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LVwG 70.5-1581/2023•LVwG ST LVwG 70.5-1581/2023
LVwG 70.5-1581/2023Tribunal administratif régional5 août 2025
chronische Erkrankung, beeinflussbar, Adipositaserkrankung, Behandlungsmöglichkeit, Behandelbarkeit, Benachteiligung ausgleichen, Steiermärkisches Behindertengesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde der Frau A geb. ****, vertreten durch Rechtsanwalt B, Cgasse, D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 26.04.2023, GZ: BHLN-656960/2022-12,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
s t a t t g e g e b e n
und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:
„Frau A, geb. am ****, wohnhaft in E, F, wird aufgrund ihres Antrages vom 13.10.2022 die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ gemäß § 22a StBHG iVm Anlage 1 VII A LEVO-StBHG im Ausmaß von 600 Stunden jährlich für den Zeitraum 07.06.2024 bis 06.06.2027 gewährt“.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Leoben (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag von Frau A (im Folgenden Beschwerdeführerin) vom 13.10.2022 auf die Leistung „Persönliches Budget“ abgewiesen. Begründend wurde auf ein Gutachten des G vom 07.12.2022 verwiesen, wonach die Inanspruchnahme von „Persönlichem Budget“ mindestens ein Pflegegeld der Stufe 4 (in besonderen Fällen der Stufe 3) also insgesamt eine erhebliche Bewegungsbeeinträchtigung erfordere, aufgrund welcher man dauerhaft auf ein sperriges Hilfsmittel (u.a. Rollstuhl) im Alltag angewiesen sei. Es bestehe aktuell nur Pflegestufe 1. Aufgrund dieser Umstände könne die Beschwerdeführerin vorerst nicht der Zielgruppe für „Persönliches Budget“ zugeordnet werden, weshalb die beantragte Leistung nicht empfohlen würde.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde eingebracht und in dieser auf nachstehende beigelegte Unterlagen verwiesen:
ärztliche Bestätigung von H – Befürwortung einer Erhöhung des Pflegegeldes
Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 05.01.2023 (Parteiengehör zum G-Gutachten)
Sachverständigengutachten zur Feststellung des Pflegebedarfs von I
Klage der Beschwerdeführerin an das LG Leoben als Arbeits- und Sozialgericht (zu GZ: 21 Cgs 321/22m) wegen Entziehung der vorläufigen Versehrtenrente
Protokoll des LG Leoben vom 01.03.2023 zu o.a. Verfahren
Protokoll des LG Leoben vom 16.03.2023 zu o.a. Verfahren
G-Gutachten vom 06.12.2022
Bescheid der belangten Behörde vom 26.04.2023
Buchungsbestätigung vom 19.05.2023 und die
Beschwerde vom 22.05.2023
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen
Gang des Ermittlungsverfahrens und Sachverhalt:
Mit Gutachten des G vom 08.11.2021 wurde der Beschwerdeführerin die Leistung „Persönliches Budget“ nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz im Ausmaß von 600 Jahresstunden für die Dauer von einem Jahr zuerkannt, wobei das Pflegegeld der Stufe 3 berücksichtigt und in Abzug gebracht worden war. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schweren Bewegungsbeeinträchtigung in Verbindung mit massiven gesundheitlichen Problematiken auf assistierende und teils pflegerische Unterstützung in vielen alltäglichen Belangen angewiesen sei. Aus Sachverständigensicht sei die Beschwerdeführerin der Zielgruppe für Persönliches Budget zuzurechnen.
Basierend auf diesem Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2022 Persönliches Budget gemäß VII A der Anlage 2 der Leistungs- und Entgeltverordnung im Gesamtausmaß von 600 Stunden für den Zeitraum 08.09.2021 bis 07.09.2022 zuerkannt.
Am 13.10.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Weitergewährung des Persönlichen Budgets im Ausmaß von 600 Jahresstunden und begründete dies damit, dass sich ihre Lebensumstände nicht gravierend geändert hätten.
Im von der Behörde eingeholten neuerlichen Gutachten des G wurde diese Leistung nun nicht empfohlen und begründend ausgeführt, dass sich die Pflegegeldeinstufung der Beschwerdeführerin von 3 auf 1 verringert habe und die Inanspruchnahme von Persönlichem Budget mindestens eine Pflegegeldeinstufung der Stufe 4 erfordere. Aufgrund dieser Umstände könne die Beschwerdeführerin vorerst nicht der Zielgruppe für Persönliches Budget zugeordnet werden, weshalb die beantragte Leistung nicht empfohlen würde.
In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid.
Am 12.06.2023 wurde vom Landesverwaltungsgericht beim Landesgericht Leoben als Arbeits- und Sozialgericht das Ergebnis des Verfahrens hinsichtlich der Pflegegeldeinstufung der Beschwerdeführerin zu GZ: 23 Cgs 362/22f erfragt und wurde vom Landesgericht Leoben am 12.06.2023 das Urteil vom 16.03.2023 übermittelt, wonach der Beschwerdeführerin ab 01.06.2022 ein Pflegegeld der Stufe 2 zuerkannt, das Mehrbegehren jedoch abgewiesen wurde.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde sodann die medizinische Amtssachverständige, J, mit der Erstellung eines Gutachtens dahingehend beauftragt, ob bei der Beschwerdeführerin eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktion vorliege, die in Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweiche und ob die Beschwerdeführerin dadurch an der Teilhabe am Leben der Gesellschaft benachteiligt sei. Bejahendenfalls würde die Frage gestellt, ob aus ärztlicher Sicht die Gewährung der Hilfeleistung Persönliches Budget erforderlich sei und wenn ja, in welchem Ausmaß und für welchen Zeitraum.
In ihrem Gutachten vom 22.11.2023 führte die Amtssachverständige zusammengefasst aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung vorliege, die ihre Teilhabe am Leben der Gesellschaft benachteiligen und diese Beeinträchtigung voraussichtlich länger als 6 Monate andauern würde und im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung signifikant abweiche. Die Gehbehinderung würde jedoch zum Großteil durch die Adipositas und Abnutzungserscheinungen der Wirbelsäule verursacht, die nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes gelten würden.
Wie sich aus den Aktenunterlagen und den vorliegenden Gutachten ergibt, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine 61-jährige Frau, mit einer Größe von 160 cm, einem Gewicht von 140 kg, woraus sich ein BMI von 54,7 (morbide Adipositas) errechnet.
Im Untersuchungsbefund der Amtssachverständigen ist zu „Bewegungs- und Stützapparat“ Folgendes ausgeführt:
„Im Rollstuhl gefahren, bei Adipositas und Lipödem
Beurteilung erschwert, plande Narben am linken Sprunggelenk,
Zehenbewegung eingeschränkt bei Weichteilhemmung.
Aufstehen verlangsamt, unter maximaler Anstrengung, unsicher.
Gebücktes Stehen breitbeinig, einige schlurfende Schritte mit Krücken,
breitbeinig unsicher. Etwas unkontrolliertes Hinsetzen.“
Als Erkrankungen in der medizinischen Anamnese wurde
Schilddrüsenunterfunktion,
Adipositas permagna,
Lipolympödem beide Unterschenkel
Harninkontinenz
Spondylosis L5/S1, cervikale Myelopathie, Neuropathie
angeführt.
Weiters scheinen im Befund folgende Operationen auf:
Osteosynthese offener Sprunggelenksfraktur re 2003
2019 Dekompression C-Cage bei Spinalkanalstenose C5-C7 zervikal
2021 offene Reposition mit Stellschraube und Verplattung
Revisionsoperation mit Refixation und Bohrdrahtarthrodese
Im Gutachten wurde von der Amtssachverständigen ein Bandscheibenvorfall beschrieben und ausgeführt, dass von einem solchen Menschen zwischen 30 und 55 Jahren betroffen seien, wobei sich mit zunehmendem Alter das Risiko für den Bandscheibenvorfall erhöhe. Eine ausschließlich unfall- oder verletzungsbedingte Schädigung der Bandscheibe sei bislang nicht als Ursache nachgewiesen. Die Spondylarthrose sei eine typische degenerative Wirbelsäulenerkrankung des Alters und würde durch Bandscheibenvorfälle, Skoliose, Muskelschwäche des Rückens und entzündliche Erkrankungen der Wirbelsäule begünstigt. Weitere Risikofaktoren seien Übergewicht und Bewegungsmangel.
Die Sachverständige führt in ihrem Gutachten weiter aus, dass Adipositas seit dem Jahr 2000 von der WHO als eigenständige, chronische Erkrankung eingestuft würde und diese durch nachhaltige Veränderung des Essverhaltens, Bewegungsverhaltens und Psychotherapie behandelt werden könne. Wirbelsäulenerkrankungen und Gelenksprobleme seien bei adipösen Personen um ein Vielfaches erhöht und auch die bei der Beschwerdeführerin beschriebenen Lipolymphödeme, Lipödeme und Lymphödeme beider Beine würden durch Adipositas begünstigt und es gebe bei der Beschwerdeführerin keinen Hinweis auf ursächliche Entstehung einer Gewichtszunahme durch Lipödeme. Hinsichtlich des Bruches des Außenknöchels links am 02.03.2021 führt die Amtssachverständige aus, dass dieser nicht ursächlich für die Gangstörung der Beschwerdeführerin sei und dass ein gesunder Mensch auch mit einem 100 % Ausfall des linken Sprunggelenks keine Probleme hätte, mit Krücken zu gehen. Eine Rollstuhlpflichtigkeit könne sich aus keiner isolierten Erkrankung des Sprunggelenks eines sonst gesunden Menschen ergeben. Die Adipositas der Beschwerdeführerin sei nie behandelt worden und allein durch einen BMI von 57,4, komme es zu einer Beeinträchtigung des Gangs und des Bewegungsumfangs durch Weichteilhemmung.
Zusammenfassend kommt die Sachverständige zum Ergebnis, dass es sich bei den für die Gangstörung relevanten Erkrankungen der Beschwerdeführerin, der ausgeprägten Adipositas und den Lipödemen um chronische Erkrankungen handle, die behandelbar seien. Die bestehenden Abnutzungserscheinungen der Wirbelsäule inklusive spinaler Stenose würden als altersbedingte Erkrankungen eingeschätzt.
Dieses Gutachten wurde beiden Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 06.12.2023 werden die medizinischen Ausführungen der Amtssachverständigen bestritten und moniert, dass zur Beurteilung, ob die zervikale Myelopathie als Folge der Spinalkanalstenose und somit altersbedingt entstanden sei oder eine konkrete Folge der Wirbelsäulenoperation, was nicht altersbedingt wäre, zu wenige Unterlagen vorliegen würden und diesbezüglich ein neurologisches Sachverständigengutachten einzuholen sei. Insgesamt sei das Gutachten der Sachverständigen nicht schlüssig und auch nicht nachvollziehbar und würde den Ausführungen von K im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung im Verfahren vor dem Landesgericht Leoben als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ: 21 Cgs 321/22m widersprechen. Auch sei der Bruch des linken Sprunggelenks der Beschwerdeführerin nicht ausreichend und richtig beurteilt worden.
In der Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht einerseits zur Abklärung, ob die seit 08/2014 beschriebene zervikalen Myelopathie durch degenerative Wirbelsäulenerkrankung entstanden sei oder ob die 09/2019 durchgeführte mikrochirurgischer Dekompression als Ursache für die angegebenen Beschwerden und Verschlechterung der Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin geführt habe, der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständiger für Neurochirurgie, L, und andererseits zur Abklärung der Frage, ob der Bruch des linken Spruchgelenk der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht ursächlich bzw. mitursächlich für deren mangelnde Gehfähigkeit sei, der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Orthopädie, orthopädische Chirurgie und Unfallchirurgie, M, mit der Erstellung der diesbezüglichen Gutachten beauftragt.
In seinem Gutachten von 09.02.2024 kommt der Sachverständige für Neurochirurgie, L zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass
1. die seit 08/2014 beschriebene zervikalen Myelopathie durch degenerative Wirbelsäulenerkrankung entstanden ist;
2. die 09/2019 durchgeführte mikrochirurgischer Dekompression nicht als Folgeschaden die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden seit der Operation – fehlende Fähigkeit zu sitzen, starke unkontrollierbare Krämpfe in den Beinen, Inkontinenz, Rollstuhlpflichtigkeit –verursacht haben kann und
3. die bei der Beschwerdeführerin zu beobachtende Verschlechterung der Gehfähigkeit in den drei Jahren nach der Wirbeloperation nicht als Operationsfolge medizinisch begründbar ist.
Der Sachverständige für Orthopädie, orthopädische Chirurgie und Unfallchirurgie, M, kommt zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass aus orthopädischer-traumatologisches Sicht eine Mitwirkung durch die am 02.03.2021 erlittene und verschobene Außenknöchelfraktur am Verlust der Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin in etwa mit 10% bemessen werden kann und sich der Verlust der Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin zum überwiegenden Ausmaß auf das erhöhte Körpergewicht und die neurologischen Einbußen zurückzuführen sind.
Beide Gutachten wurden sowohl Beschwerdeführerin als auch der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und von der Beschwerdeführerin auch jeweils dazu eine Stellungnahme abgegeben.
Am 17.05.2024 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommen wurde.
Die Beschwerdeführerin lebt in einem Einfamilienhaus, wobei sich im Erdgeschoss der Keller und im 1. Stock der Wohnraum befinden. Die Beschwerdeführerin bewegt sich in ihrer Wohnung grundsätzlich im Rollstuhl. In den Wohnraum im 1. Stock kann die Beschwerdeführerin mithilfe eines Treppenlifts gelangen, wobei sie jedoch darauf angewiesen ist, dass ihr jemand den Rollstuhl hinauf- bzw. hinunterträgt. An guten Tagen ist die Beschwerdeführerin in der Lage einige Schritte in der Wohnung zu gehen. Die Morgentoilette kann sie größtenteils selbst erledigen, da sie in der Lage ist, sich vom Rollstuhl auf einen anderen Sessel zu setzen. Jedoch ist sie nicht in der Lage sich eigenständig an- und auszukleiden. Die Beschwerdeführerin leidet überdies an Inkontinenz und erhält – aufgrund einer von der ÖGK anerkannten Behinderung – jeweils größere Mengen von Einlagen von der Krankenkasse, die im Keller, also im Erdgeschoss, gelagert sind. Dabei ist es der Beschwerdeführerin nicht möglich, selbstständig diese Einlagen aus dem Keller zu holen bzw. die gebrauchten Einlagen zu entsorgen. In manchen Fällen ist die Beschwerdeführerin auch auf Hilfe beim Toilettengang angewiesen.
Durch ihre Beeinträchtigung ist es der Beschwerdeführerin derzeit auch nicht möglich, selbstständig das Haus zu verlassen um beispielsweise einkaufen zu gehen oder ihre Mutter zu besuchen. Zudem ist ein nicht-barrierefreier Auf- bzw. Abgang für die Beschwerdeführerin nahezu unüberwindlich und schildert ihr Ehegatte ein solches Unterfangen wie folgt: „da ein selbständiges Heben des linken Beines für meine Frau nicht möglich ist, muss ich, wenn wir ein paar Stufen hinauf gehen müssen, sie festhalten und gleichzeitig ihr linkes Bein hochheben und auf die nächste Stufe stellen und sie dabei auch noch anschieben.“
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist Berufsjäger in N, hat keine geregelte Arbeitszeit und muss manchmal auf Jagdhütten übernachten, weshalb er seine Frau auch nicht regelmäßig unterstützen kann.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde seitens der belangten Behörde die Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Menschen mit Behinderung im Sinne des § 1a StBHG handelt, „außer Streit“ gestellt und mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2021 als Mensch mit Behinderung die Leistung „Persönliches Budget“ im Ausmaß von 600 Stunden pro Jahr für den Zeitraum 08.09.2021 bis 07.09.2022 bezogen habe. Jedoch unterliegen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach dem AVG nicht der Disposition der Parteien und können demnach nicht mit der Wirkung außer Streit gestellt werden, dass erforderliche Ermittlungen unterlassen werden könnten. Es sind bei der hg Entscheidung demnach die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie die vorliegenden Sachverständigengutachten zu berücksichtigen.
Das Landesverwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes des Behördenaktes, der vorliegenden Gutachten als auch der durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der sich das Landesverwaltungsgericht einen unmittelbaren Eindruck von der Beschwerdeführerin machen konnte und diese ihre Lebensumstände darlegte, zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich um einen Menschen mit Behinderung im Sinne des § 1a Steiermärkisches Behindertengesetz handelt und wird diese Rechtsansicht in der „Rechtlichen Beurteilung“ näher erläutert.
Auf Basis dieser Feststellung wurde Frau O zur Sachverständigen bestellt und beauftragt, ein sozialarbeiterisches Gutachten dahingehend zu erstellen, ob und in welchem Ausmaß der Bedarf der Beschwerdeführerin an der Hilfeleistung „Persönliches Budget“ gegeben sei.
In diesem Gutachten führt die Sachverständige auszugsweise Folgendes aus:
„Beurteilungsgrundlage:
A lebt mit ihrem Ehemann P in einem dreistöckigen Einfamilienhaus in Hanglage am Rand der Ortschaft E am Ende einer Straße. Die Zufahrt zum Haus ist steil und der Eingang zum Wohnbereich ist im unteren Geschoß. Eine Stiege führt zur mittleren Ebene, dort ist ein Personenlift angebracht, den Frau A mit Unterstützung nutzen kann, um das Haus in Begleitung zu verlassen. Eine unterstützende Person muss den Rollstuhl über die Stiege hinuntertragen, dieser wiegt aufgrund der Übergröße ca. 20 kg.
Frau A kann sich selbstständig im Rollstuhl nur im mittleren Stockwerk des Hauses bewegen. Dort befindet sich die Küche und das Wohnzimmer, ein kleines Schlafzimmer mit Bett (mit Krankenbettfuhktionen), ein kleines Bad mit Dusche und WC, sowie ein Abstellraum und eine Speisekammer. Die Nutzung dieser Zimmer ist für sie möglich, auch wenn sie allein ist und die Einrichtung ist so weit als möglich an die Benutzung des Rollstuhls angepasst. Es gibt zwei kleine Terrassen die Frau A trotz kleiner Stufen ohne Hilfe besuchen kann. Das obere Stockwerk mit Schlafzimmer und Bad ist für Frau A nicht mehr erreichbar.
Herr P hat als Berufsjäger eine 7 Tage Arbeitswoche, geht mit Tagesanbruch außer Haus, kommt mittags nach Hause und geht danach wieder ins Revier. Dies ermöglicht die gemeinsame Zubereitung des Mittagessens und die weitgehende Unterstützung im Alltag, wie z. b. den gesamten Einkauf zu erledigen. Durch die Berufstätigkeit bleibt aber sonst wenig Zeit für gemeinsame Aktivitäten außer Haus. Die Beziehung ist durch die vielen Pflege- und Versorgungsaufgaben, die weit über eine partnerschaftliche Aufteilung des Zusammenlebens hinausgehen, sehr gefordert. Herr P kommt an die Grenzen seiner eigenen Belastbarkeit.
Das Ehepaar hat zwei erwachsene Kinder, die auswärts arbeiten und leben - der Sohn lebt in Q, die Tochter in R. Die 87-jährige Mutter von Frau A lebt in S. Das soziale Netz von A ist durch die mehrjährigen Einschränkungen und Erkrankungen auf ein paar Freundinnen beschränkt.
A beschreibt ihre stärksten Begrenzungen im Alltag durch die extrem stark eingeschränkte Mobilität und die damit verbundene Beschränkung ihres Lebensraums auf ein Geschoss in ihrem Wohnhaus, den damit verbundenen Rückzug und das hohe Ausmaß der Inkontinenz. Die stetig begleitenden Schmerzen, sowie verschiedenste Diskriminierungserfahrungen aufgrund ihres Übergewichts bedingen die sehr hohe psychische Belastung und ihre Sprachlosigkeit.
A braucht im Haushalt Beistand für die Vorbereitung ihres Essens und ihrer Kleidung. Sie kann manche Tätigkeiten noch selbstständig ausführen, aber erreicht nicht alle Schränke durch das Sitzen im Rollstuhl. Beim Kochen kann sie nicht mit heißen Töpfen hantieren und ist damit immer auf Handreichungen angewiesen.
Ihre persönliche Körperpflege kann sie weitgehend selbst erledigen bzw. hat sie sich Routinen angeeignet. Die Wäsche kann sie waschen, aber nicht aufhängen bzw. zusammenlegen, weil sie dabei starke Schmerzen in den Fingern bekommt.
Reinigungsarbeiten sind ihr gar nicht möglich, dafür hat sie eine gelegentliche Aushilfe, die sie über das Pflegegeld finanziert.
Frau A kann das Haus ohne Begleitperson nicht verlassen, sie kann weder einkaufen gehen noch irgendwelche Behördenwege allein erledigen. Für das Verlassen des Hauses braucht sie Unterstützung und selbst dann ist es aufwendig und anstrengend für sie. Für alle Angelegenheiten außer Haus bräuchte sie eine Assistenz, die es schafft den Rollstuhl über die Stiege zum Ausgang zu bringen und sie ins Auto zu begleiten, da die Auffahrt so steil ist, dass sie nur schwer mit dem Rollstuhl befahrbar ist.
Dies führt auch dazu, dass A keine Freizeitaktivitäten außer Haus machen kann. Sie würde gelegentlich gern einen Vortrag oder einen Kurs besuchen oder ins Kino gehen. Sie liest sehr gern und beschäftigt sich sehr viel allein im Haus, eine Abwechslung wäre für ihr psychisches Wohlbefinden von großer Bedeutung. Tagesausflüge oder Besuche bei ihrer Mutter sind für A derzeit völlig unerreichbar.
Zur Erhaltung ihrer Gesundheit bräuchte sie Unterstützung bei einer gesunden Ernährung, sowie bei der Reinigung und täglichen Entsorgung ihrer Einlagen aufgrund der Inkontinenz. Sie braucht für alle Arzt- und Therapiebesuche wegen ihrer Einschränkungen eine Begleitperson und dementsprechend auch jemanden, der die Rezepte in der Apotheke abholt. Sie kann sich außer Haus kaum allein im Rollstuhl fortbewegen. Die notwendige Physiotherapie ist derzeit nur möglich, weil auch Herr P zur Therapie geht und sie diesen Weg nach T gemeinsam machen können.
Im Krankheitsfall ist sie vollständig auf Hilfe angewiesen. Es kam bereits vor, dass die Rettungssanitäter bei einer Abholung Feuerwehrleute um einen Assistenzeinsatz bitten mussten, damit sie Frau A aus dem Haus bringen konnten.
Schlussfolgerungen und Beantwortung der Fragestellungen:
Die Einschränkungen der Mobilität von A im Alltag sind in allen Lebensbereichen sehr stark ausgeprägt, sodass ihre Selbstbestimmung massiv begrenzt ist. Alltägliche Assistenzleitungen bezogen auf Essen, Wäsche und Unterstützung bei persönlichen Bedürfnissen sind derzeit nur durch den berufstätigen Partner möglich. Für Putzleistungen und kleine Unterstützungsleistungen reicht das Pflegegeld aus.
Zum Verlassen des Hauses und zur Fortbewegung außer Haus ist sie vollständig auf Hilfe angewiesen, damit ist sie in der Förderung ihrer Gesundheit, wie z. B. notwendige Arztbesuche oder Physiotherapie und in der Freizeitgestaltung eingeschränkt.
Frau A würde durch die Assistenzleistungen in ihrer Selbstbestimmung in allen Lebensbereichen profitieren und diese würden ihre Lebensqualität deutlich erhöhen.
Das bisherige Ausmaß von 600 Stunden jährlich, entspricht einer monatlichen Assistenzleitung von 50 Stunden. Bisher waren diese Stunden auf zwei Assistentinnen aufgeteilt, sodass Montag, Mittwoch, Freitag jeweils 4 Stunden in Anspruch genommen werden, was dem tatsächlichen Bedarf an Unterstützung entspricht. Es wäre auch möglich für Frau A einmal in der Woche das Haus mit Begleitung zu verlassen und einkaufen zu gehen oder private Angelegenheiten zu erledigen. Es könnte damit der Alltagsbedarf an Assistenzleistung abgedeckt werden und gelegentlich auch Tagesausflüge geplant werden.
1. )Entspricht die Leistung „Persönliches Budget" grundsätzlich dem individuellen Hilfebedarf der Beschwerdeführerin?
Ja, das persönliche Budget entspricht durch die spezifische Lebenssituation dem individuellen Hilfebedarf von A.
2. )Wenn ja, in welchem Ausmaß und für welchen Zeitraum (ab dem Zeitpunkt der Begutachtung) besteht der Bedarf der Beschwerdeführerin an der Hilfeleistung „Persönliches Budget"?
Der individuelle Hilfebedarf besteht in den Bereichen Haushaltsführung und Wohnassistenz, Mobilität, Freizeitgestaltung und Erfüllung der Grundbedürfnisse, sowie in der Erhaltung der Gesundheit und der Teilhabe an der Gesellschaft.
Daraus ergibt sich ein Assistenzbedarf im Rahmen des „Persönlichen Budgets" für Frau A von einem Gesamtjahresbedarf von 600 Stunden.
Die Zuerkennung der Leistung wird zur längerfristigen Stabilisierung der Lebenssituation der Betroffenen für die Dauer von 3 Jahren (ab dem Zeitpunkt der Begutachtung am 7.6.2024) vorgeschlagen.“
In ihrem Gutachten kommt die Sachverständige somit zusammengefasst zum Ergebnis, dass die Leistung „Persönliches Budget“ grundsätzlich dem individuellen Hilfebedarf der Beschwerdeführerin aufgrund deren spezifischen Lebenssituation entspricht. Dieser Hilfebedarf besteht nach dem Gutachten in den Bereichen Haushaltsführung und Wohnassistenz, Mobilität, Freizeitgestaltung und Erfüllung der Grundbedürfnisse, sowie in der Erhaltung der Gesundheit und der Teilhabe an der Gesellschaft. Daraus ergebe sich ein Assistenzbedarf im Rahmen des „Persönlichen Budgets“ für die Beschwerdeführerin in einem Gesamtjahresbedarf von 600 Stunden. Die Zuerkennung der Leistung werde zur längerfristigen Stabilisierung der Lebenssituation der Beschwerdeführerin für die Dauer von drei Jahren (ab dem Zeitpunkt Begutachtung am 07.06.2024) vorgeschlagen.
Das Landesverwaltungsgericht schließt sich den Ergebnissen dieses Gutachtens an.
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Menschen mit Behinderung handelt und die Leistung Persönliches Budget im Ausmaß von 600 Stunden pro Jahr für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die Sachverständige für Sozialarbeit (07.06.2024) dem individuellen Hilfebedarf der Beschwerdeführerin entspricht.
Beweiswürdigung:
Wie die Amtssachverständige J in ihrem Gutachten vom 22.11.2023 ausführt, liegt bei der Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung vor, die sie in ihrer Teilhabe am Leben der Gesellschaft benachteiligt. Diese Beeinträchtigung wird nach Aussagen der Amtssachverständigen voraussichtlich länger als 6 Monate andauern und weicht im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung signifikant ab.
Zwar führt die Amtssachverständige in ihrem Gutachten zusammenfassend aus, dass „die Gehbehinderung bei Frau A zum Großteil durch die Adipositas und Abnutzungserscheinungen der Wirbelsäule verursacht werden, die nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes gelten“, jedoch stellt diese Aussage die Beurteilung einer Rechtsfrage dar, wodurch in unzulässiger Weise in den Aufgabenbereich des Landesverwaltungsgerichts eingegriffen wird. Diese Ausführungen hinsichtlich der Rechtsfragen durch die Sachverständige sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 29.11.1994, 92/05/0139) schlicht unbeachtlich; jedoch finden die übrigen fachlichen Ausführungen der Amtssachverständigen Berücksichtigung im gegenständlichen Verfahren.
Die Amtssachverständige verfügt über eine entsprechende Universitätsausbildung, wendet das theoretisch erworbene Wissen in jahrelanger Praxis ständig an und aktualisiert es nach dem Stand der Wissenschaft, weshalb an ihrer Eignung und fachlichen Qualifikation für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel besteht.
Auch die Gutachten der beiden hinzugezogenen nichtamtlichen Sachverständigen, L und M, erweisen sich für das Landesverwaltungsgericht als vollständig und schlüssig. So konnte M nachvollziehbar darlegen, dass die durchgeführte mikrochirurgischer Dekompression nicht als Folgeschaden die Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin verursacht hat und bewertet M den Bruch des linken Außenknöchels als nicht allein ursächlich für den Verlust der Steh- und Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin. M führt – im Einklang mit den beiden anderen die medizinischen Gutachten – dazu aus, dass der Verlust der Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin im überwiegenden Ausmaß auf das erhöhte Körpergewicht und die neurologischen Einbußen zurückzuführen sind und eine Mitwirkung dafür durch den Bruch des Knöchels mit maximal 10% bemessen werden könne.
Nicht zuletzt stellt sich auch das Gutachten der Sachverständigen für Sozialarbeit, O, als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar dar und beschreibt die Sachverständige ausführlich die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und die sich daraus ergebende Notwendigkeit für die empfohlene Hilfeleistung. Die Ausführungen der Sachverständigen decken sich mit dem vom Landesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung wahrgenommenen Eindruck über die Lebensumstände und Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und ist die empfohlene Hilfeleistung für das Landesverwaltungsgericht durchaus nachzuvollziehen.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I.
Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl Nr. 26/2004 idF LGBl Nr. 1/2024 (im Folgenden StBHG) und der StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung LGBl Nr. 19/2015 idF LGBl Nr. 40/2024 (im Folgenden LEVO-StBHG) lauten wie folgt:
§ 1a StBHG:
„Menschen mit Behinderung
(1) Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.
(2) Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
(3) Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.
(4) Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten
1. chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen bei chronischen psychischen Erkrankungen – noch beeinflussbar ist;
2. vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen.
(5) Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.“
§ 2 StBHG:
„Voraussetzungen der Hilfeleistungen
(1) Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung
1. seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat,
2. eine Staatsbürgerschaft eines dem europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates, die Schweizer Staatsbürgerschaft oder einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 13 NAG besitzt, über den Status als anerkannter Flüchtling gemäß § 3 Asylgesetz 2005 oder über den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 verfügt und
3. zu einem mehr als drei monatigen Aufenthalt berechtigt ist.
(2) Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
(3) Ein Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.
(4) Der Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 iVm Abs. 3 besteht nicht, wenn sich der Mensch mit Behinderung aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung durch ein ordentliches Gericht einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung oder gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 SMG in den Fällen der §§ 35 bis 37 und § 39 SMG oder des § 173 Abs. 5 Z. 9 StPO zu unterziehen hat.“
§ 3 Z 13 StBHG:
„Arten der Hilfeleistungen
Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
…
13. Persönliches Budget (§ 22a);
…“
§ 22a StBHG:
„Persönliches Budget
Die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ wird sinnesbeeinträchtigten und/oder erheblich bewegungs-behinderten Menschen unter Bedachtnahme auf pflegebezogene Geldleistungen gewährt, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben außerhalb von Wohneinrichtungen gemäß § 18 oder Pflegeheimen gemäß § 19 zu ermöglichen.“
Anlage 1, VII A 1.1.Definition bis 1.2.1 LEVO-StBHG lautet:
„1.1. DEFINITION
Kurzbeschreibung:
Persönliches Budget ist eine Geldleistung, mit welcher persönliche AssistentInnen finanziert werden können, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, selbstständig außerhalb von stationären Einrichtungen zu leben.
Ziel:
Persönliches Budget soll den Betroffenen die Möglichkeit geben, selbstständig die benötigten AssistentInnen einzusetzen und zu finanzieren, damit sie selbstbestimmt leben können.
Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen und/oder erheblichen Bewegungsbehinderungen, welche bei einzelnen oder allen Tätigkeiten ihres Alltages Hilfe benötigen und keine mobilen Leistungen der Behindertenhilfe in Anspruch nehmen und nicht in einer stationären Wohneinrichtung untergebracht sind.“
Im gegenständlichen Verfahren war zum einen die Frage zu klären, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Menschen mit Behinderung handelt, wobei gemäß § 1a Abs. 4 StBHG zum einen chronische Erkrankungen solange der Krankheitsverlauf noch beeinflussbar ist, zum anderen vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten.
Zwar wurde von den medizinischen Sachverständigen einheitlich festgestellt, dass die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in erster Linie deren Adipositaserkrankung zuzurechnen seien und führt die Amtssachverständige in ihrem Gutachten aus, dass es sich hierbei um eine chronische Erkrankung handle, die durch nachhaltige Veränderung des Ess- und Bewegungsverhaltens sowie Psychotherapie behandelt werden könne, jedoch ist dazu Folgendes auszuführen:
Eine abschließende Definition des Begriffes „beeinflussbar“ im Zusammenhang mit chronischen Erkrankungen ist weder dem Gesetzestext des StBHG noch den Erläuterungen zu entnehmen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist der Begriff jedoch nicht statisch zu verstehen, sondern ist im systematischen Zusammenhang und Gesamtkontext des § 1 und § 1a StBHG zu interpretieren.
Vorrangig ist auf die Zielsetzung gemäß § 1 StBHG abzustellen, wonach eine Teilhabe an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung und ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglicht werden soll. Auch stellt § 1a Abs 1 StBHG im Zusammenhang mit dem Begriff der „Behinderung“ darauf ab, dass Menschen durch ihre Beeinträchtigung an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts ist unter „Beeinflussbarkeit einer chronischen Erkrankung“ eine Behandlungsmöglichkeit für eine chronische Erkrankung zu verstehen, die eine Benachteiligung der Betroffenen am Leben der Gesellschaft weitgehend ausgleichen und ihnen – trotz chronischer Erkrankung – die Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen kann. Es ist somit im Einzelfall zu beurteilen, ob die „Beeinflussbarkeit“ der chronischen Erkrankung den jeweiligen Antragsteller in die Lage versetzt, an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilzuhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen zu können.
Im konkreten Fall ist die Beeinflussbarkeit bzw. Behandelbarkeit der Adipositaserkrankung der Beschwerdeführerin – wie die Amtssachverständige in ihrem Gutachten ausführt – zwar grundsätzlich durch ein geändertes Ess- sowie Bewegungsverhalten beeinflussbar, jedoch ist im konkreten Fall Folgendes zu beachten:
Die Österreichische Adipositasgesellschaft führt als Therapieoptionen
1. Lebensstilintervention und Verhaltensmaßnahmen
a.Änderung der Essgewohnheiten
b.körperliches Training
c.psychologische Aspekte
In dem als „Leitfaden für Ärzte und Ärztinnen, die Menschen mit Adipositas behandeln“, erstellten Konsenspapier ist unter anderem festgehalten, dass mit einer Ernährungstherapie und einer Reduktion der aktuellen Energiezufuhr – und zwar bei einem Energiedefizit von 500 bis 600 kcal pro Tag – mit einer durchschnittlichen Gewichtsreduktion von 0,5 kg pro Woche (2 Kilo pro Monat) gerechnet werden kann. Zudem müsse für eine effiziente Gewichtsreduktion pro Woche 1000 bis 2000 kcal an Bewegungskalorien verbraucht werden, demnach wären Ausdauer- und Krafttraining nach Möglichkeit zu kombinieren. Mit den diversen angebotenen medikamentösen Therapien ist im Durchschnitt ein Gewichtsverlust von 5% bis 8% des Ausgangsgewichts innerhalb eines Jahres erreichbar. Die österreichische Adipositasgesellschaft empfiehlt einen bariatrisch-chirurgischen Eingriff bei Erwachsenen derzeit dann, wenn ein „suffizienter Gewichtsverlust durch konservative Therapiemaßnahmen nicht erreicht werden kann“.
Für die Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass sie mit konservativen Therapiemaßnahmen, vor allem unter Anbetracht ihrer mangelnden Bewegungsfähigkeit, durch eine Änderung ihrer Ernährungsgewohnheiten maximal ca. 2 Kilo pro Monat abnehmen könnte. Somit würde sie bei einem Ausgangsgewicht von 140 kg nach einem Jahr noch immer ungefähr 120 kg wiegen. Durch eine medikamentöse Therapie kann nach dem oben genannten Konsenspapier eine Gewichtsreduktion, je nach Präparat, von 5% bis 10% des Ausgangsgewichts erreicht werden. Erst wenn ein suffizienter Gewichtsverlust durch konservative Therapiemaßnahmen nicht erreicht werden kann, empfiehlt die österreichische Adipositas Gesellschaft bei Personen mit einem BMI ≥35 kg/m2 einen operativen Eingriff in Erwägung zu ziehen. Ein Gewichtsverlust durch geändertes Ess- und Bewegungsverhalten (wie von der Amtssachverständigen empfohlen), der die Beeinträchtigungen und die daraus entstehenden Benachteiligungen der Beschwerdeführerin deutlich reduzierten würde, ist in absehbarer Zeit nicht erwartbar.
Derzeit liegt bei der Beschwerdeführerin, wie auch die Amtssachverständige in ihrem Gutachten ausführt, definitiv eine Beeinträchtigung vor, die sie in ihrer Teilhabe am Leben der Gesellschaft benachteiligt und weicht diese Beeinträchtigung im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung signifikant ab. Die Beeinflussbarkeit der chronischen Adipositaserkrankung ist zwar grundsätzlich durch Ernährungsumstellung und medikamentöse Behandlung möglich, jedoch kann diese Beeinflussbarkeit bzw. Behandlungsmöglichkeit erst sehr langfristig zu einer Verbesserung der Situation der Beschwerdeführerin und damit zu einer Verringerung ihrer Benachteiligung führen.
Derzeit ist die Beschwerdeführerin somit als Mensch mit Behinderung zu betrachten, da auch die Behandlungsmöglichkeit und Beeinflussbarkeit ihrer Adipositas-Erkrankung – zumindest kurz- bis mittelfristig – ihre Beeinträchtigungen und damit die Benachteiligung am Leben in der Gesellschaft nicht deutlich verbessern kann. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er mit der Ausschlussbestimmung des § 1a Abs. 4 Z 1 StBHG Personen mit chronischen grundsätzlich beeinflussbaren Erkrankungen, von der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auch dann ausschließen wollte, wenn die Beeinflussbarkeit der Erkrankung eine schwere Beeinträchtigung und eine Benachteiligung am Leben in der Gesellschaft nicht hintanhalten kann.
Der Beschwerdeführerin ist somit unter Berücksichtigung der Ausführungen im sozialarbeiterischen Gutachten die Leistung „Persönliches Budget“ im Ausmaß von 600 Stunden pro Jahr für den Zeitraum 07.06.2024 bis 06.06.2027 zu gewähren, wobei ihr aber gleichzeitig dringend angeraten wird, ärztliche Hilfe hinsichtlich der Reduktion ihres Gewichts in Anspruch zu nehmen.
Aus den genannten Gründen war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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