LVwG ST LVwG 41.23-4017/2025

LVwG 41.23-4017/2025Tribunal administratif régional9 oct. 2025

Regest

Feststellungsbescheid, Angelegenheiten des Tierschutzes, Tierschutzgesetz, Vollziehung Land, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundes-Verfassungsgesetz, Unzuständigkeit der Behörde, Verordnung der Bundesministerin, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.23-4017/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.23.4017.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Rath über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, B-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 22.08.2025, GZ.: 2025-0.174.257,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 27 Abs 1 und § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

Folge gegeben

und der bekämpfte Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem aus dem Spruch näher bezeichneten Bescheid hat die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Antrag von A vom 05.03.2025 auf Feststellung „was der Terminus ‚physisch und temperaturmäßig angenehmer und sauberer Liegebereich‘ im Sinne des Punktes 2.1. der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung konkret bedeutet und welche Anforderungen jedenfalls zu erfüllen sind, um dieser Bestimmung zu entsprechen“ zurückgewiesen.

Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur zulässig sei, wenn die Erlassung im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei, die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse liege oder wenn der Feststellungsbescheid für die beantragende Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstelle. Der Antragsteller berufe sich als Mitglied des Tierschutzrates auf das subjektive Recht auf Feststellung, wie der Liegebereich der Schweine im Detail auszusehen habe, da diese Rechtssicherheit für die Tätigkeit als Vertreter einer Tierschutzorganisation im Tierschutzrat benötigt werde. Aus dem § 42 TSchG und der darin normierten Aufgaben und Befugnisse lasse sich aber kein explizites Recht auf Stellung eines Feststellungsantrages ableiten. Der Feststellungsantrag stelle für den Antragsteller weiters kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar, mit dem eine zukünftige Rechtsgefährdung abgewendet werden könnte oder durch die ein drohender Rechtsnachteil beseitigt werden könnte. Nach der Rechtsprechung des VwGH seien abstrakte Rechtsfragen, etwa ob ein Gesetz anwendbar oder wie dieses auszulegen sei, nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides. Es sei auch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsbescheide zu beachten. Die Vollziehung des Tierschutzgesetzes obliege gemäß Art. 11 Abs 1 Z 8 B-VG den Ländern. Demnach wäre die vorliegende Rechtsfrage, die Auslegung der Wortfolge „physisch und temperaturmäßig angenehmer und sauberer Liegebereich“ des Punktes 2.1. der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung in einem Verfahren bei der nach dem TSchG zuständigen Behörde zu klären.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass im vorliegenden Fall ein Interesse auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vorliegen würde, da der Beschwerdeführer Mitglied des Tierschutzrates (§ 42 TSchG) sei und eine besondere Stellung innehätte. Der Tierschutzrat würde das Ministerium in tierschutzrechtlichen Angelegenheiten beraten und setze sich für die Verbesserung des Tierschutzes ein. Die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden, die nicht ausdrücklich gesetzlich verankert seien, ergebe sich insbesondere aus Rechtssicherheits- und Rechtsschutzerwägungen. Es liege auch ein öffentliches Interesse vor, da die 1. Tierhaltungsverordnung dem Staatsziel Tierschutz diene und eine bundeseinheitliche Auslegung die Rechtssicherheit für alle Beteiligten, einschließlich die der LandwirtInnen und Behörden, fördere. Es liege keine rein abstrakte Rechtsfrage vor, der beantragte Feststellungsbescheid beziehe sich auf die konkrete Auslegung einer Bestimmung im Kontext realer Haltungsbedingungen für Schweine. Die Rechtsprechung des VwGH erlaube Feststellungsbescheide bei Auslegungsfragen, wenn sie eine individuelle Rechtsposition betreffen, wonach das Fehlen eines rechtlichen Interesses die Unzulässigkeit begründe – hier liege es jedoch vor. Der Antrag sei nicht abstrakt, da er auf tatsächliche Haltungspraktiken abziele und dem Beschwerdeführer als Tierschützer helfe, Verstöße zu identifizieren. Zum Verweis auf Subsidiarität wird ausgeführt, dass dies falsch sei. Die Vollziehung des TSchG obliege zwar den Ländern, doch fällt die Legistik der 1. Tierhaltungsverordnung in die Zuständigkeit der Bundesministerin. Ein Feststellungsbescheid sei nur dann subsidiär, wenn ein anderes Verfahren die Frage klären könne. Eine Anzeige bei einer Bezirksverwaltungsbehörde würde eine konkrete Einzelfallprüfung nach sich ziehen, nicht jedoch die abstrakte Klärung der Norm.

Die belangte Behörde hätte zu Unrecht das Vorliegen eines Feststellungsinteresses verneint und den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid sei aus den dargelegten Gründen als rechtswidrig aufzuheben und sei über den Feststellungsantrag inhaltlich zu entscheiden, um die gebotene Rechtssicherheit zu schaffen.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer als Vertreter einer Tierschutzorganisation im Tierschutzrat hat bei der Bundesministerin den Antrag auf Feststellung, „was der Terminus ‚physisch und temperaturmäßig angenehmer und sauberer Liegebereich‘ im Sinne des Punktes 2.1. der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung konkret bedeutet und welche Anforderungen jedenfalls zu erfüllen sind, um dieser Bestimmung zu entsprechen“ gestellt. Dieser Antrag wurde mit dem bekämpften Bescheid der Bundesministerin als unzulässig zurückgewiesen.

Erwägungen:

Über die Frage der Zulässigkeit bzw. eines Rechtsanspruches auf Erlassung eines Feststellungsbescheides kann nur eine zuständige Behörde entscheiden (VwGH 17.12.2009, 2006/06/0122; VwGH 30.05.2006, 2003/12/0102). Gemäß § 27 VwGVG muss die Unzuständigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgegriffen werden.

Vorwegzustellen ist, dass nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofs im Falle der Zurückweisung eines Antrags durch die belangte Behörde in erster Instanz Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. VwGH 27.2.2024, Ro 2022/12/0004 und Ro 2022/12/0010, mwN). Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gelangt dabei das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (vgl. VwGH 14.11.2023, Ra 2020/22/0012, mwN; vgl. auch VwGH 1.10.2004, 2001/12/0135). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2020/07/0121, mwN; 23.10.2002, 2002/12/0232).

Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat und unstrittig feststeht, ist in den Angelegenheiten des Art. 11 Z 8 B-VG (Tierschutz) die Gesetzgebung Bundessache, während die Vollziehung in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fällt. Sie ist daher von den Bezirksverwaltungsbehörden unter Letztverantwortung der Landesregierung wahrzunehmen (siehe auch § 33 TSchG).

Die Erlassung von Durchführungsverordnungen zum TSchG fällt in die Verbandskompetenz des Bundes und ist daher von der Kompetenz der Länder ausgenommen. Die 1. Tierhaltungsverordnung ist eine Verordnung der Bundesministerin. Für deren Vollziehung sind aber die Länder zuständig. Auch wenn für die Setzung genereller Rechtsnormen (Verordnungen) der Bund zuständig ist, sind für die Entscheidungen in individuellen Verfahren jedoch die Länder zuständig.

Für die Erlassung von Feststellungsbescheiden ist dazu auszuführen, dass zur Erlassung eines gesetzlich nicht (ausdrücklich) vorgesehenen Feststellungsbescheides jene Behörde zuständig ist, in deren Zuständigkeit die jeweilige Angelegenheit in abstrakter Hinsicht liegt, die also vom Gesetz zur Entscheidung über jene Angelegenheiten berufen ist, welche der Angelegenheit des Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheides am ähnlichsten sind (VwGH 17.12.2009, 2006/06/0122). Zuständig ist somit jene Behörde, zu deren Wirkungsbereich der engste sachliche Zusammenhang besteht (VwGH 30.05.2006, 2003/12/0102).

Gegenständlich handelt es sich um eine Angelegenheit des Art. 11 B-VG. Die Bundesministerin ist nach dem TSchG ausschließlich zur Setzung genereller Rechtsnormen (Verordnungen) berufen. Da alle individuellen Entscheidungen von den Bezirksverwaltungsbehörden zu besorgen sind, ist davon auszugehen, dass eine Unzuständigkeit der Bundesministerin vorliegt und daher der bekämpfte Bescheid mangels Zuständigkeit zu beheben war.

Die Ausführungen im Bescheid der Bundesministerin sind zwar schlüssig und nachvollziehbar, jedoch ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, gegenständlich Erwägungen in der Sache zu treffen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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