LVwG ST LVwG 46.23-1402/2024

LVwG 46.23-1402/2024Tribunal administratif régional12 mai 2025

Regest

artesische Brunnen, Tiefengrundwässer, Trinkwasserversorgung Bevölkerung, Interesse an Brunnenbohrung, Wasserrechtsgesetz 1959

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 46.23-1402/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.46.23.1402.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Rath über die Beschwerde der A, B-Straße [...], A-Ort, vertreten durch Frau C, Geschäftsführerin, dies vertreten durch D gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 23.01.2024, GZ: BHSO-62772/2015-5,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe

abgewiesen,

als für die Frist zum Verschließen der 31.12.2025 bestimmt wird.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit dem aus dem Spruch näher bezeichneten Bescheid wurde der A als Grundeigentümerin aufgetragen, die artesische Bohrung auf dem GstNr. ***, KG A-Ort, bis längstens 30.03.2025 zu verschließen. Für das Verschließen wurden Auflagen vorgeschrieben. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass für den gegenständlichen Brunnen auf GstNr. ***, KG A-Ort, keine wasserrechtliche Bewilligung gegeben sei. Außerdem sei keine Eintragung im Wasserbuch bestehend. Bei diesem Brunnen handle es sich somit um eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG. Dem hydrogeologischen Amtssachverständigen aber auch dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan könnte insofern gefolgt werden, als der Schutz des Tiefengrundwassers im öffentlichen Interesse (Notversorgung) vorliegen würde. Der gegenständliche Arteser widerspreche dem „Tiefengrundwasser-Regionalprogamm“, wonach eine Bewilligung unter anderem nur bei einem übergeordneten öffentlichen Interesse erteilt werden dürfe. Aus diesem Grunde sei eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung ausgeschlossen. Durch die Parteien sei Nichtsubstantielles vorgebracht worden und seien insbesondere keine Unterlagen aufliegend, die auf eine wasserrechtliche Bewilligung der gegenständlichen Anlage schließen würden. Es sei somit die fachgerechte Verschließung des gegenständlichen Artesers innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass eine durchgeführte Befahrung ergeben hätte, dass die Verrohrung vollkommen intakt sei und keine Beschädigungen erkennbar seien. Weder das Unternehmen, noch das Wohnhaus würden über eine kommunale Wasserversorgung verfügen und wäre ein Anschluss an das kommunale Wassernetz mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand möglich. Entgegen den Feststellungen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark sei die Brunnenanlage sehr wohl im Wasserbuch eingetragen, jedoch nach eigenen Erhebungen unter dem Namen des vorherigen Grundstückseigentümers. Als Grundlage dieser Behauptung seien die vorliegenden Messungen der Schüttungsmengen angeführt, wobei die vorliegende erste Schüttungsmessung im Jahre 1961 passiert sei. Weitere Grundlage der Behauptung sei der Lageplan der umliegenden artesischen Brunnenanlagen vom 15.08.1961.

Weiters sei die Brunnenanlage in diversen unterschiedlichen Schriftstücken der Behörde benannt worden und auch Gegenstand eines Pachtvertrages im Jahre 1972 gewesen. Auch im Bescheid vom 07.10.1971 mit der GZ: 3-348FE32/24-1971 sei die Brunnenanlage erwähnt gewesen. Der Bescheid leide an Rechtswidrigkeit, da die Frage nicht näher geprüft worden wäre, ob eine wasserrechtliche Bewilligung vorliege. Seitens der Vertreter der Brunnenbesitzerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Brunnen von ihrer Familie erworben worden sei und der Vorbesitzer E über eine Bewilligung verfügt hätte.

Der Sachverständige würde in seinem Gutachten ausführen, dass der Brunnen aufgrund des Alters und der nichtvollständigen Verrohrung nicht dem Stand der Technik entspreche. Es hätte im Verfahren dargestellt werden müssen, ob und wenn ja in welchen Punkten der Stand der Technik nicht eingehalten werde. Tatsächlich liege der Brunnen auf einem Ackergrundstück außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes. Hinsichtlich der Vorschreibung der Auflagen für die Verschließung der Bohrung sei festzuhalten, dass diese Maßnahmen sehr aufwendig und damit sehr kostspielig seien und im Übrigen in der Bescheidbegründung keine Grundlage für die Vorschreibung der konkreten Auflagen gefunden werden könne. In weiterer Folge wird ausgeführt, dass die Auflagen unbestimmt und nicht erfüllbar seien.

In weiterer Folge wird die Begründung angefochten und ausgeführt, dass die Sachlage durch das Gutachten des Sachverständigen kompliziert werde, indem eine fehlerhafte Bewertung der Sachlage präsentiert werde.

Der gegenständliche Bescheid würde weiters gegen das Recht auf Eigentum, Art. 1 Abs 1 erstes Zusatzprotokoll der EMRK und Art. 5 Staatsgrundgesetz, verstoßen sowie gegen den Gleichheitsgrundsatz, Art. 7 B-VG und Art. 2 Staatsgrundgesetz, außerdem würde das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit gemäß Art. 6 Staatsgrundgesetz verletzt werden. In Bezug auf § 382 Abs 8 GewO wird ausgeführt, dass die Gewerbeordnung eine umfassende Regelung für gewerbliche Tätigkeiten darstelle und die Anpassung an den Stand der Technik im Einklang mit den Bestimmungen erfolgen sollte und sowohl die wirtschaftliche Effizienz als auch die Sicherheit und Umweltverträglichkeit der betrieblichen Tätigkeiten zu gewährleisten. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Brunnenanlage dem Stand der Technik entspreche.

Weiters erging die Anregung die Verfassungsmäßigkeit der Verordnung des Landeshauptmanns von Steiermark (Regionalprogramm) vom 21.08.2017, LGBl Nr. 76/2017, durch die Befassung des Verfassungsgerichtshofes überprüfen zu lassen. Die Verordnung stütze sich auf § 34 Abs 2 und § 55g Abs 1 Z 1 WRG. Diese Gesetzesbestimmung betreffe den möglichen Gegenstand von wasserwirtschaftlichen Rahmenprogrammen. Bei Gegenüberstellung dieser Bestimmung mit der angeführten Verordnung, insbesondere mit § 6 sei nicht nachvollziehbar, inwiefern den gesetzlichen Vorgaben entsprochen werde.

Es wurde abschließend beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verfahrensdurchführung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 14.06.2024 eine öffentlich mündliche Verhandlung vor Ort durchgeführt, an welcher die Vertreter der A, insbesondere auch der ausgewiesene Vertreter D als bevollmächtigter Vertreter der Geschäftsführerin C, ein Amtssachverständiger für Hydrogeologie und ein Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans teilgenommen haben. Im Zuge der Verhandlung hat der Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vorgebracht, dass durch Einsichtnahme in das Wasserbuch ein Bescheid ausfindig gemacht werden konnte, der von der Bezirkshauptmannschaft Feldbach am 27.11.1964 mit der GZ: 8 St 35/3-1964 ausgestellt worden wäre. Dieser Bescheid bezieht sich auf drei artesische Brunnen die im Besitz von Herrn E waren. Die Brunnen sind mit den Zahlen ***, *** und *** versehen. Im Plan, welcher im Wasserbuch aufliegt, ist ersichtlich, dass der verfahrensgegenständliche Brunnen der Eigentümerin keiner dieser drei Brunnen ist, sondern mit der Zahl *** versehen ist. Aufgrund dieser Erhebungen war davon auszugehen, dass von einem unbewilligten Brunnen auszugehen ist. Der hydrogeologische Amtssachverständige hat im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung zu den Beschwerdevorbringen, betreffend die Unbestimmtheit der Auflagen wie folgt Stellung genommen:

„ad Auflage 2:

Dazu ist zu verstehen, dass ein für ein fachkundiges Unternehmen die für eine Verschließung nach dem Stand der Technik notwendigen Informationen vorliegen müssen. Dazu wird als Beispiel unter anderem angeführt, dass dabei vor allem Informationen zur Verrohrung (Lage, Durchmesser, Erstreckung und dergleichen) zu verstehen sind. Des Weiteren sind dabei Informationen zu den vorherrschenden Druckverhältnissen zu verstehen

ad Auflage 3:

Unter dem Begriff „anzustreben“ ist bei verschließenden Verrohrungen zu verstehen, dass möglichst der gesamte Bohrlochbereich vor Beginn der Verschlussarbeiten frei zugänglich vorliegt.

ad Auflage 5:

Zur Messung der Schüttung und des Schließdruckes sind deshalb keine Methoden, wie in der Beschwerde vorgebracht, angeführt, da diese zu messenden Parameter nach dem Stand der Technik fachkundig auf unterschiedliche Arten gemessen werden können. Da die Verschlussarbeiten nur von fachkundigen Firmen erfolgen dürfen ist davon auszugehen, dass auch die einfach zu messenden Parameter, wie Schüttung und der Schließdruck, technisch richtig gemessen werden.

ad Auflage 7:

Unter dieser Auflage ist klar zu verstehen, dass bei der Einbringung des Injektionsschlauches dieser bis zur freigelegten Brunnentiefe abzusenken ist und dies ist selbsterklärend mit als soweit als möglich zu verstehen.

Ad Auflage 9:

Die in dieser Auflage vorgegebenen Parameter zu den Materialeigenschaften des Verpressmaterials sind für ein fachkundiges Unternehmen klar und verständlich und stellen die Mindestanforderungen für das Verpressmaterial dar.

ad Auflage 10:

Der Vorgang der Injektionsmaßnahmen über den abgesenkten Injektionsschlauch beginnend am Bohrlochtiefstgang unter langsamen Ziehen, ist für eine Fachfirma absolut klar, verständlich und nachvollziehbar.

ad Auflage 11:

Zur Angabe der Dichte des Injektionsgutes wird auf die Auflage 9 verwiesen. Die Dokumentation zur Dichtemessung des Injektionsgutes erfolgt von der fachkundigen Firma selbst.

ad Auflage 12:

Mit welchem Druck die Verpressmaßnahmen durchzuführen sind, ist auf Basis der in Auflage 2 zu erhebenden bzw. zu messenden Druckverhältnisse im Einzelfall festzulegen. Dies ist für fachkundige Firmen selbstverständlich und einfach zu verstehen.“

Sachverhalt:

Auf dem GstNr. ***, KG A-Ort, befindet sich eine artesische Brunnenanlage,

Aus den Aufnahmeblättern des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung betreffend den Brunnen NR **** kann entnommen werden, dass er im Jahr 1910 errichtet wurde eine Gesamttiefe 73 m aufweist. Das Wasser der artesischen Brunnenanlage fließt frei in den Vorfluter ab.

Der gegenständliche artesische Brunnen befindet sich im Gebiet des Tiefengrundwasserkörpers „GK **** TGWK B-Ort (LRR)“. Durch die gegenständliche Anlage wird Tiefengrundwasser erschrotet und unterliegt die Anlage der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Weder liegt eine wasserrechtliche Bewilligung vor noch erfolgte eine Eintragung im Wasserbuch.

Zum öffentlichen Interesse an der Erhaltung von Tiefengrundwasser wird festgestellt:

Tiefengrundwässer sind aufgrund ihrer Tiefenlage besonders vor Umwelteinflüssen geschützt und nehmen daher im Fall von Katastrophen eine äußert wichtige Position innerhalb der Wasserwirtschaft ein, da durch diese Ressource die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung mit qualitativ einwandfreiem Wasser auch in Notzeiten über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden kann.

Bei der gegenständlichen artesischen Brunnenanlage handelt es sich um eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG.

I.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen können anhand des unbedenklichen Inhaltes des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde getroffen werden. Das öffentliche Interesse an der Beseitigung der Anlage zum Schutz der Tiefengrundwasser ist ausreichend in den Gutachten des hydrogeologischen ASV sowie in der Stellungnahme des Vertreters des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans dokumentiert.

Die für das Verfahren wesentlichen rechtlichen Bestimmungen:

§ 10 Abs 3 WRG:

“Benutzung des Grundwassers

Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung nach Abs. 2.“

§ 138 Abs 1 lit a und Abs 2 WRG:

„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

§ 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31.07.2017 mit der ein Regionalprogramm zur Sicherung der Qualität und Quantität des ost- und weststeirischen Tiefengrundwassers erlassen wird (Regionalprogramm TGW): LGBl 76/2017 i.d.g.F LGBl 127/2017:

§ 5:

„Gesichtspunkte für die Erschließung oder Nutzung des Tiefengrundwassers

(1) Bei der Handhabung der §§ 10, 21 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, sind maßgebend:

1. Ein übergeordnetes Interesse an der Erschließung oder Nutzung des Tiefengrundwassers,

2. eine fachkundige Planung sowie Ausführung und

3. die Erfüllung des Anforderungprofils.

(2) Das übergeordnete Interesse an der Erschließung oder Nutzung des Tiefengrundwassers besteht ausschließlich bei:

1. Erschließungen und Nutzungen für die öffentliche Trinkwasserversorgung,

2. Erschließungen und Nutzungen für die allgemeine Trinkwasserversorgung außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete,

3. Neuerrichtungen von Brunnenanlagen, durch die Tiefengrundwasser erschlossen wird, wenn sich in unmittelbarer Nähe bereits eine rechtmäßig bestehende Brunnenanlage befindet, durch die Tiefengrundwasser erschlossen wird und die nicht dem Stand der Technik entspricht; diese ist im Zuge der Neuerrichtung fachgerecht rückzubauen.

4. Erschließungen oder Nutzungen von Heil- und Mineralwasser.

(3) Das Anforderungsprofil für die fachgerechte Erschließung oder Nutzung von Tiefengrundwasser ist erfüllt, wenn

1. ein freier Auslauf nicht stattfindet,

2. ausschließlich ein Grundwasserstockwerk gefasst ist,

3. die Verrohrung vollständig und lagerichtig ausgeführt ist,

4. das genutzte Grundwasserstockwerk von anderen Grundwasserstockwerken technisch einwandfrei getrennt ist und

5. energetisch genutztes Wasser vollständig in den Entnahmeaquifer rückgeführt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2024“

Erwägungen:

Sofern die Beschwerdeführerin Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens releviert, ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsgerichte als erste gerichtliche Tatsacheninstanz ausgestaltet sind und dabei grundsätzlich auf Basis von vorhandenen Ermittlungsergebnissen und allfälligen Ergänzungen in der Sache selbst zu entscheiden haben (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Das Verwaltungsgericht hat somit bei Verfahrensmängel den angefochtenen Bescheid idR nicht zu kassieren, sondern diese Mängel – seien es Feststellungsmängel, seien es Begründungsmängel – zu sanieren (vgl. VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0144; siehe auch die bei Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 88 (Stand 15.02.2017, rdb.at) zitierten Entscheidungen). Verfahrensgegenständlich sind die in der Beschwerde monierten Verfahrensmängel durch die mündliche Verhandlung und das eingeholte Gutachten des ASV daher jedenfalls als saniert anzusehen.

Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages setzt eine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes (WRG) voraus (VwGH 10.08.2000, 2000/07/0031; 21.12.2016, Ra 2016/07/0105).

§ 138 WRG hat zum Ziel, eigenmächtig vorgenommene Neuerungen beseitigen zu lassen. Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde.

Trotz umfangreicher Erhebungen konnte für die gegenständliche artesische Bohrung keine wasserrechtliche Bewilligung gefunden werden. Auch eine Eintragung im Wasserbuch für den gegenständlichen Brunnen auf dem GstNr. ***, KG A-Ort, ist nicht gegeben.

Im gegenständlichen Fall wurde die artesische Bohrung nach Angaben der Beschwerdeführerin im Jahre 1910 vom Vorbesitzer F errichtet.

Die Recherchen haben ergeben, dass für den Grundeigentümer E drei artesische Brunnen mit nachträglicher wasserrechtlicher Bewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft Feldbach zu GZ: 8 St 35/3-1964 am 27.11.1964 wasserrechtlich bewilligt worden sind. Dabei handelte es sich um den Brunnen-Nr. *** auf der Parzelle-Nr. ****, KG C-Ort, um den Brunnen-Nr. *** auf der Bauparzelle Nr. ****, KG C-Ort, und um den Brunnen-Nr. *** auf der Bauparzelle ****, KG C-Ort. Diesem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid lag auch ein vidierter Plan zugrunde, auf welchem die drei nachträglich wasserrechtlich bewilligten Brunnen E eingezeichnet sind. Auf dem Plan ist auch eine artesische Brunnenanlage mit der Bezeichnung *** eingezeichnet. Dabei handelt es sich nach der Lage um die Brunnenanlage A mit der Brunnen-Nr. ****. Für diese Brunnenanlage existiert keine wasserrechtliche Bewilligung und auch keine Eintragung ins Wasserbuch. Auch Recherchen hinsichtlich der Behauptung, dass der Brunnen von einem Voreigentümer F übernommen worden sei, haben zu keinem Ergebnis geführt. Gegenständlich ist daher von einer unbewilligten artesischen Brunnenbohrung auszugehen. Diese artesische Brunnenbohrung stellt somit im Sinne des § 138 Abs 1 WRG eine widerrechtliche Neuerung dar.

Gemäß § 138 Abs 1 lit a) WRG ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatz derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert und der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Betreffend die öffentlichen Interessen gem. § 105 WRG wird auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreters der wasserwirtschaftlichen Planung zum öffentlichen Interesse an der Erhaltung von Tiefengrundwasser verwiesen. Es wird dargelegt, dass Tiefengrundwässer aufgrund ihrer Tiefenlage besonders vor Umwelteinflüssen geschützt sind und daher im Fall von Katastrophen eine äußert wichtige Position innerhalb der Wasserwirtschaft einnehmen, da durch diese Ressource die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung mit qualitativ einwandfreiem Wasser auch in Notzeiten über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden kann. Ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der konsenslosen Brunnenanlage besteht daher keinesfalls, weshalb die Beseitigung aufzutragen ist.

Gegenständlich sind die Vorgaben für ein übergeordnetes Interesse an der Erschließung und Nutzung des Tiefengrundwassers aus der gegenständlichen Brunnenbohrung nicht gegeben. Es besteht somit kein übergeordnetes Interesse für die Erteilung einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung zur Nutzung des artesischen Wassers aus dieser Brunnenbohrung. Der Auftrag zur Verschließung – Beseitigung der Brunnenauflage – stellt die einzig mögliche Variante dar.

Das erkennende Gericht hegt keine Bedenken an der Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Verordnung.

Die belangte Behörde hat unter Beiziehung des hydrogeologischen Amtssachverständigen die Vorgaben für die Herstellung des ursprünglichen Zustandes durch die Formulierung von Auflagen ausreichend bestimmt und wurden diese durch den vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen hydrogeologischen Amtssachverständigten nochmals begutachtet.

Wie sich im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 14.06.2024 durch das Gutachten des beigezogenen hydrogeologischen Amtssachverständigen ergeben hat, sind die Auflagen auch schlüssig und exekutierbar.

Da für das Verschließen der artesischen Brunnenanlage unter Einholung von entsprechenden Angeboten der ausführenden Firmen eine entsprechende Zeit erforderlich ist, war jedoch die Erfüllungsfrist mit 31.12.2025 zu erstrecken. Im Übrigen war jedoch die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.