LVwG ST LVwG 30.21-2259/2024

LVwG 30.21-2259/2024Tribunal administratif régional3 juil. 2025

Regest

zulässige Höchstgeschwindigkeit, Freilandstraße, erhebliche Geschwindigkeitsübertretung, Nachfahrt, Dienstkraftfahrzeug, Tachometer, Straßenverkehrsordnung 1960

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.21-2259/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.21.2259.2024

Begründung

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Kerschbaumer über die Beschwerde des A, geb. am ****, vertreten durch B, C-Straße [...], A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 17.05.2024, GZ: BHLN/611230022818/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.

a)

Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen

und das angefochtene Straferkenntnis bezüglich Spruchpunkt 1. mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser wie folgt abgeändert wird:

„Sie haben am 17.07.2023 um etwa 17.33 Uhr (zwischen 17.30 Uhr und 17.40 Uhr) in B-Ort in Steiermark auf der B113 in Richtung B-Ort zwischen Str.km *** und Str.km *** über eine Strecke von zumindest 300 m die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h unter Berücksichtigung einer Messtoleranz von 15% um 74 km/h überschritten. Es wurde am ungeeichten Tachometer des Dienstkraftfahrzeuges in der Nachfahrt eine Geschwindigkeit von 205 km/h festgestellt.“

Die Strafnorm des § 99 Abs 3 lit a StVO wird durch § 99 Abs 2 f StVO ersetzt. Die Strafhöhe im Ausmaß von € 150,00, 2 Tage und 21 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, bleibt aufrecht.

b)

Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen

und das angefochtene Straferkenntnis bezüglich Spruchpunkt 2. mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser wie folgt abgeändert wird:

„Sie haben am 17.07.2023 um etwa 17.33 Uhr (zwischen 17.30 Uhr und 17.40 Uhr) in B-Ort in Steiermark auf der B113 in Richtung B-Ort von Str.km **** bis zumindest Str.km *** die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h unter Berücksichtigung einer Messtoleranz von 15 % um 53 km/h überschritten. Es wurde am ungeeichten Tachometer des Dienstkraftfahrzeuges in der Nachfahrt eine Geschwindigkeit von 145 km/h festgestellt.“

Die Strafnorm des § 99 Abs 3 lit a StVO wird durch § 99 Abs 2 e StVO ersetzt. Die Strafhöhe im Ausmaß von € 150,00, 2 Tage und 21 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, bleibt aufrecht.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

II.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Kerschbaumer über die Beschwerde des A, geb. am ****, vertreten durch B, C-Straße [...], A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 17.05.2024, GZ: BHLN/611230022818/2023, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Hinsichtlich Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Beschwerde wegen deren Zurückziehung für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren gemäß § 50 Abs 1 1. Halbsatz, 2. Fall iVm § 31 Abs 1 VwGVG

eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 17.05.2024, GZ: BHLN/611230022818/2023, wurde Herrn A zur Last gelegt, er habe

1. am 17.07.2023 um 17:33 Uhr in B-Ort in Steiermark, B113 Strkm *** mit dem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen **** die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten. Die Nachfahrt habe sich auf der B113 von Strkm **** bis *** erstreckt und wurde am Dienst-Kfz in der Nachfahrt eine Geschwindigkeit von 205 km/h festgestellt. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 20 Abs 2 StVO verletzt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 150 €, im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage 21 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2. am 17.07.2023 um 17:33 Uhr in B-Ort in Steiermark, B113 Strkm *** mit dem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen **** die im Bereich zwischen Strkm *** und *** Richtung B-Ort kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h erheblich überschritten. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 lit a Z 10a StVO verletzt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 150 €, im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage 21 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

3. sich, obwohl es im zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendetet Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen **** den Vorschriften des KfG entspricht, da am 17.07.2023 um 17:33 Uhr in B-Ort in Steiermark, B113 am Ort der Anhaltung Strkm ***, festgestellt worden sei, dass beim betroffenen Fahrzeug der Rückfahrscheinwerfer nicht funktioniert habe. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des §102 Abs 1 KfG 1967 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 40,00, im Uneinbringlichkeitsfall 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr A durch seine rechtsfreundliche Vertretung, die B, rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde behauptet werde, dass zwischen Str.km *** und Str.km *** der B 113 eine 70 km/h Beschränkung bestünde. Dies sei unrichtig und wurde auf einen in der Beschwerde enthaltenen Screenshot aus Google Earth verwiesen, aus dem klar ersichtlich sei, dass keine 70 km/h Beschränkung bei Str.km *** aufgestellt sei. Aus diesem Grunde zeige sich, dass keine ordnungsgemäß verordnete Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h am behaupteten Tatort (der aber auch bestritten werde) existiere. Wenn die belangte Behörde bereits von ihrem Imperium Gebrauch mache, so müsste sie zumindest von Amts wegen den Sachverhalt ausreichend ermitteln und sich nicht auf die bloßen Angaben von Polizisten verlassen, die die Verordnung selbst auch nicht kennen würden. Es sei daher unzutreffend, dass hier eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h bestünde, die verletzt worden wäre. Der Beschuldigte sei aufgrund eines Notfalls unterwegs gewesen, weil sich das Fahrzeug seiner Mutter selbst verschlossen habe, während sich der Schlüssel im Inneren des Fahrzeugs befunden habe. Im Fahrzeug seien zwei Hunde eingeschlossen gewesen und aufgrund der heißen Witterung habe die akute Gefahr bestanden, dass die Tiere überhitzen und möglicherweise sterben könnten. Um dies zu verhindern, sei Herr A mit einem Ersatzschlüssel zu seiner Mutter nach B-Ort geeilt. Währenddessen habe Frau D versucht, das Auto mit Wasser zu kühlen und mit Decken abzudecken, um die Überhitzung der Hunde zu vermeiden. Ein Einschlagen der Scheiben sei aufgrund der hierdurch entstehenden Verletzungsgefahr keine Option gewesen. Zusammengefasst ergebe sich die gebotene Verfahrenseinstellung daher aufgrund des gerechtfertigten Notstands und Nothilfe, da der Beschuldigte sich in einer außerordentlichen Notsituation befunden habe und aus gerechtfertigtem Notstand bzw. Nothilfe gehandelt habe, um das Leben der Hunde zu retten. Ein solches Handeln sei gerechtfertigt und solle nicht als Verkehrsverstoß gewertet werden, wenn man hypothetisch von einer Geschwindigkeitsübertretung ausgehen würde, die aber bestritten bliebe. Der Beschuldigte bestreite, die angelasteten Geschwindigkeitsübertretungen begangen zu haben. Insbesondere werde bestritten, dass er eine Geschwindigkeit erreicht habe, die einen Führerscheinentzug rechtfertige. Der Tachometer des Polizeifahrzeuges sei nicht geeicht gewesen. Zudem sei die Nachfahrt über keine ausreichend lange Strecke erfolgt, sodass die Messung der Geschwindigkeit des Beschuldigten nicht zuverlässig sei. Es sei daher kein Nachfahren über eine Strecke vorgelegen, sondern nur aus einer großen Entfernung, bei der der Sichtkontakt zum Teil nicht vorhanden gewesen sei. Die Polizisten hätten angegeben, dass es nicht möglich gewesen sei, dem Beschuldigten über einen längeren Streckenabschnitt nachzufahren. Die Tatsache, dass aufgrund eines kurzen Streckenabschnitts nicht aufgeschlossen habe werden können, sage nichts über die Geschwindigkeit des Beschuldigten aus bzw. könne bei einem entsprechenden Nachfahren in größerem Abstand nicht festgestellt werden, ob der Abstand sich tatsächlich verringere. Vor allem, wenn ein großer Abstand, wie gegenständlich, vorliege. Die Polizisten hätten nämlich nicht einmal dargelegt, in welchem Abstand sie dem Beschuldigten nachgefahren seien und dies wäre nötig gewesen, um beurteilen zu können, ob tatsächlich ein Geschwindigkeitsunterschied bestanden habe oder nicht. Die Tatsache, dass der Beschuldigte durch die „Anhöhe“ auch außer Sichtweite geraten sei, zeige, welch enormer Abstand zwischen dem Beschuldigtenfahrzeug und dem Polizeifahrzeug gewesen sei. Es ergebe sich aus physikalischer Sicht, dass bei einem Nachfahren in einem Abstand von mehr als einem Kilometer es nötig wäre, mehrere Minuten mit der doppelten Geschwindigkeit nachzufahren, um das vorangehende Fahrzeug einzuholen. Aufgrund der Überholmanöver und des Außersichtgelangens mitsamt großem Abstand, sei es für die Polizisten zumindest so erschienen, als würden sie nicht näherkommen. Tatsächlich seien sie nähergekommen und der Beschuldigte bereits im Vorfeld stehen geblieben, um die Polizisten vorbeizulassen. Aufgrund des großen Abstands habe der Beschuldigte das Polizeiauto nicht auf sich bezogen. Dass die Polizisten nicht in Erinnerung gehabt hätten, dass er es eilig gehabt habe, werde durch die Aussage der Mutter widerlegt werden. Wahrscheinlich habe der Polizist auf solche Äußerungen nicht geachtet. Es falle auf, dass einerseits mehrere Anrufe auf der Dienststelle wegen einer gefährlichen Fahrweise eingetroffen seien und andererseits von Herrn E ausgeführt worden sei, dass lediglich eine Anzeige eingelangt sei. Zur Verdeutlichung wurde seitens des Beschwerdeführers ein Rechenbeispiel angeführt. Neuerlich wurde im Beschwerdevorbringen bestritten, dass an der behaupteten Tatörtlichkeit eine gültige 70 km/h Beschränkung bestünde. Die belangte Behörde habe eine antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen, da der Beschwerdeführer konkrete Behauptungen über die Unrichtigkeit wesentlicher Angaben der Polizeibeamten aufgestellt habe, die die Durchführung des Augenscheins zur Untermauerung der den Beschwerdeführer belastenden Aussagen und zur Widerlegung seiner Verantwortung notwendig gemacht hätte. Zusammenfassend ergebe sich auch aus den oben angeführten Argumenten ein umfassendes Bild, das Zweifel an der Korrektheit und Rechtmäßigkeit der Geschwindigkeitsanzeige aufwerfe. Der Beschuldigte bestreite die Vorwürfe und die Umstände würden dafürsprechen, dass die gemessenen Geschwindigkeiten und die damit verbundene Strafanzeige nicht haltbar seien. Vielmehr liege offenbar auch eine irrtümliche Fehlablesung vor, zumal der lenkende Beamte mit dem Nachfahren beschäftigt gewesen sei. Beantragt wurde die Einvernahme der Zeugin D, des Beschwerdeführers selbst, die Beischaffung der Verordnung hinsichtlich der Geschwindigkeitsbeschränkung bzgl. des inkriminierten Straßenabschnitts, die ergänzende Einvernahme der eingeschrittenen Beamten sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Beiziehung eines KFZ-technischen Amtssachverständigen. Was den Vorwurf des nicht funktionierenden Rückscheinwerfers betrifft, wurde ausgeführt, dass dies dem Beschuldigten nicht aufgefallen sei. Beantragt wurde die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, da der Beschwerdeführer keine Geschwindigkeitsübertretungen zu vertreten habe bzw. jedenfalls nicht in der Höhe, wie sie ihm angelastet würden.

Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt.

Mit Ladung vom 28.04.2025 wurde die mündliche Verhandlung für den 28.05.2025 anberaumt.

Am 09.05.2025 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Beweisantrag betreffend die Verordnung, mit welcher die 70 km/h – Beschränkung im Bereich Strkm *** bis Strkm *** auf der B113 verordnet wurde.

Anlässlich der vom Beschwerdeführer getätigten Behauptung unter gleichzeitiger Vorlage eines Screenshots, aus dem deutlich erkennbar sein solle, dass zwischen Str.km *** und *** keine ordnungsgemäß verordnete 70 km/h Beschränkung bestünde, und zu Folge des diesbezüglich wiederholten Beweisantrags vom 09.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer die entscheidungsrelevante Verordnung vom 13.10.1999, GZ: 11.098/205, mit welcher für die B113 dauernde straßenpolizeiliche Maßnahmen verordnet wurden, übermittelt.

Des Weiteren hat das erkennende Gericht die Straßenmeisterei C-Ort am 16.05.2025 beauftragt, im Wege einer Messung mit Fotos belegt exakt festzuhalten, auf welcher Höhe (Str.km) die Verkehrstafeln über Beginn und Ende der verordneten 70er-Beschränkung auf der B113, D-Ort, von Str.km *** bis *** aufgestellt worden sind. Die Fotos über den exakten Aufstellungsort zuzüglich Messvorgang wurden dem erkennenden Gericht per E-Mail am 22.05.2025 übermittelt und gleichzeitig von der Straßenmeisterei C-Ort mitgeteilt, dass die Verkehrszeichen laut Messung mit dem Messrad, welche am 22.05.2025 durchgeführt wurde, exakt auf den verorteten Standorten stehen würden.

Diese Stellungnahme samt Fotodokumentation wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ebenfalls zur Kenntnis gebracht.

Der Beschwerdeführer hat im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertretung an der Verhandlung teilgenommen. In der Verhandlung hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, seinen Standpunkt zu den ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung umfassend darzulegen und die Möglichkeit, die Zeugen E und F als Meldungsleger bzw. einschreitende Beamte zum Tathergang zu befragen, von welcher sowohl er als auch seine rechtsfreundliche Vertreterin, G Gebrauch gemacht haben. Dem Antrag auf Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers, Frau D, als Zeugin ist das erkennende Gericht nicht gefolgt. Auch wurde kein Kfz-Sachverständiger beigezogen. Das erkennende Gericht hat sowohl den Beschwerdeführer als auch die obgenannten Zeugen eingehend befragt und konnte sich einen persönlichen Eindruck der Genannten verschaffen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Zum Erkenntnis:

I.Feststellungen:

Am 17.07.2023, einem heißen Sommertag, nachmittags wurde der Beschwerdeführer von seiner Mutter telefonisch gebeten, mit dem Reserveschlüssel ihres Fahrzeugs zu ihr nach B-Ort zu fahren, um die versehentlich von ihr in ihrem überhitzten Auto eingesperrten Hunde zu befreien. Dadurch fühlte sich der Beschwerdeführer in eine Stresssituation versetzt.

Am 17.07.2023 in zeitlicher Nähe zu 17.33 Uhr sind E und F die L116 in Richtung Feuerwehr gefahren und wurden diese auf A ebendort aufmerksam, da dieser ihnen mit gegenüber der dort erlaubten 50 km/h weit überhöhter Geschwindigkeit entgegengekommen ist. Sie haben anlässlich dieser Wahrnehmung den Entschluss gefasst, den nunmehrigen Beschwerdeführer einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle zu unterziehen. Die einschreitenden Beamten haben daher auf Höhe der Feuerwehr unverzüglich kehrt gemacht, um die Verfolgungsfahrt aufzunehmen.

Die gesamte Verfolgungsfahrt erstreckte sich auf der B113 in Richtung B-Ort beginnend bei Str.km *** bis Str.km ***. Die gesamte Strecke der Verfolgungsfahrt beträgt daher 7.106 km.

Auf der B113 in der Gemeinde D-Ort ist zwischen Str.km **** bis Str.km **** für beide Verkehrsrichtungen eine 70er-Beschränkung.

Von Str.km **** bis Str.km **** gilt die für Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h.

Für den im Gegenstande hinsichtlich der zweiten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung relevanten Streckenabschnitt auf der B113 von Str.km **** bis Str.km **** ist mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 13.10.1999, GZ: 11.098/205, unter Punkt C für die Gemeinde D-Ort unter lit c eine Geschwindigkeitsbeschränkung 70 km/h gemäß § 52 a Z 10 a StVO 1960 für beide Verkehrsrichtungen verordnet. Diese wurde ordnungsgemäß durch Aufstellung von entsprechenden Verkehrszeichen exakt an den verordneten Punkten kundgemacht.

Ab Höhe Strkm **** - hier endet wie dargelegt die 70iger Beschränkung – gilt auch wieder die für Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h.

Beginnend auf Höhe Str.km *** haben die Beamten mit dem Dienstkraftfahrzeug der Marke Skoda Oktavia mit dem amtlichen Kennzeichen **** die Verfolgung des Beschwerdeführers aufgenommen.

Der Beschwerdeführer, der vor der auf Höhe Strkm **** beginnenden 70iger – Beschränkung noch ein Fahrzeug überholt hat, hat seine Geschwindigkeit zu Beginn der 70iger – Beschränkung nicht auf die zulässige Geschwindigkeit reduziert.

Die Beamten sind zwischen Str.km *** und Strkm ***, sohin über eine Strecke von etwa 600 m, etwa 145 km/h gefahren und befand sich der vor ihnen fahrende Beschwerdeführer in diesem offenen, gut einsehbaren Bereich in ständiger Sichtweite. Von Str.km *** bis zu Strkm *** sind die einschreitenden Beamten, die immer wieder abwechselnd auf den Tachometer geschaut haben, dem Beschwerdeführer in gleichbleibendem Abstand mit 145 km/h nachgefahren. Auf Höhe Str.km *** hat der nicht geeichte Tachometer des Dienstkraftfahrzeuges eine Geschwindigkeit von 145 km/h angezeigt.

Der Beschwerdeführer hat daher im Bereich der entscheidungsrelevanten 70er-Zone auf der B113 die vorgegebene Geschwindigkeit von 70 km/h erheblich überschritten. Das erkennende Gericht stellt fest, dass er unter Zugrundelegung der von den einschreitenden Beamten am ungeeichten Tachometer abgelesenen Geschwindigkeit von 145 km/h unter Berücksichtigung einer Toleranz von 15 % jedenfalls 123 km/h gefahren ist.

Bis zum Ende der 70er-Beschränkung konnten die einschreitenden Beamten den Abstand zum Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht verringern, sondern hat der Beschwerdeführer vielmehr nach Str.km *** sukzessive beschleunigt und sich zu Folge des erhöhten Tempos von den einschreitenden Beamten weiter entfernt, was diese wiederum dazu genötigt hat, ihrerseits die Geschwindigkeit zu erhöhen.

Der Beschwerdeführer hat seine Geschwindigkeit jedenfalls ab Str.km *** drastisch erhöht, wodurch auch die einschreitenden Beamten in ihrem Bemühen, den Beschwerdeführer einzuholen, um seine der allgemeinen Verkehrssicherheit abträgliche Fahrt unterbinden zu können, zur Erhöhung ihrer Geschwindigkeit gezwungen waren. Sie haben dabei ihre Geschwindigkeit auf 187 km/h erhöht, die sie bis zur Kuppe, die sich in etwa auf Höhe Str.km *** befindet, beibehalten haben.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund dieser Kuppe kurzfristig außer Sicht geraten. Nach der Kuppe ist der Sichtkontakt zum Beschwerdeführer ungefähr auf Höhe Strkm *** wieder hergestellt worden. Abgesehen von der dieser Kuppe geschuldeten kurzfristigen Sichtunterbrechung bestand in weiterer Folge immer guter Sichtkontakt zum Beschwerdeführer.

Die Beamten haben nach der Kuppe weiter auf 205 km/h beschleunigt. Von Strkm *** bis *** bzw. *** verläuft der Streckenabschnitt relativ gerade und sieht man den Streckenverlauf sehr gut. Innerhalb dieses geraden Streckenabschnitts, nämlich zwischen Str.km *** und Strkm *** – auf der letztgenannten Höhe hat Herr E, der Lenker des Dienstfahrzeugs, als Orientierungspunkt durch einen Blick auf den Tachometer nach wie vor eine Geschwindigkeit von 205 km/h festgestellt - sind die einschreitenden Beamten dem Beschwerdeführer über zumindest 300 m in gleichbleibendem Abstand mit 205 km/h hinterhergefahren.

Gleichzeitig stand F im telefonischen Kontakt mit der Dienststelle in B-Ort, zumal bei dieser zumindest ein Anruf über einen rücksichtslosen und sich in gefährlicher Fahrweise fortbewegenden Fahrer, gemeint der Beschwerdeführer, eingegangen ist.

Das erkennende Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer innerhalb des Bereichs ab Str.km *** bis Strkm *** unter Zugrundelegung der von den einschreitenden Beamten am ungeeichten Tachometer abgelesenen Geschwindigkeit von 205 km/h unter Berücksichtigung einer Toleranz von 15 % eine kurze Strecke von zumindest 300 m jedenfalls etwa mit 174 km/h gefahren ist.

Der Beschwerdeführer hat ab etwa Str.km *** seine Geschwindigkeit verkehrsbedingt reduziert und konnten die einschreitenden Beamten letztendlich Anhaltezeichen abgeben, die der Beschwerdeführer auch wahrgenommen hat. Auf Höhe Str.km *** erfolgte sodann die Anhaltung und Lenker- und Fahrzeugkontrolle.

II.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf den erstinstanzlichen sowie den hiergerichtlichen Verfahrensakt, insbesondere in einer Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen und den Ergebnissen des vom Landesverwaltungsgericht Steiermark ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens, vor allem der durchgeführten mündlichen Verhandlung und der darin getätigten Aussagen des Beschwerdeführers selbst sowie jene der als Zeugen einvernommenen einschreitenden Beamten im Rahmen der unter Zuhilfenahme einer Aufnahme der gesamten Strecke der Verfolgungs- bzw. Nachfahrt erfolgten Einvernahme durch das erkennende Gericht.

So zeigte einleitend die Stellungnahme samt Fotodokumentation der Straßenmeisterei C-Ort vom 22.05.2025 unzweifelhaft die für die zweite zur Last gelegte relevante Verwaltungsübertretung ordnungsgemäß erfolgte Kundmachung der mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 13.10.1999, GZ: 11.098/205, unter Punkt C für die Gemeinde D-Ort unter lit c verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung 70 km/h gemäß § 52 a Z 10 a StVO 1960 für beide Verkehrsrichtungen auf der B113 von Kilometer **** bis Kilometer **** auf.

Nachdem der ortskundige Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung seine Kenntnis aller nur erdenklichen Geschwindigkeitsbeschränkungen und Plätze, an welchen sich die Verkehrspolizisten zum Zwecke von Geschwindigkeitsmessungen positionieren, preisgegeben hat, liegt es nahe, dass ihm auch die beschwerdegegenständliche 70iger – Beschränkung – entgegen der Dementierung der ordnungsgemäß erfolgten Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung - hinlänglich bekannt war.

Der Beschwerdeführer A ist gut um nicht zu sagen perfekt vorbereitet zur Verhandlung erschienen und zeigte sich sehr bemüht, das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass er ein verantwortungsbewusster und zuverlässiger Verkehrsteilnehmer ist, der sich niemals zu einer derart exorbitant hohen Geschwindigkeitsüberschreitung hinreißen lassen würde. Er räumte ein, gerne schnell zu fahren, dies aber nicht auf öffentlichen Straßen, sondern beispielsweise am H, auf dem er sich mit einem eigens dafür angeschafften Fahrzeug, dass nicht zum Verkehr zugelassen ist, austobt. Es trifft zu, dass laut aktuellem Vorstrafenregisterauszug keine vergleichbare Übertretung aufscheint. Der Beschwerdeführer hat detailliert und minutiös die Abläufe am Tattag, welche dazu geführt haben, dass ihm die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen vorgehalten wurden, geschildert. So gab er an, dass er von der L116 gekommen ist, wobei ihm die Zeugen F und E entgegengekommen sind. Diese Aussage stimmt auch mit jener von F überein. Lediglich die Wahrnehmungen hinsichtlich der bereits auf der L116 in der 50 km/h Beschränkung gefahrenen Geschwindigkeit des Beschwerdeführers gehen diametral auseinander. So führt der Beschwerdeführer aus, sich ordnungsgemäß an die Geschwindigkeit gehalten zu haben, während F bei seiner Einvernahme glaubhaft dargelegt hat, dass ihnen der Beschwerdeführer bereits auf der L116 mit weitaus überhöhter Geschwindigkeit entgegengekommen ist, was sie gerade dazu veranlasst hat, auf Höhe der Feuerwehr zu wenden und die Verfolgung des Beschwerdeführers aufzunehmen. Dies stimmt auch mit den Ausführungen in der von E als Meldungsleger erstatteten Anzeige überein. Es besteht für das erkennende Gericht keinerlei Anlass, daran zu zweifeln, dass die Aussage des Zeugen F der Wahrheit entspricht; es erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, aus welchem Grund die am Tattag im Einsatz befindlichen Beamten andernfalls die Verfolgung des Beschwerdeführers hätten aufnehmen sollen, hätten sie doch nach allgemeiner Lebenserfahrung keinen Grund zur Durchführung einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle, wenn der Beschwerdeführer durch sein Fahrverhalten keinen Anlass dazu geboten hätte. Ein mutmaßliches Rittern um den zu besetzenden Posten des Postenkommandanten in B-Ort scheint dem erkennenden Gericht als Grund für die beschwerdegegenständliche Amtshandlung wenig überzeugend. Dass die einschreitenden Beamten auf den Beschwerdeführer bereits auf der L116 wegen beachtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung aufmerksam geworden sind, passt auch gut mit der anschließend auf der B 113 Richtung B-Ort an den Tag gelegten Fahrweise des Beschwerdeführers zusammen und lässt sich auch mit der dieses Fahrverhalten auslösenden Stresssituation aufgrund der im überhitzten Auto der Mutter befindlichen Hunde, deren Rettung der Beschwerdeführer im Sinne hatte, gut begründen.

Die Verfolgungsfahrt der einschreitenden Beamten begann dabei auf Höhe Str.km *** und ist hier in Bezug auf die der Verhandlung zu Grunde liegenden Aufnahme der gesamten Nachfahrtstrecke, anhand derer die Tatabläufe visualisiert wurden, der diesbezügliche Beginn der Nachfahrt, welcher versehentlich auf Str.km *** gesetzt wurde (türkiser Punkt) richtig zu stellen. In der Anzeige selbst ist der Beginn der Nachfahrt mit Str.km *** angegeben.

1. Zur zweiten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung/ zur 70iger – Beschränkung (Anm. des erkennenden Gerichts: Aus Überlegungen der chronischen Abfolge der Verfolgungs- bzw. Nachfahrt im engeren Sinne wird, wenngleich es sich hierbei um die zweite zur Last gelegte Verwaltungsübertretung handelt, mit dieser begonnen):

Der Beschwerdeführer selbst gibt an, dass er nach Ende der (nicht entscheidungsmaßgeblichen) 70er Beschränkung (Str.km **** bis Str.km ****) auf Höhe Str.km *** einen mit 80 km/h vor ihm fahrenden PKW – jenen, aufgrund dessen er im Kreuzungsbereich halten musste – mit einer Geschwindigkeit von etwa 105 km/h überholt hat. Dass sich der Beschwerdeführer derart detailliert an sein zwei Jahre zurückliegendes Fahrverhalten in einer Stresssituation erinnert, ist für das erkennende Gericht nach den Erfahrungen des täglichen Lebens selbst für einen Menschen mit überdurchschnittlichem Gedächtnis höchst unwahrscheinlich und nicht glaubwürdig, wie im Folgenden begründet wird. Gerade mit dieser Detailtreue verstrickt sich der Beschwerdeführer nämlich in Widersprüchlichkeiten. Dass er auf Höhe Str.km *** auf die Bremse gestiegen ist und seine Geschwindigkeit auf die vorgegebenen 70 km/h reduziert hat, ist ebenso wenig glaubwürdig und lässt sich gerade mit der vom Beschwerdeführer stets bemühten Stresssituation, dem Umstand geschuldet, dass er die bei großer Hitze im Auto in B-Ort eingesperrten Hunde seiner Mutter allgegenwärtig im Kopf hatte, die es zu retten galt, einerseits und den über jeden Zweifel erhabenen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen E und F andererseits nicht in Einklang bringen. Weiters mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer sich an die 70 km/h Beschränkung im Bereich zwischen Strkm *** und Strkm *** auf der B113 Richtung B-Ort gehalten haben will, deren Existenz er zuvor sowohl gegenüber der belangten Behörde als auch dem erkennenden Gericht bis zur Forderung nach der Verordnung noch vehement bestritten hat, um dem erkennenden Gericht sodann im Rahmen der Verhandlung sämtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen und nur erdenkliche Standorte für Polizeikontrollen bis ins letzte Detail darzulegen. Dem ursprünglichen Versuch, die Existenz der hier entscheidungsmaßgeblichen 70iger – Beschränkung zu verneinen, ist vielmehr immanent, dass er gerade nicht die Geschwindigkeit von 70 km/h eingehalten hat, andernfalls eine Bestreitung nicht nötig gewesen wäre, sondern vielmehr behauptet worden wäre, die Geschwindigkeit von 70 km/h eingehalten zu haben. Dass er in diesem Streckenabschnitt von **** bis Kilometer **** die 70 km/h eingehalten hätte, hat er erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen, nachdem den Verfahrensparteien noch vor der Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurde, dass die ordnungsgemäß erfolgte Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung evident ist. Damit ist für das erkennende Gericht dieses Vorbringen jedenfalls als Schutzbehauptung entlarvt.

Das erkennende Gericht nimmt es aufgrund dieser wechselnden Verantwortung des Beschwerdeführers und aufgrund der schlüssigen und durchaus mit den Erfahrungen des täglichen Lebens vereinbaren Aussagen der Zeugen vielmehr als gegeben an, dass der Beschwerdeführer nach dem Überholvorgang im Bereich Str.km **** bis Str.km ****, den er laut seinen Angaben mit maximal 105 km/h absolviert haben will, seine Geschwindigkeit ab Str.km **** entgegen seiner Behauptung, nicht auf die erlaubten 70 km/h reduziert hat, sondern vielmehr stetig erhöht hat, galt es doch, so schnell wie möglich nach B-Ort zu gelangen, um die Hunde mit dem Reserveschlüssel aus dem überhitzten Auto befreien zu können. So hat F glaubhaft ausgesagt, dass sie zwischen Str.km *** und ***, etwa 140 bis 150 km/h gefahren sind und sich der vor ihnen fahrende Beschwerdeführer in diesem offenen, gut einsehbaren Bereich in ständiger Sichtweite befand. Auch gab er an, dass beide einschreitenden Beamten immer abwechselnd auf den Tachometer geschaut haben. Auf Höhe Str.km *** hat der nicht geeichte Tachometer des Dienstkraftfahrzeuges laut Aussage von E eine Geschwindigkeit von 145 km/h angezeigt. Laut der Aussage von F sind die einschreitenden Beamten dem Beschwerdeführer in gleichbleibendem Abstand von Strkm *** bis zu Strkm *** mit 145 km/h nachgefahren. E, der bei Strkm *** auf den Tachometer geschaut hat, hat ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ab diesem Punkt seine Geschwindigkeit erhöht hat. Danach hat der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit erhöht und hat sich der Abstand vergrößert. Die einschreitenden Beamten sind dem Beschwerdeführer daher letztlich von Strkm *** bis ***, sohin über eine Strecke von 600 m, mit diesen 145 km/h im gleichbleibenden Abstand nachgefahren und haben durch Ablesen des ungeeichten Tachometers diese erhebliche Geschwindigkeit und damit Geschwindigkeitsübertretung, welche das erkennenden Gericht mit 123 km/h festgestellt hat, ermittelt; es steht daher für das erkennende Gericht aufgrund der im wesentlichen übereinstimmenden glaubhaften und überzeugenden Aussagen der Polizisten außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer in der 70iger – Beschränkung ab Strkm **** bis Strkm *** jedenfalls 123 km/h gefahren ist.

2. Zur ersten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung/ zur 100 - Beschränkung:

Während der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung in der 70iger – Beschränkung – aufgrund der erstmals in der Verhandlung geänderten Verantwortung - bestritten hat, räumt er sodann ein, ab Strkm *** die Geschwindigkeit auf etwa 130 km/h bis maximal 135 km/h erhöht zu haben, also schneller als die erlaubten 100 km/h auf Freilandstraßen gefahren zu sein, dies wiederrum mit dem Argument, die Rettung der Hunde seiner Mutter im Kopf gehabt zu haben. Diese Geschwindigkeit will er bis Str.km *** gefahren sein, an welchem Punkt er seine Geschwindigkeit reduziert hat.

Er räumt damit zwar eine Geschwindigkeitsüberschreitung der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ein, allerdings in einem Ausmaß, welches ihn nicht der Gefahr eines allfälligen Führerscheinentzugs, den er laut eigenen Angaben im besonderen Maße fürchtet, aussetzen würde. Das erkennende Gericht schenkt diesem Vorbringen hinsichtlich des Ausmaßes der eingeräumten Geschwindigkeitsüberschreitung keinen Glauben, sondern geht bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Beweismittel, insbesondere der Aussagender Polizisten, vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer die gesamte Fahrt über sein Augenmerk gerade aufgrund seiner Stresssituation gar nicht auf die Geschwindigkeit gerichtet hat bzw. diese billigend in Kauf genommen hat, sondern sein Fokus am Tattag gedanklich tatsächlich ausschließlich auf der „Hunderettung“ lag, was auch nicht im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung steht. Dass er in der von ihm selbst wiederholt ins Treffen geführten Stresssituation so besonnen war, dass er – wie in der Verhandlung vorgetragen – unter Beachtung aller ihm als Ortskundigen bekannten Standorte der Verkehrspolizisten, an denen diese gewöhnlich ihre Kontrollpunkte für Geschwindigkeitsüberschreitungen haben, seine Geschwindigkeiten aus diesem Grunde den Geschwindigkeitsbeschränkungen angepasst hat, gleichzeitig aber den ihm mit Blaulicht und Folgetonhorn folgenden Dienstwagen nicht wahrgenommen haben will, ist für das erkennende Gericht keinesfalls stimmig und verdeutlicht auch im Hinblick auf die wechselnden Aussagen zur Einhaltung der vorgegebenen Geschwindigkeit in der 70iger – Beschränkung die Widersprüchlichkeiten.

Die gesamte Einvernahme des Beschwerdeführers hat beim erkennenden Gericht den Eindruck einer im Hinblick auf die Konsequenzen seines Verhaltens bis ins letzte Detail durchdachten wohlüberlegt vorbereiteten Aussage erweckt, die an die Entwicklung der Beweisergebnisse angepasst wurde. Den Aussagen des Beschwerdeführers, die die dargelegten Widersprüchlichkeiten aufzeigen – erst verneint er eine ordnungsgemäß kundgemachte 70iger – Beschränkung, dann achtet er stets auf die Geschwindigkeitsbeschränkungen, dann räumt er wieder ein, doch etwa 130 km/h gefahren zu sein – stehen die in zeitlicher Nähe zum Tathergang erstattete Anzeige des Meldungslegers E sowie dessen Aussage als auch jene des F in der mündlichen Verhandlung gegenüber, welche die als Zeugen einvernommenen Beamten unter ausdrücklichem Hinweis auf ihren geleisteten Diensteid aber auch die strafrechtlichen Konsequenzen einer Falschaussage vor Gericht getätigt haben. Die an den Diensteid erinnerten sowie unter Wahrheitspflicht aussagenden Zeugen haben in keinerlei Hinsicht den Eindruck erweckt, den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen. Auch ist das erkennende Gericht bei der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung berechtigt und verpflichtet zu berücksichtigen, dass der Anzeiger einen Diensteid (iSd § 12 DP bzw ab 1.1.1978 § 7 BDG) abgelegt hat, durch eine vorsätzliche falsche Anzeige die Amtspflicht nach dem 22. Abschnitt des besonderen Teiles des StGB verletzen würde und dass schließlich die Beamten des Verkehrsaufsichtsdienstes eine besondere Schulung über richtige Wahrnehmungen von Verkehrsvorgängen genossen haben, während der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren dadurch, dass er sich bei seiner Anhörung oder förmlichen Vernehmung nicht an die Wahrheit hält, keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten hat (VwGH vom 25.05.1983, 81/10/0002). Bei der gegenteiligen Verantwortung von Herrn A ist zu berücksichtigen, dass Letzterer aus seiner Behauptung zwar einen Vorteil ziehen kann, dafür aber keinerlei Sanktionen zu befürchten hat.

Die Beamten mussten bei der Verfolgungsfahrt des Beschwerdeführers über eine Gesamtstrecke von etwa 7 km mit Geschwindigkeiten von bis zu 205 km/h, wohlgemerkt auf einer Freilandstraße und nicht auf einer Autobahn, auf welcher selbst eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h vorgesehen ist, nicht nur sich selbst einer kaum kalkulierbaren Gefahr aussetzen, sondern mussten zusätzlich noch unter Anspannung aller Kräfte sicherstellen, dass sie andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. Dass der Beschwerdeführer den ihm unter Einsatz von Blaulicht und Folgetonhorn - dass diese aktiviert waren steht bei derartigen Geschwindigkeiten außer Zweifel - folgenden Dienstwagen nicht bzw. erst kurz vor der Anhaltung wahrgenommen haben will, ist lebensfern und lässt sich nur mit einem – zu Folge der vom Beschwerdeführer dargelegten psychischen Ausnahmesituation – die Wahrnehmungen sämtlicher Gegebenheiten ausblendenden „Gedankenfokusierung auf die Hunderettung“ oder der Qualität einer Schutzbehauptung erklären. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte ihm dieser Umstand nicht erst kurz vor der Anhaltung, als er verkehrsbedingt seine Geschwindigkeit reduzieren musste, zu Bewusstsein gelangen müssen. Dass der Beschwerdeführer etwa auf Höhe Strkm *** seine Geschwindigkeit verkehrsbedingt reduzieren musste – auch dies haben die einschreitenden Beamten schlüssig und nachvollziehbar geschildert und wird die Geschwindigkeitsreduktion, wenn auch mit anderer Begründung, vom Beschwerdeführer eingeräumt –steht für das erkennende Gericht ebenfalls fest.

Die einschreitenden Beamten konnten zwar keine detaillierten Angaben über die Nachfahrt machen. Dass bei derartigen Geschwindigkeiten und einer auch für die einschreitenden Beamten vorherrschenden Ausnahmesituation bei einem Tattag, der nahezu zwei Jahre zurückliegt, von diesen keine exakten Angaben mehr was die Länge der nachgefahrenen Strecke aber auch den Abstand zwischen Dienstfahrzeug und Beschwerdeführerfahrzeug betrifft, getätigt werden können, ist völlig nachvollziehbar.

Für die Art der Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren ist es darüber hinaus ohne Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt und in welchem (gleichbleibenden) Abstand das Nachfahren erfolgt (Hinweis E 27.2.1985, 84/03/0389, vgl. auch VwGH vom 18.10.1989, 89/02/0089)

Im Übrigen muss es den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache zugebilligt werden, dass sie in der Lage sind, Verkehrssituationen richtig zu erkennen und wiederzugeben bzw. mit Sicherheit über folgende Feststellungen zu treffen und verlässliche Angaben darüber machen zu können: normale und ungewöhnliche Geschwindigkeit, Kennzeichen Nummer, Wagentyp, Wagenfarbe, Vorgänge im Straßenverkehr im allgemeinen, Art, Beschaffenheit, Insassen und Lenker eines Kfz (vgl. VwGH vom 28.9.1988, 88/02/0007; ferner siehe VwGH-Erkenntnis vom 30. 3. 1979, Zl. 1839/77).

Das erkennende Gericht hat an der Befähigung der Zeugen E und F, einen Tachometer ordnungsgemäß abzulesen und einen für die Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeit des voranfahrenden Beschwerdeführers ausreichenden Abstand zu realisieren, keine Zweifel. Dass sie nach der langen Zeit keine exakte Streckenangabe über die exakte Länge der Nachfahrt machen können, unterstreicht vielmehr ihre Glaubwürdigkeit. E, der sich in seiner Aussage auf die Ausführungen in der Anzeige berufen und deren Richtigkeit betont hat, hat in dieser als Meldungsleger ausgeführt, dass er auf dem geraden Streckenabschnitt, den alle übereinstimmend von Strkm *** bis *** bestätigt haben, über einen kurzen Streckenabschnitt dem Beschwerdeführer im gleichbleibenden Abstand mit 205 km/h nachgefahren ist. Bei einer Geschwindigkeit von 205 km/h entspricht der vom Zeugen erwähnte „kurze“ Streckenabschnitt nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls zumindest 300 m.

Zusammengefasst konnten die Beamten glaubhaft, nachvollziehbar und im Einklang mit den Denkgesetzen der Logik stehend schildern, dass sie im Bereich der 70er-Zone laut Tachometer 145 km/h gefahren sind. Wie oben ausgeführt, ist für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar, dass der Abstand zwischen den Fahrzeugen zwischen Strkm *** und Strkm *** bei einer Geschwindigkeit von 145 km/h gleichgeblieben ist.

Die Beamten konnten ebenso glaubhaft, nachvollziehbar und im Einklang mit den Denkgesetzen der Logik stehend schildern, dass sie im Bereich der „100er – Zone“ laut Tachometer 205 km/h gefahren sind. Wie oben ausgeführt, ist für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar, dass der Abstand zwischen den Fahrzeugen über jedenfalls 300 m zwischen Strkm *** und Strkm *** bei einer Geschwindigkeit von 205 km/h gleichgeblieben ist.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte vermeintliche Notstandsituation soll eine Geschwindigkeitsüberschreitung gerade rechtfertigen, andernfalls er sich ja gar nicht auf eine Notstandsituation hätte berufen müssen. Sie stellt aber gerade keine schlüssige Argumentation dafür dar, die Geschwindigkeitsüberschreitungen als unzutreffend darzustellen und beim erkennenden Gericht an der Richtigkeit der Aussage der Zeugen E und F begründete Zweifel zu erwecken.

Das erkennende Gericht hat von einer Einvernahme der beantragten Zeugin D Abstand genommen, da diese für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht erforderlich war, zumal bereits die vom Beschwerdeführer getätigten Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens des gerechtfertigten Notstandes und Nothilfe für sich genommen das Vorliegen eines solchen unter Berücksichtigung diesbezüglicher, höchstgerichtlicher Judikatur von vorne herein nicht zu begründen vermögen. In Anbetracht der exorbitant hohen Geschwindigkeitsüberschreitung hat sich auch die Befassung eines kfz – technischen Amtssachverständigen erübrigt.

Wenngleich es grundsätzlich zur Feststellung erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen auf die tatsächlich vom ungeeichten Tachometer des Dienstfahrzeuges abgelesene Geschwindigkeit ankommt, hat das erkennende Gericht bei den von ihm festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen – mehr als 120 km/h in der 70iger-Beschränkung, mehr als 170 km/h auf der Freilandstraße –den Umstand, dass die Nachfahrt mit einem Dienstwagen erfolgt ist, der über keinen geeichten Tachometer verfügt hat, nicht außer Acht gelassen. Der Umstand, dass es sich um keinen geeichten Tachometer handelt, bedeutet nicht, dass eine Geschwindigkeitsfeststellung grundsätzlich unzulässig wäre. Vielmehr wird diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass eine Toleranz abgezogen wird. Dabei wird auch einem geringfügigen schwankenden Abstand zwischen dem Dienstfahrzeug und dem verfolgten Fahrzeug ausreichend Rechnung getragen (vgl VwGH 19.04.2017, Ra 2017/02/0043). Das erkennende Gericht ist dabei nicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gefolgt, die vorsieht, eine allgemein übliche Toleranz für ungeeichte Tachometer von 10 km/h einzurechnen (vgl. VwGH 3.9.2003, 2001/03/0157, VwGH 11.7.2000, 98/11/0267), sondern hat den Unsicherheiten in Bezug auf die Höhe der Geschwindigkeit, die allenfalls mit der hier angewendeten Messmethode, insbesondere durch Abweichungen beim Abstand und die Verwendung eines ungeeichten Tachometers verbunden sind, durch den Abzug einer (großzügigen) Messtoleranz im Ausmaß von 15 % vom abgelesenen Tachowert ausreichend Rechnung getragen. Diese Messtoleranz gründet sich auf eine Empfehlung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (vgl LVwG Tirol vom 26.06.2014, LVwG-2014/44/1055-10; LVwG Tirol vom 12.03.2014, LVwG-2014/22/0592-4).

Unter sorgfältiger Abwägung sämtlicher Beweisergebnisse und Gegenüberstellung der Beweismittel ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass er die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in Gestalt exorbitanter Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht begangen hat. In Hinblick auf die übereinstimmenden Aussagen der beamteten Zeugen erschien die Aussage des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig, zumal es nicht ersichtlich ist, weshalb diese eine derart hohe Geschwindigkeitsübertretung bzw. Nachfahrt erfinden und unter Wahrheitspflicht als Zeugen bestätigen sollten. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung haben sich vielmehr die vom erkennenden Gericht jeweils festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen als zutreffend erwiesen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er in einer Stresssituation gewesen ist, sind zwar durchaus nachvollziehbar und glaubhaft, vermögen aber gerade keine Zweifel daran begründen, dass er die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat.

III.Rechtliche Beurteilung:

Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Entscheidung maßgeblich:

§ 38 VwGVG:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG,

BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 44 Abs 1 VwGVG:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]“

§ 50 VwGVG:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:

1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.

(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.“

§ 52 Abs 1 und 2 VwGVG:

„(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]“

§20(2) StVO: Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

§52 StVO: Die Vorschriftszeichen sind

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen

b) Gebotszeichen oder

c) Vorrangzeichen.

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen

„ […]

10a. "GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)"

Dieses Zeichen zeigt an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometerzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

[…]“

§99 (2d) StVO: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

§99 (2e) StVO:Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

§99 (2f) StVO: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 500 bis 7.500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 72 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschreitet.

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden die vom Beschwerdeführer eingehaltenen (überschrittenen) Geschwindigkeiten durch Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug der Zeugen E und F festgestellt. Gemäß der hg. Judikatur (vgl. auch VwGH vom 19.12.1990, Zl. 90/02/0153) ist das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können. Eine Beobachtungsstrecke von ca. 100 m wird für ausreichend erachtet (vgl VwGH vom 18.09.1991, Zl 91/03/0061; 30.05.2007, 2003/03/0155). Bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung kommt nach diesem Erkenntnis dem Umstand, dass der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine Bedeutung zu (VwGH vom 15.05.1990, Zl 89/02/0162, und vom 20.07.2004, Zl 2002/03/0195). Dem Umstand, dass ein Tachometer eines Dienstfahrzeuges nicht geeicht ist, wird dadurch Rechnung getragen, dass im Hinblick auf die übliche Toleranz für ungeeichte Tachometer für Messungen mit einem solchen eine „erhebliche“ Geschwindigkeitsüberschreitung gefordert wird. Das Ablesen des Tachometers des in einem – allenfalls auch zwischen 80 m und 100 m schwankenden – Abstand nachfahrenden Dienstfahrzeugs durch Beamten ist eine zulässige und grundsätzlich zuverlässige Methode zur Schätzung von Fahrgeschwindigkeit und damit zur Feststellung erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen, wobei es auf die tatsächlich vom ungeeichten Tachometer des Dienstfahrzeuges abgelesene Geschwindigkeit ankommt (VwGH vom 19.04.2017, Ra 2017/02/0043).

Von der Beiziehung eines kfz – technischen Sachverständigen konnte Abstand genommen werden. Die Beiziehung wurde zur Widerlegung der den Beschwerdeführer belastenden Aussagen der Polizisten beantragt, womit kein wie von der Judikatur geforderter Beweisantrag (Beweismittel, Beweisthema und Beweisrelevanz) gestellt wurde. Abgesehen davon ist für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts die Inanspruchnahme eines kfz – technischen Sachverständigen und dessen Fachkenntnis allein schon aufgrund der eindeutig erwiesenen erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht erforderlich.

Diese Voraussetzungen sind im Gegenstande erfüllt. Die gesamte Verfolgungsfahrt erstreckte sich über 7 km, wobei die Nachfahrt bei einer Geschwindigkeit auf dem Tachometer des Dienstwagens von 145 km/h in gleichbleibendem Abstand und guter Sicht auf den Beschwerdeführer in der 70iger Beschränkung im vorliegenden Fall sogar etwa 600 m betragen hat, danach bei einer Geschwindigkeit auf dem Tachometer des Dienstwagens von 205 km/h in gleichbleibendem Abstand im Bereich zwischen Strkm *** und *** bei dieser Geschwindigkeit über zumindest 300 m.

Der Beschwerdeführer ist ausgehend von der vom Tachometer des Dienstfahrzeuges abgelesenen Geschwindigkeit von 145 km/h unter Einrechnung einer Toleranz für ungeeichte Tachometer von 15 % in der 70iger – Beschränkung ab Strkm **** bis Strkm *** jedenfalls 123 km/h gefahren und hat daher die erlaubte Geschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten, innerhalb Strkm *** und *** über zumindest 300 m ausgehend von der vom Tachometer des Dienstfahrzeuges abgelesenen Geschwindigkeit von 205 km/h unter Einrechnung einer Toleranz für ungeeichte Tachometer von 15 % ist er etwa 174 km/h gefahren und hat damit die erlaubte Geschwindigkeit um mehr als 70 km/h überschritten. Diese Messtoleranz gründet sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt - auf eine Empfehlung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (vgl LVwG Tirol vom 26.06.2014, LVwG-2014/44/1055-10; LVwG Tirol vom 12.03.2014, LVwG-2014/22/0592-4).

Die von der belangten Behörde angewendete Strafnorm § 99 Abs 3 lit a StVO war daher hinsichtlich der 1. Verwaltungsübertretung durch § 99 Abs 2 f StVO zu ersetzen, hinsichtlich der 2. Verwaltungsübertretung durch § 99 Abs 2 f StVO.

Bei Heranziehung einer falschen Vorschrift kann nicht mit Berichtigung gem § 62 Abs 4 AVG (iVm § 24) vorgegangen werden (VwGH 13. 9. 1991, 90/18/0248; s aber VwGH 20. 11. 1990, 90/18/0155). Allerdings ist das Verwaltungsgericht zu einer Richtigstellung oder Präzisierung der im Straferkenntnis der Behörde als verletzt bezeichneten Rechtsvorschriften berechtigt und verpflichtet (vgl VwGH 18. 10. 2005, 2001/03/0145; 17. 2. 2016, Ra 2016/04/0006 [„Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm)“]; 29. 9. 2016, Ra 2016/05/0075 [„Präzisierung der Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung“]), uzw auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist (VwGH 1. 7. 2005, 2001/03/0354), solange dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (VwGH 31. 1. 2000, 97/10/0139; s auch VwGH 22. 10. 2012, 2010/03/0065 [LFG]), also kein „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts erfolgt (VwGH 27. 2. 2015, 2011/17/0131; 17. 2. 2016, Ra 2016/04/0006; 24. 5. 2016, Ra 2016/03/0028; 29. 9. 2016, Ra 2016/05/0075). Dem Beschwerdeführer wurden erhebliche Geschwindigkeitsübertretungen zur Last gelegt, die vom erkennenden Gericht lediglich konkretisiert wurden.

Zum bemühten Rechtfertigungsgrund des Notstands ist auszuführen, dass er darin besteht, dass der Täter als ultima ratio ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehenden Mitteln ist das relativ schonendste zu wählen. Der VwGH beschränkt den Notstand auf die Rechtsgüter Leben, die Freiheit oder das Vermögen; für diese muss eine unmittelbar drohende Gefahr bestehen (zB VwGH 31. 10. 1990, 90/02/0118).

Der VwGH hat eine Notstandssituation bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung eines Arztes, der zu einer in einer Notlage befindlichen Patientin gerufen wird, die nach der Erklärung, nur diesem Arzt die Tür zu öffnen, ohnedies ohnmächtig geworden ist, verneint (VwGH 27. 7. 2022, Ra 2022/02/0119). Auch bei einem Allgemeinmediziner, der ohne Bereitschaftsdienst in seiner Freizeit mit erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung zu einem Kleinkind mit Fieberkrampf fährt, erblickte man keine Rechtfertigung (und auch keine Entschuldigung) (LVwG Kärnten 1. 4. 2014, KUVS-2160/5/2013). Allein die Argumentation, dass das Einschlagen der Scheiben aufgrund der hierdurch entstehenden Verletzungsgefahr keine Option ist, umgekehrt aber die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern, Menschen, aufgrund der gefährdenden Fahrweise in Kauf zu nehmen, widerspricht dem Notstandsgedanken gänzlich.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Vorschriften des § 20 Abs 2 StVO sowie § 52 lit a Z 10 a StVO dienen sowohl dem Schutz der Fahrer als auch im Besonderen dem Schutz der Allgemeinheit vor Unfällen.

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.6.2016, Ra 2016/02/0065, mwN). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein. (VwGH vom 25.04.2019, Ra 2018/09/0209).

Es liegt zweifelsohne im öffentlichen Interesse, dass Vorschriften, die sowohl dem Schutz der Fahrer als auch im Besonderen dem Schutz der Allgemeinheit vor Unfällen dienen - auch entsprochen wird, weshalb das geschützte Rechtsgut jedenfalls als bedeutsam einzustufen ist. § 45 Abs 1 Z 4 VStG stellt nicht nur auf die konkrete Tat, sondern außerdem auf die abstrakte Bedeutung des Rechtsgutes ab. Eine Einstellung oder Ermahnung scheidet demzufolge von vorneherein aus, wenn das geschützte Rechtsgut bedeutsam ist, umso mehr als im konkreten Fall aufgrund der exorbitanten Geschwindigkeitsüberschreitungen stark beeinträchtigt wurde.

Eine Ermahnung oder gar Einstellung ist im Gegenstande daher nicht in Betracht zu ziehen.

Die Strafhöhe innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

Da die von der belangten Behörde noch unter Anwendung des § 99 Abs 3 lit a StVO verhängten Geldstrafen bereits im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt sind und weit unter den in § 99 Abs 2 f StVO und § 99 Abs 2 f StVO normierten Mindeststrafen gelegen sind und auch ungünstigsten Vermögens- und Familienverhältnissen entsprechen, sind diese nicht als überhöht anzusehen. Eine Herabsetzung der Strafe war daher nicht geboten bzw. als verhängte gesetzliche Mindeststrafe nicht zulässig. Aufgrund des im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Verschlechterungsverbot hatte die verhängte Strafe in Höhe von € 150,00 vielmehr unverändert zu bleiben und war nicht an die in § 99 Abs 2 f StVO vorgesehene Mindeststrafe von € 500,00 bzw. in § 99 Abs 2 f StVO vorgesehene Mindeststrafe von € 300,00 anzuheben.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv 20 % der verhängten Strafe (im Gegenstande sohin € 60,00) zu leisten hat.

Zum Beschluss:

Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 31 VwGVG ist das Beschwerdeverfahren durch Beschluss einzustellen, wenn der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.

Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Der Beschwerdeverzicht ist eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass ein von der Partei eingebrachtes Rechtsmittel einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Dem Beschwerdeverzicht ist die Zurückziehung der Beschwerde gleichzuhalten. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Die Zurücknahme einer Beschwerde ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung. Sie wird mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung rechtsverbindlich und damit wirksam. Verfahrenskosten sind keine aufzuerlegen (vgl. VwGH 13.08.2003, 2001/11/0202).

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde hinsichtlich der dritten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in der Verhandlung zurückgezogen.

Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) unter Zugrundelegung der angeführten Gesetzesbestimmung einzustellen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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