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LVwG 70.35-4039/2025•LVwG ST LVwG 70.35-4039/2025
LVwG 70.35-4039/2025Tribunal administratif régional20 oct. 2025
Antrag, Erziehungsberechtigte, sprengelfremder Schulbesuch, begründete Ausnahmefälle, Zeitpunkt, Scheidung, Insolvenz, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde des A, geb. am ****, B-Platz [...], A-Ort, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Knittelfeld vom 11.09.2025, GZ: 200/AH/019/2025,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2025 wurde dem Antrag auf Genehmigung eines sprengelfremden Schulbesuches des C, geb. am ****, an der Mittelschule B-Ort nicht Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bildungsdirektion Obersteiermark-West festgehalten habe, dass Anträge auf sprengelfremden Schulbesuch nach § 23 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen seien. Aus dem Antrag würde sich kein hinreichender Grund, der das verspätete Einbringen rechtfertigen würde, ergeben, weswegen das Ansuchen seitens der Bildungsdirektion Steiermark abgelehnt werde. Die Stadtgemeinde Knittelfeld schließe sich den Ausführungen der Bildungsdirektion Obersteiermark-West an.
Gegen diesen Bescheid erhob A, der Vater des C, am 18.09.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde unter Verweis auf das Kindeswohl vorgebracht, dass der Sohn erheblich unter der Vorstellung leide, nicht mit seiner Schwester gemeinsam die Mittelschule B-Ort besuchen zu dürfen und seit Bekanntwerden der Entscheidung massive psychische Belastungsreaktionen zeige. Das Kindeswohl verlange, dass Geschwister nach Möglichkeit dieselbe Schule besuchen könnten. Vorgebracht wurde auch, dass ein Besuch der Mittelschule B-Ort aufgrund einer Vollzeitbeschäftigung beider Elternteile hinsichtlich Entfernung und Erreichbarkeit der Mittelschule B-Ort deutlich zumutbarer wäre und der familiären Lebensrealität entspreche. Es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, den Antrag ohne ausreichende Begründung abzulehnen, während vergleichbare Fälle auf sprengelfremden Schulbesuch regelmäßig genehmigt würden. Der angefochtene Bescheid solle ersatzlos behoben und dem Sohn C der Besuch der Mittelschule B-Ort ab dem Schuljahr 2025/2026 gestattet werden.
Nach Beschwerde – und Aktenvorlage hat der Beschwerdeführer am 06.10.2025 und am 07.10.2025 Stellungnahmen hinsichtlich der am 08.09.2025 erfolgten Antragstellung erstattet und Unterlagen vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt steht unbestritten und zweifelsfrei fest und war zur rechtlichen Beurteilung der aufgeworfenen Frage keine mündliche Erörterung notwendig.
Der gegenständlichen Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde, der sich eindeutig aus dem oben dargestellten Akteninhalt und dem bisherigen Verfahrensverlauf ergibt:
C, geboren am ****, ist in der D-Straße [...], C-Ort, wohnhaft und aufgrund der geltenden Sprengeleinteilung der Mittelschule C-Ort als Sprengelschule zugehörig.
Mit einem mit 08.09.2025 datierten Schreiben hat sein Vater A bei der Stadtgemeinde Knittelfeld für seinen Sohn C die Genehmigung eines sprengelfremden Schulbesuches an der MS B-Ort für das Schuljahr 2025/2026 beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass beide Elternteile in B-Ort ganztägig berufstätig seien und ein Schulbesuch in C-Ort organisatorisch nicht durchführbar wäre. Auch die Tochter E besuche die Schule in B-Ort.
Die Bildungsdirektion Steiermark hat dieses Ansuchen unter Verweis auf die bis Ende Februar bestehende Antragsfrist und unter Verweis auf das Fehlen eines hinreichenden Grundes für die verspätete Einbringung dieses Antrages ausdrücklich „abgelehnt“.
Ein im Akteninhalt aufliegendes Schreiben der Stadtgemeinde Knittelfeld an die Stadtgemeinde B-Ort vom 08.09.2025 hält Folgendes fest:
„Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass für die im Antrag angegebene Schwester E ein negativer Bescheid zum Schulbesuch an der Mittelschule B-Ort mit 19.09.2024 erstellt wurde. Am 24.09.2024 hat E ihren Hauptwohnsitz nach B-Ort, F-Straße [...] verlegt.“
Es liegen keinerlei Umstände vor, die vor dem 28.02.2025 eingetreten sind und eine fristgerechte (bis spätestens 28.02.2025 erfolgte) Antragstellung auf Genehmigung eines sprengelfremden Schulbesuches des C an der Mittelschule B-Ort anstelle der Mittelschule C-Ort verhindert hätten. Ebenso liegen keine Umstände vor, die erst nach dem 28.02.2025 eingetreten sind und eine Antragstellung auf Genehmigung eines sprengelfremden Schulbesuches an der Mittelschule B-Ort erst am 08.09.2025 gerechtfertigt hätten.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und aus dem daraus ersichtlichen Verfahrenslauf und ist solcher vollkommen unstrittig, weswegen von einer weitergehenden Beweiswürdigung Abstand genommen werden konnte.
In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit hier nicht relevanten Ausnahmen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die maßgebliche Bestimmung des StPEG lautet wie folgt:
§ 23 StPEG:
„Verpflichtung zur Aufnahme
(1) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.
(2) Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und der Bildungsdirektion. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, welche ohne unnötigen Aufschub jedoch bis längstens 31. März über den Antrag zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.
(3) Der gesetzliche Schulerhalter, der den Schüler aufnehmen soll, darf die Aufnahme nicht verweigern, wenn es sich um Schulpflichtige handelt, die bisher dem Schulsprengel einer von ihm erhaltenen Pflichtschule angehört haben, nunmehr aber infolge Wohnsitzwechsels dem Schulsprengel einer anderen Pflichtschule angehören.
(4) Der gesetzliche Erhalter, der den Schüler aufnehmen soll, ist zur Aufnahme verpflichtet, wenn
1. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine ausserhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in der gleichen Weise erfolgen kann;
2. ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine ausserhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemein bildende Pflichtschule besucht;
3. eine Schülerin/ein Schüler in einer sprengelfremden allgemein bildenden Pflichtschule mit einer bereits bestehenden ganztägigen Schulform ausschliesslich die Tagesbetreuung besucht und eine ganztägige Schulform an der allgemein bildenden Pflichtschule des eigenen Schulsprengels nicht angeboten wird.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für die Abs. 3 und 4. Sofern der Erhalter der aufnehmenden Schule zustimmt, ist Abs. 2 auch bei Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers, die/der noch dem Schulsprengel einer aufgelassenen Schule angehört, nicht anzuwenden.“
Aus dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig, dass ein Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch – abgesehen von begründeten Ausnahmefällen – bis Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen ist. Grundsätzlich ist demzufolge nur über ein fristgerechtes Ansuchen das im Gesetz vorgesehene Verfahren mit der durchzuführenden Abwägung aller vorliegenden Umstände durchzuführen. Im Falle einer verspäteten Antragstellung muss ein begründeter Ausnahmefall bestehen, dessen Vorliegen zuallererst zu prüfen ist.
Wie sich aus dem oben dargestellten Sachverhalt ergibt, ist der diesem Verfahren zugrundeliegende Antrag unbestrittenermaßen mit 08.09.2025 datiert und auch am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt - also mehr als sechs Monate nach Ablauf der gesetzlichen Frist und schon zu Beginn des betreffenden Schuljahres 2025/2026.
Aus dem vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen ist keinerlei Hinweis darauf ersichtlich, dass es sich hier um einen vom Gesetz vorgesehenen „begründeten Ausnahmefall“ handeln würde. Insbesondere können auch die vom Beschwerdeführer genannten persönlichen Umstände aus folgenden Erwägungen einen solchen begründeten Ausnahmefall nicht darstellen:
Genannt wurde zum einen ein Scheidungsverfahren, verbunden mit erheblichen familiären Spannungen und organisatorischen Herausforderungen, wobei laut vorgelegtem Beschluss des Bezirksgerichts Judenburg vom 14.11.2024 die Ehe gemäß § 55a EheG mit der Wirkung geschieden wurde, dass sie mit Rechtskraft dieses Beschlusses als aufgelöst gilt. Auf diesem Beschluss wurde mit 20.01.2025 ein Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsvermerk angebracht (21 C 31/24m).
Zum anderen wurde auf ein Insolvenzverfahren verwiesen, wobei dieses laut vorgelegten Unterlagen über die G, B-Ort, mit Beschluss vom 14.10.2024 eröffnet und mangels Vermögens mit Beschluss vom 15.07.2025 aufgehoben wurde (18 S 82/24w-34).
Mit diesen beiden geltend gemachten Umständen, die dem persönlichen Bereich zuzuordnen sind, wurde kein Grund für eine verspätete Antragstellung dargelegt. Insbesondere geht aus den vorliegenden Unterlagen und den darin enthaltenen Datumsangaben nicht hervor, wieso den Erziehungsberechtigten des C eine fristgerechte Antragstellung auf Genehmigung eines sprengelfremden Schulbesuches, die bis Ende Februar 2025 erfolgen hätte sollen, nicht möglich gewesen wäre. Es ist auch kein Hindernis erkennbar, welches im September, also erst sechs Monate später, weggefallen wäre, weshalb tatsächlich erst am 08.09.2025 die entsprechende Antragstellung erfolgt ist. Auch der bereits laufende Besuch der Mittelschule B-Ort durch die Schwester E ist kein solcher Grund für die versäumte Antragsfrist.
Ganz allgemein ist dazu nämlich zu bemerken, dass es der Sphäre der Eltern zuzuordnen ist, die Voraussetzungen und organisatorischen Umstände eines Schulbesuches ihrer Kinder vorweg rechtzeitig abzuklären und die entsprechenden Veranlassungen zu treffen. Die Beantragung eines sprengelfremden Schulbesuches ist überdies mit keinerlei außergewöhnlich hohem organisatorischen Aufwand verbunden.
Nachdem keinerlei Umstände im Sinne der gesetzlichen Bestimmung vorliegen, die erst nach der gesetzlichen Einbringungsfrist eingetreten sind oder aus anderen Gründen eine verspätete Antragstellung rechtfertigen würden, ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als verspätet zu betrachten (vgl. unter anderem VwGH 19.03.2002, 2002/10/0021).
Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Knittelfeld hat daher mit seinem Bescheid vom 11.09.2025 dem mit 08.09.2025 datierten Antrag in Beachtung der zutreffenden Stellungnahme der Bildungsdirektion Steiermark zu Recht nicht Folge gegeben. Der vorliegenden Beschwerde konnte folglich aufgrund der verspäteten Antragstellung kein Erfolg beschieden sein.
Damit ist ausdrücklich nicht gesagt, dass die behauptete psychische Belastung nicht vorliegen würde, allerdings konnte aufgrund der vorliegenden verspäteten Antragstellung auf das entsprechende Vorbringen in inhaltlicher Hinsicht gar nicht näher eingegangen werden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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