LVwG ST LVwG 30.3-4533/2024

LVwG 30.3-4533/2024Tribunal administratif régional30 avr. 2025

Regest

Hausnummer, Nummerntafeln, Verordnung, Ausführungsart, Aufmalen von Hausnummern, Steiermärkisches Baugesetz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.3-4533/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.3.4533.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Norbert Mandl über die Beschwerde des A B, geb. am *****, Rstraße, G, vertreten durch Rechtsanwältin C D, Egasse, G, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 24.10.2024, GZ: GRAZ/601230000514/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 24.10.2024, GZ: GRAZ/601230000514/2023, wurde Herr A B zur Last gelegt, er habe im Zeitraum von 15.07.2020 bis 06.12.2022 in G, O-W-Weg folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1. ) Es sei zum angeführten Zeitraum und am angeführten Ort das Gebot einer aufgrund des Stmk. Baugesetzes erlassenen Verordnung nicht eingehalten worden, da die Hausnummerntafel verordnungswidrig ausgeführt worden sei. Nach § 1 der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19.10.2001 über die einheitliche Ausführungsart der Nummerntafel für die Gebäudenummerierung, GZ: A17-B-003312/2001/0001, habe die Nummerntafel neben der Hausnummer auch die Straßenbezeichnung zu enthalten. Gegenständlich sei am weißen Briefkasten lediglich die Hausnummer mit schwarzen einzelnen Zahlen angebracht gewesen und entspreche diese Ausführung nicht den vorgegebenen Maßen und die Straßenbezeichnung fehle gänzlich.

2. )Es sei zum angeführten Zeitraum und am angeführten Ort das Gebot einer aufgrund des Stmk. Baugesetzes erlassenen Verordnung nicht eingehalten worden, da die Hausnummerntafel verordnungswidrig ausgeführt worden sei. Nach § 2 der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19.10.2001 über die einheitliche Ausführungsart der Nummerntafel für die Gebäudenummerierung, GZ: A17-B-003312/2001/0001, habe die Nummerntafel im Stadtgebiet – mit einzelnen Ausnahmen – aus witterungsbeständigem Material zu bestehen und müssen diese eine Länge von 33 Zentimeter und eine Höhe von 23 Zentimeter aufweisen. Gegenständlich sei eine nicht diesen Bestimmungen entsprechende Hausnummer am Objekt angebracht worden.

3. )Es sei zum angeführten Zeitraum und am angeführten Ort das Gebot einer aufgrund des Stmk. Baugesetzes erlassenen Verordnung nicht eingehalten worden, da die Hausnummerntafel verordnungswidrig ausgeführt worden sei. Nach § 2 Abs 2 der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19.10.2001 über die einheitliche Ausführungsart der Nummerntafel für die Gebäudenummerierung, GZ: A17-B-003312/2001/0001, die Nummerntafel müsse aus einer grünen Grundfarbe mit einem 5 Millimeter breiten, an den Ecken abgeschrägten, weißen Randstreifen bestehen, welcher vom Tafelrand 5 Millimeter entfernt zu sein habe. Für die in weißer Farbe auszuführende Beschriftung sei die Lateinschrift unter Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben zu benützen. Die Ziffern haben eine Schrifthöhe von 12 Zentimeter aufzuweisen. Die Ziffernbeifügung ist in lateinischen Kleinbuchstaben auszubilden; diese Kleinbuchstaben haben eine Höhe von 5 Zentimeter, bei Ober- oder Unterlängen eine solche von 8 Zentimeter aufzuweisen. Die Gestaltung der Ziffern habe einheitlich nach der einen integrierenden Bestandteil der genannten Verordnung darstellenden Beilage 2 zu erfolgen. Gegenständlich sei festgestellt worden, dass am weißen Briefkasten lediglich die Hausnummer mit schwarzen einzelnen Zahlen angebracht worden sei und diese Ausführung auch nicht den vorgegebenen Maßen und den Beschriftungserfordernissen entsprechen, da die Straßenbezeichnung fehle.

Der Beschuldigte habe daher hinsichtlich Spruchpunkt 1.) gegen § 118 Abs. 2 Z 12 Stmk. BauG iVm § 1 der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19.10.2001 über die einheitliche Ausführungsart der Nummerntafel für die Gebäudenummerierung, GZ: A17-B-003312/2001/0001 und hinsichtlich Spruchpunkt 2.) und 3.) gegen § 118 Abs. 2 Z 12 Stmk. BauG iVm § 2 Abs. 2 der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19.10.2001 über die einheitliche Ausführungsart der Nummerntafel für die Gebäudenummerierung, GZ: A17-B-003312/2001/0001 verstoßen. Je Spruchpunkt wurde über diesen daher eine Geldstrafe in Höhe von € 75,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden verhängt.

1.1. Begründet wurde das Straferkenntnis damit, dass erstmalig am 15.07.2020 festgestellt worden sei, dass die am Postkasten beklebte Hausnummer nicht den Vorschriften entsprechen würde. Weitere Kontrollen hätten am 13.08.2020, 08.07.2021 sowie am 06.12.2022 stattgefunden, wobei der Zustand immer unverändert gewesen sei. Nachdem gemäß § 7 Abs. 3 Stmk. BauG der Eigentümer eines Gebäudes verpflichtet sei, auf eigene Kosten eine von der Gemeinde bestimmte Orientierungsnummer an der von ihr bezeichneten Stelle anzubringen und zu erhalten und gemäß § 7 Abs. 4 Stmk. BauG die Gemeinde durch Verordnung eine einheitliche Ausführungsart der Nummerntafel hinsichtlich Material, Größe, Farbe und Beschriftung vorschreiben könne, habe der Beschuldigte im Zeitraum von zumindest 15.07.2020 bis 06.12.2022 die vorgehaltene Verwaltungsübertretung begangen.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr A B, vertreten durch Rechtsanwältin C D rechtzeitig Beschwerde erhoben.

2.1. Inhaltlich wird darin ausgeführt, dass das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Haus aufgrund eines Baubewilligungsbescheides aus dem Jahr 1969 von dessen Vater errichtet worden sei. Im damaligen Baubewilligungsbescheid sei keine Vorschreibung enthalten, dass am Haus eine Nummerntafel anzubringen sei. Nachdem es also seinerzeit keine bescheidmäßige Verpflichtung für die Anbringung einer Nummerntafel gegeben habe, habe der Vater des Beschwerdeführers seinerzeit auch keine Nummerntafel angebracht. Es sei lediglich unmittelbar auf dem in die Außenmauer integrierten Briefkasten die Hausnummer ersichtlich gemacht worden. Es werde nicht bestritten, dass im inkriminierten Zeitraum am Haus keine Nummerntafel entsprechend der diesbezüglichen Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19.10.2001 angebracht gewesen sei. Bekämpft werde das Straferkenntnis aber insofern, da die Verordnung lediglich Vorgaben betreffend die Ausführungsart von Nummerntafeln festlege, im tatgegenständlichen Zeitraum aber überhaupt keine Nummerntafel angebracht gewesen sei. Bei den auf dem Briefkasten angebrachten Hausnummern handle es sich jedenfalls um keine Nummerntafel. Der Beschwerdeführer könne daher nicht gegen die Verordnung verstoßen, da nach dieser die Existenz einer Nummerntafel vorausgesetzt sei. Weiters, sei der Umstand, dass am Haus keine Nummerntafel angebracht gewesen sei, nicht strafbar. § 7 Abs. 3 Stmk. BauG schreibe zwar vor, dass der Eigentümer eines Gebäudes verpflichtet sei, auf eigene Kosten eine von der Gemeinde bestimmte Orientierungsnummer an der von ihr bezeichneten Stelle anzubringen und zu erhalten und die Nummerntafel auch die Bezeichnung der Verkehrsfläche zu enthalten habe, es findet sich dazu in den Strafbestimmungen des § 118 Stmk. BauG aber kein Straftatbestand. Nachdem auch im Baubewilligungsbescheid die Anbringung einer entsprechenden Hausnummerntafel nicht mittels Auflage vorgeschrieben worden sei, falle auch der Straftatbestand nach § 118 Abs. 2 Z 11 Stmk. BauG weg. Im Übrigen wäre es selbst dann, wenn die auf dem Postkasten angebrachte Hausnummer als Nummerntafel angesehen werde, nicht rechtmäßig drei Verwaltungsübertretungen vorzuhalten. Werde eine Nummerntafel anders ausgeführt als in der Verordnung angegeben, liege jedenfalls nur eine Verwaltungsübertretung nach § 118 Abs. 2 Z 12 Stmk. BauG vor.

2. 2 Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und in Stattgebung der Beschwerde die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses sowie Einstellung des Strafverfahrens, in eventu das Absehen von einer Strafe und die Erteilung einer Ermahnung, oder in eventu die Herabsetzung der Strafe.

3. In Replik auf die Anfrage des Verwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde am 17.12.2024 mit, dass dem Beschwerdeführer die Orientierungsnummer für das Grundstück Nr. ***, EZ ****, KG ***** A, Adresse: O-W-Weg, G, nicht bescheidmäßig vorgeschrieben wurde. Aus diesem Grund wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nach § 118 Abs. 2 Z 12 Stmk. BauG wegen Nichteinhaltung der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19.10.2001 geführt.

II.Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr. /, EZ ****, KG ***** A mit der Adresse O-W-Weg, G.

2. Das auf dem Grundstück errichtete Bestandsgebäude wurde mit Bescheid vom 22.09.1972, GZ: A 17-K-10.226/2-197 bewilligt.

2.1. In diesem Bescheid wurde für das Bestandsgebäude mit Auflagenpunkt erstens die Orientierungsnummer R vorgeschrieben.

3. Das Gebäude hat nun die Orientierungsnummer O-W-Weg, G.

3.1. Die Anbringung dieser Orientierungsnummer wurde nicht bescheidmäßig festgesetzt.

4. Im Tatzeitraum war auf dem beschwerdegegenständlichen Gebäude keine Nummerntafel angebracht. Auf dem Postkasten befand sich lediglich ein Aufkleber mit der nunmehrigen Hausnummer **.

III.Beweiswürdigung:

1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in erster Linie aus dem vollständig vorgelegten und unbedenklichen Akteninhalt des von der Behörde geführten Verfahrens.

2. Die Feststellungen zur Orientierungsnummer R ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheid vom 22.09.1972, GZ: A 17-K-10.226/2-197.

3. Der Umstand, dass die Orientierungsnummer O-W-Weg nicht bescheidmäßig vorgeschrieben wurde, ergibt sich aus einer Stellungnahme der belangten Behörde vom 17.12.2024.

4. Die Tatsache, dass im Tatzeitraum keine Nummerntafel auf dem Gebäude angebracht war, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Bericht des Stadtvermessungsamtes. Auf den darin befindlichen Bildern ist klar zu erkennen, dass auf dem Postkasten die Nummer ** aufgeklebt wurde. Auch sonst gab es im Tatzeitraum keine Nummerntafeln auf dem Gebäude.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 108/2022 lauten:

[…]

(3) Der Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine von der Gemeinde bestimmte Orientierungsnummer an der von ihr bezeichneten Stelle anzubringen und zu erhalten. Liegt ein Gebäude an mehreren Verkehrsflächen, so kann für jede Verkehrsfläche eine Orientierungsnummer vorgeschrieben werden. Die Nummerntafel hat auch die Bezeichnung der Verkehrsfläche zu enthalten.

(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung eine einheitliche Ausführungsart der Nummerntafel hinsichtlich Material, Größe, Farbe und Beschriftung vorschreiben.

[…]

[…]

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 7.267,– zu bestrafen ist, begeht, wer

[…]

12. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält.

[…]

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19.10.2001 über die einheitliche Ausführungsart der Nummerntafel für die Gebäudenummerierung, GZ.: A17-B-003312/2001/0001 lauten:

Die Nummerntafeln haben neben der Hausnummer auch die Straßenbezeichnung zu enthalten.

(1) Im Stadtgebiet ist - mit Ausnahme des Gebietsbereiches des Weltkulturerbes – die Nummerntafel aus witterungsbeständigem Material anzufertigen. Die Länge hat 33 Zentimeter, die Höhe 23 Zentimeter zu betragen.

(2) Die Nummerntafel hat eine grüne Grundfarbe mit einem 5 Millimeter breiten, an den Ecken abgeschrägten, weißen Randstreifen, welcher vom Tafelrand 5 Millimeter entfernt zu sein hat, zu erhalten. Für die in weißer Farbe auszuführende Beschriftung ist die Lateinschrift unter Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben zu benützen. Die Ziffern haben eine Schrifthöhe von 12 Zentimeter zu erhalten. Die Ziffernbeifügung ist in lateinischen Kleinbuchstaben auszubilden; diese Kleinbuchstaben haben eine Höhe von 5 Zentimeter, bei Ober- oder Unterlängen eine solche von 8 Zentimeter zu erhalten.

(3) Zur leichteren Orientierung und Auffindung in der Nacht ist die Anbringung einer elektrisch beleuchteten (transparenten) Nummerntafel aus Glas in gleicher Form und Farbe zugelassen.

V.Rechtliche Beurteilung:

1. Nach § 7 Abs. 4 Stmk. BauG kommt den Gemeinden ein Verordnungsrecht zu, nach welchem diese eine einheitliche Ausführungsart der Nummerntafeln hinsichtlich Material, Größe, Farbe und Beschriftung vorschreiben können.

2. Aufgrund von dieser Ermächtigung wurde für die Stadt Graz mit Verordnung vom 19.10.2001, GZ: A17-B-003312/2001/0001 eine einheitliche Ausführungsart der Nummerntafeln für die Gebäudenummerierung festgelegt.

3. Der Wortlaut dieser beiden Bestimmungen stellt eindeutig auf Nummerntafeln ab. Nach dem allgemeinen Begriffsverständnis versteht man darunter, eine Tafel, auf der eine Nummer steht.

4. Können wie hier, auf Grund des eindeutigen und klaren Wortlautes der Vorschrift keine Zweifel über den Inhalt der Regelung aufkommen, dann ist eine Untersuchung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht zulässig (VwGH 26.04.2006, 2005/12/0251).

5. Im Verwaltungsstrafrecht bildet der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung. Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz, eine Ergänzung desselben durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluss) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt zwar eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben, sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden (VwGH 26.01.2023, Ro 2020/01/0002).

6. Dies führt dazu, dass das bloße Aufkleben von Nummern – wie auch das Aufmalen von Hausnummern – nicht nach § 118 Abs. 2 Z 12 Stmk. BauG iVm der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19.10.2001 über die einheitliche Ausführungsart der Nummerntafel für die Gebäudenummerierung, GZ: A17-B-003312/2001/0001 bestraft werden kann, da es sich dabei um keine Nummerntafeln handelt.

7. Aus diesem Grund war das gegenständlich bekämpfte Straferkenntnis gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

8. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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