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LVwG 52.28-4257/2024; LVwG 52.28-4524/2024•LVwG ST LVwG 52.28-4257/2024; LVwG 52.28-4524/2024
LVwG 52.28-4257/2024; LVwG 52.28-4524/2024Tribunal administratif régional11 avr. 2025
Rodungsbewilligung, Wegfall, Waldeigensschaft, Wiederbewaldungsauftrag, Forstgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Frau A, B-Weg [...], A-Ort, vertreten durch C, Rechtsanwalt, D-Straße [...], B-Ort,
1. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 07.10.2024, GZ: BHWZ-229553/2024-15, und
2. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 28.10.2024, GZ: BHWZ-229553/2024-22,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2024/147 (VwGVG) wird der Beschwerde gegen den ersten Bescheid stattgegeben und die dauernde Rodung auf dem Grundstück ****, KG **** C-Ort im Ausmaß von 60 m² zum Zweck der Errichtung eines Lagerplatzes für Container gemäß § 17 Abs 2 ForstG, BGBl. 1975/440 idF BGBl. I 2023/144, wie auf dem beiliegenden Lageplan eingezeichnet, unter Einhaltung folgender gemäß § 18 Abs 1 Z 2 leg. cit vorzuschreibender Bedingung bewilligt:
Die Gültigkeit der Bewilligung ist an die ausschließliche Verwendung der Fläche als Lagerplatz für Container gebunden.
II.Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen den zweiten Bescheid stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2024/88 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem ersten angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf dauernde Rodung eines näher bezeichneten Grundstücksteils zur Errichtung eines Lagerplatzes gemäß § 17 ForstG abgewiesen. Der Begründung ist dazu Befund und Gutachten der forstlichen Amtssachverständigen zu entnehmen, wonach es sich bei der zur Rodung beantragten Fläche um einen im Böschungsbereich liegenden Teil des Waldstückes handle. Der betreffende Bereich sei laut Gefahren-zonenplan der Wildbach- und Lawinenverbauung als gelbe Zone ausgewiesen und liege laut Waldentwicklungsplan in einer Funktionsfläche, die mit der Kennziffer 311 ausgewiesen ist. Danach ist wörtlich folgendes Gutachten wiedergegeben: „Der Wald hat die Eigenschaft eines Schutzwaldes gemäß § 21 und ist der Fortbestand des Waldes zum Schutz vor Naturereignissen notwendig. Die Waldfunktion laut Waldentwicklungsplan für den Bezirk B-Ort (Funktionsfläche Nr. 58) liegt bei einer Wertigkeit von 311, was bedeutet, dass die Wertigkeit 3 in der Schutzfunktion auf Grund der positiven Wirkungen des Waldes zur Hintanhaltung von Rutschungen, Felssturz und Steinschlag (Objektschutzwirkung) ausgewiesen ist. Auf Grund der vorhandenen Bodenstruktur und der Trockenheit gestaltet sich die Wiederbewaldung in der Region bzw. im Bereich des D-Ort als schwierig. Auf Grund der hohen Wertigkeit in der Schutzfunktion liegt der Erhalt des Waldes aus forsttechnischer Sicht im besonderen öffentlichen Interesse und ist für dieses Rodungsverfahren eine Interessensabwägung durchzuführen. Seitens der forsttechnischen Amtssachverständigen wird darauf verzichtet, konkrete Bedingungen und Auflagen vorzuschlagen, da die Rodung bereits umgesetzt ist.“
Weiters wiedergegeben ist die Stellungnahme der Ortsgemeinde mit dem von ihr vorgelegten Gutachten des örtlichen Raumplaners, wonach die Gemeinde eine hohe siedlungspolitische Notwendigkeit für die Rodung der angegebenen Waldfläche sehe. Die Stellungnahme des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13 – Umwelt- und Raumordnung ist ebenfalls wiedergegeben, wonach „nach derzeitigem Rechtstand“ kein öffentliches Interesse für die Rodung ableitbar sei. Die Fläche befinde sich außerhalb eines Entwicklungspotenzials und sei das erforderliche öffentliche Interesse aus raumplanerischer Sicht deshalb nicht ableitbar. Wiedergegeben ist auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin, wonach ihr Gewerbebetrieb in der roten Zone stehe und keine Zubauten mehr möglich seien. Aus ihrer Sicht sei es sinnvoll und logisch, mit den Containern an das bestehende Garagengebäude anzuschließen, um nicht die Wiese zu verstellen. In der rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde aus, dass nach dem forstfachlichen Gutachten ein besonders öffentliches Walder-haltungsinteresse bestehe und nach der Stellungnahme des Amtes der Steier-märkischen Landesregierung kein anderes öffentliches Interesse an der Rodung der Fläche bestehe. Der Antrag sei daher abzuweisen.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid führt die Beschwerdeführerin rechtsfreundlich vertreten aus, es handle sich bei den betroffenen Waldfläche um eine vernachlässigbare Fläche im Sinne der Ausführungen der Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I 2002/59. Der Verweis auf den Waldentwicklungsplan als grobflächigen Planungsinstrument entbinde die Behörde im Rodungsverfahren nicht von ihrer Verpflichtung die Frage des Walderhaltungsinteresses anhand eines Gutachtens eines forstlichen Sachverständigen zu beurteilen. Die Einholung eines entsprechenden forstfachlichen Gutachtens werde zum Beweis dafür beantragt, dass die Kleinfläche nicht die Wertigkeit 3 aufweise, wie im Waldentwicklungsplan ausgewiesen, sondern es sich um unbedeutende und vernachlässigbare Kleinflächen iSd § 17 Abs 2 ForstG handle. Die Annahme es liege kein öffentliches Interesse des Siedlungswesens vor, werde aus näher genannten Gründen als rechtswidrig erachtet. Zudem sei auch die Existenzsicherung eines industriellen, gewerblichen Betriebes der Beschwerdeführer als öffentliches Interesse anzusehen. Aufgrund der Tatsache, dass auf der gegenüber-liegenden Betriebsliegenschaft aufgrund der Hochwassergefahr (rote Zone) keinerlei Möglichkeit der Lagerung gegeben sei, handle es sich bei der zu rodenden Fläche um eine für den Gewerbebetrieb (E) essentiellen Lagerplatz. Aufgrund der mangelnden Bestockung und der nur äußerst schwierig zu bewerkstelligenden Aufforstung, wie von der Behörde festgestellt, könne die Fläche, die von der Behörde zugedachte Schutzfunktion auch in Zukunft nicht erfüllen. Beantragt wurde die Rodungsbewilligung zu erteilen, in eventu die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
Mit dem zweiten Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 172 Abs 6 ForstG einen forstpolizeilichen Auftrag zur Wiederbewaldung der illegal gerodeten Fläche in näher genannter Art und Weise erteilt. In der Begründung ist eine Stellungnahme der forsttechnischen Amtssachverständigen vom 14.10.2024 wiedergegeben, wonach im Bereich der beantragten Rodung von 60 m² die Böschung abgetragen und ein Lagerplatz errichtet worden sei. Die betreffende Fläche sei zu rekultivieren, was bedeute, dass bewuchsfähiges Erdmaterial aufzubringen und die Fläche mit zumindest 10 Stück Tanne wieder zu bewalden sei. Weiters wiedergegeben ist, die Ergänzung dieser Stellungnahme durch die forsttechnische Amtssachverständige vom 17.10.2024, wonach im gegenständlichen Bereich der Boden planiert und geschottert worden sei und zwei blaue Container aufgestellt seien, welche in die Fläche hineinragen würden. Der Bereich sei zu rekultivieren, was bedeute, dass der bereits aufgebrachte Schotter in diesem Bereich abzutragen und bewuchsfähiges reines Erdmaterial aufzubringen sei. Die Böschung sei mit bewuchsfähigem reinen Erdmaterial wieder herzustellen. Der Container sei zur Gänze von der Waldfläche zu entfernen. Die Rodungsfläche sei mit 10 Stück Tanne aufzuforsten. Die Aufforstung sei solange zu schützen, zu pflegen und zu ergänzen, bis diese gesichert sei. Rechtlich ist lediglich ausgeführt, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens unter vorhin angeführten Gesetzesstellen spruchgemäß zu entscheiden gewesen und die im Spruch angeführten Maßnahmen vorzuschreiben gewesen seien.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist aufs Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, die Behörde habe es unterlassen, die entsprechende Feststellung, ob die betroffene Fläche im Zeitpunkt der Bescheiderlassung als Wald zu qualifizieren sei, unterlassen. Zudem sei der Bescheid auch nicht rechtmäßig, da seine Rechtmäßigkeit von der Feststellung abhänge, wonach die Wiederbewaldung im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich sei. Dass die Wiederbewaldung auf Kleinfläche von 60 m² mehr als zweifelhaft anzusehen sei, liege auf der Hand und sei auch Gegenstand im Parallelverfahren des abgewiesenen Rodungsantrages und sohin als Vorfrage zu klären. Aus näher genannten Gründen entspreche der Spruch des Bescheides nicht dem Bestimmtheitsgebot. Zudem sei das rechtliche Gehör verletzt worden, nachdem bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist zum abweisenden Rodungsbescheid die forstfachliche Amtssachverständige aufgetragen wurde, eine Stellungnahme abzugeben, nicht aber der Beschwerdeführerin durch Einholung einer Stellungnahme Gelegenheit gegeben wurde, am Verfahren teilzunehmen. Das Verfahren über die Rodungsbewilligung sei nach wie vor anhängig und nicht rechtskräftig entschieden. Im bekämpften Bescheid sei eine rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes gänzlich unterlassen und bloß auf den Gesetzestext verwiesen worden, ohne jegliche inhaltliche, rechtliche Begründung. Beantragt wurde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, darüber hinaus die Verbindung der Verfahren über die genannten Beschwerden sowie den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Beide angefochtene Entscheidungen betreffen dieselbe Grundfläche. Trotz laufendem Rodungsverfahren ist es zulässig, einen forstpolizeilichen Auftrag unter Beurteilung der Frage der Waldeigenschaft als Vorfrage zu erlassen (vgl. VwGH 26.09.2011, 2010/10/0255).
Mit dem ersten angefochtenen Bescheid ist ein Verfahren eröffnet, mit dessen Ausgang die Entlassung der betroffenen Fläche aus dem Forstzwang verbunden sein kann (siehe § 5 Abs 2 Z 2 ForstG). Wird die Rodungsbewilligung für die betroffene Fläche erteilt, bleibt für die Statuierung einer Wiederbewaldungsverpflichtung als forstpolizeilicher Auftrag kein Raum.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen ersten Bescheid zeigt erfolgreich eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. Die belangte Behörde stützt ihre Rechtsansicht auf das von ihr eingeholte forstfachliche Amtssachverständigengutachten. In der Beschwerde werden Einwendungen gegen die Schlüssigkeit dieses Gutachtens damit (erfolgreich) erhoben, als es sich nicht mit dem geringen Ausmaß der betroffenen Waldfläche (vgl. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0052) auseinandersetzt.
Nach dem Konzept des § 17 ForstG kann unbeschadet des grundsätzlichen Rodungsverbotes die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht (Abs 2) oder ein anderes öffentliches Interesse ein besonderes Walderhaltungsinteresse überwiegt (Abs 3).
Dem Waldentwicklungsplan als einen grobflächigen Planungsinstrument kommt im Rodungsverfahren eine wesentliche Indizwirkung zu; allerdings entbindet er die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, die Frage des Walderhaltungsinteresses iSd § 17 Abs 2 ForstG anhand eines Gutachten eines forstlichen Sachverständigen zu beurteilen (VwGH 14.07.2018, Ra 2018/10/0018). Der Nachweis des besonderen öffentlichen Walderhaltungsinteresses an der gegenständlichen Fläche ist der belangten Behörde nicht gelungen, nachdem das forstfachliche Gutachten nicht nachweist, inwiefern der Entfall dieser Fläche aus dem Forstzwang nachteilige Auswirkungen auf die Schutzwirkung des Waldes entsprechend § 6 Abs 2 lit. b ForstG, das sind der Schutz vor Elementargefahren und schädigenden Umwelteinflüssen sowie die Erhaltung der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmung und -verwehung, Geröllbildung und Hangrutschung oder ähnliches aufzeigt, wie die Beschwerdeführerin zurecht vorbringt.
Das Verwaltungsgericht muss daher davon ausgehen, dass es sich bei der gegenständlichen Rodefläche nicht nur um eine Kleinfläche handelt, sondern diese auch im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot der Walderhaltung bedeutungslos ist. Die Bewilligung der Rodung kann daher zugunsten der berechtigten privaten Interessen bzw. Lebens- oder Wirtschaftsbedürfnissen der Waldeigentümerin für die aus forstfachlicher Sicht (völlig) unbedeutende und verzichtbare Kleinfläche im Sinne des Motivenberichtes zur Forstgesetznovelle BGBl. I 2002/59 erteilt werden.
Die forstfachliche Amtssachverständige hat nach dem Wortlaut dieses Gutachtens darauf verzichtet, konkrete Bedingungen und Auflagen vorzuschlagen, da die Rodung bereits umgesetzt sei. Inwiefern die illegal, weil noch nicht rechtskräftig bewilligte Umwandlung von Waldfläche in Baufläche Bedingungen und Auflagen hinsichtlich einer Rodungsbewilligung entbehrlich macht, erschließt sich dem Gericht nicht.
Nach § 18 Abs 1 leg. cit ist die Rodungsbewilligung erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird, wobei, nach dem die Verwendungszweckänderung bereits tatsächlich umgesetzt wurde, auf die Festsetzung eines Zeitpunktes, zudem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde, verzichtet werden kann, wogegen die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden nach Z 2 vorzuschreiben ist, um eine dem Walderhaltungsinteresse zuwiderlaufende anderweitige Nutzung der Rodungsfläche zu verhindern.
Die Vorschreibung weiterer Maßnahmen entsprechend § 18 Abs 1 Z 3 leg. cit konnte mangels entsprechender nachgewiesener forstfachlicher Notwendigkeit unterbleiben. In Stattgebung der Beschwerde gegen den ersten Bescheid ist daher die beantragte Rodungsbewilligung unter Vorschreibung einer Bedingung nach § 18 Abs 1 Z 2 leg. cit zu erteilen.
Mit der Erteilung der begehrten Rodungsbewilligung entfällt die Waldeigenschaft der vom Wiederbewaldungsauftrag betroffenen Fläche. Voraussetzung für die Erteilung eines Wiederbewaldungsauftrages nach § 172 Abs 6 lit. a ForstG ist, dass es sich bei der wieder zu bewaldenden Fläche zum Zeitpunkt des Beginnes der widerrechtlichen Entfernung des forstlichen Bewuchses und zum Zeitpunkt des Erlassens des forstpolizeilichen Auftrages im Wald iSd ForstG gehandelt hat (VwGH 11.12.2009, 2007/10/0185). Mit dem Wegfall der Waldeigenschaft mit der erteilten Rodungsbewilligung fällt auch die Voraussetzung zur Erteilung eines Wiederbewaldungsauftrages weg, sodass das Verwaltungsgericht in Stattgebung der Beschwerde gegen den zweiten angefochtenen Bescheid mit der ersatzlosen Behebung desselben vorzugehen hat.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unter Entfall einer mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung getroffen werden, da eine solche lediglich von der Beschwerdeführerin beantragt wurde, aber die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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