendes Gutachten der Apothekerkammer ein, welches auf den "Hauptauftrag" der Behörde gar nicht eingeht und auch die 4 Ergänzungsfragen nur sehr kursorisch behandelt.

2. 12Auch zu diesem ergänzenden Gutachten vom 27.3.2025 langten Stellungnahmen ein:

a.eine Stellungnahme des Konzessionswerbers vom 11.4.2025 (4 Seiten), in welcher der Standort "eingeschränkt wurde" auf "Gebiet in A-Ort. Der M-Straße beginnend am Kreisverkehr N-Straße / M-Straße — der M-Straße nach Südwesten und dann Nordwesten — alle Stichstraße und Zufahrten inkludierend — folgend bis zum Kreisverkehr mit der O-Straße (diesen einschließend) — der O-Straße bis zur Einmündung der P-Straße nach Nordosten folgend - der P-Straße nach Südosten bis zu deren Ende folgend — vom Ende der P-Straße im rechten Winkel einer gedachten Linie bis zur M-Straße folgend; sämtliche Straßenzüge bzw Begrenzungslinien beidseitig" und der voraussichtliche Betriebsstätte in " A-Ort, im westlichen Bereich des Grundstücks Nr. ****, KG **** A-Ort (inneliegend in EZ ****) angrenzend an den Kreisverkehr O-Straße/M-Straße".

b.eine Stellungnahme der B vom 14.4.2025;

c.eine Stellungnahme der V vom 14.4.2025;

d.eine Stellungnahme der Beschwerdeführer als Inhaber der F vom 15.4.2025;

e.eine weitere Stellungnahme der B vom 16.4.2025.

2. 13Über einige folglich geführte Telefonate der Behörde mit der Apothekerkammer bzw deren Mitarbeiterin AD liegen Aktenvermerke im Behördenakt.

2. 14Die Beschwerdeführer nahmen durch ihren ausgewiesenen Vertreter zweimal Akteneinsicht in den Akt der Behörde in Weiz: am 3.1.2025 und am 25.7.2025.

2. 15Die von den Beschwerdeführern beantragte Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens verbunden mit verschiedenen Anträgen an die Behörde, die Apothekerkammer zu weiteren Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens unter detaillierter Auseinandersetzung mit den von den Beschwerdeführern in deren Stellungnahmen vom 13.1.2025 und 15.4.2025 aufgeworfenen Themen/Fragen aufzufordern, erfolgte nicht. Vielmehr erging der nun angefochtene bedarfsbejahende Bescheid.

3. Vorbemerkung zur Lückenhaftigkeit und Einseitigkeit des angefochtenen Bescheides

3. 1Die Zusammenfassung des Behördenverfahrens auf Seite 3 bis 73 des angefochtenen Bescheides ist auffällig lückenhaft und einseitig.

3. 2Die Eingabe des Antragstellers vom 20.6.2025 zur Parallelität seines Ansuchens mit dem Konzessionsverfahren der AC kommt gar nicht vor. Sie wird auf Seite 20 des angefochtenen Bescheides in der chronologischen Reihenfolge einfach nicht erwähnt, obwohl sie verfahrensrelevanter ist, als die Wiedergabe sämtlicher Einsprüche im Wortlaut von Seite 4 bis Seite 19 des Bescheides.

Offenkundig wird diese Eingabe von der Behörde deswegen nicht erwähnt, weil die Behörde sich mit der vom Antragsteller selbst (!) aufgeworfenen Parallelität zu den früheren Verfahren der AC nicht beschäftigen will: weil Frau AC mit einem (fast) identen Standort und einer (fast) identen Betriebsstätte gleich zweimal gescheitert ist, zuletzt 2021, und die Behörde sich ungeachtet des umfangreichen Vorbringens der Beschwerdeführer mit den Widersprüchlichkeiten zwischen den in den Verfahren der AC ergangenen Kammergutachten und den nun in diesem Verfahren ergangenen Kammergutachten nicht beschäftigen will bzw die Behörde diese Widersprüchlichkeiten nicht erklären kann.

3. 3Nach Wiedergabe des Gutachtens der Apothekerkammer vom 5.12.2024 von Seite 21 (unten) bis Seite 45 (oben) im angefochtenen Bescheid werden die dazu ergangenen Stellungnahmen (welche zweifellos inhaltsreicher sind als die in den Bescheid kopierten Einsprüche) nur noch teilweise wiedergegeben.

a.Die Stellungnahme des Inhabers der U wird auf Seiten 45/46 des angefochtenen Bescheides noch vollständig wiedergegeben.

b.Ab Seite 47 des angefochtenen Bescheides wird folglich die Stellungnahme der Beschwerdeführer wiedergeben, dies jedoch in bedenklich unvollständiger Art und Weise:

Auf Seite 48 des angefochtenen Bescheides (entsprechend Seite 3 der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 13.1.2025) folgt auf Seite 49 des angefochtenen Bescheides die Wiedergabe von Seite 5 der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 13.1.2025. Seite 4 der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 13.1.2025 fehlt.

Nachdem dann einige weitere Seiten aus der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 13.1.2025 wiedergegeben werden, endet die Wiedergabe abrupt auf Seite 53 des angefochtenen Bescheides (entsprechend Seite 9 der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 13.1.2025). Mitten innerhalb von Punkt 4.2 der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 13.1.2025, sodass auch nicht davon ausgegangen werden kann, die Behörde hätte bewusst nur einen Teil wiedergegeben. Der Bescheid erwähnt auch nicht etwa, dass lediglich ein Auszug wiedergeben würde. Er beendet die Wiedergabe kommentarlos auf Seite 53.

Die Seiten 4 und 10 bis 19 der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 13.1.2025 fehlen einfach. Sie wurden von der Behörde entweder übersehen oder bewusst nicht aufgenommen. Keiner der beiden Fälle spricht dafür, dass sich die Behörde ernsthaft und inhaltlich mit der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 13.1.2025 beschäftigt hätte.

c.In der Folge wird die Stellungnahme des Antragstellers vom 13.1.2025 vollständig wiedergegeben (Seite 54 bis Seite 56 des angefochtenen Bescheides).

d.Schließlich wird die Stellungnahme der V vom 20.1.2025 ebenfalls nur unvollständig / abgeschnitten wiedergegeben.

Die Wiedergabe (Seiten 57 bis Seite 62, Mitte, des angefochtenen Bescheides) endet mit Seite 7 der Stellungnahme der V vom 20.1.2025. Seiten 8 und 9 dieser Stellungnahme fehlen einfach. Also ob es sie nicht gäbe.

3. 4Die nicht nachvollziehbare, subjektive und rechtswidrige Auswahl der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Schriftsätze/Stellungnahmen durch die Behörde findet ihren negativen Höhepunkt dann in der Zeit nach Vorliegen der ergänzenden Stellungnahme der Apothekerkammer vom 27.3.2025.

a.Die Stellungnahme des Antragstellers vom 14.4.2025 (richtig: 11.4.2025) wird auf Seiten 70 bis 72 des angefochtenen Bescheides vollständig wiedergegeben.

b.Die Stellungnahmen (vgl dazu schon Punkt 2.12) der einspruchswerbenden

B vom 14.4.2025 (7 Seiten),

V vom 14.4.2025 (2 Seiten),

F / Beschwerdeführer vom 15.4.2025 (13 Seiten), und

B vom 16.4.2025 (7 Seiten)

kommen hingegen im angefochtenen Bescheid nicht einmal vor. Sie werden nicht nur nicht wiedergegeben, sie werden nicht einmal erwähnt. Kommentarlos. Und sie werden auch inhaltlich nicht behandelt.

3. 5Dass die in Punkt 3.2, 3.3 und 3.4 angeführten Vorkommnisse bloße "Redaktionsversehen" sind, ist mit Sicherheit nicht anzunehmen. Solche massiven (teilweisen und gänzlichen) Auslassungen, die noch dazu in auffälligem Widerspruch zur wörtlichen Wiedergabe anderer Eingaben stehen, "passieren" in dieser gehäuften Anzahl einfach nicht. Es handelt sich vielmehr um bewusstes Hinwirken durch die Behörde.

Ein solches Abschneiden und Verschweigen von Schriftsätzen/Stellungnahmen der einspruchswerbenden Parteien ist hochgradig bedenklich (und vor dem Hintergrund des AVG und der darin normierten Beschäftigungspflicht der Behörde mit dem Vorbringen der Parteien natürlich auch rechtswidrig; dazu später): denn die sonst vollständige Wiedergabe der Schriftsätze/Stellungnahmen erweckt die Vermutung, dass alle Schriftsätze/Stellungnahmen vollständig im angefochtenen Bescheid wiedergeben sind und sich der Leser zumindest darauf verlassen kann, dass der angefochtene Bescheid als "Stoffsammlung" vollständig ist — das ist er aber gerade nicht.

3. 6Der einschreitende Vertreter der Beschwerdeführer hat sich bei seiner (zweiten) Akteneinsicht am 25.7.2025 persönlich auf der Behörde überzeugt, dass die vier verschwiegenen Stellungnahmen der einspruchswerbenden Parteien aus April 2025 allesamt zum Akt genommen wurden. Sie liegen im Akt.

3. 7Nun kann man wohl berechtigt der Meinung sein, dass auf insgesamt 29 Seiten (Seitensumme der vier verschwiegenen Stellungnahmen der einspruchswerbenden Parteien aus April 2025) Vorbringen ein kleiner Teil aus Wiederholungen früheren Vorbringens (etwa aus den Einsprüchen oder den Stellungnahmen aus Jänner 2025) besteht, was schon zur Einleitung weiteren Vorbringens in aller Regel nötig ist.

Aber will die Behörde tatsächlich zum Ausdruck bringen, dass sie das Vorbringen von drei Einspruchswerbern/Apothekeninhabern, vertreten durch drei unterschiedliche Rechtsanwaltskanzleien mit Schwerpunkt Apothekenrecht, für derart belanglos und inhaltsleer hält, dass sie sich nicht nur nicht mit diesen Stellungnahmen beschäftigt (was die Behörde evident nicht getan hat), sondern diese Stellungnahmen nicht einmal erwähnt?

Ein solches Ausmaß an Rechtsschutzverweigerung, eine solche Verweigerung, sich mit Vorbringen auseinanderzusetzen und damit zusammenhängend eine solche Verweigerung, eine Sachentscheidung zu treffen und diese zu begründen (all dies Voraussetzungen jedes Verfahrens nach dem AVG), ist dem einschreitenden Vertreter der Beschwerdeführer wirklich schon lange nicht untergekommen.

4. Unklare und fragwürdige Informationsflüsse

4. 1Flankiert wird die Nichtwiedergabe von Eingaben der Einspruchswerber mit dem Faktum, dass die Behörde eine sehr einseitige und intensive Korrespondenz mit dem Antragsteller bzw dessen Vertreter führt, welchem jede Stellungnahme der Einspruchswerber ex offo zugestellt wird, während die Einspruchswerber jeder Stellungnahme des Antragstellers "nachlaufen" müssen. Auch ohne elektronischen Akt wäre es leicht und aus Sicht eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens geboten, die anwaltlichen Vertreter jeweils gemeinsam auf dem Laufenden zu halten. Der Aufwand, die E-Mail-Adressen der Vertreter der einspruchswerbenden Parteien in den Verteiler von Mails an den Vertreter des Antragstellers aufzunehmen (bzw umgekehrt), ist überschaubar.

Dies gilt auch für die vielen Telefonate zwischen der Behörde und dem Antragsteller bzw seinem Vertreter. Eine solche "informative Parallelwelt" ist im AVG nicht vorgesehen.

Auch der — wenngleich teils kurios anmutende — "Druck" des Antragstellers ist bemerkenswert, etwa wenn dieser — anwaltlich beraten und vertreten, sodass man folgendes nur als taktisches Manöver verstehen kann — nach der Antragstellung vom 22.2.2024 bereits am 13.3.2024 (keine drei Wochen später) bei der Behörde anrief, um sich zu erkundigen, wie man das Verfahren beschleunigen könnte und dazu anregte, den Akt schon vor Ablauf der Einspruchsfrist der Apothekerkammer zur Begutachtung zu schicken, was die Behörde (diesbezüglich richtig) ablehnte (alles laut AV der Behörde vom 13.3.2024).

4. 2Auch die wiederholte direkte Kommunikation zwischen dem Antragsteller und der Apothekerkammer (ohne Einbindung der Behörde!) irritiert.

So hat der Antragsteller schon vor dem Telefonat mit der Behörde am 1.8.2024 das Privatgutachten im direkten Weg, ohne Verständigung der Behörde und der einspruchswerbenden Parteien, der Apothekerkammer zukommen lassen (vgl Punkt 2.6).

Und dass die Apothekerkammer (als gesetzlich normierter Sachverständiger) Korrespondenz nur mit dem Antragsteller führt bzw umgekehrt (ohne Einbindung der Behörde) und die Apothekerkammer (namentlich deren Mitarbeiterin Z) Teile dieser Korrespondenz selbst ausdruckt und zu Anlagen des Gutachtens macht (konkret 7 Seiten Korrespondenz des Antragstellers mit den Gemeinden D-Ort und N-Ort zu Bauvorhaben im Versorgungspolygon der B), hat der einschreitende Vertreter auch noch nie erlebt.

Solche Korrespondenz zwischen Antragsteller und Apothekerkammer, abseits der Behörde und damit auch abseits der einspruchswerbenden Parteien, entspricht nicht einem rechtmäßigen Verwaltungsverfahren und hat es die Behörde über das gesamte Verfahren verabsäumt, den Antragsteller zu einem rechtmäßigen Verhalten anzuleiten bzw den Antragsteller in der nötigen Deutlichkeit aufzufordern, von direkter Korrespondenz mit der Apothekerkammer Abstand zu nehmen.

5. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

5. 1Die negative Bedarfsvoraussetzunq nach § 10 Abs 2 Z 3 ApG ist gegeben

Die Beschwerdeführer haben bereits in ihrem Einspruch vom 18.3.2024 ausgeführt, dass bei ihrer Apotheke im Fall der Bewilligung der antragsgegenständlichen Konzession die negative Bedarfsvoraussetzung nach § 10 Abs 2 Z 3 ApG vorliegt und ein Ausnahmefall nach § 10 Abs 6a ApG nicht gegeben ist.

Laut vorliegendem Gutachten der Apothekerkammer vom 5.12.2024 verbleibt der F im Fall der Bewilligung der antragsgegenständlichen Konzession ein Versorgungspotential von 4.019 ständigen Einwohnern laut dunkelblauem Polygon und 1.307 ständigen Einwohnern laut mittelblauem Polygon. Das sind gesamt 5.326 Personen, welcher Wert unter dem Schwellenwert von 5.500 zu versorgenden Personen liegt.

Der Schwellenwert wird laut Gutachten nur überschritten durch die Hinzurechnung von Einwohnergleichwerten nach der "Studie zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten der Technischen Universität B-Ort vom 3.8.2018" (im Folgenden kurz "TU-Studie" genannt), was — je nach Rechnung mit der TU-Studie oder mit den unteren Konfidenzgrenzen laut Obergutachten des AB — zu unterschiedlichen Ergebnissen führt.

Wie zu Punkt 8 der Stellungnahme vom 13.1.2025 ausgeführt, ist das LVwG Steiermark im ausführlichen Erkenntnis vom 30.5.2023, GZ LVwG 48.25-8136/2022-82, aber dem Obergutachten des AB gefolgt und ist zum Ergebnis gelangt, dass die TU-Studie in der derzeitigen Fassung einem Beweismittel in Form eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Bedarfs nach § 10 Abs 7 ApG im Rahmen der Ermittlung von Einwohnergleichwerten in Anwendung des § 10 Abs 5. leg. cif nicht zugrundezulegen ist (Verweis auf Seite 131, letzter Absatz, bis Seite 140, Abs 3, des Erkenntnisses; mit Ausnahme Seite 139, welche eine regionale Besonderheit des dortigen Verfahrens betraf).

Das LVwG Steiermark hat sohin vorgegeben, die TU-Studie nicht anzuwenden, auch nicht mit unteren Konfidenzgrenzen.

Die Behörde hat das Thema wohl erkannt, wie der Aktenvermerk über ein Telefonat mit der Apothekerkammer vom 29.1.2025, Seite 1, letzter Absatz, zeigt, dann aber nicht rechtsrichtig umgesetzt.

Streicht man sohin die Einwohnergleichwerte für Nebenwohnsitze und Beschäftigte bei der F der Beschwerdeführer weg, so fällt deren verbleibendes Versorgungspotential unter 5.500 Personen und liegt die negative Bedarfsvoraussetzung nach § 10 Abs 2 Z 3 ApG vor.

Dies gilt im Übrigen auch bei der B, sodass der Schwellenwert nach § 10 Abs 2 Z 3 ApG gleich bei zwei Apotheken unterschritten wird.

Und dies gilt schließlich auch bei der V unter Zugrundelegung der ergänzenden Stellungnahme vom 27.3.2025 mit der Annahme der Betriebsstätte der neu angesuchten Apotheke auf Grundstück Nr. ****, KG **** O-Ort, in welchem Fall der Schwellenwert nach § 10 Abs 2 Z 3 ApG gleich bei drei Apotheken unterschritten wird.

In der ergänzenden Stellungnahme der Apothekerkammer vom 27.3.2025 wird die F nicht behandelt bzw nicht begutachtet, sodass es zu dieser ergänzenden Stellungnahme an dieser Stelle keiner weiteren Ausführungen bedarf.

Die "neue Studie", an der weiterhin gearbeitet wird, liegt nicht vor, wie auch den Aktenvermerken im angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist. Sie ist derzeit (auch) nicht zu berücksichtigen.

Die Behörde hat die drohende Existenzgefährdung der F (wie auch anderer Apotheken) verkannt, was den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

5. 2Keine belastbare Polygonziehunq der Apothekerkammer

5.2. 1Art und Inhalt der vorliegenden Gutachten wie auch des darauf beruhenden Bescheides lassen konkret die begründete Sorge aufkommen, dass die von der Apothekerkammer gelieferten Zahlen generell nicht belastbar, sondern willkürlich sind. Jedenfalls werden Polygone nicht nachvollziehbar gezogen.

Es steht sohin in Zweifel, und das betrifft ebenso die Frage der eigenen Existenz, ob das im Gutachten der Apothekerkammer vom 5.12.2024 der F zugeordneten Versorgungspotential an ständigen Einwohnern überhaupt der Realität entspricht.

5.2. 2In Punkt 1 und 2 der Stellungnahme vom 13.1.2025 haben die Beschwerdeführer detailliert ausgeführt und vorgebracht, dass das Gutachten der Apothekerkammer vom 5.12.2024 in begründungsloser und an Willkür grenzender Weise von rezenten Begutachtungen mit gleichem bzw fast gleichem Standort und Betriebsstätte in A-Ort abweicht und dass die Inhalte des nun vorliegenden Gutachtens mit Inhalten von Gutachten aus 2017 und 2021 logisch nicht in Einklang zu bringen sind (auf die Parallelität wurde schon in Punkt 2.5 und Punkt 3.2 hingewiesen).

5.2. 3Im (1.) Konzessionsverfahren der AC (2016 bis 2017) laut Antrag der AC vom 4.4.2016 (Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer Apotheke in A-Ort, AE, auf dem Grundstück **** der KG A-Ort, Verfahren BHWZ-97822/2016) erstattete die Apothekerkammer am 27.4.2017 ein Bedarfsgutachten, wonach

der V innerhalb des 4-km-Polygons 3.280 ständigen Einwohner zukamen

der F innerhalb des 4-km-Polygons 4.780 ständigen Einwohner zukamen

der U innerhalb des 4-km-Polygons 3.411 ständigen Einwohner zukamen

der B innerhalb des 4-km-Polygons 2.815 ständigen Einwohner zukamen

und das Verfahren infolge Vorliegens der negativen Bedarfsvoraussetzung nach § 10 Abs 2 Z 3 ApG bei gleich zwei Apotheken, der V und der B, sowie flankierend Verneinung des Vorliegens besonderer örtlicher Voraussetzungen nach § 10 Abs 6a ApG, mit einer Abweisung endete (Bescheid der BH Weiz vom 5.10.2017, BHWZ-97822/2016-32).

5.2. 4Im (2.) Konzessionsverfahren der AC (2019 bis 2021) laut Antrag der AC vom 10.10.2019 (Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer Apotheke in A-Ort, AE, auf dem Grundstück **** der KG A-Ort, Verfahren BHWZ-159654/2019), erstattete die Apothekerkammer am 20.7.2021 ein Bedarfsgutachten, wonach

der V innerhalb des 4-km-Polygons 2.703 ständigen Einwohner zukamen

der F innerhalb des 4-km-Polygons 6.114 ständigen Einwohner zukamen

der U innerhalb des 4-km-Polygons 3.510 ständigen Einwohner zukamen

der B innerhalb des 4-km-Polygons 2.925 ständigen Einwohner zukamen

und das Verfahren infolge Vorliegens der negativen Bedarfsvoraussetzung nach § 10 Abs 2 Z 3 ApG bei der V sowie flankierend Verneinung des Vorliegens besonderer örtlicher Voraussetzungen nach § 10 Abs 6a ApG, mit einer Abweisung endete (Bescheid der BH Weiz vom 9.11.2021, BHWZ-159654/2019-33).

5.2. 5Im nunmehrigen Konzessionsverfahren des A sollen laut Gutachten der Apothekerkammer vom 5.12.2024 der V innerhalb des 4-km-Polygons 5.880 ständige Einwohner zukommen. Innerhalb des 4-Kilometer-Polygons von der Betriebsstätte der V soll sich die Anzahl der ständigen Einwohner von 2021 (2.703) bis 2024 (5.880) also mehr als verdoppelt haben.

Gestiegene Einwohnerzahlen in A-Ort können einen solchen Anstieg bei den ständigen Einwohnern der V (natürlich) nicht erklären. Die Bevölkerung von A-Ort ist in den letzten Jahren (fast) nicht gewachsen, wie das in Punkt 4 der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 13.1.2025 ausgeführt wurde (Wohnbevölkerung insgesamt / Entwicklung: 2024: 11.525; 2023: 11.362; 2022: 11.200; 2021: 11.072; 2020: 10.926).

5.2. 6Die Statistik Austria hat nicht etwa falsch gerechnet (oder falsche Daten geliefert) und ist es bei gleichem 4-Kilometer-Polygon der V nicht etwa zu einer Verdoppelung der Anzahl an ständigen Einwohnern gekommen.

Die Apothekerkammer hat vielmehr das 4-Kilometer-Polygon der V (und auch die Polygone der anderen Apotheken) ganz anders gezogen als 2017 und 2021. Die Apothekerkammer hat der Statistik Austria das geänderte 4-Kilometer-Polygon übermittelt und die Statistik Austria hat die Anzahl der in dem (von ihr nicht geprüften) Polygon wohnenden ständigen Einwohner Personen erhoben und der Apothekerkammer rückübermittelt. Und weil die Apothekerkammer 2024 ein völlig anderes 4-Kilometer-Polygon gezogen hat als 2017 und 2021, weichen auch die ausgewiesenen ständigen Einwohner so deutlich voneinander ab.

NUR: es steht nicht im Belieben der Apothekerkammer, Polygongrenzen zu ziehen. Vielmehr sind alle Versorgungspolygone nach den Grundsätzen des Apothekengesetzes und der dazu ergangenen Judikatur zu erstellen. Die gegenüber dem Gutachten der Apothekerkammer vom 20.7.2021 massiv abweichende Ziehung der Polygongrenzen macht das Gutachten der Apothekerkammer vom 5.12.2024 unschlüssig und willkürlich.

Die Zahl der ständigen Einwohner bei der V ist von 2.703 (laut Gutachten 2021) auf angeblich 5.880 (laut Gutachten 2024) gestiegen. Ein Anstieg von 3.177 Personen.

Die Zahl der ständigen Einwohner bei der F ist von 6.114 (laut Gutachten 2021) auf angeblich 4.019 (laut Gutachten 2024) gesunken. Ein Sinken um 2.095 Personen.

Ob diese Zahlen real bzw "belastbar" sind, ist nicht nachvollziehbar und es ist nicht auszuschließen, dass diese Zahlen einfach nicht stimmen, weil die Polygonziehung der Apothekerkammer einfach nicht stimmt. Das betrifft die F (und damit deren eigenen Existenz) gleichermaßen wie die zuvor beispielhaft herangezogene V. Die Fehlerhaftigkeit der Gutachten wirkt sich auch auf das verbleibende Versorgungspotential der F aus. Wenn Gutachten der Apothekerkammer derart falsch sind, dass das Versorgungspotential bei V um hunderte oder tausende ständige Einwohner falsch angesetzt wird, dann ist auch in keiner Weise klar, ob das angeführte Versorgungspotential der F nicht auch um hunderte oder tausende ständige Einwohner falsch berechnet wurde. Es ist also auch die Existenz der F in Gefahr.

5.2. 7Die Behörde hat das Thema wohl erkannt und zuletzt am 26.5.2025 bei der Apothekerkammer zu diesen Divergenzen nachgefragt (Aktenvermerk vom 26.5.2025). Nur hat die Behörde laut Aktenvermerkt falsch gefragt, wenn sie sich auf einen "Unterschied von wenigen hundert Metern bei der Wahl der Betriebsstätte" bezog. Die richtige Frage hätte lauten müssen, wie sich solche Divergenzen ergeben können bei einem "Unterschied von wenigen dutzend Metern". Denn mehr Unterschied liegt zwischen den Verfahren der AF und des A nicht vor.

5.2. 8Die allgemeinen "Erklärungen" der Apothekerkammer (zuletzt laut erwähntem Aktenvermerk) sind nicht geeignet, eine Entscheidungsgrundlage zu begründen. Lapidare Hinweise auf "differenzierende Straßenhalbierungen" oder das "Drehen von Straßen" sind keine ausreichende Entscheidungsgrundlage.

Die Behörde hätte wie beantragt (etwa Punkt 4.7 der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 13.1.2025) ganz konkrete Erklärungen einfordern müssen, warum sich die Versorgungspolygone 2021 und 2024 so unglaublich stark unterscheiden.

Der Anstieg der ständigen Einwohner bei der V (um 3.177 Personen) und das Sinken der ständigen Einwohner bei der F (um 2.095 Personen) müssen genau erklärt werden, andernfalls sie als Vermutungen zu bezeichnen sind, die dem AVG nicht entsprechen. Bescheide sind nach §§ 58, 60 AVG auch in der Bezugnahme auf Sachverständigengutachten zu begründen, wobei dem Begründungsgebot von der Rechtsprechung hohe Bedeutung beigemessen wird. Widersprechende Vorgehensweisen bzw Beweisergebnisse lösen sogar eine besondere Begründungspflicht des Sachverständigen wie auch der Behörde, die sich bescheid mäßig auf den Sachverständigenbeweis stützt, aus.

5.2. 9Die Behörde hat das verkannt, der Apothekerkammer keine echte Begründung abverlangt und sohin auch dem angefochtenen Bescheid keine solche zugrunde gelegt, was den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

5. 3K-Ort

Den Beschwerdeführern ist bekannt, dass sie nach einschlägiger Rechtsprechung nur die eigene Existenzgefährdung monieren können, sodass nur kurz auf die Willkür in der Begutachtung der U hingewiesen wird. Ein ausführliches Vorbringen wurde zu Punkt 3 der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 13.1.2025 erstattet und trifft auch das Vorbringen des Inhabers der U in dessen Stellungnahme vom 13.1.2025 zu.

Nachdem in den "Verfahren AC" stets auch das verbleibende Versorgungspotential der Apotheke in K-Ort untersucht worden war, kam diese Apotheke im nun vorliegenden Gutachten vom 5.12.2024 begründungslos und überraschend nicht vor. Sie wurde nicht nur nicht begutachtet, sondern nicht einmal erwähnt. Die Apothekerkammer behauptete in Abkehr zu früheren Verfahren, diese Apotheke solle "vollständig abgeschirmt sein" (etwa: AV über ein Telefonat der Behörde mit der Apothekerkammer vom 29.1.2025, Abs 1; ergänzende Stellungnahme der Apothekerkammer vom 27.3.2025, Seite 2 unten).

Wobei die Apothekerkammer freilich nie erwähnte, durch welche Apotheke diese Abschirmung erfolgen solle. Denn ein Blick auf die Landkarte zeigt, dass zwischen dem Standort der Neukonzession und der U weit und breit keine Apotheke liegt, die K-Ort abschirmen könnte. Die Apothekerkammer behauptet einfach eine Abschirmung, die nicht vorliegt, und bestätigt den sich auch sonst aus den Gutachten (Verweis auf die zuvor erörterte Polygonziehung) ergebenden Eindruck, dass "alles irgendwie" ist.

5. 4Scheinverfahren/Umgehungsverfahren des Antragstellers /

Verstoß gegen § 52a ApG

5.4. 1Der vom Antragsteller ursprünglich beantragte Standort wie auch der später eingeschränkte Standort umfassen je 2 Kreisverkehre:

den Kreisverkehr M-Straße/Bundesstraße B68 N-Straße und

den Kreisverkehr M-Straße/O-Straße.

5.4. 2Die antragstellerseitig stets genannte (zuletzt in dessen Stellungnahme vom 11.4.2025, Seite 4) und sohin dem Antrag stets zugrunde gelegte voraussichtliche Betriebsstätte lautet:

" A-Ort, im westlichen Bereich des Grundstücks Nr. ****, KG **** A-Ort (inneliegend in EZ ****) angrenzend an den Kreisverkehr O-Straße/M-Straße".

Jeder mit dem Akt Befasste weiß jedoch, dass der Antragsteller seine Betriebsstätte nahe des Kreisverkehrs M-Straße/Bundesstraße B68 N-Straße plant.

So war etwa der Aufschrei des Antragstellers (in Punkt II seiner Stellungnahme vom 13.1.2025) groß, nachdem die Apothekerkammer den Standort im Gutachten vom 5.12.2025 (Seite 29) eingeschränkt hatte und der Kreisverkehr M-Straße/Bundesstraße B68 N-Straße wegfiel. Wenn der Antragsteller seine voraussichtliche Betriebsstätte tatsächlich im westlichen Bereich des Grundstücks Nr. ****, KG **** A-Ort (inneliegend in EZ ****) angrenzend an den Kreisverkehr O-Straße/M-Straße" planen würde, wäre er durch den eingeschränkten Standort laut Gutachten der Apothekerkammer vom 5.12.2024 gar nicht beschwert gewesen.

Es ist völlig klar, dass der Antragsteller nach etwaiger Konzessionserteilung einen Antrag auf Verlegung der Betriebsstätte vom Kreisverkehr O-Straße/M-Straße zum Kreisverkehr M-Straße/Bundesstraße B68 N-Straße einbringen will und wird.

Auch die Apothekerkammer weiß das und hat nicht ohne Grund ihre ergänzende Stellungnahme vom 27.3.2025 erstellt "unter der Annahme der Betriebsstätte der neu angesuchten Apotheke am Grundstück Nr. ****, KG **** O-Ort", nahe des Kreisverkehrs M-Straße/Bundesstraße B68 N-Straße.

5.4. 3Es ist den Beschwerdeführern bekannt, dass nach Bewilligung des Standorts die Betriebsstätte innerhalb des Standorts ohne neues Bewilligungsverfahren verlegt werden kann — einer der seltsamsten Aspekte des gesamten Apothekenrechts bzw der dazu ergangenen Judikatur: zuerst wird anhand der Betriebsstätte begutachtet und entschieden. Und kaum liegt eine Konzession vor, ist nicht mehr die Betriebsstätte, sondern der Standort relevant.

Es kann aber nach Ansicht der Beschwerdeführer dennoch nicht rechtens sein, dass ein ganzes Verfahren — von Anfang an — mit einer unwahren, nie beabsichtigten Betriebsstätte geführt wird. Ein solcher Schein- bzw Umgehungsantrag ist unrechtmäßig.

Dies wäre im Besonderen vor dem Hintergrund des durch die Novelle des ApG im Jahr 2024 geschaffenen § 52a Abs 1 ApG (konkret anwendbar laut § 68a Abs 22 ApG) amtswegig aufzugreifen, allenfalls ein Verbesserungsauftrag zu erteilen und der Antrag sonst zurück- bzw abzuweisen.

Dass eine Norm keinen Anwendungsbereich hat oder ihre Missachtung sanktionslos ist, ist nach einschlägiger Judikatur nicht anzunehmen.

5.4. 4In der ergänzenden Stellungnahme der Apothekerkammer vom 27.3.2025 "unter der Annahme der Betriebsstätte der neu angesuchten Apotheke am Grundstück Nr. ****, KG ****/O-Ort", nahe des Kreisverkehrs Kreisverkehr M-Straße/Bundesstraße B68 N-Straße, wurde überdies das Versorgungspotential der F der Beschwerdeführer nicht begutachtet. Eine solche Begutachtung hätte gezeigt, dass das Versorgungspotential der F unter den Schwellenwert nach § 10 Abs 2 Z 3 ApG fällt und die F keineswegs abgeschirmt ist.

5.4. 5Die Beschwerdeführer verweisen in diesem Zusammenhang auch auf die detaillierten Ausführungen in Punkt 8 ihrer Stellungnahme vom 15.4.2025.

Die Betriebsstätte "im westlichen Bereich des Grundstücks Nr. ****, KG **** A-Ort (inneliegend in EZ ****) angrenzend an den Kreisverkehr O-Straße / M-Straße" will der Antragsteller nicht.

Die eigentlich gewollte Betriebsstätte "auf Grundstück Nr. ****, KG **** A-Ort, angrenzend an den Kreisverkehr M-Straße B68" nennt der Antragsteller nicht.

5.4. 6Die Einzeichnung der Betriebsstätte in der Urkundenvorlage des Antragstellers vom 30.4.2024 ist unwahr und unrichtig.

Eine solche Vorgehensweise widerspricht 52a Abs 1 ApG und muss amtswegige Konsequenzen nach sich ziehen.

5.4. 7Nicht grundlos normiert 52a ApG überdies auch, dass die Benennung der in Aussicht genommenen Betriebsstätte (Abs 1) bzw Darstellung der beantragten Standortgrenzen (Abs 2) im Antrag zu erfolgen haben, das meint verfahrenseinleitend, um ein sinnvolles, den Realitäten entsprechendes Konzessionsverfahren abführen zu können

Das Verhalten des Antragstellers ist durch 52a Abs 1 ApG explizit verpönt und verboten, weil mit solchen Irreführungen sachgerechte Gutachten und sachgerechte, der materiellen Wahrheit nach dem AVG verpflichtete apothekenrechtliche Konzessionsverfahren verhindert werden.

Denn wie unterschiedlich die Versorgungspotentiale sind, je nachdem welche voraussichtliche Betriebsstätte zugrunde gelegt wird, zeigt ein Vergleich der Gutachten der Apothekerkammer vom 5.12.2024 und 27.3.2025.

Ein Konzessionsantrag wie jener des Antragstellers mit einer verheimlichten und falsch angegebenen Betriebsstätte, ist zurückzuweisen, in eventu abzuweisen. Und jedenfalls ist auch die Standorterweiterung laut Eingabe des Antragstellers vom 13.1.2025 nicht zu bewilligen, sondern ist einem etwaigen Bewilligungsbescheid nur der eingeschränkte Standort laut Gutachten der Apothekerkammer vom 5.12.2025 zugrunde zu legen.

5.4. 8Die Behörde hat sich mit dieser Thematik ungeachtet des amtswegigen Prozessbetriebs und der Verpflichtung der Behörde, den wahren Sachverhalt (die materielle Wahrheit) festzustellen, der (die) für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebend ist, in keiner Weise beschäftigt, was den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Dass das subjektive Beschwerderecht der Beschwerdeführer auf die eigene Existenzgefährdung reduziert ist, ändert an einem amtswegigen Verfahren nichts.

5. 5Keine "Benennung" der Betriebsstätte

Auch zu diesem Punkt ist den Beschwerdeführern bekannt, dass sie nach einschlägiger Rechtsprechung nur die eigene Existenzgefährdung monieren können, aber es ist dennoch erstaunlich, wie begründungslos die Behörde das nachstehende und bereits in Punkt 7 der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 13.1.2025 angeführte Thema ungeachtet der Prozessgrundsätze des AVG einfach negiert hat.

§ 52a Abs 2 ApG in der Fassung laut Novelle 2024 folgend hat der Antragsteller den beantragten Standort in der Urkundenvorlage vom 30.4.2024 skizziert und seinem Antrag sohin auch eine "planliche Darstellung der beantragten Standortgrenzen" angeschlossen.

§ 52a Abs 1 ApG in der Fassung laut Novelle 2024 verkennend bzw missachtend hat der Antragsteller aber im Antrag (und auch seither) nicht die in Aussicht genommene Betriebsstätte benannt wie gesetzlich vorgegeben.

Die mit Urkundenvorlage des Antragstellers vom 30.4.2024 vorgelegte punktuelle Markierung (Lageplan) der in Aussicht genommenen Betriebsstätte erfüllt das gesetzliche Erfordernis der Benennung nicht. § 52a Abs 1 ApG verlangt (anders als Abs 2 leg cit) nicht eine planliche Darstellung, sondern eine Benennung. Der Gesetzgeber hat in den beiden Absätzen ganz bewusst eine unterschiedliche Formulierung gewählt.

Da die "Benennung" der in Aussicht genommene Betriebsstätte fehlt, ist der Antrag des A schon deswegen zurück- bzw abzuweisen.

Die Behörde hat sich mit dieser Rechtsfrage in keiner Weise beschäftigt, was den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

6. Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

6. 1Die in Punkt 5 angeführten inhaltlichen Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides werden allesamt auch als Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

6. 2Ergänzend wird — wie bereits zu Punkt 5 der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 15.4.2025 — ausgeführt, dass das Gutachten der Apothekerkammer vom 5.12.2024 (Seite 29) eine Einschränkung des Standorts enthielt, wonach "nur" in diesem eingeschränkten Standort der Bedarf bejaht werden könne. Diese Einschränkung wurde nicht nur mit der negativen Bedarfsvoraussetzung nach § 10 Abs 2 Z 2 ApG begründet, sondern auch mit der negativen Bedarfsvoraussetzung nach § 10 Abs 2 Z 3 ApG, also generell.

Der Antragsteller beantragte folglich mit Eingabe vom 13.1.2025 eine ganz erhebliche Ausweitung des von der Apothekerkammer eingeschränkten Standorts.

Wieso die Apothekerkammer dies nicht kategorisch ablehnte, ist unklar. Sie hatte ja im Gutachten vom 5.12.2024 ausgeführt, dass der Bedarf nur bejaht werden kann unter Zugrundelegung des laut diesem Gutachten eingeschränkten Standorts. In der ergänzenden Stellungnahme vom 27.3.2025 meinte die Apothekerkammer nun aber nicht nachvollziehbar bzw unschlüssig, auch für den ausgedehnten Standort laut Eingabe des Antragstellers vom 13.1.2025 könne der Bedarf bejaht werden.

Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer ist die Behörde dieser Diskrepanz nicht nachgegangen und hat sich nicht mit der Frage beschäftigt, wieso der Standort zuerst im Gutachten vom 5.12.2024 für die Bedarfsbejahung eingeschränkt wurde (laut Seite 29 des erwähnten Gutachtens), dann aber laut ergänzender Stellungnahme vom 27.3.2025 der Standort auch viel größer gezogen werden könne, ohne dass sich dies bedarfsverneinend auswirken soll.

Es können denkunmöglich beide Standorteinschränkungen stimmen.

6. 3Die Apothekerkammer liefert Antworten offenbar nach Opportunität:

Es wurde zu Punkt 5.2.8 auf Erklärungsversuche der Apothekerkammer verwiesen, warum sich Versorgungszahlen auch bei kleineren Änderungen der Lage der Betriebsstätte stark ändern können, die Apothekerkammer verwies gegenüber der Behörde auf "differenzierende Straßenhalbierungen" oder das "Drehen von Straßen". Also können — wenn das stimmt — kleine Änderungen große Auswirkungen haben.

Gleichzeitig beantwortete die Apothekerkammer aber die Zusatzfragen 2 und 3 laut Schreiben der Behörde vom 7.2.2025 (im Detail angeführt in Punkt 3 der Stellungnahme der Beschwerdeführer von 15.4.2025) in der ergänzenden Stellungnahme vom 27.3.2025 wie folgt: "Das positive Bedarfsgutachten vom 5. Dezember 2024 geht von einer Betriebsstätte am westlichen Teil des Grundstückes mit der Grundstücksnummer ****, KG **** aus. Der beantragte Standort (Stellungnahme vom 13. Jänner 2025) soll — im Gegensatz zur Standorteinschränkung der Österreichischen Apothekerkammer— einen weiteren Straßenzug in Richtung Osten und Norden bis zum Kreisverkehr M-Straße / Bundesstraße B68, somit Richtung V und U, enthalten. Hinsichtlich der F ist deshalb nicht mit entscheidungsrelevanten Veränderungen zu rechnen." (Hervorhebung vom Verfasser.)

Einerseits sollen also kleine Änderungen große Auswirkungen haben können.

Andererseits soll eine Ausweitung des Standorts um den Kreisverkehr M-Straße / Bundesstraße B68 und Verlegung der Betriebsstätte dorthin für die F keine Auswirkungen bringen.

Die Ausführungen passen evident nicht zusammen und hat die Behörde verabsäumt, diesen Diskrepanzen nachzugehen.

Die Herangehensweise der Apothekerkammer (sinngemäß: "die alternative Betriebsstätte liegt entfernungsmäßig weiter weg von der F, also kann die F nicht mehr betroffen sein als laut Gutachten vom 5.12.2024 bei einer entfernungsmäßig näheren Betriebsstätte") ist weder empirisch nachvollziehbar noch deckt sich eine solche gesetzwidrige Herangehensweise mit der Rechtsprechung und den Fakten. Der Antragsteller erwähnt in seiner Stellungnahme vom 13.1.2025 für seine Betriebsstätte das Grundstück ****, KG **** A-Ort. Es handelt sich hier um den "Parkplatz Ost AG" und würde eine Apotheke in dieser Lage direkt am Kreisverkehr mit direkter Zufahrtsmöglichkeit die Existenz der benachbarten Apotheken gefährden. Im Nahebereich dieses Kreisverkehrs befinden sich der AE, ein AH, das AI und diverse Geschäfte, sodass durch eine hier ansässige Apotheke viel Kaufkraft für andere Apotheken verloren ginge. Eine Apotheke am Kreisverkehr wie beantragt würde auch die ganzen Einpendler aus dem Osten nach A-Ort "abgreifen".

6. 4Als besonders relevanter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften kann auch aufgezeigt werden, dass sich die Behörde mit der ergänzenden Stellungnahme der Apothekerkammer vom 27.3.2025 zufriedengab, obwohl diese Stellungnahme (fast) keine Antworten auf die Anfrage bzw den Auftrag der Behörde vom 7.2.2025 lieferte.

Die Apothekerkammer nahm in dieser Ergänzung zum Hauptauftrag der Behörde ("fachlich zu den eingelangten Stellungnahmen zum Bedarfsgutachten vom 05.12.2024 Stellung zu beziehen und das Bedarfsgutachten im Hinblick auf die Stellungnahme zu ergänzen") gar nicht Stellung. Zur Stellungnahme der Einspruchswerber vom 13.1.2025 (wie auch zu anderen Stellungnahmen von Einspruchswerbern) findet sich in der ergänzenden Stellungnahme der Apothekerkammer kein Wort. Auch die Zusatzfragen wurden nicht oder nur mangelhaft beantwortet.

Angesichts der Prozessgrundsätze der materiellen Wahrheit und der Amtswegigkeit hätte sich die Behörde mit den Floskeln und Textbausteinen laut der ergänzenden Stellungnahme der Apothekerkammer vom 27.3.2025 nicht zufrieden geben dürfen und hätte die Behörde, wie seitens der Beschwerdeführer beantragt, auf konkrete Antworten der Apothekerkammer insistieren müssen. Die Behörde hatte zuvor am 7.2.2025 ja nicht ohne Grund nachgefragt.

6. 5Die Behörde stützt sich in der Bemessung des Versorgungspotentials auf ein fehlerhaftes, unvollständiges, widersprüchliches, nicht nachvollziehbares und gesetzlich nicht gedecktes Gutachten der Apothekerkammer. Sie hat sich im angefochtenen Bescheid mit der Sach- und Rechtslage nicht bzw. jedenfalls nicht in einem adäquaten, inhaltlich und rechtsstaatlich gebotenen Ausmaß beschäftigt. Die Behörde unterlässt Ermittlungen und jede Begründung und beschäftigt sich nicht mit Parteienvorbringen und Beweisanträgen.

Dem apothekenrechtlichen Konzessionsverfahren liegt das AVG zugrunde. Es ist von den Grundsätzen der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit beherrscht, was eine Untersuchungspflicht der Behörde impliziert. Aufgrund des amtswegigen Prozessbetriebs hat die Behörde das Ermittlungsverfahren nach dem Grundsatz der arbiträren Ordnung durchzuführen und den wahren Sachverhalt (die materielle Wahrheit), der für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebend ist, vollständig festzustellen. Die Behörde hat die objektive Wahrheit, sohin den wirklichen und entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Sie darf sich dabei über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge von Parteien nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Ein weiterer Prozessgrundsatz ist das Parteiengehör, beinhaltend das Recht der Parteien, Vorbringen samt Beweisanboten zu erstatten, aber auch das Recht der Parteien, dass ihr Vorbringen samt Beweisanboten von der Behörde behandelt, gewürdigt und berücksichtigt wird. Diese Grundsätze hat die Behörde maßgeblich verletzt.

Die Behörde ist zu einer "Sachentscheidung", also einer meritorischen Erledigung verpflichtet. Das impliziert eine Beschäftigung mit der Sache und nicht wie konkret geschehen eine bloße Wiedergabe (oder gar Stoffsammlung) der einzelnen bei der Behörde eingelangten Eingaben, dies noch dazu sehr unausgewogen unter fast alleinigem Fokus auf Eingaben des Antragstellers.

Bescheide sind nach § 58 Abs 2 AVG zu begründen. In dieser Begründung sind nicht nur die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhaltsfeststellung), sondern auch die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (§ 60 AVG). Schon die Sachverhaltsfeststellung erfolgt im angefochtenen Bescheid nicht in gesetzeskonformer Weise, sie ist fehler- und lückenhaft und fehlt eine inhaltliche Beschäftigung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer. Dem angefochtenen Bescheid fehlt auch jede Begründung und "Beurteilung der Rechtsfrage" im Sinne der gesetzlichen Vorgabe und auch Rechtsprechung des VwGH. Ein Begründungsmangel wie konkret begründet eine wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Auch die undifferenzierte Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten wie konkret durch die Behörde genügt in keiner Weise.

Die Beschwerdeführer nehmen für sich das subjektive öffentliche Recht in Anspruch, dass ihr Vorbringen in einer den Vorgaben des AVG entsprechenden Weise inhaltlich erledigt wird. Subjektives öffentliches Recht ist die dem einzelnen Kraft öffentlichen Rechts verliehene Rechtsmacht, vom Staat zur Verfolgung seiner Interessen ein bestimmtes Verhalten zu verlangen. Dies umfasst auch das Verhalten, die Behörde möge sich in einem Bescheid inhaltlich mit dem Vorbringen beschäftigen. Davon kann konkret keine Rede sein.

6. 6Der Behörde sind durch Unterlassung von durch Verfahrensvorschriften des AVG (insbesondere § 37) gebotenen Ermittlungen Verfahrensfehler unterlaufen (insbesondere die in dieser Beschwerde zu Punkt 5 und Punkt 6 angeführten), bei deren Vermeidung sie zu einem anderen Ergebnis hätte komme müssen.

Hätte die Behörde nämlich insbesondere die in den Stellungnahmen der Beschwerdeführer vom 13.1.2025 und 15.4.2025 gestellten Anträge auf vollständige Ermittlung des der F verbleibenden Versorgungspotentials berücksichtigt und wäre sie ihrer sich aus dem AVG ergebenden Verpflichtung zur Ermittlung des wahren Sachverhalts nachgekommen, hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass der F kein 5.500 Personen übersteigendes Versorgungspotential verbleibt und damit die beantragte Apothekenkonzession nicht erteilen dürfen. Dadurch, dass die Behörde ihren gesetzlich normieren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, erweist sich der angefochtene Bescheid auch rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

…“

Frau I beantragte der Beschwerde Folge zu geben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid nach Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens ersatzlos aufheben und dahingehend abändern, dass der Konzessionsantrag von Herrn A zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in der KG **** A-Ort, inneliegend in EZ ****, Grundstücknummer */ (gemeint: „**“) abgewiesen werde; in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Prüfung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Bezirkshauptmannschaft Weiz, Wirtschaftsreferat, zurückzuverweisen.

Dieser Beschwerde ist im Detail Folgendes zu entnehmen:

„…

Beschwerdeerklärung / Beschwerdegründe:

Der Bescheid der BH Weiz vom 08.07.2025 wird in vollem Umfang angefochten, geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (inhaltlichen Rechtswidrigkeit) sowie wesentliche Verfahrensmängel (Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften).

I.SACHVERHALT

Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 hat Herr A, um Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke im

Gemeindegebiet von A-Ort, mit der voraussichtlichen Betriebsstätte im westlichen Bereich des Grundstücks Nr. ****, KG **** A-Ort angesucht.

Mit dem bekämpften Bescheid wurde die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke durch Herrn A in A-Ort erteilt.

Folgende Aspekte waren für die belangte Behörde entscheidend:

Persönliche Eignung: Herr A habe alle persönlichen Voraussetzungen gemäß § 3 ApoG erfüllt, darunter die österreichische Staatsbürgerschaft, die erforderliche fachliche Tätigkeit und die gesundheitliche Eignung. Er habe alle notwendigen Zeugnisse und Bestätigungen beigebracht.

Sachliche Voraussetzungen: Die Bedarfsprüfung habe ergeben, dass ein Bedarf an der beantragten Apotheke in A-Ort bestehe und die bestehenden Apotheken nicht unter das Mindestversorgungspotential von 5.500 Einwohnergleichwerten fallen werden.

Einsprüche und Gutachten: Trotz mehrerer Einsprüche der umliegenden Apotheken, die eingewendet haben, dass die Anzahl ihrer zu versorgenden Personen würde unter die geforderte Mindestgrenze des § 10 Abs 2 Z 3 ApoG fallen, wenn die beantragte Apotheke bewilligt werden würde, konstatierte das Bedarfsgutachten der Österreichischen Apothekerkammer (in weiterer Folge auch „ÖAK“ genannt) dies nicht. Vielmehr bestätigte die ÖAK in ihrem Gutachten ein ausreichendes verbleibende Versorgungspotential aller betroffenen umliegenden Apotheken für den Fall der Errichtung der beantragten Apotheke. Dieses Gutachten samt Ergänzungsgutachten legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde und bejahte den Bedarf an der beantragten Apotheke auf Grundlage einer mangelhaften TU-Studie, die in Kürze durch eine neue Studie ersetzt wird. Dies alles entgegen der Verwaltungspraxis und Judikatur des LVwG Steiermark.

Einschränkung des Standorts der Betriebsstätte: Der Bescheid spezifiziert die genaue Lage der Betriebsstätte innerhalb des Grundstücks Nr. ****, KG **** A-Ort, um die vorgeschriebenen Mindestabstände zu benachbarten Apotheken sicherzustellen und definiert die Standortgrenzen wie folgt:

"Gebiet in A-Ort. Der M-Straße beginnend am Kreisverkehr N-Straße / M-Straße der M-Straße nach Südwesten und dann Nordwesten – alle Stichstraßen und Zufahrten inkludierend - folgend bis zum Kreisverkehr mit der O-Straße (diesen einschließend) - der O-Straße bis zur Einmündung der P-Straße nach Nordosten folgend - der P-Straße nach Südosten bis zu deren Ende folgend - vom Ende der P-Straße im rechten Winkel einer gedachten Linie bis zur M-Straße folgend; sämtliche Straßenzüge und Begrenzungslinien beidseitig."

Die Konzession wurde für die voraussichtliche Betriebsstätte im westlichen Bereich des Grundstücks Nr. ****, KG **** A-Ort, (innenliegend in EZ ****) angrenzend an den Kreisverkehr O-Straße / M-Straße erteilt.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die detaillierte Darstellung des Sachverhalts im bekämpften Bescheid verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

II.ZULÄSSIGKEIT DER BESCHWERDE

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Entscheidung über die Bewilligung einer Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke verletzt und die Apotheke der Beschwerdeführerin ist durch die rechtswidrige Erteilung der Konzession in ihrer Existenz gefährdet. Die Beschwerdeführerin ist auch insofern in ihren Rechten verletzt, als die belangte Behörde gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.

Die Beschwerdeführerin ist daher beschwerdelegitimiert.

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht vier Wochen. Der abweisende Bescheid wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 09.07.2025 zugestellt. Somit ist die gegenständliche Beschwerde nach § 32 Abs 2 AVG iVm § 33 Abs 2 AVG mit heutigem Datum rechtzeitig.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gründet sich auf Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 131 Abs 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 51 Abs 3 ApG.

Die Beschwerde ist somit zulässig.

III.Inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften

3. 1 Zum Bedarfsgutachten der ÖAK vom 5.12.2024 und zum Ergänzungsgutachten vom 27.03.2025

Die belangte Behörde folgt im angefochtenen Bescheid dem Bedarfsgutachten der ÖAK vom 5.12.2024 und der Ergänzung dieses Gutachtens vom 27.03.2025, in welchen jeweils der Bedarf an der beantragten Apotheke unter Anwendung der TU-Studie als gegeben beurteilt wurde.

Die ÖAK gelangt in ihren Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein Bedarf an der beantragten neuen öffentlichen Apotheke in A-Ort bestehe, wobei dies nur dann gelte, wenn der Standort und die Betriebsstätte der geplanten Apotheke wie unter Punkt VII. des Gutachtens eingeschränkt werde.

Diese Gutachten bilden sohin die Grundlage für die positive Entscheidung der belangten Behörde zum Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen.

Die Beschwerdeführerin erachtet diese Gutachten jedoch als mangelhaft bzw ungeeignet zur Bedarfsermittlung, was sie auch in ihren Stellungnahmen zu den Gutachten der ÖAK eingewendet hat. Die belangte Behörde verwarf diese Einwände jedoch zu Unrecht.

Dies aus folgenden Gründen:

Im Bedarfsgutachten wies die Österreichischen Apothekerkammer einfach darauf hin, dass andere Landesverwaltungsgerichte (außerhalb der Steiermark) die auf der TU-Studie basierenden Gutachten der Apothekerkammer weiterhin berücksichtigen würden und verwies auf Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Kärnten sowie des Verwaltungsgerichts Wien.

Die belangte Behörde führt im bekämpften Bescheid aus, dass sie am 02.07.2025 mit einer zuständigen Mitarbeiterin der Apothekerkammer Österreich Kontakt aufgenommen habe, um nachzufragen, ob die neue Studie schon veröffentlich worden sei bzw. bis wann mit der neuen Studie zur Ermittlung von Einwohnergleichheiten gerechnet werden könne. Es sei nicht vor Herbst (gemeint 2025) mit der Anwendung dieser neuen Studie zu rechnen (bekämpfter Bescheid, Seite 73, 2. und 3. Absatz). Die neue Studie unterscheide sich laut Auskunft der ÖAK dadurch, dass nunmehr 30 aktuelle Parameter (!) miteinbezogen würden, wie beispielsweise Handydaten, Haltestelle, Handel, Nächtigungen und Kaufkraft.

Nichtsdestotrotz toleriert die belangte Behörde die Anwendung der veralteten TU-Studie und legt das Bedarfsgutachten der ÖAK ihrer Entscheidung zu Grunde.

In rechtlicher Hinsicht folgert die belangte Behörde rechtwidrig, dass es gegenwärtig keine andere Methode als die TU-Studie in Bezug auf die Möglichkeit der Umrechnung auf Einwohnergleichwerte gäbe. Die Behörde habe daher den Auftrag erteilt, das Bedarfsgutachten auch anhand der unteren Konfidenzgrenzen zu ermitteln, bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen AB LVwG 48.25-8136/2022 (Erkenntnis vom 03.05.2023) und zitiert diesen wörtlich (bekämpfter Bescheid, Seite 79 und 80).

Nach dessen damaliger Ansicht sei nämlich die Repräsentativität der TU-Studie in Bezug auf das Nichtheranziehen der unteren Konfidenzgrenze nicht dem Stand der Technik und Wissenschaften entsprechend. Darauf, dass der befragte Sachverständige (der nunmehr neuer Studienersteller ist!) aber auch eingewendet hat, dass die TU-Studie hinsichtlich Repräsentativität verbessbar und eingeschränkt plausibel sei, geht die belangte Behörde nicht näher ein. Vielmehr schlussfolgert die belangte Behörde aus dieser Aussage rechtswidrig, dass die TU-Studie nur in diesem Bereich nicht dem Stand der Technik und Wissenschaft entspreche (Nichtanwendung der unteren Konfidenzgrenze) und daher damit saniert sei, wenn die untere Konfidenzgrenze miteinbezogen werden würde. Dies ist aber nicht der Fall!

Um ihre Entscheidung noch zu untermauern, verweist die belangte Behörde ohne jedoch jegliche konkrete Zahlen darzulegen darauf, dass A-Ort in der Nähe zur Autobahn liege und damit zum Großraum C-Ort als Ballungszentrum zähle, als zentraler Verkehrsknotenpunkt gelte, zahlreiche Einkaufsmöglichkeiten, Schulen, Veranstaltungsstätten und niedergelassene Ärzte vorhanden seien.

Dem wird folgendes entgegengehalten:

3.1.1. TU-Studie entspricht nicht dem Stand der Wissenschaft:

Das LVwG Stmk hat in seinem Erkenntnis vom 22.4.2024 zu GZ: 48.30-7461/2022-88 die dem Bedarfsgutachten der ÖAK zugrundeliegende TU Studie wie folgt beurteilt (Hervorhebungen wurden durch die Rechtsvertreterin vorgenommen):

Zu prüfen war daher gemäß § 10 Abs 5 Apothekengesetz, ob allenfalls aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs weitere zu versorgende Personen bei Ermittlung des Versorgungspotentials zu berücksichtigen sind.

Zur Ermittlung dieses Versorgungspotentials zieht die Österreichische Apothekerkammer die von ihr in Auftrag gegebene Studie der TU B-Ort heran.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab nun, dass die von der Österreichischen Apothekerkammer herangezogene Studie nicht dem Stand der Wissenschaft entspricht und zur Ermittlung der Einwohnergleichwerte aus Nebenwohnsitzen, Beschäftigten, Einzelhandel, Ambulanzen und Verkehrsknoten keine belastbaren Ergebnisse liefern kann. Dieser Schluss ergibt nicht zuletzt aus der Gegenüberstellung der von der Apothekerkammer ermittelten Einwohnergleichwerte nach der bisher verwendeten Methode der mittleren Punktschätzung mit der vom beigezogenen Sachverständigen AB als dem Stand der Technik entsprechenden Ermittlung der Einwohnergleichwerte unter Verwendung des unteren Konfidenzintervalls durch die Österreichische Apothekerkammer – wobei die sonst beanstandeten Punkte der TU-Studie in dieser Ermittlung nicht berücksichtigt wurden.

Siehe dazu schon LVwG Steiermark vom 30.05.2023, GZ: 48.25-8136/2022: „Im Gegenstandsfalle stützte sich die belangte Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung über die Konzessionserteilung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke auf ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, welchem in Bezug auf die Ermittlung von Einwohnergleichwerten eine nicht abschließend repräsentative bzw. fachlich korrekt erstellte Studie zugrunde lag, bei deren Anwendung sich Einwohnergleichwerte der Anzahl nach ergeben, welche nicht dem Stand der Technik bzw. Wissenschaften entsprechen, da sie durch Vornahme der mittleren Punktschätzung ermittelt wurden. Dies im Besonderen auch im Hinblick auf die mangelnde Ermittlung von Einwohnergleichwerten am Rand der Grenze des unteren Konfidenzintervalls, wodurch sich dem Stand der Technik entsprechende, konservativ abgesicherte Einwohnergleichwerte, jedoch in geringerer Anzahl ermitteln lassen würden. Bereits auf Grund des mangelnden Heranziehens der unteren Konfidenzgrenze bei der Ermittlung von Einwohnergleichwerten und insbesondere auch auf Grund des wegen des fehlenden Nachweises anzunehmenden Umstandes, dass nicht sämtliche aktuell verfügbaren Daten bei der Studienerstellung eingesetzt wurden, erwies sich die sog. „TU-Studie" nicht als hinreichend repräsentative Untersuchung, auf welche sich die Apothekerkammer in ihrem Gutachten stützen durfte. Das Gutachten erwies sich lediglich in Bezug auf die ständigen Einwohner und die Einwohnergleichwerte, die durch die Hausapothekenstudie ermittelt wurden, als ausreichend schlüssig und rechtskonform erstellt.” (vgl. dazu auch LVwG NÖ 21.11.2023, GZ: LVwG-AV-1237/001-2022).

Daraus folgt, dass die unter Zugrundelegung der TU-Studie ermittelten Einwohnergleichwerte im Verfahren nicht verwertbar waren, da die Anwendung der Studie dem Stand der Wissenschaft nicht mehr entspricht (vgl dazu auch LVwG NÖ 21.11.2023, GZ: LVwG-AV-1237/001-2022). Da jedoch zur Ermittlung der Einwohnergleichwerte derzeit aus Nebenwohnsitzen, Beschäftigten, Einzelhandel, Ambulanzen und Verkehrsknoten keine weiteren Instrumente oder Programme zur Verfügung stehen, ist auszusprechen, dass für die bestehenden Apotheken [...] nur jeweils ein Versorgungspotential von unter 5.500 zu versorgenden Personen verbleiben würde.

Daraus folgend hat das LVwG Steiermark jene Einwohnergleichwerte aus Nebenwohnsitzen, Beschäftigten, Einzelhandel, Ambulanzen und Verkehrsknoten außer Acht gelassen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Bedarf an der beantragten Apotheke bestand.

Der Konzessionsantrag wurde abgewiesen.

3.1.2. Neue Studie und Methodik erforderlich:

Dieses Erkenntnis ist nur eines von vielen österreichweit, in dem die TU-Studie als untauglich und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechend eingestuft wurde. Aus diesem Grund hat die ÖAK dem in zahlreichen Apothekenkonzessionsverfahren beigezogenen Sachverständigen AB daher den Zuschlag zur Erstellung einer neuen – die bisherige untaugliche TU-Studie ersetzenden – Studie erteilt, um die Bedarfsfrage und die zu ermittelnden Einwohnergleichwerte, insbesondere aus Nebenwohnsitzen, Beschäftigung, Einzelhandel, Ambulanzen und Verkehrsknoten, abschließend und korrekt zu ermitteln. Diese Studie befindet sich derzeit noch in Ausarbeitung und soll laut aktueller Auskunft von Herrn AJ, Wirtschaftsabteilung der ÖAK, an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Ende des ersten Quartals 2025 fertiggestellt sein und Ende des zweiten Quartals 2025 angewendet werden.

Bis zum Vorliegen und der Anwendung der neuen Studie von AB bei der Bedarfsermittlung durch die ÖAK wendet das LVwG Steiermark die auf Basis der TU-Studie erstellten Bedarfsgutachten der ÖAK betreffend Einwohnergleichwerte, insbesondere aus

Nebenwohnsitzen,

Beschäftigung,

Einzelhandel,

Ambulanzen und

Verkehrsknoten

nicht an bzw berücksichtigt dieses Werte bei der Bedarfsermittlung schlichtweg nicht.1

Die Rechtsansicht des LVwG Stmk entspricht letztlich auch der Rechtsprechung des VwGH (vgl etwa VwGH 12.08.2014, 2012/10/0181 betreffend Ambulanzpatienten oder VwGH 25.11.2015, Ra 2015/10/0037 betreffend Facharztpatienten), wonach, solange keine repräsentativen Studien zur Ermittlung vorhanden sind, auch kein diesbezügliches Versorgungspotential berücksichtigt werden könne.

Vor diesem Hintergrund und ausgehend von dieser herrschenden Rechts- und Verwaltungspraxis wären die ermittelten Versorgungspotentiale – bis zum Vorliegen und der Anwendung der neuen Studie von AB infolge der gebotenen Nichtberücksichtigung der Einwohnergleichwerte aus Nebenwohnsitzen und Beschäftigung – bei rechtrichtiger Beurteilung von der belangten Behörde wie folgt zu reduzieren gewesen:

F

Von ÖAK errechnetes Versorgungspotential der F:

Das Versorgungspotenzial der bestehenden öffentlichen F in A-Ort stellt sich somit wie folgt dar:

Beschreibung

Personen

dunkelblaues Polygon

ständige Einwohner

4. 019

mittelblaues Polygon

Hauptwohnsitze

1. 307

hellblaues Polygon

Einwohnergleichwerte (aufgrund der bestehen bleibenden

ärztlichen Hausapotheken in E-Ort zu 22 % berücksichtigt)

0

Personen mit Nebenwohnsitz

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

134

Beschäftige

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

1. 659

Summe*)

7. 119


1 LVwG Stmk Erkenntnis vom 22.4.2024 zu GZ: 48.30-7461/2022-88, Seite 98: „dass es sich bei der dem Gutachten der ÖAK zugrunde gelegten TU-Studie zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten nicht um eine hinreichend repräsentative Studie handelt, die dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer zugrunde gelegt werden durfte. Es konnten daher die im Gutachten ermittelten Einwohnergleichwerte für Nebenwohnsitze, aus Beschäftigung, aus Einzelhandel, aus Ambulanzen sowie aus Verkehrsknoten zur Ermittlung des Versorgungspotenzials nicht berücksichtigt werden.“

Versorgungspotential der F abzüglich Nebenwohnsitze (134) und Beschäftigte (1.659):5.326 Mindestversorgungspotential (5.500)

Das Versorgungspotenzial der bestehenden öffentlichen F in A-Ort stellt sich – unter Zugrundlegung der unteren Konfidenzgrenzen – somit wie folgt dar:

Beschreibung

Personen

dunkelblaues Polygon

ständige Einwohner

4. 019

mittelblaues Polygon

Hauptwohnsitze

1. 307

hellblaues Polygon

Einwohnergleichwerte (aufgrund der bestehen bleibenden

ärztlichen Hausapotheken in E-Ort zu 22 % berücksichtigt)

0

Personen mit Nebenwohnsitz

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

40

Beschäftige

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

1. 006

Summe*)

6. 372

Versorgungspotential der F abzüglich Nebenwohnsitze (40) und Beschäftigte (1.006):5.326 Mindestversorgungspotential (5.500)

V:

Von ÖAK errechnetes Versorgungspotential der V:

Das Versorgungspotenzial der bestehenden öffentlichen V in A-Ort stellt sich somit wie folgt dar:

Beschreibung

Personen

dunkelgrünes Polygon

ständige Einwohner

5. 880

mittelgrünes Polygon

Hauptwohnsitze

892

hellgrünes Polygon

Einwohnergleichwerte (aufgrund der bestehen bleibenden

ärztlichen Hausapotheken in E-Ort zu 22 % berücksichtigt)

103

Personen mit Nebenwohnsitz

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

238

Beschäftige

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

1. 114

Summe*)

8. 227

Versorgungspotential der V abzüglich Nebenwohnsitze (238) und Beschäftigte (1.114):6.875

Das Versorgungspotenzial der bestehenden öffentlichen V in A-Ort stellt sich –unter Zugrundelegung der unteren Konfidenzgrenzen – somit wie folgt dar:

Beschreibung

Personen

dunkelgrünes Polygon

ständige Einwohner

5. 880

mittelgrünes Polygon

Hauptwohnsitze

892

hellgrünes Polygon

Einwohnergleichwerte (aufgrund der bestehen bleibenden

ärztlichen Hausapotheken in E-Ort zu 22 % berücksichtigt)

103

Personen mit Nebenwohnsitz

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

70

Beschäftige

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

676

Summe*)

7. 621

Versorgungspotential der V abzüglich Nebenwohnsitze (70) und Beschäftigte (676):6.875

B:

Von ÖAK errechnetes Versorgungspotential der B:

Das Versorgungspotenzial der bestehenden öffentlichen B in D-Ort stellt sich somit wie folgt dar:

Beschreibung

Personen

bordeauxrotes Polygon

ständige Einwohner

3. 172

Bauvorhaben

ständige Einwohner (im o.a. Versorgungsgebiet)

42

rotes Polygon

Hauptwohnsitze

961

Bauvorhaben

ständige Einwohner (im o.a. Versorgungsgebiet)

15

rosa Polygon

Einwohnergleichwerte (aufgrund der bestehen bleibenden

ärztlichen Hausapotheken in F-Ort, G-Ort und H-Ort zu 22 % berücksichtigt)

989

Bauvorhaben

ständige Einwohner (im o.a. Versorgungsgebiet)

23

Personen mit Nebenwohnsitz

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

117

Beschäftige

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

531

Summe*)

5. 850

Versorgungspotential der B abzüglich Nebenwohnsitze (117) und Beschäftigte (531):5.202 Mindestversorgungspotential (5.500)

Das Versorgungspotenzial der bestehenden öffentlichen B in D-Ort stellt sich – unter Zugrundelegung der unteren Konfidenzgrenzen – somit wie folgt dar:

Beschreibung

Personen

bordeauxrotes Polygon

ständige Einwohner

3. 172

Bauvorhaben

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

42

rotes Polygon

ständige Einwohner

961

Bauvorhaben

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

15

rosa Polygon

Einwohnergleichwerte (aufgrund der bestehen bleibenden

ärztlichen Hausapotheken in I-Ort zu 22 % berücksichtigt)

989

Bauvorhaben

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

23

Personen mit Nebenwohnsitz

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

34

Beschäftige

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet)

322

Summe*)

5. 558

Versorgungspotential der B abzüglich Nebenwohnsitze (34) und Beschäftigte (322):5.202 Mindestversorgungspotential (5.500)

3. 2 Kein Bedarf an der beantragten neuen öffentlichen Apotheke in A-Ort

Bei Berücksichtigung der aktuellen Sach- und Rechtslage ergibt sich sohin ein völlig anderes Bild der Bedarfslage in A-Ort. Sowohl die B als auch die F verlieren im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in A-Ort 5.500 zu versorgende Personen und fallen beide unter die Grenze des Mindestversorgungspotentials von 5.500 Einwohnern, sodass die Voraussetzungen des § 10 Abs 2 Z 3 ApoG nicht erfüllt sind, um vom Bedarf an der beantragten neuen Apotheke auszugehen.

Daran ändert weder die vorgenommene Standorteinschränkung noch die Anwendung der unteren Konfidenzgrenze etwas, da nachwievor keine – wie vom VwGH geforderte – repräsentative Studie, sondern bislang nur eine „sachverständige Meinung“ vorliegt.

Aus all diesen Gründen hätte die belangte Behörde den Konzessionsantrag abweisen müssen.

Es wäre ihr aber auch zumutbar gewesen, dass sie bis Herbst 2025 zuwartet, um die dann aktuelle und evaluierte sowie korrigierte neue Studie des AD abwarten, die ÖAK mit der neuerlichen Gutachtenserstellung auf Basis der neuen Studie beauftragt und nach der vollständigen und korrekten Ermittlung des Bedarfs und Wahrung des Parteiengehörs aller beteiligten Parteien eine gesetzmäßige und rechtskonforme Entscheidung auf Grundlage eines rechtskonformen, validen und dem Stand der Technik und Wissenschaft entsprechendes Gutachtens zum Bedarf trifft.

Außerdem entspricht die Entscheidung auch aus anderen Gründen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, wonach etwa sämtliche Kunden der Apotheke der Beschwerdeführerin, die bisher aus P-Ort angereist und von der Apotheke der Beschwerdeführerin versorgt wurden, wegfallen würden, wenn die neu beantragte Apotheke errichtet werden würde.

Beweis:Einvernahme der Beschwerdeführerin, I; weitere Beweise vorbehalten.

IV.ERGEBNIS:

Indem die belangte Behörde all diese Umstände unberücksichtigt ließ und trotz Kenntnis der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt am 08.07.2025, insbesondere der aktuellen Judikatur des LVwG Steiermark zur Teilunanwendbarkeit der TU-Studie bzw der darauf basierenden Bedarfsgutachten der ÖAK, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Außerdem hätte die belangte Behörde zur rechtskonformen Verfahrensführung bei der Erhebung des Bedarfs, das bereits seit eineinhalb Jahren anhängige Verfahren nur um einige Monate rechtskonform abschließen können - und zwar durch Zuwarten auf die neue Studie. Indem sie die sanierte Studie nicht abgewartet hat, belastet sie den angefochtenen Bescheid ebenso mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und verletzt wesentliche Verfahrensvorschriften, insbesondere ihren Ermittlungsauftrag und den Grundsatz der umfassenden Erforschung der materiellen Wahrheit von Amtswegen.

…“

Diese Beschwerden wurden dem Landesverwaltungsgericht Steiermark erst mit Eingabe vom 30.09.2025 vorgelegt.

Am 28.10.2025 gab Frau Rechtsanwältin AK telefonisch bekannt, dass sie den Antragsteller im Beschwerdeverfahren ebenfalls nun vertritt.

Festzustellen ist, dass die belangte Behörde ihrem Ermittlungsverfahren auch ein Apothekerkammergutachten zugrunde legte, welches in Bezug auf die Ermittlung von Einwohnergleichwerten auf der sogenannten „TU-Studie“ aus dem Jahr 2018 fußt, welcher Umsatzzahlen der Apotheken Stand 31.12.2014 zugrundeliegen und welche von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark in der den Verfahrensparteien bekannten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 03.05.2023, GZ: LVwG 48.25-8136/2022, auf Grundlage eines eingeholten Gutachtens des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Mathematik und Statistik Herrn AB zur Gänze als nicht repräsentativ erachtet wurde und daher dem Bedarfsgutachten der Österreichischen Apothekerkammer nach diesem verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis nicht zugrundezulegen war. Auch die über behördliches Ersuchen apothekerkammerseitig vorgenommene Ermittlung der unteren Konfidenzgrenzen in Abweichung der „TU-Studie“ erfolgte in Bezug auf die im Gutachten ermittelten Einwohnergleichwerte unter grundsätzlicher Zugrundelegung der TU-Studie 2018 und gilt dies auch für das antragstellerseitig vorgelegte Privatgutachten des W, X., welches diesbezüglich ebenfalls auf Grundlage der TU-Studie erstellt wurde, jedoch in Abweichung von dieser Einwohnergleichwerte unter Zugrundlegung der unteren Konfidenzgrenzen auch auswies. Ein sich auf die aktuelle Datenlage stützendes Bedarfsgutachten, welches sich auf den verfahrensgegenständlich eingeschränkten Standort bezieht, wurde der bekämpften behördlichen Entscheidung nicht zugrundegelegt. Feststellungen, wonach die TU-Studie bei bloßer Adaptierung derselben im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der unteren Konfidenzgrenzen bei Ermittlung von Einwohnergleichwerten eine allgemeine hinreichend repräsentative Untersuchung darstellt, welche in der Form als Methode einem Bedarfsgutachten zugrundegelegt werden dürfte, sind nicht vorliegend und wurde behördenseitig in diesem Zusammenhang auch kein Sachverständigenbeweis aufgenommen.

Dem sich auf die beantragte Betriebsstätte zugrundeliegenden Apothekerkammergutachten lag insbesondere eine Datenlage der Statistik Austria in Bezug auf „ständige Einwohner“ vom Jänner 2024 zugrunde. Aktuellere Daten fanden auch in die „ergänzende Stellungnahme“ der Österreichischen Apothekerkammer in diesem Zusammenhang nicht Eingang, welche sich jedoch auch auf eine „fiktive Betriebsstätte“ auf Grundstück Nr. ****, KG ****, bezog. Im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr mit Beschwerden bekämpften Bescheides der belangten Behörde lagen jedoch bereits aktuellere Daten auch in diesem Zusammenhang, und zwar vom Jänner 2025 vor.

Festzustellen ist weiters, dass Frau L nicht als Inhaberin der F fungiert, sondern als Komplementärin der Inhaberin F.

Laut Auskunft der Österreichischen Apothekerkammer wurde die von Seiten der Österreichischen Apothekerkammer neu erstellte Studie bis dato noch nicht „veröffentlicht“ und wird diese daher auch Apothekerkammerbedarfsgutachten derzeit (noch) nicht zugrundegelegt.

Der Sachverhalt ergibt sich in entscheidungsrelevanter Hinsicht aus dem Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde, der den Verfahrensparteien bekannten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 03.05.2023, GZ: LVwG 48.25-8136/2022, sowie hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Stellung der beschwerdeführenden L innerhalb der F aus dem Firmenbuch.

In rechtlicher Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes hat das Verwaltungsgericht im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes –

AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 24 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

§ 27 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“

§ 28 und § 31 VwGVG lauten wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“

„Beschlüsse

§ 31.

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

Den maßgebenden apothekenrechtlichen Bestimmungen ist Nachstehendes zu entnehmen:

§ 9 ApG:

„Konzession

(1) Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist nur auf Grund einer Bewilligung (Konzession) zulässig.

(2) Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen.

(3) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf ihrer Website eine aktuelle Liste aller Konzessionsinhaber zu veröffentlichen, sofern die jeweilige Apotheke tatsächlich in Betrieb ist.“

§ 10 ApG:

„Sachliche Voraussetzungen der Konzessionserteilung

(1) Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn

1. in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und

2. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.

(2) Ein Bedarf besteht nicht, wenn

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke von einem Arzt für Allgemeinmedizin in einem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis betrieben wird und im Stellenplan gemäß § 342 Abs. 1 ASVG weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) für Ärzte für Allgemeinmedizin enthalten sind, oder

2. die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder

3. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird.

(3) Ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke

1. eine von einem Arzt für Allgemeinmedizin in einem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis betriebene ärztliche Hausapotheke und

2. eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z 1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.

(3a) In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.

(3b) Bei der Prüfung gemäß Abs. 2 Z 1 sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.

(4) Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.

(5) Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen.

(5a) Von einer Filialapotheke zu versorgende Personen gemäß Abs. 4 und 5 sind bei der Prüfung gemäß Abs. 2 Z 3 nur insoweit zu berücksichtigen, als sie ohne Bestand der Filialapotheke von jener öffentlichen Apotheke, für die die Filialapotheke bewilligt wurde, zu versorgen wären.

(6) Die Entfernung gemäß Abs. 2 Z 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.

(6a) Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Abs. 2 Z 3 ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.

(7) Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen. Dabei sind die Akten des Verwaltungsverfahrens vollständig zu übermitteln.

(8) Als bestehende Apotheken im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.“

§ 45 ApG:

„Beschwerde

Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer, die im übertragenen Wirkungsbereich erlassen werden (§ 2a Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes 2001,

BGBl. I Nr. 65/2022), kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

§ 47 ApG:

„Ablehnung ohne weiteres Verfahren

(1) Der Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln. Die Österreichische Apothekerkammer hat eine Stellungnahme abzugeben, wenn

1. die persönliche Eignung gemäß § 3 oder die sonstigen Erfordernisse gemäß § 46 nicht erfüllt werden, oder

2. der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gestellt hat.

(2) Der Antrag ist ohne weiteres Verfahren abzulehnen, wenn

1. die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 nicht erfüllt sind, oder

2. ein Antrag für den Standort einer gemäß § 3 Abs. 7 geschlossenen Apotheke vor Ablauf von zwei Jahren nach Zurücklegung der Konzession gestellt wird, oder

3. ein früherer Konzessionsantrag eines anderen Antragstellers für denselben Standort wegen des Fehlens der Voraussetzungen gemäß § 10 abgewiesen wurde und sich die örtlichen und sachlichen Gegebenheiten nicht wesentlich geändert haben, oder

4. der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gestellt hat, oder

5. in einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine rechtskräftig bewilligte Filialapotheke vor weniger als sieben Jahren in Betrieb genommen wurde.“

§ 48 ApG:

„Kundmachung bei Neuerrichtungen

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu veranlassen, dass Anträge, die nicht gemäß § 47 ab- oder zurückgewiesen werden, innerhalb von sechs Wochen unter Anführung des Namens und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standorts auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundgemacht werden.

(2) Im Verfahren über die Neuerrichtung haben folgende Personen Parteistellung:

1. Konzessionsinhaber;

2. bei als Personengesellschaft betriebenen öffentlichen Apotheken die Gesellschaft, vertreten durch den Konzessionsinhaber;

3. Pächter;

4. Fortbetriebsberechtigte gemäß § 15 Abs. 2;

5. Insolvenzverwalter;

6. behördlich bestellte verantwortliche Leiter;

7. gemäß § 29 Abs. 3 und 4 betroffene Ärzte;

8. Mitbewerber;

9. mit der Vertretung der Verlassenschaft betraute Personen.

(3) In der Kundmachung gemäß Abs. 1 sind die Personen, denen Parteistellung zukommt, aufzulisten und ist darauf hinzuweisen, dass diese innerhalb von sechs Wochen Einwendungen gegen die Neuerrichtung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einbringen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Parteistellung endet, sofern innerhalb der Einspruchsfrist keine Einwendungen erhoben werden. § 42 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, gilt.“

§ 51 ApG:

„Entscheidung über den Konzessionsantrag

(1) Über Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Anträge auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke entscheidet die Österreichische Apothekerkammer.

(2) Gegen Bescheide, mit denen ein Konzessionsantrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen Bescheide, mit denen ein Konzessionsantrag bewilligt wird, sonstigen Parteien Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.

(3) Im Bescheid, mit dem ein Konzessionsantrag bewilligt wird, ist auch die Entrichtung der Konzessionstaxe (§ 11) anzuordnen.“

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 08.07.2025 dem Konzessionswerber die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in der Stadtgemeinde A-Ort mit dem näher beschriebenen, konzessionswerberseitig auch dem eingeschränkten Antrag zugrundelegeten Standort „Gebiet in A-Ort. Der M-Straße beginnend am Kreisverkehr N-Straße / M-Straße der M-Straße nach Südwesten und dann Nordwesten - alle Stichstraßen und Zufahrten inkludierend - folgend bis zum Kreisverkehr mit der O-Straße (diesen einschließend) - der O-Straße bis zur Einmündung der P-Straße nach Nordosten folgend – der P-Straße nach Südosten bis zu deren Ende folgend - vom Ende der P-Straße im rechten Winkel einer gedachten Linie bis zur M-Straße folgend; sämtliche Straßenzüge und Begrenzungslinien beidseitig.“ und mit der voraussichtlichen Betriebsstätte im westlichen Bereich des Grundstücks Nr. ****, KG **** A-Ort (innenliegend in EZ ****) angrenzend an den Kreisverkehr O-Straße / M-Straße erteilt und die Einsprüche abgewiesen.

Von den Einspruchswerbern erhoben die B, vertreten durch den alleinvertretungsbefugten Komplementär und Konzessionär C, die F und die Komplementärin dieser Gesellschaft Frau L sowie Frau I als Konzessionärin und Inhaberin der V, die als V geführt wird, Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Soweit bezogen auf die F nicht nur von Seiten der Inhaberin F, sondern überdies auch von deren Komplementärin Frau L zusätzlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben wurde, gilt es festzuhalten, dass im Apothekenkonzessionsverfahren, bezogen auf die Nachbarapotheken, den Inhabern derselben, die den Bedarf im Sinne des § 10 Abs 2 ApG als nicht gegeben erachten, ein Einspruchs- und in der Folge auch ein Beschwerderecht in Bezug auf den Bescheid, mit welchem die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke erteilt wird, zukommt, was sich aus § 48 Abs 2 iVm § 51 Abs 3 ApG ergibt. Gegenständlich erhob, neben der Inhaberin der F, auch die Komplementärin, Frau L, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und ist dies eine Person, welche nicht Inhaberin einer öffentlichen Apotheke ist (vgl. z.B. VwGH am 22.04.2002, 2000/10/0053). Personen, welche nicht Inhaber einer öffentlichen Apotheke sind, kommt grundsätzlich kein Recht zu, am Konzessionsverfahren einer neuen öffentlichen Apotheke als Verfahrensparteien teilzunehmen und den mangelnden Bedarf an dieser Apotheke geltend zu machen (vgl. z.B. VwGH am 21.05.2008, 2006/10/0254). Dass die beschwerdeführende L durch den angefochtenen Bescheid in sonstiger Weise in verfahrensrelevanter Hinsicht nach dem Apothekengesetz in ihrer Rechtssphäre unmittelbar als Komplementärin berührt würde, wurde von ihr nicht dargelegt und ist für das Verwaltungsgericht auch auf Grundlage des Verwaltungsverfahrensaktes nicht zu ersehen, sodass es die Beschwerde der Frau L – wie aus dem gegenständlichen Beschluss B) ersichtlich – mangels Parteistellung zurückzuweisen galt.

Was die Beschwerden der Inhaberinnen der benachbarten B, F sowie V anlangt, so gilt es auszuführen, dass es nach der höchstgerichtlichen Judikatur zulässig ist, bei der Ermittlung von Einwohnergleichwerten auf allgemeine für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen, wenn die erforderlichen Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind (vgl. VwGH am 14.12.2007, 2005/10/0228), wovon die Österreichische Apothekerkammer im behördlichen Verfahren und diesem Gutachten folgend die belangte Behörde ausging und legte die Sachverständige ihrem Gutachten die Studie der Technischen Universität B-Ort zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus dem Jahr 2018 („TU-Studie“) zugrunde und errechnete über behördliches Ersuchen auf dieser Grundlage – entgegen der angewandten Methode – bei den ermittelten Einwohnergleichwerten zudem die unteren Konfidenzgrenzen. Den fachlichen Ausführungen in Bezug auf die Methode des im Verfahrensgegenstand erstellten Sachverständigengutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 05.12.2024 ist Folgendes zu entnehmen:

„III. Methode

Das gegenständliche Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Steiermark) basiert hinsichtlich der zu versorgenden Personen, die den umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken im Falle der Neuerrichtung verbleiben, auf digitalen Landkarten von Österreich (basemap). „Basemap“ ist ein kartographisches Produkt, basierend auf den Verwaltungs-Geodaten der neun Bundesländer, der Graphenintegrations-Plattform (GIP.at), sowie der Länderpartner, allen voran den Städten und Gemeinden.

Die Karte deckt das gesamte österreichische Staatsgebiet homogen und flächendeckend ab und wird auf Basis der bei den Partnern vorliegenden originären Geodaten aktualisiert.

Die Karte und deren Geodatengrundlagen sind einem stetigen Aktualisierungsprozess unterworfen. Sowohl das kartographische Erscheinungsbild als auch die Geodatengrundlagen selbst werden laufend verbessert und aktualisiert. Die Straßendaten sind aus der Graphenintegrations-Plattform GIP - das Verkehrsreferenzsystem für alle Verkehrsarten in ganz Österreich - abgeleitet (Datenstand August 2023). Die Straßendaten sowie die Landkarten sind um zusätzliche Inhalte (Einbahninformationen, Adressdaten, Landes-, Bezirks- und Gemeindegrenzen, Zählsprengelinformationen, Straßenkategorisierungen etc.) angereichert und stehen in allen – individuell wählbaren – Maßstäben zur Verfügung, sodass im Bedarfsfall Ausschnittsvergrößerungen zur exakten Dokumentation des ermittelten Versorgungspolygons möglich sind.

Die Darstellung und die Ermittlung der jeweiligen Versorgungspolygone der einzelnen Apotheken erfolgt auf Basis der Esri Erweiterung Network Analyst des Programmes ArcGIS Pro Version 3.2.2. Dazu gehören unter anderem Funktionen, wie die automatische Ermittlung eines 500-Meter- bzw. 4-Kilometer-Polygons unter Berücksichtigung sämtlicher öffentlicher Fuß- bzw. Straßenverbindungen. Bei Entfernungen bis zu 500 Metern – ausgehend von der jeweils untersuchten Betriebsstätte – werden auch Fußwege berücksichtigt. Bei größeren Entfernungen werden ausschließlich ganzjährig befahrbare Straßenverbindungen herangezogen. Dieses Programm ermöglicht jede Art von Entfernungsmessungen und Entfernungshalbierungen auf Basis individueller Routenwahl (über jede mögliche Straßenverbindung). Zur Darstellung der Versorgungspolygone ist es notwendig neben der kürzesten Route auch die Nebenstrecken zu halbieren. Mittels händisch gesetzten Stopppunkten ist es möglich jede beliebige Route zwischen den Betriebsstätten streckenmäßig zu halbieren. Zur Ermittlung des Halbierungspunktes wird sowohl auf den Hin- als auch Rückweg Bedacht genommen und die aus beiden Strecken gebildete Summe halbiert. Die Versorgungspolygone entstehen durch Verbindung der ermittelten Halbierungspunkte. Dabei sind Straßenstücke, welche sogenannte Stichstraßen darstellen und nur eine einzige Einmündung in eine andere Straße haben, welche sich innerhalb des jeweiligen Polygons befindet, diesem jeweiligen Versorgungsgebiet zuzuordnen. Einbahnstraßen werden der räumlich näheren und leichter erreichbaren Apotheke zugeordnet. Gegebenenfalls ist eine konkrete Zuordnung der in bestimmten Straßenzügen und Häusern wohnhaften Bevölkerung zum Versorgungspotential der einen oder der anderen Apotheke vorzunehmen (VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0090). Auf Basis dieser Versorgungspolygone erfolgt die Zurechnung der zu versorgenden Personen.

Die auf den Grundsätzen des Apothekengesetzes und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erstellten Versorgungspolygone werden elektronisch an Statistik Austria übermittelt. Dort wird die Anzahl der in dem jeweils so erstellten Polygon wohnenden Personen – getrennt nach Haupt- und Nebenwohnsitzen – erhoben und als Gesamtzahl je Polygon rückübermittelt.

Die Einwohnerzahlen der Hauptwohnsitze entstammen der Statistik des Bevölkerungsstandes vom Jänner 2024, die der Nebenwohnsitze dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) vom Jänner 2024. Die Beschäftigtenzahlen entstammen der Arbeitsstättenzählung vom 31. Oktober 2022.

Zur Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen gemäß § 10 Abs. 5 ApoG hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wiederholt ausgesprochen, dass es dann, wenn die dafür erforderlichen einzelfallbezogenen Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, zulässig ist, auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen und auf diesem Weg Ausmaß und Verhältnis, in dem die Inanspruchnahme der Apotheke zu jener eines ständigen Einwohners steht, aufzuzeigen (VwGH vom 4. Juli 2005, Zl. 2003/10/0295 u.a.).

Die in den von der Österreichischen Apothekerkammer über mehrere Jahre verwendeten Studien zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus Ambulanzpatienten, Beschäftigten und Besuchern von Einkaufs- und Fachmarktzentren herangezogene Methodik wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung verworfen, dass eine bloße Befragung von Personen keine geeignete Methode sei, um den zu ermittelnden durchschnittlichen Bedarf der Bevölkerung an Leistungen der öffentlichen Apotheken im Allgemeinen, an dem dann eine Inanspruchnahme im Sinne des § 10 Abs. 5 ApoG zu messen ist, zu erheben, sind dafür doch "alle verfügbaren Daten einzusetzen" (VwGH 22.04.2015, Zl. Ro 2015/10/0004).

Dementsprechend hat die Österreichische Apothekerkammer die Technische Universität B-Ort mit der Erstellung einer neuen, auf einem methodisch anderweitigen Zugang basierenden Studie beauftragt, um durch Einsatz aller verfügbaren Daten ein realitätsnahes Ergebnis zu erzielen.

Das Projekt der Technischen Universität B-Ort zum Versorgungspotential von Apothekenstandorten in Österreich hat ein Standardverfahren zur Ermittlung des Beitrags sogenannter Einflutungserreger im Rahmen der Bedarfsermittlung gemäß Apothekengesetz zum Ziel. Dabei steht die Abschätzung des Kundenpotentials bestehender Apotheken im Fokus, welche für jeden Apothekenstandort eine kleinräumig differenzierte Beurteilungsgrundlage des Potentials aufgrund ständiger Einwohner und weiterer zusätzlich zu versorgender Personen an den jeweils bestehenden Standorten schafft. Um die oben genannte Inanspruchnahme der Apotheken in einem Modell abbilden zu können, wurde ein multiples Regressionsmodell erarbeitet, welches die Umsatzbeiträge von anderen Nachfragekategorien als den ständigen Einwohnern in Österreich erfasst. Ausgangspunkt der multiplen linearen Regressionsrechnung ist, dass ein Sachverhalt (die abhängige Variable) durch mehrere erklärende Sachverhalte (die unabhängigen Variablen) erklärt werden soll. Das grundlegende Ziel einer multiplen Regressionsanalyse liegt also darin, die Streuung einer abhängigen Variable Y möglichst gut (zu einem möglichst großen Anteil) durch unabhängige Variablen X1, X2,...,XN zu erklären. In der vorliegenden Studie ist die abhängige Variable der (bereinigte) Umsatz der Apothekenstandorte in Österreich, die unabhängigen Variablen sind die ständigen Einwohner sowie die Einflutungserreger.

Wesentliches Element der Analyse ist dabei, dass mit Hilfe eines Interaktionsmodells die Anziehungskraft von Apotheken und somit eine distanzabhängige Komponente der Nachfrage und Inanspruchnahme von einzelnen Apotheken durch Nachfrager in das Modell integriert ist. Die Technische Universität hat in Zusammenarbeit mit GeoMagis basierend auf ihrer Expertise ein Einwohnergleichwerte-Tool entwickelt, welches die Österreichische Apothekerkammer im Begutachtungsverfahren einsetzt (siehe beiliegende Studie zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten der Technischen Universität B-Ort vom 3.8.2018).

Die von der Technischen Universität B-Ort erstellte Studie ist eine Grundlagenstudie, im Zuge derer mittels statistischer Standardverfahren Versorgungsäquivalente erhoben wurden. Bei diesen handelt es sich um allgemein gültige Faktoren, die für die Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Steiermark) als Basis dienen, um eine Umrechnung von zusätzlich zu versorgenden Personen in Einwohnergleichwerte – die sich an der Maßstabsfigur des ständigen Einwohners orientiert – zu ermöglichen (siehe Seite 6 ff. der Studie).“

Bereits im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zu GZ: LVwG 48.25-8136/2022 betreffend das Ansuchen um Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Q-Ort wurde beschwerdeführerseitig der „TU-Studie“ unter Vorlage von Gutachten bzw. akademischen fachlichen Unterlagen des AL, AM, und des AN, AO, sowie des Sozialwissenschaftlers AP auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und in fachlicher Hinsicht damals auch massive Kritik an der Apothekerkammergutachten zu Grunde liegenden „TU-Studie“ im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einwohnergleichwerten geäußert, welche für die Ermittlung von Einwohnergleichwerten apothekerkammerseitig seit ihrer Erstellung im Jahr 2018 herangezogen wird, weshalb, in Ermangelung eines Amtssachverständigen zur Überprüfung der fachlichen Berechtigung der geäußerten Kritik an der besagten „TU-Studie“, es sich in diesem Verfahren als essenziell erwies, ein den Verfahrensparteien bekanntes fachliches statistisches „Obergutachten“ eines bestellten nichtamtlichen Sachverständigen einzuholen und wurde in diesem Verfahrensgegenstand deshalb das Gutachten des AB, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Mathematik, Signalverarbeitung und Statistik in Österreich am AQ, R-Ort, vom 23.02.2023 erstellt, da durch Vorlage der genannten akademischen Unterlagen beim Verwaltungsgericht im genannten Rechtsmittelverfahren massive Zweifel an der fachlichen Richtigkeit, Vollständigkeit bzw. Repräsentativität der dem Apothekerkammergutachten zu Grunde liegenden TU-Studie aufkamen.

Dem seinerzeitigen Gutachten dieses verwaltungsgerichtlicherseits im damaligen Beschwerdefall bestellten nichtamtlichen Sachverständigen vom 23.02.2023, welchem die darin angeführten Anhänge angeschlossen gewesen sind und auf welches von Seiten der Parteien und der belangten Behörde im gegenständlichen erstinstanzlichen Konzessionsverfahren auf Grund der Entscheidungsveröffentlichung Bezug genommen wurde, ist im Detail Folgendes zu entnehmen gewesen:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image001.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image002.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image003.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image004.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image005.png/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image006.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image007.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image008.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image009.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image010.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image011.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image012.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image013.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image014.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image015.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image016.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image017.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image018.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image019.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image020.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image021.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image022.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image023.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image024.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image025.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image026.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image027.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image028.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image029.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image030.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image031.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image032.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image033.png/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image034.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image035.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image036.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image037.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image038.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image039.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image040.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image041.png/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image042.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image043.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image044.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image045.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image046.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image047.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image048.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image049.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image050.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image051.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image052.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image053.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image054.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image055.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image056.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image057.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image058.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image059.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image060.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image061.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image062.png/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image063.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image064.png/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image065.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image066.png/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image067.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image068.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image069.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image070.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image071.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image072.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image073.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image074.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image075.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image076.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image077.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image078.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image079.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image080.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image081.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image082.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image083.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image084.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image085.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image086.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image087.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image088.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image089.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image090.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image091.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image092.png/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image093.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image094.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image095.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image096.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image097.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image098.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image099.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image100.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image101.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image102.png/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image103.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image104.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image105.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image106.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image107.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image108.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image109.jpg

Auch im gegenständlichen Beschwerdefall hielt die Österreichische Apothekerkammer an der ihrem Gutachten zugrundegelegten Studie der TU B-Ort als Methode zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten fest, ermittelte jedoch das Versorgungspotenzial betreffend Einwohnergleichwerte in Bezug auf Personen mit Nebenwohnsitz und Beschäftigte, welches grundsätzlich aufgrund der TU-Studie ermittelt wurde, über behördlichen Auftrag und implizit auf Anregung des mitbeteiligten Konzessionswerbers davon abweichend zusätzlich auch unter Zugrundelegung der unteren Konfidenzgrenzen.

Ungeachtet des Umstandes, dass durch das damalige schlüssige Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen die im seinerzeitigen Verfahren zu GZ: LVwG 48.25-8136/2022 geäußerte fachliche negative Kritik teilweise auch entkräftet wurde und sachverständigenseitig auch diverses, näher aufgezeigtes Verbesserungspotenzial im Zusammenhang mit dieser herangezogenen Studie der TU-B-Ort, welche der Apothekerkammer zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten dient, aufgezeigt wurde, wurden von Seiten des nichtamtlichen Sachverständigen in diesem Gutachten aus statistischer Fachsicht zahlreiche gravierende Mängel aus statistischer Fachsicht nachvollziehbar aufgezeigt, welche sich bloß im Besonderen auch auf die jeweilige Höhe der apothekerkammerseitig im Rahmen der Gutachtenserstellung unter Heranziehung der genannten TU-Studie ermittelten Einwohnergleichwerte auswirken.

Insbesondere wurde in diesem Gutachten auch überzeugend bemängelt und damit den Privatgutachtern inhaltlich weitgehend zugestimmt, dass in der Anwendung lediglich eine mittlere Punktschätzung verwendet wird und ergab sich diesbezüglich für den nichtamtlichen Sachverständigen in fachlicher Hinsicht aus der Nichtbeachtung der Streuung der Faktoren auch der Eindruck „scheinbarer Präzision“ und wurde von ihm schlüssig dargelegt, dass es aufgrund der bestehenden Unsicherheit fachlich richtig wäre, die Berechnung vom Best- und Worst-Case mit Hilfe der Grenzen der Konfidenzintervalle der Einwohnergleichwerte-Faktoren, für welche ein Signifikanzniveau von fünf Prozent angegeben wurde, vorzunehmen, wobei er aus statischer Fachsicht auch festhielt, dass die Heranziehung der unteren Konfidenzgrenze, bezogen auf den „Worst-Case“, inhaltlich relevant wäre.

Es solle jedoch die korrekte Verwendung der EGW-Faktoren für Best- und Worst-Case Berechnung in der TU Studie anhand eines Beispiels konkret erklärt werden und bei Erforderlichkeit einer Punktschätzung müsste aus fachlicher Sicht der derzeit verwendete mittlere Wert gegen den Worst-Case ausgetauscht werden, um die Robustheit der Vorhersage zu maximieren. Unbeschadet der Tatsache, dass sachverständigenseitig auch der getroffenen Bewertung der Intransparenz der TU-Studie bezüglich der genauen Vorgangsweise sowie abgeleiteten Variablen bzw. Entscheidungen weitgehend zugestimmt wurde und auch festgehalten wurde, dass zahlreiche Aspekte darin detaillierter dargestellt werden hätten sollen, nahm der nichtamtliche Sachverständige in seinem Gutachten, ohne die in der TU-Studie ausgeführte Modellgüte und damit den Erklärungswert im Zusammenhang mit georteten Mängeln näher zu untersuchen, zwar den Standpunkt ein, dass ein angeführtes Bestimmtheitsmaß von etwas mehr als 50 %, bezogen auf die Komplexität der Aufgabe und die geringe Zahl der Eingangs-Variablen, als relativ hoher Wert zu betrachten sei, er hielt es jedoch auch für zutreffend, dass die Verwendung des Modells nicht direkt an die präzise Vorhersage des Umsatzes gekoppelt sei, und wurde auch zugestanden, dass ein derartiges Modell für die Erklärung des Apothekenumsatzes lediglich bedingt geeignet wäre, wobei sachverständigenseitig dargelegt wurde, dass der Aspekt entscheidend erscheine, dass die suboptimale Aussagekraft des Modells durch den Übergang von der Mittelwertverwendung (Punktschätzung) auf die Verwendung von Best-/Wort-Cases (Intervallschätzung an Konfidenzgrenzen) lediglich weitgehend kompensiert werden könnte, wobei bei Einschränkung der praktischen Anwendbarkeit des Modells auch überlegt werden könne, Regionalmodelle zur Anwendung zu bringen. Unbeschadet der Tatsache, dass von Seiten des nichtamtlichen Sachverständigen zur mangelnden Verwendung von regionalen Teilmodellen im schriftlichen Gutachten in diesem Verfahren damals vorerst nicht abschließend Stellung bezogen werden konnte, erachtete er darin zusätzlich auch die Durchführung von Primärdatenerhebungen auf der Mikroebene aus fachlicher Sicht für sinnvoll. Auch hinsichtlich der fehlenden Transparenz im Bereich der Aspekte Software und Datenbeschreibung stimmte der Sachverständige den privatgutachterlich geäußerten Bedenken zu und führte in diesem Zusammenhang auch aus, dass es sich um relevante Informationen handle, welche in der Studie bereitgestellt werden sollten, wobei für die relevanten Variablen zumindest Momente (Lage, Streuung) sowie Einheiten- und Skalenniveaus bereitgestellt werden sollten, um den Inhalt der Studie korrekt und vollständig interpretieren zu können und erachtete der nichtamtliche Sachverständige damals auch die Vorgangsweise bei der Parameterbestimmung für die Regression als unsystematisch erscheinend und suboptimal und führte aus, dass die auf Seite 7 der TU-Studie sowie sporadisch in späteren Teilen dargestellte Vorgangsweise bei der Parameter-Bestimmung und -Optimierung (z.B. für die Halbwertszeit) kein systematischer wohldefinierter Prozess sei, sodass weder garantiert erscheine, dass final ausgewählte Parameter semantisch (inhaltlich) vertretbar seien, noch dass ein entsprechendes Optimum erreicht werde. Wie privatgutachterlich beschrieben, sollte der Parameterraum stattdessen systematisch, z.B. mit Hilfe eines entsprechenden Werkzeuges, durchsucht werden und dieser wichtige Vorgang für die Glaubwürdigkeit des Modells in der Studie im Detail beschrieben und diskutiert werden. Auch bezüglich der Zielvariable „Apothekenumsatz“ wurde von Seiten des nichtamtlichen Sachverständigen festgehalten, dass natürlich ein signifikant höherer Wert sehr wünschenswert wäre, es jedoch auch zugestanden werden müsse, dass es sich dabei um ein komplexes Modellierungsproblem handle und das Akzeptieren eines Erklärungsanteils von 50 % möglicherweise auch ein Zugeständnis an das lege artis Machbare darstelle. Von Seiten des nichtamtlichen Sachverständigen wurden überdies auch die Angaben zur Plausibilitätsprüfung als unvollständig erachtet und die behauptete Normalverteilung der Variablen und Residuen als unglaubwürdig erscheinend gesehen, zumal die Angaben zur Plausibilitätsprüfung in Abschnitt 6.2 der Studie (S29f) in der Tat nicht ausreichend umfassend und detailliert seien, um die Qualität des Models beurteilen zu können, sodass dieser Teil der Studie entsprechende Daten und Diagramme (Verteilungen und Momente der Variablen Scatter Plot, etc.) erweitert werden sollte. Aus fachlicher Sicht wurde in diesem Gutachten die Dokumentation der Studie zu Berücksichtigung behandelnder Ärzte, welche in der Regressionsanalyse aber offensichtlich keinen ausreichenden Erklärungsanteil erzielt haben (Seite 29), als unzureichend dokumentiert erachtet, um beurteilen zu können, wie der konkrete Beitrag war. In Bezug auf die verwendete sogenannte „Mystery Shopping Studie“ wurde im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen ausgeführt, dass der Punkt der Wahrscheinlichkeit der Häufigkeit des Apothekenbesuchs aus der Sicht des Sachverständigen zu unklar formuliert sei, um ihn bewerten zu können und handle es sich bei der „Mystery Shopping Studie“ nicht um eine Studie, sondern eher um eine Datensammlung und seien für eine Studie auch zumindest nachstehende Punkte nicht ausreichend beschrieben:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image110.jpg

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251028_LVwG_48_25_4120_2025_00/image111.jpg“

Aus statistischer Fachsicht wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine direkte Verbindung der Mystery Shopping Daten zur Verwendung in der TU-Studie hergestellt werden habe können und die angegebene „optische Attraktivität“ es als Variable in der Datensammlung nicht zu geben scheine und erscheine unklar, ob für die Bildung dieser Variable z.B. die Aspekte „Umfeld außen/innen“, Kombinationen oder Teile davon genutzt worden seien, wobei jede Apotheke lediglich von drei TesterInnen bewertet worden sei, sodass der damit im Zusammenhang stehenden, geäußerten Kritik Berechtigung zukomme. Die Aussagekraft der Datensammlung sei auf der Ebene der einzelnen Apotheke in der Tat auch sehr begrenzt (nur drei Bewertungen/Apotheke Standardisierung der Beurteilung unklar) und erscheine aufgrund der informellen Vorgangsweise Subjektivität ebenfalls gegeben, wodurch die Belastbarkeit aus technischer Sicht als fraglich zu beurteilen sei. Es sei auch fraglich, ob für diese Datenquellen kurzfristige Alternativen zur Verfügung stehen würden und würde die Verwendung des Apothekenumsatzes zu einem Zirkelschluss führen und die Verwendung des Fachpersonals ohne Attraktivitätsgewichtung, gegebenenfalls eine geringere Aussagekraft ergeben, wobei der Sachverständige auch praktisch verfügbare geeignete Datenquellen für die Bewertung der Attraktivität von Apotheken im Zuge seiner Recherchen nicht identifizieren konnte. Aus fachlicher Sicht wurde in diesem Zusammenhang damals auch festgestellt, dass das Gravitationsmodell nicht punktuell auf den konkreten Beurteilungsfall angewendet werde, sondern global als Quelle für die Variablengewichtung und heile diese Vorgangsweise die Mängel der Datenquelle nicht. Eine quantitative Untersuchung der Datenquelle hinsichtlich ihres Einflusses auf die Aussagekraft des Models wurde aus fachlicher Sicht empfohlen und vorgeschlagen, mittelfristig und periodisch in fünfjährigen Abständen eine fokussierte Erhebung der Attraktivität von Apotheken durch genaue Operationalisierung des Konzeptes „Attraktivität“ und dann quantitative Erhebungen durch geeignete Methoden durchzuführen.

Hinsichtlich des Einsatzes verfügbarer und belastbarer Datenquellen im Regressionsmodel hielt der nichtamtliche Sachverständige aus seiner Fachsicht fest, dass der verwendete durchschnittliche Medikamentenverbrauch z.B. von der ÖGK erfragt werden könnte, und solange die Altersstruktur am Ort nicht in die Berechnung eingehe, für ihn nicht erkennbar sei, wie der durchschnittliche Medikamentenverbrauch zusätzlich diskriminierend wirken könnte und wurde der Vorschlag der Einbeziehung der Altersstruktur aufgrund des Zusammenhanges des Arzneimittelverbrauches mit dem Lebensalter von Seiten des nichtamtlichen Sachverständigen als sinnvoll erachtet und auch darauf hingewiesen, dass ein entsprechender Datensatz beim auch jetzt schon für die TU-Studie genutzten Anbieter WIGeoGIS verfügbar sei. In Bezug auf eine Rasterung von 250 m und mit jährlichen Aktualisierungen würden Daten für die Altersverteilung in relativ feingranularer Form vorliegen (2/3-Jahresabstände, abhängig von der Altersgruppe), sodass dieser Datenbestand aus fachlicher Sicht jedenfalls in die Modellbildung miteinbezogen werden sollte. Es wurden sachverständigenseitig im seinerzeitigen Verfahren auch weitere Daten von ihm als belastbar und semantisch gegebenenfalls relevant ins Treffen geführt, insbesondere Mobilfunkdaten, welche auf Zellebene u.a. von einem Subunternehmen der A1 Telekom als Produkt „Location Insights“ zur Nutzung angeboten würden und erscheine es sinnvoll, Überlegungen anzustellen, wie diese Datenquelle, insbesondere für die Abbildung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, genutzt werden könne und könnte auch ergänzend überlegt werden, ob sie für die Modellierung von Verkehr geeignet sei, obwohl diesbezüglich bereits eine sehr aussagekräftige Datenquelle vorliegend sei, welche noch intensiver genutzt werden könnte. Auch digitale Kartenquellen wurden von Seiten des damaligen nichtamtlichen Sachverständigen in diesem Zusammenhang ins Treffen geführt, wobei es von Seiten des damaligen nichtamtlichen Sachverständigen ebenfalls für sinnvoll erachtet wurde, zu überlegen, wie verfügbare Daten der OpenStreetMap (OSM) genutzt werden könnten, um insbesondere den Objekttyp „Building“ (Gebäude) für die Modellierung der Inanspruchnahme von Einrichtungen zu nutzen, zumal es sich bei OSM um eine freie Datenquelle handle, die in einem definierten Format aktuelle räumliche Informationen zur vorhandenen Infrastruktur bereitstelle; insbesondere die Verknüpfung mit den Mobilfunkbewegungsdaten würde aus Sachverständigensicht eine Datenquelle ergeben, die bei richtiger Anwendung gegebenenfalls den Gesamterklärungswert des Modells in semantisch sinnvoller Weise erhöhen könnte, wobei jedoch zugestanden wurde, dass die Auswertung und Einbindung dieser Datenquellen einen signifikanten technischen Aufwand verursachen würde. Es wurde aus fachlicher Sicht unter Umständen auch als interessant erachtet, zu untersuchen, ob Reichweitenuntersuchungen im Bereich der Außenwerbung eine relevante Datenquelle im Bereich der Modellierung von Verkehr darstellen könnten und, falls dies z.B. aufgrund unzureichender Belastbarkeit oder direkter Korrelation mit Mobilfunkdaten nicht der Fall sei, ob diese Datenquelle zumindest für Plausibilitätstest herangezogen werden könnte. Aufgrund des angeführten, damals jedoch fachlich nicht näher überprüften Bestimmtheitsmaßes von etwas mehr als 50 % wurde die fachliche Repräsentativität der TU-Studie in diesem Zusammenhang sachverständigenseitig als gegeben aber verbesserbar bewertet und aus der Sicht des Sachverständigen, das mit den wenigen Faktoren erreichte angegebene Bestimmtheitsmaß an sich als relativ hoch beurteilt, auch wenn Verbesserungen in der Auswahl und dem Preprocessing der Datenquellen bei der Modellierung (breitere Methodenauswahl. der Dokumentation der Plausibilitätsprüfungen etc.) sowie bei Anwendung des Modells (insbesondere Regionalmodelle) vorstellbar und wünschenswert wären. Was die Plausibilität der der TU-Studie anlangt, so wurde diese aus fachlicher Sicht lediglich als eingeschränkt gegeben erachtet, zumal - ungeachtet der Korrektheit von Aussagen - die deklarierten Plausibilitätsprüfungen nicht dokumentiert worden seien und sollte zudem auch noch weiter Untersuchungen durchgeführt werden.

Im seinerzeitigen Gutachten räumte der nichtamtliche Sachverständige der Diskussion alternativer Berechnungsmodelle, der Diskussion alternativer Modellierungsoptionen, insbesondere betreffend weitere Datenquellen und Verwendung von Regionalmodellen, und dem von ihm vorgeschlagenen Updateprozess für Daten, Parameter und Ergebnisse, niedrige Priorität ein, erachtete diese Maßnahmen als langfristig sinnvoll, um die Nachhaltigkeit der Vorgangsweise abzusichern. Neben dem Vorschlag eines definierten Geschäftsprozesses für die Aktualisierung der TU-Studie, in welchem die Eingabedaten neu erfasst und das Modell, die Parameter sowie Ergebnisse neu berechnet werden sollten, wurde die Diskussion alternativer Berechnungsmodelle sachverständigenseitig im Rahmen seiner Prioritätenreihung als niedrig eingestuft, zumal Gravitationsmodelle einerseits einschlägig relevant seien und Regression natürlich ebenfalls eine etablierte Methode sei und wurden diese Aspekte von ihm aus fachlicher Sicht nicht als Mängel iSd Verstoßes gegen Stand der Technik in Form guter industrieller Praxis bewertet und festgehalten, dass bei Punkten niedriger Priorität eine unmittelbare rechnerische Auswirkung auf die Verwendung der Einwohnergleichwerte der TU-Studie nicht zu gewärtigen sei. Auch für die alternativen Modellierungsoptionen (zusätzliche Datenquellen, Regionalmodelle) gelte nach Ansicht des nichtamtlichen Sachverständigen ähnliches, wobei bei den zusätzlichen Datenquellen hinzukomme, dass sachverständigenseitig nicht davon ausgegangen werde, dass die Einbeziehung dieser Datenquellen eine drastische Verbesserung des Erklärungsanteils verursachen werde (20 % oder mehr).

In Bezug auf die erforderliche transparente Beschreibung aller Aspekte der Studie, den systematischen Parameterbestimmungsprozess, transparente detaillierte Plausibilitätstestung und umfassende Beschreibung aller Aspekte wurde von Seiten des Sachverständigen von mittlerer Priorität ausgegangen und festgehalten, dass die Verbesserung zwar sinnvoll sei, sich auf die tatsächlich weiter verwendeten Einwohnergleichwerte nicht signifikant auswirken werde.

Die Beschreibung der Konfidenzgrenzen der Einwohnergleichwerte für die korrekte Verwendung der Studienergebnisse wurde auch seitens des bestellten nichtamtlichen Sachverständigen aus fachlicher Sicht für unbedingt erforderlich erachtet und werde diesbezüglich von hoher Priorität ausgegangen, sodass auch die Frage, ob die Berechnung der Einwohnergleichwerte im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer fachlich korrekt sowie dem Stand der Technik entsprechend erfolgte, von Seiten des nichtamtlichen Sachverständigen insgesamt verneint werden musste, da nicht sämtliche Aspekte der herangezogenen TU-Studie als fachlich korrekt und dem Stand der Technik entsprechend beurteilt werden konnten und insbesondere auch die Bewertung von Einwohnergleichwerten anhand der Konfidenzgrenzen der Variablen erforderlich erscheine, um sachlich relevante untere Abschätzungen für die fraglichen Personenzahlen finden zu können.

Im Vergleich zu vorgenommenen mittleren Punktschätzung wäre die Berechnung des Worst-Case mittels Konfidenzintervallen vorzunehmen und die untere Konfidenzgrenze heranzuziehen, was dazu führe, dass dem Stand der Technik entsprechend weniger Einwohnergleichwerte festgestellt werden könnten.

Auch die Vollständigkeit der herangezogenen Daten wurden aus fachlicher Sicht im Rahmen dieses Gutachtens damals eher verneint als bejaht und wurde auch im Bereich des Interaktionsmodells die Anwendung der sogenannten Mystery Shopping Studie 2011 - ungeachtet der kurzfristigen schweren Ersetzbarkeit - als suboptimal erachtet und ausdrücklich festgehalten, dass im Bereich des Regressionsmodells mehrere zusätzlich belastbar erscheinende Datenquellen sowie bestehende Datenquellen teilweise umfassender genutzt werden könnten und derzeit nicht alle qualitativ hochwertigen einschlägigen Datenquellen berücksichtig worden seien. Auch wenn der Arzneimittelumsatz aus fachlicher Sicht laut Gutachten grundlegend in die Modellbildung eingehe, wurde aus fachlicher Sicht die Nutzung des durchschnittlichen Medikamentenverbrauchs als Datenquelle, insbesondere iVm den Daten zur Altersstruktur in diesem Zusammenhang ins Treffen geführt und wurde aus fachlicher Sicht auch festgestellt, dass zur Berechnung der unteren Schranke für die Einwohnergleichwerte schon jetzt in den Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer mehr Ergebnisse der TU-Studie genützt werden könnten, wobei jedoch die Nutzung des Kaufkraftindexes als Indikator für die Inanspruchnahme von Einrichtungen als sachlich durchaus vertretbar erachtet wurde.

Auch die Frage, ob die berechneten Einwohnergleichwerte-Faktoren der TU-Studie lege artis ausreichend repräsentativ und plausibel sind, wurde aus technischer Fachsicht eher verneint als bejaht. Auch wenn die Repräsentativität, operationalisiert als Bestimmtheitsmaß, grundsätzlich aus statistischer Fachsicht nicht als inakzeptabel schlecht beurteilt werde, wurde das in Rede stehende Modell als unscharf und mittel- bis langfristig zumindest moderat verbesserbar bezeichnet, insbesondere auch durch Einführung von Regionalmodellen, wobei sachverständigenseitig allerdings konstatiert wurde, dass in der praktischen Anwendung in Form einer Intervallschätzung das Modell aber dennoch ausreichend repräsentativ sein kann, wenn die damit berechneten unteren Schranken für relevante Personen ausreichend über dem gesetzlichen Schwellenwert liegen. Überdies wurde dem in Rede stehenden Modell aus fachlicher Sicht lediglich eingeschränkte Plausibilität zuerkannt.

Die Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen, insbesondere die Schlussfolgerungen, wonach die zu Grunde liegende TU-Studie lediglich teilweise dem Stand der Technik entspreche, im Besonderen was die erforderliche Heranziehung der Konfidenzgrenzen der Variablen zur Bewertung von Einwohnergleichwerten, die Unvollständigkeit der eingesetzten Daten, bezogen auf den durchschnittlichen Medikamentenverbrauch als Datenquelle, insbesondere in Verbindung mit den Daten zur Altersstruktur anlangt, und die Aussagen zur Repräsentativität und eingeschränkten Plausibilität der berechneten Einwohnergleichwertefaktoren der auch dem gegenständlichen Apothekerkammergutachten zu Grunde liegenden TU-Studie sind für das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren schlüssig und nachvollziehbar gewesen. Da die gegenständliche TU-Studie, in Ermangelung des Heranziehens der Konfidenzgrenzen, nicht dem Stand der Wissenschaften entsprechend fachlich einwandfrei erstellt wurde und sich bei der gebotenen Berechnung des Worst-Case mittels Konfidenzintervallen gegenüber der apothekerkammerseitig in diesem Zusammenhang vorgenommenen mittleren Punktschätzung jeweils auch weniger im Apothekerkammergutachten heranzuziehende Einwohnergleichwerte ergeben würden, war dieser fachliche Mangel im damaligen Beschwerdeverfahren schon deshalb auch rechtlich durchaus beachtlich. Nachdem nicht nur das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen zu diesem Ergebnis gelangte, sondern auch die seinerzeit vorgelegten Privatgutachten, welche auch damit in Zusammenhang stehende Mängel nachdrücklich monierten, bestand für das Verwaltungsgericht im damaligen Konzessionserteilungsverfahren kein Zweifel, dass in fachlicher Hinsicht insbesondere eine mittlere Punktschätzung nicht vorzunehmen gewesen ist, um dem „Stand der Technik“ zu entsprechen, was jedoch nicht den einzigen relevanten Mangel der „TU-Studie“ darstellte.

Der den Verfahrensparteien bekannten verwaltungsgerichtlichen vorgenannten Entscheidung vom 03.05.2023, GZ: LVwG 48.25-8136/2022, ist auch zu entnehmen, dass das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen AB in diesem Verfahren wie folgt ergänz wurde:

„Über Befragen gebe ich an, dass durch das gegenständliche Gutachten die TU Studie aufgrund statistischer Grundsätze untersucht wurde, die Untersuchung fand auch hinsichtlich des Umstandes statt, ob die TU Studie dem aktuellen Stand der Technik bzw. Wissenschaften und der guten geübten industriellen Praxis entspricht.

Angeben möchte ich, dass ich vom Zugang her „Maschinenlerner“ bin und mir der Stand der Statistik auch aus diesem Grund absolut vertraut ist. Ich bin daher zertifizierter Sachverständiger für angewandte Statistik.

Über Befragen durch das Gericht gebe ich an, dass die von der Apothekerkammer herangezogene Punktschätzung, bezogen auf einen Mittelewert eine Fehlerquote von 50 % aufweist.

Wenn ich gefragt werde, welches Niveau dem Stand der Technik entsprechend üblicherweise im Rahmen von Intervallschätzungen zugrunde gelegt wird, gebe ich an, dass 95 % ein absolut guter, tolerabler Wert für ein Signifikanzniveau darstellen würde.

Die Methode für die Bedarfsermittlung ist stochastisch und in diesem Bereich gibt es auch Vorschriften für die Höhe eines Signifikanzniveaus. Für den gegenständlichen Bereich gibt es jedoch keine ausdrückliche Normierung des Signifikanzniveaus. Auch im Rahmen der Intervallschätzung ist es möglich, auf einen Punkt notwendigerweise zu schließen. Im gegenständlichen Fall ist die obere Intervallgrenze offen. Dies bedeutet, dass ausgehend von der unteren Intervallgrenze bei einem Signifikanzniveau von 95 % der gesuchte Parameter zu 97,5 % im darüberliegenden Bereich liegt. Im Gegensatz zur mittleren Punktschätzung liegt hier die Fehlerwahrscheinlichkeit bei nur 2,5 %, zieht man die untere Konfidenzgrenze heran. Gerade dies entspricht dem Stand der Technik in der stochastischen Bedarfsermittlung. In der TU Studie sind die Konfidenzgrenzen auch ausgewiesen (Seite 32, Abbildung 13), auch das Signifikanzniveau liegt dort bei 95 %. Der Umstand, dass die Apothekerkammer bei ihrer Berechnung von einer mittleren Punktschätzung ausgeht, hat natürlich Einfluss auf die Höhe der Einwohnergleichwerte. Umgelegt auf den Fall bedeutet dies, dass die Abweichungen in Bezug auf die Heranziehung der unteren Konfidenzgrenze gegenüber dem Mittelwert der Punktschätzung, bezogen auf die im Gutachten ausgewiesenen Einwohnergleichwerte, zwischen 40 % und 76 % liegen würden, was massiv auf die Höhe der Einwohnergleichwerte durchschlägt.

Bei Heranziehung der mittleren Punktschätzung ist das Gutachten lediglich scheinbar präzise.

Festhalten möchte ich noch, dass das zur Anwendung gebrachte Regressionsmodell zur gegenständlichen Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus fachlicher Sicht sich nicht als ungeeignet erweist und es sich bei einem derartigen Modell um ein gängiges statistisches Verfahren handelt.

Auszuführen gilt es aus statistischer Fachsicht, dass in jenen Bereichen, wo vom Ergebnis der Anwendung einer Studie viel abhängt, seriöser Weise die untere Konfidenzgrenze herangezogen wird. In Bezug auf die gegenständliche Aufgabenstellung ist daher die untere Konfidenzgrenze aus statistischer Fachsicht auch heranzuziehen. Die Fehlerquote beträgt lediglich 2,5 % damit. Die untere Konfidenzgrenze stellt auch einen Punkt dar, sodass auf dieser Grundlage auch Einwohngleichwerte ermittelt werden könnten. Wenn im Gutachten davon ausgegangen wird, dass die Heranziehung der unteren Konfidenzgrenze die Robustheit der Vorhersage maximieren würde, so gebe ich an, dass auf diese Art und Weise eine höhere Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass sich der wahre Wert im Intervall befindet. Wenn im Gutachten von Intransparenz gesprochen wird, so gebe ich an, dass insbesondere Überprüfungen durch den Leser der Studie und auch durch den Fachmann aufgrund des Fehlens von Erklärungen und Diagrammen nicht abschließend vorgenommen werden kann. Es ist jedoch Stand der Technik, dass in Studien auch diese Überprüfungen transparent vorgenommen werden, vorgelegt oder eingearbeitet werden. Das Bestimmtheitsmaß von 51 % ist aus fachlicher Sicht zweitrangig. Priorität kommt der Heranziehung der unteren Konfidenzgrenze zu.

Wenn der nichtamtliche Sachverständige im Gutachten die Nichtverwendung regionaler Teilmodelle ins Treffen führte, so ist damit nicht eine bundesländerweise Betrachtung gemeint, sondern allenfalls die Betrachtung in Form einer Aufteilung in Oberlandesgerichtssprengel beispielsweise gemeint. Eine Trennung von Ballungsräumen und ländlichen Gebieten ist darunter nicht zu verstehen. Aus fachlicher Sicht meine ich mit der Sinnhaftigkeit einer Primärdatenerhebung im gegenständlichen Fall an vorhandene Umsatzdaten von Apotheken in der Nachbarschaft anzuknüpfen. Der Studienleser erhält auch keinerlei Informationen über Details zur verwendeten Software und zum Qualitätsniveau. Die Studie erweckt sehr stark den Eindruck, dass der Parameterraum nicht systematisch mit Hilfswerkzeugen, wie zB Methoden aus dem Operation Research durchsucht wurde. Es erweckt diese Studie stark den Eindruck, dass hier nicht systematisch, sondern heuristisch vorgegangen wurde. Eine derartige Vorgangsweise entspricht nicht dem Stand der Technik und ist mit „Versuch und Irrtum“ zu umschreiben. Es gibt Hinweise dafür, jedoch wissen wir es nicht.

Den Privatgutachtern ist teilweise zuzustimmen, wenn diese die Höhe des Bestimmtheitsmaßes der Studie bekritteln und würde ich mir zutrauen, abzuschätzen, dass bei Verwendung regionaler Teilmodelle der erklärbare Bereich auf von ca. 51 % auf 70 % vergrößert werden könnte. Die Aussage wäre diesfalls aus meiner Sicht auch stichhaltiger. Eine gute Balance würde sich ergeben, wenn zum Beispiel vier regionale Teilmodelle herangezogen würden (zB OLG-Sprengel). Bei der Variablenauswahl wurde aus fachlicher Sicht eine suboptimale Vorgangsweise kritisiert und betrifft dies zB die behandelnden Ärzte, wobei die mangelnde Signifikanz aufgrund der Dokumentation in der Studie nicht abschließend nachvollziehbar war. Es gibt dazu auf Seite 29 lediglich zwei Sätze, nachvollziehbare Zahlen nicht.

Den Daten der „Mystery-Shopping-Studie“ ist aufgrund der Angaben in der TU Studie nicht hinreichend zu vertrauen, da das Streuungsmaß nicht angegeben wurde und wenige Personen in Bezug auf einzelne Fragen entweder einer Meinung sein konnten oder auch vollkommen verschiedener Ansicht. Fehlt es am Streuungsmaß, dessen Angabe auch Stand der Technik ist, so wissen wir nicht, ob wir diesen Daten tatsächlich vertrauen können oder nicht. Eine Verbesserung würde sich nur durch eine deutliche Erhöhung der Zahl der teilnehmenden Personen ergeben. Die Unterweisung der teilnehmenden Personen stellt aus fachlicher Sicht auch eine Grundvoraussetzung dar, ändert jedoch nichts am derzeitigen Befund. Die gewählte Vorgangsweise ist nicht grundsätzlich abzulehnen, jedoch mit Sicherheit verbesserbar. Aus fachlicher Sicht wäre der Beitrag der sogenannten „Mystery Studie“ zum Erklärungswert lediglich durch empirische Untersuchung mit und ohne diesem Gewicht erforderlich und würde der Unterschied zeigen, ob es überhaupt sinnvoll ist, die Daten miteinzubeziehen. Im schlimmsten Fall würde sich die Präzision der Vorhersage verringern.

Eine Erhöhung der Variablen würde auch zu einer Erhöhung des Erklärungsanteils führen, sollte Signifikanz vorliegen, was heißt, dass dies dann der Fall ist, wenn ein offensichtlicher statistischer Zusammenhang ersichtlich ist. Andernfalls würde diese Variable wieder ausgeschieden. Die Variable Altersstruktur ist nicht abstrakter als der Kaufkraftindex und müsste dieselbe Argumentation wie für den Kaufkraftindex auch für die Altersstruktur gelten. Eine Verknüpfung mit Mobilfunkdaten wäre natürlich auch interessant, zumal hier konkrete Aussagen in Bezug auf die tatsächlichen Frequenzen des Verkehrspublikums möglich wären.

Über Befragen gebe ich abschließend an, dass die TU Studie hinsichtlich Repräsentativität verbesserbar ist, eingeschränkt plausibel ist und in Bezug auf das Nichtheranziehen der unteren Konfidenzgrenzen nicht dem Stand der Technik und Wissenschaften entspricht.

Die Hinzunahme einer weiteren Variable könnte eine Verbesserung des Erklärungswertes bewirken oder auch ohne Effekt bleiben, jedoch erwarte ich mir aus fachlicher Sicht keinen signifikanten Steigerungspunkt in Bezug auf den Erklärungswert jenseits von 10 %, ausgenommen davon sind meiner Fachmeinung nach die Mobilfunkdaten, die möglicherweise deutliche Steigerungen bei Einbeziehung erwarten lassen könnten.

Im Gegensatz dazu stellt sich die Forderung der Aufgliederung in Teilregionen als wahrscheinlichere Verbesserung des Erklärungsanteils dar. Ich rechne damit, dass um die 70 % Erklärungsanteil herauskommen würden.

Würde ich in einem Fall beispielsweise die Verkehrsknotenvariable herausnehmen und die Regression erneut durchführen, würde sich ein anderes Ergebnis ergeben, ein anderer Erklärungsanteil und andere EGW.

Zieht man jedoch das fertige Modell entsprechend Abbildung 14 der Studie heran und entscheidet sich die Verkehrsvariable zB nicht zu benutzen, so hat dies diese Auswirkungen nicht, zumal diese einzelnen Elemente/Faktoren voneinander weitgehend unabhängig sind, da diese zuvor berechnet wurden und sich nicht mehr ändern. Letzteres wird von der Apothekerkammer auch derart herangezogen. Insofern ergeben sich bei Weglassen zB von Verkehrsknoten auch keine Auswirkungen im Bereich der anderen Einwohnergleichwerte.

Die Modellierung ist ein in Zyklen stattfindender Prozess. Aus meiner Sicht ist es bei einer derartigen Studie auch erforderlich entweder alle 5 Jahre oder maximal alle 10 Jahre alle Daten entsprechend zu aktualisieren.

Im Übrigen verweise ich auf mein Gutachten.“

Ungeachtet der nicht als inakzeptabel schlecht zu bezeichnenden Modellgüte, die einer fachlichen inhaltlichen Überprüfung damals nicht weiter unterzogen wurde, vermochte das Landesverwaltungsgericht Steiermark in dieser Grundsatzentscheidung im Hinblick auf die zahlreichen vorliegenden Mängel der dem Apothekerkammergutachten zugrundeliegenden Untersuchung im Rahmen der „TU-Studie“ insgesamt nicht davon auszugehen, dass es sich bei dieser Studie der TU B-Ort aus dem Jahr 2018 um eine hinreichend repräsentative Studie im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur handelt und diese daher eine taugliche Grundlage zur Ermittlung der im Apothekerkammergutachten ermittelten Einwohnergleichwerte zu bilden vermochte.

Selbst die im behördlichen Verfahren ermittelten unteren Konfidenzgrenzen führten nach den Beweisergebnissen der zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in rechtlicher Hinsicht nicht dazu, dass dem für die Behörde entscheidungsrelevanten Gutachten eine repräsentative Studie im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zugrunde lag, zumal die TU-Studie – wie im zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 03.05.2023 näher dargelegt – weitere relevante Mängel aufweist.

Die Studie erweist sich auf Basis des damaligen Gutachtens nämlich überdies auch nicht als ausreichend transparent, zumal Nachprüfungen selbst durch einen Fachmann, aufgrund des Fehlens von Erklärungen und Diagrammen, nicht abschließend vorgenommen werden können. Auch dies entspricht nicht dem „Stand der Technik“. Die Verwendung regionaler Teilmodelle (beispielsweise wie sachverständigenseitig vorgeschlagen in Bezug auf OLG-Sprengel) würde überdies den erklärbaren Bereich im Zusammenhang mit dem angegebenen Bestimmtheitsmaß der Studie von derzeit ca. 51 % auf bis zu 70 % vergrößern können, sodass diesfalls auch deutlich stichhaltigere Aussagen getroffen werden könnten, zumal sich der nicht erklärbare Bereich dadurch auch deutlich verringern würde. Auch in Bezug auf die Details zur verwendeten Software und das bezughabende Qualitätsniveau erweist sich die apothekerkammerseitig zu Grunde gelegte TU-Studie auf Grundlage des damaligen Beweisverfahrens als wenig transparent und sind Vorgangsweisen in Bezug auf die Variablenauswahl, insbesondere in Zusammenhang mit behandelnden Ärzten und deren mangelnde Signifikanz, aufgrund der unzureichenden Studiendokumentationen nicht abschließend nachvollziehbar. Der herangezogenen „Mystery Shopping Studie“ fehlte es nach diesem Gutachten an der Angabe des Streuungsmaßes, sodass diese auch nicht dem „Stand der Technik“ entsprechend erstellt wurde und die Vertrauenswürdigkeit auch dieser Daten nicht überprüfbar ist, wobei erst eine Untersuchung mit und ohne dem „Gewicht“ der Mystery-Studie aufzeigen kann, ob es überhaupt sinnvoll ist, diese Daten miteinzubeziehen, sodass sich im schlimmsten Fall diesbezüglich auch die Präzision der Vorhersage verringern könnte. Sachverständigenseitig wurde darüber hinaus im damaligen Verfahren auch festgehalten, dass sich die Altersstruktur als Variable nicht abstrakter als der in der Studie herangezogene Kaufkraftindex erweise und eine Verknüpfung mit Mobilfunkdaten insofern interessant wäre, als dabei konkrete Aussagen in Bezug auf die tatsächlichen Frequenzen des Verkehrspublikums möglich wären und wurde es aus fachlicher Sicht auch nicht ausgeschlossen, dass die Einbeziehung von Mobilfunkdaten eine signifikante Steigerung in Bezug auf den Erklärungswert bewirken könnte. Weiters wurde von Seiten des nichtamtlichen Sachverständigen auch dargelegt, dass eine Aktualisierung der eingesetzten Daten bei einer derartigen Studie alle fünf oder maximal alle zehn Jahre zu erfolgen habe. Das Gutachten zeigte im Besonderen somit auch auf, dass weitere qualitativ hochwertige, einschlägige Datenquellen zusätzlich grundsätzlich Berücksichtigung finden sollten, welche in das Modell einzufließen hätten.

Das damalige Verwaltungsverfahren hat – wie der genannten, den Parteien und der Behörde bekannten Entscheidung auch zu entnehmen – ergeben, dass der Studie aktuelle Umsatzzahlen nicht zugrundegelegt wurden und die Studie auf Umsatzzahlen mit Stand 31.12.2014 basiert; – dies ungeachtet der Tatsache, dass der Österreichischen Apothekerkammer jedoch jährlich der Jahresumsatz (Kassen- und Privatumsatz) gemeldet wird, auch wenn derzeit (noch) keine andere offizielle Methode in Bezug auf die Möglichkeit der Umrechnung von Einwohnergleichwerten für die Österreichische Apothekerkammer vorliegt, so erwies sich in diesem Verfahren ein Apothekerkammergutachten, selbst wenn auch die unteren Konfidenzgrenzen zugrundegelegt werden, da auf einer nicht hinreichend repräsentativen Studie basierend, in rechtlicher Hinsicht bezogen auf die Ermittlung der Einwohnergleichwerte im Verwaltungsverfahren auf Basis des Beweisverfahrens des Beschwerdeverfahrens zur GZ: LVwG 48.25-8136/2022 als nicht in Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur erstellt, welcher – wie dargelegt – die Forderung der Zugrundelegung von „für den Fall repräsentativen Untersuchungsergebnissen“ auf Basis „sämtlicher verfügbarer Daten“ zu entnehmen ist. Können einzelfallbezogene Feststellungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getroffen werden, ist es zulässig auf allgemeine für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen und auf diesem Weg Ausnahmen und Verhältnis in dem die in Anspruchnahme der Apotheke zu jener einer ständigen Einwohnerzahl steht, aufzuzeigen (vgl. dazu z.B. VwGH am 14.12.2007, 2005/10/0228, VwGH am 21.10.2010, 2008/10/0199, VwGH am 18.04.2012, 2010/10/0254 und VwGH am 20.11.2013, 2012/10/0125). Die Apothekerkammer ist auch verpflichtet im Rahmen des Gutachtens die Entscheidungsgrundlage zur Beantwortung der Bedarfsfrage zur Verfügung zu stellen, wobei diese Verpflichtung insbesondere im Zusammenhang mit der Ermittlung jener für die Zusammensetzung des Versorgungspotenzials einer Apotheke maßgeblichen Faktoren zutrage kommt, deren Feststellung entsprechendes Fachwissen und die Kenntnis empirisch ermittelter Daten voraussetzt, die durch entsprechende allgemeine Untersuchungen ermittelt und verbreitet werden können (vgl. VwGH am 15.02.1999, 98/10/0073 und VwGH am 22.07.2004, 2001/10/0086).

Die dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde zugrundegelegte Studie der Technischen Universität B-Ort zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten in Apothekenkonzessionsverfahren wählt als Grundlage zur Abbildung der Inanspruchnahme der Apotheken ein Regressionsmodel, das die Beiträge zum bereinigten Umsatz der Apothekenstandorte in Österreich durch unabhängige Variablen „ständige Einwohner“, „Kaufkraftindex“, „Nebenwohnsitz Touristen (nicht ständige Einwohner)“, „Beschäftigte und Einzelhandelsdichte“, „Patientenfrequenz-Ambulanzen“, „Verkehrsknoten“ sowie „Hausapotheken“ erklärt, wobei am Durchschnittsbedarf des ständigen Einwohners auch die anderen Koeffizienten gemessen werden, wodurch Einwohnergleichwerte, in Bezug auf dieses Verhältnis, rechnerisch nachvollziehbar ermittelt werden. Den Ausführungen der TU-Studie folgend wurde der „bereinigte Umsatz“ (ohne Hochpreisprodukte) zugrundegelegt, allerdings – wie dargelegt – mit Stand 31.12.2014. Der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 03.05.2023, auf welche sich – neben der Behörde – auch die Beschwerdeführer beziehen, ist auch zu entnehmen, dass der damals beigezogene nichtamtliche Sachverständige im Zuge der Verhandlung über Befragen aus fachlicher Sicht auch festhielt, dass es bei einer derartigen Studie auch erforderlich sei, alle fünf Jahre oder maximal alle zehn Jahre die Daten entsprechend zu aktualisieren und sind der TU-Studie nachvollziehbare Umsatzdaten nicht zugrundeliegend und ist auch nicht ersichtlich, dass apothekerkammerseitig geprüft wurde, ob sich bei Einsatz der von Seiten der Apotheken regelmäßig gemeldeten Daten eine relevante zu berücksichtigende „Signifikanz“ ergeben würde.

Soweit beschwerdeführerseitig im behördlichen Verfahren und im Rahmen der Beschwerde u.a. auch die Repräsentativität der dem Gutachten zugrundliegenden TU-Studie in Abrede gestellt wurde, erweisen sich die Beschwerden der Inhaberinnen benachbarter Apotheken im Beschwerdefall auf Grundlage der seinerzeitigen Ermittlungsergebnisse im Rechtsmittelverfahren betreffend die Erteilung einer Konzession einer öffentlichen Apotheke in Q-Ort als nicht unberechtigt. Im Beschwerdefall legte die belangte Behörde ihrer mit Beschwerden bekämpften Entscheidung die TU-Studie, auf deren Grundlage das maßgebende Apothekerkammergutachten zum Bedarf erstellt wurde, grundsätzlich zugrunde und ging abweichend von der TU-Studie und der dem Bedarfsgutachten zugrundegelegten Methode in Bezug auf die mit deren Hilfe ermittelten Einwohnergleichwerte, gegenständlich für Personen aus Nebenwohnsitzen und Beschäftigte, alternativ im Ergebnis nicht von einer mittleren Punktschätzung bei der Ermittlung der bezughabenden Einwohnergleichwerte aus, sondern wandte die TU-Studie im behördlichen Fall auch eingeschränkt, mit Ausnahme der erfolgten Zugrundelegung der unteren Konfidenzgrenzen – wie auch das antragstellerseitig vorgelegten Privatgutachten – an. Diese Vorgangsweise entsprach somit nicht der dem Apothekerkammergutachten grundsätzlich zugrundeliegenden Methode und entsprach überdies auch nicht dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im vorgenannten Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur GZ: LVwG 48.25-8136/2022, auf welches die Behörde und die Inhaber von Nachbarapotheken im Verfahren Bezug genommen hatten. Ein Sachverständiger hat sich bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abzugeben und hängen Umfang bzw. Methode der Befundaufnahme ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab, die primär der Sachverständige anhand seiner Fachkunde zu beurteilen hat (vgl. z.B. VwGH am 21.06.2017, Ra 2017/03/0016). Die vom Sachverständigen bei der Befundaufnahme anzuwendende Methode unterliegt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich nicht der Parteidisposition, sondern hängt eben ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab (vgl. z.B. VwGH am 29.01.2014, 2012/12/0152). Fallbezogen ging die belangte Behörde im Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens jedoch ohne Einholung einer fachlichen Expertise in Form eines Beweismittels eines einschlägigen Sachverständigengutachtens auch davon aus, dass sich die TU-Studie zumindest dann als repräsentativ erweise, wenn lediglich eine Ermittlung der unteren Konfidenzgrenzen im Bereich der Einwohnergleichwerteberechnung erfolge, was – wie dargelegt – weder den bisherigen, den Parteien auch bekannten Ermittlungsergebnissen des Verwaltungsgerichtes Steiermark in anderen Verfahren noch der dem Apothekerkammergutachten zugrundegelegten TU-Studie aus dem Jahr 2018 entsprach. Auf einer fachlichen Expertise fußende Feststellungen in Beantwortung der Frage, ob die herangezogene TU-Studie, insbesondere auch bei bloßer Ermittlung der unteren Konfidenzgrenzen in Zusammenhang mit der Ermittlung der betreffenden Einwohnergleichwerte eine für den gegenständlichen Fall dennoch allgemeine repräsentative Untersuchung, welche unter Einsatz der verfügbaren Daten erstellt wurde, darstellt, wurden von Seiten der belangten Behörde im erstinstanzlichen Verfahren nicht getroffen – und hätte die belangte Behörde ihre Vorgangsweise in diesem Zusammenhang jedenfalls auf nachvollziehbare Feststellungen in Bezug auf Repräsentativität bzw. die Richtigkeit und Vollständigkeit der TU-Studie, gestützt auf ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der angewandten Statistik zu gründen gehabt, wobei ein derartiges Sachverständigengutachten sich nicht nur mit den aufgrund der Entscheidungsveröffentlichung auch bekannten, georteten Mängeln der TU-Studie auseinanderzusetzen hätte, welche offenbar auch bei der belangten Behörde zu gewissen Zweifeln hinsichtlich der abschließenden Repräsentativität führten, sondern auch das im Verfahren der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Grundsatzentscheidung des LVwG Steiermark damals fachlich hingenommene und von Sachverständigenseite im Rahmen des Beweisverfahrens nicht weiter inhaltlich überprüfte Bestimmtheitsmaß (R²) von etwas mehr als 50 % einer fachlichen Überprüfung zu unterziehen wäre, zumal es aufgrund des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht im seinerzeitigen Verfahren zur GZ: LVwG 48.25-8136/2022 aufgrund des damaligen schlüssigen Gutachtens auf Basis der seinerzeit festgestellten Mängel von der mangelnden Repräsentativität der Studie bereits überzeugt war, die Frage, ob bzw. bejahendenfalls mit welchem Ergebnis die Polygonbildung nicht auch im Rahmen der Methode aus statistisch-fachlicher Sicht dem Stand der Technik entsprechend zwingend Berücksichtigung hätten finden müssen, nicht mehr zu beantworten galt; - dies auch vor dem Hintergrund, dass der Erklärungswert der TU-Studie nicht entscheidend über 50 % liegt. Überdies wird nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z.B. VwGH am 22.04.2015, Ro 2015/10/0004) – wie dargelegt – auch verlangt, dass eine Methode um den zu ermittelnden durchschnittlichen Bedarf der Bevölkerung an Leistungen der öffentlichen Apotheken im Allgemeinen zu erheben an dem dann eine Inanspruchnahme im Sinne des § 10 Abs 5 ApG zu messen ist, dann geeignet ist, wenn dafür „alle verfügbaren Daten eingesetzt werden“, sodass die fachliche Grundlage der erforderlichen Feststellungen – wie erwähnt – auch eine Beantwortung dieser Frage zu gewährleisten hat.

Darüber hinaus hätte die belangte Behörde die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung bereits vorliegende aktuelle Datenlage der Statistik Austria insbesondere im Zusammenhang mit der Ermittlung der „ständigen Einwohner“ aus dem Jahr 2025 zu berücksichtigen gehabt und im Rahmen eines Bedarfsgutachtens und des von ihr festgestellten Sachverhaltes, bezogen auf den antragsgemäß eingeschränkten Standort, zugrundezulegen gehabt, wobei damit in Zusammenhang auch nachvollziehbare Feststellungen in Bezug auf Art und Ort von im Bau befindlichen Bauvorhaben, insbesondere im Versorgungsgebiet der Apotheke in D-Ort, derart nachvollziehbar zu treffen sind, dass eine doppelte Erfassung von Personen im Bereich der „ständigen Einwohner“ auf Grundlage der aktuellen Daten und im Rahmen allfälliger festgestellter Bauvorhaben ausscheidet.

Die belangte Behörde, die vorweg auch keinerlei Feststellungen im Zusammenhang mit einem Sachverhalt nach § 47 Abs 2 Z 3 ApG traf, hat im Ergebnis daher den maßgebenden, verfahrensrelevanten Sachverhalt, welcher auf Grundlage eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fache der angewandten Statistik hinsichtlich des Vorliegens näher beschriebener allgemeiner repräsentativer Untersuchungsergebnisse für den Fall der vorgenannten einschränkend zugrundegelegten TU-Studie sowie durch Einholung eines Apothekerkammergutachtens auf Grundlage einer aktuellen Datenlage zu ermitteln gewesen wäre, nicht festgestellt und daher gebotene wesentliche Ermittlungsschritte nicht gesetzt, womit notwendige und äußerst umfangreiche Ermittlungsschritte dadurch auf das Verwaltungsgericht überwältzt wurden, sodass den Beschwerden der Inhaber der in Rede stehenden öffentlichen Apotheken, welche im Besonderen auch die mangelnde Repräsentativität der TU-Studie aus dem Jahr 2018 und Feststellungsmängel rügten, insofern auch Folge zu geben war, weshalb es den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Feststellung des maßgebenden verfahrensrelevanten Sachverhaltes zurückzuverweisen galt. Sollte mittlerweile die derzeit bestehende und dem behördlichen Verfahren zugrundegelgte TU-Studie aus dem Jahr 2018 apothekerkammerseitig zurückgezogen werden und seitens der Österreichischen Apothekerkammer eine neue Studie zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten unter Einsatz der verfügbaren Daten als „allgemeine für den Fall repräsentative Untersuchung“ erstellt worden sein und Bedarfsgutachten bereits zugrundegelegt werden, wird die belangte Behörde im Verfahrensgegenstand ein neues, darauf fußendes Bedarfsgutachten einzuholen haben und dieses im Rahmen des Beweisverfahrens zu würdigen haben. Liegt ein derartiges Gutachten im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im fortgesetzten Verfahren nicht vor und ergibt die Ermittlung der Versorgungspotenziale auch unter Vornahme nachvollziehbarer Feststellungen aufgrund des erforderlichen Sachverständigengutachtens, dass durch die belangte Behörde, in Ermangelung des Vorliegens allgemeiner für den Fall repräsentativer Untersuchungsergebnisse, die Einwohnergleichwerte, welche aufgrund der TU-Studie ermittelt wurden (bisher in Bezug auf Personen aus Nebenwohnsitz und Beschäftigte), nicht zugrundegelegt werden dürfen, da solange keine repräsentativen Studien zur Ermittlung vorhanden sind, auch kein diesbezügliches Versorgungspotenzial auch berücksichtigt werden kann (vgl. etwa VwGH am 12.08.2014, 2012/10/0181 und VwGH am 25.11.2015, Ra 2015/10/0037), so gilt es zum einen festzuhalten, dass soweit apothekerkammerseitig im Rahmen der Ermittlung der Versorgungspotenziale die sogenannte „Hausapothekenstudie“ herangezogen wurde, diesbezüglich seitens des Verwaltungsgerichtes keinerlei Bedenken obwalten, diese dem Apothekerkammergutachten zugrundezulegen, zumal sie auch von Seiten des Verwaltungsgerichthofes (vgl. z.B. VwGH am 28.06.2004, 2001/10/0256) bis dato auch „gebilligt“ wurde und wurden auch in der jüngeren Vergangenheit von Seiten des Höchstgerichtes (vgl. z.B. VwGH am 24.04.2018, Ra 2017/10/0023-6) Bedenken gegen die Zugrundelegung der sogenannten „Hausapothekenstudie“ der Österreichischen Apothekerkammer nicht erhoben und vorgebrachte Argumente gegen diese Untersuchung nicht aufgegriffen. Sollte sich bei mangelndem Vorliegen einer offiziellen, apothekerkammerseitig verwendeten, die TU-Studie ablösenden „neuen Studie“ zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten bei einem Ermittlungsergebnis der mangelnden Repräsentativität der TU-Studie aufgrund der aktuellen Datenlage in Bezug auf die F bzw. insbesondere die B unter Abzug jener durch die „TU-Studie“ apothekerkammerseitig ermittelten Einwohnergleichwerte ein Versorgungspotenzial von weniger als 5.500 Personen ergeben, zumal ein zusätzliches Versorgungspotenzial unberücksichtigt zu bleiben hat, so vermag der Umstand, dass die F und die B allenfalls bereits vor Errichtung der geplanten neuen Apotheke über ein berücksichtigungswürdiges Versorgungspotenzial von weniger als 5.500 Personen verfügten, jedoch nicht dazu zu führen, dass ein durch die Errichtung der geplanten neuen Apotheke herbeigeführtes weiteres Absinken des Versorgungspotenzials unerheblich wäre (vgl. z.B. VwGH am 22.12.1993, 93/10/0078, VwGH am 29.01.1996, 95/10/0099, VwGH am 18.02.2010, 2008/10/0310, VwGH am 29.11.2011, 2005/10/0218 und VwGH am 30.09.2015, 2013/10/0118). Bei Bestehen einer Nachbarapotheke mit einem Versorgungspotenzial von weniger als 5.500 Personen hat jegliche durch die Errichtung der neuen Apotheke bewirkte Verringerung dieses Versorgungspotenzials, ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Verringerung, grundsätzlich die Unzulässigkeit der Konzessionserteilung für die neue Apotheke zur Folge (vgl. z.B. VwGH am 29.01.1996, 95/10/0099, VwGH am 18.02.2010, 2008/10/0310, VwGH am 30.09.2015, 2013/10/0118). Unbeschadet der nunmehrigen Regelung des § 10 Abs 6a ApG hätte die belangte Behörde in einem derartigen Fall auf Grundlage der aktuellen Datenlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung überdies auch nachvollziehbare Feststellungen, was das Ausmaß der Verringerung derartiger Versorgungspotenziale unter Berücksichtigung der beantragten Apotheke anlangt, aufgrund eines sachverständigenseitig auszuweisenden jeweiligen Verlustpolygons zu treffen und in weiterer Folge auch Feststellungen hinsichtlich des allfälligen Vorliegens bzw. des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 10 Abs 6a ApG vorzunehmen; - dies unter Zugrundelegung der Vorgangsweise, welche das Höchstgericht in seiner Leitentscheidung vom 08.08.2018, 2017/10/0103-3, ausführlich darlegte. Diesem Erkenntnis ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu entnehmen:

„18. Zunächst hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 ApG - auf der Grundlage eines Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer - zu prüfen, ob die Zahl der von einer umliegenden Apotheke aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Errichtung der neuen Apotheke verringern und weniger als 5.500 betragen wird (vgl. auch dazu VwGH Ra 2016/10/0141, Rn 33).

19. Bejahendenfalls ist weiters zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall besondere örtliche Verhältnisse im Sinne des § 10 Abs. 6a ApG vorliegen, die ein Unterschreiten der Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen rechtfertigen. Ist dies der Fall, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Konzession (argum. "ist zu unterschreiten"), auch wenn sich dadurch das Versorgungspotenzial einer umliegenden Apotheke auf weniger als 5.500 Personen verringert.

20. Das Vorliegen maßgeblicher "besonderer örtlicher Verhältnisse" ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung nachstehender Kriterien zu beurteilen:

21. Erste Voraussetzung ist die Situierung der Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke in einem Gebiet mit demografischen Besonderheiten (vgl. VwGH 27.3.2014. 2013/10/0209, unter Hinweis auf EuGH 13.2.2014, C 367/12, Sokoll-Seebacher, Rn 41), d.h. einem Gebiet, das nach der Struktur seines Bevölkerungsbestandes geeignet ist, eine besondere Bedarfssituation hinsichtlich der sicheren und qualitativ hochwertigen Versorgung mit Arzneimitteln zu indizieren. Zu derartigen Gebieten zählen neben ländlichen und abgelegenen Regionen außerhalb der Versorgungsgebiete bestehender Apotheken (vor allem für Menschen mit eingeschränkter Mobilität) ausweislich der Gesetzesmaterialien insbesondere sich nachhaltig und stetig entwickelnde Siedlungsgebiete, der nähere Umkreis größerer medizinischer Einrichtungen oder eines Krankenhauses mit mehreren Anstaltsambulatorien sowie der Nahbereich bedeutender und stark frequentierter Verkehrsknotenpunkte, wie etwa Flughäfen oder Hauptbahnhöfe.

22. Liegt die Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke in einem derartigen Gebiet (oder einem vergleichbaren Gebiet mit demografischen Besonderheiten), ist als zweite Voraussetzung zu prüfen, ob die konkret vorliegenden demografischen Besonderheiten zu einem (bestehenden oder unmittelbar bevorstehenden) Mangel in der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln führen, dem durch die beantragte Apotheke begegnet werden kann.

Dies ist der Fall, wenn ansonsten - d.h. bei Nichterrichtung der neuen Apotheke - eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken (einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken) nicht gewährleistet ist, weil die bestehenden Apotheken infolge der konkreten örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsverhältnisse nicht ausreichend rasch bzw. nur unzumutbar erreichbar sind. Dabei ist insbesondere die bei der Bedarfsprüfung im Vordergrund stehende Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen zu berücksichtigen (vgl. z.B. VwGH 27.3.2014, 2013/10/0209; 25.4.2014, 2013/10/0022; 12.8.2014, 2012/10/0181; 8.10.2014, Ro 2014/10/0096; 22.4.2015, 2013/10/0077 und Ro 2014/10/0122; 11.8.2015, Ro 2014/10/0112; 30.9.2015, 2013/10/0261 und Ro 2014/10/0081).

23. Trifft auch diese Voraussetzung zu, bedarf es schließlich der Beurteilung, ob die Errichtung der neuen Apotheke insgesamt für eine ordnungsgemäße Versorgung der betroffenen Bevölkerung mit Arzneimitteln erforderlich ist.

Davon kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn der Vorteil aus der Neuerrichtung einer Apotheke durch Nachteile für die Bevölkerung in den Versorgungsgebieten der bestehenden Apotheken überwogen wird. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht haben dabei eine entsprechende Abwägung vorzunehmen (vgl. Zirm, Der selbständige Apotheker und seine Konzession (2018) S. 110), wobei ein maßgebliches Überwiegen von Nachteilen nur bei einer derartig erheblichen Verminderung des Kundenpotenzials einer oder mehrerer bestehender öffentlicher Apotheken angenommen werden kann, dass deren wirtschaftlicher Weiterbestand ernsthaft gefährdet ist und dadurch bisher gut versorgte Personen einen zumutbaren Zugang zur Arzneimittelversorgung verlieren würden.

24. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht haben nach den genannten Voraussetzungen in jedem Einzelfall die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 6a ApG zu prüfen und dabei das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen maßgeblicher "besonderer örtlicher Verhältnisse" - gestützt auf geeignete Feststellungen - zu begründen.“

Erst unter Zugrundelegung der erforderlichen, näher beschriebenen zu treffenden Feststellungen, auch abhängig von der allfälligen „Ablösung“ der „TU-Studie“ durch die Österreichische Apothekerkammer und vom Vorliegen eines neuen, schlüssigen, sich auf den antragsgemäß eingeschränkten Standort beziehenden Apothekerkammerbedarfsgutachtens, allenfalls unter Zugrundelegung einer „neuen Studie“ zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten, die sachverständigenseitig einem Bedarfsgutachten zugrundegelegt wird, wird es der belangten Behörde möglich sein, im in Rede stehenden Apothekenkonzessionserteilungsverfahren eine hinreichend nachvollziehbare Entscheidung in die eine oder andere Richtung zu treffen.

Es war diesbezüglich daher – wie aus dem gegenständlichen Beschluss B) ersichtlich – zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.