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LVwG 41.25-1709/2025•LVwG ST LVwG 41.25-1709/2025
LVwG 41.25-1709/2025Tribunal administratif régional20 mai 2025
Ausbildungsveranstaltungen, Vorbereitung Rechtsanwaltsprüfung, Fähigkeiten und Kenntnisse, Energierecht, Vorträge, Ausbildungsveranstaltung, Anrechnung, Diskussion, Rechtsanwaltsordnung, Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau A, geb. am ****, A-Ort, B-Straße, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Plenum) vom 07.01.2025, GZ: 2003/0001-10-289,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), iVm § 17 leg. cit., § 36 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015) idF des Beschlusses Nr. 1/2024 vom 26.09.2024, kundgemacht am 30.09.2024, iVm §§ 34 und 35 leg. cit. und § 37 Abs 1 Z 3 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 idF BGBl. I Nr. 93/2024, sowie §§ 1, 13 und 20 Rechtsanwaltsprüfungsgesetz – RAPG, BGBl. Nr. 556/1985 idF BGBl. I Nr. 19/2020, wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben als aufgrund des Antrages der Rechtsanwaltsanwärterin A die vom Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der C B-Ort am **** abgehaltene Veranstaltung „D“ im Ausmaß vom einem Halbtag als Ausbildungsveranstaltung anerkannt wird.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2024 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Auf Grundlage der von Seiten des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Eingabe vom 24.04.2025 vorgelegten Beschwerde sowie der angeschlossenen Verwaltungsverfahrensakten ergibt sich, dass mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Plenum) vom 07.01.2025 der Antrag der Rechtsanwaltsanwärterin A, die vom Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der C B-Ort abgehaltene Veranstaltung „D“ am **** im Ausmaß vom zwei Halbtagen als Ausbildungsveranstaltung anzuerkennen, abgewiesen wurde. Begründend wurde behördlicherseits auf Grundlage des Veranstaltungsprogramms festgehalten, dass unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vortrag des Vorsitzenden des Aufsichtsrates der E schon dem Titel nach keine energierechtlichen, sondern energiepolitische Ausführungen beinhalte und man – großzügigerweise – alle anderen Vorträge als vorwiegend mit rechtlichem Hintergrund abgehalten betrachte, man zu einer Netto-Vortragszeit von vier Mal 25 Minuten, das sind eine Stunde und 40 Minuten, komme und müsse nach § 35 Abs 4 RL-BA idgF ein anrechenbarer Ausbildungshalbtag mindestens drei Stunden umfassen, was zumindest 180 Minuten reine Vortragszeit seien und entspreche die gegenständliche Veranstaltung diesen Kriterien nicht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Frau A am 21.02.2025 zugestellten Bescheid erhob diese mit Schriftsatz vom 23.02.2025 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, in welcher sie begehrte, den Bescheid der Rechtsanwaltskammer Steiermark vom 07.01.2025 dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführer auf Anerkennung des Seminars „D“ im Ausmaß von einem Halbtag stattgegeben werde.
Dieser Beschwerde war im Detail Nachstehendes zu entnehmen:
„…
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…“
Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark unter Anschluss des Verwaltungsverfahrensaktes der belangten Behörde am 24.04.2025 vorgelegt.
Im Verfahrensgegenstand äußerte sich die Beschwerdeführerin unter Vorlage ihrer damaligen handschriftlichen Aufzeichnungen zum Ablauf und Inhalt der vom Antrag erfassten Veranstaltung wie folgt:
„…
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…“
Bereits mit Eingabe vom 25.04.2025 wurde von Seiten des damaligen Veranstaltervertreters, Herrn F, dem Verwaltungsgericht eine Ausgabe des Sonderheftes des „D“ mit den veröffentlichten Beiträgen übermittelt, wobei ausgeführt wurde, dass auch der Beitrag des G ebenfalls ein rechtswissenschaftlicher gewesen sei.
Diese Eingaben bzw. Unterlagen wurden der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme im Verfahrensgegenstand übermittelt.
Von Behördenseite wurde in der Folge keine Stellungnahme abgegeben.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens lässt sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin am **** von 09.30 Uhr bis 16.00 Uhr an den „D“ teilnahm. Diese Veranstaltung wurde von Seiten der Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsanwärterin im H an der C besucht, wobei als Veranstalterin das Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der C B-Ort fungierte. Mit E-Mail vom 28.11.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer auch das ausgefüllte Antragsformular unter Anschluss der Teilnahmebestätigung sowie des Seminarprograms, wobei die Anrechnung als Ausbildungsveranstaltung im Ausmaß von zwei Halbtagen begehrt wurde.
Die Beschwerdeführerin war von 01.05.2023 bis 15.03.2024 auch in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter in A-Ort eingetragen.
Dem Programm dieser Veranstaltung ist Nachstehendes zu entnehmen:
„
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“
Die Vorträge gestalteten sich derart, dass die Vortragenden nach ihrer Vortragszeit auf dem Podium verblieben sind, um Publikumsfragen zu beantworten.
Im Detail lässt sich in Bezug auf die verfahrensrelevanten Veranstaltungsbeiträge den Inhalt betreffend Nachstehendes feststellen:
„Klimaschutz und Versorgungssicherheit als Herausforderungen für die Energiewirtschaft:“
Dieser Vortrag befasste sich mit der Herausforderung, vor welcher die Energiewirtschaft steht, zumal einerseits die Versorgungssicherheit gewährleistet bleiben müsse und andererseits der Klimawandel eine rasche Umstellung auf nachhaltige Energieformen verlange, wobei auch geopolitische Abhängigkeiten, wirtschaftliche Umbrüche und technologische Innovationen thematisiert wurden und die Notwendigkeit einer ganzheitlichen Energiewende, die sowohl Marktmechanismen als auch staatliche Steuerung kombiniere, betont wurden. Dabei wurde auch auf die Thematik des Sanktionenrechts mit Blick auf mögliche Sanktionen in Bezug auf russisches Gas für eine Autarkie Österreichs eingegangen.
„Neues Elektrizitätswirtschaftsgesetz ante portas: Was kommt, was geht, was bleibt?“
In diesem Vortrag wurden, neben dem Handlungsbedarf bezogen auf die Regelungen des ElWOG 2010, auch die Anforderungen an eine Neufassung des ElWOG dargelegt, wobei in der Folge auch inhaltliche Schwerpunkte in Bezug auf einen Fachentwurf für ein neues Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), der seit dem Frühjahr 2023 Gegenstand der politischen Abstimmung im Hinblick auf eine Begutachtung war, erörtert, wobei auf die rechtlichen Bestimmungen betreffend Rechte von Endkund:innen, Rechnungen und Rechnungsinformationen, Lieferantenwechsel, Aggregatorenwechsel und Vergleichsinstrument, den Ablauf und Beratungsstellen, Verträge zur aktiven Teilnahme am Elektrizitätsgroßhandelsmarkt, dezentrale Versorgung und Energiegemeinschaften, gemeinschaftliche Erzeugungsanlage und Energiegemeinschaften, Eigenversorger, Peer-to-Peer-Verträge, Direktleitungen, Netzbetrieb, Verfügbarkeit von Smart-Meter-Daten, Netzanschluss und (flexibler) Netzzugang, Transparenztools, Netzentgelte unter Bedachtnahme auf die einschlägigen materienrechtlichen Bestimmungen, erörtert wurden.
Es wurde demnach auch die geplante umfassende Reform des Elektrizitätswirtschaftsrechts in Österreich erläutert und in diesem Vortrag dargestellt, welche Teile bestehender Vorschriften überarbeitet werden oder entfallen sollen und welche Elemente (z.B. in Bezug auf die Flexibilität, Speicher, Netzstabilität) vorgesehen sind, und welche in diesem Zusammenhang stehenden bewährten Regelungen erhalten bleiben sollen, wobei ein Fokus auf der besseren Integration von erneuerbaren Energien, der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren und einer effektiven Marktüberwachung lag.
„Aufgabe und Verantwortung der E-Control in Zeiten der Energiekrise:“
In diesem Vortrag wurde die Rolle der E-Control als unabhängige Regulierungsbehörde, insbesondere im Kontext der Energiekrise in Folge geopolitischer Spannungen beschrieben und die Verantwortung Markttransparenz zu sichern sowie faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und Maßnahmen zur Stabilisierung der Preise zu unterstützen, wobei dieser Vortrag auch die Herausforderungen bei der Umsetzung europäischer Notfallverordnungen und deren Auswirkungen auf nationale Systeme beleuchtete.
„Bericht über die energierechtliche Judikatur des Jahres 2022:“
Der Vortrag gab einen Überblick über die 2022 ergangenen Entscheidungen zum österreichischen und europäischen Elektrizitäts- und Gaswirtschaftsrecht, wobei Judikatur des VwGH, des OGH, des Bundesverwaltungsgerichtes, der Landesverwaltungsgerichte, des EuGH und des EuG dargestellt wurde. Dabei wurden auch Fragen des Netzanschlusses, der Einspeisung erneuerbarer Energie sowie regulatorische Pflichten von Versorgungsunternehmen behandelt und wurde auch ein Überblick dahingehend gegeben, wie sich die Rechtsprechung an neue rechtliche und technische Entwicklungen anpasst.
„Beschleunigter Ausbau von Photovoltaik- und Windkraftanlagen:“
Dieser Vortrag befasste sich mit den bezughabenden rechtlichen Herausforderungen, der EU-Notfallverordnung Erneuerbare Energie und der UVPG-Novelle 2023, wobei die rechtlichen Rahmenbedingungen und praktischen Hürden beim Ausbau von PV- und Windkraftprojekten erörtert wurden und dargestellt wurde, wie Verfahren beschleunigt werden, Konflikte mit der Raumordnung, dem Naturschutz und Anrainern minimiert werden und EU-rechtliche Vorgaben umgesetzt werden können, wobei der Fokus auf neuen Instrumenten zur Verfahrensvereinfachung und den rechtlichen Herausforderungen bei der Projektentwicklung- und genehmigung gelegen war.
„EU-Notfallmaßnahmen im Energierecht – Möglichkeiten und Grenzen eines neuen Rechtsinstruments:“
In diesem Beitrag wurden die energierechtlich vorgesehenen EU-Notfallmaßnahmen und ihre europarechtlichen Grundlagen, insbesondere die Kompetenzgrundlagen der EU für den Erlass von Maßnahmen im Energiebereich dargelegt, die Notfallmaßnahmen im Detail erörtert und wurde insbesondere auch der Ausnahmecharakter und die Voraussetzungen nach AEUV erörtert, sowie auf die besonderen Anforderungen an das Regelungsbedürfnis für die EU-Notfallmaßnahmen-VO im Energiebereich eingegangen, sodass die von der EU im Zuge der Energiekrise erlassenen Notfallmaßnahmen, insbesondere die „EU-Beschleunigungs-Verordnung“ analysiert wurden und wurden in diesem Vortrag Fragen der rechtlichen Zulässigkeit derartiger Maßnahmen erörtert und die Grenzen durch die EU-Verträge aufgezeigt. Im Zentrum des Vortrags stand die rechtliche Bewertung der Kompetenzausübung durch die EU in diesem Bereich.
Dieser Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise bereits aus dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin, welches in ihren handschriftlichen Vortragsaufzeichnungen auch Deckung findet sowie auch aus den in der Zeitschrift „I“ S101 ff veröffentlichten Aufsätzen und im Übrigen aus dem Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde und den darin erliegenden Urkunden.
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 Abs 1 VwGVG lautet wie folgt:
„Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.“
§ 27 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“
§ 1 Abs 1 und § 1 Abs 2 lit e) und f) RAO normieren Nachstehendes:
„(1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in (Anm.: jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a)
[…]
(2) Diese Erfordernisse sind:
[…]
e)die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;
f)die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 42 Halbtagen;“
§ 4 RAO lautet wie folgt:
„Wo und in welcher Weise und Art die Rechtsanwaltsprüfung abzulegen ist, wird durch das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 556/1985, geregelt.“
§ 37 Abs 1 Z 3 RAO lautet wie folgt:
(1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann Richtlinien erlassen
[…]
3. für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand von Ausbildungsveranstaltungen, die den Erfordernissen des RAPG zu entsprechen, auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs vorzubereiten haben und an denen der Rechtsanwaltsanwärter als Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung teilzunehmen hat, sowie für die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung; in den Richtlinien kann den Rechtsanwaltsanwärtern auch die Möglichkeit eingeräumt werden, an einem Teil der Ausbildungsveranstaltungen erst nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung und vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte teilzunehmen;“
Die maßgebenden Bestimmungen der §§ 34 bis 37 der Richtlinien für die Ausbildung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015) sehen Folgendes vor:
„§ 34. (1) Rechtsanwaltsanwärter haben an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 42 Halbtagen teilzunehmen. Die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen hat während der Dauer der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt (Finanzprokuratur) oder zumindest in einem zeitlichen Naheverhältnis von bis zu 6 Monaten zu dieser praktischen Verwendung, zur Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung oder zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zu erfolgen und muss der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung oder der Ausbildung zum Rechtsanwalt dienen.
(2) Ausbildungsveranstaltungen von mindestens 24 Halbtagen sind als Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung gemäß § 2 Abs 2 RAPG zu besuchen.
(3) Die Rechtsanwaltskammern werden die Teilnahme eines Rechtsanwaltsanwärters an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 12 Halbtagen als rücksichtswürdigen Grund nach § 15 Abs 2 RAO werten.
§ 35. (1) Ausbildungsveranstaltungen dienen der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung und der Ausbildung zum Rechtsanwalt. Sie haben die Fähigkeiten und Kenntnisse im Sinne der Erfordernisse des § 1 RAPG zu vermitteln, wobei - vorbehaltlich Absatz 2 - auf die Prüfungsgegenstände der Rechtsanwaltsprüfung gemäß § 13 RAPG sowie § 20 RAPG Bedacht zu nehmen ist.
(2) Ausbildungsveranstaltungen, die berufsbezogen persönliche, soziale oder methodische Kompetenzen (Soft Skills) vermitteln, werden im Ausmaß von bis zu 6 Halbtagen anerkannt.
(3) Ausbildungsveranstaltungen, die der Teilnehmer virtuell, also ohne gleichzeitige physische Anwesenheit des Vortragenden und des Teilnehmers absolviert, werden im Ausmaß von bis zu zwölf Halbtagen anerkannt.
(4) Ein anrechenbarer Ausbildungshalbtag hat mindestens drei Stunden zu umfassen.
§ 36. Rechtsanwaltskammern haben gemäß § 28 Abs 1 RAO nur solche Veranstaltungen als Ausbildungsveranstaltungen anzuerkennen, die den Kriterien des § 35 entsprechen. Zuständig ist jene Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die Ausbildungsveranstaltung stattfindet. Bei virtuellen Ausbildungsveranstaltungen gilt der Sitz des Veranstalters als jener Ort, an dem die Ausbildungsveranstaltung stattfindet. Für virtuelle Ausbildungsveranstaltungen eines Veranstalters mit Sitz im Ausland gilt § 28 Abs 1 lit m zweiter Satz RAO sinngemäß. Bei hybriden Veranstaltungen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Präsenzveranstaltung.
§ 37. Die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen ist schriftlich nachzuweisen. Dieser Nachweis hat zu enthalten:
1. Veranstalter und Referenten;
2. Thema und Art der Ausbildungsveranstaltung;
3. Datum und Dauer der Ausbildungsveranstaltung; und
4. den Nachweis, dass eine Rechtsanwaltskammer eine in ihrem Sprengel, jedoch nicht von ihr durchgeführte Ausbildungsveranstaltung gemäß § 28 Abs 1 lit m RAO anerkannt hat.“
Die maßgebenden Regelungen des RAPG lauten wie folgt:
§ 1 RAPG:
„Die Rechtsanwaltsprüfung soll die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse des Prüfungswerbers, im besonderen seine Gewandtheit bei der Einleitung und Besorgung der einem Rechtsanwalt übertragenen öffentlichen und privaten Angelegenheiten sowie seine Eignung zur Abfassung von Rechtsurkunden und Rechtsgutachten sowie zum geordneten schriftlichen und mündlichen Vortrag einer Rechts- und Sachlage nachweisen.“
§ 2 Abs 1 und 2 RAPG:
„(1) Die Rechtsanwaltsprüfung kann nach Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3 RAO) und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von drei Jahren, hievon mindestens sieben Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.
(2) Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung ist überdies die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.“
§ 13 RAPG:
„Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber auszuarbeiten:
1. im Zivilrecht auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung oder Antrag, allfällige Gegenäußerung und Entscheidung im außerstreitigen Verfahren oder an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz,
2. Im Verwaltungsrecht (einschließlich des Abgabenrechts) eine Rechtsmittelschrift aufgrund eines Bescheides, eine Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, eine Beschwerde nach Art. 144 B-VG oder einen Antrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 3 oder 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c oder d und Art. 140a B-VG.
3. im Strafrecht an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz.“
§ 20 RAPG:
„Bei der mündlichen Prüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers in den folgenden Bereichen zu überprüfen:
1. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen bürgerlichen Rechts einschließlich von Fällen mit Auslandsbezug und Fällen aus dem Arbeits- und Sozialrecht,
2. Vertretung vor österreichischen Gerichten im zivilgerichtlichen Verfahren einschließlich von Verfahren nach dem AußStrG und der EO,
3. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Strafrechts sowie Verteidigung und Vertretung vor Österreichischen Strafgerichten,
4. Vertretung im Anwendungsbereich des österreichischen Strafvollzugsgesetzes,
5. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrechts einschließlich des Wertpapier- und des Immaterialgüterrechts sowie Vertretung in Verfahren über den gewerblichen Rechtsschutz,
6. Vertretung im österreichischen Insolvenzverfahren,
7. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen öffentlichen Rechts sowie Vertretung im Verwaltungsverfahren einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts und internationalen Gerichtshöfen,
8. Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht einschließlich des Finanzstrafverfahrens,
9. Vertragsgestaltung und Urkundenverfassung und
10. Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte, Pflichten als Unternehmer und Dienstgeber, Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung
(§ 278d StGB) sowie Kostenrecht.“
Im Beschwerdefall wies der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit den näher bezeichneten Bescheid vom 07.01.2025 den Antrag der Beschwerdeführerin, die vom Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der C B-Ort abgehaltene Veranstaltung „D“ am **** im Ausmaß von zwei Halbtagen als Ausbildungsveranstaltung anzuerkennen, ab; im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Nettovortragszeit eine Stunde und 40 Minuten betragen habe und ein Ausbildungshalbtag zur Anrechnung zumindest 180 Minuten reine Vortragszeit beinhalten müsse.
Hingegen steht die Beschwerdeführerin auf dem Standpunkt, dass weder die Ausbildungsrichtlinie – RL-RAA noch die Richtlinie für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015) eine Definition enthalte, was als „Nettovortragszeit“ anzusehen sei. Die Diskussionszeit sei auch bisher nicht aus der Vortragszeit weggerechnet worden und errechne sich daher eine Vortragszeit von 210 Minuten bzw. 185 Minuten, wenn man den Vortrag „Klimaschutz und Versorgungssicherheit als Herausforderungen für die Energiewirtschaft“ abziehe, sodass ein Ausbildungshalbtag, welcher 180 Minuten zu umfassen habe, anzurechnen sei. Ergänzend wurde in verfahrensrelevanter Hinsicht beschwerdeführerseitig auch vorgebracht, dass es um die Anrechnung einer „Veranstaltung“ und nicht um die Anrechnung eines „Vortrages“ gehe.
§ 28 Abs 1 lit. m) RAO normiert das zum Wirkungsbereich des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer auch die Durchführung gegebenenfalls die Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien gehört. Zuständig ist jene Rechtsanwaltskammer in deren Sprengel die Ausbildungsveranstaltung stattfindet (vgl. § 36 Abs 1 RL-BA 2015), wobei auch eine nachträgliche Feststellung über die allfällige Anerkennung einer bereits absolvierten Ausbildungsveranstaltung möglich ist (vgl. z.B. VwGH am 18.12.2008, 2008/06/0090 und Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO, 11. Aufl., Rz 32 zu § 28 RAO).
Gegenständlich beantragte die Beschwerdeführerin die Anerkennung der Veranstaltung „D“ vom **** und war die Beschwerdeführerin vom 01.05.2023 bis 15.03.2024 auch in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter in A-Ort eingetragen. Der Antrag wurde zutreffend bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer gestellt, nachdem die Veranstaltung, welche vom Anrechnungsbegehren erfasst ist, an der Universität B-Ort, also im Sprengel der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer stattfand.
§ 1 Abs 2 lit. e) RAO nennt als ein Erfordernis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft die mit Erfolg abgelegte Rechtsanwaltsprüfung und bildet ein weiteres Erfordernis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft auch die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltswärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 42 Halbtagen (vgl § 1 Abs 2 lit f) RAO).
§ 2 Abs 2 RAPG setzt für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung auch die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen voraus. In diesem Zusammenhang normiert § 34 Abs 1 RL-BA 2015 auch gesetzeskonform, dass Rechtsanwaltsanwärter an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 42 Halbtagen teilzunehmen haben und wird in Abs 2 dieser Bestimmung festgelegt, dass Ausbildungsveranstaltungen von mindestens 24 Halbtagen als Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung gemäß § 2 Abs 2 RAPG zu besuchen sind.
Nach § 36 RL-BA 2015 haben die Rechtsanwaltskammern gemäß § 28 Abs 1 RAO nur solche Veranstaltungen als Ausbildungsveranstaltungen anzuerkennen, die inhaltlich den Kriterien des § 35 RL-BA 2015 entsprechen und in ihrem Sprengel stattfinden. Diesbezüglich sieht § 35 Abs 1 RL-BA 2015 vor, dass Ausbildungsveranstaltungen der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung und der Ausbildung zum Rechtsanwalt dienen. Sie haben die Fähigkeiten und Kenntnisse im Sinne der Erfordernisse des § 1 RAPG zu vermitteln, wobei auf die Prüfungsgegenstände der Rechtsanwaltsprüfung gemäß § 13 RAPG sowie § 20 leg. cit. Bedacht zu nehmen ist. Nach § 1 RAPG soll die Rechtsanwaltsprüfung die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse des Prüfungswerbers, im Besonderen seine Gewandtheit bei der Einleitung und Besorgung der einem Rechtsanwalt übertragenen öffentlichen und privaten Angelegenheiten sowie seine Eignung zur Abfassung von Rechtsurkunden und Rechtsgutachten sowie zum geordneten schriftlichen und mündlichen Vortrag einer Rechts- und Sachlage nachweisen. § 13 RAPG nennt in diesem Zusammenhang jene Rechtsbereiche, welche der Prüfungswerber bei der schriftlichen Prüfung auszuarbeiten hat und sind dies, neben näher beschriebenen Agenden des Zivilrechtes und Strafrechtes, auch solche im Bereich des Verwaltungsrechtes, wobei nach § 13 Z 2 RAPG im Verwaltungsrecht (einschließlich des Abgabenrechts) eine Rechtsmittelschrift aufgrund eines Bescheides, eine Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, eine Beschwerde nach Art. 144 B-VG oder ein Antrag nach Art. 139 Abs 1 Z 3 oder 4, Art. 139a, Art. 140 Abs 1 Z 1 lit. c) oder d) und Art. 140a B-VG bei der schriftlichen Prüfung auszuarbeiten ist. Im § 20 RAPG sind jene Bereiche genannt, in welchen bei der mündlichen Prüfung die Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers zu überprüfen sind, wobei in § 20 Z 7 leg. cit. auch die Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, die Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen öffentlichen Rechts sowie Vertretung im Verwaltungsverfahren einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts und internationalen Gerichtshöfen genannt werden.
Nach § 35 Abs 4 RL-BA 2015 hat ein anrechenbarer Ausbildungshalbtag mindestens 3 Stunden zu umfassen.
§ 37 RL-BA 2015 bestimmt, dass die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen im Zuge der jeweiligen Verfahren nach den § 1 Abs 2 lit. f) und § 15 Abs 2 RAO bzw. § 6 Abs 1 RAPG schriftlich nachzuweisen ist und dieser Nachweis 1. Veranstalter und Referenten, 2. Thema und die Art der Ausbildungsveranstaltung inklusive Form der Veranstaltung iSd § 35 Abs 3 leg. cit., 3. Datum und Dauer der Ausbildungsveranstaltung sowie Dauer der Teilnahme und 4. gegebenenfalls den Bescheid, mit dem eine Rechtsanwaltskammer eine in ihrem Sprengel, jedoch nicht von ihr durchgeführte Ausbildungsveranstaltung gemäß § 28 Abs 1 lit. m RAO anerkannt hat, als Nachweis enthalten muss.
Die Gesetzesgrundlage für diese „Richtlinien“ findet sich in § 37 Abs 1 Z 3 RAO, welche den österreichischen Rechtsanwaltskammertag ermächtigt, derartige Richtlinien „für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern, im Besonderen über Art, Umfang und Gegenstand von Ausbildungsveranstaltungen, die den Erfordernissen des RAPG zu entsprechen, auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes vorzubereiten haben und an denen der Rechtsanwaltsanwärter als Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung teilzunehmen hat sowie für die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung“ zu erlassen, wobei in den Richtlinien den Rechtsanwaltsanwärtern auch die Möglichkeit eingeräumt werden kann, an einem Teil der Ausbildungsveranstaltungen erst nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung und vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte teilzunehmen.
Gegenständlich kommt eine Anerkennung der beschwerdeführerseitig absolvierten Veranstaltung als Ausbildungsveranstaltung im nunmehr in der Beschwerde begehrten Ausmaß von einem Halbtag grundsätzlich nur in Betracht, wenn sie der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung und der Ausbildung zum Rechtsanwalt dient und wenn die Fähigkeiten und Kenntnisse im Sinne der Erfordernisse des § 1 RAPG unter Bedachtnahme auf die Prüfgegenstände der schriftlichen Prüfung nach § 13 RAPG sowie die Inhalte der mündlichen Prüfung nach § 20 RAPG vermittelt werden.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z.B. VwGH am 18.12.2019, Ra 2019/03/0053 unter Verweis auf VwGH am 27.01.2016, Ro 2015/03/0044) „ist Ziel der Ausbildungsveranstaltungen dem Rechtsanwaltsanwärter die für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung und für die anschließende Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Die vielfältigen Anforderungen an das Wissen und die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts im Allgemeinen, wie sie auch in den Prüfungsgegenständen der Rechtsanwaltsprüfung zum Ausdruck kommen, machen es dabei erforderlich, die Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters so zu gestalten, dass ein breit gestreutes Grundlagenwissen verbunden mit entsprechenden praktischen Fähigkeiten, insbesondere zur Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung sowie zum Abfassen von entsprechenden Schriftsätzen und Verträgen vermittelt wird.“
In Zusammenschau mit der normierten umfassenden Ausbildungspflicht des Rechtsanwalts, in dessen Rahmen dem Rechtsanwaltsanwärter die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen zu ermöglichen ist, und dem Ziel der Ausbildungsveranstaltungen, welches auf eine Verwertbarkeit für die rechtsanwaltliche Tätigkeit abstellt (vgl. VwGH am 27.01.2016, Ro 2015/03/0044), ergibt sich, dass eine Verknüpfung zwischen den verpflichtend zu absolvierenden Ausbildungsveranstaltungen und der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt als Rechtsanwaltsanwärter hergestellt werden soll (vgl. VwGH am 18.12.2019, Ra 2019/03/0053).
Die in Rede stehende Veranstaltung zum Thema Energierecht wurde fallbezogen vom Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der C am **** von 09.30 Uhr bis 16.00 Uhr abgehalten; - dies auch unter hochrangiger Beteiligung von Vortragenden aus dem Kreis der Wirtschaft, Behörden, Rechtsanwälte und der Universität. Bereits der Titel der Veranstaltung lässt erkennen, dass es sich dabei im Kern der Veranstaltung um energierechtliche Belange handelt, einem nicht unwesentlichen Rechtsbereich der überwiegend dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Die einschlägigen Vorträge betrafen das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz, die Aufgabe und Verantwortung der Energie-Control in Zeiten der Energiekrise, einen Bericht über die energierechtliche Judikatur aus dem Jahr 2022, Fragen im Zusammenhang mit dem beschleunigten Ausbau von Photovoltaik- und Windkraftanlagen sowie die Notfallmaßnahmen im Energierecht und hegt das Verwaltungsgericht keinerlei Zweifel, dass dabei auch Kenntnisse vermittelt wurden, welche für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes notwendig sind; - dies auch unter Bedachtnahme auf die von einem Prüfungswerber bei der schriftlichen Prüfung nach § 13 Z 2 RAPG im Verwaltungsrecht auszuarbeitende Rechtsmittelschrift aufgrund eines Bescheides, eine Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes sowie einer Beschwerde nach Art. 144 B-VG oder einen Antrag nach Art. 139 Abs 1 Z 3 oder 4, Art. 139a, Art. 140 Abs 1 Z 1 lit. c) oder d) und Art. 140a B-VG und die im Rahmen der mündlichen Überprüfung zur überprüfenden Kenntnisse im Bereich Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung, Rechtsverteidigung im Rahmen von einschlägigen Verfahren des öffentlichen Rechts sowie insbesondere der Vertretung im Verwaltungsverfahren, einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts und internationalen Gerichtshöfen iSd Regelung des § 20 Z 7 RAPG. Gegenständlich wurde auch nicht lediglich punktuelles Fachwissen in einem spezialisierten Bereich vermittelt, sondern wurde auch breiter gestreutes Grundlagenwissen in einem Teilbereich des primär öffentlichen Rechts, dem Energierecht, vermittelt, indem die Inhalte auch einen repräsentativen Querschnitt über rechtliche Grundlagen und maßgebliche Rechtsfragen dieses Fachgebiets lieferten. Dieses Fachwissen in der zu beurteilenden Veranstaltung wurde nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten auch inhaltlich in einer Art und Weise dargeboten, dass es auch für die rechtsanwaltlichen Aufgabenstellungen verwertbar ist. Ist dies der Fall, so reicht dies für die Anerkennung als Ausbildungsveranstaltung jedenfalls aus (vgl. VwGH am 10.10.2016, Ra 2016/03/0070). Soweit die belangte Behörde fallbezogen davon ausging, dass der Vortrag „Klimaschutz und Versorgungssicherheit als Herausforderungen für die Energiewirtschaft“ bereits aufgrund des Themas inhaltlich nicht den Kriterien des § 35 RL-BA 2015 entsprach, so wird dieser Auffassung von Seiten des Verwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall im Ergebnis bei lediglich isolierter Betrachtung des Vortrages nicht entgegengetreten. Die weiteren Vorträge, welche laut Programm ab 10.40 Uhr abgehalten wurden, entsprechen nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten auch für sich genommen inhaltlich den Kriterien des § 35 RL-BA, nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung der darin angesprochenen energierechtlichen Belange, im Besonderen auch in energiewirtschaftsgesetzlicher Hinsicht, wobei auch die Kenntnis der Kompetenzen und des Verantwortungsbereiches der E-Control in Zeiten der Energiekrise durchaus auch Kenntnisse iSd Erfordernisse des zitierten § 1 RAPG darstellen. Ebenso ist die Kenntnis der energierechtlichen Judikatur, unter Bedachtnahme auf die vorgenannten einschlägigen Prüfungsgegenstände der Rechtsanwaltsordnung, unerlässlich und im Rahmen der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, insbesondere im Zusammenhang mit der Abfassung von Rechtsgutachten bzw. Rechtsmitteln förderlich und zu verwerten. Dies betrifft auch Kenntnisse im Zusammenhang mit dem beschleunigten Ausbau von Photovoltaik- und Windkraftanlagen, welche naturgemäß auch den bezughabenden bei der Veranstaltung vorgetragenen anlagenrechtlichen Bereich beinhalten und vermag auch nicht gesagt zu werden, dass die Kenntnis von EU-Notfallmaßnahmen im Energierecht, insbesondere das Aufzeigen von Möglichkeiten und Grenzen dieses Rechtsinstrumentes unter Bezugnahme auf § 35 Abs 1 RL-BA 2015 sowie § 1 RAPG unter Bedachtnahme auf die genannten Prüfungsgegenstände nach § 13 RAPG sowie § 20 RAPG fallbezogen nicht als einschlägig im Rahmen der absolvierten Ausbildungsveranstaltung anrechnungsfähig wäre, zumal auch diesbezüglich die von der Rechtsprechung des Höchstgerichtes geforderten vorgenannten Anrechnungsvoraussetzungen vorliegend sind.
Gegenständlich führt die belangte Behörde zur Anrechnung lediglich die reinen Vortragszeiten ins Treffen und klammert damit die Zeiten der an diese Vorträge anschließenden Diskussion fallbezogen aus. Die Behörde geht in ihrem Bescheid lediglich von einer rechtlich möglichen Anrechnung der Netto-Vortragszeit von fallbezogen vier Mal 25 Minuten aus. Hingegen vertritt die Beschwerdeführerin u.a. den Standpunkt, dass die Diskussionszeit bei der gegenständlichen Veranstaltung einzubeziehen sei, sodass sich zumindest 185 Minuten und eine Anrechnung im Ausmaß von einem Halbtag ergeben würde, was nunmehr im Rahmen der Beschwerde auch ausdrücklich begehrt wurde.
Fallbezogen fand die jeweilige Diskussion nach den Beiträgen der Tagungsreferenten auch in einem untergeordneten Ausmaß im Vergleich zu den jeweiligen Vorträgen im Rahmen des D statt und dauerte die Diskussion jeweils zwischen 15 und 25 Minuten. Gerade die Möglichkeit im Rahmen eines Dialoges zwischen den anwesenden Personen als Diskutanten ermöglicht, das im Rahmen des Vortrages erfahrene Wissen anhand von vorgetragenen Argumenten zu hinterfragen und trägt dies im Regelfall auch zum besseren Verständnis des erfahrenen Wissens oftmals auch anhand praktischer Beispiele bei, nicht zuletzt auch im Rahmen einer kritischen Betrachtung und Interpretation, wobei ein derartiger Diskurs auch die Möglichkeit einer gewissen vertiefteren Betrachtung rechtlicher Aspekte zu dienen bestimmt sein kann. Die gegenständlichen Diskussionen vermögen daher – entgegen dem behördlichen Dafürhalten - auch nicht isoliert und von den Vorträgen getrennt betrachtet zu werden, zumal auch die Referenten selbst sich in Bezug auf ihre Themata der Diskussion der Tagungsteilnehmer stellten. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde in diesem Zusammenhang nämlich auch klargestellt, dass sich die Vortragenden nach ihrer Vortragszeit am Podium den Publikumsfragen stellten und hielt die Beschwerdeführerin auch zutreffend fest, dass die Fragen und Beantwortungen der Vortragenden einen wichtigen Bestandteil des Vortrags darstellen, da man als Teilnehmer auf diese Art und Weise sichergehen kann, dass man das Vorgetragene auch verstanden hat, womit auch eine Stoffverfestigung und Vertiefung einhergeht. Auch durch eingebrachte Fragestellungen und Diskussionsbeiträge entsteht bei einem Teilnehmer einer derartigen Veranstaltung ein erweitertes Bewusstsein für die fallbezogen energierechtlich relevanten Rechtsprobleme und können auch von Teilnehmern eingebrachte Probleme und Fragestellungen sowie die im Rahmen der Veranstaltung präsentierten Lösungen in weiterer Folge für eine eigenen rechtsanwaltliche Beratungspraxis zweifellos genutzt werden.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist es, in Ermangelung gegenteiliger positiv-rechtlicher Anordnungen, auch geboten, einen derartigen befruchtenden Diskussionsbereich bei der Anrechnung als Ausbildungsveranstaltung miteinzubeziehen, zumal es – wie dargelegt – auch darauf ankommt, ob die „Ausbildungsveranstaltung“ der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung und der Ausbildung zum Rechtsanwalt dient und diese die Fähigkeiten und Kenntnisse im Sinne der Erfordernisse des § 1 RAPG vermittelt; - dies unter Bedachtnahme auf die Prüfungsgegenstände im Rahmen der schriftlichen und mündlichen Rechtsanwaltsprüfung.
Eine andere Sichtweise würde auch dazu führen, dass lediglich Vorträge bzw. Vorlesungen, bei welchen die Teilnehmer nicht aktiv einbezogen werden, anzuerkennen wären, was insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch die Diskussion auf Grundlage von Referaten bzw. der Vorträge ebenfalls der einschlägigen Kenntnisvermittlung bzw. -vertiefung derselben dient, den fallbezogen anzuwendenden materienrechtlichen Bestimmungen in dieser Form nicht zu entnehmen ist. Demnach wurde im Rahmen dieser Veranstaltung geradezu nicht Fachwissen lediglich abstrakt vermittelt, sondern durch die Möglichkeit der Fragestellungen und deren Beantwortung mitunter auch die Umsetzung des erworbenen theoretischen Wissens in der praktischen Anwendung durch den Rechtsanwalts(anwärter) zumindest auch erleichtert. Gemessen am Veranstaltungszweck bzw. Ziel der Vermittlung einschlägiger energierechtlicher aktueller grundlegender Kenntnisse, im Lichte des Umstandes, dass es fallbezogen nicht um die Anerkennung einzelner Referate bzw. Vorträge einer Ausbildungsveranstaltung geht, sondern um die Anerkennung der Veranstaltung „D“, erachtet das Verwaltungsgericht die in Rede stehende Beschwerde als berechtigt und war dieser daher im begehrten Umfang Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid, wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich, abzuändern.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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