LVwG ST LVwG 70.22-1382/2025

LVwG 70.22-1382/2025Tribunal administratif régional13 mai 2025

Regest

Antrag, sprengelfremder Schulbesuch, Erfassungswirkung, Schulstufen, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, Schulunterrichtsgesetz 1986

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.22-1382/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.70.22.1382.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Rappold über die Beschwerde der B, geb. am ****, E-Straße , A-Ort, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldbach vom 20.11.2024, GZ: 200-0/784-2024/kie,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch zurückgewiesen wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Am 08.09.2024 stellte B, geb. am ****, (im Folgenden Antragstellerin) als Mutter von A, geb. am ****, (im Folgenden Schüler) einen Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch des Schülers an der Mittelschule B-Ort für das Schuljahr 2024/2025.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldbach (im Folgenden belangte Behörde) wurde dem Antrag keine Folge gegeben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, die Antragstellerin habe ausgeführt, der Schüler werde die erste Klasse an der MS B-Ort wiederholen und er werde anstelle des MINT-Zweiges den Computerzweig besuchen. Den von der Antragstellerin angeführten Begründungen sei kein überwiegendes Gewicht beizumessen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und diese damit begründet, der Schüler habe im Schuljahr 2023/2024 die erste Klasse mit Schwerpunkt Digitales MINT in der NMMS B-Ort besucht. Aufgrund diverser Umstände habe man sich entschlossen, dass der Schüler die erste Klasse wiederhole. Durch die Rückstufung in die erste Klasse und den Wechsel in den Computer-Zweig hätten sich die schulischen Leistungen des Schülers maßgeblich verbessert und habe er endlich guten Anschluss an die KlassenkameradInnen finden können. Ein Schul- und damit verbundener Klassenwechsel zur NMS A-Ort wieder mit fremden SchulkameradInnen wirke sich mit Sicherheit erneut negativ auf die schulischen Leistungen des Schülers und auch auf dessen allgemeine Befindlichkeit aus.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG normiert, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht von nachstehendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:

A, geb. am ****, ist wohnhaft in E-Straße , A-Ort, und gemäß der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.01.2003 über die Festsetzung (Änderung) des Schulsprengels der Hauptschulen A-Ort (politischer Bezirk Feldbach) diesem Schulsprengel zugehörig. Der Bürgermeister der Gemeinde B-Ort (Erhalterin der Wunschschule) erteilte am 13.11.2024 seine Zustimmung zum Schulbesuch des Schülers in der MS in B-Ort. Die Bildungsdirektion Steiermark teilte mit Schreiben vom 14.11.2024 mit, dass der im Ansuchen genannte Grund berücksichtigt werden könne, da der Schüler bereits ein Jahr die MINT-Klasse an der MS B-Ort besuche. Die im Bescheid der Stadtgemeinde Feldbach vom 29.03.2023 angeführte Begründung habe sich mit dem erneuten Ansuchen auf sprengelfremden Schulbesuch (Besuch der iPad-Klasse) geändert, weshalb die neuerliche Durchführung dieses Verfahrens notwendig sei.

Mit Bescheid vom 29.03.2023, GZ: 200-0/543-2023/kie, wurde dem Antrag der nunmehrigen Antragstellerin vom 20.03.2023 betreffend den sprengelfremden Schulbesuch des Schülers mit Beginn des Schuljahres 2023/24 an der MS B-Ort Folge gegeben. Der Schüler besucht seit dem Schuljahr 2023/24 die MS B-Ort.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Verfahrensakt der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen und auf ergänzende Ermittlungen seitens des Landesverwaltungsgerichts Steiermark in Form des beigeschafften Bescheides vom 29.03.2023 und der eingeholten Stellungnahme der belangten Behörde. Die Bildungsdirektion Steiermark gab ihrerseits trotz expliziter Aufforderung keine Stellungnahme ab.

Rechtliche Beurteilung:

§ 23 StPEG in der Fassung LGBl. I Nr. 72/2018 lautet wie folgt:

(1) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.

(2) Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und der Bildungsdirektion. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, welche ohne unnötigen Aufschub jedoch bis längstens 31. März über den Antrag zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.

(3) Der gesetzliche Schulerhalter, der den Schüler aufnehmen soll, darf die Aufnahme nicht verweigern, wenn es sich um Schulpflichtige handelt, die bisher dem Schulsprengel einer von ihm erhaltenen Pflichtschule angehört haben, nunmehr aber infolge Wohnsitzwechsels dem Schulsprengel einer anderen Pflichtschule angehören.

(4) Der gesetzliche Erhalter, der den Schüler aufnehmen soll, ist zur Aufnahme verpflichtet, wenn

(5) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für die Abs. 3 und 4. Sofern der Erhalter der aufnehmenden Schule zustimmt, ist Abs. 2 auch bei Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers, die/der noch dem Schulsprengel einer aufgelassenen Schule angehört, nicht anzuwenden.“

Ganz grundsätzlich ist festzuhalten, dass im österreichischen Schulsystem das Institut der Schulsprengel eingerichtet ist. Demnach hat für jede Pflichtschule ein Schulsprengel zu bestehen und stellt dieser das Einzugsgebiet einer Pflichtschule dar. Damit soll eine geordnete und möglichst gleichmäßige Zuweisung der schulpflichtigen Kinder an die einzelnen Pflichtschulen sichergestellt werden.

Gemäß § 23 Abs 1 StPEG ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, (Sprengelschule) aufzunehmen. Gemäß § 23 Abs 2 StPEG kann jedoch der Besuch einer sprengelfremden Schule auf Antrag der Erziehungsberechtigten genehmigt werden, wobei eine solche Bewilligung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers, der individuellen Bildungsziele, der Verkehrsverhältnisse, der Zumutbarkeit des Schulweges sowie der Organisationsform der betroffenen Schulen zu erfolgen hat.

Gemäß § 3 Abs 8 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) gilt eine Aufnahme ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart.

Ausgehend von der Bestimmung des § 3 Abs. 8 Schulunterrichtsgesetz wird ein Schüler mit der Aufnahme in die Schule berechtigt, sämtliche Schulstufen (derselben Schulart), die an dieser Schule geführt werden, bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33 zu besuchen. Auch ein "sprengelfremder" Schüler bedarf, sobald er in die betreffende Schule aufgenommen wurde, für den (weiteren) Besuch der einzelnen Schulstufen dieser Schule keiner zusätzlichen Zustimmungserklärung, und zwar weder seitens des Erhalters dieser, noch seitens des Erhalters der für ihn sprengelmäßig zuständigen Schule. (VwGH 27.01.2004, 2004/10/0015, vgl. auch 28.04.2006, 2005/10/0056)

Zum Einwand der belangten Behörde, die Genehmigung aus dem Jahr 2023 würde sich nur auf den Besuch der MINT-Klasse beziehen, wird ausgeführt, dass gemäß dem Bescheid vom 29.03.2023 der sprengelfremde Schulbesuch an der MS B-Ort und nicht etwa „in der MINT-Klasse der MS B-Ort“ bewilligt wurde. Beim MINT-Zweig handelt es sich auch nicht um eine gesonderte Schulart. Die allgemeinbildenden Pflichtschulen gliedern sich gemäß § 3 Schulorganisationsgesetz lediglich in Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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