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LVwG 41.25-3476/2025•LVwG ST LVwG 41.25-3476/2025
LVwG 41.25-3476/2025Tribunal administratif régional14 août 2025
Unterlagen, Zustimmung, Gemeinde, Gemeindestraßenverwaltung, Vorlage, Mangel, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung, Anbringen, Frist, Verstreichen, Steiermärkisches Landes-Straßenverewaltungsgesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, A-Ort, B-Straße, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C, B-Ort, D-Straße, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Sankt Bartholomä vom 23.05.2025, GZ: 10/2014/131-0,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 20.06.2025 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Zurückweisungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Sankt Bartholomä vom 23.10.2024, GZ: 10/2014/131-0, aufgehoben wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 50/2025 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 11.08.2025 vorgelegten Beschwerde sowie der dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensakten ergibt sich der Sachverhalt, dass Herr A bei der Gemeinde Sankt Oswald bei Plankenwarth mit Schreiben vom 20.12.2018 um Genehmigung ersuchte, dass die Baustellenzufahrt im östlichen Bereich des Grundstücks Nr. **** in die bestehende Gemeindestraße auf Grundstück Nr. **** bzw. ***, KG **** C-Ort, eingebunden werden könne.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Sankt Oswald bei Plankenwarth vom 05.06.2019, GZ: 612/05062019/, wurde der Antrag gemäß § 25a Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 idF LGBl. Nr. 137/2016 abgewiesen und gegen diesen Bescheid Berufung erhoben, wobei der Gemeinderat der Gemeinde Sankt Oswald bei Plankenwarth mit Bescheid vom 23.09.2019, GZ: 612/23092019/, der Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG keine Folge gab und den bekämpften Bescheid des Bürgermeisters bestätigte.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10.10.2020, GZ: 50.37-2567/2019-25, wurde der vorgenannten Gemeinderatsbescheid insofern abgeändert, als der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Sankt Oswald bei Plankenwarth vom 05.06.2019, Aktenzahl: 612/05062019/***, aufgehoben wurde; - dies wegen mangelnder Zuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde Sankt Oswald bei Plankenwarth, womit der Antrag vom 20.12.2018 wiederum offen war, wobei dieser Antrag in der Folge der Gemeinde Sankt Bartholomä zur weiteren Bearbeitung und Erledigung übermittelt wurde.
Dem Antrag wurde lediglich eine Übersichtsdarstellung aus dem GIS angeschlossen und wurde der Antragsteller von Seiten des Bürgermeisters der Gemeinde Sankt Bartholomä mit Schreiben vom 19.02.2024 aufgefordert, binnen vier Wochen entsprechende Projektunterlagen hinsichtlich der Baustellenzufahrt gemäß den Technischen Richtlinien und Regelwerken (RVSen) vorzulegen und wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Einfahren von der Gemeindestraße zur Baustelle auf Grundstück Nr. ****, KG C-Ort, (bzw. auch umgekehrt) bis zum Vorliegen der nötigen Zustimmung gemäß § 25a Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 unzulässig sei und daher zu unterlassen sei.
Mit Schreiben vom 11.03.2024 wurde der Beschwerdeführer behördenseitig darauf hingewiesen, dass eine Genehmigung gemäß § 25a LStVG 1964 erforderlich sei, ein Einfahren bis zum Vorliegen der Zustimmung nach § 25a Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 unzulässig und zu unterlassen sei und dem Zuwiderhandeln entsprechend entgegengetreten werde und auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.02.2024 verwiesen, wonach der Antragsteller der Aufforderung, entsprechende Projektunterlagen vorzulegen, nachkommen werde. Mit Schreiben der Behörde vom 17.04.2024 erging an den Antragsteller mittels Verfahrensanordnung ein neuerlicher Verbesserungsauftrag unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 12.02.2024, in welchem die behördliche Aufforderung ergangen sei, binnen vier Wochen entsprechende Projektunterlagen betreffend Baustellenzufahrt gemäß den Technischen Richtlinien und Regelwerken (RVSen) vorzulegen und wurde der Antragsteller letztmalig aufgefordert, die erforderlichen Projektunterlagen binnen einer Frist von sieben Tagen (Einlangen!) der Behörde vorzulegen, andernfalls; - dies unter Androhung von Zurückweisungsfolgen nach § 13 Abs 3 AVG, sollte die Frist zur mangelfreien Vorlage des „Ansuchens“ ungenützt verstreichen.
Mit Note vom 24.04.2024 wurde antragstellerseitig der Behörde eine „Verkehrstechnische Beurteilung in Bezug auf die Schüttung E-F-Weg, D-Ort“ der G übermittelt und hinsichtlich der restlichen Unterlagen um Gewährung einer Fristverlängerung von 14 Tagen ersucht. Mit Schreiben vom 08.05.2024 wurde der Gemeinde Sankt Bartholomä aufgrund des Verbesserungsauftrages auch der Antrag auf Genehmigung der Baustellenzufahrt der Bauunternehmung H vom 15.10.2019, welcher auch ein Lageplan aus dem Digitalen Atlas Steiermark angeschlossen war, übermittelt und wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 28.08.2024 wiederum aufgefordert, hinsichtlich der Baustellenzufahrt gemäß den Technischen Richtlinien und Regelwerken (RVSen) bis spätestens Freitag den 13.09.2024 vorzulegen, andernfalls der Antrag vom 20.12.2018 zurückgewiesen werde, nachdem von Seiten des Sachverständigen der Abteilung 7 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung mit E-Mail vom 14.05.2024 festgehalten worden war, dass nicht überprüft werden könne, ob die Unterlagen den Technischen Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS) entsprechen, da wesentlichen Kriterien wie Sichtweiten, Schleppkurven etc. nicht in den Unterlagen enthalten seien.
In der Folge erließ die Behörde Bürgermeister den Bescheid vom 23.10.2024, mit welchem sie das Ansuchen vom 20.12.2018 des Herrn A, wohnhaft in B-Straße, A-Ort, für die Herstellung einer Baustellenzufahrt für das Grundstück Nr. **** der KG C-Ort gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückwies; - dies mit der Begründung, dass auch nach Ablauf der Frist die fehlenden Projektunterlagen bis dato nicht vorgelegt worden seien, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11.11.2024 Berufung an den Gemeinderat der Gemeinde Sankt Bartholomä und beantragte, die zuständige Behörde möge den Bescheid des Bürgermeisters vom 23.10.2024 beheben; in eventu den Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen.
Der Berufungswerber bezog sich dabei auf die vorgelegte verkehrstechnische Beurteilung vom 29.01.2024, den Umstand, dass die Behörde die Unterlagen nicht von einem Sachverständigen beurteilen hat lassen und die verkehrstechnische Beurteilung nicht beachtet habe.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Sankt Bartholomä vom 23.05.2025 wurde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bürgermeisterbescheid vom 23.10.2024 betreffend die Zurückweisung des Ansuchens um Herstellung einer Baustellenzufahrt für das Grundstück Nr. **** der KG C-Ort **** aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.12.2024 gemäß § 66 Abs 4 AVG als unbegründet abgewiesen und hielt die Berufungsbehörde fest, dass die Unterlagen amtssachverständigenseitig geprüft worden seien und im Schreiben des Sachverständigen vom 20.12.2024 explizit angeführt werde, dass die vorgelegten Unterlagen für eine verkehrstechnische Beurteilung nach § 25a LStVG 1964 nicht überprüft werden könnten, ob sie den Technischen Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVSen) entsprechen, da wesentliche Kriterien wie Sichtweiten, Schleppkurven, Steigungen im Kreuzungsbereich etc., nicht in den Unterlagen bzw. fehlenden Plänen enthalten seien.
Gegen diesen zweitinstanzlichen Bescheid erhob Herr A mit Schriftsatz vom 20.06.2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Behebung des Gemeinderatsbescheides sowie in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.
Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Unterlagen im seinerzeitigen Verfahren bei der Gemeinde Sankt Oswald bei Plankenwarth ausreichend gewesen seien und vollständig gewesen seien. Die Gemeinde Sankt Bartholomä hätte entweder die Unterlagen neuerlich dem Sachverständigen vorzulegen gehabt, um zu beurteilen, ob die Unterlagen ausreichen oder in der Sache selbst entscheiden müssen und den Antrag bewilligen müssen, sodass sich eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides ergebe und die Beschwerde begründet sei.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens lässt sich feststellen, dass die dem Antrag angeschlossenen Projektunterlagen im Rahmen der fachlichen Beurteilung hinsichtlich der Einhaltung der Technischen Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS) laut Amtssachverständigen der Abteilung 7 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nicht überprüft werden konnten, zumal aus Sachverständigensicht wesentliche Kriterien wie Sichtweiten, Schleppkurven etc., in den Unterlagen nicht enthalten sind. Antragstellerseitig wurden an Projektunterlagen die Lageplandarstellungen aus dem Digitalen Atlas Steiermark sowie eine verkehrstechnische Beurteilung der G vom 16.03.2015 zur Vorlage gebracht. Eine weitere planliche Darstellung, aus welcher die amtssachverständigenseitig geforderten Sachverhalte hervorgehen, wurden beschwerdeführerseitig der Behörde nicht übermittelt, weshalb die Behörden vom Vorliegen eines Mangels ausgingen. Die behördlichen Mängelbehebungsaufträge beziehen sich im Wesentlichen auf die Vorlage von Projektunterlagen hinsichtlich der Baustellenzufahrt „gemäß den Technischen Richtlinien und Regelwerken (RVSen)“.
Dieser Sachverhalt ergibt sich in verfahrensrelevanter Hinsicht bereits aus den Verwaltungsverfahrensakten der Behörden und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden.
In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 13 Abs 3 AVG normiert Nachstehendes:
„Anbringen
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]“
§ 25a LStVG 1964 lautet wie folgt:
„Anschlüsse an Straßen
(1) Anschlüsse von öffentlichen Straßen sowie von nichtöffentlichen Straßen und Wegen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken an Landesstraßen dürfen nur mit Zustimmung des Landes (Landesstraßenverwaltung), entsprechende Anschlüsse an Verkehrsflächen von Gemeinden nur mit Zustimmung der Gemeinde (Gemeindestraßenverwaltung) angelegt oder abgeändert werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Landesstraße bzw. der Verkehrsflächen der Gemeinde keine Nachteile zu erwarten sind und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung und den in § 16 enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Die Kosten des Baues und der Erhaltung dieser Straßen und Weganschlüsse sowie allfälliger Änderungen sind vom Erhalter der angeschlossenen Straße oder des angeschlossenen Weges zu tragen.
(2) Wird die Zustimmung nach Abs.1 nicht erteilt, so entscheidet über die Zulässigkeit des Anschlusses an Landesstraßen die Landesregierung, über die Zulässigkeit des Anschlusses an Verkehrsflächen der Gemeinden die Gemeinde mit Bescheid. In diesem Verfahren kommt der Straßenverwaltung, an deren Verkehrsfläche angeschlossen werden soll, Parteistellung zu. Die Beseitigung entgegen dieser Vorschrift vorgenommener Anschlüsse ist dem Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke bzw. der Gemeinde, die an eine Verkehrsfläche des Landes angeschlossen hat, über Antrag der Straßenverwaltung von der zuständigen Behörde mit Bescheid aufzutragen.
(2a) Bei Zu- oder Abfahrten an Landesstraßen hat die Landesregierung auf Antrag der Landesstraßenverwaltung, bei Zu- oder Abfahrten an Gemeindestraßen hat die Gemeinde auf Antrag der Gemeindestraßenverwaltung deren Anpassung oder gänzliche Entfernung mit Bescheid auf Kosten des Anschlussberechtigten anzuordnen, wenn die seit der Gestattung erfolgte Änderung der Straßenbenutzung durch den Anschlussberechtigten dies erfordert.
(3) Die Kosten des Baues, der Erhaltung und allfälliger Änderungen von Anschlüssen im Sinne des Abs. 1 sind von der Gemeinde, die an eine Verkehrsfläche des Landes angeschlossen hat bzw. vom Grundeigentümer der angeschlossenen Grundstücke zu tragen.“
Im Beschwerdefall hat die Erstbehörde den verfahrenseinleitenden Antrag aufgrund der näher beschriebenen Verfahrensanordnung, welcher antragstellerseitig in der Folge nicht entsprochen wurde, das Ansuchen nach § 13 Abs 3 AVG 1991 zurückgewiesen und der Gemeinderat mit dem in der Folge mittels Beschwerde bekämpften, im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid vom 23.05.2025 die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.12.2024 gemäß § 66 Abs 4 AVG als unbegründet abgewiesen; - dies auch unter Hinweis auf das vorzitierte Schreiben des Amtssachverständigen vom 20.12.2024 und die diesbezüglich fehlenden Projektunterlagen.
Hat die erstinstanzliche Entscheidung – wie gegenständlich – eine auf § 13 Abs 3 AVG gestützte Zurückweisung des Antrags zum Gegenstand, so darf die Berufungsbehörde, wie auch das Verwaltungsgericht, lediglich über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht jedoch über den Antrag selbst, entscheiden und hat sie daher lediglich zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrages mangels einer fristgerechten Befolgung des Verbesserungsauftrages seitens der Erstbehörde zu Recht verweigert worden ist, was voraussetzt, dass dem Antrag – wie gegenständlich feststehend – ein Mangel anhaftete (vgl. z.B. VwGH am 29.04.2010, 2008/21/0302).
Im Beschwerdefall ist in Bindung an das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10.12.2020, GZ: LVwG 50.37-2567/2019-25, fallbezogen in erster Instanz auch von der Zuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde Sankt Bartholomä auszugehen, welcher auch das verfahrenseinleitende Anbringen samt den näher beschriebenen Projektunterlagen nach der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung übermittelt wurde.
Die Sache des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens bildet im Verfahrensgegenstand die Abweisung der Berufung des Herrn A mittels Bescheid des Gemeinderates vom 23.05.2025, welche gegen die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Ansuchens eingebracht wurde.
Auch wenn die dem Anbringen angeschlossenen Projektunterlagen fallbezogen laut der fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen nicht vollständig waren, insbesondere ein Gutachten und ein GIS-Plan, eine aussagekräftige Lageplanunterlage in einem derartigen Verfahren aus fachlicher Sicht nicht zu ersetzen vermögen und im Besonderen auch der Sichtstrahl bei der Ausfahrt, Knotensichtweite laut RVS und ein Schleppkurvennachweis maßstabsgetreu durchaus notwendig sein können, gilt es in rechtlicher Hinsicht vorab zu prüfen, ob ein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne der Regelung des § 13 Abs 3 AVG überhaupt vorliegt, zumal nach § 13 Abs 3 AVG lediglich Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen, sondern sie vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen hat und sie dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen kann, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird, wobei, wenn der Mangel rechtzeitig behoben wird, das Anbringen als ursprünglich eingebracht gilt.
Unbeschadet der Tatsache, dass der verfahrenseinleitende Antrag auch nicht ausdrücklich auf die Zustimmung der Gemeindestraßenverwaltung zum näher beschrieben Vorhaben gerichtet war, darf die Behörde nach § 13 Abs 3 AVG nur dann vorgehen, wenn ein mangelhaftes Anbringen vorliegt, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges fehlerfreies Anbringen abweicht, wobei was unter einem „Mangel“ einer derartigen schriftlichen Eingabe im Sinne des § 13 AVG zu verstehen ist, hat der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen zu werden (vgl. z.B. VwGH am 05.05.2023, Ra 2023/09/0022). Liegt ein solcherart mangelhaftes Anbringen vor, ist im Verbesserungsauftrag konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen und dem Einschreiter die Behebung, ob dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Ein Verbesserungsauftrag muss somit konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (vgl. z.B. VwGH am 22.05.2012, 2008/04/0208).
Grundsätzlich kann ein Mangel – wie behördenseitig angenommen – auch im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt, wobei, wenn eine derartige gesetzliche Anordnung jedoch nicht besteht, die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf, die sie sich selbst nicht beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden und liegt in einem solchen Fall jedoch kein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs 3 AVG vor (vgl. z.B. VwGH am 27.01.2010, 2008/03/0129).
Gegenständlich schreibt § 25a LStVG 1964 nicht ausdrücklich vor, welche Unterlagen zur Erwirkung der Zustimmung der Gemeinde (Gemeindestraßenverwaltung) vorzulegen sind, sodass die Erstbehörde im Beschwerdefall wegen des fehlenden Mangels nach § 13 Abs 3 AVG nicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages, welcher im Übrigen auch nicht konkret und unmissverständlich angab, welche gesetzlich geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen, und somit auch nicht zur Zurückweisung des Anbringens nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist nach § 13 Abs 3 AVG berechtigt war (vgl. z.B. VwGH am 27.01.2010, 2008/03/0129), und hätte der Gemeinderat aufgrund der von ihm zu behandelnden Berufung im Rahmen seiner umfassenden Kognitionsbefugnis nach § 66 Abs 4 AVG diesen Umstand, dass meritorisch zu entscheiden gewesen wäre, aufzugreifen gehabt, was den bekämpften Rechtsmittelbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Vor dem Hintergrund der „Sache“ des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens galt es den bekämpften Bescheid im Ergebnis daher – wie aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtlich – abzuändern.
Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde daher anhand der nachgereichten „Projektunterlagen“ den Sachverhalt inhaltlich zu beurteilen haben und zu prüfen haben, ob sich die Behörde die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen nicht selbst beschaffen kann und, sollte dies nicht der Fall sein, den Einschreiter unter Hinweis auf seine Mitwirkungsverpflichtung aufzufordern haben, die hinreichend zu konkretisierenden, fachlich erforderlichen Unterlagen vorzulegen; - dies auch mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Vorlage eine Antragsabweisung bzw. Verweigerung der Zustimmung erfolgen werde.
Die Beschwerde vermochte im Ergebnis daher die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen, weshalb dieser aus den dargelegten Gründen Folge zu geben war.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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