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LVwG 30.8-689/2025•LVwG ST LVwG 30.8-689/2025
LVwG 30.8-689/2025Tribunal administratif régional15 avr. 2025
Anstandsverletzung, Urinieren, Parkplatz, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde des A, geb. am ****, B-Straße, A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 28.01.2025, GZ: BHLI/612220016082/2022, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde gegen die Strafhöhe
Folge gegeben
und die verhänge Strafe auf € 50,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 18.03.2025 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am 31.03.2025 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 26.03.2025 zugestellt. Dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Landesamtsdirektion, wurde die Niederschrift am 26.03.2025 zugestellt.
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Unmittelbar nach der mündlichen Verkündung vom 18.03.2025 hat der Beschwerdeführer auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet. Es wurde auch kein Widerruf gemäß § 25a Abs 4a VwGG oder § 82 Abs 3b VfGG abgegeben.
1.5. Von den sonstigen Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 09.04.2025 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.6. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
2. Zu den für die Einstellung maßgebenden Gründen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 2 Abs 1 StLSG zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 4 Abs 1 StLSG verhängt.
Gegen das angeführte Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, hat die Beschwerde aber in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark auf die Strafhöhe eingeschränkt, weshalb der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist.
Es ist festzuhalten, dass es sich beim Urinieren auf einem öffentlichen Parkplatz definitiv um ein unangemessenes Verhalten handelt, das den Tatbestand, der dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden ist, erfüllt.
Der Beschwerdeführer hat aber in der Verhandlung nachvollziehbar erklärt, dass ihm sein Verhalten leidtut und darauf hingewiesen, dass er zum Tatzeitpunkt, aufgrund einer überraschenden Kündigung, arbeitslos und letztendlich obdachlos gewesen ist und hat ersucht, die damals für ihn bestehenden schwierigen Bedingungen in die Strafbemessung miteinzubeziehen. Der Beschwerdeführer hat nunmehr sein Leben wieder im Griff, zeigt sich reumütig und einsichtig.
Unter Berücksichtigung des geringen Einkommens des Beschwerdeführers, konnte die Strafe auf € 50,00 (8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt werden. Die verhängte Strafe scheint ausreichend, um den Beschwerdeführer Hinkunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.
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