LVwG ST LVwG 41.25-2298/2025

LVwG 41.25-2298/2025Tribunal administratif régional11 juin 2025

Regest

Ausübung reglementiertes Gewerbe, Geschäftsführer, Befähigungsnachweis, Feststellungsbescheid, Abweisung der Anzeige, Gewerbeordnung 1994

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.25-2298/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.25.2298.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der A, A-Ort, C-Straße, vertreten durch Herrn B, vom 26.05.2025, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 29.04.2025, GZ: A 2 – 157625/2024,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), wird dieser Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch I des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass dieser wie folgt lautet:

„Gemäß § 345 Abs 5 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 150/2024, wird in Bezug auf die Anzeige der A, situiert in A-Ort, C-Straße, vom 12.11.2024 betreffend die Bestellung des Herrn B, geboren am **** in B-Ort, wohnhaft in C-Ort, D-Straße, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ durch die A auf dem Standort A-Ort, C-Straße, festgestellt, dass die dafür geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind und diese Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer untersagt.“

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 27.05.2025 vorgelegten Beschwerde der A und des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich der Sachverhalt, dass die A als juristische Person in Form einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft mit Anbringen vom 12.11.2024 auf dem Standort A-Ort, C-Straße, das reglementierte Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ unter Angabe der gewerberechtlichen Geschäftsführung B, geboren am ****, als vertretungsbefugtes Organ bei der Gewerbebehörde anmeldete, wobei neben dem Scan des Reisepasses, der Abstammungsurkunde des Standesamtes B-Ort, einer Aufstellung über den beruflichen Werdegang des Herrn B „Angaben zur Bestätigung der Befähigung des Geschäftsführers/Vorstand der A“, eine § 13-Erklärung, ein Führungszeugnis des deutschen Bundesamtes für Justiz, eine Strafregisterbescheinigung der Landespolizeidirektion D-Ort, Polizeikommissariat E-Ort, eine Meldebestätigung, ein deutscher Handelsregisterauszug der E, Inhaber: B, vormals F, über die Geschäftstätigkeit im Rahmen des von 01.08.2016 bis 31.12.2021 angemeldeten Gewerbes „Vermittlung von staatlich kontrollierten Investmentzertifikaten und Versicherungsprodukten; Vermittlung von Bausparverträgen; Vermittlung gemäß § 34 c Abs. 1 Nr. 1 a) + 1 b) + § 34 f Abs. 1 und 2 GewO (sowie § 1 Abs. 1 a Nr. 1 a KWG); Einzelhandel mit Photovoltaik-Anlagen; Einzelhandel mit Gold- und Silberbarren sowie Gold- und Silbermünzen und weiteren Edelmetallen (z.B. Platin); Vertrieb, Beratung, Verkauf, Vermittlung und Zuführung von diversen Produkten und Dienstleistungen (z.B. Gesundheitsmarkt, Telekommunikation, Alarmanlagen, etc. sowie Affiliate-Marketing)“, eine Gewerbeerlaubnis der Stadt B-Ort gemäß § 34c der deutschen Gewerbeordnung in Bezug auf das Gewerbe:

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und diverse Meldungen des Herrn B an die Gewerbebehörde bzw. der E, ebenfalls aus Deutschland, angeschlossen waren.

Gegenständlich ging die belangte Behörde in ihrem Verfahren davon aus, dass der namhaft gemachte gewerberechtliche Geschäftsführer nicht über die Befähigung nach § 18 GewO 1994 für das angemeldete Gewerbe verfüge und prüfte das Vorliegen der individuellen Befähigung nach § 19 GewO 1994 und hielt fest, dass der Geschäftsführer vom 15.01.2001 bis 31.12.2021 mit den Gewerben „Vermittlung von staatlich kontrollierten Investmentzertifikaten und Versicherungsprodukten; Vermittlung von Bausparverträgen; Vermittlung gemäß § 34 c Abs 1 Nr. 1 a) + 1 b) + § 34 f Abs 1 und 2 GewO (sowie § 1 Abs 1 a Nr. 1 a KWG)“, „Einzelhandel mit Photovoltaik-Anlagen”, „Einzelhandel mit Gold- und Silberbarren sowie Gold- und Silbermünzen und weiteren Edelmetallen (z.B. Platin); Vertrieb, Beratung, Verkauf“ und „Vermittlung und Zuführung von diversen Produkten und Dienstleistungen (z.B. Gesundheitsmarkt, Telekommunikation, Alarmanlagen, etc. sowie Affiliate-Marketing)“ in Deutschland selbständig tätig gewesen sei. Eine Nachfrage beim Außenwirtschaftscenter der Wirtschaftskammer in Deutschland und dem Bundesverwaltungsamt Deutschland habe ergeben, dass Herr B in Deutschland nicht mit dem Unternehmensberatergewerbe selbstständig gewesen sei. Die bloße Tatsache, dass Herr B 20 Jahre selbstständig gewesen sei, bilde keinen Nachweis über eine Tätigkeit laut § 1 der Zugangsverordnung zum angemeldeten Gewerbe. Die erforderliche Erfahrung in der Kernkompetenz Berater-Know-how würde in keiner Weise in allen Beratungsfeldern des Berufsbildes nachgewiesen, wobei demonstrativ „strategische Unternehmensführung, operative Unternehmensführung, betriebswirtschaftliche Belange, Finanz- und Rechnungswesen, Personalwesen, Marketing und Vertrieb, Unternehmerorganisation, Supply Chain Management, Technik/Technologie, Umweltmanagement und Wirtschaftsmediation“ aufgezählt und näher beschrieben würden. Es würden dem Geschäftsführer Nachweise über die Kenntnisse und Erfahrungen der umfassenden Analyse von Organisationen und ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Interventionen sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt für das uneingeschränkte Unternehmensberatergewerbe und auch der Nachweis einer fachlich einschlägigen Rechtskunde, wie insbesondere Unternehmensrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenz- und Unternehmerreorganistionsrecht, Steuerrecht, Wettbewerbsrecht, Zivil- und Verwaltungsverfahrensrecht, udgl., fehlen, sodass keine Nachweise über die in der Zugangsverordnung angeführten Kenntnisse vorliegen würden, welche die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für das uneingeschränkte Unternehmensberatergewerbe belegen würden.

Gegen diesen der A gegenüber am 05.05.2025 erlassenen Bescheid erhob diese durch Herrn B am 26.05.2025 bei der Behörde Beschwerde unter Vorlage einer Tätigkeitsbestätigung des Herrn B vom 12.05.2025, ausgestellt vom G sowie einer Unterstützungsbestätigung der H vom 14.05.2025, Bestätigungen der I vom 05.05.2025, der J vom 14.05.2025, der K, der L vom 21.05.2025, der Frau M vom 09.05.2025, der N vom 11.09.2024, wobei auch eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin über durchgeführte Tätigkeiten des Beschwerdeführers sowie ausgewählte unternehmensbezogene Beratungsprojekte angeschlossen wurden und die Anerkennung der fachlichen Befähigung gemäß § 19 GewO zur Ausübung des „freien Gewerbes“ „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ begehrt wurde.

Diesen Belegen ist im Detail Nachstehendes zu entnehmen:

[Bilder von Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Hinsichtlich des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers, seiner weiteren unternehmerischen Tätigkeiten und unternehmensbezogenen Beratungsprojekte ist der angeschlossenen „Stellungnahme des Herrn B zur fachlichen Befähigung für das freie Gewerbe Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ vom 26.05.2025 im Detail Folgendes zu entnehmen:

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[Bilder durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

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…“

Dieser Sachverhalt ergibt sich in verfahrensrelevanter Hinsicht bereits aus dem Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde und den darin erliegenden Urkunden, insbesondere dem vorgelegten Rechtsmittel und der angefochtenen behördlichen Erledigung.

In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Die maßgebenden Bestimmungen der GewO 1994 lauten wie folgt:

§ 5 GewO 1994:

„2. Einteilung der Gewerbe

(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“

§ 16 Abs 1 und 2 GewO 1994:

„4. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben

Befähigungsnachweis

Allgemeine Bestimmungen

(1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.

(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

[…]“

§ 18 Abs 1, 2, 3 und 5 GewO 1994:

„Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

[…]

(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

[…]“

§ 94 Z 74 GewO 1994:

„Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

[…]

74. Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

[…]“

§ 339 Abs 3 Z 2 GewO 1994:

„2. Besondere Verfahrensbestimmungen

a) Anmeldungsverfahren

[…]

(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:

[…]

2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers.

[…]“

§ 340 Abs 1 und 3 GewO 1994:

„(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

[…]

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“

Der Unternehmensberater-Verordnung, BGBl. II Nr. 94/2003 idF BGBl. II Nr. 294/2010 ist hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen Nachstehendes zu entnehmen:

„Zugangsvoraussetzungen

§ 1.

(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2. Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder

3. a)Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich

einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß § 14a des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und

b)eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder

4. Zeugnisse über

a)den erfolgreichen Abschluss einer nicht in Z 3a genannten Studienrichtung, eines nicht in Z 3a genannten Fachhochschul-Studienganges oder eines nicht in Z 3a genannten Universitätslehrganges oder eines nicht in Z 3a genannten Lehrganges universitären Charakters oder eines nicht in Z 3a genannten Lehrganges gemäß § 14a FHStG und

b)den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und

c)eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder

5. Zeugnisse über

a)den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen oder einer einschlägigen Fachakademie und

b)den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und

c)eine mindestens eineinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder

6. Zeugnisse über

a)den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Grundausbildung der Beratungsberufe (zumindest im Ausmaß von 230 Stunden) und

b)eine mindestens zweieinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit.

(2) Unter fachlich einschlägiger Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Tätigkeiten im Gewerbe der Unternehmensberatung, der Leitung von Unternehmen, im leitenden Management oder als Wirtschaftstreuhänder, die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben, zu verstehen.“

Die maßgebenden Regelungen der GewO 1994 lauten wie folgt:

§ 5 Abs 1 GewO 1994:

„2. Einteilung der Gewerbe

(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

[…]“

§ 9 Abs 1 und 3 GewO 1994:

„(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.

[…]

(3) Sofern eingetragene Personengesellschaften ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, ausüben wollen, muß ein persönlich haftender Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zum Geschäftsführer (§ 39) bestellt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für die in § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden; weiters ist diese Bestimmung im Falle des Todes des Geschäftsführers (§ 39) nicht anzuwenden, wenn die Gesellschaft nach dem Tod dieses persönlich haftenden Gesellschafters das Gewerbe weiter ausübt, bis zur Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung nach diesem Gesellschafter, im Falle des vorherigen Ausscheidens der Verlassenschaft aus der Gesellschaft nur bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens.

[…]“

§ 18 Abs 1, 2 und 3 GewO 1994:

„Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

[…]“

§ 19 Abs GewO 1994:

„Individueller Befähigungsnachweis

Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

§ 39 Abs 1, 2, 3 und 4 GewO 1994:

„a) Gewerberechtlicher Geschäftsführer

(1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn

1. die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder

2. es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR haben, oder

3. es sich um Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des EWR haben.

(2) Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem

1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder

2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.

Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Abs. 1 für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Bestimmungen des § 39 Abs. 2 gelten für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter.

[…]

(3) In den Fällen, in denen ein Geschäftsführer zu bestellen ist, muß der Gewerbeinhaber sich eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt.

(4) Der Gewerbeinhaber hat die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (§ 176) wird, die Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und Dienstgeberkontonummer auf automationsunterstütztem Weg dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an den Versicherungsträger (§ 321 ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

[…]“

§ 136 Abs 3 GewO 1994:

„Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

[…]

(3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere auch berechtigt zur

1. Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe;

2. Sanierungs- und Insolvenzberatung;

3. berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.“

§ 339 GewO 1994:

„a) Anmeldungsverfahren

(1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.

(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:

1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen und

2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. I Nr. 56/2024)

(4) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, wie im Wege der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft, eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn

1. die betreffenden Daten bereits im GISA eingetragen sind oder

2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage Kenntnis verschaffen kann oder die betreffenden Daten im Sinne des § 342 Abs. 1 Z 4 durch das GISA automatisiert validiert werden können. Es dürfen ausschließlich Daten abgefragt oder automationsunterstützt validiert werden, die zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich sind und für deren Abfrage eine gesetzliche Ermächtigung besteht.“

§ 340 Abs 1 und 3 GewO 1994:

„(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

[…]

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“

§ 345 Abs 1, 4 und 5 GewO 1994:

„c) Anzeigeverfahren

(1) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten für die nach diesem Bundesgesetz zu erstattenden Anzeigen, die bewirken, dass die Behörde Daten in das GISA neu einzutragen oder eingetragene Daten zu ändern hat.

[…]

(4) Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind und in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, hat die Behörde die sich aus der Anzeige ergebende Eintragung in das GISA vorzunehmen und den Erstatter der Anzeige von der Eintragung zu verständigen.

(5) Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist – unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff. – dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.

[…]“

Im Beschwerdefall hat die A bei der Gewerbebehörde in Bezug auf den näher beschriebenen Standort in A-Ort das reglementierte und nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, „freie Gewerbe“ der „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ unter Namhaftmachung des Herrn B als gewerberechtlichen Geschäftsführer angemeldet. Die Gewerbebehörde prüfte das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich des im Rahmen der Gewerbeanmeldung bekanntgegebenen gewerberechtlichen Geschäftsführers, Herrn B, insbesondere ob der vorgeschriebene Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe, welches von der näher bezeichneten juristischen Person bei der Behörde angemeldet wurde, angeschlossen wurde, gelangte zum Ergebnis, dass die Zugangsvoraussetzungen aufgrund der vorgelegten Belege nach der Unternehmensberaterverordnung (vgl. § 1 leg. cit.) nicht vorliegend sind und ging fallbezogen auch vom mangelnden Nachweis der individuellen Befähigung für das in Rede stehende Gewerbe, bezogen auf den Geschäftsführer B, welcher als Vorstand der das Gewerbe anmeldenden A fungiert, gemessen am Maßstab der vorgenannten Verordnungsbestimmungen der Zugangsverordnung aus, weshalb die Anzeige der antragstellenden Person über die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers Herrn B für die Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“, auf Rechtsgrundlagen § 9 Abs 1 und 3, § 39 Abs 1 und 2, § 345 Abs 1 bis 5 iVm §§ 18 und 19 GewO 1994 iVm der Unternehmensberatungs-Verordnung, abgewiesen wurde und darüber hinaus deshalb festgestellt wurde, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ auf dem besagten Standort nicht vorliegen würden und untersagte die Ausübung dieses Gewerbes; - dies auf Rechtsgrundlage § 339 iVm § 340 Abs 1 und 3 GewO 1994.

Hingegen steht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Ergebnis auf dem Standpunkt, das Vorliegen der individuellen Befähigung sei festzustellen gewesen und ging dieser daher vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes aus.

Gegenständlich ist die das Gewerbe anmeldende A eine juristische Person, weshalb ein Fall der notwendigen Geschäftsführung im Sinne des § 9 Abs 1 GewO 1994 vorliegend ist, zumal juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) Gewerbe ausüben können, jedoch einen Geschäftsführer (§ 39 GewO 1994) bestellt haben müssen.

Fallbezogen fungiert der namhaft gemachte Geschäftsführer Herr B als Vorstand der A und ist das in Rede stehende „Unternehmensberatergewerbe“ ein reglementiertes, also ein solches, für welches ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist und dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen aufgrund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 GewO 1994) ausgeübt werden (vgl. § 5 Abs 1 GewO 1994).

Nach § 39 Abs 2 GewO 1994 muss der Geschäftsführer insbesondere den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und verpflichtet § 39 Abs 4 GewO 1994 den Gewerbeinhaber bei einem derartigen nicht sensiblen Gewerbe insbesondere auch die Bestellung des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 345 Abs 1 GewO 1994 anzuzeigen.

Geht man mit der Gewerbebehörde aufgrund des Anbringens vom 12.11.2024 davon aus, dass mit der Namhaftmachung der näher bezeichneten „gewerberechtlichen Geschäftsführung“ der Gewerbebehörde auch eine derartige Anzeige vorlag, so waren diesem Anbringen überdies die Belege nach § 339 Abs 3 Z 2 GewO 1994 anzuschließen, da für das betreffende Gewerbe ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist.

Zutreffend ging die Gewerbebehörde fallbezogen auch davon aus, dass der Befähigungsnachweis für das gegenständliche reglementierte Gewerbe nach § 18 GewO 1994 nicht erbracht wurde und prüfte das allfällige Vorliegen eines individuellen Befähigungsnachweises nach § 19 leg. cit., mit dem Ergebnis, dass ein solcher aufgrund der vorgelegten Nachweise als nicht erbracht anzusehen sei. Die Abweisung der Anzeige der gewerbeanmeldenden A über die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers Herrn B für die Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ unter Bezugnahme auf die vorgenannten Rechtsgrundlagen durch die mit Beschwerde belangte Behörde erweist sich vom Bescheidspruch her allerdings nicht als rechtens. Fallbezogen hatte die Gewerbebehörde die näher bezeichnete Anzeige nicht abzuweisen, sondern hätte, wenn sie davon ausging, dass die gesetzlichen Voraussetzungen in Bezug auf dieses Anbringen nicht vorliegend sind, dies nach § 345 Abs 5 GewO 1994 mit Bescheid festzustellen und die Tätigkeit, welche Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen gehabt und bildet ein derartiger negativer „Feststellungs- und Untersagungsbescheid“ auch die Voraussetzung für die von Behördenseite überdies ausgesprochene Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes am näher bezeichneten Standort und die Untersagung derselben.

Gegenständlich wurden beschwerdeführerseitig keinerlei Zeugnisse, welche eine Ausbildung nach § 1 Abs 1 Z 1, Z 3a, Z 4a, Z 5a bzw. Z 6a der Unternehmensberater-Verordnung nachweisen, vorgelegt, sodass fallbezogen von Seiten der Beschwerdeführerin Belege in Zeugnisform über einen mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit angeschlossen werden hätten müssen, wodurch die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen wäre (vgl. § 1 Abs 1 Z 2 Unternehmensberater-Verordnung), wobei § 1 Abs 2 leg. cit. unter einer fachlich einschlägigen Tätigkeit insbesondere Tätigkeiten im Gewerbe der Unternehmensberatung, der Leitung von Unternehmen im leitenden Management oder als Wirtschaftstreuhänder, die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben, versteht. Weder des durch die der Gewerbebehörde übermittelte Darstellung (allgemeinen Darstellung) des beruflichen Werdegangs und der Ausbildung des angezeigten gewerberechtlichen Geschäftsführers noch durch die Handelsregisterauszüge, welche sich insbesondere auf die Vermittlung von staatlich kontrollierten Investmentzertifikaten und Versicherungsprodukten, die Vermittlung von Bausparverträgen, den Einzelhandel mit Photovoltaik-Anlagen, Gold- und Silberbaren sowie Gold- und Silbermünzen und weiteren Edelmetallen, Vertrieb, Beratung, Verkauf, die Vermittlung und Zuführung von diversen Produkten und Dienstleistungen (z.B. Gesundheitsmarkt, Telekommunikation, Alarmanlagen, etc. sowie Affiliate-Marketing) bezogen, noch die Gewerbeerlaubnis gemäß § 34 c deutscher Gewerbeordnung, welche die Vermittlung von Verträgen oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft und von ausländischen Investmentanteilen von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden und von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (GmbH) oder Kommanditgesellschaft betraf und nicht für das Erbringen von Finanzdienstleistungen galt, sowie die vorgelegten Bestätigungen über näher bezeichnete Gewerbean- und abmeldungen stellen Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit des Herrn B dar, sodass die Gewerbebehörde fallbezogen zutreffend nicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises nach § 18 GewO 1994 ausging; - ungeachtet des Umstandes, dass das Gewerbe der Unternehmensberatung, welches beschwerdeführerseitig in Deutschland nach den vorgelegten Nachweisen jedoch nicht ausgeübt wurde, dort kein reglementiertes, sondern ein freies Gewerbe ist und ein „Unternehmensberater“ in Deutschland auch freiberuflich unter der Voraussetzung des Abschlusses eines betriebswirtschaftlichen Studiums nicht nur gewerblich, sondern auch freiberuflich tätig sein kann, wird insbesondere auch durch Vorlage des näher beschriebenen Handelsregisterauszuges sowie der angeführten Gewerbeerlaubnis nach § 34 c der deutschen GewO zweifelsfrei kein Zeugnis hinsichtlich einer beschwerdeführerseitig tatsächlich ausgeführten fachlich einschlägigen Tätigkeit erbracht, was im Übrigen auch für die vorgelegten Bestätigungen über gewerberechtliche Vorgänge, wie An- und Abmeldungen von Gewerben, gilt. Nach § 1 Abs 1 Z 2 der einschlägigen Gewerbezugangsverordnung für das Gewerbe der „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ (§ 94 Z 74 GewO 1994) hat das Zeugnis eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit nachzuweisen und zählt § 1 Abs 2 leg. cit. auch demonstrativ auf, was unter einer derartigen „fachlich einschlägigen Tätigkeit“ zu verstehen ist. Dies sind – wie dargelegt - insbesondere „Tätigkeiten im Gewerbe der Unternehmensberatung, der Leitung von Unternehmen im leitenden Management oder als Wirtschaftstreuhänder, die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben. Gemäß dem Berufsbild der Unternehmensberatung der WKO, umfasst das uneingeschränkte Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ die Beratungsfelder (mit jeweils zahlreichen Unterpunkten): Strategische Unternehmensführung, Operative Unternehmensführung, Betriebswirtschaftliche Belange, Finanz- und Rechnungswesen, Personalwesen, Marketing und Vertrieb, Unternehmensorganisation, Supply-Chain-Management, Technik/Technologie, Umwelt- und Nachhaltigkeitsmanagement und Wirtschaftsmediation. Dies bedeutet, dass insbesondere auch derartige Tätigkeiten bzw. Aufgabenbereiche aus einem vorzulegenden Beleg bzw. den Belegen zu ersehen sein müssen und im Hinblick auf die nach § 1 Abs 1 Unternehmensberatungs-Verordnung normierten Erfordernisse auf Basis eines solchen Beleges in Zeugnisform auch klar ersichtlich sein muss, ob bzw. insbesondere die erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse vorliegend sind, was im Verfahrensgegenstand auch deshalb nicht der Fall ist, zumal aus den vorgelegten Belegen sich lediglich die in der Darstellung des beruflichen Werdeganges, näher beschriebene Berufserfahrung und die dargelegten Berechtigungen zur Ausübung der vorgenannten Gewerbe in Deutschland ableiten lassen. Ob bzw. inwieweit welche vom Berufsbild des begehrten Gewerbes erfassten Tätigkeiten in der geforderten Form von Seiten des beschwerdeführerseitig angezeigten gewerberechtlichen Geschäftsführers tatsächlich in welchem Ausmaß durchgeführt wurden, ist dem beschwerdeführerseitig der Behörde vorgelegten Belegen nicht zu entnehmen und ist ein Beleg, der insbesondere den Nachweis der Erfahrung nicht nachvollziehbar darlegt, auch nicht geeignet, auf die Zugangsvoraussetzungen nach § 1 Abs 1 der Unternehmensberater-Verordnung schließen zu lassen.

Es trifft § 1 Abs 2 Unternehmensberatungs-Verordnung Ausführungen zu „fachlich einschlägiger Tätigkeit“ und ist in Zusammenschau mit § 18 Abs 3 GewO 1994 zu ersehen, dass es sich also um eine „fachliche Tätigkeit“, die „einschlägig“ zu sein hat, handeln muss. Es hat also eine „einschlägige Tätigkeit“ zu sein, die „geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind.“ (vgl. § 18 Abs 3 GewO 1994). Auch steht die Bestimmung der diesbezüglichen Verordnungsgrundlage § 18 Abs 1 GewO 1994 unter der gesetzlichen Überschrift „Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe“ und was ein solcher Befähigungsnachweis ist, legt die GewO 1994 in der Bestimmung des § 16 Abs 2 leg. cit. auch deutlich klar, indem sie darunter den „Nachweis“ versteht, „dass der Einschreiter die fachlichen, einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die den betreffenden gewerbeeigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können“. Es kann somit kein Zweifel bestehen, dass bei gesetzeskonformer Interpretation der Zugangsvoraussetzungen für den Antritt des Gewerbes der „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ nach § 94 Z 74 GewO 1994 im Rahmen des Befähigungsnachweises auch in Zeugnisform ein „Kenntnisnachweis“ in der vorgeschriebenen Form zu erbringen ist und sich ein solcher vor dem Hintergrund der nicht abschließenden Regelung des § 1 Abs 2 der Unternehmensberatungs-Verordnung, auch auf derartige vom Berufsbild erfasste Tätigkeiten zu beziehen hat. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall durch die vorgelegten Belege jedoch nicht erfüllt. Es wurden der Behörde keinerlei Belege vorgelegt, welche die fachliche Qualifikation (vgl. § 1 Abs 1 Einleitungssatz der Unternehmensberatungs-Verordnung) durch Nachweis in Form eines Zeugnisses über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit erbringen. Die von Beschwerdeführerseite dem Anbringen angeschlossenen Belege in Bezug auf den Befähigungsnachweis nach § 339 Abs 3 Z 2 GewO 1994 vermögen aus rechtlicher Sicht aus den genannten Gründen inhaltlich nicht als entsprechend ausreichende Belege für den in Rede stehenden Gewerbezugang angesehen zu werden. Auch wenn der Befähigungsnachweis nicht nur nach § 18, sondern auch nach § 19 GewO 1994 individuell erbracht werden könnte, bilden die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab für diese Befähigung (vgl. zur Thematik z.B. VwGH am 06.04.2005, 2004/04/0047, VwGH am 18.05.2005, 2004/04/0188 und VwGH am 18.05.2005, 2004/04/0211). In einem Verfahren gemäß § 19 GewO 1994 ist eine Tätigkeit nachzuweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit „gleichwertig“ ist; es ist dabei auf ein „Äquivalent“ zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abzustellen (vgl. z.B. VwGH am 26.09.2012, 2012/04/0018, und VwGH am 02.02.2012, 2010/04/0048). Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung nur insofern belegt werden, als die absolvierte Ausbildung (bisherige Tätigkeit Bildungsgang) das „Ausbildungsziel“ in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den den Gewerbezugang regelnden Vorschriften (vgl. z.B. VwGH am 06.04.2005, 2004/04/0047). Für den Beschwerdefall ergibt sich daher unter Zugrundelegung dieses Maßstabes, dass die Gewerbebehörde im Hinblick auf die Nichtvorlage des Nachweises der tatsächlichen Absolvierung erforderlicher, konkreter Tätigkeiten nach § 1 Abs 2 Unternehmensberatungs-Verordnung aufgrund der ihr vorgelegten Belege, welche im Zuge der Gewerbeanmeldung zur Vorlage gelangten, auch zu Recht davon ausging, dass fallbezogen auch der individuelle Nachweis der Befähigung zur Ausübung des in Rede stehenden „Unternehmensberatergewerbes“ durch die Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht ebenfalls nicht erbracht wurde. Insbesondere dargelegte berufliche Erfahrung allgemein nachzuweisen bzw. Berechtigungen zur näher beschriebenen Gewerbeausübung in Deutschland unter Angabe des beruflichen Werdegangs darzulegen, ist dafür nicht ausreichend.

Es ist auch Sache der Beschwerdeführerin, diese fachliche Qualifikation initiativ nachzuweisen (vgl. z.B. VwGH am 26.09.2012, 2012/04/0018). Die Unterlassung der Beibringung von Belegen, die den Nachweis einer bestimmten Befähigung zum Antritt eines Gewerbes dienen, stellt auch kein Formgebrechen im Sinne der Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG dar (vgl. dazu bereits Grabler/Stolzlechner/Wendel, GewO, 3. Aufl., RZ 17 zu § 339 GewO 1994 unter Hinweis auf VwGH am 29.01.1991, 90/04/0217). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass diesbezüglich eine amtswegige Ermittlungspflicht nicht vorliegend ist und auch keine Verpflichtung zur Anleitung besteht, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären (vgl. z.B. VwGH am 30.11.2006, 2005/04/0163).

Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Rechtsmittels, in welchem sie vom Vorliegen der individuellen Befähigung für das in Rede stehende „Unternehmensberatergewerbe“ ausging, nunmehr auch weitere eingangs beschriebene Belege vorlegte, gilt es festzuhalten, dass aufgrund des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldungen die Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldungen abzustellen hat (vgl. dazu bereits VwGH am 14.01.2009, 2005/04/0148, VwGH am 29.04.2014, 2013/04/0155, VwGH am 15.12.2014, 2013/04/0078, VwGH am 11.05.2017, Ro 2016/04/0008, VwGH am 28.05.2019, Ra 2018/05/0195 und VwGH am 08.08.2019, Ro 2017/04/0014).

Ungeachtet des Umstandes, dass die im Rechtsmittelverfahren vorgelegten Bestätigungen des G, der H, der I, der J, der K, der L, der Frau M und der N O sowie die „Stellungnahme zur fachlichen Befähigung“ des namhaft gemachten gewerberechtlichen Geschäftsführers Herrn B der Behörde nicht vorlagen und auf den Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen ist, bestätigt das Schreiben des G vom 12.05.2025, dass Herr B sich seit 2020 als Vorstandsmitglied engagiert, sich seit der Gründung ab 2016 aktiv für den Aufbau und die strategische Entwicklung des Vereins einsetzte und sich in Fragen der Organisation, Mitgliedergewinnung, Veranstaltungsplanung sowie der strukturellen und digitalen Weiterentwicklung des Vereins kontinuierlich einbringt und seine Beiträge stets professionell, kreativ und lösungsorientiert sind und unternehmensberatungsähnliche Tätigkeit innerhalb dieses Vereins von Herrn B durchgeführt wird und die Bestätigung der H vom 14.05.2025 betrifft das aktuelle Begleiten einer Neuausrichtung der H mit besonderem Fokus auf Investoren, Kommunikation, Marketing und Kooperationsentwicklung, wobei die Zusammenarbeit mit Herrn B die Erstellung von Präsentationsmaterialien, die Entwicklung medizinischer Kontaktstrukturen sowie die Beratung bei der Identifikation potenzieller Vertriebskanäle betraf, und wurde bestätigt, dass seine Expertise und sein Netzwerk einen wertvollen Beitrag für die strategische Ausrichtung dieses Unternehmens lieferten, in der Bestätigung des schweizerischen Unternehmens I vom 09.05.2025 wird bestätigt, dass Herr B die Neugründung dieser AG beratend begleitet hatte und seine Unterstützung die Vorbereitung von Investorenkontakten, die Entwicklung von Vertriebsstrategien, Präsentationsunterlagen sowie organisatorische Fragestellungen im frühen Aufbauprozess betraf; der Beleg der J vom 14.05.2025 bestätigt eine Zusammenarbeit seit 2024 im Rahmen einer Projektentwicklung mit Schwerpunkten in der strategischen Positionierung, im strukturellen Aufbau und in der perspektivischen Partnerschaftsentwicklung, die Bestätigung des deutschen Unternehmens K bezieht sich auf die projektbezogene Unterstützung des Herrn B im Rahmen mehrerer Projekte der Beratungsagentur, wobei sich sein Input auf strategische Positionierungsfragen, Kundenansprache, Prozessstruktur sowie Markt- und Investorenkommunikation bezogen habe, die Bestätigung der L vom 21.05.2025 bezieht sich auf eine Unterstützung des Aufbaus des Unternehmens durch Herrn B im Zeitraum 2019 bis 2022, wobei dessen Beratung insbesondere die Erarbeitung eines Businessplanes, die Entwicklung einer organisatorischen Struktur sowie die Suche und Auswahl geeigneter Produktionspartner umfasst habe, Frau M, Deutschland, bestätigt mit Schreiben vom 09.05.2025 die regelmäßige Zusammenarbeit mit Herrn B von 2018 bis 2022, welcher sie aktiv beim Aufbau ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Rahmen ihrer Selbstständigkeit mit P unterstützt habe, wozu strategische Überlegungen zur Vertriebsstruktur, die Messeplanung und deren Umsetzungen sowie Motivation und Begleitung in der praktischen Umsetzung gehört hätten und wird von Seiten der deutschen N eine 10-jährige immer wiederkehrende Zusammenarbeit mit Herrn B im Rahmen verschiedener gemeinsamer Projekte und Vorhaben bestätigt, welcher regelmäßig als externer Partner eingebunden gewesen sei und u.a. bei der inhaltlichen Konzeption und Umsetzung von Fachmodulen bei strategischen Überlegungen zur Angebotsentwicklung sowie in der Ausarbeitung neuer Veranstaltungs- und Schulungsformate eingebunden gewesen sei und darüber hinaus beratend bei organisatorischen und wirtschaftlichen Fragestellungen tätig gewesen sei, u.a. bei der Entwicklung neuer Zielgruppenansprachen und Kooperationsansätzen.

Gegenständlich ist aus den beschwerdeführerseitig im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Belegen somit auch nicht konkret zu ersehen, in welcher Funktion im Rahmen welcher berufsrechtlichen Berechtigung von Seiten Herrn B die bestätigten, insbesondere auch Beratungstätigkeiten in welchem konkreten Ausmaß tatsächlich durchgeführt wurden. Nach § 136 Abs 3 GewO 1994 sind Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation im Rahmen der Gewerbeberechtigung insbesondere auch zur 1. Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe, 2. Sanierungs- und Insolvenzberatung und 3. berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt. Ob diese Voraussetzungen für den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation in Bezug auf die Tätigkeit der „Leitung von Unternehmen“ erfüllt ist, ist fallbezogen zu beurteilen und kommt es dabei auf den konkreten Inhalt der Tätigkeit in der Unternehmensleitung an, was auch für die Beurteilung, ob mangels Erbringung des gemäß § 18 Abs 1 GewO 1994 vorgeschriebenen Befähigungsnachweises, das Vorliegen der individuellen Befähigung nach § 19 GewO 1994 und zwar der für die Ausübung des Gewerbes nach § 94 Z 74 GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen wird, gilt und kann ohne Erbringung eines Nachweises entsprechender tatsächlicher Unternehmensleitungstätigkeiten auch schon deshalb nicht auf die Erbringung eines insbesondere individuellen Befähigungsnachweises zur Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes geschlossen werden (vgl. z.B. VwGH am 27.06.2023, Ra 2020/04/0182).

Im Übrigen ist aus § 1 Abs 1 der Unternehmensberatungs-Verordnung auch klar zu ersehen, dass unter anderem „ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse“ in Bezug auf das Vorliegen der „fachlichen Qualifikation“ zum Antritt des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994)“ notwendig sind, was aufgrund des in § 136 Abs 3 GewO 1994 angeführten Berechtigungsumfanges auch essentiell ist. Unter ausreichenden wirtschaftsrechtlichen Kenntnissen wird man, gemessen am Maßstab der Inhalte der Unternehmensberatungs-Befähigungsprüfung (vgl. § 4 Abs 1 Z 11 leg. cit.), auch „Unternehmensrecht einschließlich Arbeits- und Sozialrecht, Datenschutzrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenz- und Unternehmensorganisationsrecht, Steuerrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivil- und Verwaltungsverfahrensrecht“ verstehen müssen. Auch diese fachliche Qualifikation ist durch Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachliche einschlägige Tätigkeit als erfüllt anzusehen und erschließt sich für das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch nicht, inwieweit durch die Bestätigungen der näher genannten deutschen und schweizer Unternehmen auf das Vorhandensein für die Durchführung von Tätigkeiten nach § 136 Abs 3 GewO 1994 essentielle ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse in diesem Sinn indiziert werden können. Auch aus den die beiden österreichische Unternehmen betreffenden Belegen und den darin angeführten Tätigkeiten lässt sich diese fachliche Qualifikation nicht abschließend ableiten; - ungeachtet des Umstandes, dass sich die Bestätigung des G dem Inhalt nach nicht auf Tätigkeiten „gegenüber dem Markt“ im Sinne der Regelung des § 1 Abs 2 der Unternehmensberatungs-Verordnung bezieht und sich den Belegen der Beschwerdeführerin die in § 1 Abs 2 Unternehmensberatungs-Verordnung bzw. die dem Berufsbild der Unternehmensberatung immanenten Aufgaben und Tätigkeitsbereiche einschließlich der konkreten Zeiträume teilweise auch nicht hinreichend detailliert und nachvollziehbar entnehmen lassen.

Das Verwaltungsgericht hat - wie erwähnt – aufgrund des konstitutiven Charakters von Gewerbeanmeldungen bei der Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen und vermochte die in Rede stehende Beschwerde die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides der Behörde nicht aufzuzeigen, weshalb dieser keine Folge zu geben war und der bekämpfte behördliche Bescheid mit der sich aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen war.

Vor dem Hintergrund der ausschließlich zu lösenden Rechtsfrage bei unstrittigem Sachverhalt aufgrund der beschwerdeführerseitig vorgelegten Belege erwies sich auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung, welche beschwerdeführerseitig auch nicht beantragt wurde, fallbezogen als nicht erforderlich.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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