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LVwG 52.27-1994/2025•LVwG ST LVwG 52.27-1994/2025
LVwG 52.27-1994/2025Tribunal administratif régional26 mai 2025
Tierhalteverbot, Anlasstaten, keine Bestrafung, Schuldunfähigkeit, Bindungswirkung, autonome Beurteilung, Verwirklichung des Tatbestandes, Tierschutzgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde der A, geb. ****, vertreten durch das B, C, D-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 13.03.2025, GZ: BHMT-123994/2019-69,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 13.03.2025, GZ: BHMT-123994/2019-69, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin auf Rechtsgrundlage des § 39 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (im Folgenden TSchG) ein Tierhalteverbot auf Dauer erlassen. Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche reduziert aus, dass die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20.11.2022, GZ: BHMT-620220008187/2022, rechtskräftig gemäß § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 13 TSchG bestraft worden wäre. Zudem wäre das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19.12.2023, GZ: BHMT-320220008815/2022, wegen einer Übertretung nach § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 13 TSchG im Wege des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11.07.2024, GZ: LVwG 30.27-811/2024-20, aus dem alleinigen Grund, dass der nunmehrige Beschwerdeführerin im Zeitraum der damals angelasteten Tat keine Diskretions-sowie Dispositionsunfähigkeit zukam, in Folge Nichtvorliegens der Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden. Gemäß § 39 Abs. 1 TSchG könne die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 TSchG mehr als einmal rechtkräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich sei, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 TSchG in Zukunft voraussichtlich verhindert werde. Dies gelte in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterbleibt oder die Staatsanwaltschaft aufgrund diversioneller Maßnahmen von der Strafverfolgung zurückgetreten ist. Die Beschwerdeführerin wäre einmal wegen einer Übertretung nach § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 13 TSchG rechtskräftig bestraft worden. Eine weitere Übertretung nach vorgenannten Normen wäre nur deshalb vom Landesverwaltungsgericht aufgehoben worden, weil die Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt nicht gegeben gewesen wäre. Zudem sei die Beschwerdeführerin durch das B vertreten und nicht in der Lage, alleine ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Die Verhängung des Tierhalteverbots auf Dauer sei erforderlich, weil Missstände in der Tierhaltung bereits in der Vergangenheit aufgetreten seien und aufgrund des geistigen Zustandes und der mangelnden Zurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführer nicht davon auszugehen sei, dass diese zu einer ordnungsgemäßen, dem Gesetz entsprechenden Tierhaltung fähig sei.
Mit rechtzeitiger Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin vertreten durch B vorangeführten Bescheid in seiner Gesamtheit und begründet dies auf das Wesentliche reduziert damit, dass sie zum Tatzeitraum des Straferkenntnisses vom 19.12.2023 vom 24.03.2022 bis 05.04.2022 nicht beabsichtigt habe, ihre Tiere über einen so langen Zeitraum ohne entsprechende Betreuung, Futtergabe und Wasserversorgung alleine zu lassen. Die Beschwerdeführerin habe zu diesem Zeitpunkt die Absicht gehabt nach B-Ort zu übersiedeln. Sie sei daher am 20.03.2024 mit dem Zug nach B-Ort gefahren. Sie habe eine Wohnung besichtigen und spätestens am nächsten Tag wieder zurück zu ihrem Wohnsitz fahren wollen. In B-Ort sei die Beschwerdeführerin in die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses E eingewiesen worden. Dort habe sie bekannt gegeben, dass sie Katzen habe diese nicht versorgt seien. Dies sei von den Ärzten nicht aufgegriffen worden, sodass die Beschwerdeführerin ihre Schwester telefonisch informiert habe, dass ihre Katzen unversorgt seien. Die Beschwerdeführerin habe sich sohin darum bemüht, ihren Katzen eine Versorgung zukommen zu lassen. Es wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass kein Tierhalteverbot auf Dauer erlassen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Der Beschwerde angeschlossen waren zahlreiche Beilagen, insbesondere das im h.g. Verfahren zur GZ: LVwG 30.27-811/2024 eingeholte Gutachten auf des Sachverständigen F, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie.
Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte am 09.05.2025 die Beschwerde samt bezughabendem Akt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor.
Auf Beschwerdemitteilung äußerte sich die Tierschutzombudsperson mit Stellungnahme vom 23.05.2025 und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 07.09.2022, GZ: BHMT/620220008187/2022 (welche laut Mitteilung der belangten Behörde vom 19.05.2025 in der Begründung des angefochtenen Bescheids als die erste rechtskräftige zugrundeliegende Entscheidung tatsächlich gemeint war), wurde die Beschwerdeführerin in der Übertretung 5. für den Zeitraum 25.10.2021 bis 02.11.2021 wegen des verwaltungsstrafrechtlichen Vergehens gemäß § 5 Abs. 2 Z. 13 TSchG rechtskräftig bestraft, weil im Zuge einer amtsärztlichen Kontrolle festgestellt wurde, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin als Tierhalterin von Katzen diesen ungerechtfertigt Leiden zugeführt hat, weil sie die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der von ihr gehaltenen vier Katzen vernachlässigte. Die Katzen lebten neun Tage im Kot sowie Gestank und mit unregelmäßiger Futterversorgung, was zu Stress und Leiden führte.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 19.12.2023, GZ: BHMT/620220008815/2022, wurde in der ersten Übertretung für den Tatzeitraum 24.03.2022 bis 05.04.2022 für den Tatort C-Ort, G-Straße, festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Tierhalterin von zwei Katzen (grauweiß ****, rotweiß ****) diese zumindest im vorgenannten Zeitraum in einem Zimmer eingesperrt gehalten habe diese zwölf Tage lang unversorgt (ohne Futter und ohne Trinken) gelassen habe dadurch den Katzen ungerechtfertigt Leid zugefügt habe, weil sie die Unterbringung, Ernährung und Betreuung vernachlässigt habe. Der gegen vorangeführten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Entscheidung des Landesverwaltungsgericht vom 11.07.2024, GZ: LVwG 30.27-811/2024-20, stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben sowie das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Es bestand entsprechend den dortigen Feststellungen bei der Beschwerdeführerin im Tatzeitraum eine paranoide Schizophrenie, welche eine mangelnde Diskretions- sowie Dispositionsunfähigkeit zur Folge hatte. Vor dem Hintergrund des dort eingeholten Gutachtens F und der entsprechenden Beurteilung als psychiatrisch-wissenschaftlicher Sicht ergab sich in rechtlicher Hinsicht, dass die Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt hinsichtlich sämtlicher zur Last gelegter Übertretungen nicht vorlag.
Die Beschwerdeführerin hat als Halterin von zwei Katzen (grauweiß ****, rotweiß ****) diese im Zeitraum 24.03.2022 bis 05.04.2022 in einer Weise vernachlässigt, dass für die Tiere – dadurch, dass diese zwölf Tage lang eingesperrt und unversorgt (ohne Futter und ohne Trinken) waren – Leiden verbunden waren.
Bei der Beschwerdeführerin lag im Zeitraum 24.03.2022 bis 05.04.2022 ein psychopathologischer Zustand vor, bei welchem es sich um eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung handelt, wobei aus psychiatrisch-wissenschaftlicher Sicht die festgestellte Erkrankung eine „generelle Störung des Denkens, des Fühlens und der Affekte“ bedeutet.
Aufgrund der Erkrankung der Beschwerdeführerin erfolgte die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für folgende Angelegenheiten: Verwaltung der Einkünfte einschließlich Verfügungen über Girokonten, Vertretung vor Ämtern und Behörden, Vertretung bei medizinischen Angelegenheiten sowie Wahl des Wohnortes.
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt, dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 07.09.2022, GZ: BHMT/620220008187/2022, sowie der Beschwerde. Die Feststellungen im Hinblick auf die Haltung im Zeitraum 24.03.2022 bis 05.04.2022 ergeben sich bereits entsprechend den bestätigenden Beschwerdeausführungen wie folgt: „[…] hält die Beschwerdeführerin fest, dass sie zum Tatzeitraum vom 24.03.2022 bis 05.04.2023 nicht beabsichtigt hat, ihre Tiere über einen so langen Zeitraum ohne dementsprechende Betreuung, Futtergabe und Wasserversorgung alleine zu lassen.“ Dass durch ein zwölf Tage andauerndes Einsperren ohne jede Versorgung Katzen Leiden zugefügt wird, ergibt sich bereits ohne jeden Zweifel aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Leiden im Sinne des § 5 Abs. 2 Z. 13 TSchG sind (entsprechend den Erläuterungen 446 der Beilagen XXII. GP zu BGBl. I 118/2004) alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern. Leiden ist demnach ein länger andauernder Zustand deutlichen körperlichen oder nichtkörperlichen Unbehagens zu verstehen, der durch das Tier nicht beeinflussbar ist und von typischen Symptomen begleitet wird.
III.Rechtsgrundlagen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 2/2024 idF BGBl. I Nr. 9/2024 (VfGH) lauten:
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.“
§ 39. (1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.
(2) Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 abzuhalten.
(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 Z 2 gehalten oder betreut, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren unverzüglich abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Diese Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 VStG.
(4) Die Gerichte haben die nach dem Wohnsitz des Täters örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von rechtskräftigen Verurteilungen gemäß § 222 StGB in Kenntnis zu setzen. Von der Einstellung eines Verfahrens wegen Verdachtes des Verstoßes gegen § 222 StGB haben die Gerichte und die Staatsanwaltschaft die örtliche zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dann in Kenntnis zu setzen, wenn
(5) Tierhaltungsverbote gemäß Abs. 1 gelten für das gesamte Bundesgebiet. Die Behörde ist verpflichtet, Tierhaltungsverbote der zuständigen Landesregierung zu melden. Die Landesregierungen haben einander unverzüglich von rechtskräftigen Bescheiden über Tierhaltungsverbote sowie deren allfällige Aufhebung in Kenntnis zu setzen.“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Im Grunde des § 39 TSchG ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, ob ausgehend von bereits gesetzten, gesetzlich festgelegten einschlägigen Anlasstaten die Verhängung eines Verbotes der Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, um eine Tierquälerei oder einen Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 TSchG (nicht nur betreffend eigener Tiere) in Zukunft zu verhindern (VwGH 09.06.2022, Ra 2022/02/0101; 21.05.2021, Ra 2021/02/0119). Das bedeutet, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der einschlägigen Anlasstaten zur Verhängung des Tierhalteverbotes vorliegen, im Verfahren nach § 39 Abs. 1 und 2 TSchG eine Prognose anzustellen ist, ob ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 leg. cit. in Hinkunft mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist bzw. mit welchen (ausreichenden) Mitteln ein solcher zu verhindern ist. Dies gilt entsprechend § 39 Abs. 1 Satz 2 TSchG in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben ist.
Im Verfahren des Tierhalteverbots ist die Behörde (und das Verwaltungsgericht) an rechtskräftige Verurteilungen und Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Verurteilung oder auch Bestrafung erfolgte, feststeht; es ist dem Verwaltungsgericht damit verwehrt, die Richtigkeit der zugrunde gelegten Entscheidungen zu überprüfen (vgl. VwGH 20.01.2022, Ra 2021/03/0320; 29.04.2015, Ra 2015/03/0015).
Wie von der belangten Behörde zutreffend zugrunde gelegt, reicht eine rechtskräftige Bestrafung wegen Verstoßes gegen § 5 TSchG in Verbindung mit einer weiteren Übertretung nach § 5 TSchG (deren Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieb, dazu gleich) aus, um bei Vorliegen der im nächsten Schritt zu prüfenden negativen Prognoseentscheidung ein Tierhalteverbot aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer auszusprechen.
Gegenständlich hat die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheids zu Recht ein Tierhalteverbot auf Dauer erlassen und sich dabei in der Begründung auf eine rechtskräftige Bestrafung – im Hinblick auf welche im gegenständlichen Verfahren Bindung besteht – aufgrund eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 Z. 13 TSchG (richtigerweise gemäß Strafverfügung vom 07.09.2022, GZ: BHMT620220008187/2022, und nicht gemäß offensichtlich versehentlich angeführtem Straferkenntnis vom 20.11.2022 zur selben GZ), sowie auf die weitere Übertretung gegen dieselben Normen im Tatzeitraum 24.03.2022 bis 05.04.2022 gestützt, deren Bestrafung mangels Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitraum nicht möglich war.
Aufgrund der fehlenden Bestrafung für das Verhalten im Zeitraum von 24.03.2022 bis 05.04.2022 mangels Schuldfähigkeit (erste Übertretung Straferkenntnis vom 19.12.2023), wäre die rechtswidrige Verwirklichung des entsprechenden Tatbestandes nach § 5 TSchG von der belangten Behörde im Verfahren nach § 39 TSchG allerdings autonom zu beurteilen gewesen (vgl. Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht Band 13 § 39 Anm. 4.) und ist an dieser Stelle hierzu auszuführen, dass bereits entsprechend den bestätigenden Beschwerdeausführungen die objektive Verwirklichung des Tatbestandes zugrunde gelegt werden konnte („[…] hält die Beschwerdeführerin fest, dass sie zum Tatzeitraum vom 24.03.2022 bis 05.04.2023 nicht beabsichtigt hat, ihre Tiere über einen so langen Zeitraum ohne dementsprechende Betreuung, Futtergabe und Wasserversorgung alleine zu lassen.“). Dadurch, dass die Beschwerdeführerin dergestalt die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der von ihr gehaltenen Tiere (konkret von zwei Katzen) im Zeitraum 24.03.2022 bis 05.04.2022 in einer Weise vernachlässigt hat, dass für die Tiere – dadurch, dass diese zwölf Tage lang eingesperrt und unversorgt (ohne Futter und ohne Trinken) waren – Leiden verbunden waren, hat sie den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Z. 13 TSchG in rechtswidriger Weise verwirklicht. Eine Exkulpierung lässt sich auch aus den Ausführungen zu den vorgetragenen Bemühungen der Beschwerdeführerin, eine Versorgung der Tiere herbeizuführen, nicht gewinnen.
Bei Übertretungen in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG handelt es sich jeweils um schwerwiegende Vergehen gegen das aus § 1 TSchG hervorgehende Ziel dieses Bundesgesetzes, des Schutzes des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf heraus. Sachverhaltsbezogen wurde Tieren von der Beschwerdeführerin wiederholt Leiden zugefügt. Art und Schwere des von der Beschwerdeführerin gesetzten Verhaltens sind daher den öffentlichen tierschutzrechtlichen Interessen eklatant zu wider laufend. Es handelt sich demnach um gravierende Eingriffe in tierschutzrechtlich geschützte Interessen.
Im Rahmen der Prognose ist zudem unerheblich, ob das Fehlverhalten etwa aus Unvermögen oder aus Überforderung erfolgt, sodass von der belangten Behörde das festgestellte Krankheitsbild der Beschwerdeführerin zu Recht auch in die Prognoseentscheidung einbezogen wurde. Auch wird aus der mit der Beschwerde übermittelten Urkunde der Bestellung zum Erwachsenenvertreter für einen weiten Kreis von Angelegenheiten (Verwaltung der Einkünfte einschließlich Verfügungen über Girokonten, Vertretung vor Ämtern und Behörden, Vertretung bei medizinischen Angelegenheiten sowie Wahl des Wohnortes) ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, sich eigenständig umfassend um ihre eigenen Angelegenheiten zu kümmern und wird im der Beschwerde angeschlossenen Gutachten F ausgeführt, dass es sich bei dem festgestellten psychopathologischen Zustand um eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung handelt, wobei aus psychiatrisch-wissenschaftlicher Sicht die festgestellte Erkrankung eine „generelle Störung des Denkens, des Fühlens und der Affekte“ bedeutet (allerdings ist es unzulässig, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus dem Gutachten F über den dort gegenständlichen Tatzeitraum 2022 hinaus das Vorliegen einer Zurechnungsunfähigkeit abzuleiten, dies im Unterschied zu dem hier festgestellten, im Gutachten angeführten anhaltenden Krankheitsbild im Sinne einer generellen Störung).
Im Lichte vorstehender Ausführungen war es erforderlich, ein Tierhalteverbot auszusprechen, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 leg. cit. in Zukunft voraussichtlich verhindert werden. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids liegt im Ergebnis nicht vor.
Was den Ausspruch des Tierhalteverbots auf Dauer angeht, bleibt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar jegliche Begründung schuldig, jedoch ist gegenständlich in keiner Weise hervorgekommen, bis zu welchem bestimmbaren Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass das Tierhaltungsverbot nicht mehr erforderlich wäre, um eine Tierquälerei oder einen Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 TSchG durch die Beschwerdeführerin in Zukunft voraussichtlich zu verhindern, sodass dieses zutreffend auf Dauer ausgesprochen wurde.
Diese Entscheidung konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage ohne Durchführung einer mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG getroffen werden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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