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LVwG 61.26-3443/2024•LVwG ST LVwG 61.26-3443/2024
LVwG 61.26-3443/2024Tribunal administratif régional13 août 2025
Gesetzeserläuterung, Auslegung, Gesetzeswortlaut, Wohnung, land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, Ausnahmetatbestand, fremde Personen, Eigentümer, Anwendungsbereich, Bewirtschaftung, Größe der Fläche, land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, kein Tatbestandsmerkmal, Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Mag. Dr. Sprachmann über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, B-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Pirching am Traubenberg vom 27.08.2024, GZ: 929/2024/2102700-Zweit-Berufung,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (im Folgenden BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 50/2025, wird anlässlich der Bescheidbeschwerde vom 03.09.2024 der angefochtene Berufungsbescheid dergestalt
abgeändert,
als der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pirching am Traubenberg vom 24.06.2024, hinsichtlich der Vorschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2023 aufgehoben wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pirching am Traubenberg vom 24.06.2024, GZ: 929/2024/2102700-Zweit, wurde A, B-Straße, A-Ort, gemäß §§ 1, 2, 3 und 8 Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz iVm dem Gemeinderatsbeschluss vom 13.12.2022 bzw. der Verordnung vom 01.01.2023 als Eigentümer bzw. Miteigentümer der Wohnung C-Straße, B-Ort, mit einer Nutzfläche von 82,87 m² eine Zeitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe in Höhe von € 577,29 für das Jahr 2023 vorgeschrieben. Dieser Beitrag sei mit Ablauf eines Monates nach Zustellung dieses Bescheides fällig. Die Abgabenhöhe sei € 7,00 pro m² Nutzfläche. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Zweitwohnsitz- bzw. Wohnungsleerstandsabgabe gemäß § 1 StZWAG eingehoben werde. Nach § 2 StZWAG sei für Wohnungen für jedes Kalenderjahr eine Abgabe nach Maßgabe der im Spruch bezogenen Regelung über die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit zu leisten. Als Wohnung bzw. Wohneinheit gelten für Wohnungszwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die von den Inhabern ohne wesentliche Veränderungen zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen, Wohnbedarfs verwendet werden können. Abgabepflichtig seien die Eigentümer der Wohnung. Die Abgabe sei nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Der Gemeinderat habe von der in § 1 StZWAG verankerten Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Verordnung vom 13.12.2022 beschlossen, welche ab 01.01.2023 für jede abgeschlossene Wohneinheit € 7,00 pro m² Nutzfläche vorsehe. Mit Schreiben vom 06.02.2024 sei der Abgabepflichtige über die Zweitwohnsitzabgabe für die Wohnung in C-Straße informiert und zur Abgabe einer Zweitwohnsitzabgabeerklärung aufgefordert worden. Mit Schreiben vom 15.02.2024 sei vom Abgabepflichtigen eine leere Erklärung mit Anführung des nach § 4 Abs 2 StZWAG geltenden Ausnahmetatbestandes der Behörde mitgeteilt worden. Als Beilage sei der Einheitswertbescheid über eine Fläche von 1,7656 ha vom 01.01.2023 angeführt worden. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens von Seiten der Abgabenbehörde und Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde sei diese zum Entschluss gekommen, den angeführten Ausnahmetatbestand nicht gelten zu lassen. Aus den erläuternden Bemerkungen zum StZWAG gehe hervor, dass nur solche Wohnungen, die zur Unterbringung der für die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten benötigten Arbeitskräfte dienen, von der Abgabe befreit seien. Der Abgabenbehörde sei nicht bekannt, dass das Wohnhaus in C-Straße zur Unterbringung von Arbeitskräften gedient habe. Des Weiteren lasse die Größe der landwirtschaftlichen Fläche darauf schließen, dass ohnehin keine zusätzlichen Arbeitskräfte benötigt werden würden. Dem Abgabepflichtigen sei somit am 23.05.2024 eine Verfahrensanordnung über die Ermittlungsergebnisse zugesandt worden. Mit E-Mail vom 28.05.2024 sei eine diesbezügliche Stellungnahme vom Abgabepflichtigen eingelangt. Die dort angeführten Inhalte würden aber nichts an der Beurteilung von Seiten der Abgabenbehörde ändern. Die Erhebung der Nutzfläche würde sich auf die Luftbilder stützen, da das Wohnhaus schon sehr alt sei und keinerlei Unterlagen den Bauakten zu entnehmen wären. Die Einschätzung der Baubehörde über 82,47 m² Nutzfläche, seien vom Abgabepflichtigen als plausibel angesehen worden. Die Meldedaten seien aus dem lokalen Melderegister beigezogen worden.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass der Steiermärkische Landtag am 26.04.2022 ein Gesetz über die Erhebung von Abgaben auf Zweitwohnsitze und Wohnungen ohne Wohnsitz (StZWAG) beschlossen habe, mit welchem steirische Gemeinden ermächtigt werden würden, aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates eine Zweitwohnsitzangabe bzw. Wohnungsleerstandsabgabe zu erheben. Von der Zweitwohnsitzabgabe würden nach § 4 Z 2 leg cit unter anderem insbesondere Wohnungen ausgenommen werden, welche land- und/oder forstwirtschaftlichen Zwecken, wie der Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen dienen. Gemäß der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pirching am Traubenberg vom 13.12.2022 werde eine Zweitwohnsitzabgabe erhoben. Auf das Aufforderungsschreiben vom 06.02.2024 der Gemeinde zur Abgabe der Zweitwohnsitzabgabe sei mit E-Mail vom 15.02.2024 erklärt worden, dass eine Abgabepflicht gemäß § 4 StZWAG nicht bestehe, da das verfahrensgegenständliche Objekt C-Straße vor 20 Jahren von den Eltern übertragen worden sei und werde dieses Objekt zur Bewirtschaftung der in der Nähe befindlichen Forstkulturen genutzt. Für diese Aktivitäten läge auch eine land- und forstwirtschaftliche Betriebsführung gemäß BSVG vor und werde das Objekt seit der Verbringung der Mutter in ein Pflegeheim im September 2021 nicht mehr zu Erholungszwecken genützt. Mit Schreiben vom 14.03.2024 der Gemeinde Pirching am Traubenberg sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die bezugnehmende Ausnahme erst ab einer bewirtschafteten Fläche von 5 ha gültig sei. Im Antwortschreiben vom 29.03.2024 habe der Beschwerdeführer bereits festgehalten, dass der Gesetzestext den betreffenden Befreiungstatbestand unabhängig von der flächenmäßigen Größe der Forstfläche vorsehe, daher dürfe der Gemeinderat die Ausnahme nicht nur auf Großbetriebe über 5 ha anwenden. Die Größe gäbe weder Auskunft über die erforderliche Arbeitsintensivität, noch sehe der Gesetzestext eine solche vor. Hätte der Gesetzgeber nur flächenmäßig große land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit nahezu ausschließlich beruflichen Hintergrund und fremden Arbeitskräften ausschließen wollen, dann wäre Z 2 leg cit nicht erforderlich gewesen, da bereits die generelle Ausnahmevorschrift für berufliche Zwecke gemäß Z 1 (Pendler) ausreiche. Weiters sei auf die verfassungsrechtliche problematische undifferenzierte Höhe hinzuweisen, da EUR 7 pro m² gleichermaßen für moderne Luxusferiendomizile als auch für einen Altbau erhoben werden. Während die maximal € 1.000,00 bei Luxusferiendomizilen nicht ins Gewicht fallen würde, sei es beim gegenständlichen Altobjekt wirtschaftlicher jeweils extra anzureisen oder in einer Frühstückspension zu nächtigen. Die Abgabenbelastung sei damit, bei Nichtbeachtung der beantragten Ausnahme, unverhältnismäßig. Am 07.05.2024 habe die Gemeinde mittels Luftbild die Nutzfläche des verfahrensgegenständlichen Objektes ermittelt. Diese Nutzfläche werde als plausibel angesehen. Mit Verfahrensanordnung vom 23.05.2024 sei mitgeteilt worden, dass nach Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde der angeführte Ausnahmetatbestand mit einer forstwirtschaftlichen Fläche von lediglich 1,75656 ha als nicht erfüllt angesehen werden könne. Der Ausnahmetatbestand sei vorwiegend für Almhütten, welche zur Beherbergung von Forstarbeitern dienten, gedacht. Der eindeutige Gesetzeswortlaut würde eine solche Auslegung jedoch nicht zulassen, da nicht nur Almhütten zur Beherbergung von Forstarbeitern, sondern auch andere Objekte von dieser Ausnahmeschrift umfasst sind. Im nunmehr bekämpften Bescheid werde zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich um eine Mehrzahl von Arbeitskräften handeln müsse und die Arbeitskraft des Eigentümers selbst nicht dazu zähle. Eine solche Interpretation sei vom Gesetzeswortlaut in keiner Weise gedeckt, da ein Ausschluss von Nebenerwerbslandwirten, nur weil sie keine zusätzlichen Arbeitskräfte haben, verfassungsrechtlich nicht haltbar sei. Befreit seien nach eindeutigem Gesetzeswortlaut alle Wohnungen, welche den genannten Zwecken dienen, eine Einschränkung auf Großbetriebe oder Betriebe mit fremden Arbeitskräften sei weder vom Gesetzeswortlaut noch vom Gleichheitsgrundsatz gedeckt.
Mit nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Piching am Traubenberg vom 27.08.2024, GZ: 929/2024/2102700-Zweit-Berufung, welcher mit Gemeinderatsbeschluss vom 20.08.2024 beschlossen wurde, wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Abgabenpflichtige Unterlagen vorgelegt habe, wonach eine landwirtschaftliche Fläche von 1,7656 ha bewirtschaftet werde. Für die notwendigen Arbeiten seien nach Auskunft von Herrn A niemals fremde Arbeitskräfte herangezogen worden. Aus den Erläuterungen zu § 4 StZWAG sei zu entnehmen, dass die für die Führung eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlichen Zweitwohnsitze von der Abgabenpflicht befreit werden. Befreit seien deshalb nur solche Wohnung, die zur Unterbringung der für die land- und/oder forstwirtschaftlichen Arbeiten benötigten Arbeitskräfte dienen würden. Eine Doppelnutzung solcher Wohnungen, etwa zusätzlich für Erholungszwecke, schließe die Ausnahme von der Abgabenpflicht aus.
In der fristgerecht eingebrachten Bescheidbeschwerde vom 03.09.2024 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Interpretation der Ausnahmebestimmung im Sinne des Gemeinderates nicht nur gesetzestechnisch, sondern auch verfassungsrechtlich höchst problematisch erscheine. Darüber hinaus werde, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Berufungsschrift verwiesen und auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen.
Eingelangt per 13.09.2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die gegenständliche Bescheidbeschwerde vom 03.09.2024 samt Abgabeakt zur Entscheidung vor. Der Vorlagebericht vom 24.09.2024 wurde nach gerichtlicher Aufforderung vorgelegt.
Am 18.07.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm sowie die belangte Behörde entschuldigt nicht erschien.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft C-Straße, in B-Ort. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein altes Bauernhaus, welches eine Nutzfläche von ca. 100 m² umfasst und bewohnbar ist. Ca. einen Kilometer von dieser Liegenschaft entfernt ist der Beschwerdeführer im Besitz von vier Forstparzellen und bewirtschaftet er diese vom Haus C-Straße aus. Laut Einheitswertbescheid des Finanzamtes Österreich vom 01.01.2023, GZ: 67140-1-0150/1, beträgt die forstwirtschaftlich genutzte Fläche 1,7656 ha. Der Beschwerdeführer ist land- und forstwirtschaftlicher Betriebsführer der zu bewirtschaftenden Fläche und ist er als solcher in der Bauern-Sozialversicherung im Bereich der Unfallversicherung versichert (Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung sowie Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 22.03.2007, Beilage ./A der Verhandlungsschrift). Die Beitragspflicht besteht beginnend vom November 2006 bis laufend. Der Beschwerdeführer zahlt diesbezüglich Sozialversicherungsbeiträge. Die Liegenschaft wurde im Jahr 2002 von den Eltern dem Beschwerdeführers in dessen Eigentum übertragen und wurde das Haus samt Liegenschaft bis zur Übersiedlung der Mutter im Jahr 2021 in ein Pflegeheim intensiv genützt. Das Haus C-Straße war vom 01.07.1983 bis zum 04.03.2002 der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers, bevor er am 04.03.2002 an die Adresse B-Straße, in A-Ort, verzog. Der Beschwerdeführer blieb weiter ab dem 04.03.2002 an der Adresse C-Straße, B-Ort, mit Nebenwohnsitz gemeldet (Auszug aus dem ZMR). Seit dem Jahr 2021, konkret seit dem Zeitpunkt, als die Mutter des Beschwerdeführers ins Pflegeheim übersiedelte, wurde das Haus nicht mehr zu Erholungszwecken benützt und zwar weder von der Familie noch von Freunden oder von Bekannten. Das Haus wird nicht vermietet und benützt der Beschwerdeführer das Haus rein zur Bewirtschaftung des Forstbetriebes und übernachtet er dort ca. 10-mal im Jahr und zwar dann, wenn er im Wald arbeitet. Diese Übernachtungen finden sowohl im Sommer als auch im Winter statt. Von seiner Wohnadresse in der B-Straße in A-Ort zum Haus C-Straße besteht eine Entfernung von 35 km. Wenn der Beschwerdeführer am Tag fährt benötigt er aufgrund des Stadtverkehres öfters ca. 1,5 Stunden, wenn er am Abend fährt benötigt er für diese Strecke ca. 1 Stunde. Beim Forstbetrieb handelt es sich um einen Mischwald mit großen Bäumen. Der Beschwerdeführer durchforstet den Wald und erzeugt unter anderem Brennholz. Von Zeit zu Zeit verkauft er das Holz und führt dadurch eine Erwirtschaftung durch. Es handelt sich um einen kleinen Nebenerwerb. Der Beschwerdeführer beschäftigt im Rahmen des Forstbetriebes keine Arbeiter und haben auch nie Arbeiter im Haus C-Straße übernachtet. Am 15.02.2024 stellte der Beschwerdeführer eine Zweitwohnsitzabgabenerklärung für die Liegenschaft C-Straße, Gemeinde B-Ort und führte darin an, „Befreiung: dient der Bewirtschaftung von Forstkulturen laut Beilage.“
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem dem Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelten behördlichen Abgabeakt, dem Vorlagebericht der belangten Behörde vom 24.09.2024 sowie der in der Verhandlung vom 18. Juli 2025 durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführer, den seitens des Beschwerdeführers in der Verhandlung vorgelegten Urkunden (Beilage ./A Bestätigung betreffend der Versicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung nach dem BSVG, Benachrichtigung des Finanzamtes über fällige Beiträge vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb etc.) und den seitens des Gerichtes beigeschafften Grundbuchauszugs betreffend die Liegenschaft C-Straße und den Forstbetrieb sowie den Ausdruck aus dem ZMR (Zentrales Melderegister). Die Fläche des zu bewirtschaftenden forstwirtschaftlichen Betriebes ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Einheitswertbescheid vom 01.01.2023.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs 2 und 3 leg cit. nichts anderes ergibt.
Gemäß Art. 131 Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Gemäß Art. 131 Abs 4 Z 1 B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs 3 leg cit.
Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 1 Abs 1 BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben die Bestimmungen dieses Gesetzes, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
Die Zweitwohnsitzabgabe nach dem Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Nach § 11 Abs 2 F-VG werden die Abgaben der Gemeinden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 7 Abs 3 grundsätzlich durch Organe jener Gebietskörperschaft bemessen und eingehoben, für deren Zwecke sie ausgeschrieben werden. Im Verfahren zur Vorschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe kommt sohin die BAO zur Anwendung.
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Prüfungsgegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist gegenständlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides vom 27.08.2024, insbesondere ob die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe gegenüber dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 rechtmäßig erfolgte.
Gemäß § 1 Z 1 Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstands-abgabegesetz LGBI Nr. 46/2022 - im folgenden StZWAG - werden die Gemeinden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates als ausschließliche Gemeindeabgabe (§ 6 Abs 1 Z 5 F-VG 1948) eine Abgabe auf Zweitwohnsitze (Zweitwohnsitzabgabe) zu erheben.
§ 3 StZWAG:
„Gegenstand der Abgabe
(1) Den Gegenstand der Abgabe bilden Zweitwohnsitze.
(2) Als Zweitwohnsitz gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz (Art 6 Abs. 3 B-VG) verwendet wird.
(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird.
(4) Als Wohnungen gelten für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die von der Inhaberin/vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können.“
§ 4 StZWAG:
„Ausnahmen von der Abgabepflicht
Ausgenommen von der Abgabepflicht sind insbesondere Wohnungen, die
1. nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken (Pendler), Ausbildungszwecken, Zwecken des Studiums, der Lehre sowie des Präsenz- oder Zivildienstes dienen;
2. land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, wie der Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen dienen;
3. von Eigentümerinnen/Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden;
4. von Pflegenden genutzt werden oder einem Pflegeaufenthalt dienen.“
Die Gemeinde B-Ort hat von der in § 1 Z 1 StZWAG angeführten Ermächtigung Gebrauch gemacht und mit Wirksamkeit ab 01.01.2023 eine Verordnung erlassen, mit welcher unter anderem eine Zweitwohnsitzabgabe einzuheben bzw. vorzuschreiben ist – im Folgenden Zweitwohnsitzabgabe-Verordnung.
Gemäß § 1 Abs 2 Zweitwohnsitzabgabe-Verordnung gilt als Zweitwohnsitz jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs 3 B-VG) verwendet wird.
Gemäß § 2 Abs 1 Zweitwohnsitzabgabe-Verordnung sind Abgabenpflichtige, sofern im Folgenden nicht anders bestimmt ist, die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten.
Gemäß § 3 Zweitwohnsitzabgabe-Verordnung sind von der Abgabepflicht insbesondere Wohnungen ausgenommen, die
1. nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken (Pendler), Ausbildungszwecken, Zwecken des Studiums, der Lehre sowie des Präsenz- oder Zivildienstes dienen;
2. land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, die der Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen dienen;
3. von Eigentümerinnen/Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden;
4. von Pflegenden genutzt werden oder einen Pflegeaufenthalt dienen.
Gemäß § 4 Zweitwohnsitzabgaben-Verordnung wird die zu entrichtenden Zweitwohnsitzabgabe unter Bedachtnahme auf dem Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze nach der Nutzfläche der Wohnung wie folgt festgelegt:
pro m² Nutzfläche € 7,00.
Im Beschwerdefall wurde für das Objekt mit der Adresse C-Straße, B-Ort, mit einer Nutzfläche von 82,47 m² eine Zweitwohnsitzabgabe in der Höhe von € 577,29 für das Jahr 2023 vorgeschrieben.
Die hier anzuwendende Verordnung der Gemeinde Pirching am Traubenberg knüpft den Abgabengegenstand an das Vorliegen eines Wohnsitzes der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.
Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, bestand im Jahr 2023 an dieser Adresse eine Meldung als Nebenwohnsitz, gemeldet war der Beschwerdeführer.
Laut dem festgestellten Sachverhalt handelt es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt um eine Wohnung iSd § 3 Abs 4 StZWAG. Da die gegenständliche Wohnung im Beschwerdefall auch nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird liegt ein Zweitwohnsitz iSd § 3 Abs 2 StZWAG bzw. § 1 Abs 2 Zweitwohnsitzabgabe-Verordnung der Gemeinde Pirching am Traubenberg vor.
Zu überprüfen ist, ob im Gegenstandsfall eine Ausnahme von der Abgabenpflicht iSd § 4 Z 2 StZWAG bzw. des § 3 Z 2 der Verordnung der Gemeinde Pirching am Traubenberg vorliegt. Die beiden angeführten Regelungen sind ident und sind demnach von der Abgabenpflicht, insbesondere Wohnungen die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, wie der Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen dienen, ausgenommen. Beim angeführten Gesetzestext des Ausnahmegrundes hat der Gesetzgeber eine demonstrative Aufzählung der Ausnahmegründe durchgeführt. Nichts anderes kann der diesbezügliche Ausnahmegrund der Verordnung der Gemeinde B-Ort bezwecken. In den erläuternden Bemerkungen zum StZWAG wird betreffend des § 4 Z 2 StZWAG angeführt, dass Zweitwohnsitze von der Abgabenpflicht befreit werden, welche zur Führung eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sind. Befreit sind deshalb nur solche Wohnungen, die zur Unterbringung der für die land- und/oder forstwirtschaftlichen Arbeiten benötigten Arbeitskräfte dienen. Ein Doppelnutzung solcher Wohnungen etwa zusätzlich für Erholungszwecke schließt die Ausnahme von der Abgabenpflicht aus.
Hierzu ist seitens der erkennenden Richterin anzuführen, dass Gesetzeserläuterungen die Auslegung eines Gesetzes präzisieren können, aber nicht inhaltlich erweitern, maßgeblich bleibt stets der Gesetzeswortlaut. Im Gegenstandsfall wurde in den Erläuterungen zu dem StZWAG eine Erweiterung insofern durchgeführt, dass nur solche Wohnungen, die zur Unterbringung der für die land- und/oder forstwirtschaftlichen Arbeiten benötigten Arbeitskräfte dienen unter die Ausnahme des § 4 Z 2 StZWAG fallen. Weder dem Gesetzestext noch dem Verordnungstext der Gemeinde Pirching am Traubenberg ist zu entnehmen, dass sich der Ausnahmetatbestand zwingend auf fremde Personen beschränkt. Dementsprechend kann der Eigentümer selbst unter den Anwendungsbereich des Ausnahmegrundes fallen. Ebenso wenig ist dem Gesetzestext oder dem Verordnungstext der Gemeinde Pirching am Traubenberg betreffend diesen Ausnahmegrund zu entnehmen, ob die Wohnung zur Bewirtschaftung von größeren oder kleineren land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient. Im Gegenstandsfall wurde das spruchgegenständliche Objekt C-Straße in der Gemeinde B-Ort seitens des Beschwerdeführers, dem Eigentümer – wie im Sachverhalt festgestellt – im Jahr 2023 nicht zu Erholungszwecken benützt, sondern zu forstwirtschaftlichen Zwecken. Der Beschwerdeführer hat um als land- und forstwirtschaftlicher Betriebsführer eine Bewirtschaftung von vier Forstparzellen mit einer Fläche von weniger als zwei Hektar im Umkreis von ca. einen Kilometer Entfernung von dem Haus C-Straße, Gemeinde B-Ort durchführen zu können dieses Haus benützt. Zu diesem Zweck ist der Beschwerdeführer bei der Bauern-Sozialversicherung im Bereich der Unfallversicherung versichert. Das verfahrensgegenständliche Objekt erfüllt sohin den Ausnahmetatbestand des § 4 Z 2 StZWAG bzw. des § 3 Z 2 der Verordnung der Gemeinde Pirching am Traubenberg. Im Beschwerdefall ist sohin nicht der Abgabentatbestand des § 1 Abs 2 Zweitwohnsitzabgabe-Verordnung gegeben, weshalb die belangte Abgabenbehörde zu Unrecht eine Zweitwohnsitzabgabe gegenüber dem Beschwerdeführer für das verfahrensgegenständliche Objekt vorgeschrieben hat.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt im Gegenstandsfall bei der zu lösenden Rechtsfrage eine Rechtsprechung.
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