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LVwG 50.7-3385/2025-7•LVwG ST LVwG 50.7-3385/2025-7
LVwG 50.7-3385/2025-7Tribunal administratif régional21 août 2025
Beseitigungsauftrag, Steiermärkisches Baugesetz, Zurückverweisung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, rechtmäßiger Bestand, baupolizeiliches Verfahren, Vorfrage, Nutzungsänderung
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Schneeberger über die Beschwerde des A, vertreten durch die C OG, D-Straße, , gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Zeltweg vom 02.06.2025, GZ: B2023-1239-00093/0026, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG)
zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Zur Örtlichkeit und den Eigentumsverhältnissen
1. Herr A (Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Grundstückes Nr. ****, EZ ****, B-Ort (Postanschrift: E-Straße), mitsamt dem darauf befindlichen Bestandsgebäude.
2. Die Örtlichkeit gestaltet sich laut digitalem Atlas (GIS Steiermark) wie folgt:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt.]
3. Im maßgeblichen Bereich (des Bestandsgebäudes) ist das Grundstück laut GIS Steiermark als Kerngebiet ausgewiesen.
Zur Historie des Standortes und der im Akt aufliegenden Genehmigungssituation
4.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Zeltweg (belangte Behörde) vom 10.05.1933, GZ: ****, wurde die Baubewilligung für den Zubau von Geschäftsräumen zum Haus mit der Nr. ****, auf dem Grundstück Nr. ****, B-Ort, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
4.2. Ausweislich des hierzu vorliegenden Plans zur GZ: **** betraf die Genehmigung den nordwestlichen Teilbereich des Grundstückes Nr. ****, B-Ort, hin zur F-Straße. Im Kellergeschoss des Plans sind vorrangig „Keller“ sowie ein „Magazin“ eingezeichnet. Im Erdgeschoss sind u.a. ein „Geschäftslokal“ sowie mehrere als „Magazin“ bezeichnete Räume eingezeichnet. Dem Plan zur Genehmigung vom 10.05.1933 sind keine Abstellflächen für Kfz bzw Garagen zu entnehmen.
5.1. In der Folge wurde mit Eingabe vom 27.06.1933 ein Änderungsplan zur Genehmigung vom 10.05.1933 vorgelegt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.1933, GZ: ****, wurde die Baubewilligung anhand des Änderungsplans erteilt.
5.2. Ausweislich des Änderungsplans zur GZ: **** betraf die Genehmigung wiederum – wie auch die vorgenannte Genehmigung vom 10.05.1933 – den nordwestlichen Teilbereich des Grundstückes Nr. ****, B-Ort, hin zur F-Straße. Darin wird das Geschäftshaus in einer groben „L-Form“ dargestellt, wobei die „Auskragung“ in Richtung Süden zeigt. Im vorliegenden Plan sind im Kellergeschoss drei Räume eingezeichnet, die jeweils als „Keller“ bezeichnet werden. Im Erdgeschoss sind insgesamt drei Räume eingezeichnet, wobei der größte davon als „Geschäftsraum“ bezeichnet wird. Die beiden hieran anschließenden kleineren Räume werden jeweils als „Magazin“ bezeichnet. Dem Plan zur Genehmigung vom 05.07.1933 sind keine Abstellflächen für Kfz bzw Garagen zu entnehmen.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.1933, GZ: ****, wurde hinsichtlich der beiden Genehmigungen vom 10.05.1933, GZ: ****, und vom 05.07.1933, GZ: ****, die Benützungsbewilligung unter näher bezeichneten Bedingungen erteilt.
7.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.03.2023, GZ: B-2022-1239-00212/0004, wurde die Baubewilligung für die Errichtung einer Garage für drei PKW-Abstellplätze, eines Carports für sechs PKW-Abstellplätze sowie einer Zufahrt auf dem Grundstück Nr. ****, B-Ort, erteilt.
7.2. Ausweislich des genehmigten Einreichplans betrifft diese Genehmigung ausschließlich den Neubau der Garage und den Carport im südlich vom Bestandsgebäude situierten Hofbereich.
7.3. Das verfahrensgegenständliche Bestandsgebäude hin zur F-Straße mitsamt den als Garagen genutzten Räumlichkeiten ist sohin kein Gegenstand der diesbezüglichen Genehmigung vom 17.03.2023.
Zum gegenständlichen Behördenverfahren nach § 41 Stmk BauG
8. Das gegenständliche von Amts wegen geführte behördliche Verfahren wurde über Anregung eines Nachbarn eingeleitet.
9. Am 21.08.2023 wurde seitens der belangten Behörde ein Ortsaugenschein bei der Örtlichkeit durchgeführt. An diesem nahmen eine bautechnische Amtssachverständige (G) sowie der feuerpolizeiliche Sachverständige (H) teil. Seitens der bautechnischen ASV wurde mit Eingabe vom 25.08.2023 die von den Unterlagen im Bauakt abweichende Nutzung der Kellerräumlichkeiten als Garage konstatiert. Eine konkrete Jahreszahl zur Nutzung als Garage wurde seitens der ASV nicht angeführt.
10. Im selben Zeitraum (August 2023) führte die belangte Behörde auch Zeugenbefragungen (J und K) zur Nutzung der Örtlichkeit als Garagen durch. Seitens Frau K wurde zusammenfassend angegeben, dass ihr Vater vor etwa 25 Jahren – wenige Jahre nachdem der Vater des nunmehrigen Beschwerdeführers das Haus übernommen habe – zwei Garagen gemietet habe. Herr J gab an: „Seit 1979 handelte es sich immer um Garagen.“
11. Über Befragung durch M (Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers) durch die Behörde vom 08.11.2023 gab diese u.a. an, dass sie und ihr Mann das Objekt 1981 geerbt hätten.
12. In der Eingabe vom 17.11.2023 (OZ 25 im Akt der belangten Behörde) findet sich nachstehende Aussage des N (Vater des nunmehrigen Beschwerdeführers) aus einem Gerichtsverfahren vor dem BG C-Ort zur ****: „Ich habe die gegenständliche Liegenschaft im Jahr 1981 oder 1982 vom vorherigen Liegenschaftseigentümer, Herrn O, geerbt. […] Ich habe auf meiner Liegenschaft 4 Garagen, die ich allesamt vermietet habe. […], dies seit dem Jahr 1981 oder 1982. […] Herr O […] hatte dort Lagerräume.“
13. Im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 27.11.2023 heißt es auszugsweise: „Eine Behandlung nach § 40 Abs 1 Stmk BauG scheidet daher aus. Ein Zeuge gibt die Verwendung als Garage jedenfalls ab dem Jahr 1979 an. Die Aussagen der beiden anderen Zeugen widersprechen dieser Aussage nicht. Eine Feststellung über den Zeitpunkt der Nutzungsänderung auf den Tag genau konnte aufgrund der vorliegenden Zeugenaussagen nicht getroffen werden. Aus diesem Grund wird seitens der Baubehörde der 31.12.1979 als Zeitpunkt der Verwendungsänderung angenommen. […] Auf dieser Basis wird im Weiteren ein Feststellungsverfahren nach § 40 Abs 2 Stmk BauG durchgeführt werden.“
14. In der Folge forderte die belangte Behörde den nunmehrigen Beschwerdeführer zur Vorlage von Unterlagen zur Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 40 Abs 2 ff Stmk BauG auf. Dem ist der nunmehrige Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sodass die belangte Behörde in der Folge den angefochtenen Bescheid vom 02.06.2025 erließ.
Zum angefochtenen Bescheid vom 02.06.2025
15.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2025, GZ: B2023-1239-00093/0026, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs 4 Stmk BauG aufgetragen, die vorschriftswidrige Nutzung von Lagerräumen als Kfz-Garagen an der Südwestseite des Objekts am Grundstück Nr. ****, B-Ort, ab spätestens 29.08.2025 zu unterlassen.
15.2. Insgesamt umfasst der Bescheid lediglich zweieinhalb Seiten, wobei dieser eine Gliederung in Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung vermissen lässt (vgl VwGH 20.09.2017, Ro 2014/11/0082; 17.02.2021, Ra 2019/17/0072). Die „Bescheidbegründung“ umfasst eine Seite. Zusammenfassend wird darin ausgeführt, ein rechtmäßiger Bestand nach § 40 Abs 1 Stmk BauG habe nicht festgestellt werden können. Ein Feststellungsverfahren nach § 40 Abs 2 ff Stmk BauG sei nicht durchgeführt worden, weil der nunmehrige Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt habe.
Zur Beschwerde
16.1. Gegen vorgenannten Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte darin die Anträge an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, dieses wolle in der Sache entscheiden und die Rechtmäßigkeit der Nutzung feststellen, in eventu gemäß § 28 Abs 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
16.2. Im Wesentlichen werden in der Beschwerde folgende Argumente ins Treffen geführt: Der Spruch sei zu unbestimmt. Das Verfahren sei mangelhaft erfolgt. Der Bescheid lasse eine Auseinandersetzung mit Beweisergebnissen vermissen. Es seien Parteienrechte (insb. Parteiengehör) verletzt worden. Entgegen der Rechtansicht der belangten Behörde komme ein rechtmäßiger Bestand iSd § 40 Abs 1 Stmk BauG in Betracht. Unter einem werden näher bezeichnete Zeugen namhaft gemacht.
Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren
17. Die Baubehörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung binnen der zweimonatigen Frist des § 14 Abs 1 VwGVG ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vor.
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde, den Beschwerdeausführungen sowie der Einsichtnahme im öffentlichen Grundbuch und digitalen Kataster/Atlas.
III.Rechtsgrundlagen:
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 lautet auszugsweise wie folgt:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[…]
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[…]
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Zur Kognitionsbefugnis:
1.1. Die Entscheidungsbefugnis ist mit der „Sache des Beschwerdeverfahrens“, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat, begrenzt (vgl VwGH 29.07.2021, Ra 2021/05/0021 sowie 27.11.2020, Ra 2020/16/0151).
1.2. Fallbezogen ist also ausschließlich zu klären, ob die Untersagung der Nutzung nach § 41 Abs 4 Stmk BauG zu Recht erfolgt ist. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeantrag zudem die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Nutzung begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass dies die Kognitionsbefugnis übersteigt, wobei die Frage der Rechtmäßigkeit „lediglich“ eine Vorfrage hinsichtlich der verfügten Untersagung der Nutzung darstellt (dazu unten näher).
Zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung:
2.1. Nach der Judikatur des VwGH ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt. Die nach § 28 VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken (statt vieler VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
2.2. Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit iSd § 28 Abs 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist (vgl. VwGH 22.06.2020, Ra 2018/06/0166, Rn. 17, mwN; 13.03.2023, Ra 2022/06/0227).
2.3. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht an die Verwaltungsbehörde kann daher nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird (vgl. VwGH 30.09.2014, Ro 2014/22/0021; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; ferner VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062; vgl. auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz. 118 mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist somit nach der Judikatur des VwGH insbesondere zulässig,
wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat
wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (siehe auch VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0057)
wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann – etwa iS einer Delegierung der Entscheidung an das Verwaltungsgericht – durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 20.04.2022, Ra 2019/06/0048, mwN; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123 mwN; VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; so etwa auch VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 12.11.2014, Ra 2014/20/0029; 26.05.2015, Ra 2014/01/0205; 30.09.2015, Ra 2015/06/0049; 20.04.2016, Ra 2016/04/0008; 03.08.2016, Ro 2016/07/0008)
wenn die Unvollständigkeit von Feststellungen auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung fußt („sekundärer Feststellungsmangel“) und sich hierdurch die Notwendigkeit zu Ermittlungen (auch) in eine andere Richtung ergibt (vgl VwGH 29.03.2022, Ro 2020/05/0023 mwN)
2.4. Diesen Fallgruppen ist gemeinsam, dass bereits das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft war und diese Mangelhaftigkeit der Verwaltungsbehörde vorwerfbar ist (arg. in § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG: „unterlassen hat“; vgl. zum Aspekt der Verletzung von Verfahrensvorschriften vor dem Hintergrund des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG auch VwGH 20.04.2023, Ra 2021/19/0481). Damit ist die nunmehrige Rechtsprechung zu § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG von demselben Grundgedanken wie die frühere Rechtsprechung zu § 66 Abs 2 AVG getragen (vgl. VwGH 19.11.2019, Ra 2016/08/0113, wonach das Modell des § 28 Abs 3 VwGVG konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG folgt), wonach von der Berufungsbehörde darzulegen war, dass bereits das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft war (VwGH 18.11.2010, 2007/07/0743; vgl. dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz. 117 mwN).
2.5. Im Gegensatz zur bloßen Ergänzung des Sachverhalts, die im Interesse der Raschheit im Sinne des § 28 Abs 2 Z 2 erster Fall VwGVG vom Verwaltungsgericht vorzunehmen ist (vgl. VwGH 22.06.2020, Ra 2018/06/0166, Rn. 17 mwN; 13.03.2023, Ra 2022/06/0227), entspricht es dem Ausnahmecharakter der Bestimmung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG von dem auf die Interessen der Verfahrensökonomie gestützten System der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte, dass die Verwaltungsbehörden ihre Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zumindest im Ergebnis (wenn auch vielleicht nicht absichtlich: vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034) nicht auf das Verwaltungsgericht delegieren. Dass das Verwaltungsgericht in derartigen Fällen nicht sogleich eine Entscheidung in der Sache selbst treffen soll, entspricht auch dem in § 28 VwGVG insgesamt verankerten System, auf das der VwGH in seiner Leitentscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, rekurriert: Nicht einmal bei einer (zulässigen und begründeten) Säumnisbeschwerde ist nämlich zwingend vorgeschrieben, dass das Verwaltungsgericht in derartigen Fällen der schuldhaften Untätigkeit der Behörde sogleich eine Entscheidung in der Sache selbst treffen soll, sondern kommt dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 7 VwGVG die Möglichkeit zu, der Behörde aufzutragen, den versäumten Bescheid unter den Vorgaben des Verwaltungsgerichts nachzuholen (vgl. dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz. 118 mwN).
3. Im vorliegenden Fall liegen derartige gravierende Ermittlungsmängel der erstinstanzlichen Behörde vor:
Fehlen geeigneter Ermittlungsschritte:
4.1. Fallbezogen vertritt die belangte Behörde den Rechtsstandpunkt, wonach ein rechtmäßiger Bestand iSd § 40 Abs 1 Stmk BauG nicht festgestellt werden habe können. Darüber hinaus sei kein Feststellungsverfahren nach § 40 Abs 2 f Stmk BauG geführt worden, weil der Beschwerdeführer – trotz Aufforderung – keine Unterlagen vorgelegt habe, sodass die Untersagung der Nutzung auszusprechen gewesen wäre.
4.2. Hiermit verkennt die belangte Behörde die Rechtslage.
5.1. Ein baupolizeilicher Auftrag ist gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen zu erlassen. Vorschriftswidrig ist zunächst jede bauliche Anlage, für die sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrags eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war bzw ist, eine solche jedoch nicht vorliegt. Außerdem fallen unter den Begriff der vorschriftswidrigen baulichen Anlagen auch baubewilligungsfreie, also bloß meldepflichtige Vorhaben (§ 21 Stmk BauG), die nicht iSd Stmk BauG ausgeführt wurden. Gemäß § 41 Abs 4 Stmk BauG hat die Behörde zudem die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde.
5.2. Ein Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG 1995 setzt nach stRsp des VwGH voraus (Hinweis VwGH 29.4.1968, 67/67, und VwGH 25.10.1988, 88/05/0101), dass die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen ist. Genauso muss im Falle einer als vorschriftswidrig erachteten Verwendungszweckänderung iSd § 41 Abs 4 Stmk BauG die Bewilligungspflicht dieser Änderung im Zeitpunkt der Änderung der Verwendung und im Zeitpunkt der Auftragserteilung gegeben sein. [VwGH 17.12.1998, 97/06/0117; vgl weiters mwN Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, Steiermärkisches Baurecht, 6. Aufl. (2023) § 41 Stmk BauG Rz 8].
5.3. Zwar finden sich im vorgelegten Verwaltungsakt ansatzweise Ermittlungsschritte dazu, wann die Nutzungsänderung durchgeführt wurde, allerdings wird im angefochtenen Bescheid in keiner Weise auf die Ermittlungsergebnisse eingegangen. Insbesondere sind dem angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen zum Zeitpunkt der Nutzungsänderung zu entnehmen. Ebenso fehlen in diesem beweiswürdigende Ausführungen zur Gänze (zumal auch keine Feststellungen getroffen wurden). Ausgehend vom oben dargelegten behördlichen Rechtsstandpunkt hat die belangte Behörde zudem – offenbar ausgehend von einer Nutzungsänderung nach dem 01.01.1969 – jegliche Ermittlungen und Feststellungen unterlassen, ob diese nach der damaligen Rechtslage genehmigungsfähig gewesen wäre. Ob die Nutzungsänderung sohin allenfalls einen rechtmäßigen Bestand iSd § 40 Abs 2 bzw 2a Stmk BauG darstellt, also nach dem Zeitpunkt der Nutzungsänderung genehmigungsfähig war, wurde in keiner Weise ermittelt. Anders als dies die Behörde vermeint, greift die Annahme, dass diesbezüglich ein förmliches Feststellungsverfahren nach § 40 Abs 2 f Stmk BauG erforderlich sei und dieses mangels Vorlage von Unterlagen nicht geführt werden habe können, zu kurz. Denn: Nach den im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätzen der Amtswegigkeit und materiellen Wahrheit hätte dies die Behörde (auch ohne eigenes Feststellungsverfahren) im Verfahren nach § 41 Stmk BauG als Vorfrage zu prüfen gehabt (stRsp - vgl statt vieler: VwGH 05.11.2015, 2013/06/0063, mwN). Dazu hätte die belangte Behörde den Zeitpunkt der Nutzungsänderung (Nutzung der Keller- bzw Magazinräumlichkeiten als Garage/Abstellfläche) ermitteln und im Rahmen der freien Beweiswürdigung, sohin unter Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen, sowie unter Wahrung der Parteienrechte (insb. Parteiengehör) im Rahmen des Bescheids entsprechend feststellen müssen. Sofern die Nutzungsänderung vor dem 01.01.1969 stattfand, gilt sie gemäß § 40 Abs 1 Stmk BauG ex lege als rechtmäßig. Sofern die Behörde – wie im Gegenstandsfall – offenbar davon ausgeht, dass § 40 Abs 1 Stmk BauG nicht greife, hätte sie hierzu entsprechende Feststellungen auf Basis einer nachvollziehbaren (freien) Beweiswürdigung im Bescheid zu treffen.
Wie bereits angeschnitten, findet § 40 Stmk BauG (konkret: Abs 2 und 2a) auch ohne Feststellungsverfahren im Rahmen der Vorfragenbeurteilung in Bezug auf solche Nutzungs- bzw Verwendungszweckänderungen Anwendung, die nach 1969 umgesetzt wurden. Wurden diese nämlich nach dem 01.01.1969 und vor dem 01.09.1995 durchgeführt, wäre durch die Behörde zu prüfen gewesen, ob sie zum Zeitpunkt der Nutzungs- bzw Verwendungszweckänderung bewilligungsfähig gewesen wären, wobei die Sach- und Rechtslage im (Änderungs-)Zeitpunkt (sohin idR unter Anwendung des Stmk ROG 1974 und der Steiermärkischen Bauordnung 1968) heranzuziehen gewesen wäre.
5.4. Alleine schon dadurch, dass die Unvollständigkeit von (erforderlichen) Feststellungen auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung – nämlich der Nichtbeachtung der unterschiedlichen Varianten des § 40 Stmk BauG bzw der irrigen Auslegung, dass § 40 Stmk BauG hinsichtlich Nutzungs- bzw Verwendungszweckänderung nach 1969 nur in einem förmlichen Feststellungsverfahren (nicht aber als Vorfragebeurteilung im Verfahren nach § 41 Stmk BauG) zur Anwendung gelange –, fußt („sekundärer Feststellungsmangel“), rechtfertigt bereits für sich genommen eine Zurückverweisung (vgl VwGH 29.03.2022, Ro 2020/05/0023 mwN).
Ergebnis:
6. 1 Zusammenfassend ist der angefochtene baupolizeiliche Auftrag bzw das vorangegangene behördliche Ermittlungsverfahren dermaßen mangelhaft bzw bloß ansatzweise geführt worden, dass verfahrensrelevante Vorfragen unbeantwortet geblieben und erforderliche Feststellungen – auch aufgrund „sekundärer (= rechtlicher) Feststellungsmängel (wiederum VwGH 29.03.2022, Ro 2020/05/0023 mwN) – unterblieben sind. Zu den maßgeblichen (Vor-)Fragen des (im Rahmen der freien Beweiswürdigung festzustellenden) genauen Zeitpunkts der Verwendungszweck- bzw Nutzungsänderung sowie des (Nicht-)Vorliegens eines rechtmäßigen Bestandes iSd (sämtlicher) Varianten des § 40 Stmk BauG liegen somit nur ungeeignete und bloß ansatzweise gesetzte Ermittlungsschritte vor. Dabei ist festzuhalten, dass es sich bei den noch durchzuführenden Ermittlungen nicht lediglich um bloße Sachverhaltsergänzungen oder Erhebungen in einem untergeordneten Bereich handelt, sondern sind vielmehr zentrale Ermittlungsergebnisse für die Erlassung eines Beseitigungsauftrags ausständig. Die belangte Behörde hat keine geeigneten Ermittlungsschritte gesetzt und nur ansatzweise ermittelt. Es wurden keine – nach der Diktion des VwGH – für eine Entscheidung in der Sache nach § 28 Abs 2 VwGVG ausreichenden „brauchbaren Ermittlungsergebnisse“ geliefert (vgl. etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088).
6.2. Auch scheint es dem Landesverwaltungsgericht, dass die belangte Behörde diese Ermittlungen unterließ, damit diese dann – im Sinne einer Delegierung der Entscheidung an das Verwaltungsgericht – durch das Landesverwaltungsgericht vorgenommen werden sollten. Dafür spricht, dass die Behörde schon frühzeitig erkannt hat, dass die Ermittlung des rechtmäßigen Bestandes verfahrensrelevant ist. Dennoch hat sie diesen bloß unzureichend geprüft und den nunmehrigen Beschwerdeführer hierbei nicht hinreichend eingebunden (insb. bei den Zeugeneinvernahmen). Auch der Umstand, dass die Behörde sowohl eine bautechnische ASV als auch einen feuerpolizeilichen Sachverständigen dem Verfahren beigezogen hat, diese jedoch – trotz der durchgeführten Begehung vor Ort – nicht beauftragt hat, Erhebungen zur Genehmigungsfähigkeit bei der laut Akt angenommenen Nutzungsänderung nach dem Jahr 1969 zu treffen, erweckt den Anschein, diese Ermittlungen (bewusst) an das Landesverwaltungsgericht zu delegieren.
6.3. Im Übrigen sprechen auch Gründe der Verfahrensökonomie nicht gegen die Zurückverweisung: Beim vorliegenden baupolizeilichen Verfahren handelt es sich um ein amtswegiges Verfahren nach § 41 Abs 4 Stmk BauG (siehe dazu weiterführend unten unter 7.5.). Die Behörde hat Kenntnisse der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit, über sämtliche Unterlagen zu früheren Verfahren auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken, verfügt über bereits mit der Örtlichkeit bzw dem verfahrensgegenständlichen Objekt vertraute Sachverständige aus den Bereichen Bautechnik sowie Feuerpolizei und allenfalls über Luftbilder der verfahrensgegenständlichen Grundstücke. Zudem erfordert das Ermittlungsverfahren zum konkreten Zeitpunkt der Verwendungszweck- bzw Nutzungsänderung des verfahrensgegenständlichen Objekts und der Sachlage in diesem Zeitpunkt gegebenenfalls nicht nur die Vernehmung des Beschwerdeführers, sondern auch die Vernehmung weiterer Personen, die (neuerlich) als Zeugen darüber Auskunft geben können. Allein die räumliche Entfernung zwischen dem verfahrensgegenständlichen Grundstück einerseits und dem Amtssitz des Landesverwaltungsgerichts anderseits würde zu einem Aufwand an Zeit und Kosten für die Anreise der Beteiligten sowie von Zeugen führen (vgl. dazu VwGH 28.03.2008, 2005/12/0178; vgl. auch VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084). Das Erfordernis einer manchmal weiten und unter Umständen mehrfachen Anreise zu Verhandlungen vor dem weiter entfernten Landesverwaltungsgericht kann auch zu Verfahrensverzögerungen infolge notwendiger Vertagungen wegen Verhinderung einzelner Personen führen.
Zum fortgesetzten Verfahren:
7.1. Im fortgesetzten Verfahren ist die belangte Behörde an die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Zurückverweisungsbeschluss gebunden:
7.2. Zunächst wird sie als Vorfrage im baupolizeilichen Verfahren von Amts wegen zu überprüfen haben, ob die Nutzungsänderung einen rechtmäßigen Bestand iSd § 40 Stmk BauG darstellt. Dabei wird sie den Zeitpunkt der Verwendungszweck- bzw Nutzungsänderung im Rahmen der freien Beweiswürdigung und unter Wahrung der Parteirechte festzustellen haben. Sofern die Behörde davon ausgeht, dass die Nutzungsänderung nach 1969 und vor 1995 durchgeführt wurde – wobei hierfür durchaus entsprechende Anhaltspunkte im vorgelegten Akt sprechen – hätte sie den Zeitpunkt sowie die Genehmigungsfähigkeit in ebendiesem zu prüfen.
7.3. Im Fall der Vorschriftswidrigkeit der Nutzungsänderung und des Nichtvorliegens eines rechtmäßigen Bestandes ist es dem Beschwerdeführer überlassen, ein nachträgliches Bewilligungsverfahren einzuleiten, dessen Einleitung die Vollstreckung eines etwaigen baupolizeilichen Auftrags hemmen würde (vgl. statt vieler VwGH 08.09.2014, Ra 2014/06/0027; 05.11.2015, 2013/06/0244).
7.4. Die Ermittlungsergebnisse sind sodann im Akt zu dokumentieren. Der neu zu erlassende Bescheid hat zudem den Vorgaben des VwGH – sohin durch Gliederung in drei logisch aufeinander aufbauende und formal zu trennenden Elemente (Tatsachenfeststellung, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung) – zu genügen, um einer nachprüfenden Kontrolle zugänglich zu sein (VwGH 20.09.2017, Ro 2014/11/0082). Im Fall der Erlassung einer Nutzungsuntersagung wird die Behörde zudem eine angemessene Leistungsfrist festzulegen haben. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist damit gemeint, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 19.5.1994, 92/07/0067; 22.12.2011, 2010/07/0211; 26.1.2012, 2008/ 07/0026). Dies setzt voraus, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist (technisch [zB bautechnisch und witterungsbedingt; vgl VwGH 19.12.1995, 95/05/0308]) durchgeführt werden können (VwSlg 5732 A/1962; VwGH 19.9.1991, 90/06/0115; 28.10. 1994, 94/17/0297). Demgegenüber ist die für ein (mietrechtliches) Kündigungsverfahren nötige Zeit (VwGH 15.7.2003, 2003/05/0001) und/oder jene zur Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung nicht zu veranschlagen (VwSlg 9491 A/1978; VwGH 18. 6. 1991, 91/05/0094; 15.7.2003, 2003/05/0001).
7.5. Der Vollständigkeit halber sei zum Umstand, dass im Akt häufig die Korrespondenz der anwaltlich vertretenen Nachbarin (P GmbH) aufscheint, auf Folgendes hingewiesen: Dem vorgelegten Gegenstandsakt ist kein Antrag gemäß § 41 Abs 6 Stmk BauG eines Nachbarn zu entnehmen. Auch dem Spruch („§ 41 Abs 4 Stmk BauG“) in Verbindung mit der wesentlichen Begründung des bekämpften Bescheides ist nicht zu entnehmen, dass ein solcher (Nachbar)Antrag iSd § 41 Abs 6 Stmk BauG Grundlage für den spruchgemäßen Ausspruch der Nutzungsuntersagung gewesen sein soll. Tatsächlich sind Eingaben des anwaltlich vertretenen Nachbarn in Form einer Mitteilung, Anregung bzw Anzeige (vgl OZ 3, S 5 im Behördenakt: „die Einschreiterin […] regt eine amtswegige Überprüfung bzw. Verfahrenseinleitung an.“) gekleidet (vgl VwGH 28.05.2013, 2013/05/0030 sowie 03.04.2003, 2002/05/1238). In einer Gesamtschau von Spruch und Begründung des bekämpften Bescheides handelt es sich somit um ein rein von Amts wegen geführtes baupolizeiliches Verfahren nach § 41 Abs 4 Stmk BauG. Daran ändert auch der Umstand, dass die amtswegigen Ermittlungen (erst) durch die die Mitteilung/Anzeige der Nachbarin begonnen wurden und/oder Nachbarn selbst einen Antrag nach § 41 Abs 6 Stmk BauG stellen können, nichts. In einem amtswegigen Verfahren nach § 41 Abs 4 Stmk BauG kommt dem Nachbar keine Parteistellung zu (VwGH 27.09.2005, 2005/06/0094, vgl ferner 23.11.2010, 2009/06/0098; weiters 28.05.2013, 2013/05/0030). Das Landesverwaltungsgericht Steiermark sieht daher – wie auch die Behörde – keine Veranlassung, der Nachbarin als (vermeintliche) mitbeteiligte Partei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren anzusprechen und ihr Parteiengehör zu wahren sowie ihr auch den Beschluss zuzustellen.
Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
8. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu etwa VwGH 15.12.2018, Ra 2016/11/0132).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:
Der Verwaltungsgerichtshof hat § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgelegt. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde im Beschluss wiedergegeben. Die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung berührt dann keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn – wie im vorliegenden Fall – das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis innerhalb der durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gezogenen Leitlinien liegt (vgl. insbesondere VwGH 08.08.2019, Ra 2018/04/0115; 30.06.2021, Ra 2018/16/0033; 12.11.2018, Ra 2018/08/0228; 25.01.2017, Ra 2016/12/0109; 27.04.2017, Ra 2016/12/0071; vgl. auch VwGH 19.10.2022, Ra 2022/03/0062; weiters VwGH 29.03.2022, Ro 2020/05/0023). Mit anderen Worten des Verwaltungsgerichtshofs: Die Anwendung der Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG ist in der Regel eine Frage des Einzelfalls, die nur revisibel ist, wenn das Verwaltungsgericht diese Grundsätze durch ein unvertretbares Vorgehen verletzt hätte (VwGH 12.11.2018, Ra 2018/08/0228; vgl. auch VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0142, 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, wonach es keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt, ob das Verwaltungsgericht die zu § 28 Abs 3 VwGVG ergangene Rechtsprechung des VwGH angesichts der einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellationen in jeder Hinsicht korrekt angewendet hat).
Die vorliegende Entscheidung bewegt sich jedenfalls innerhalb der durch die (umfassend dargelegte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG gezogenen Leitlinien, weil hier gravierende Ermittlungslücken im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof judizierten Fallgruppen der bloß ansatzweisen Ermittlung, der Delegierung des Ermittlungsverfahrens auf das Landesverwaltungsgericht gegeben sind und die Unvollständigkeit von (erforderlichen) Feststellungen zudem auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Auslegung des § 40 Stmk BauG) fußt [sekundärer (rechtlicher) Feststellungsmangel].
Weiters ist die dazu vorliegende und oben umfassend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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