LVwG ST LVwG 30.21-2693/2024

LVwG 30.21-2693/2024Tribunal administratif régional1 sept. 2025

Regest

Zulassungsbescheinigung, GO-Vertriebsstelle, GO-Box, EURO-Emissionsklasse, Nachweisdokumente, ASFINAG, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.21-2693/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.21.2693.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Kerschbaumer über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, B-Straße, A-Ort, Bulgarien, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 25.06.2024, GZ: BHGU/606240011690/2024,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen,

dies mit der Maßgabe, als im Schuldspruch

-im ersten Absatz im ersten Satz nach dem Wort „EURO-Emissionsklasse“ die Ziffer „5“ eingefügt wird und

-es im zweiten Absatz anstatt „…als Verantwortlicher der…“ zu lauten hat: „…als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der…..“

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 70,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

В ИМЕТО НА РЕПУБЛИКАТА

Административният съд на провинция Щирия, като разгледа чрез съдията д-р Филип Линдермут жалбата на A, роден на **** г., B-Straße, B-Ort, България, срещу наказателното постановление, издадено от районния орган в Леобен на 29 февруари 2024 г., номер на дело: BHLN/611230032638/2023,

РЕШИ:

I.На основание чл. 50, ал. 1 във връзка с чл. 28, ал. 1 от Закона за административното съдопроизводство (наричан по-нататък VwGVG) жалбата се отхвърля като

Неоснователна,

Това е при условие, че в първото изречение на осъдителната присъда

числото „5“ се вмъква след думата „емисионен клас EURO“ в първия параграф, а

във втория параграф вместо „...като лице, отговорно за...“, следва да се чете: „...като управляващ директор по търговското право и следователно като орган, назначен да представлява дружеството външно съгласно член 9 (1) от Административнонаказателния кодекс от 1991 г....“

II.На основание чл. 52, ал. 1 и ал. 2 от Закона за административното съдопроизводство (VwGVG) жалбоподателят се задължава да заплати вноска за покриване на разноските по производството по обжалване в размер на € 70,00 в рамките на две седмици от връчването, в противен случай ще бъде издадено решение за принудително изпълнение.

III.На основание чл. 25а от Закона за административните съдилища (наричан по-нататък "VwGG") срещу настоящото решение не се допуска обжалване с обикновена жалба пред Административния съд съгласно чл. 133, ал. 4 B-VG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt, Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 25.06.2024, GZ: BHGU/606240011690/2024, wurde Herrn A folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:06.09.2023, 21:18 Uhr

Ort:C-Ort, A9 Str.km ***, Fahrtrichtung

Staatsgrenze D-Ort

Betroffenes Fahrzeug:Kraftfahrzeug über 3,5 t, Kennzeichen: **** (A)

Am 06.09.2023 wurde an einer GO-Vertriebsstelle die Hinterlegung der EURO-Emissionsklasse für das gegenständliche Fahrzeug verlangt. Demnach wäre die 28-tägige Einmeldefrist für den Nachweis der EURO-Emissionsklasse am 04.10.2023 abgelaufen.

Sie haben als Verantwortlicher der Firma C in BG A-Ort D-Straße, diese ist Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeuges, den geforderten Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht binnen 28 Tagen, gerechnet ab der Hinterlegung der EURO-Emissionsklasse bei der GO-Vertriebsstelle, an die ASFINAG nachgeholt und dadurch eine nicht ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut für die Benützung von Mautstrecken verursacht.

Nach Ablauf der Einmeldefrist ist die vorläufige Zuordnung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zur verlangten EUROEmissionsklasse erloschen und das Kraftfahrzeug rückwirkend der Tarifgruppe mit dem höchsten Tarif zuzuordnen (§ 9 Abs. 11 BStMG).

Es besteht somit eine Differenz zwischen der für die Benützung der Mautstrecken entrichteten und der geschuldeten Maut.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 20 Abs. 3 i.V.m. §§ 6 und 9 Abs. 5 dritter Satz und 9 Abs. 11 zweiter und vierter Satz BStMG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 350,00

1 Tage(n) 15 Stunde(n)

§ 20 Abs. 3 Bundesstraßen - Mautgesetz 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2021

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde gemäß § 16 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 festgesetzt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 385,00“

„Като притежател на превозно средство (с повече от 3,5 т технически допустима обща маса) Вие не сте изпратили в указания срок доказателството за декларирания клас емисии EURO; поради това сте станали причина за неправилното заплащане на пътната такса, зависеща от пробега, тъй като по време на срока за доказване с превозното средство е използван федерален път.

Дата, час: 06-09-2023, 21:18

Населено място: C-Ort, A9 Str.km ***, Fahrtrichtung Staatsgrenze D-Ort

Регистрационен номер: **** (A)

Правни разпоредби: Австрийски Закон за заплащане на пътни такси за федерални

пътища 2002 г. (BStMG)

§ 20 Abs. 3 i.V.m. §§ 6 und 9 Abs. 5 dritter Satz und 9 Abs. 11 zweiter

und vierter Satz BStMG, § 20 Abs. 3 Bundesstraßen - Mautgesetz 2002, BGBl. I Nr.

109/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2021

Размер на глобата / алтернативното наказание лишаване от свобода: € 350,00 / 1 ден / дни 15 часа 0 минути

Вноска за разноските по наказателното производство съгл. § 64 от Закона за административните наказания (VStG 1991): 10% за всяка отделна наложена санкция или най-малко 10,00 евро (един ден лишаване от свобода съответства на 100,00 евро): € 35,00

Обща сума:

€ 385,00“

Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr A mit bei der belangten Behörde am 12.03.2024 eingelangter Eingabe rechtszeitig Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird in der Beschwerde auf die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 05.09.2023 (LVwG-400759/2/MS) und auf die Entscheidung vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 19.12.2023 zu LVwG-S-1551/001-2023 verwiesen, in welchem die Verwaltungsstrafen gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden sind. Gleichzeitig brachte der Beschwerdeführer vor, dass die E tatsächlich der Fahrzeughalter/Zulassungsbesitzer eines zu überstellenden Exportfahrzeuges mit einer Überstellungszulassung der Republik Österreich sei. Im österreichischen Zulassungsschein des Fahrzeuges sei unter „V9“ die Abgasklasse, respektive die Emissionsklasse zu finden. Diese Information und allfällige Daten zum Fahrzeug seien der belangten Behörde und der ASFINAG bekannt. Demnach seien diese Informationen die Grundlage zur Prüfung der Einhaltung der Erklärung des Zulassungsbesitzers und somit auch die Grundlage der Beschwerde.

Die ASFINAG teile immer in ihrer Stellungnahme mit, dass die „Hinterlegung“ an einer GO-Vertriebsstelle der vom Kraftfahrzeuglenker verlangten EURO-Emissionsklasse auf der „GO-Box“ notwendig für die ordnungsgemäße Deklaration sei. Das habe der Kraftfahrzeuglenker tatsächlich getan, da sie eines in Österreich zugelassen Fahrzeug nach Bulgarien überstellen würden, in dessen Zulassungsschein die Emissionsklasse zu finden gewesen sei. Außerdem sei dies tatsächlich auch deshalb passiert, weil der Mitarbeiter an der GO-Vertriebsstelle den Zulassungsschein in der Hand gehabt habe, um die anderen Angaben zum Fahrzeug abschreiben/ kontrollieren zu können.

E überstelle jährlich mehr als 2000 in Österreich gekaufte Fahrzeuge seit 1996 und bezahle jährlich mehr als € 500.000,00 an Mautgebühren in Österreich. Es sei immer die Pflicht der E gewesen, in den letzten ca. 30 Jahren die österreichischen Gesetze einzuhalten und ordnungsgemäß alle Angaben zum exportierenden Fahrzeug zu deklarieren.

Es werde daher auch darum ersucht, bei der Zulassungsstelle nach einer Kopie vom erwähnten Zulassungsschein zu verlangen, wo die Emissionsklasse, die die E der ASFINAG beim Kauf deklarierten, ersichtlich sei. Dieses Beweismittel werde den beschriebenen Tatbestand bekräftigen.

Auch hätten sie unmittelbar nach der Einkunft des von ihnen gekauften Fahrzeugs in A-Ort feststellen dürfen, dass sie den Nachweis über den elektronischen Weg an die von der ASFINAG angegebene E-Mail-Adresse „****“ übermittelt hätten. Auch wurde ausgeführt, dass die Behörde dem Beschwerdeführer einen falschen Tatzeitpunkt vorgeworfen habe, zu welchem ein strafbares Verhalten noch nicht vorgelegen sein konnte, da jener Zeitpunkt als Tatzeitpunkt hätte gewählt werden müssen, der unmittelbar auf das Ende der Einmeldefrist erfolgt sei.

Sinngemäß wurde mit diesem Vorbringen die Stattgebung der Beschwerde und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt.

Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

I.Feststellungen:

Der auf die C zugelassene LKW mit mehr als 3,5 Tonnen höchstem zugelassenen Gesamtgewicht, mit dem Kennzeichen **** (A), wurde am 06.09.2023 um 21.18 Uhr in C-Ort, A9 Str.km ***, Abschnitt E-Ort/F – F-Ort, Fahrtrichtung: Staatsgrenze D-Ort, gelenkt, nachdem zuvor am selben Tag an einer GO-Vertriebsstelle eine GO-Box erworben und auf dieser die EURO-Emissionsklasse 5 hinterlegt wurde.

Товарният автомобил, регистриран на C с максимално допустимо тегло над 3,5 тона, с регистрационен номер **** (A), беше управляван на 06.09.2023 в 21:18 часа в C-Ort, А9, километър ***, участък E-Ort/F – F-Ort, посока: Държавна граница D-Ort, след като преди това в същия ден беше закупен GO-бокс на пункт за продажба на GO и на него беше записана EURO клас на емисии 5.

Die ausdrücklich verlangte EURO-Emissionsklasse an der GO-Vertriebsstelle auf der GO-Box wird im Zentralsystem hinterlegt und damit unmittelbar tarifrelevant. Jeder Lenker erhält beim Erwerb der GO-Box vom Mitarbeiter der Betriebsstelle einen Belegausdruck, auf dem der Hinweis nachzulesen ist, dass Nachweise für die hinterlegte EURO-Emissionsklasse, bis wann spätestens die Nachweisdokumente für die EURO-Emissionsklasse an die ASFINAG übermittelt werden müssen. Das trifft auch auf den Beschwerdeführer zu. Im gegenständlichen Fall ist die 28-tägige Einmeldefrist für den Nachweis der hinterlegten EURO-Emissionsklasse am 04.10.2023 abgelaufen.

Ясно поискваната EURO емисионна категория на пункта за продажба на GO кутията се съхранява в централната система и е непосредствено свързана с тарифите. Всеки водач получава при закупуването на GO кутия от служителя на пункта разпечатка, на която е посочено, че документите, доказващи регистрираната EURO емисионна категория, трябва да бъдат изпратени до ASFINAG не по-късно от определен срок. Това се отнася и за жалбоподателя. В конкретния случай 28-дневният срок за регистрация на доказателството за регистрираната EURO емисионна категория изтече на 04.10.2023.

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zulassungsbesitzerin des beschwerdegegenständlichen LKWs.

Жалбоподателят е бил по време на деянието законово упълномощен управител на лицето, притежаващо разрешението за регулирания камион, съгласно § 9 VStG.

Die in der Mautordnung und auch im dem Lenker übergebenen Beleg an der GO - Vertriebsstelle bekanntgegebene Email-Adresse für die Übermittlung der Nachweisdokumente zur Nachweisprüfung im Nachhinein lautet ****. Der Beschwerdeführer hat die geforderten Nachweisdokumente für die verlangte EURO-Emissionsklasse nicht an diese Emailadresse übermittelt und demnach der ASFINAG Mautservice GmbH nicht fristgerecht vorgelegt. Sie wurden der ASFINAG auch nicht auf andere in der Mautordnung vorgesehenen Weise nachweislich fristgerecht übermittelt.

Имейл адресът, посочен в правилника за таксите и на предоставената на шофьора разписка в офиса на GO за изпращане на документите за доказателство за проверка след това, е ****. Жалбоподателят не е изпратил изискуемите документи за исканата EURO клас на емисии на този имейл адрес и по този начин не е представил своевременно на ASFINAG Mautservice GmbH. Документите не са били изпратени на ASFINAG и по друг начин, предвиден в правилника за таксите, в срок.

Der Beschwerdeführer ist auch nicht der der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut für das tatgegenständliche Delikt nachgekommen.

Жалбоподателят също така не е изпълнил призива за плащане на заместващата такса за престъпното деяние.

Der bestehende GO-Box-Vertrag wurde am 10.10.2023 aufgelöst.

Съществуващият договор за GO-Box беше прекратен на 10.10.2023.

II.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf den erstinstanzlichen Verfahrensakt in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen. Sowohl der Umstand, dass am 06.09.2023 für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug die EURO-Emissionsklasse 5 hinterlegt worden ist, dass bis 04.10.2023 die Zuordnung zur verlangten Emissionsklasse bei der ASFINAG nicht nachgewiesen wurde und der Beschwerdeführer Geschäftsführer zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer war, ist letztlich unbestritten.

Тези констатации се основават на първоинстанционния производствен акт в комбинация с подадената жалба. Както фактът, че на 06.09.2023 за предметното превозно средство е бил регистриран клас на емисиите EURO 5, така и че до 04.10.2023 не е доказана принадлежността към изисквания клас на емисиите пред ASFINAG, и че жалбоподателят е бил търговски управител в момента на деянието, в крайна сметка не е оспорван.

Wenn der Beschwerdeführer anführt, dass er unmittelbar nachdem er mit dem von ihnen gekauften Fahrzeug in A-Ort, Bulgarien, angekommen ist, nämlich am 08.09.2023, 15.30 Uhr bulgarische Zeit, den Nachweis, nämlich den Zulassungsschein, in welchem ausdrücklich steht, dass das Fahrzeug dem Abgasverhalten EURO 5-EEV entspricht, über den elektronischen Weg an die von der ASFINAG angegebene E-Mail-Adresse „“ übermittelt hat, so wird festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer angegebene E-Mail-Adresse nicht jener Emailadresse entspricht, die in der Mautordnung und auch im vergebenen Beleg an der GO - Vertriebsstelle bekanntgegeben ist; diese lautet auf „“. Damit ist erwiesen, dass eine Übermittlung der für die Nachweisprüfung im Nachhinein erforderlichen Nachweisdokumente nicht stattgefunden hat, zumal diese weder an die gültige Emailadresse gesendet wurden noch eine postalische, per Telefax oder unter Nutzung des SelfCare-Portals erfolgte Übermittlung behauptet wurde noch aktenkundig ist. Auch mit dem durchaus glaubhaften Vorbringen, dass sich die deklarierte Emissionsklasse aus dem Zulassungsschein des Fahrzeuges ergibt und der Mitarbeiter an der GO Vertriebsstelle diesen in der Hand gehabt hat, um die anderen Angaben abschreiben/ kontrollieren zu können, vermag nichts daran zu ändern, dass damit die Unterlagen nicht der ASFINAG zur Nachweisprüfung vorgelegt wurde.

Когато жалбоподателят посочва, че веднага след като е пристигнал с purchased vehicle in A-Ort, България, а именно на 08.09.2023 в 15:30 часа българско време, е изпратил доказателство, а именно регистрационен документ, в който изрично се посочва, че превозното средство отговаря на изискванията за EURO 5-EEV, по електронен път на посочената от ASFINAG имейл адрес „“, се установява, че посоченият от жалбоподателя имейл адрес не съвпада с имейл адреса, който е обявен в наредбата за пътните такси и също така в издадената разписка на мястото на продажба на GO; той е „“. Така е доказано, че предаването на необходимите документи за проверка на доказателствата не е било осъществено, особено тъй като те нито са били изпратени на валидния имейл адрес, нито е била твърдена или документирана, че е извършена доставка по пощата, чрез факс или чрез ползване на SelfCare портала. Дори и с напълно достоверното твърдение, че декларираната клас на емисии произтича от удостоверението за регистрация на превозното средство и че служителят на GO търговския офис го е държал в ръка, за да може да записва/контролира другите данни, това не променя факта, че документите не са били представени на ASFINAG за проверка на доказателствата.

III.Rechtliche Beurteilung:

Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Entscheidung maßgeblich:

§ 38 VwGVG:

„Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 44 Abs 3 Z 3 VwGVG:

„Verhandlung

[…]

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

[…]

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde

[…]“

§ 50 VwGVG:

„Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:

1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.

(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.“

§ 52 Abs 1 und 2 VwGVG:

„Kosten

(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]“

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesstraßenmautgesetz (BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002 in der hier anwendbaren Fassung BGBl. I Nr. 155/2021 lauten:

„2. Teil

Fahrleistungsabhängige Maut

Mautpflicht

§ 6 BStMG:

„Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der Fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.

Mautentrichtung

(1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

(2) Für die Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut kann ein angemessener Kostenersatz gefordert werden, der mit den Anforderungen des Artikels 7 Abs. 3 und des Artikels 7j Abs. 2 der Richtlinie 1999/62/EG vereinbar ist. Andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz dieser Geräte können zusätzlich zugelassen werden.

(3) Der Mautgläubiger setzt zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik ein und gewährleistet die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Europäischen Union nach Maßgabe der Artikel 2 bis 4 sowie des Anhanges der Richtlinie 2004/52/EG. Im Einklang mit Anhang I der Entscheidung 2009/750/EG erstellt er Vorgaben für Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (Mautdienstanbieter) und räumt ihnen Zugang zu den Mautstrecken ein, wenn sie diese Vorgaben und die in § 8a Abs. 4 genannten Verpflichtungen erfüllen. Er führt im Internet unter der Adresse www.asfinag.at eine Liste jener Mautdienstanbieter, mit denen er einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat.

(4) Die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und Erstellung eines Beleges nach Maßgabe des Artikels 7j Abs. 3 der Richtlinie 1999/62/EG und andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst nach Maßgabe der Artikel 5, 7, 9, 12 bis 14 sowie der Anhänge Il bis IV der Entscheidung 2009/750/EG sind in der Mautordnung zu treffen. „

Mautentrichtung

§ 7.

(1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat als Hauptdiensteanbieter gemäß Artikel 2 Z 12 der Richtlinie (EU) 2019/520 dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

(2) Für die Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut kann ein angemessener Kostenersatz gefordert werden, der mit den Anforderungen des Artikels 7 Abs. 5 und des Artikels 7j Abs. 2 der Richtlinie 1999/62/EG vereinbar ist. Andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz dieser Geräte können zusätzlich zugelassen werden.

(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat als Mauterheberin gemäß Artikel 2 Z 3 der Richtlinie (EU) 2019/520 zur Mautabwicklung eine technische Lösung gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2019/520 einzusetzen, hat Vorgaben für Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS-Anbieter), die gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 registriert sind, nach Maßgabe der Artikel 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 und 15 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu erstellen und hat ihnen Zugang zu den Mautstrecken einzuräumen (Zulassung), wenn sie diese Vorgaben erfüllen. Zugelassenen EETS-Anbietern gebührt eine Vergütung gemäß den in Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 niedergelegten Grundsätzen.

(4) Die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und Erstellung eines Beleges nach Maßgabe des Artikels 7j Abs. 3 der Richtlinie 1999/62/EG und andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst nach Maßgabe der Artikel 5 bis 8, 10, 13, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2 sowie 17 der Richtlinie (EU) 2019/520 sind in der Mautordnung zu treffen.

(5) EETS-Anbieter sowie Hauptdiensteanbieter haben als Mautdiensteanbieter im Sinne des Artikels 2 Z 2 der Richtlinie (EU) 2019/520 den Vorgaben des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu entsprechen.

Mauttarife

§ 9 BStMG:

[...]

(11)Die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft hat in der Mautordnung für die durch Anschlussstellen und Knoten begrenzten Straßenabschnitte (Mautabschnitte) die Tarife (Mautabschnittstarife) festzusetzen. Der Berechnung der Mautabschnittstarife sind die Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten, zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung sowie zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten CO2-Emissionen zu Grunde zu legen. Sofern in der Verordnung nicht schon eine Festsetzung der Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten gemäß Abs. 7 Z 1 oder 2 erfolgt ist, sind der Berechnung der Mautabschnitts-Teiltarife die in der Verordnung festgesetzten Mauttarife und die auf den Hauptfahrbahnen des Mautabschnitts zurückzulegenden Wegstrecken zu Grunde zu legen. Die Beträge der Mautabschnitts-Teiltarife sind kaufmännisch jeweils auf hundertstel Cent zu runden. Die Mautabschnittstarife ergeben sich aus der Summe der Mautabschnitts-Teiltarife, wobei die Beträge jeweils kaufmännisch auf volle Cent zu runden sind. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die auf die einzelnen Mautabschnitte entfallenden Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung sowie zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten CO2-Emissionen in der Mautordnung gesondert auszuweisen.

[...]

4. Teil

Mautordnung und Datenverarbeitung

Erlassung

§ 14 BStMG:

„(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken festzulegen (Mautordnung).

(2) Die Mautordnung bedarf der Genehmigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Mautordnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und wenn sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht zuwiderläuft.“

6. Teil

Strafbestimmungen

Mautprellerei

§ 20 BStMG:

(1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

(2) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

(3) Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zum erklärten Fahrzeugantrieb gemäß § 9 Abs. 5 dritter Satz oder zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen (§ 9 Abs. 11 zweiter und vierter Satz), begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis 3 000 € zu bestrafen.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 gelten als an jenem Ort begangen, an dem die Benützung von Mautstrecken mit einem gemäß § 9 Abs. 11 dritter Satz vorläufig einer Tarifgruppe zugeordneten Fahrzeug durch automatische Überwachung oder durch dienstliche Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans festgestellt wurde.

(5) Taten gemäß Abs. 1 bis 3 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

(6) Die Rückforderung gemäß § 19 ordnungsgemäß gezahlter Ersatzmauten ist ausgeschlossen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Mautordnung, Teil B in der hier anzuwendenden Fassung 69 lauteten:

„5.2 Deklaration der relevanten EURO-Emissionsklasse

Kraftfahrzeuge werden grundsätzlich der jeweils höchsten Tarifgruppe zugeordnet und die EURO-Emissionsklasse I im Zentralsystem und auf der GO-Box des jeweiligen Kraftfahrzeugkennzeichens hinterlegt, wenn nicht ausdrücklich die Eintragung einer besseren EURO-Emissionsklasse erklärt wurde bzw. wird (im Folgenden kurz, verlangte EURO-Emissionsklasse'). Für Kraftfahrzeuge mit einer EURO-Emissionsklasse bis EURO III ist eine Deklaration an der GO Vertriebsstelle bzw. ein Nachweis der EURO-Emissionsklasse nicht erforderlich.

Nicht nur bei der Deklaration der EURO-Emissionsklasse, sondern auch bei der Anmeldung zum Mautsystem oder bei einer Datenänderung (siehe Punkt 5.6) ist an einer GO Vertriebsstelle ausdrücklich eine bestimmte EURO-Emissionsklasse zu verlangen. Dazu ist es erforderlich, die GO-Box an der GO Vertriebsstelle vorzulegen.

An der GO Vertriebsstelle wird die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung der verlangten EURO-Emissionsklasse nicht geprüft. Ein Nachweis der Rechtmäßigkeit der verlangten EURO-Emissionsklasse ist daher an der GO Vertriebsstelle nicht erforderlich. Die Rechtmäßigkeit der verlangten EURO-Emissionsklasse ist der ASFINAG jedoch durch entsprechende Nachweisdokumente entweder vorab (siehe Punkt 5.2.2.2) oder im Nachhinein (siehe Punkt 5.2.2.1) nachzuweisen. Die ausdrücklich verlangte EURO-Emissionsklasse wird an der GO Vertriebsstelle auf der GO-Box und im Zentralsystem hinterlegt und ist damit unmittelbar tarifrelevant.

Ein Anspruch auf Verrechnung des der jeweiligen Tarifgruppe zugeordneten Mauttarifs entsteht erst dann, wenn die EURO-Emissionsklasse an der GO Vertriebsstelle auf der GO-Box hinterlegt wurde und die Nachweisprüfung (Nachweis der Rechtmäßigkeit der verlangten EURO-Emissionsklasse) positiv abgeschlossen wurde. Hinsichtlich der Nachweisfrist wird auf Punkt 5.2.2 verwiesen.

An der GO Vertriebsstelle wird nach Hinterlegung der verlangten EURO-Emissionsklasse eine Fahrzeugdeklaration ausgehändigt, die

die verlangte und hinterlegte EURO-Emissionsklasse,

das auf der GO-Box hinterlegte behördliche Kraftfahrzeugkennzeichen sowie

die auf der GO-Box hinterlegte GO-Box Identifikationsnummer

ausweist.

Diese Fahrzeugdeklaration hat jedenfalls im Kraftfahrzeug zu verbleiben.

Zusätzlich wird bei der Hinterlegung der EURO-Emissionsklasse ein Informationsbeleg zu den gespeicherten Kraftfahrzeugdaten übergeben, der insbesondere folgende Hinweise enthält:

betroffenes Kraftfahrzeugkennzeichen und die GO-Box-Identifikationsnummer,

Datum und Uhrzeit über die zu diesem Zeitpunkt hinterlegte EURO-Emissionsklasse und

allfällige vom Zulassungsbesitzer zu beachtende Fristen.

Die hinterlegte EURO-Emissionsklasse ist beispielsweise sofort auf

der Einzelleistungsinformation (Punkt 6),

weiteren sonstigen Ausdrucken einer GO VERTRIEBSSTELLE sowie

im SelfCare Portal ersichtlich.

5.2. 1 Deklaration der EURO-Emissionsklasse

5.2.1. 1 Deklaration der EURO-Emissionsklasse durch den Zulassungsbesitzer

Zum Zwecke der Deklaration der EURO-Emissionsklasse kann der Zulassungsbesitzer selbst die Hinterlegung einer bestimmten EURO-Emissionsklasse vor Ort an einer GO Vertriebsstelle verlangen.

Nach Hinterlegung der EURO-Emissionsklasse an einer GO Vertriebsstelle wird die Fahrzeugdeklaration ausgegeben. Durch Prüfung der ausgegebenen Fahrzeugdeklaration hat der Zulassungsbesitzer sicherzustellen, dass

das auf der GO-Box hinterlegte behördliche Kraftfahrzeugkennzeichen mit dem tatsächlich am Kraftfahrzeug angebrachten Kraftfahrzeugkennzeichen sowie

die GO-Box Identifikationsnummer der mitgeführten GO-Box mit der auf der Fahrzeugdeklaration angeführten GO-Box Identifikationsnummer übereinstimmt sowie

die verlangte EURO-Emissionsklasse entsprechend der Erklärung des Zulassungsbesitzers hinterlegt wurde.

Im Falle einer Nichtübereinstimmung hat der Zulassungsbesitzer eine sofortige Änderung an der GO Vertriebsstelle zu veranlassen, da ansonsten der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 erfüllt werden kann. Diese Prüfpflicht besteht weiters auch bei Ausstellung einer neuen Fahrzeugdeklaration oder eines Nachdrucks. Generell gilt, dass die Fahrzeugdeklaration vom Kraftfahrzeuglenker während der Fahrt mitzuführen ist (siehe Punkt 8).

Zusätzlich wird ein Informationsbeleg übergeben, der ebenso einer Prüfpflicht durch den Zulassungsbesitzer unterliegt [...]

5.2. 2 EURO-Emissionsklasse / Zuordnung zu einer Tarifgruppe (Nachweisprüfung)

Wurde die Hinterlegung einer EURO-Emissionsklasse verlangt, so ist die Rechtmäßigkeit der verlangten und hinterlegten EURO-Emissionsklasse der ASFINAG grundsätzlich durch geeignete Dokumente (siehe Punkt 5.2.3) nachzuweisen.

Über die Verpflichtung zur Nachweiserbringung wird der Zulassungsbesitzer durch einen Informationsbeleg hingewiesen, der an der GO Vertriebsstelle in deutscher Sprache und – soweit vorhanden – in der Landessprache des Zulassungsstaates des Kraftfahrzeugkennzeichens, ansonsten in englischer Sprache, übergeben wird. Wird die Hinterlegung der EURO-Emissionsklasse durch einen vom Zulassungsbesitzer bestimmten Dritten an der GO Vertriebsstelle vorgenommen, so hat der Dritte dem Zulassungsbesitzer den Informationsbeleg zu übergeben bzw. ist der Zulassungsbesitzer verpflichtet, diesen Informationsbeleg vom Dritten einzufordern.

Wird die verlangte EURO-Emissionsklasse den Tarifgruppen zugeordnet, für die der jeweils höchste Tarif festgesetzt ist (im Folgenden ‚höchste Tarifgruppen'), so ist eine Nachweiserbringung nicht erforderlich. Dies ist für die verlangten, nicht nachweispflichtigen EURO-Emissionsklassen (bis einschließlich EURO III) der Fall. Über das Entfallen der Nachweiserbringung wird ebenfalls durch einen entsprechenden Informationsbeleg hingewiesen, der an der GO Vertriebsstelle in deutscher Sprache und – soweit vorhanden – in der Landessprache des Zulassungsstaates des Kraftfahrzeugkennzeichens, ansonsten in englischer Sprache, übergeben wird.

Die Nachweiserbringung für die verlangte EURO-Emissionsklasse, die nicht den höchsten Tarifgruppen zugeordnet werden, kann

im Nachhinein nach Hinterlegung an der GO VERTRIEBSSTELLE (Nachweisprüfung im Nachhinein, siehe Punkt 5.2.2.1) oder

im Vorhinein vor der Hinterlegung an der GO VERTRIEBSSTELLE (Nachweisprüfung im Vorhinein, siehe Punkt 5.2.2.2)

erfolgen. Dies ist für die verlangten, nachweispflichtigen EURO-Emissionsklassen IV, V, EEV und VI der Fall.

5.2.2. 1 Nachweisprüfung im Nachhinein

Die Nachweisprüfung erfolgt nicht vor Ort an der GO Vertreibsstelle, sondern zentral durch die ASFINAG. Die erforderlichen Dokumente (siehe Punkt 5.2.3) sind der ASFINAG zu übermitteln; wobei folgende Möglichkeiten zur Verfügung stehen: a) postalische Übermittlung

Die Nachweisdokumente sind in diesem Fall an folgende Adresse zu übermitteln: ASFINAG Maut Service GmbH

z.H. ASFINAG SERVICE CENTER / Emissionsklassen

G-Straße

A- G-Ort

b) Übermittlung per Telefax

Die für die Übermittlung der Nachweisdokumente bereit gestellte Telefaxnummer lautet wie folgt:

ASFINAG Maut Service GmbH

z.H. ASFINAG SERVICE CENTER / Emissionsklassen ****

c) Übermittlung per E-Mail

Die erforderlichen Nachweisdokumente können in den Formaten

pdf

jpg

tif

an die Adresse **** zur Prüfung übermittelt werden.

Eine Übermittlung und Zustellung der Nachweisdokumente per E-Mail gilt als bewirkt, wenn der Empfang dem Absender durch eine Antwort-E-Mail der ASFINAG bestätigt wird.

d) Übermittlung unter Nutzung des SelfCare-Portals

Für alle registrierten SelfCare-Benutzer besteht die Möglichkeit für ihre Kraftfahrzeuge (zum Mautsystem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen) die Nachweisdokumente an folgende Adresse **** zur Prüfung einzumelden.

Die erforderlichen Nachweisdokumente können in den Formaten:

pdf

jpg

tif

übermittelt werden.

Die für die Nachweisprüfung erforderlichen Nachweisdokumente sind binnen 28 Kalendertagen (einlangend), gerechnet ab Hinterlegung der verlangten EURO-Emissionsklasse an einer GO VERTRIEBSSTELLE, an die ASFINAG zu übermitteln (im Folgenden kurz ‚Einmeldefrist').

Zur Erleichterung der Nachweiserbringung wird seitens ASFINAG ein Antragsformular aufgelegt, das gemeinsam mit den Nachweisdokumenten zu übermitteln ist. Dieses Antragsformular in unterschiedlichen Landessprachen

steht zum Download bereit, abrufbar

-über das SelfCare Portal (**** oder

-über www.asfinag.at

-kann auch beim ASFINAG SERVICE CENTER angefordert werden.

Eine Übermittlung der Nachweise direkt von der GO VERTRIEBSSTELLE ist nicht möglich. Werden innerhalb der Einmeldefrist die erforderlichen Nachweisdokumente übermittelt, so beginnt unmittelbar nach Einlangen der Nachweisdokumente die Nachweisprüfung durch ASFINAG.

5.2.2.1. 1 Vollständige, lesbare und rechtzeitige Einmeldung der geeigneten Nachweisdokumente

Kann auf Grundlage der übermittelten Nachweisdokumente die verlangte und hinterlegte EURO-Emissionsklasse nachgewiesen werden, wird die Nachweisprüfung positiv abgeschlossen. Das positive Prüfergebnis ist im SelfCare Portal ersichtlich. Weiters besteht die Möglichkeit, den Bearbeitungsstand und Ausgang der Nachweisprüfung im ASFINAG SERVICE CENTER zu erfragen. Im Falle eines positiven Abschlusses der Nachweisprüfung besteht Rechtssicherheit im Hinblick auf die verlangte und hinterlegte EURO-Emissionsklasse.

[...]

5.2.2.1. 4 Keine Einmeldung der Nachweisdokumente innerhalb der Einmeldefrist Werden innerhalb der 28-tägigen Einmeldefrist keine Nachweisdokumente (siehe Punkt 5.2.3) übermittelt, so wird die GO-Box gesperrt. Diese Sperre wird dem Kraftfahrzeuglenker mit vier kurzen Signaltönen (siehe Punkt 8.2.4.3.2) signalisiert. Beim Aufsuchen der nächsten GO VERTRIEBSSTELLE wird auf der GO-Box aufgrund der mangelnden Nachweiserbringung die EURO-Emissionsklasse I automatisch hinterlegt und die Sperre aufgehoben. Für den Zeitraum gerechnet ab Verlangen und Hinterlegung der innerhalb der Einmeldefrist nicht nachgewiesenen EURO-Emissionsklasse, wird der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht, sofern mit diesem Kraftfahrzeug das mautpflichtige Straßennetz benutzt wurde.

5.2.2.1. 5 Keine rechtzeitige Einmeldung der Nachweisdokumente innerhalb der Einmeldefrist

Werden die Nachweisdokumente nicht rechtzeitig innerhalb der Einmeldefrist übermittelt, so wird mit Ablauf der Einmeldefrist die GO-Box gesperrt, wobei auf diesen Fall die Regelung des Punktes 5.2.2.1.4 angewendet wird. Nachträglich einlangende Nachweisdokumente werden wie ein neuer Antrag behandelt und es kommt die Regelung des Punktes 5.2.2.2 entsprechend zur Anwendung.“

Welche Dokumente zum Nachweis einer EURO-Emissionsklasse geeignet sind, ergibt sich aus Punkt 5.2.3 der Mautordnung, und ist dies unter anderem die Zulassungsbescheinigung.“

Gemäß § 20 Abs 3 BStMG begehen Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen (§ 9 Abs 11 zweiter und vierter Satz BStMG), eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von € 300,00 bis € 3.000,00 zu bestrafen.

Съгласно § 20, алинея 3 от BStMG, притежателите на разрешителни, които не предоставят навреме доказателство за класифициране на превозното средство в обявената EURO-емисионна класа и по този начин причиняват неправилно плащане на такси, зависещи от пробега за ползване на таксувани участъци (§ 9, алинея 11, второ и четвърто изречение от BStMG), извършват административно нарушение и подлежат на глоба от 300,00 € до 3.000,00 €.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Straftatbestand des § 20 Abs 3 BStMG durch das Unterlassen der fristgerechten Übermittlung des Nachweises über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse in Zusammenhang mit einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung einer Mautstrecke erfüllt. Anknüpfungspunkt für diesen Straftatbestand ist somit das Unterlassen des Nachweises (VwGH 02.11.2016, Ra 2016/06/0046). Durch das Unterlassen des fristgerechten Nachweises erlischt die vorläufige Zuordnung zur erklärten (günstigeren) Tarifklasse gemäß § 9 Abs 11 BStMG rückwirkend und das Fahrzeug wird automatisch der höchsten Tarifklasse zugeordnet. Damit ist der Tatbestand der Mautprellerei gemäß § 20 Abs 3 BStMG verwirklicht (VwGH 06.03.2023, Ra 2023/06/0014; 29.06.2021, Ra 2021/06/0068).

Според съдебната практика на Административния съд, престъпният състав на § 20 ал. 3 BStMG се реализира чрез непредставяне в срок на доказателството за отнасяне на превозното средство към обявената EURO-клас на емисии във връзка с неправилно плащане на такса за ползване на път с тол. Основният елемент на това престъпление е именно пропускът на предоставяне на доказателство (VwGH 02.11.2016, Ra 2016/06/0046). В резултат на непредоставянето на доказателство в срок, предварителното отнасяне към обявената (по-благоприятна) тарифна категория по § 9 ал. 11 BStMG отпада и превозното средство автоматично се отнася към най-високата тарифна категория. Така се реализира престъпният състав на източване на такси по § 20 ал. 3 BStMG (VwGH 06.03.2023, Ra 2023/06/0014; 29.06.2021, Ra 2021/06/0068).

Vorliegend wurde am 06.09.2023 eine GO-Box erworben, auf der über Verlangen die EURO-Emissionsklasse 5 hinterlegt worden ist. Bis 28 Kalendertage nach dem Erwerb der GO-Box und der Hinterlegung der EURO-Emissionsklasse 5 wurden keine geeigneten Dokumente zum Nachweis der verlangten EURO-Emissionsklasse an die ASFINAG übermittelt. Durch ein bloßes Vorlegen der Zulassungsbescheinigung bei der GO-Vertriebsstelle anlässlich des Erwerbes der GO-Box ist der Nachweis der verlangten EURO-Emissionsklasse nicht möglich, zumal die Nachweisprüfung nicht vor Ort an der GO-Vertriebsstelle, sondern zentral durch die ASFINAG erfolgt. Das Beschwerdevorbringen, dass der Zulassungsschein mit der hinterlegten EURO-Emissionsklasse beim Erwerb der GO-Box vorgelegt worden ist, ersetzt die Übermittlung der Nachweisdokumente an die ASFINAG nicht. Im Hinblick auf die zitierte Rechtslage und die genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist somit die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

На 06.09.2023 беше закупена GO-кутийка, за която по искане беше отразен EURO емисионен клас 5. До 28 календарни дни след закупуването на GO-кутийката и отразяването на EURO емисионен клас 5, не бяха изпратени подходящи документи за доказване на искания EURO емисионен клас до ASFINAG. Само с представяне на удостоверението за регистрация в GO търговския пункт при закупуването на GO-кутийката не е възможно да се докаже искания EURO емисионен клас, особено след като проверката на доказателствата не се извършва на място в GO търговския пункт, а централно от ASFINAG. Представената жалба, че разрешителният документ с депозираната EURO-клас на емисии е бил представен при закупуването на GO-кутията, не замества предоставянето на доказателствените документи на ASFINAG. С оглед на посочената правна уредба и посочената съдебна практика на административния съд, следователно административното нарушение по обективните признаци може да се счита за доказано.

Soweit der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit des vorgeworfenen Tatzeitpunkts behauptet, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.11.2016, Ra 2016/06/0046, dargelegt hat, dass er in dem Umstand, dass (wie im dort ergangenen Straferkenntnis erfolgt) als Tatzeitpunkt jener Zeitpunkt, an dem die Benützung der Mautstrecke mit einem vorläufig einer Tarifgruppe zugeordneten Fahrzeug festgestellt worden war und nicht der Zeitraum der Nachweisfrist angegeben wird, keine die Rechte des dortigen Beschuldigten verletzende Rechtswidrigkeit zu erblicken vermag, zumal durch das Unterlassen des Nachweises ohne Befahren einer Mautstrecke der Straftatbestand des § 20 Abs 3 BStMG nicht erfüllt wird (so auch VwGH 19.10.2023, Ra 2023/06/0092). Der Umstand, dass im angefochtenen Straferkenntnis als Tatzeitpunkt jener Zeitpunkt angeführt wird, an dem die Benützung der Mautstrecke mit einem vorläufig einer Tarifgruppe zugeordneten Fahrzeug festgestellt wurde und nicht der Zeitraum der Frist, bis zu deren Ablauf die Nachweise zu erbringen sind, angegeben wird, verletzt den Beschwerdeführer somit in keinen Rechten.

Докато жалбоподателят твърди, че времето на извършване на престъплението е неправилно, трябва да се изтъкне, че Административният съд в своето решение от 02.11.2016, Ra 2016/06/0046, е обяснил, че в обстоятелството, че (както е посочено в тамошното наказателно решение) времето на извършване на деянието е моментът, в който е установена употребата на пътя за такси с превозно средство, предварително разпределено в тарифна категория, а не времевия период на доказването не може да се види юридическа незаконосъобразност, нарушаваща правата на обвиняемия там, особено като се има предвид, че при пропускането на доказването без преминаване по пътя за такси съставът на престъплението по § 20 ал. 3 BStMG не е изпълнен (така също VwGH 19.10.2023, Ra 2023/06/0092). Обстоятелството, че в оспореното решение за наказание като време на деянието се посочва моментът, в който е установено ползването на платената отсечка с превозно средство, временно определено за тарифна група, и не се посочва срокът, в който трябва да се предоставят доказателствата, следователно не нарушава правата на жалбоподателя.

Die vom Beschwerdeführer seiner Beschwerde angeschlossenen Straferkenntnisse des Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom 05. September 2023, GZ.: LVWG-400759/2/MS, sowie des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 19. Dezember 2023, LVwG – S – 1551/001 – 2023, stehen im Widerspruch zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 19.10.2023, Ra 2023/06/0092, und sind daher für die im Gegenstande vorzunehmende rechtliche Beurteilung unbeachtlich. Für das erkennende Gericht ist ausschließlich die im zitierten VwGH – Erkenntnis vertretene Rechtsansicht richtungsweisend und bindend.

Прикрепените към жалбата на жалбоподателя решения на наказателната инстанция на Провинциалния административен съд на Горна Австрия от 05 септември 2023 г., GZ.: LVWG-400759/2/MS, както и на Провинциалния административен съд на Долна Австрия от 19 декември 2023 г., LVwG – S – 1551/001 – 2023, противоречат на решението на Административния съд от 19.10.2023 г., Ra 2023/06/0092, и следователно не могат да се вземат предвид при правната оценка, която трябва да бъде направена в конкретния случай. За разглеждащия съд единствено правната теза, изложена в цитиранато решение на Върховния административен съд, е водеща и задължителна.

Dass dem Beschwerdeführer der Nachweis der EURO-Emissionsklasse unmöglich oder ihm ein rechtmäßiges Verhalten unzumutbar gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb im Hinblick auf § 5 Abs 1 VStG die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen ist. An Verschulden ist dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Тъй като не е установено, че на жалбоподателя е било невъзможно да представи доказателство за EURO-клас на емисиите или че правомерното му поведение е било непосильно, то в контекста на § 5, ал. 1 от VStG административното нарушение следва да се счита за доказано и от субективна гледна точка. На жалбоподателя може да се вмени поне небрежност.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass § 20 Abs 3 BStMG für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von € 300,00 bis zu € 3.000,00 vorsieht. Gemäß § 16 Abs 2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen.

За определяне на наказанието следва да се посочи, че § 20, алинея 3 от BStMG предвижда глоба от 300,00 € до 3.000,00 € за административно нарушение, предмет на производството. Според § 16, алинея 2 от VStG, заместителната свобода не може да надвишава максималния размер на предвиденото за административното нарушение наказание лишаване от свобода и, ако не е предвидено наказание лишаване от свобода и не е указано друго, не трябва да надвишава две седмици.

Die Strafhöhe innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach dem, vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien, vorzunehmen ist. Eine rechtswidrige Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und der Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

Размерът на наказанието в рамките на законово предвидените наказателни възможности е решение, основано на свобода на преценка и трябва да се вземе въз основа на критериите, определени от законодателя в § 19 VStG. Определянето на наказанието не е неправомерно, когато органът упражнява предоставената си преценка в съответствие с закона. Съответно, отговорността на органа е да посочи в обосновката на решението обстоятелствата и съображенията, които са от значение за упражняването на преценката, доколкото това е необходимо за правната защита на страните и проверимостта на акта на преценката във връзка с неговото съответствие със смисъла на закона.

Was die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes betrifft, ist auszuführen, dass dieses in der Finanzierung des höherrangigen österreichischen Straßennetzes liegt und dem eine entsprechend hohe Bedeutung zukommt, was der Gesetzgeber durch die festgesetzten Strafsätze (Mindeststrafe € 300,00, Höchststrafe bis zu € 3.000,00) auch zum Ausdruck gebracht hat. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes ist im vorliegenden Fall nicht bloß unwesentlich, wurde doch tatsächlich weniger Maut entrichtet, als letztlich infolge der nicht fristgerecht vorgelegten Nachweisdokumente auf Basis der höchsten Klasse zu entrichten gewesen wäre.

Що се отнася до значението на наказателно защитеното право, следва да се посочи, че то е свързано с финансирането на по-високото австрийско пътно строителство и има съответно високо значение, което законодателят е изразил чрез определените наказателни санкции (минимално наказание € 300,00, максимално наказание до € 3.000,00). Интензивността на нарушението на това право в настоящия случай не е просто незначителна, тъй като действително е платена по-малко такса, отколкото в крайна сметка е трябвало да бъде платена на базата на най-високата категория, поради неподадените навреме доказателствени документи.

Die verhängte Verwaltungsstrafe von € 350,00 ist schuld- und tatangemessen, weil die gesetzliche Mindeststrafe bereits € 300,00 beträgt und der Beschwerdeführer im Verfahren keine Angaben zu unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung vom 06.02.2024 auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.

Наложената административна глоба в размер на 350,00 EUR е подходяща от гледна точка на вината и нарушението, тъй като законоустановената минимална глоба вече е 300,00 EUR, а жалбоподателят не е предоставил никаква информация за доходи под средния размер и финансово положение по време на производството, въпреки че е бил информиран за тази възможност в информацията за средствата за правна защита в наказателното постановление от 6 февруари 2024 г.

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. Der Kostenbeitrag war daher im vorliegenden Fall mit € 70,00 festzusetzen.

Съгласно § 52 ал. 1 от ВwGVG, във всяко решение на административен съд, с което се потвърдва наказателното решение в пълния му обем, трябва да се постанови, че осъденият трябва да направи внос за разходите по производството по жалба. Съгласно § 52 ал. 2 от ВwGVG, този внос за производството по жалба се определя на 20 % от наложеното наказание, но най-малко € 10,00. Затова разходите в настоящия случай трябва да бъдат определени на € 70,00.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 des VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da die im angefochtenen Beschluss verhängte Geldbuße in Höhe von 500,00 € diesen Betrag nicht übersteigt und keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat.

Съгласно § 44 ал. 3 т. 3 от VwGVG провеждането на открито устно заседание можеше да се пропусне, тъй като наложената в оспореното решение глоба в размер на 500,00 € не надхвърля тази сума и нито една от страните не е поискала устно заседание.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

IV.Недопустимост на ревизията

Редовната ревизия е недопустима, тъй като не се налага разглеждане на правен въпрос по смисъла на чл.133, ал.4 B-VG Държавен конституционен съд, което е от основно значение. Нито настоящото решение се разминава от досегашнато правораздаване на Върховния Административен съд, нито липсва съдебна практика. Освен това, настоящата съдебна практика на Върховния Административен съд не може да се счита за нехомогенна. Също така няма други указания за принципното значение на поставения за разрешаване правен въпрос.

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