LVwG ST LVwG 20.32-2053/2025

LVwG 20.32-2053/2025Tribunal administratif régional30 sept. 2025

Regest

Katze, Tier, Haltungsbedingungen, Ente, Gesundheitszustand, Tierabnahme, Befehls- und Zwangsgewalt, Haltungsmängel, Tierschutzgesetz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 20.32-2053/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.20.32.2053.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerde von A, geboren am ****, wohnhaft in B-Straße, A-Ort, wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt am 02.04.2025 (Tierabnahme gemäß § 37 Abs. 2 TSchG) durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (belangte Behörde), (weitere Partei des Verfahrens: Tierschutzombudsfrau C)

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG wird die Beschwerde mangels Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Gegen dieses Erkenntnis ist keine Revision zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Email vom 12.05.2025, eingelangt bei Gericht am 14.05.2025 brachte die Beschwerdeführerin (Bf) eine Maßnahmenbeschwerde ein und legte zusammengefasst dar, dass eine Amtstierärztin der belangten Behörde (bB) am 02.04.2025 die Enten der Bf sowie eine Katze samt deren Jungen mitgenommen habe. Dies sei nicht wegen Tierquälerei oder weil die Bf etwas falsch gemacht habe, erfolgt, sondern als Vorsichtsmaßnahme, dass in Zukunft nichts passiere, weil die Bf psychisch gerade so fertig gewesen sei. Die zwei Kaninchen und die zweite Katze hätten bleiben dürfen. Den Tieren ginge es bei der Bf gut und die Bf würde extrem großen Wert auf artgerechte Tierhaltung legen. Die Tiere seien der Bf abgenommen worden, weil diese in drei Wochen Krankheit das Haus nicht in Ordnung halten habe können, wo andere in dem Zustand im LKH seien, nur bei der Bf sei das nicht möglich, weil sie keine Familie zum Helfen im Hintergrund gehabt habe. Die Kinder der Bf würden daran zerbrechen und die Bf stehe in der Gemeinde als unfähiger Versager und Tierquäler da.

2. Mit Erledigung vom 28.05.2025 replizierte die bB auf das Beschwerdevorbringen und legte zusammengefasst dar, dass seitens der bB am 01.04.2025 eine Kontrolle nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) in Abwesenheit der Bf durchgeführt worden sei. Wenn die Bf argumentiere, dass der Grund für die Unordnung vor Ort ihre Krankheit gewesen sei und sie deshalb den Haushalt nicht bewältigen hätte können, könne festgehalten werden, dass sich die Bf zum einen in einer aufrechten Lebensgemeinschaft befinden würde und die Bf von Mitarbeitern des Sozialreferates unterstützt werde bzw. unterstützt werden könne. Es sei auch für alle Anwesenden klar ersichtlich gewesen, dass die Ansammlung von Müll nicht innerhalb der letzten drei Wochen entstanden sei. Der Bf sei mündlich aufgetragen worden, dass die Bf für die Tiere Wasser und Futter bereitzustellen habe. Den Enten habe kein Futter und kein sauberes Wasser zur Verfügung gestanden. Die Abmagerung und Nichtbemuskelung der Enten habe auf einen Futtermangel hingewiesen. Die Katze „E“ habe an Ohrenmilben, die einen hochgradigen Juckreiz mit sich bringen, gelitten. Die Bf habe mehrmals gegenüber der bB angegeben, psychisch überlastet (überfordert) zu sein. Es stelle sich daher die Frage, ob die Tierhaltereigenschaften gegeben seien.

3. Mit Erledigung vom 12.08.2025 teilte die bB dem VwG Steiermark mit, dass am 28.05.2025 eine weitere Kontrolle nach dem TSchG stattgefunden habe. Aufgrund der Kontrollergebnisse hätten die Tiere an die Bf zurückgestellt werden können.

4. Mit hg. Erledigung vom 04.09.2025 wurden die Verfahrensparteien sowie die Zeugen zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.09.2025 geladen.

5. Mit Email vom 23.09.2025 teilte die Bf dem VwG Steiermark mit, dass sie auf die Durchführung der Verhandlung ausdrücklich verzichte.

6. Mit hg. Erledigung vom 24.09.2025 wurde die für 30.09.2025 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung abberaumt. Die Verfahrensparteien wurden darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Entscheidung schriftlich ergeht.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Spruchpunkt I:

I.1. Feststellungen:

Die Bf lebte am Vorfallstag gemeinsam mit deren drei Kindern und ihrem Lebensgefährten in einem Einfamilienhaus mit Garten in W. Die Familie hielt zu diesem Zeitpunkt Enten, Kaninchen sowie die Katze „F“ und die Katze „E“ auf dem Anwesen. Anfang 2025 ging eine anonyme Anzeige aus der Nachbarschaft bei der bB ein, wonach die Tiere der Bf unterversorgt seien und tote Tiere im Kompost vergraben worden seien. Eine Katze, es handelt sich dabei um die Katze „E“, sei nicht kastriert, somit käme immer wieder Kitten-Nachwuchs. Auch würde auf dem Grundstück ein regelrechtes Chaos herrschen und dieses sei stark vermüllt. Aufgrund dieser Anzeige bei der bB erfolgte auf dem Anwesen der Bf am 01.04.2025 eine unangekündigte Kontrolle nach dem TSchG durch die Amtstierärztin D, in Begleitung von drei Polizisten. Als die Organe der bB beim Anwesen der Bf eintrafen, stießen diese bereits im Garten auf einen veritablen „Müllberg“, bestehend aus zahlreichen mit Unrat gefüllten Plastiksäcken, die sich vor dem Haus stapelten.

Im Inneren des Hauses zeigten sich den Kontrollorganen durchwegs verwahrloste Wohnräume. Zwischen Müllbergen, alten Lebensmittelresten, Wäschebergen, vollgefüllten Kisten, Zigarettenstummeln usw. konnte in einem Kleiderkasten im Schlafzimmer die Katze „E“ mit deren vier Welpen auf einem Stapel von Kleidungsstücken liegend vorgefunden werden. Die Katze wies ein struppiges Fell sowie verkrustete, haarlose Stellen im Bereich der Ohren auf. Im Vorraum befand sich eine Katzentoilette, die mit eingetrocknetem Kot und Urin verunreinigt war. Es befanden sich ca. 10 bis 15 Kotabsätze in der Katzentoilette. Zwischen Müllbergen konnte von den Kontrollorganen in der Küche eine Futterstelle für die Katzen ausgemacht werden. Das Wasser war mit eierschalenähnlichen Partikeln verunreinigt.

Im Garten hielten sich ca. zwölf Laufenten auf, die sich zwischen Müllbergen und Unrat versteckten. In einem Käfig war ein Wasserbecken, in welchem sich stark verschmutztes und übelriechendes Wasser befand. Zweidrittel des Beckens war verschlammt. Eine weitere Wasserstelle befand sich in Form eines Teiches auf dem Grundstück. Das Wasser war verschmutzt, stank ebenfalls und war zudem nicht für alle Laufenten zugänglich. Weitere Wasserstellen wurden nicht gesichtet. Futter für die Enten wurde von den Kontrollorganen nicht vorgefunden. Zwei Laufenten wiesen offensichtlich eine Ataxie (unkoordinierte Bewegungsstörung) auf, eine Laufente war augenscheinlich am Fuß verletzt, zumindest zeigte sie sich lahmend. Die beiden Enten mit Ataxie fielen während des Laufens ständig um, die anderen Enten zeigen sich schwach. Eine Ente brütete zwischen altem Elektromüll. In einer Voliere, in der offensichtlich einmal Wachteln gehalten worden waren, lagen tote, bereits vertrocknete Tierkadaver (Wachteln) neben vertrockneten Wachteleiern. Die Voliere selbst zeigte sich verschmutzt und verwahrlost.

Aufgrund dieses Gesamtbildes vor Ort wurde der Bf von den Kontrollorganen mitgeteilt, dass die Tiere umgehend mit Wasser und Futter zu versorgen seien und weitere Kontrollen durchgeführt werden würden. Die Tiere wurden der Bf an diesem Tag (noch) nicht abgenommen.

Bereits am nächsten Tag, dem 02.04.2025, erfolgte eine Nachkontrolle am Anwesen der Bf, anlässlich der die Kontrollorgane feststellten, dass die Haltungsbedingungen der Tiere im Vergleich zum Vortag unverändert waren. Den Tieren war nach wie vor kein Futter und sauberes Wasser zur Verfügung gestellt worden. Die greifbaren Tiere wurden nun vor Ort von der Amtstierärztin untersucht und es wurde festgestellt, dass die untersuchten Enten abgemagert waren und eine fehlende Bemuskelung aufwiesen. Eine braune Ente wies einen äußerst geschwächten Zustand auf, eine weitere Ente zeigte starke Bewegungseinschränkungen und konnte kaum mehr gehen. Die Katze „E“ wurde vor Ort nicht untersucht, da die Welpen gerade gesäugt wurden und dies für die Katze zu viel Stress bedeutet hätte. Nach erfolgter Abnahme der Katze wurde diese wegen Pilzbefalls und Ohrenmilben behandelt.

In der Folge wurden der Bf elf Enten und die Katze „E“ samt der vier Welpen gemäß § 37 Abs. 2 TSchG abgenommen. Die Tierabnahme sollte eine Hilfestellung sein, um der Familie die Möglichkeit zu geben, das Chaos am Grundstück sowie im Haus wieder in Ordnung zu bringen.

Am 28.05.2025 wurde erneut eine Kontrolle am Anwesen der Bf durchgeführt. Da sich die Haltungsbedingungen der Tiere im Haus und im Garten der Bf deutlich verbessert hatten, wurden die am 02.04.2025 abgenommenen Tiere allesamt an die Bf zurückgestellt.

I.2. Beweiswürdigung:

Die zuvor getroffenen Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem seitens der bB vorgelegten bezughabenden Verfahrensakt. Die Feststellungen über die Haltungsbedingungen der Tiere im Garten sowie im Innenbereich des Hauses sind mittels Lichtbildaufnahmen umfassend dokumentiert. Die Bf bestritt in deren Beschwerde nicht, dass eine gewisse „Unordnung“ im Haus bestanden habe und führte diese auf den Umstand zurück, wonach die Bf drei Wochen erkrankt und deshalb psychisch angeschlagen gewesen sei und sich um den Haushalt nicht kümmern habe können. Die Feststellungen im Hinblick auf den Allgemeinzustand der abgenommenen Tiere ergeben sich aus der umfassenden Dokumentation der bB und sind auch für einen Laien auf den Fotos erkennbar.

Da die Bf ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet hat, wurde von einer solchen abgesehen, da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aus der umfassenden Dokumentation der bB, insbesondere aus den Lichtbildaufnahmen vom Haus sowie vom Garten und von den Tieren selbst, schlüssig ergibt.

I.3.1 Rechtslage:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Die für den Gegenstandsfall maßgebliche Bestimmung lautet wie folgt:

§ 37. (1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.

(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

(2a) Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8 Abs. 2 und 3 oder § 8a verstoßen, die Tiere abzunehmen.

(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs. 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022

I.3.2 Rechtliche Würdigung:

Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

Anlässlich einer Kontrolle am 01.04.2025 sowie einer Nachkontrolle am 02.04.2025 konnte von den Kontrollorganen der bB festgestellt werden, dass die Haltungsbedingungen der Tiere der Bf zu diesem Zeitpunkt alles andere als artgerecht waren. Die im Freien gehaltenen Laufenten waren unterernährt und teilweise bereits in deren Bewegung stark eingeschränkt. Die Katze „E“ und deren vier Jungen waren unter untragbaren Zuständen im Inneren des Hauses, in einem Kleiderschrank im Schlafzimmer der Bf untergebracht. Vor diesem Kleiderschrank stapelten sich im Zugangsbereich Kisten, Müll und Wäscheberge. Das Muttertier wies ein struppiges Fell sowie verkrustete haarlose Stellen auf. Im Nachhinein wurde bei dem Tier eine Pilzinfektion und Ohrenmilben diagnostiziert. Die Katzentoilette war mit eingetrocknetem Kot und Urin stark verunreinigt. Wie die Bf selbst in deren Beschwerde darlegte, war diese aufgrund ihrer Erkrankung zum Zeitpunkt der Abnahme der Tiere nicht in der Lage gewesen, die Tiere entsprechend zu versorgen. Offenkundig war es der Bf nicht einmal möglich, den Tieren zwischen den beiden Kontrollen frisches und sauberes Wasser zur Verfügung zu stellen.

Im Lichte der Bestimmung des § 37 Abs. 2 TSchG war die bB verpflichtet, die Tiere abzunehmen. Die Bf war zum Zeitpunkt der Abnahme der Tiere aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes und der offenkundig fehlenden anderwärtigen Unterstützung im Haushalt, augenscheinlich nicht in der Lage (die umfassende Fotodokumentation über die Haltungsbedingungen der Tiere im Haus und Garten zum Zeitpunkt der Tierabnahme sprechen für sich), deren Tiere artgerecht zu versorgen. Der Allgemeinzustand der Tiere und die Haltungsbedingungen vor Ort rechtfertigten in Zusammenschau mit der Überforderung der Bf und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit ein sofortiges Einschreiten der bB in Form der Abnahme der Tiere, um sicherzustellen, dass die Tiere weder leiden müssen noch (nachhaltige) Schäden davontragen.

Ergebnis:

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Abnahme der Tiere gemäß § 37 Abs. 2 TschG am 02.04.2025 aufgrund der vorherrschenden Haltungsbedingungen der Tiere sowohl im Haus als auch im Garten in Zusammenschau mit der von der Bf selbst ins Treffen geführten gesundheitsbedingten Überforderung der Bf zum Abnahmezeitpunkt vertretbar und somit rechtskonform war. Die Beschwerde der Bf erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 28 Abs. 6 TSchG abzuweisen.

Der bB war im Verfahren mangels entsprechenden Antrages gemäß § 35 VwGVG kein Kostenersatz zuzusprechen.

Spruchpunkt II:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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