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LVwG 20.32-3433/2024•LVwG ST LVwG 20.32-3433/2024
LVwG 20.32-3433/2024Tribunal administratif régional30 sept. 2025
Baueinstellung, Maßnahme, Absperrung, Rechtmäßigkeit, Arbeiten, Bewilligung, Prävention, Bauvorhaben, Bautätigkeit, Baubeginn, Vollstreckungsmittel, Zwangsmittel, Fortsetzung, Weiterbauen, Grundrechtseingriff, Steiermärkisches Baugesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Maßnahmenbeschwerde von A, geboren am ****, A-Ort, B-Straße, vertreten durch C, Rechtsanwalt in B-Ort wegen 1.) Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt am 30.07.2024 (Absperrung einer Baustelle gemäß § 41 Abs. 2 Stmk. BauG) sowie 2.) gegen die als „Verfügung“ bezeichnete Erledigung vom 31.07.2024, jeweils durch den Bürgermeister der Gemeinde Sankt Bartholomä (belangte Behörde) veranlasst, nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG wird der Beschwerde gegen die faktische Absperrung einer Baustelle am 30.07.2024 wegen Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers
F o l g e g e g e b e n
und festgestellt, dass diese Maßnahme rechtswidrig war.
II. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen die als „Verfügung“ bezeichnete Erledigung des Bürgermeisters vom 31.07.2024 mit B e s c h l u s s als
u n z u l ä s s i g z u r ü c k g e w i e s e n .
III. Der Rechtsträger der belangten Behörde hat dem Beschwerdeführer im Hinblick auf Spruchpunkt I. den Ersatz der mit Schriftsatz vom 11.09.2024 beantragten Kosten in der Höhe von € 767,60 an Aufwandersatz gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG binnen 14 Tagen nach Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.
IV. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde im Hinblick auf Spruchpunkt II den mit Schriftsatz vom 12.11.2024 beantragten gesetzlichen Kostenersatz, demnach den Ersatz des Vorlageaufwandes in der Höhe von € 57,40, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 368,80 und den Ersatz des Verhandlungsaufwandes in der Höhe von € 461,00 sohin insgesamt € 887,20 an Aufwandersatz binnen 14 Tagen nach Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.
V. Gegen dieses Erkenntnis ist keine Revision zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit Schriftsatz vom 11.09.2024 brachte der Beschwerdeführer (Bf) eine Maßnahmenbeschwerde ein und legte zusammengefasst dar, dass eine am 30.07.2024 verfügte Absperrung einer Baustelle sowie eine Verfügung der belangten Behörde (bB) vom 31.07.2024 rechtswidrig gewesen seien. Der Bf beantragte beim VwG Steiermark die Behebung der Absperrung und der Verfügung sowie die Feststellung, dass die Absperrung und die Verfügung rechtswidrig seien. In eventu beantragte der Bf, die Absperrung und Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Gleichzeitig stellte der Bf einen Kostenersatz in der Höhe von € 767,60.
2. Mit Erledigung vom 18.10.2024 replizierte die bB auf das Beschwerdevorbringen. Mit Schriftsatz vom 12.11.2024 übermittelte die nunmehr rechtsfreundlich vertretene bB eine Gegenschrift und beantragte einen Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß.
3. Am 19.11.2024 sowie am 25.02.2025 fanden öffentliche mündliche Verhandlungen vor dem VwG Steiermark statt.
4. Mit Schriftsatz vom 20.05.2025 wurden seitens des Bf diverse Urkunden in Vorlage gebracht.
5. Mit Schriftsatz vom 05.06.2025 wurden seitens des Bf die Bautageberichte der Bauunternehmung D an das VwG Steiermark übermittelt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Spruchpunkt I:
I.1. Feststellungen:
Mit Bescheid der bB vom 28.05.2014 wurde dem Bf die Baubewilligung für die Errichtung von Stützmauern und die Vornahme von Geländeveränderungen auf den Liegenschaften mit den GStNr. ****, **** sowie ****, KG C-Ort rechtskräftig erteilt. Mit Bescheid der bB vom 29.05.2024 wurde dem Bf gegenüber eine Baueinstellung im Hinblick auf Bautätigkeiten (Errichtung von Stützmauern, Vornahme einer Geländeveränderung) auf den zuvor genannten Liegenschaften verfügt.
Im Zeitraum vom 29.05.2024 bis einschließlich 29.07.2024 fanden mit tageweisen Unterbrechungen diverse Bautätigkeiten auf der Baustelle statt. Diese wurden von der vom Bf beauftragten Bauunternehmung D durchgeführt. Beispielhaft fanden am 29.07.2024 von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 12.30 Uhr bis 17.00 Uhr Bauarbeiten (Materialantransport für die Entwässerungsherstellung, Herstellung provisorischer Bachlauf im südlichen Bereich usw.) mit neun Geräten (ein Bagger, sechs LKW, eine Schubraupe, eine Kehrmaschine) und drei Mitarbeitern vor Ort statt. Bei den Bauarbeiten handelte es sich überwiegend um Geländeveränderungen.
Am 30.07.2024 wurde aufgrund der Baueinstellung vom 29.05.2024 die Absperrung der Baustelle durch die bB verfügt. Vor Ort waren Bürgermeister E sowie ein nichtamtlicher Sachverständiger, der Zeuge F Weiters befanden sich ein Mitarbeiter des G, der Zeuge H sowie ein Mitarbeiter der Bauunternehmung D, der Zeuge I auf der Baustelle, die Vermessungstätigkeiten durchführten, um den Bauzustand der Schüttungsmaßnahmen zu dokumentieren. Abgesehen von den Vermessungstätigkeiten wurden an diesem Tag keinerlei Bauarbeiten durchgeführt.
Mit Erledigung der bB vom 31.07.2024 wurde der Bf schriftlich über die Absperrung der Baustelle in Kenntnis gesetzt. Mit Beschluss des VwG Steiermark vom 11.09.2024 wurde der Bescheid vom 29.05.2024 (Baueinstellung) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen (LVwG 50.40-2675/2024). Aufgrund dieser Entscheidung wurde die Absperrung der Baustelle am 12.09.2024 durch die bB aufgehoben.
I.2. Beweiswürdigung:
Die zuvor getroffenen Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem Verfahrensakt der bB (Baubewilligung vom 28.05.2014, Baueinstellung vom 29.05.2024, Erledigung vom 31.07.2024 über die am 30.07.2024 erfolgte Absperrung der Baustelle, Beschluss des VwG Steiermark vom 11.09.2024).
Die Feststellung, wonach durchwegs bis zum 29.07.2024 auf den beschwerdegegenständlichen Liegenschaften diverse Bauarbeiten stattfanden, ergibt sich stringent aus den in Vorlage gebrachten Bautagesberichten der Bauunternehmung D. Ein Mitarbeiter der D, der Zeuge I legte glaubhaft dar, dass es sich um Hangsicherungsmaßnahmen in Form von Geländeveränderungen (Drainage graben, Verlegung eines Baches durch Aushebung einer Mulde usw.) gehandelt hat. Die diesbezüglich zum Sachverhalt befragten Nachbarn, die Zeugen J sowie K bestätigten, dass bis zum 29.07.2024 immer wieder Bautätigkeiten auf den betreffenden Liegenschaften durchgeführt worden waren. Die Feststellung, wonach am Tag der Absperrung der Baustelle, am 30.07.2024 keine Bauarbeiten durchgeführt wurden, konnte aufgrund der glaubwürdigen Aussage der Zeugen F (nichtamtlicher Sachverständiger der bB) sowie H (Mitarbeiter des G), die am Vorfallstag beide vor Ort waren, getroffen werden. Diese Aussagen korrespondieren mit den Aufzeichnungen der D vom 30.07.2024 (siehe Bautagesbericht Nr. ***).
Von der Durchführung einer weiteren öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht (siehe nachfolgend unter I.3.2.).
I.3.1 Rechtslage:
(1) Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt, kann die Baubehörde die Baustelle versiegeln oder absperren und die auf der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen.
(4) Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5) Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 1 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen.
LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2020
I.3.2 Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 41 Abs. 2 Stmk. BauG kann die Baubehörde die Baustelle versiegeln oder absperren, wenn unzulässige Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt werden. Der Bf sieht sich in dessen subjektiven Rechten insofern verletzt, als die Absperrung der Baustelle auf der zuvor genannten Rechtsgrundlage nicht rechtmäßig gewesen sei. Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu:
Tatbestandsmäßig setzt eine rechtskonforme Baustellensperre gemäß § 41 Abs. 2 Stmk. BauG voraus, dass trotz verfügter Baueinstellung (1.), unzulässige Bauarbeiten (2.), fortgesetzt werden (3.).
Vorausgeschickt wird, dass das VwG Steiermark im Rahmen der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde zu prüfen hat, ob die seitens der bB verfügte Maßnahme (Absperrung der Baustelle gemäß § 41 Abs. 2 Stmk. BauG) zum Verfügungszeitpunkt, also zum 30.07.2024 vertretbar und somit rechtmäßig war.
Zu diesem Zeitpunkt war im Hinblick auf den Bauplatz des Bf unbestrittenermaßen eine mit Bescheid vom 29.05.2024 verfügte Baueinstellung existent und damit wirksam. Da einer gegen die Baueinstellung erhobenen Beschwerde gemäß § 41 Abs. 5 Stmk. BauG keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann eine Maßnahme gemäß § 41 Abs. 2 Stmk. BauG trotz erhobener Beschwerde gegen den Baueinstellungsauftrag angeordnet werden (Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, Stmk BauR6 (2024) Anm 7 zu § 41 Stmk. BauG). Der Umstand, wonach der Baueinstellungsbescheid, wie im Gegenstandsfall, nachträglich durch das VwG Steiermark behoben wurde, macht die Absperrung zwar akzessorisch rechtlich angreifbar, hat allerdings im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit zum Verfügungszeitpunkt keine Relevanz (siehe oben). Tatbestandsmäßig lag am Tag der verfügten Maßnahme, dem 30.07.2024 eine wirksame Baueinstellung vor, womit das erste Tatbestandsmerkmal erfüllt war.
Zum zweiten Tatbestandsmerkmal ist festzuhalten, dass das Beweisverfahren ergeben hat, dass trotz verfügter Baueinstellung diverse Bauarbeiten auf den beschwerdegegenständlichen Liegenschaften durchgeführt wurden. Zur Zulässigkeit respektive Unzulässigkeit der Bauarbeiten wurde seitens des Bf vorgebracht, dass es sich nicht um Bauarbeiten im Sinne der Baubewilligung vom 28.05.2014 und damit im Ergebnis um keine Bauarbeiten entgegen der Baueinstellung vom 29.05.2024 gehandelt habe, sondern um solche, die von der Umweltbaubegleitung in Erfüllung des naturschutzrechtlichen Bescheides aufgetragen bzw. zur Hangsicherung durchgeführt worden seien. Diesem Vorbringen ist rechtlich Folgendes zu entgegnen:
Mit der Baueinstellung vom 29.05.2024 wurde dem Bf (ua.) untersagt, auf den beschwerdegegenständlichen Liegenschaften „eine Geländeveränderung“ vorzunehmen. Demgegenüber wurden in Zeitraum von der Verfügung der Baueinstellung bis einschließlich 29.07.2024 (umfangreiche) Geländeveränderungen durch das vom Bf beauftragte Bauunternehmen durchgeführt. Mögen diese Geländeveränderungen auf der Basis eines naturschutzrechtlichen Bescheides zulässig bzw. als Sicherungsmaßnahme notwendig gewesen sein – aus baurechtlicher Sicht waren sie im Lichte der - zugegebenermaßen sehr allgemein und weit gefassten - Baueinstellung vom 29.05.2024, nämlich auf dem Bauplatz keine Geländeveränderung durchführen zu dürfen, als unzulässig einzuordnen.
Als drittes Tatbestandsmerkmal wird vorausgesetzt, dass die unzulässigen Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt werden:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Baueinstellung gemäß § 41 Abs. 1 Stmk. BauG wiederholt judiziert, dass diese auch dann gerechtfertigt ist, wenn im Zeitpunkt der Baueinstellung keine Arbeiten durchgeführt werden, aber bewilligungspflichtige Arbeiten schon ohne die erforderliche Bewilligung vorgenommen wurden und die Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind (vgl. VwGH 17.02.1994, 93/06/0141). Diese Regelung hat zweifellos präventiven Charakter und soll sicherstellen, dass ein unzulässiges Bauvorhaben (zukünftig) nicht weiter betrieben wird. Die Baueinstellung ist daher auch dann zulässig, wenn ein Bau begonnen, aber (objektiv) noch nicht abgeschlossen ist, selbst wenn am Tag der Anordnung keine Bautätigkeiten ausgeführt werden.
Demgegenüber stellt die Absperrung nach § 41 Abs. 2 Stmk BauG ein repressives Vollstreckungs- und Zwangsmittel der zuvor verfügten Baueinstellung dar. Die Maßnahme setzt tatbestandlich voraus, dass trotz verfügter Baueinstellung unzulässige Bauarbeiten tatsächlich fortgesetzt werden. Der Wortlaut nach Abs. 1 ist weiter als jener von Abs. 2 gefasst, da die Baueinstellung generell auf die Ausführung baubewilligungspflichtiger Vorhaben abstellt, während Abs. 2 die Fortsetzung unzulässiger Bauarbeiten regelt. Die unterschiedliche Formulierung legt nahe, dass für die Absperrung tatsächlich laufende Arbeiten erforderlich sind.
Während die Baueinstellung also schon das potentielle Weiterbauen verhindern soll, knüpft die Absperrung an die aktuelle Missachtung der Baueinstellung, also an eine tatsächliche Bautätigkeit trotz Verbotes an. Solche Bautätigkeiten sollen effektiv durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt abgestellt werden. Eine „vorsorgliche“ Absperrung einer Baustelle ohne (aktuelle) tatsächliche Fortsetzung von Arbeiten findet im Gesetz keine Deckung, geht mit einer solchen präventiven Maßnahme nicht zuletzt ein – aus der Sicht des VwG Steiermark unverhältnismäßiger – Grundrechtseingriff in das Eigentum des Betroffenen einher.
Ergebnis:
Das Beweisverfahren vor dem VwG Steiermark hat ergeben, dass der Bf durch dessen beauftragtes Bauunternehmen trotz einer seitens der bB verfügten Baueinstellung vom 29.05.2024 unzulässige Bauarbeiten am beschwerdegegenständlichen Bauplatz durchgeführt hat. Am 30.07.2024 waren diese Bauarbeiten gegenwärtig gerade nicht fortgesetzt worden, da an diesem Tag erwiesenermaßen keinerlei Bauarbeiten auf dem Bauplatz stattfanden. Obwohl am 30.07.2024 sichtbar keine Bauarbeiten stattfanden, wurde die Baustelle durch die bB just an diesem Tag abgesperrt. Diese Vorgehensweise sollte offenkundig als Präventivmaßnahme dienen, um sowohl zukünftig potentiell wieder aufgenommene Bautätigkeiten als auch die damit einhergehende Nachbarbeschwerden hintanzuhalten.
Diese Vorgehensweise findet aus der Sicht des VwG Steiermark in der Bestimmung des § 41 Abs. 2 Stmk. BauG, die als Sofortmaßnahme zur Abstellung eines gegenwärtigen rechtswidrigen Verhaltens gedacht ist, keine rechtliche Deckung. Der bB ist es in diesem Zusammenhang zuzumuten, dass diese die Absperrung einer Baustelle zu einem Zeitpunkt veranlasst, in welchem tatsächlich unzulässige Bauarbeiten stattfinden.
Im Lichte der zuvor getroffenen Ausführungen war der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG Folge zu geben und festzustellen, dass die Absperrung der Baustelle am 30.07.2024 rechtswidrig war. Über den Antrag des Bf, die Absperrung aufzuheben, war nicht gesondert abzusprechen, da diese von der bB am 12.09.2024 bereits aufgehoben worden war.
Spruchpunkt II:
Der Bf hat durch dessen rechtsfreundliche Vertretung ausdrücklich gegen die als „Verfügung“ bezeichnete Erledigung der bB eine Maßnahmenbeschwerde eingebracht und hat diesbezüglich beantragt, diese Verfügung zu beheben bzw. für rechtswidrig zu erklären bzw. die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Abgesehen davon, dass in Verfahren betreffend die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt eine „Aufhebung der Maßnahme“ und Zurückverweisung der Angelegenheit an die bB gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG weder rechtlich noch mangels Vorliegens eines Bescheides faktisch in Betracht kommt, ist hierzu Folgendes festzuhalten:
Bei der als „Verfügung“ bezeichneten Erledigung der bB vom 31.07.2024 handelt es sich um ein Informationsschreiben der bB im Hinblick auf eine am Vortag veranlasste Maßnahme gemäß § 41 Abs. 2 Stmk. BauG. Inwiefern mit dieser Erledigung unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber dem Bf ausgeübt wurde, erschließt sich dem VwG Steiermark nicht. Diesbezüglich mangelt es der Maßnahmenbeschwerde an inhaltlichem Vorbingen. Inwiefern die (theoretische) Aufhebung dieses „Informationsschreibens“ der bB auf die faktische Amtshandlung vom Vortag auf die Rechtsposition des Bf Auswirkungen hätte, bleibt ebenso unergründlich.
Mangels Vorliegens einer Maßnahme im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erweist sich die Maßnahmenbeschwerde gegen die als „Verfügung“ bezeichnete Erledigung der bB vom 31.07.2024 als unzulässig, weshalb diese gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen war.
Spruchpunkt III:
Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Bf die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
Der Bf hat im Schriftsatz vom 11.09.2024 Kostenersatz für den Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 737,60 sowie Kostenersatz für die Barauslagen in der Höhe von € 30,00 begehrt. Im Lichte der VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) war dem Bf im Hinblick auf Spruchpunkt I der Kostenersatz von insgesamt € 767,60 antragsgemäß zuzusprechen.
Spruchpunkt IV:
Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Bf die unterlegene Partei.
Nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) beträgt der Ersatz des Vorlageaufwands € 57,40, der Ersatz des Schriftsatzaufwands € 368,80 sowie der Ersatz des Verhandlungsaufwandes € 461,00. Die bB hat mit Erledigung vom 12.11.2024 eine Gegenschrift vorgelegt, die die Widerlegung des Beschwerdevorbringens zum Ziel hatte. Weiters hat sie den Verfahrensakt in Vorlage gebracht und ein Vertreter der bB hat an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.11.2024 sowie am 25.02.2025 teilgenommen. Der bB steht daher als obsiegender Partei antragsgemäß ein Kostenersatz für den Vorlageaufwand, den Schriftsatzaufwand und den Verhandlungsaufwand in der Höhe von insgesamt € 887,20 zu.
Spruchpunkt V:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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