LVwG ST LVwG 30.11-4805/2024

LVwG 30.11-4805/2024Tribunal administratif régional13 juin 2025

Regest

Heimleitung, Personalausstattung, Fachpersonal, personalinterne Probleme, Stmk. Pflegeheimgesetz, Personalausstattungsverordnung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.11-4805/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.11.4805.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Wittmann über die Beschwerde der Frau A, geb. am ****, vertreten durch die B GesbR, Cstraße, D-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 12.11.2024, GZ: BHDL/603240009462/2024,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde teilweise für den 17.07.2024 und den 27.07 2024 Folge gegeben und im Übrigen hinsichtlich des 12.06.2024 und des 24.06.2024 insoweit abgewiesen, als der Spruch wie folgt neu gefasst wird:

Sie haben als Heimleitung des Pflegeheimes E GmbH, F, G-Ort zu verantworten, dass

am 12.06.2024 im gehobenen Gesundheitsdienst (DGKP) 0,53 Vollzeitäquivalente, im Bereich Pflegefachassistenz 0,47 Vollzeitäquivalente, bei der Pflegedienstleitung 0,20 Vollzeitäquivalente fehlten und somit die Personalausstattung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach.

am 24.06.2024 beim gehobenen Gesundheitsdienst (DGKP) 0,40 Vollzeitäquivalente und im Bereich Pflegeassistenz 0,44 Vollzeitäquivalente fehlten.

Übertretene Rechtsvorschriften:

§§ 8 Abs 2 und 18 Abs 1 Z 3 Steiermärkisches Pflegeheimgesetz 2003 (StPHG), LGBl. Nr. 77/2003 in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, in Verbindung mit § 1 und 2 der Personalausstattungsverordnung (PAVO) 2017, LGBl Nr. 99/2017 in der Fassung LGBl Nr. 102/2022.

Strafbestimmungen:

§ 18 Abs 1 Z 3 in Verbindung mit Abs 4 StPHG

II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 1.000,00, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von insgesamt € 100,00.

Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 12.11.2024 wurde Frau A (im Folgenden Beschwerdeführerin) folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:12.06.2024 – 22.07.2024

Ort:G-Ort, F, Pflegeheim E GmbH

Sie haben im angeführten Zeitraum als Heimleitung der stationären Einrichtung Pflegeheim E GmbH in G-Ort, F zu verantworten, dass in der Zeit vom 12.06.2024 bis 22.07.2024 die Personalausstattung aufgrund der Pflegegeldstufen und der aktuellen gültigen Personalausstattungsverordnung zum Stmk. Pflegeheimgesetz ein MINUS ergeben hat.

Am 12.06.2024 fehlten im gehobenen Gesundheitsdienst (DGKP) 0,53 Dienstposten, im Bereich Pflegefachassistenz 0,47 und 0,20 bei der Pflegedienstleitung.

Am 24.06.2024 fehlten beim gehobenen Gesundheitsdienst (DGKP) 0,40 Dienstposten, im Bereich Pflegeassistenz 0,44 und 0,20 Dienstposten bei der PDA (Pflegedienstleitung).

Am 17.07.2024 fehlten 0,41 Dienstposten bei Pflegefachassistenz und 0,28 Dienstposten DGKP

sowie 0,61 beim sonstigen Personal.

Bei der Anlasskontrolle am 22.07.2024 wurde festgestellt, dass noch 0,43 Dienstposten

Pflegefachassistenz sowie 0,65 Dienstposten Sonstiges Personal fehlen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 18 Abs. 1 Zif. 3 i.V.m. § 8 Abs. 2 Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 (StPHG 2003), LGBl. Nr. 77/2003, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 9/2017

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 2.500,00

3 Tage(n) 12 Stunde(n)

§ 18 Abs. 4 Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 (StPHG 2003), LGBl. Nr. 77/2003, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2018

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 250,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 2.750,00“

Die angeführte Firma haftet für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlich Beauftragten verhängten Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin kurzfristig aufgrund nicht erwarteter personalinterner Problemstellungen (Urlaubszeit), kurzfristige Kündigungen, Krankenstände etc. am 12.06.2024 den Personalstand geringfügig nicht erfüllen habe können. Diesbezüglich würden sich in der Praxis in einem Pflegeheim einfach aufgrund des üblichen Personalwechsels vereinzelt Problemstellungen ergeben, die grundsätzlich von der Beschwerdeführerin ehestmöglich behoben worden seien. Dies sei jedoch bedauerlicherweise am 12.06.2024 nicht möglich gewesen und bedauere die Beschwerdeführerin die kurzfristige personelle Unterbesetzung. Die personelle Unterbesetzung am 12.06.2024 werde von Seiten der Beschwerdeführerin eingestanden, diese sei aber lediglich in geringem Ausmaß erfolgt. Keinesfalls richtig seien die vorgeworfenen Unterschreitungen am 24.06.2024, am 17.07.2024 und am 22.07.2024. Diesbezüglich müsse festgehalten werden, dass an diesen Tagen ausreichend Personal vorhanden gewesen sei, dies sowohl betreffend den gehobenen Gesundheitsdienst (im Folgenden DGKP), der Pflegefachassistenz (im Folgenden PFA) als auch der Pflegedienstleitung (im Folgenden PDL). Faktum sei, dass die Beschwerdeführerin Frau H neu beschäftigt habe und zwar zu 52 % als PDL und 48 % als DGKP. Damit sei jedenfalls eine ausreichende Betreuung im Sinne der „PAVO- Berechnung“ vorhanden gewesen. Wenn es kurzfristige Problemstellungen gebe, werden diese im bewilligten Ausmaß durch mobile Poolkräfte ausgeglichen.

Zum Vorwurf, dass die Anzahl der DGKP am 24.06.2024 lediglich 1,35 betragen habe, werde festgehalten, dass diese Berechnung den Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin widerspreche und ergebe sich aus diesen folgendes:

I: 36 Stunden/Woche

J: 18 Stunden/Woche

K: 18 Stunden/Woche

Poolkräfte: 48 Stunden/Monat, was einer Wochenstundenanzahl von 11,14 Stunden entspreche gemäß der Berechnung durch die Beschwerdeführerin betrage das Ausmaß bei den DGKP 2,07 und nicht 1,35.

Nach dem Eintritt von Frau H als Vollzeitkraft ab dem 28.06.2024 sei der Personalstand folgendermaßen gewesen:

I: 36 Stunden

J: 18 Stunden

K: 18 Stunden

H: 16,5 Stunden

Poolkräfte: 11,14 Stunden

Aus der Einstellung von Frau H ab dem 28.06. ergebe sich für Juni 2024 daraus ein PDL-Ausmaß von 0,79 und ein DGKP-Ausmaß von 2,49. Im Juli seien die Wochenstunden des Pools auf 16 Stunden erhöht worden.

Die Behörde gehe davon aus, dass Grundlage für die Berechnung die bestehenden (bewilligten) 37 Bewohnerbetten seien. Für die zahlenmäßige Ermittlung des erforderlichen Fachpersonals sei die Anzahl der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und deren Pflegebedarf maßgeblich. Die Anzahl der Heimbewohner sei zu den gegenständlichen Kontrollterminen deutlich niedriger gewesen als die bestehenden (bewilligten) 37 Bewohnerbetten. Sohin werde die Berechnung der Amtssachverständigen ausdrücklich bestritten. Beantragt werde die Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen L, I, J und H sowie ein Sachverständiger aus dem Fachbereich des Pflegewesens. Der angefochtene Bescheid sei mangelhaft begründet und seien dadurch die Bestimmungen der §§ 58 Abs 2 und 60 AVG verletzt. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtfertigung vom 23.09.2024 auseinandergesetzt. Sie sei auch den Beweisanträgen auf Einvernahme der Zeugen nicht nachgekommen. Hätte sie dies getan, hätte sich zweifelsfrei ergeben, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Übertretung nicht begangen habe. Die Strafhöhe sei absolut unverhältnismäßig und überzogen. Hinsichtlich des Tatvorwurfs vom 12.06.2024 sei aufgrund der kurzfristig nicht absehbaren Problemstellungen eine Bestrafung mangels Verschuldens nicht angebracht bzw. wäre die Erteilung einer Ermahnung ausreichend gewesen. Die Strafe sei auch insbesondere in Bezug auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht angemessen. Außerdem sei die Strafe allein schon deswegen überhöht, zumal eine unzulässige Doppel- bzw. Mehrfachbestrafung vorliege, da man von einem Dauerdelikt ausgehe.

Abschließend wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos beheben, in eventu das Verfahren zur Einstellung bringen, in eventu das bekämpfte Straferkenntnis hinsichtlich der Übertretung aufheben und mit einer Ermahnung das Auslangen finden, in eventu die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen, sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin angemessen, herabsetzen.

Am 21.03.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter teilnahmen und in deren Verlauf die Beschwerdeführerin und als Zeugen ihr Ehemann L (seit April 2024 in der Verwaltung des Pflegeheimes teilzeitbeschäftigt) H (von 28.06.2024 bis 15.02.2025 als PDL und DGKP beschäftigt) und die Amtssachverständige M einvernommen wurden. Die Verhandlung wurde am 06.05.2025 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters mit der Einvernahme der Zeuginnen der J (als DGKP vom 24.06.2024 bis 15.07.2024 beschäftigt) und I (seit 01.03.2024 bis dato als DGKP tätig) fortgesetzt und abgeschlossen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an keiner der beiden Verhandlungen teil.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der Pflegeheim E GmbH, F, G-Ort. Seit dem 17.09.2023 ist die Beschwerdeführerin auch Heimleiterin des Pflegeheims. Seit Jänner 2024 absolviert sie einen Universitätslehrgang für die Heimleitung in der Langzeitpflege. Für das Pflegeheim sind behördlich 37 Betten genehmigt.

Frau K war zunächst von Dezember 2023 bis Februar 2024 im Rahmen des Pooldienstes als DGKP im Pflegeheim beschäftigt. Ab 01.04.2024 war Frau K als Pflegedienstleiterin angestellt, der Behörde wurde ihre Bestellung nicht mitgeteilt. Daneben übte sie auch die Tätigkeit einer DGKP aus. Mit der Arbeit von Frau K war man nicht zufrieden, insbesondere wurden die Dienstpläne nicht ordnungsgemäß geführt. Dies führte dazu, dass Frau K am 15.06.2024 zum 15.07.2024 gekündigt wurde und gleichzeitig mit 15.06.2024 vom Dienst freigestellt wurde.

Am 12.06.2024 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg zusammen mit der pflegefachlichen Amtssachverständigen M eine Kontrolle im Pflegeheim E durchgeführt. An diesem Tag waren 22 Bewohner im Pflegeheim. Aufgrund der Pflegegeldeinstufungen der Bewohner und dem gesetzlich vorgesehenen Personalschlüssel wären insgesamt 9,38 Vollzeitäquivalente erforderlich gewesen, die sich auf die Personalgruppen aufgrund der Vorgaben in der Personalausstattungsverordnung (im folgenden PAVO) wie folgt aufgliedern: Mindestens 20 % DGKP, mindestens 5 % Pflegefachassistentinnen/Pflegefachassistenten (PFA), Fach-Sozialbetreuerinnen/Fach-Sozialbetreuer mit Spezialisierung A (Altenarbeit) oder BA (Behindertenarbeit), mindestens 60 % Pflegeassistentinnen/Pflegeassistenten, und höchstens 15 % sonstiges Personal für die Pflege und Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner. Beim Ist-Personalstand musste festgestellt werden, dass es bei der Pflegedienstleitung (Soll 0,53 VZÄ) ein Minus von 0,20, bei denen DGKP ein Minus von 0,53 VZÄ und bei den PFA ein Minus von 0,47 VZÄ gab.

In weiterer Folge gab es engmaschige Kontrollen des Pflegeheims durch die Behörde. Die nächste Kontrolle fand am 24.06.2024 statt, wiederum in Anwesenheit der Amtssachverständigen M. Dabei wurde den Kontrollorganen mitgeteilt, dass die Pflegedienstleiterin K am 15.06.2024 gekündigt und gleichzeitig vom Dienst freigestellt wurde. Eine Pflegedienstleiterin bzw. eine Stellvertreterin gab es am 24.06.2024 nicht. Es waren an diesem Tag 20 Bewohner im Pflegeheim, sodass ein Vollzeitäquivalent von 0,53 für die Pflegedienstleitung erforderlich gewesen wäre. Als DGKP waren nur I und J (zu 50 %) beschäftigt. Der 24.06.2024 war der 1. Arbeitstag von Frau J. Diese war auch im Pflegeheim N-Ort tätig, erklärte sich aber bereit für eine kurze Zeit im Pflegeheim auszuhelfen. Im Zuge der Kontrolle durch die Behörde stellte sich Frau J in Dienstkleidung vor, eine Einschulung gestaltete sich aufgrund der laufenden Kontrolle schwierig. Frau J übte aber bereits am 1. Tag auch Tätigkeiten einer DGKP aus, so etwa gab sie Suchtgift aus, führte die Verbandswechsel durch und verabreichte Medikamente. Bis zum 24.06.2024 war Frau I als einzige DGKP im Pflegeheim tätig. Berücksichtigt man Frau I und Frau J gelangt man zu einem Ausmaß an Vollzeitäquivalenten von 1,35 und wird der erforderliche Sollstand von 1,75 um 0,40 VZÄ unterschritten. Weiters gab es auch bei dieser Kontrolle keine PFA und lag somit ein Minus von 0,44 VZÄ vor.

Am 24.06.2024 wurde seitens der Behörde eine Bettensperre für das Pflegeheim verfügt, d.h., dass das Pflegeheim keine weiteren Bewohner aufnehmen durfte. Diese Bettensperre wurde erst am 02.09.2024 aufgehoben.

Am 28.06.2024 wurde Frau H als Pflegedienstleiterin und DGKP im Pflegeheim angestellt. Die Funktionen wurden etwa zur Hälfte aufgeteilt (19,8 Stunden als PDL = 0,53 VZÄ und 16,2 Stunden als DGKP = 0,45 VZÄ). Weiters war ab 08.07.2024 O zu 50 % als DGKP tätig (entspricht 0,45 VZÄ). Im Pooldienst war Frau P tätig, wobei sie im Juli 2024 insgesamt 66 Stunden aufwies, entspricht 0,42 VZÄ.

Ab dem 17.07.2024 wurde durch die Einstellung von H das Vollzeitäquivalenterfordernis bei der PDL von 0,53 erfüllt. Durch die Tätigkeit von Frau I (0,90 VZÄ), O (0,45 VZÄ), H (0,45 VZÄ) und Frau P (Pooldienst 0,42 VZÄ) kommt man auf insgesamt 2,22 VZÄ bei den DGKP und wird somit der Sollstand von 1,65 um 0,56 VZÄ übertroffen. Bei den PFA liegt ein Minus von 0,44 VZÄ vor, bei den Pflegeassistenten (PA) ein Plus von 1,84 und beim sonstigen Personal ein Minus von 0,61 VZÄ.

Am 22.07.2024 fand neuerlich eine Kontrolle im Pflegeheim durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg unter Anwesenheit der Amtssachverständigen M statt. Unter Berücksichtigung der DGKP H (0,45 VZÄ), I (0,90), O (0,45) und den Poolkräften P und Q (insgesamt 0,83) kommt man insgesamt auf 2,18 VZÄ bei den DGKP und wird somit der Sollstand von 1,70 um 0,48 überschritten. Bei der PFA gibt es ein Minus von 0,43 VZÄ, bei den PA ein Plus von 1,69 VZÄ und beim sonstigen Personal ein Minus von 0,65 VZÄ.

Auch in den folgenden Wochen gab es zahlreiche Kontrollen durch die Behörde, wobei der Personalstand engmaschig kontrolliert wurde. Vom 25.06.2024 bis 04.09.2024 wurden insgesamt 81 Personalberechnungen durchgeführt. Es gab 10 Vor-Ort-Kontrollen. Die Amtssachverständige hatte den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin bemüht war, ausreichend Personal zu beschäftigen.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten im Wesentlichen aufgrund der Gutachten der Amtssachverständigen M vom 12.07.2024 (für die Kontrolle am 12.06.2024 zu GZ: ****) vom 12.07.2024 (für die Kontrolle am 24.06.2024 zu GZ: ****) sowie vom 31.07.2024 (für die Kontrolle am 22.07.2024 zu GZ: ****), der vorgelegten Dienstpläne für Juni und Juli 2024 sowie den Aussagen der Beschwerdeführerin und der einvernommenen Zeuginnen getroffen werden. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die einvernommenen Zeugen machten bei ihrer Einvernahme einen durchaus glaubwürdigen Eindruck, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seit den Kontrollen bereits fast ein Jahr vergangen ist.

Bei der Einvernahme der Amtssachverständigen hat sich auch herausgestellt, dass diese öfter bei der Leiterin der Amtshandlung nachfragte, welche Personen bei der Berechnung berücksichtigt werden sollen. Die Einvernahme der Referentin R von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg war aber für die nunmehrige Entscheidung nicht erforderlich, weil es sich zunächst um Sachverhaltsfeststellungen im Zuge der Beweisaufnahme und in weiterer Folge um rechtliche Beurteilungen handelt. Ebenso wurde der Beweisantrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich des Pflegewesens zurückgewiesen, da die Entscheidungsgrundlagen ohnedies vorliegen und die Amtssachverständige M einvernommen wurde, die die Kontrollen durchführte.

Insgesamt hat sich für das Verwaltungsgericht der Eindruck ergeben, dass es bis zur Einstellung von H ein strukturelles Problem im Pflegeheim gegeben hat, da die Pflegedienstleiterin offenbar mit ihrer Aufgabe überfordert war und die Dienstpläne nicht ordnungsgemäß geführt wurden. Dies war auch der Grund, warum in weiterer Folge das Pflegeheim engmaschig überprüft wurde. Auffallend war, dass es seit der Freistellung der Pflegedienstleiterin K mit 15.06.2024 bis zur Einstellung von H am 28.06.2024 überhaupt keine Pflegedienstleitung (auch keine Stellvertretung) gab. Die von der Behörde am 24.06.2024 verhängte Bettensperre hat dann offensichtlich dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin sich bemühte (insbesondere durch die Beschäftigung von Frau H und Pooldienste) den nicht ausreichenden Personalstand umgehend aufzufüllen.

Rechtliche Beurteilung:

§ 8 Steiermärkisches Pflegeheimgesetz 2003 i. d. F. LGBl Nr. 110/2023:

„Personalausstattung

(1) Pflegeheime dürfen nur betrieben werden, wenn das für die Pflege und/oder Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner jeweils erforderliche Fach- und Hilfspersonal vorhanden ist. Die Pflege und Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner ist ausschließlich dem Fachpersonal vorbehalten. Das Hilfspersonal hat sonstige für einen ordentlichen Heimbetrieb erforderliche, insbesondere technische und hauswirtschaftliche, Aufgaben zu erfüllen.

(2) Für die zahlenmäßige Ermittlung des erforderlichen Fachpersonals sind die Anzahl der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und deren Pflegebedarf maßgeblich. Das Ausmaß des Pflegebedarfs ist nach der Pflegegeldeinstufung zu beurteilen. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Personalschlüssel und die Qualifikation des Fachpersonals festzulegen.

(3) Für den Bereich „Pflege“ hat der Träger eines Pflegeheimes eine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, welche über die Sonderausbildung für Führungsaufgaben nach § 72 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verfügt, als Pflegedienstleitung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu beschäftigen, sofern er nicht selbst über die erforderliche Qualifikation verfügt. Die Landesregierung hat durch Verordnung je nach Größe des Pflegeheimes das Beschäftigungsausmaß für die Wahrnehmung der Leitung des Pflegedienstes festzulegen.

(4) Die Pflegedienstleitung hat eine geeignete Stellvertretung namhaft zu machen und vorzusorgen, dass im Falle ihrer Verhinderung (insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder Aus-, Weiter- oder Fortbildung) diese Stellvertretung mit ihren Aufgaben betraut wird.

(5) Für den Bereich „Organisation, Qualitätssicherung und Leitung“ hat der Träger eines Pflegeheimes neben der Pflegedienstleitung auch eine Heimleitung zu beschäftigen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Qualifikation und die Aufgaben der Heimleitung sowie je nach Größe des Pflegeheimes das zeitliche Ausmaß für die Wahrnehmung dieser Aufgaben festzulegen.

(6) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung und Supervision zu ermöglichen.“

§ 18 Steiermärkisches Pflegeheimgesetz:

„Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. ein Pflegeheim ohne Bewilligung gemäß § 15 betreibt,

2. Pflegeplätze ohne Bewilligung gemäß § 17 betreibt,

3. die gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung erforderliche personelle Ausstattung nicht erfüllt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

1. die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß § 5 Z 1 bis 3, 7, 10 und 11 wiederholt missachtet,

2. keine Pflegedienstleitung bestellt oder nicht dafür Sorge trägt, dass diese über die erforderliche Qualifikation verfügt (§ 8 Abs. 3),

3. als Pflegedienstleitung die gemäß § 8 Abs. 3 geforderte Verantwortung nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt (z. B. fehlender Dienstplan oder Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung des Dienstplans),

4. keine Vorsorge für den Fall der Abwesenheit der Pflegedienstleitung im Sinne des § 8 Abs. 4 trifft,

5. die Pflegedokumentation (§ 9) nicht ordnungsgemäß führt oder aufbewahrt,

6. der Mitteilungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 nicht nachkommt,

7. den Kontrollorganen

a)nicht uneingeschränkten Zutritt gewährt oder

b)die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder

c)die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert (§ 14 Abs. 2),

8. Auflagen gemäß § 15 Abs. 3 oder Abs. 7 oder § 17 Abs. 4 oder Abs. 4a trotz Setzung einer Nachfrist nicht einhält,

9. angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln (§ 14 Abs. 3a, § 17 Abs. 6, § 17b Abs. 4 und § 17c Abs. 5) nicht fristgerecht umsetzt,

10. es unterlässt, Daten gemäß § 13 Abs. 1 zu verarbeiten sowie vollständig und wahrheitsgemäß an das von der Landesregierung eingerichtete Dateisystem zu übermitteln.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

1. die gemäß § 11 durch Verordnung festgelegten baulichen, technischen und hygienischen Anforderungen nicht einhält,

2. kein öffentlich zugängliches schriftliches Heimstatut erlässt oder dieses bei Aufnahme nicht aushändigt (§ 4 Abs. 1),

3. die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß § 5 Z 4 bis 6, 8, 9 und 12 bis 16 wiederholt missachtet,

4. entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 5 keine Heimleitung beschäftigt oder die Heimleitung nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt,

5. den Bestimmungen über die ärztliche Behandlung gemäß § 10 zuwiderhandelt,

6. gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 12 verstößt.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.

(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

(6) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

(7) Bei den Tatbeständen des Abs. 1 Z 1 und 2 ist der Versuch strafbar.

(8) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Handlung oder Unterlassung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.“

§ 1 PAVO 2017 idF LGBl Nr. 102/2022:

„Personalschlüssel

(1) Pflegeheime haben unter Berücksichtigung der Pflegebedürftigkeit der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner eine personelle Mindestausstattung zu gewährleisten. Diese personelle Mindestausstattung wird mit nachstehendem Personalschlüssel festgelegt:

Pflegestufen nach den pflegegeldgesetzlichen Bestimmungen

Personalschlüssel (Verhältnis vollzeitbeschäftigtes Personal zu Heimbewohnerinnen/Heimbewohnern)

Stufe I

1 : 13,0

Stufe II

1 : 7,0

Stufe III

1 : 4,0

Stufe IV/keine Stufe

1 : 2,5

Stufe V

1 : 2,0

Stufe VI

1 : 1,7

Stufe VII

1 : 1,6

(2) Der Personalschlüssel je Pflegestufe ist auf die tatsächliche Anzahl der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner in der jeweiligen Pflegestufe umzulegen. Die so errechneten Zahlen sind zu addieren und ergeben die erforderliche Personalausstattung. Als Basis für die Berechnung ist eine Wochenarbeitsleistungszeit von 40 Stunden je vollzeitbeschäftigtem Pflegedienstposten zu Grunde zu legen.

(3) Bei einer länger als neun Wochen dauernden Abwesenheit einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters darf deren/dessen Beschäftigungsausmaß nicht in den Personalschlüssel eingerechnet werden.

(4) Der Personalschlüssel kann im Einzelfall um bis zu 10 % unterschritten werden, soweit auf Grund von angeordneten Maßnahmen gemäß dem Epidemiegesetz, Fach- und Hilfspersonal nicht im festgelegten Ausmaß zur Verfügung steht und die notwendige Pflege und Betreuung gewährleistet ist. Die Unterschreitung ist jedenfalls unverzüglich an die Behörde zu melden.“

§ 2 idF LGBl Nr. 102/2022:

„Zusammensetzung des Pflege- und Betreuungspersonals

(1) Das Fachpersonal für die Pflege und Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner setzt

sich wie folgt zusammen:

1. mindestens 20 % berechtigte Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG),

2. mindestens 5 % Pflegefachassistentinnen/Pflegefachassistenten gemäß dem GuKG oder Fach-Sozialbetreuerinnen/Fach-Sozialbetreuung mit Spezialisierung A (Altenarbeit) oder BA (Behindertenarbeit) gemäß dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz (StSBBG),

3. mindestens 60 % Pflegeassistentinnen/Pflegeassistenten gemäß dem GuKG sowie

4. höchstens 15 % sonstiges Personal für die Pflege und Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner, insbesondere Heimhelferinnen/Heimhelfer gemäß dem StSBBG, Therapeutinnen/Therapeuten, Personen mit pädagogischer Ausbildung und Seniorenanimateure. Als sonstiges Personal gelten auch Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits seit mindestens fünf Jahren als sonstiges Personal tätig sind.

(2) Das Pflege- und Betreuungspersonal kann auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. I Nr. 196/1988, unter der Voraussetzung, dass

1. nicht mehr als 15% des Pflege- und Betreuungspersonals durch Arbeitskräfteüberlassung eingesetzt und

2. die Pflegequalität und Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur des Pflegeheimes und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gewährleistet werden, beschäftigt werden.“

§ 4 idF LGBl Nr. 102/2022:

„Pflegedienstleitung

(1) Der Pflegedienstleitung obliegt die Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes

(2) Das Anstellungsverhältnis der Pflegedienstleitung für ein Pflegeheim ab 70 bewilligten Betten hat 100% zu betragen. Das Ausmaß des Anstellungsverhältnisses ist bei einer niedrigeren Bettenanzahl aliquot zu berechnen. Für Pflegeheime mit bis zu 21 bewilligten Betten hat das Anstellungsverhältnis der Pflegedienstleitung jedenfalls 30% eines Vollzeitäquivalents zu betragen. Der Berechnung eines Vollzeitäquivalents ist eine Wochenarbeitszeit von 37 Stunden zu Grunde zu legen. Die Dienstzeiten der Pflegedienstleitung sind zu planen und zu dokumentieren.“

1. Zur Kontrolle am 12.06.2024:

Zu diesem Zeitpunkt war die Pflegedienstleiterin K zwar noch im Dienst, wurde aber im Dienstplan nur mit 13 Stunden als PDL geführt, was 0,33 VZÄ entspricht. Damit wurde der Sollstand von 0,53 VZÄ bei insgesamt 37 bewilligten Betten im Pflegeheim (§ 4 Abs. 2 PAVO) um 0,20 VZÄ unterschritten. Die Berücksichtigung von Frau K in ihrer weiteren Tätigkeit als DGKP und jene von Frau I ergibt einen Iststand bei den DGKP von 1,35 VZÄ, womit die Sollzahl von 1,88 um 0,53 VZÄ unterschritten wurde. Weiters gab es keine PFA, sodass es in diesem Bereich zu einer Unterschreitung von 0,47 VZÄ gekommen ist.

Diese Unterschreitungen des erforderlichen Personals im Pflegeheim wurden in der Beschwerde und auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht bestritten.

2. Zur Kontrolle am 24.06.2024:

Am 15.06.2024 wurde die Pflegedienstleiterin K gekündigt und freigestellt. Da sie somit ihre Funktion nicht mehr ausübte kann sie bei der Berechnung der Personalausstattung nicht berücksichtigt werden. Wenn eingewendet wird, dass die Bestimmung des § 1 Abs 3 der PAVO 2017 vorsieht, dass bei einer länger als 9 Wochen dauernden Abwesenheit eines Mitarbeiters dessen Beschäftigungsausmaß nicht in den Personalschlüssel eingerechnet werden darf, so zielt diese Bestimmung darauf ab, dass bei einem kürzeren Ausfall eines Mitarbeiters, zum Beispiel durch einen Krankenstand, Kuraufenthalt etc., dieser trotzdem mitberücksichtigt werden soll. Davon zu unterscheiden ist jedoch der Fall, in dem das Pflegeheim eine Mitarbeiterin kündigt und bis zum Ende der Kündigungsfrist vom Dienst freigestellt, - noch dazu die Pflegedienstleiterin, die eine spezielle Ausbildung für diese Funktion benötigt und somit nicht einfach ihre Tätigkeit von einer anderen Mitarbeiterin übernommen werden kann - da in diesem Fall die Pflegedienstleiterin überhaupt nicht mehr zur Verfügung stand und nicht zurückkehrte. Am 24.06.2024 gab es keine Pflegedienstleiterin. Bei insgesamt 37 bewilligten Betten hätte das erforderliche Beschäftigungsausmaß 0,53 VZÄ betragen müssen.

Als DGKP waren I (0,90 VZÄ) und die an diesem Tag ihren Dienst antretende J (0,45 VZÄ) zu berücksichtigen, womit aber der Sollstand von 1,75 VZÄ um 0,40 VZÄ unterschritten wurde. Weiters gab es keine PFA und kam es in diesem Bereich zu einer Unterschreitung von 0,44 VZÄ. Bis zum Dienstantritt von J war I die einzige DGKP und bestätigte diese bei ihrer Zeugeneinvernahme auch, dass sie zu diesem Zeitpunkt überfordert war.

Zur Berechnung in der Beschwerde ist zu bemerken, dass Frau K (siehe oben) zu Unrecht für den 24.06.2024 im Personalstand geführt wurde. Im in der Verhandlung vom 06.05.2024 vorgelegten Dienstplan, erstellt am 25.06.2024, scheint keine Poolkraft auf. Es wurde zwar eine von der Poolkraft P erstellte Rechnung an das Pflegeheim für Stunden im Juni 2024 vorgelegt, diese dürften sich aber auf Juli beziehen, da Frau P im Juli- Dienstplan aufscheint.

3. Zur Personalfeststellung am 17.07.2024 und der Kontrolle am 22.07.2024:

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass es mit der Einstellung von Frau J (die vom 24.06. bis 15.07.2024 als DGKP zu 50 % im Pflegeheim tätig war), die sich vor allem um die ordnungsgemäße Führung des Dienstplans kümmerte und schließlich mit dem Dienstantritt der Pflegedienstleiterin und DGKP H am 28.06.2024 zu einer deutlichen Entspannung der Personalsituation gekommen ist, zumal im Juli 2024 auch O als weiterer DGKP beschäftigt wurde und auch Pool-Arbeitskräfte (Frau P und Herr Q) zwischendurch herangezogen wurden.

Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich kam man am 18.07.2024 bei den DGKP zu einem Iststand von 2,22 VZÄ und wurde der Sollstand von 1,65 um 0,56 überschritten. Dies bedeutet gleichzeitig, dass das Minus bei den PFA von 0,41 kompensiert wurde, da eine Übererfüllung bei den höher qualifizierten Pflegekräften ein Minus bei den weniger qualifizierten Kräften ausgleicht. Somit kam es am 17.07.2024 zu keiner verwaltungsstrafrechtlichen Übertretung bei der Personalausstattung.

Gleiches gilt für den 22.07.2024, da es unter Berücksichtigung der DGKP H, I, Q und den Poolkräften zu einem Iststand von 2,18 VZÄ gekommen ist und damit der Sollstand von 1,70 um 0,48 überschritten wurde. Damit wird aber das Minus von 0,43 VZÄ bei den PFA ausgeglichen, sodass es auch am 22.07.2024 zu keiner Unterschreitung der Personalausstattung gekommen ist.

Vom 16.06. bis 27.06.2024 gab es keine Pflegedienstleitung im Pflegeheim E.

„Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens ist die der Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein Austausch der Tat durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 20.05.2019, Ra 2018/02/0043). Eine Präzisierung bzw. Richtigstellung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung durch das Verwaltungsgericht ist dann zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (vgl. VwGH 21.09.2018, Ra 2017/17/0557).

Wenn keine Pflegedienstleitung bestellt ist, liegt eine Verwaltungsübertretung nach

§ 8 Abs 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Z 3 StPHG vor, für die der Träger des Pflegeheimes, also die Pflegeheim E GmbH, deren handelsrechtliche Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin ist, verantwortlich ist. Eine derartige Verwaltungsübertretung in dieser Funktion wurde der Beschwerdeführerin bis dato aber nicht zur Last gelegt, sodass dies nicht „Sache“ des Beschwerdeverfahrens war.

Strafbemessung:

Erschwerungs- und Minderungsgründe liegen nicht vor.

Bezüglich der Übertretungen am 12.06.2024 bzw. 24.06.2024 ist der Beschwerdeführerin zumindest grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, da ihr die prekäre Personalausstattung bekannt sein musste und insbesondere, dass es ab der Freistellung von K keine Pflegedienstleitung und auch einen Mangel an DGKP gegeben hat. Zudem hat die Beschwerdeführerin selbst eine Überforderung in diesem Zeitraum eingeräumt.

Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 3.000,00. Sie hat keine Sorgepflichten und kein Vermögen. An außergewöhnlichen Belastungen hat sie private Kreditverbindlichkeiten von € 250,00 monatlich.

Der Strafrahmen beträgt gemäß § 18 Abs 1 Z 3 in Verbindung mit Abs 4 StPHG bis zu € 20.000,00.

Aufgrund des Umstandes, dass von ursprünglich 4 Übertretungstagen zwei weggefallen sind, sah sich das Verwaltungsgericht veranlasst die Geldstrafe auf einen Betrag von € 1.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabzusetzen. Damit vermindern sich die Verfahrenskosten vor der Verwaltungsbehörde auf einen Betrag von € 100,00. Da die Beschwerde nicht vollinhaltlich abgewiesen wurde, entstanden für die Beschwerdeführerin keine Kosten für das Beschwerdeverfahren.

Ein Absehen von der Strafe und der Ausspruch einer Ermahnung kam bereits aufgrund des nicht nur geringfügigen Verschuldens der Beschwerdeführerin nicht in Betracht. Außerdem war die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat erheblich, ging es doch um die ausreichende Personalausstattung für eine adäquate Betreuung der im Pflegeheim untergebrachten Personen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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