LVwG ST LVwG 80.34-1517/2025; LVwG 46.34-1670/2025

LVwG 80.34-1517/2025; LVwG 46.34-1670/2025Tribunal administratif régional26 juin 2025

Regest

Ausbringung jahreswirksame Düngemenge, Stickstoffabgabe, Grundwasserkörper, Bodenwertigkeit, Schutzzweck Trinkwassergewinnung, Wasserrechtsgesetz 1959, Grundwasserschutzprogramm Graz bis Radkersburg 2018

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 80.34-1517/2025; LVwG 46.34-1670/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.80.34.1517.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler

1. über die Säumnisbeschwerde des A, wohnhaft in A-Ort, B-Straße [...], wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz als Wasserrechtsbehörde betreffend den Antrag vom 23.08.2022 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung in eventu auf Entschädigungsfestsetzung,

sowie

2. über die im Beschwerdeverfahren (u.a. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.05.2025) gestellten Anträge 1.) der C, vertreten durch Rechtsanwalt D, E-Straße [...], B-Ort, 2.) der F, vertreten durch Obmann G, H-Straße [...], C-Ort und 3.) der I, J-Platz [...], D-Ort, ihnen Parteistellung im obgenannten Wasserrechtsverfahren zuzuerkennen,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß §§ 8, 16 und 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm §§ 32, 34 und 117 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) sowie § 4 Z 7 Grundwasserschutzprogramm B-Ort bis E-Ort 2018 (GWSP 2018), LGBl. Nr. 24/2018 idF LGBl. Nr. 70/2020, werden

1. der Antrag vom 23.08.2022 auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Ausbringung einer - gegenüber den Vorgaben nach Anlage 3 zum GWSP 2018 zulässigen jahreswirksamen Stickstoffdüngemenge - erhöhten jahreswirksamen Düngemenge auf den Grundstücken Nr. ****, ****, **** und ****, je KG **** F-Ort, sowie

2. der Eventualantrag auf Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 34 Abs 4 WRG

a b g e w i e s e n.

II. Die Anträge der C, der F und der I, auf Zuerkennung der Parteistellung gemäß § 7 Abs 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, LGBl. Nr. 24/2018 idF LGBl. Nr. 70/2020, im unter Spruchpunkt I genannten Säumnisbeschwerdeverfahren werden

a b g e w i e s e n.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdegegenstand und Verfahrensgang:

1. Mit Antrag vom 23.08.2022, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz am 24.08.2022, hat A um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Ausbringung einer jahreswirksamen Düngemenge auf den im Antrag näher dargelegten Grundstücken im Ausmaß von 15.251 m², wie sie in Anlage 3 Tabelle 1, unter der Spalte „Mittlere Ertragslage“ der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) idF BGBl. II Nr. 277/2024, für die dort festgelegten Kulturen festgelegt und die mit der Bodenwertigkeit für die jeweiligen antragsrelevanten Grundstücke möglich ist, angesucht. Unter Punkt 1. und 4. dieses Antrages sind die betreffenden Grundstücke und die beantragten Düngemengen gemäß NAPV explizit genannt.

Antragsbegründend wird im Wesentlichen (zusammengefasst) dargelegt, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke würden intensiv land- und forstwirtschaftlich genutzt; es werde Ackerbau mit Fruchtfolgen und daher abwechselnd mit unterschiedlichen Kulturen und vereinzelt mit Feldgemüse betrieben. Diese Grundstücke seien gemäß GWSP 2018, im Widmungsgebiet 1 gelegen. Gemäß Anlage 2-B21 zum GWSP 2018 sind die Grundstücke in der Düngeklasse B (wie antragsgemäß in einer Tabelle dargestellt) eingestuft. Demgemäß hat der Antragsteller bei der Düngung im Ackerbau die in Anlage 3 Tabelle 2 und im Feldgemüseanbau die in Anlage 3 Tabelle 3 zum GWSP 2018 angegebenen zulässigen jahreswirksamen Stickstoffdüngemengen einzuhalten. Der Bewilligung höherer jahreswirksamer Stickstoffdüngemengen würden weder öffentliche Interessen noch bestehende Rechte Dritter entgegenstehen und würde das Vorhaben auch zu keiner Beeinträchtigung des Grundwassers, die eine Verwendung als Trinkwasser ausschließen würde, führen; es komme insbesondere zu keiner Überschreitung der Grenzwerte nach der Trinkwasserverordnung (BGBl II 304/2001 idF BGBl II 122/2024).

Für den Fall, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben werde, stellt der Bewilligungswerber einen Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Entschädigung gemäß §§ 34 Abs 4 iVm 117 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) für die Nutzungsbeschränkung auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken, die sich aus der Widmung der Grundstücke als Trinkwasserschutz- und Schongebiet durch das GWSP 2018 sowie aus der Abweisung der beantragten Höherdüngung ergebe, in eventu in der Höhe von € 1.073,61 pro Jahr, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) 2020, durch den Wasserberechtigten.

2. Antrag und Antragsunterlagen wurden zunächst durch die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz an den hydrogeologischen Amtssachverständigendienst der Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zur fachlichen Beurteilung übermittelt.

3. Mit Eingabe vom 27.01.2023 (ABT15-562591/2022-24) teilte der landwirtschaftliche ASV K (auszugsweise) Folgendes mit:

„[…] Für die Beurteilung und Neueinstufung der Düngeklasse kann nur die Feldkapazität herangezogen werden. Sämtliche, dem Ansuchen, beigelegte Unterlagen sind zu diesem Zweck nicht entscheidend.

Nachdem die Planung und Kostenübernahme durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung nicht mehr stattfinden, ist die Feststellung der Feldkapazität in Eigeninitiative zu veranlassen und die anfallenden Kosten selber zu tragen.

Eine Änderung der vorgegebenen Düngeklasse ist ausschließlich nur durch die Feststellung der Feldkapazität auf den gewünschten Feldstücken vorzunehmen.“

4. Im Rahmen des Parteiengehörs (Schreiben der belangten Behörde vom 06.02.2023) teilte der Antragsteller mit Stellungnahme vom 14.02.2023 mit, dass er entgegen der fachlichen Beurteilung des Amtssachverständigen eine Änderung der Düngeklasse nicht begehrt. Der verfahrensgegenständliche Antrag (gemäß § 4 Z 7 leg. cit.) ziele vielmehr auf die wasserrechtliche Bewilligung von Abweichungen von den in § 4 Z 1 und 2 des GWSP 2018 angeführten Voraussetzung innerhalb der bestehenden Düngeklasse ab; dies gehe aus dem Ansuchen eindeutig hervor; überdies sei die Feldkapazität tatsächlich bereits festgestellt und über die Digitale Bodenkarte (eBOD) abrufbar (Auszug aus eBOD der Eingabe beigelegt).

5. Zu einer daraufhin von der belangten Behörde angeforderte gutachterliche Äußerung des landwirtschaftlichen ASV vom 11.04.2023, erstattete der Sachverständige ein ergänzendes Gutachten (zu GZ: ABT15-562591/2022-30) und führte aus, dass die einzige Möglichkeit, um die jahreswirksame Düngemenge zu erhöhen, eine Änderung der Düngeklasse voraussetze, welche nur durch die Feldkapazität bestimmt werden kann. Eine Änderung der vorgegebenen Düngeklasse ist ausschließlich nur durch die Feststellung der Feldkapazität auf den gewünschten Feldstücken möglich.

6. Mit Schreiben der Behörde vom 31.08.2023 wurde der Antragsteller aufgefordert, die Feststellung der Feldkapazität zu veranlassen und in der Folge zur Beurteilung vorzulegen.

7. In einer weiteren Stellungnahme vom 13.09.2023 teilt der Antragsteller mit, dass die Feldkapazität der antragsgegenständlichen Grundstücke bekannt sei, die Feststellung der Feldkapazität eine Angelegenheit der Behörde sei, und er weiterhin die Höherdüngung auf Grund der bestehenden Datenlage (gemäß Antrag) begehrt.

8. Mit Schreiben vom 16.10.2023 verweist die Behörde auf gleichgelagerte Verfahren, die zum damaligen Zeitpunkt beim Landesverwaltungsgericht anhängig waren und teilte mit, dass die Entscheidung über den gegenständlichen Antrag nach Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes im Sinne einer Einheitlichkeit ergehen sollte. (Angemerkt wird, dass die zu diesem Zeitpunkt anhängige Beschwerdeverfahren allesamt im Mai 2024 einer Enderledigung zugeführt wurden und zwischenzeitig Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurden.)

9. Mit Schreiben vom 06.11.2023 übermittelt die Behörde die ergänzende Stellungnahme des Antragstellers vom 13.09.2023 an den landwirtschaftlichen ASV und ersuchte um eine fachliche Stellungnahme zu diesem Vorbringen. Eine Stellungnahme langte bei der Behörde nicht ein.

10. Mit Eingabe vom 08.04.2025 hat der Antragsteller Säumnisbeschwerde erhoben, da die belangte Behörde über den Antrag vom 23.08.2022 innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist bis zum Einbringen der Säumnisbeschwerde nicht entschieden hat.

11. Mit Eingabe vom 09.04.2025 hat die Behörde die Säumnisbeschwerde samt Bezug habenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt. In Folge der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erachtete das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit, über den fallgegenständlichen Antrag zu entscheiden, für gegeben und leitete entsprechende Ermittlungen ein.

12. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass weitere Antragsteller gleichgelagerte Säumnisbeschwerden erhoben haben, die wie folgt auf die zuständigen Richter (Gerichtsabteilungen) der Geschäftsverteilung entsprechend zugeteilt wurden und Anlass dafür waren, dass die Beschwerdeverfahren im Wesentlichen abgestimmt geführt wurden (gemeinsame Beschwerdeverhandlung am 22.05.2025), zumal sämtliche Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens durch einen gemeinsamen bevollmächtigten Vertreter vertreten waren:

Beschwerdeführer

Gerichtsabteilung

Geschäftszahl

L

GA 34

LVwG 80.34-571/2025

LVwG 46.34-591/2025

M und N

GA 24

LVwG 80.24-563/2025

LVwG 46.24-593/2025

A

GA 34

LVwG 80.34-1517/2025

LVwG 46.34-1670/2025

13. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 23.04.2025 (OZ 5) wurde der hydrogeologische ASV O zur fachlichen Beurteilung der Frage der Einflussnahme der beantragten Mehrdüngung auf im Widmungsgebiet 1 der Verordnung liegenden landwirtschaftlichen Grundstücken dem Beschwerdeverfahren beigezogen.

13.1. Mit Eingabe vom 08.05.2025 (OZ 19) erstattete der hydrogeologische Amtssachverständige Befund und Gutachten (zu GZ: ABT15-146202/2025-3). Darin wird die Vorgeschichte zur Verordnung des GWSP, die Sicht des ASV zum Entschädigungsbegehren, die wissenschaftliche Grundlage für die in der Verordnung enthaltenen Maßnahmen und Bewilligungspflichten, der Begriff der „Feldkapazität“ und die Bedeutung der Bodenreinschätzkarte, sowie das Alleinstellungsmerkmal des GWSP dargestellt. In weiterer Folge geht der ASV detailliert auf den Antragsgegenstand ein und legt die Gründe dar, weshalb der beantragten pauschalen Erhöhung auf Ertragslagen nach NAPV (hoch1) aus fachlicher Sicht nicht zugestimmt werden könne.

14. Dazu wurde mit hg. Schreiben vom 08.05.2025 den Verfahrensparteien Parteiengehör und Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt (OZ 20), wobei an dieser Stelle festzuhalten ist, dass jene öffentlichen Wasserversorger, die im Grundwasserkörper G-Ort Grundwasser erschroten und zu Trinkwasserzwecken nutzen, fälschlicherweise dem Beschwerdeverfahren beigezogen wurden.

14.1. Auf diesen Umstand hat auch die C GmbH durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter in der Stellungnahme vom 16.05.2025 hingewiesen, wonach sich die verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Bereich des Grundswasserkörpers H-Ort befinden. Darüber hinaus führt die C GmbH aus, es komme für ihre Parteistellung gemäß § 7 Abs 2 GWSP auch im gegenständlichen Verfahren (Einwirkung auf den Grundwasserkörper H-Ort) nicht darauf an, dass sie Trinkwasser nur aus dem Grundwasserkörper G-Ort beziehe; Ziel des GWSP sei es, den guten qualitativen Zustand aller betroffenen Grundwasserkörper dauerhaft zu gewährleisten sowie die öffentliche und private Trinkwassernutzung zu sichern, weshalb das Verordnungsgebiet in seiner Gesamtheit geschützt werden solle; damit solle jeder öffentliche Wasserversorger im gegenständlichen Bereich in entsprechenden Verfahren seine Parteistellung wahrnehmen können

14.2. Eine entsprechende Richtigstellung der mitbeteiligten Parteien erfolgte nach Durchführung der mündlichen Verhandlung (siehe Aktenvermerk OZ 27), wobei die Vertreter der I, C GmbH und die F, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, eine formelle Entscheidung über ihre Parteistellung im gegenständlichen Verfahren beantragt haben (Verhandlungsschrift OZ 25).

15. Am 22.05.2025 fand die - für alle Beschwerdeführer in den o.a. gerichtsanhängigen Verfahren der Gerichtsabteilungen 24 und 34 gemeinsame – öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt (VHS OZ 25). Diese brachte (zusammengefasst) folgendes Ergebnis:

Der hydrogeologische Amtssachverständige erörterte sein erstattetes Gutachten vom 27.03.2025 und wurde den anwesenden Parteien Gelegenheit gewährt, direkt Fragen an den ASV zu stellen.

Der Vertreter der Beschwerdeführer legt im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme vor und führt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer rechtliche Beurteilungen vorgenommen habe, die ihm nicht zustehen und reagiert auf die vom ASV vorgenommenen Beurteilungen – insbesondere zur Frage der Entschädigungspflicht. Den Ausführungen des hydrogeologischen ASV wird entschieden entgegengetreten und dargelegt, entgegen der Ansicht des hydrogeologischen ASV stünde eine Entschädigung zu, wozu es eine Reihe höchstgerichtlicher Entscheidungen (etwa OGH vom 23.10.2019, 1O 115/19x bzw. 1Ob147/19b) gebe; auch der VfGH vertrete diese Sonderopfertheorie.

In Bezug auf diese Kritikpunkte und aufgeworfenen Fragen der Beschwerdeführer erstattete der hydrogeologische ASV eine ergänzende fachliche Stellungnahme (VHS OZ 25):

1. Zum Alleinstellungsmerkmal des GWSP

Rechtsfrage.

2. Zum Entschädigungsbegehren

Zum Verständnis und auch zur nachstehenden Beurteilung wurde es als erforderlich angesehen, auch die Beweg- und Hintergründe des Verordnungsprozesses darzulegen.

Es ist korrekt, dass hier ein wesentlich geringerer Teil der Bevölkerung seine Wasserversorgung aus Hausbrunnen abdeckt. Es mag sein, dass das Grundwasserschutzprogramm (Widmungsgebiet I) möglicherweise einen Schongebietscharakter suggeriert.

Aber in der Verordnung ist gemäß § 2 das Ziel wie folgt definiert:

(1)Die Ziele dieser Verordnung sind die Herstellung, die Sicherung und die Erhaltung des guten Zustandes der Grundwasservorkommen (§ 30c Abs. 1 WRG 1959), der Grundwasserkörper (GK) GK **** H-Ort, GK **** G-Ort und GK **** I-Ort.

Dies mit Bezug auf die generellen Ziele für das Grundwasser nach §30 WRG („Grund- uns Quellwasser ist so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann) und der speziellen Ziele gemäß §30c WRG („Grundwasser ist derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und der gute Zustand erreicht wird). Und dies an jedem Punkt in Österreich, unabhängig davon ob das Grundwasser zu Trinkwasserzwecken herangezogen wird oder nicht.

Der gute Zustand wird durch die Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser definiert, u.z. nicht nur für den gesamten Grundwasserkörper (30% Überschreitungen bedeutet Beobachtungsgebiet, 50% Überschreitungen bedeutet Maßnahmengebiet), sondern auch für jede einzelne Messstelle. Dazu ist in §5 (3) definiert, dass „Gilt die Beschaffenheit des Grundwassers (an einer gemäß den §§20 bis 27 GZÜV beobachteten Messstelle) als gefährdet im Sinne des Abs.2, ist gegen diese Einwirkungen - ungeachtet des Grundwasserkörperzustands - nach den dafür in Betracht kommenden Bestimmungen des WRG 1959 einzuschreiten.“

Sollte ein Maßnahmengebiet auszurufen sein, weil an 50% der Messstellen Überschreitungen auftreten, so sind die Einschränkungen für die Landwirtschaft gemäß §12 (1) QZV Chemie GW wesentlich härter (Beschränkung von Kulturen, Düngeverbot auf auswaschungsgefährdeten Böden, flächendeckende Begrünung etc.).

3. Rechtliche Grundlagen zum Entschädigungsanspruch

Rechtsfrage.

4. Festsetzung der Entschädigung

Rechtsfrage.

5. Rechtsprechung – Entscheidungstexte OGH

Rechtsfrage.

6. Rechtsprechung – Entscheidungstexte VfGH sowie weitere Normen

Rechtsfrage.

7. Der ASV meint, nach dem Verursacherprinzip sei europaweit unumstritten, dass die landwirtschaftliche Nutzung Verursacher der Nitratbelastung des Grundwassers sei. Dazu ist folgendes anzumerken:

Bedauerlicherweise wurde die Überschrift bei der Auswertung nicht der Bezugsraum angeführt und konnte es dadurch zu Missverständnissen kommen. Natürlich unterscheiden sich die beiden Diagramme, da das auf Seite 11 der Einwendung zuerst gezeigte sich auf das gesamte H-Ort bezieht, das zweite Diagramm jedoch nur jene Messstellen verwendet, welche im Raum J-Ort, K-Ort, L-Ort gelegen sind.

Der Vergleich der beiden Darstellungen zeigt jedoch gut den Unterschied zwischen dem gesamten H-Ort und dem intensiv landwirtschaftlich genutzten Bereich des südwestlichen H-Ort.

8. Verursacher an der Nitratbelastung im Grundwasser:

Es kann durchwegs nachvollzogen werden, dass im Schnitt über ein gesamtes Bundesgebiet gesehen, die Landwirtschaft nur zu 75% an der Nitratbelastung teilhat.

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Aus der Darstellung der aktuellen Flächenwidmung (Quelle: GIS) ist deutlich der Überhang an landwirtschaftlichen Flächen (Farbe: beige), gegenüber Siedlungs- oder Gewerbe- und Industriegebieten zu erkennen, wodurch der Anteil aus Kanälen – im Gegensatz zum urbanen Gebiet von B-Ort – als wesentlich geringer abzuschätzen ist.

Deponien oder Kompostieranlagen sind hier nicht bekannt.

Dass Stickoxide aus der Luft in Pflanzen und Boden gelangen ist richtig, müssten aber bei der Düngung als N-Gehalt aus der Vorfrucht oder Nmin-Gehalt im Boden ohnedies Berücksichtigung finden.

Dass das Grundwassermessnetz nicht die gewünschte Dichte aufweist, um jeden Acker einer Beobachtung zu unterziehen, liegt in der Natur der Sache. Nicht umsonst wird bei der, mit der Gewässerzustandsverordnung geregelten, Beobachtung der Grundwasserqualität, von einer „überblicksweisen Überwachung“ nach §59e WRG gesprochen.

Im Gebiet des Grundwasserschutzprogrammes herrscht das Solidaritätsprinzip, wodurch nicht nur jene massiv eingeschränkt werden, welche die Düngung überziehen, sondern alle im Grundwasserkörper, damit – im Sinne der Summationswirkung - die Lasten für jeden Einzelnen auch wesentlich moderater ausfallen können.

Es wurde im Gutachten erwähnt, dass in zahlreichen anderen, vergleichbar gelagerten Fällen, die Differenz zwischen der aktuell zulässigen (GWSP) und der beantragten Düngeklasse (NAPV) berechnet wurde.

Kultur

N [kg/ha] nach GWSP, Düngeklasse B

N [kg/ha] nach NAPV (Ertragslage mittel)

Differenz

Weizen

108

145

  • 34%

Roggen

81

110

  • 36%

Körnermais

117

155

  • 33%

Silomais

135

175

  • 30%

Speise-/Industriekartoffel

126

165

  • 31%

Ölkürbis

60

90

  • 50%

Am Beispiel von Düngeklasse B zu Ertragslage „mittel“ wurde eine Erhöhung von über 30% nachgewiesen.

Nicht umsonst sprechen auch die Beschwerdeführer von einer beantragten Höherdüngung (siehe Seite 5, letzter Absatz).

9. Zur wissenschaftlichen Grundlage

Hier wird die mangelnde statistische Repräsentanz der durchgeführten Feldkapazitätsuntersuchungen im Interesse des Beschwerdeführers außer Acht gelassen. Diese Aussage wäre nur dann schlüssig, wenn die zu untersuchenden Feldstücke statistisch verteilt ausgewählt worden wären und nicht von Landwirt angeboten worden wären.

10. Zum Antragsgegenstand (Bf N und M)

Der erwähnte Antrag zur Höherstufung ist nicht bekannt. An den Anforderungen zu den Einreichunterlagen hat sich – soweit bekannt - seit der Erstverordnung 2015 nichts geändert.

11. Grundwasser-Messstellen

Siehe zu 7. und 8.

12. Öffentliches Interesse und fremde Rechte:

Keine Fachfrage.

Auf die Frage des Stickstoffeinsatz (Harnstoff als Auftaumittel) am P hält der ASV fest, dass es richtig ist, dass ein solcher, je nach Witterung, im merklichen Bereich erfolgt. Aufgrund der Lage des P und der Grundwasserströmungsrichtung ist jedoch eine Wirkung auf den angesprochenen Bereich J-Ort – K-Ort – L-Ort nicht abzuleiten.

16. Dazu wurde Parteiengehör des Beschwerdeführers, der belangten Behörde, der Standortgemeinde, des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes und der öffentlichen Wasserversorger im Grundwasserkörper H-Ort gewahrt (OZ 26 und 29).

Nachstehende öffentliche Wasserversorger im betroffenen Grundwasserkörper H-Ort (die gemäß § 7 Abs 2 GWSP Grundwasser erschroten und zu Trinkwasserzwecken nutzen) wurden (nach Richtigstellung, siehe Pkt. 14.2.) als mitbeteiligte Parteien dem Verfahren beigezogen (OZ 27):

• Wasserverband M-Ort

• Wassergenossenschaft N-Ort,

• Gemeinde O-Ort, Gemeinde P-Ort,

• Q,

• Wasserverband Q-Ort

• Wassergenossenschaft R-Straße/S-Weg,

• Stadt B-Ort - Kanalbauamt,

• Wassergenossenschaft Interessengemeinschaft R-Ort,

• Marktgemeinde S-Ort,

• Wassergenossenschaft T-Weg/U-Straße,

• Wassergenossenschaft V-Straße,

• Stadt B-Ort (Liegenschaftsverwaltung),

• Wassergenossenschaft W;

16.1. Mit Eingabe vom 05.06.2025 wiederholt der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers in einer begründeten Stellungnahme vom 04.06.2023 jene bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegten Gründe für die Aufrechterhaltung der Anträge.

16.2. Mit Eingabe vom 05.06.2025 erstatten die mitbeteiligten Parteien Wasserverband M-Ort und Wasserverband Q-Ort durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin eine Stellungnahme und bringen im Wesentlichen vor, dass sie in den als Widmungsgebiet 1 geschützten Gemeinden als öffentlicher Wasserversorger Grundwasser zu Trinkwasserzwecken aus den vom GWSP geschützten Grundwasserkörpern H-Ort, G-Ort und I-Ort zu entnehmen (ebenso wie zahlreiche andere öffentliche Wasserversorger, die dem Verfahren beizuziehen seien); die bisherigen Ermittlungsergebnisse würden zeigen, dass eine nachteilige Beeinflussung des Grundwasserkörpers nicht auszuschließen wäre; die Vorgaben zur Stickstoffdüngung der NAPV würden auf die besonderen Bodenverhältnisse im Vorhabensgebiet keine Rücksicht nehmen und somit nicht ausreichen, um im Schutzbereich des verordneten GWSP eine grundwasserverträgliche landwirtschaftliche Nutzung zu verwirklichen; für den Eventualantrag auf Entschädigung gäbe es keine gesetzliche Grundlage, da die Düngebegrenzungen nach § 4 GWSP im Widmungsgebiet 1 auf § 55g Abs 1 Z 1 WRG fußen würden und ein Entschädigungsanspruch nach § 34 Abs 4 WRG ausschließlich nur für Wasserschutzgebiete bzw. Wasserschongebiete in Betracht zu ziehen wäre.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

1. Der Antragsteller A ist jeweils grundbücherliche Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. ****, **** **** und ****, je KG **** F-Ort. Die Schlaggröße der Grundstücke beträgt insgesamt 15.251 m². Die Grundstücke befinden sich im Widmungsgebiet 1 gemäß Verordnung des Landeshauptmannes vom 12.3.2018, mit der ein Regionalprogramm zum Schutz der Grundwasserkörper H-Ort, G-Ort und I-Ort erlassen und Schongebiete bestimmt werden (GWSP 2018 - LGBL. Nr. 24/2018 idF LGBl. Nr. 70/2020). Die Grundstücke sind gemäß Anlage 2B-21 zum GWSP in der Düngeklasse B eingestuft und ist bei der Düngung im Ackerbau folglich die in der Anlage 3 Tabelle 2 und im Feldgemüsebau die in Anlage 3, Tabelle 3 zum GWSP 2018 angegebenen jahreswirksamen Stickstoffdüngemengen einzuhalten.

2. Antragsgemäß soll für die vorangeführten Grundstücke eine jahreswirksame Düngemenge bewilligt werden, wie sie in der Anlage 3, Tabelle 1, unter der Spalte „Mittlere Ertragslage“ der NAPV für die dort festgelegten Kulturen festgelegt ist.

3. Folgende öffentliche Wasserversorger beziehen das Trinkwasser aus dem Grundwasserkörper GK **** H-Ort:

Postzahl

Name

*** und ***

Q Gmbh


Stadt B-Ort Kanalbauamt


Stadt B-Ort Liegenschaftsverwaltung


Gde O-Ort


Gde P-Ort

*** und ***

MG S-Ort


WV Q-Ort


WV M-Ort


WG X-Weg


WG T-Weg/U-Straße


WG W


WG N-Ort


WG Interressensgem. R-Ort


WG V-Straße


WG R-Straße/S-Weg

4. Aus landwirtschaftlicher Fachsicht kann im Wesentlichen folgendes festgestellt werden (Ergebnisse aus den Stellungnahmen des landwirtschaftlichen ASV im Behördenverfahren zu ABT15-562591/2022-30):

Die Einteilung der Düngeobergrenzen erfolgen im Grundwasserschutzprogramm B-Ort bis E-Ort in 6 Düngeklassen (A, B, C, D, E, F), und wurden auf Basis der Feldkapazität als praktikables „Tool“ eingeteilt. Diese Vorgehensweise ist das Ergebnis eines Arbeitskreises, welcher zu diesem Zweck auf Verlangen der Landwirtschaft und Politik installiert wurde.

Die Feldkapazität weist die Wasserspeicherfähigkeit von (wassergesättigten) Böden aus. Diese wiederum lässt auf Bodenfaktoren wie Bodenart, Humusgehalt, Lagerungsdichte und generell viele Bodenmerkmale schließen und spiegelt einen guten Überblick über den gesamten Bodenaufbau wieder. Je höher die Wasserspeicherfähigkeit ist, umso geringer ist die Porengröße des Bodens und eine Versickerung findet nur gering bis fast nicht statt. Wasserlösliche Nährstoffe bzw. Düngemittel sind bei hoher Feldkapazität für die Pflanze länger verfügbar und gravitieren dadurch nicht in tiefere Bodenschichten. Ziel dieser Einteilung ist es je nach Bodenart und Zerrung der angebauten Kultur, die Höhe der Düngegabe so zu wählen, dass ein Reststickstoff nach der Ernte von +/- null entsteht.

In der Nitrataktionsprogrammverordnung (NAPV) wird die Düngehöchstmenge nach 5 Ertragslagen eingeteilt. Diese werden von den Ernteerträgen der Vergangenheit abgeleitet. Das hat zur Folge, dass einerseits, wenn keine Kubatur oder Erntegewichte vorhanden waren, die Erträge einfach geschätzt wurden, und andererseits je höher die Ernteerträge waren, umso höher die aktuelle Düngergabe möglich ist. Für den Grundwasserschutz ist dieses Modell nicht zulässig, da sich Ernteerträge durch verschiede Faktoren ergeben können wie beispielsweise:

•Düngung

•Niederschlag

•Luft- Bodentemperatur

•Bodenbearbeitung

•Reifezahl

Dieser Ansatz ist für den Grundwasserschutz zum Zweck der Trinkwassergewinnung nicht anzuwenden, da durch übermäßige, nicht den Bodeneigenschaften angepasste Düngung zwar der Ertrag steigt, jedoch der übermäßig ausgebrachte Dünger in Form von Nitrat ausgewaschen wird bzw. in tiefere Bodenpassagen absickert und ins Grundwasser gelangt. (Effekt: mehr Dünger - mehr Ertrag - höhere Ertragslage - mehr Dünger- mehr Gravitation des Düngers). Nachdem diese Methode keinen Hinweis wie etwa Bodenbeschaffenheit, Aufbau oder Durchlässigkeit gibt und darüber hinaus keine Erkenntnisse über den verbleibenden Reststickstoff nach der Ernte vorliegen, ist dieser Ansatz als Basis für eine Ertragslageneinteilung im Grundwasserschutzprogramm B-Ort bis E-Ort nicht heranzuziehen.

Für die Einteilung der Düngeklassen ist die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichtete Plattform „eBod“ (elektronische Bodenkarte) herangezogen worden. Darin ist unter dem Button „Feldkapazität“ die Wasserspeicherfähigkeit bundesweit ersichtlich. Für jene Flächen, bei denen im eBod (elektronische Bodenkarte) keine Feldkapazität ausgewiesen ist, und bei Flächen, bei denen die Einstufung der Düngeklassen für den Landwirt nicht zufriedenstellend war, bestand die Möglichkeit, im Jahr 2019 eine neuerliche Feststellung zu beantragen. Finanziert wurde diese Maßnahme auf Wunsch der Politik vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 15. Bekannt gegeben und koordiniert wurden die Anträge von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft, bzw. von landwirtschaftlichen Umweltberatung. Die Durchführung der Feststellung erfolgte erstmals im März/April 2019. Für weitere Interessenten wurde im Oktober 2019 ein Nachtermin zur Feststellung eingerichtet.

5. Aus hydrogeologischer Fachsicht kann folgendes festgestellt werden (Ergebnis aus dem Gutachten des hydrogeologischen ASV vom 08.05.2025):

Die Notwendigkeit für die Verordnung des Grundwasserschutzprogrammes (GWSP) wurde Ende der 10er Jahre deshalb gesehen, weil die bis dahin vorhandenen Instrumente zum Schutz des Grundwassers vor Stickstoffeinwirkungen aus der landwirtschaftlichen Nutzung (Schongebietsverordnungen, Nitrataktionsprogramm, ÖPUL-Maßnahmen etc.) nicht ausreichten, um unter allen klimatischen Rahmenbedingungen die Vorgaben des Wasserrechtes (§30c: Erreichen und Erhalten des guten chemischen Zustandes gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie) und in weiterer Folge die flächendeckende Trinkwassertauglichkeit zu gewährleisten.

Aus diesem Grund umfasst das GWSP - im Gegensatz zu den einzelnen Schongebietsverordnungen - nicht nur ein spezifisches Einzugsgebiet eines Wasserwerkes einer öffentlichen Wasserversorgung, sondern den gesamten Grundwasserkörper. Damit werden nicht nur die 13 großen Wasserwerke der hier handelnden Wasserversorger, sondern auch rund 500 im Wasserbuch eingetragene Wasserrechte von Gemeinden, Genossenschaften, Betrieben und privaten Wohnhäusern sowie geschätzte zumindest 1000 nicht wasserrechtlich bewilligungspflichtige und daher nicht im Wasserbuch eingetragene Hausbrunnen geschützt.

Die landwirtschaftliche Nutzung als Verursacher der Nitratbelastung des Grundwassers ist zwischenzeitlich wohl – europaweit - unumstritten. Dies wurde im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) 2021, verordnet mit BGBl. II Nr. 182/2022 (idgF BGBl. II Nr. 277/2024) auch derart klar beim Namen genannt.

Die Auswertung bis Ende 2022 des Nitratwertes im Grundwasser der in Betrieb befindlichen Grundwassermessstellen gemäß Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV) im Großraum J-Ort – T-Ort – K-Ort, suggerierten, dass eine kontinuierlich gleichbleibende bis sinkende Tendenz der Nitratwerte anzunehmen war. Eine Erweiterung der Auswertung bis Ende 2024 belegt nun das Gegenteil und attestiert diesem Teil des Grundwasserkörpers H-Ort eine definitive Gefährdung.

In diesem Gebiet sind 6 der 38 Messstellen des Grundwasserkörpers H-Ort situiert.

Bis 2016 ist der durchschnittliche Nitratgehalt von über 50 mg/l (Trinkwassergrenzwert: 50 mg/l, Grundwasserschwellenwert: 45 mg/l) gefallen und hat sich bis zum Jahr 2022 dann auf ein Niveau zwischen 30 und 40mg/l schwankend, eingependelt.

Seit Ende 2022 (ausgewertet bis Ende 2024) überschreiten 50% der Messstellen den Grundwasserschwellenwert von 45 mg/l. Im Mittelwert wir der Grundwasserschwellenwert ebenfalls überschritten.

Eine durchschnittliche Erhöhung der Stickstoffgabe um bis zu ca. 50% führt zu einer weiteren Verschlechterung des derzeit schon in einem schlechten chemischen Zustand befindlichen Teils des Grundwasserkörpers H-Ort. Somit ist eine nachteilige Beeinflussung keinesfalls auszuschließen, sondern zu prognostizieren und werden die Ziele des GWSP jedenfalls konterkariert.

Die (im Antrag dargestellte) Aussage, dass es zu keiner Verschlechterung des Gewässerzustandes im betroffenen Gebiet und damit zu keiner Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte kommt, trifft daher nicht zu.

6. Am 22.05.2025 fand die - für alle Beschwerdeführer in den gerichtsanhängigen Verfahren der Gerichtsabteilungen 24 und 34 gemeinsame - öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt (VHS OZ 45). Diese brachte (zusammengefasst) folgendes Ergebnis:

Der hydrogeologische ASV stellt klar, dass es sich bei den Ausführungen zum Entschädigungsbegehren um eine Rechtsfrage handelt, die nicht vom ASV zu beantworten ist. Es mag zwar zutreffen, dass im Schnitt über das gesamte Bundesgebiet betrachtet, die Landwirtschaft nur zur 75 % an der Nitratbelastung teilhat, jedoch ist fallbezogen im betroffenen Gebiet aus der Darstellung der aktuellen Flächenwidmung deutlich der Überhang an landwirtschaftlichen Flächen gegenüber Siedlungs-, Gewerbe- oder Industriegebiete zu erkennen, wodurch der Anteil aus Kanälen als wesentlich geringer einzuschätzen ist. Andere Quellen einer Nitratbelastung (wie z.B. Deponien, Kompostieranlagen, Stickstoffeinsatz am P), die Auswirkungen im betroffenen Grundwasserkörper haben könnten, sind nicht bekannt bzw. liegen außerhalb der Grundwassertrömungsrichtung.

7. Die C, die I und die F sind öffentliche Wasserversorger, die Grundwasser für die Trinkwasserversorgung im geografischen Anwendungsbereich des GWSP 2018 (Verordnung des LH von Steiermark vom 12.03.2018, LGBl 2018/24 in der Fassung LGBl 2020/70) erschroten. Die Trinkwassergewinnung erfolgt (nur) aus dem Grundwasserkörper G-Ort (Aufstellung der öffentlichen Wasserversorger durch das des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, Abteilung 14 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, siehe OZ 4).

Beweiswürdigend ist auszuführen:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den in den Klammerzitaten der Feststellungen genannten Beweismitteln (aus den Ermittlungsergebnissen im elektronisch geführten Akt des Landesverwaltungsgerichtes zu GZ: 46.34-1670/2025). Die Fachgutachten und fachlichen Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen erweisen sich als plausibel und nachvollziehbar und konnte daraus der entscheidungsrelevante Sachverhalt abgeleitet werden. Den gutachterlichen Äußerungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen wurde - mit Ausnahme von Kritik an Äußerungen zu Rechtsfragen durch die Beschwerdeführer - in den entscheidungswesentlichen Sachthemen auch nicht entgegengetreten; die Parteien leiten aus den Gutachten lediglich rechtlich unterschiedliche Interpretationen ab. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass keine widerstreitenden Beweisergebnisse vorliegen, die zum Anlass genommen werden müssten, sich damit ausführlich auseinanderzusetzen, um im Rahmen der Beweiswürdigung die Schlüssigkeit der bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen zu dokumentieren.

III.Rechtsgrundlagen:

Die für den Gegenstandsfall der Säumnisbeschwerde maßgebende Rechtsgrundlagen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt:

§ 8 Abs 1 VwGVG:

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 16 VwGVG:

(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Die maßgebenden Rechtsgrundlagen des Wasserrechtes lauten (auszugsweise) wie folgt:

§ 32 (1): Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

§ 32 (2): Nach Maßgabe des Abs.1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere:

a) […]

c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

[…].

f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (§55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.

§ 34 (1): Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§30 Abs.2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.

§ 34 (2): Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung kann der Landeshauptmann ferner mit Verordnung bestimmen, daß in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind. Zugleich kann die wasserrechtliche Bewilligung für solche Maßnahmen an die Wahrung bestimmter Gesichtspunkte gebunden werden. Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen. Die Anordnung von Betretungsverboten darf überdies nur insoweit erfolgen, als das Interesse am Schutz der Wasserversorgung die Interessen von Berechtigten oder der Allgemeinheit am freien Zugang zu den in Betracht kommenden Flächen übersteigt.

§ 34 (4): Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr.103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§117).

§ 55g (1) Wenn dies zur Erreichung und Erhaltung der gemäß §§30a, 30c und 30d festgelegten Umweltziele in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten erforderlich ist, hat der Landeshauptmann mit Verordnung für bestimmte Oberflächen- oder Grundwasserkörper oder Teile derselben, Einzugs-, Quell- oder Überflutungsgebiete

1. - unbeschadet bestehender Rechte - wasserwirtschaftliche Regionalprogramme zu erlassen. Diese Regionalprogramme können zum Gegenstand haben:

a) Widmungen für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke,

b) Einschränkungen bei der Verleihung von Wasserrechten,

c) Gesichtspunkte bei der Handhabung der §§8, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38, 40, 41, 42 und 112,

d) die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes,

e) die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen;

2. [---]

§ 55g (3) Bescheide dürfen nur im Einklang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie mit auf diesem basierenden Verordnungen (Abs.1 Z 2 bis 5) erlassen werden. Die Bewilligung eines mit einem wasserwirtschaftlichen Regionalprogramm (Abs.1 Z1) im Widerspruch stehenden Vorhabens ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung des Regionalprogrammes überwiegt. Gegen einen Bescheid kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung (§55 Abs.5) wegen eines Widerspruchs mit einem Regional- oder Sanierungsprogramm Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder im Verfahren unter Bedachtnahme auf die in einem Regional- oder Sanierungsprogramm festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) eine begründete negative Stellungnahme abgegeben hat. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. März 2018, mit der ein Regionalprogramm zum Schutz der Grundwasserkörper H-Ort, G-Ort und I-Ort erlassen und Schongebiete bestimmt werden (Grundwasserschutzprogramm B-Ort bis E-Ort 2018), LGBl. Nr. 24/2018 idF LGBl. Nr. 70/2020:

Präambel:

Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 55g Abs. 1 Z 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Grundwasserkörper der in Anlage 1 genannten Gemeinden (Widmungsgebiet 1) werden –unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwassergewinnung gewidmet. Die in Anlage 2A und 2B besonders gekennzeichneten Teile des Widmungsgebietes werden zusätzlich zu Schongebieten (Widmungsgebiet 2) erklärt.

§ 2 Ziel

(1) Die Ziele dieser Verordnung sind die Herstellung, die Sicherung und die Erhaltung des guten Zustandes der Grundwasservorkommen (§ 30c Abs. 1 WRG 1959), der Grundwasserkörper (GK) GK **** H-Ort, GK **** G-Ort und GK **** I-Ort.

(2) Bei der Handhabung der §§ 9, 10, 21, 21a, 28 bis 38 und 112 des WRG 1959 in Zusammenhang mit Maßnahmen und Anlagen in beiden Widmungsgebieten ist darauf zu achten, dass das Ziel gemäß Abs. 1 erreicht und die Beschaffenheit des Grundwassers nicht nachteilig beeinflusst wird

§ 4 Grundsätzliche Regelungen für die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im Widmungsgebiet 1

Bei der Einwirkung auf Grundwasser aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist im Hinblick auf die Geringfügigkeit im Widmungsgebiet 1 Folgendes zu beachten:

1. Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinn des § 32 Abs. 1 und 7 WRG 1959 gilt nicht als Beeinträchtigung, wenn zumindest die jeweilig zutreffende Einstufung gemäß Anlage 2B in Verbindung mit den Voraussetzungen gemäß Anlage 3 eingehalten wird.

2. Voraussetzungen für die bewilligungsfreie Ausbringung von Stickstoffdünger (Einstufung) im Acker- und im Gemüsebau: siehe Anlage 3, Punkt 1.

3. Voraussetzungen für die bewilligungsfreie Erhöhung der Stickstoffdüngemenge im Ackerbau um 10 %: siehe Anlage 3, Punkt 2.

[…]

7. Jede Abweichung von den in Z 1 bis 6 angeführten Voraussetzungen bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung.

§ 7 Parteistellung

(1) In den Widmungsgebieten 1 und 2 wird das Interesse der öffentlichen Wasserversorger an der Erhaltung und Sicherung des guten Zustandes der geschützten Grundwasserkörper als rechtliches Interesse anerkannt.

(2) Soweit Maßnahmen und Anlagen, die das Grundwasser in den geschützten Wasserkörpern beeinträchtigen können, Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden, haben alle öffentlichen Wasserversorger, die Grundwasser aus den betroffenen Grundwasserkörpern entnehmen und zu Trinkwasserzwecken nutzen, und die in Betracht kommende Gemeinde Parteistellung im Sinn des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG),

Anlage 3: Regelungen für die grundwasserverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung in Bezug auf die Stickstoffdüngung

Die nachfolgenden Regelungen beziehen sich ausschließlich auf die Stickstoffdüngung. Bezüglich der Verwendung anderer Düngemittelinhaltsstoffe (z.B. Phosphor, Kalium) wird auf die einschlägigen Richtlinien (Richtlinie für die sachgerechte Düngung im Ackerbau und Grünland, Auflage 7, Wien 2017; Richtlinie für die sachgerechte Düngung im Garten- und Feldgemüsebau, 3. Auflage, Wien 2008; AMA-Gütesiegel-Richtlinie für Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel, Version 2018) verwiesen.

1. Düngeklassen

Tab. 1: Festgelegte Düngeklassen

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Tab. 2: Zulässige jahreswirksame Stickstoffdüngemengen in Kilogramm pro

Hektar und Jahr für die jeweilige Düngeklasse von Kulturen im Ackerbau

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[…]

Bei der Düngung von Kulturen im Feldgemüsebau sind die in Tabelle 3 zulässigen jahreswirksamen Stickstoffdüngemengen pro Hektar und Pflanzdurchgang für die jeweilige Düngeklasse einzuhalten. Dabei sind bei der schlagbezogenen Düngeberechnung die Stickstoffnachlieferung des Bodens aus Vorfrucht und Ernterückständen und bei Bewässerungen/Beregnungen zusätzlich der im Gießwasser enthaltene Stickstoff zu berücksichtigen.

Tab. 3: Zulässige jahreswirksame Stickstoffdüngemengen in Kilogramm pro Hektar und Pflanzdurchgang für die jeweilige Düngeklasse von Kulturen im Feldgemüsebau:

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2. Möglichkeit der Erhöhung der N-Düngemenge um 10 % im Ackerbau

Es darf auf einem Feldstück um 10 % mehr Stickstoff pro Hektar und Jahr als auf der Düngeklassenkarte ausgewiesen ausgebracht werden, wenn direkt auf die Hauptkultur eine winterharte Gründecke unter Einhaltung folgender Rahmenbedingungen angelegt wird:

Die Begrünung ist ohne jegliche Düngung anzulegen.

Die Begrünung hat auf demselben Feldstück, auf dem die Mehrdüngung aufgebracht wurde, und im selben Flächenausmaß, zu erfolgen.

Begrünungen dürfen keine Leguminosen enthalten.

Die Begrünung darf erst unmittelbar vor dem Frühjahrsanbau entfernt werden.

Vor der Düngung hat eine schriftliche Meldung an die Gewässeraufsicht zu erfolgen.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), BGBl II 495/2022, idF BGBl II 277/2024 insb. Anlage 3 Tab 1 (auszugsweise):

Anlage 3

Begrenzung der auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebrachten Stickstoffmenge

Abschnitt I

Obergrenzen Acker

Für die Düngebemessung auf Ackerflächen ist ausgehend vom Gesamtstickstoffbedarf der Kultur gemäß diesem Abschnitt die Stickstoffnachlieferung aus der Vorfrucht bzw. aus Ernterückständen gemäß den Vorgaben des Abschnitts III und zusätzlich bei Bewässerungen der im Bewässerungswasser enthaltene Stickstoff gemäß den Vorgaben des Abschnitts IV abzuziehen. Für die Düngebemessung auf Ackerflächen ist ausgehend vom Gesamtstickstoffbedarf der Kultur gemäß diesem Abschnitt die Stickstoffnachlieferung aus der Vorfrucht bzw. aus Ernterückständen gemäß den Vorgaben des Abschnitts römisch III und zusätzlich bei Bewässerungen der im Bewässerungswasser enthaltene Stickstoff gemäß den Vorgaben des Abschnitts römisch IV abzuziehen.

Für die Düngebemessung von Gemüsekulturen ist ausgehend vom Gesamtstickstoffbedarf der Gemüsekultur („Sollwert je Satz“) gemäß diesem Abschnitt, der im Boden vorhandene, nutzbare mineralische Stickstoff (Nmin) gemäß Abschnitt II und zusätzlich bei Bewässerungen der im Bewässerungswasser enthaltene Stickstoff gemäß Abschnitt IV abzuziehen. Für die Düngebemessung von Gemüsekulturen ist ausgehend vom Gesamtstickstoffbedarf der Gemüsekultur („Sollwert je Satz“) gemäß diesem Abschnitt, der im Boden vorhandene, nutzbare mineralische Stickstoff (Nmin) gemäß Abschnitt römisch II und zusätzlich bei Bewässerungen der im Bewässerungswasser enthaltene Stickstoff gemäß Abschnitt römisch IV abzuziehen.

Die Ertragslage ist anhand der tatsächlichen Erträge im Durchschnitt der letzten Jahre einzustufen. Bei Kulturarten, bei denen zum Zeitpunkt der letzten Stickstoffdüngung das tatsächliche Ertragsniveau bereits abschätzbar ist, ist eine Stickstoffbemessung nach dem korrigierten Ertragsniveau vorzunehmen.

Wenn die durchschnittliche Ackerzahl eines Schlages kleiner als 30 ist, so ist eine Einstufung der Ertragslage des Standortes mit „hoch“ nicht zulässig. Bei Vorliegen von Aufzeichnungen über die tatsächlich erzielten Erträge der betreffenden oder von unmittelbar vergleichbaren Flächen hat die Einstufung der Ertragslage nach diesen Aufzeichnungen zu erfolgen.

Tabelle 1: Obergrenzen Acker je Kultur in kg jahreswirksamer N/ha

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  1. bei Verwendung von nicht beimpftem Saatgut, bei mangelhaftem Knöllchenbesatz oder bei erstmaligem Anbau

  2. begrünter Boden ohne Leguminosen

  3. Stickstoffdüngergaben auf nicht genutzte Zwischenfrüchte sind in voller Höhe der Folgekultur anzurechnen

Für nicht aufgelistete Kulturen sind die Werte für die Mengenbegrenzung aus der einschlägigen Fachliteratur abzuleiten.

Erwägungen:

1. Zur Säumnis der Behörde:

1.1. Eine Säumnisbeschwerde ist gemäß § 8 VwGVG nur zulässig, wenn die Entscheidungsfrist der säumigen Behörde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits abgelaufen ist.

1.2. Fest steht, dass die belangte Behörde über den gesamten Antrag vom 23.08.2022, eingelangt bei der Behörde am 24.08.2022, bis zum Einbringen der Säumnisbeschwerde nicht entschieden hat. Für den Gegenstandsfall ist eine sechsmonatige Entscheidungsfrist maßgebend, sodass im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde (mit Eingabe vom 08.04.2025) daher die Entscheidungsfrist der säumigen Behörde bereits abgelaufen war. Die belangte Behörde ist objektiv gesehen säumig, wobei Umstände, die ein überwiegendes Verschulden an der Verletzung ihrer Entscheidungspflicht verneinen könnten, nicht ersichtlich sind.

1.3. In Folge der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ging daher die Zuständigkeit, über den fallgegenständlichen Antrag (sowohl Hauptantrag als auch Eventualantrag) zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist und lediglich die Gründe darzulegen sind, weshalb das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht (VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

2. In der Sache selbst:

2.1. Mit Antrag vom 23.08.2022 wurde um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Ausbringung einer jahreswirksamen Düngemenge den im Antrag näher dargelegten Grundstücken im Ausmaß von 15.251 m², wie sie in Anlage 3 Tabelle 1, unter der Spalte „Mittlere Ertragslage“ der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) idF BGBl. II Nr. 277/2024, für die dort festgelegten Kulturen festgelegt und die mit der Bodenwertigkeit für die jeweiligen antragsrelevanten Grundstücke möglich ist, angesucht. Es wurde somit begehrt, über die durch das Grundwasserschutzprogramm (Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12.03.2018, LGBl. Nr. 24/2018 idF LGBL. Nr. 2020) limitierte Jahresmenge an Dünger eine Höherdüngung bis zu den in der NAPV (Nitrat-AktionsprogrammVerordnung, BGBl II 495/2022 idgF) in Anlage 3 Tabelle 1 normierten Grenzwerten zuzulassen.

Die Rechtsgrundlage für dieses Antragsbegehren findet sich in § 4 Z 7 GWSP 2018 iVm § 32 WRG.

2.2. Um erfolgreich nach § 32 WRG iVm § 4 Z 7 der Verordnung des Landeshauptmannes vom Steiermark vom 12.03.2018, LGBl. Nr. 24 / 2018 idgF, einen Antrag auf Abweichung von den verordnungsgemäß festgesetzten Voraussetzungen stellen zu können und damit eine Höherdüngung zu erlangen, darf das in § 2 dieser Verordnung dargelegte Ziel und der damit verbundene Schutzzweck nicht beeinträchtigt werden. Das Ziel der Verordnung, nämlich die Erhaltung des guten Zustandes des Grundwasservorkommens bzw. des Grundwasserkörpers H-Ort zum Zwecke der Trinkwasserversorgung sicherzustellen, soll nicht gefährdet werden. Es darf somit die Beschaffenheit des für die Trinkwasserversorgung dienenden Grundwassers nicht derart nachteilig beeinflusst werden, dass eine Gefahr für den zweckgewidmeten Zustand hervorgerufen wird.

2.3. Im Antrag vom 23.08.2022 wird dazu lediglich ausgeführt, eine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Grundwassers finde nicht statt, da unter Berücksichtigung der jeweils vorhandenen N-min-Werte sachgerecht gedüngt werde; auch führe das Vorhaben zu keiner wesentlichen Behinderung des Gemeingebrauches oder einer Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, negative Auswirkungen auf die Wasserversorgung des betroffenen Gebietes für die Gemeinden und Wasserversorgungsunternehmen würden sich nicht ergeben.

3. Den Argumenten des Beschwerdeführers ist folgendes entgegenzuhalten:

3.1. Richtig ist zwar, dass § 2 Abs 1 des GWSP 2018 als Ziel den guten Zustand des „Grundwasservorkommens“ der drei namentlich genannten Grundwasserkörper zum Gegenstand hat; der gute Zustand ist aber nicht nur herzustellen, sondern auch zu sichern und zu erhalten. Dazu kommt noch, dass der Zielzustand der Grundwasserkörper nicht losgelöst vom Schutzzweck betrachtet werden kann, der sich in der Trinkwassergewinnung des Grundwassers manifestiert, zumal nach § 1 GWSP 2018 die Grundwasserkörper im Widmungsgebiet 1 vorzugsweise der Trinkwassergewinnung gewidmet sind. Zur Erreichung dieses Zweckes ist daher in der Zielbestimmung des § 2 Abs 2 GWSP 2018 festgeschrieben, dass bei der Handhabung näher definierter Bestimmungen des WRG (unter anderem des hier maßgebenden § 32 WRG) mit Maßnahmen in den Widmungsgebieten darauf zu achten ist, dass nicht nur das Ziel gemäß Abs. 1 (guter Zustand der Grundwasservorkommen der GWK) erreicht wird, sondern darüber hinaus auch die Beschaffenheit des Grundwassers nicht nachteilig beeinflusst wird.

3.2. Das Grundwasserschutzprogramm B-Ort bis E-Ort 2018 hat somit zum Ziel, den guten qualitativen Zustand der Grundwasserkörper dauerhaft zu gewährleisten sowie die öffentliche und die private Trinkwasserversorgung zu sichern; mit den Ausführungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen ist daher festzuhalten, dass nicht nur die 13 großen Wasserwerke der Wasserversorger, sondern auch rund 500 im Wasserbuch eingetragene Wasserrechte von Gemeinden, Genossenschaften, Betrieben und privaten Wohnhäusern sowie zumindest 1000 nicht wasserrechtlich bewilligungspflichtige und daher nicht im Wasserbuch eingetragene Hausbrunnen geschützt werden.

3.3. Es war auf sachverständiger Grundlage somit die Frage zu klären, ob angesichts der Bodenbeschaffenheit der landwirtschaftlichen Grundstücke des Antragstellers bei Duldung der höheren Grenzwerte in Kilogramm jahreswirksamer Stickstoff pro Hektar (laut NAPV) es ausgeschlossen werden kann, dass die Beschaffenheit des für die Trinkwasserversorgung dienenden Grundwassers nachteilig beeinflusst werden kann bzw. ob auch diesfalls ein gewisses Restrisiko der Beeinträchtigung verbleiben könnte, sodass eine Gefahr für die öffentliche und/oder private Trinkwasserversorgung nicht ausgeschlossen werden kann.

3.4. Fußend auf dem eingeholten hydrogeologischen Sachverständigengutachten und dem daraus abgeleiteten entscheidungsmaßgebenden Sachverhalt ergibt sich fallgegenständlich, dass trotz des aktuell guten Zustandes des Grundwasserkörpers GK **** H-Ort dem Antragsbegehren aus folgenden Gründen nicht Rechnung getragen werden kann:

3.4.1. Im Bereich J-Ort – K-Ort – L-Ort zeigt die Auswertung der Grundwasserdaten bis Ende 2022, dass der durchschnittliche Nitratgehalt von über 50 mg/l (Trinkwassergrenzwert: 50 mg/l, Grundwasserschwellenwert: 45 mg/l) gefallen ist und sich bis Ende 2022 auf ein Niveau zwischen 30 und 40mg/l (schwankend) eingependelt hat. Seit Ende 2022 ist eine steigende Tendenz des mittleren Nitratgehaltes feststellbar und überschreitet der Mittelwert den Grundwasserschwellenwert (2023). 50% der Messstellen überschreiten den Grundwasserschwellenwert von 45 mg/l. Die Messergebnisse attestieren in diesem Teil des Grundwasserkörpers H-Ort definitiv eine Gefahr einer weiteren Verschlechterung des ohnehin schon in einem schlechten chemischen Zustandes befindlichen Teil des Grundwasserkörpers.

3.4.2. Aus fachlicher Sicht wird eine durchschnittliche Erhöhung der Stickstoffgabe um bis zu ca. 30% (wie antragsgemäß begehrt) zu einer weiteren Verschlechterung des derzeit schon in einem schlechten chemischen Zustand befindlichen Teils des Grundwasserkörpers H-Ort führen; somit ist eine nachteilige Beeinflussung des Grundwasservorkommens keinesfalls auszuschließen sondern zu prognostizieren; dies würde auch realistisch eine Gefahr für die Trinkwasserversorgung mit sich bringen. Durch die Genehmigung des beantragten Vorhabens würden somit die Ziele des GWSP jedenfalls konterkariert werden.

3.5. Somit war der Hauptantrag spruchgemäß zur Gänze abzuweisen.

3.6. Es erübrigt sich daher auch, auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführer sowie auf die Argumente in den Gegenäußerungen der mitbeteiligten Parteien im Detail einzugehen.

4. Zum Eventualantrag auf Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 34 Abs 4 WRG: 36

4.1. § 34 Abs 4 WRG anerkennt ein Entschädigungsrecht nach Maßgabe der „vorstehenden Bestimmungen“. Das Entschädigungsrecht ist daher auf Nutzungsbeschränkungen eingeschränkt, die Folge von erlassenen Schutzgebietsbescheiden (§ 34 Abs 1 WRG) oder von Schongebietsverordnungen (§ 34 Abs 2 WRG) sind.

4.2. Die vom Antragsbegehren erfassten Grundstücke des Beschwerdeführers liegen im Widmungsgebiet 1 des GWSP 2018.

4.3. Der Beschwerdeführer vermeint nunmehr, das GWSP 2018 enthalte in der Promulgationsklausel nicht nur § 55g WRG, sondern auch § 34 Abs 2 WRG, weshalb beide Rechtsgrundlagen für alle Widmungsgebiete, somit auch für Widmungsgebiet 1 Gültigkeit hätten. Somit werde die Entschädigungspflicht auf Grundlage des § 34 Abs 4 WRG im Gegenstandsfall ausgelöst, diesbezüglich gebe es bereits eine Reihe höchstgerichtlicher Entscheidungen (am umfangreichsten OGH vom 23.10.2019, 1Ob115/19x, analog dazu 1Ob147/19b, sowie die Sonderopfertheorie des VfGH), weshalb es falsch wäre, dass für Anordnungen in einem Regionalprogramm grundsätzlich keine Entschädigungen gemäß § 34 Abs 4 WRG zustünden.

4.4. Dem ist entgegen zu halten, dass zwar die Promulgationsklausel sowohl § 55g WRG als auch § 34 Abs 2 WRG enthält, jedoch dies nicht losgelöst von den nachfolgenden Regelungen, insbesondere des Geltungsbereiches in § 1 GWSP 2018, betrachtet werden kann. Aus dem klaren Wortlaut des § 1 letzter Satz GWSP 2018 erhellt zweifelsfrei, dass lediglich Teile des Widmungsgebietes 1 zu Schongebieten (Widmungsgebiet 2) erklärt werden und somit nur das Widmungsgebiet 2 seine Grundlage in § 34 Abs 2 WRG findet. Das Widmungsgebiet 1 betrifft Grundwasserkörper der in Anlage 1 genannten Gemeinden, die unbeschadet bestehender Rechte vorzugsweise der Trinkwassergewinnung gewidmet werden und ergibt sich aus diesem Wortlaut der Norm, dass damit nur den gesetzlichen Vorgaben des § 55g Abs 1 Z 1 lit. a WRG 1959 („Widmung für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke“) Rechnung getragen wird. Rechtsgrundlage für das festgelegte Widmungsgebiet 1 ist daher keine Schongebietsverordnung, sondern ein wasserwirtschaftliches Regionalprogramm, wofür § 34 Abs 4 WRG keine Rechtsgrundlage für eine Entschädigung bietet.

4.5. Dem stehen auch nicht die von den Beschwerdeführern zitierten beiden höchstgerichtlichen Entscheidungen des OGH oder die Sonderopfertheorie des VfGH entgegen, zumal Ausgangspunkt der Entscheidungen des OGH in beiden Fällen Schongebietsverordnungen des Landeshauptmannes gewesen sind.

4.6. Es war daher auch der Eventualantrag spruchgemäß zur Gänze abzuweisen

5. Zur begehrten Parteistellung der C, I und F (zu Spruchpunkt II):

5.1. Die C beruft sich zu ihrer Parteistellung auf § 7 Abs 2 GWSP 2018. Die I und die Wasserversorgungsgenossenschaft hat sich diesem Antrag auf Formalentscheidung über die Zuerkennung der Parteistellung angeschlossen.

5.2. Dem klaren Wortlaut als § 7 Abs 2 GWSP 2018 zufolge ist es für die Parteistellung eines öffentlichen Wasserversorgers erforderlich, dass er Grundwasser zu Trinkwasserzwecken aus den „betroffenen“ Grundwasserkörpern entnimmt.

5.3. Dazu vermeint die C, mit den Worten „betroffene Grundwasserkörper“ meine der Verordnungsgeber nicht den von den je verfahrensgegenständlichen Maßnahmen betroffenen Grundwasserkörper, sondern die Grundwasserkörper, die vom Regionalprogramm betroffen seien.

5.4. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Die Betroffenheit ergibt sich nicht aus dem gesamten örtlichen Geltungsbereich des verordneten wasserwirtschaftlichen Regionalprogrammes (GWSP 2018), welches drei Grundwasserkörper in einer Region (daher: „Regionalprogramm“) schützt, wie dies die C vermeint. Die Betroffenheit eines Grundwasserkörpers ist nämlich mit Blick auf den 1. Satzteiles des § 7 Abs 2 GWSP 2018 („Maßnahmen und Anlagen, die das Grundwasser in den geschützten Wasserkörpern beeinträchtigen können“) ausschließlich darin gelegen, dass die den Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bildende Maßnahme oder Anlage geeignet ist, das Grundwasser in einem geschützten Wasserkörper zu beeinträchtigen.

Fallgegenständlich ist aber die beantragte (und Gegenstand des behördlichen Verfahrens bildende) Maßnahme der Höherdüngung auf den antragsgegenständlichen Grundstücken (lagemäßig wird nur der Grundwasserkörper H-Ort berührt) in ihren Auswirkungen auf das Grundwasser örtlich begrenzt, und jedenfalls von vornherein mit Blick auf die Lage der antragsgegenständlichen Grundstücke nicht geeignet, über die Grenzen des Grundwasserkörpers H-Ort hinaus negative Auswirkungen auf einen anderen geschützten Grundwasserkörper hervorzurufen.

Da die Trinkwassergewinnung der C, der I und der F nicht aus dem Grundwasserkörper H-Ort erfolgt, sondern aus einem nicht von den beantragten Maßnahmen betroffenen Grundwasserkörper, fehlt es an einer Voraussetzung für die Zuerkennung der Parteistellung gemäß § 7 Abs 2 GWSP 2018 als mitbeteiligte Partei im gegenständlichen Verfahren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ursprünglich fälschlicherweise die Antragsteller als mitbeteiligte Parteien dem Beschwerdeverfahren beigezogen waren. Eine entsprechende Klarstellung erfolgte bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

6. Da begehrt wurde, förmlich über die Parteistellung abzusprechen, war darüber in einem eigenen Spruchpunkt II. spruchgemäß zu entscheiden

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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