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LVwG 30.15-1782/2025•LVwG ST LVwG 30.15-1782/2025
LVwG 30.15-1782/2025Tribunal administratif régional27 août 2025
Lohn- und Sozialdumping, Verwaltungsstrafe, Unterlagen, Lohnaufzeichnungen, Zulagen, Zuschläge, konkrete Tätigkeit, konkreter Einsatz, Einzelfallbeurteilung, Kollektivvertrag, aliquote Sonderzahlungen, arbeitsstundenabhängiges Weihnachtsgeld, Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, vertreten durch die B, C-Straße, A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 24.03.2025, GZ: BHSO/623250001447/2025,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
stattgegeben,
das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer des spruchgegenständlichen in Slowenien etablierten Unternehmens im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Arbeitseinsatz in B-Ort anlässlich der Kontrolle vom 28.01.2025 mit nachfolgendem Tatvorwurf eine Übertretung des § 12 Abs 1 Z 3 LSD-BG zur Last gelegt weil die nachstehend angeführten Teile der Lohnunterlagen „trotz nachweislicher Aufforderung vom 28.01.2025 (persönlich A ausgefolgt) dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, dies war der 30.01.2025, 24:00 Uhr abgesandt und somit nicht übermittelt wurden:
Folgende Unterlagen wurden nicht übermittelt:
Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge für das/die Monat(e): Jänner 2025 – Kollektivvertrag für das Baunebengewerbe
Arbeitszeitaufzeichnungen vom 20.01.2025 – 28.01.2025 und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt – Jänner 2025 – Kollektivvertrag für das Baunebengewerbe
a)Arbeitnehmer/in: D, geb.: roj: ****
Staatsangehörigkeit: Slowenien
Tätigkeit: Trockenbauarbeiten
Arbeitsantritt: 20.01.2025
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: 28.01.2025
08:30 Uhr in B-Ort, E-Straße BVH F“
Es wurde eine Geldstrafe von € 1000 verhängt.
Mit weiterem Straferkenntnis vom gleichen Tag wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der unvollständigen Bereithaltung von Teilen der Lohnunterlagen am Kontrollort zusätzlich eine Übertretung des § 22 Abs 1 LSD-BG G zur Last gelegt. Dieses Verfahren ist bei der gleichen Richterin zu GZ: LVwG 33.15-1781/2025 anhängig.
Beide Verfahren wurden mit Beschwerde bekämpft und von der steuerlichen Vertretung unter Anschluss der E-Mail-Korrespondenz ausgeführt, es seien vom Beschwerdeführer, welcher selbst bei der Kontrolle anwesend war, ohnehin alle geforderten Unterlagen den Kontrollorganen auf dem Handy elektronisch zugänglich gemacht worden und während der Kontrolle auch dem Meldungsleger gemailt worden. Lediglich die Lohnabrechnungen und die Lohnüberweisung konnten noch nicht vorgelegt werden, weil diese für das laufende Monat noch gar nicht erstellt waren. Überdies sei dem Aufforderungsschreiben der belangten Behörde zur Nachreichung von Lohnunterlagen von der steuerlichen Vertretung fristgerecht entsprochen worden. Auf die der Beschwerde angeschlossene Mailkorrespondenz mit dem Kontrollorgan G werde verwiesen. Insbesondere sei auch die Entsendevereinbarung nachgereicht worden, aus welcher sich sämtliche Daten für die Lohneinstufung des Arbeitnehmers ergeben. Es werde daher beantragt, beide Verfahren zur Einstellung zu bringen. In der Verhandlung wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers noch ergänzt, dass die ebenfalls geforderten Lohnaufzeichnungen als Bestandteil der Lohnabrechnung anzusehen seien und daher am Kontrolltag noch gar nicht vorgelegen sein können.
Beide Verfahren wurden aufgrund ihres sachlichen Zusammenhanges am 03.07.2025 gemeinsam verhandelt und wird nach Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen G und H (Meldungsleger) unter Verwertung der in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden, insbesondere den beiden Strafanträgen des Amtes für Betrugsbekämpfung und den diesen angeschlossenen Beweismitteln sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nachstehender entscheidungs-relevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Das gegenständliche Unternehmen wurde im Jahr 2017 gegründet und ist der Beschwerdeführer der einzige handelsrechtliche Geschäftsführer. Einziger Mitarbeiter ist der spruchgegenständliche Arbeitnehmer D. Der Beschwerdeführer hat vor dem verfahrensgegenständlichen Auftrag in B-Ort schon mehrfach als Subunternehmer österreichischer Firmen in Österreich gearbeitet und ist mit den Bestimmungen des LSD-BG vertraut. Überdies ist er auch schon seit längerem Klient der B.
Herr D hat vor seiner Beschäftigungsaufnahme im Betrieb des Beschwerdeführers als Gärtner gearbeitet und eine Gartenbauschule besucht. Laut Dienstvertrag vom 29.01.2023 ist er im gegenständlichen Betrieb vollzeitbeschäftigt und unter anderem für die Installation von Trockenbauplatten an Decken und Wänden eingesetzt.
Beim gegenständlichen Bauvorhaben der F B-Ort war die I. als Subunternehmer der J tätig und mit der Lieferung und Montage von Ständerwänden, Vorsatzschalen und abgehängten Decken laut Vertrag vom 16.01.2025 beauftragt. Die Arbeiten wurden vom Beschwerdeführer gemeinsam mit dem einzigen Mitarbeiter D durchgeführt, wobei beide täglich mit dem Firmenfahrzeug von Slowenien aus zur Baustelle pendelten. Mit den Arbeiten wurde am 20.01.2025 begonnen. Laut ZKO3 Erstmeldung vom 19.01.2025 ist Herr D im Entsendezeitraum 20.01.2025 bis 23.01.2025 als angelernter Arbeiter laut Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe mit einem Stundenlohn von € 16,18 brutto beschäftigt. Mit Verlängerungsmeldung vom 26.01.2025 wurde der Entsendezeitraum auf 27.01.2025 bis 30.01.2025 verlängert.
In den frühen Morgenstunden des 28.01.2025 (Kontrollbeginn 08:30 Uhr) führten mehrere Mitarbeiter des Amtes für Betrugsbekämpfung Team 91 eine Routinekontrolle des gegenständlichen Bauvorhabens durch, wobei der Beschwerdeführer und sein Mitarbeiter im ersten Obergeschoss mit der Montage und dem Verspachteln von Gipskartonplatten beschäftigt angetroffen wurden.
Nach Aufforderung zur Vorlage von Lohnunterlagen wurden vom Beschwerdeführer dem Kontrollorgan G zunächst auf dem Handy nachstehende Lohnunterlagen gezeigt und in weiterer Folge noch während der Kontrolle via E-Mail an das Kontrollorgan gesendet:
Der slowenische Arbeitsvertrag von Herrn D vom 29.01.2023 in deutscher und slowenischer Fassung
ein Lohnzettel für Dezember
ein Screenshot der Arbeitszeitaufzeichnungen für den Zeitraum 20.01.2021 – 27.01.2021 in Gestalt einer Exceltabelle, in welcher die tägliche Arbeitszeit für Herrn D und den Beschwerdeführer selbst unter Bezeichnung des Bauvorhabens jeweils mit einer Stundensumme angegeben war. Weiters findet sich rechts unten auf dieser Tabelle noch die Eintragung: „Snack 12 -13 Uhr, Pause 2x30 Minuten (10,14 Uhr).“ Für den Kontrolltag fand sich in dieser Tabelle noch keine Eintragung.
Weiters vorgelegt wurden am Kontrollort noch folgende Unterlagen:
die obgenannten ZKO3 Meldungen
die A1 Bescheinigungen für den Beschwerdeführer selbst und Herrn D
In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer vom Meldungsleger ein Formular mit einer Aufforderung zur Übermittlung nachstehender Lohnunterlagen und weiterer Unterlagen jeweils mit Fristsetzung bis 30.01.2025, 24.00 Uhr, unter Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen der Nichtbefolgung übergeben welches auszugsweise wie folgt lautet:
„Da Sie die im Folgenden angeforderten Unterlagen nicht bereitgehalten oder elektronisch zugänglich gemacht haben, werden Sie aufgefordert, bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages folgende Unterlagen, in deutscher bzw. englischer Sprache, an die oben angeführte E-Mail Adresse zu übermitteln:
§ 22 LSD-BG (Lohnunterlagen) in deutscher oder englischer Sprache
Für folgenden Mitarbeiter:
Herr D, geb. ****, slowenischer StB
Lohnunterlagen und Lohnaufzeichnungen
Lohnkonto im Sinne der Lohnkontenverordnung (BGBL. II Nr. 256/2005 idgF) samt zugehörigen Grundaufzeichnungen, Unterlagen betreffend gebührender Zulagen und Zuschläge gemäß österr. Kollektivvertrag für das Baunebengewerbe, dies sind gemäß § 8 Fahrtkostenvergütung, Fahrzeitvergütung bzw. Taggeld, § 9 Weihnachtsgeld - aliquot
Unterlagen betreffend die Lohneinstufung
Nachweise über die Berufsausbildung/Qualifikation, Unterlagen über einschlägige Vordienstzeiten bzw. Berufserfahrung, alle übrigen Unterlagen welche die Basis der Einstufung in den AT-KV gebildet haben
Bitte um Bekanntgabe der Gesamtanzahl aller Mitarbeiter der Firma I, C-Ort, Slowenien.
Bitte um Übermittlung eines Handelsregisterauszugs (Firmenbuch) der Firma I, C-Ort, Slowenien.
Bitte um Übermittlung des Vertrages zwischen der Firma I, C-Ort, Slowenien und der Firma J, K-Straße, D-Ort.“
Der Beschwerdeführer übermittelte dieses Schreiben umgehend seiner steuerlichen Vertretung, welche daraufhin binnen offener Frist (Mail vom 29.01.2025, 13:22 Uhr, an Herrn G) nachstehende Unterlagen nachreichte:
Die Entsendevereinbarung datiert mit 15.01.2025, aus welcher sich übereinstimmend mit der ZKO3 Meldung eine Einstufung des Herrn D nach dem Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe als angelernter Arbeiter mit dem Stundenlohn von € 16,18 ergibt
Weiters wurde in Entsprechung des Aufforderungsschreibens ein Auszug des slowenischen Handelsregisters (Ajpes) übermittelt sowie der Vertrag mit der Firma J und die Gesamtanzahl der beschäftigten Mitarbeiter (nur ein Arbeitnehmer) bekannt gegeben.
Im Begleitschreiben wurde ausgeführt, das die Lohnabrechnung für den Jänner 2025 noch nicht vorliegt und daher auch nicht übermittelt werden kann. Hinsichtlich der Unterlagen zur Lohneinstufung wurde auf die angeschlossene Entsendevereinbarung verwiesen.
Nach Erhalt dieser Unterlagen wurden die beiden verfahrensgegenständlichen Strafanträge gestellt.
Nach der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer noch die Lohnabrechnung für Herrn D für den Jänner 2025 vorgelegt, welche wie folgt aussieht:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Einen Tag vor der gegenständlichen Kontrolle, sohin am 27.01.2025, wurde das gleiche Bauvorhaben von der BUAK überprüft und dem dortigen Baustellenerheber Herrn L, vor Ort die gleichen Unterlagen elektronisch gezeigt wie im gegenständlichen Verfahren. Auch in diesen Verfahren erfolgte daher mit Mail vom 27.01.2025 eine Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen und wurden in weiterer Folge an die BUAK die gleichen Unterlagen nachgereicht wie im gegenständlichen Verfahren. Seitens der BUAK wurde bis dato (Stand Verhandlung 03.07.2025) keine Anzeige gelegt, weder hinsichtlich unvollständiger Bereithaltung/Nachreichung von Lohnunterlagen noch hinsichtlich des Vorwurfs der Unterentlohnung.
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen dahingehend, welche Teile der Lohnunterlagen und sonstige Unterlagen vom Beschwerdeführer am Kontrollort vorgelegt werden konnten und welche Unterlagen danach über Aufforderung durch die mitbeteiligte Partei nachgereicht wurden, ergeben sich schlüssig und ohne jeglichen Widerspruch aus den diesbezüglich vollkommen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der beiden Meldungsleger und den dazu vorliegenden schriftlichen Unterlagen.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei lediglich, ob diese Unterlagen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen und der dazu vorliegenden Judikatur in rechtlicher Hinsicht ausreichend waren. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter III verwiesen.
Die nicht unmittelbar verfahrensgegenständliche Lohnabrechnung für Herrn D für den Monat Jänner 2025 wurde im gegenständlichen Verfahren lediglich deshalb angefordert, um im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verifizieren zu können, ob sich aus den dortigen Positionen für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers, dass vor Ausstellung der Lohnabrechnung keine zusätzlichen Lohnaufzeichnungen bereitzuhalten waren, da sich alles Erforderliche aus der Lohnabrechnung ergibt, etwas gewinnen lässt (vgl. dazu im Folgenden unter III/3).
Dass in der Aufforderung zur Nachreichung der fehlenden Teile der Lohnunterlagen die nach Meinung der mitbeteiligten Partei fehlenden (in Wahrheit lediglich geringfügig unvollständigen) Arbeitszeitaufzeichnungen nicht erwähnt sind dürfte auf einem Versehen des zuständigen Sachbearbeiters beruhen.
III.Rechtliche Beurteilung:
Die einschlägigen Bestimmungen des LSD-BG lauten in ihrer zur Tatzeit maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:
§ 12 Abs 1 Z 3 LSD-BG:
„(1) Das Amt für Betrugsbekämpfung ist berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den §§ 21, 21a und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des § 29 erforderlichen Erhebungen durchzuführen. Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sind berechtigt,
[…]
3. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 21, 21a und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und – soweit kein Einsatz mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vorliegt – die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen dem Amt für Betrugsbekämpfung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen,“
§ 27 Abs 1 LSD-BG:
„(1) Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 14 Abs. 2 oder 15 Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.“
1)Zum Vorwurf der unterlassenen Nachreichung der Arbeitszeitaufzeichnungen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Arbeitszeitaufzeichnungen, anders als der Tatvorwurf vermuten lässt, gemäß den getroffenen Feststellungen keineswegs zur Gänze gefehlt haben, sondern auch in der anlässlich der Kontrolle bereits elektronisch bereitgehaltenen Form lediglich geringfügig mangelhaft waren. Diesbezüglich wird auf die Begründung der Entscheidung aus dem Parallelverfahren (III/1) verwiesen.
Hinzu kommt, dass das dem Beschwerdeführer am Kontrollort ausgehändigte Aufforderungsschreiben zur Nachreichung fehlender Teile der Lohnunterlagen keine Aufforderung zur Nachreichung von Arbeitszeitaufzeichnungen enthält. Die Gründe hierfür (vermutlich ein Versehen des Kontrollorgans) sind irrelevant, weil es ausschließlich auf den objektiven Erklärungswert des Aufforderungsschreibens ankommt. Das strafbare Verhalten gemäß § 12 Abs 1 Z 3 LSD-BG besteht darin, dass der Arbeitgeber trotz vorangegangener Aufforderung die angeforderten Unterlagen nicht bzw. nicht vollständig oder nicht fristgerecht vorliegt. Fehlt es wie im vorliegenden Fall an einer solchen Aufforderung, liegt auch kein strafbares Verhalten vor.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen am Kontrollort ja keineswegs zur Gänze gefehlt haben, sondern lediglich geringfügig unvollständig waren, weil Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nicht ersichtlich waren. Somit hätte es für eine korrekte Aufforderung jedenfalls detaillierter Angaben im Aufforderungsschreiben bedurft, inwiefern die Arbeitszeitaufzeichnungen mangelhaft waren und welche zusätzlichen Angaben nachzureichen sind.
Dieser Teil des Tatvorwurfs hat daher zu entfallen.
2)Zum Vorwurf der unterlassenen Nachreichung von Lohnaufzeichnungen:
Die für dieses Verfahren anzuwendende Fassung des § 22 Abs 1 Z 2 LSD-BG wurde mit BGBl. I Nr. 174/2021 eingeführt.
In den Erläuternden Bemerkungen der RV (943 Blg. XXVII.GP) wird zu Sinn und Zweck der Neuregelung wie folgt ausgeführt:
„Klargestellt wird, dass Lohnaufzeichnungen nur für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge bereitzuhalten sind. Auf einen konkreten Einsatz wird zusätzlich zu konkreten Tätigkeiten abgestellt, weil damit ein von der Tätigkeit allenfalls abweichender Aspekt, wie etwa die gleiche Tätigkeit, aber mit einem Höhenbezug, jedenfalls auch umfasst sein soll.“
Aus dieser Klarstellung des Gesetzgebers hinsichtlich des Abstellens auf konkrete Tätigkeiten und einen konkreten Einsatz folgt zunächst, dass – wie der Verwaltungsgerichtshof auch bereits zu den „Unterlagen betreffend die Lohneinstufung“ judiziert hat (VwGH 06.03.2018, Ra 2018/11/0022; 02.06.2020, Ro 2019/11/0009) – die Frage, was darunter jeweils zu verstehen ist, nicht generell präzisiert werden kann, sondern vom jeweiligen Einzelfall abhängt, nämlich von den konkreten Begleitumständen der jeweils ausgeübten Tätigkeit einerseits und andererseits den Vorgaben des jeweils anzuwendenden Kollektivvertrages.
Aus den im Sachverhalt wörtlich wiedergegebenen Aufforderungsschreiben zur Nachreichung erforderlicher Unterlagen ergibt sich, dass die mitbeteiligte Partei unter „Lohnaufzeichnungen“ bezogen auf den anzuwendenden Kollektivvertrag für das Baunebengewerbe offenbar die Fahrtkostenvergütung gemäß § 8, das Taggeld bzw. Übernachtungsgeld gemäß § 8A und das Weihnachtsgeld gemäß § 9 verstanden wissen will.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Beim Taggeld, beim Übernachtungsgeld und bei der Fahrtkostenvergütung handelt es sich gar nicht um einen Entgeltbestandteil im Sinne von § 22 Abs 1 LSD-BG G bzw. der Legaldefinition des § 49 Abs 1 und 2 ASVG, sondern um einen Aufwandersatz im Sinne von § 49 Abs 3 ASVG.
Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld (Urlaubszuschuss im Sinne von § 9A des anzuwendenden Kollektivvertrages) sind zwar Sonderzahlungen und somit schon Entgeltbestandteile im Sinne von § 49 Abs 1 und 2 ASVG. Der von der mitbeteiligten Partei ohnehin nicht erwähnte § 9A des Kollektivvertrages kommt im vorliegenden Fall allerdings nicht zur Anwendung, da Herr D laut vorliegender Entsende-vereinbarung dem BUAG unterliegt.
Das bei lediglich vorübergehender Tätigkeit in Österreich aliquot zustehende Weihnachtsgeld wird gemäß § 9 des anzuwendenden Kollektivvertrages in einem bestimmten Prozentsatz der geleisteten Arbeitsstunden ausbezahlt (3,26 Stundenlöhne für während des laufenden Kalenderjahres jeweils geleistete 39 Stunden). Bei der in der Lohnabrechnung für Jänner 2025 aufscheinenden Position „sonstige Zuschläge – WG“ dürfte es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um diese Zahlung handeln (WG= Weihnachtsgeld).
Die konkrete Höhe des für ein bestimmtes Monat aliquot zustehenden Weihnachtsgeldes für die in diesem Monat in Österreich geleisteten Arbeiten kann freilich erst am Ende des jeweiligen Arbeitsmonats bestimmt werden, weil erst zu diesem Zeitpunkt feststeht, wie viele Stunden der betreffende Arbeitnehmer insgesamt in Österreich gearbeitet hat. Insofern ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass die konkrete Berechnung des Weihnachtsgeldes erst im Zuge der Lohnabrechnung möglich ist und diese Abrechnung, weil die Kontrolle vor Monatsende erfolgte, weder zum Zeitpunkt der Kontrolle noch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Nachreichfrist vorgelegt werden konnte.
Für das Verwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen in einer weiteren gesonderten Unterlage dokumentierten Informationen ergänzend zu den Arbeitszeitaufzeichnungen, welche ohnedies vorgelegen sind, erforderlich gewesen wären, um die korrekte Berechnung des Weihnachtsgeldes nachvollziehen zu können.
Da im Sinne der obigen Ausführungen gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und den Erläuternden Bemerkungen dazu auf die konkrete Tätigkeit und die für diese Tätigkeit einschlägigen Bestimmungen des jeweils anzuwendenden Kollektivvertrages abzustellen ist und Herr D gemäß den getroffenen Feststellungen keine speziellen Tätigkeiten durchgeführt hat, für welche laut dem Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe zusätzliche Zulagen oder Zuschläge zustehen würden (Gerüstverleiher, Stukkateur, Gipser, etc.), waren dafür auch keine zusätzlichen Lohnaufzeichnungen bereitzuhalten. Etwas Derartiges wurde im Übrigen auch nicht einmal von der mitbeteiligten Partei behauptetet.
Zusammenfassend folgt daraus, dass aus den vorgenannten Gründen keine Lohnaufzeichnungen zusätzlich zu den ohnedies vorliegenden, wenn auch geringfügig mangelhaften Arbeitszeitaufzeichnungen nachzureichen waren bzw diese, da Bestandteil der bei Ablauf der Nachreichfrist noch gar nicht vorliegenden Lohnabrechnung nicht nachgereicht werden konnten und mussten.
Dieser Teil des Tatvorwurfs hat daher zu entfallen.
3)Zum Vorwurf der unterlassenen Nachreichung von Unterlagen betreffend die Lohneinstufung
Gemäß den getroffenen Feststellungen wurde fristgerecht die Entsendevereinbarung vom 15.01.2025 nachgereicht aus welcher sich der anzuwendende Kollektivvertrag, die Einstufung des Arbeitnehmers D als angelernter Arbeiter, dessen Stundenlohn von € 16,18 pro Stunde sowie nähere Angaben zur Einsatzdauer, zur vereinbarten Arbeitszeit und den Urlaubsansprüchen gemäß BUAK Urlaubsgesetz ergeben. Diese Angaben decken sich mit denen in der ZKO3 Meldung und dem Lohnanhang des Kollektivvertrags für das Bauhilfsgewerbe in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung, welche für angelernte Arbeiter in Punkt 5 genau diesen Stundenlohn vorsieht.
Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Unterlagen für die Einstufung in den anzuwendenden Kollektivvertrag der Beschwerdeführer für den Arbeitnehmer D, welcher als gelernter Gärtner keine einschlägige Ausbildung für die in Österreich durchgeführten Tätigkeiten aufweist und daher offensichtlich zu Recht als angelernter Arbeiter eingestuft wurde zusätzlich hätte vorlegen sollen. Insbesondere deshalb, da der anzuwendende Kollektivvertrag keine Entgeltdifferenzierung für unterschiedliche Vordienstzeiten oder unterschiedliche Berufserfahrung vorsieht, sondern lediglich eine tätigkeitsbezogene Einstufung. Anhaltspunkte dahingehend, dass Herr D Tätigkeiten durchgeführt hätte, für welche der Kollektivvertrag bestimmte Zulagen oder Zuschläge auf den Stundenlohn vorsieht (Schall -und Branddämmer, Gerüstverleiher, Stukkateur etc.) ergeben sich nicht und wurde Derartiges von der mitbeteiligten Partei auch gar nicht behauptet. Für Arbeitnehmer, welche über keine Ausbildung als Facharbeiter verfügen und hinsichtlich derer der Arbeitgeber daher naturgemäß auch keine Qualifikationsnachweise für den Fall einer Kontrolle bereithalten kann, ist die Einstufung als „angelernter Arbeiter“ ohnedies die höchstmögliche laut vorliegendem Lohnanhang (über jener als Hilfsarbeiter) sodass sich hier auch kein Verdacht einer Unterentlohnung ergibt.
Da sich somit im Ergebnis alle Tatvorwürfe hinsichtlich vermeintlich nicht nachgereichter Teile von Lohnunterlagen als unberechtigt erwiesen war das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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