LVwG ST LVwG 42.11-4245/2024

LVwG 42.11-4245/2024Tribunal administratif régional7 avr. 2025

Regest

Führerschein, Ausstellung, Hauptwohnsitz, Österreich, EWR-Staat, Lenkberechtigung, Umtausch, Günstigkeit, Führerscheingesetz, Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung)

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 42.11-4245/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.42.11.4245.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn A, geb. am *****, Bgasse, C, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 22.10.2024, GZ: BHBM-296459/2024-11,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde

a b g e w i e s e n.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 22.10.2024 wurde in Spruchpunkt I. dem Antrag von Herrn A (im Folgenden Beschwerdeführer) gemäß § 15 Abs. 3 Führerscheingesetz (im Folgenden FSG) auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines für die Klassen AM, A1 (79.05), A (79.03; 79.04), B und BE (79.06) stattgegeben.

In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines für die Klassen C1 und C1E gemäß § 15 Abs. 3 in Verbindung mit §17a Abs. 2 und § 20 Abs. 5 FSG abgewiesen.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz seit 02.08.2007 durchgehend in Österreich habe. Gemäß § 20 Abs. 5 FSG ende im Fall einer Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse C (C1) zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, jedoch spätestens 5 Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich. Aufgrund dieses Sachverhaltes habe dem Antrag vom 25.09.2024 nur teilweise stattgegeben werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte vor, dass er einen deutschen Führerschein der Klasse 3 aus dem Jahre 1988 habe. Demnach komme für ihn der Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein zur Anwendung, wonach vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben sollten. Nach Erwägungsgrund 6 würden Führerscheine gegenseitig anerkannt. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Gültigkeitsdauer auf einen Führerschein ohne begrenzte Gültigkeitsdauer anzuwenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden und dessen Inhaber seit mehr als zwei Jahren in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sei. Bekanntgemacht sei lediglich, dass Papierführerscheine in Scheckkartenführerscheine bis 2033 umzutauschen seien. Die Republik Deutschland habe den Umtausch für seinen Jahrgang **** bis zum 19. Jänner 2024 vorgesehen. Somit sei sein Papierführerschein ab diesem Zeitpunkt ungültig gewesen. Die Bundesrepublik Deutschland habe betont, dass es sich um einen rein verwaltungstechnischen Umtausch handle und die Fahrerlaubnis der zugeteilten Klassen weiterhin bestehen bleibe. Daraus resultiere, dass er weiterhin hinsichtlich der Zeitdauer eine unbefristete Fahrerlaubnis der Klasse C1E besitze. Deutsche Führerscheinbehörden würden diese neuen Führerscheine der Klasse nach entsprechend unverändert zuteilen, wie ihm aus Deutschland bestätigt worden sei. Auch die Republik Österreich sei nur befugt, einen nach Art. 11 Abs. 1 der bezeichneten Richtlinie „gleichwertigen Führerschein“ auszustellen. Gemäß Art. 11 Abs. 2 könne der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes innerstaatliche Vorschriften anwenden. Dies habe die Republik Österreich jedoch nicht angewendet, da Papierführerscheine erst bis zum Jahr 2033 hier umgetauscht werden sollen. Eine Anwendung des § 17a Abs. 2 FSG in Kombination mit § 20 Abs. 5 FSG sei nicht zulässig, da die Gültigkeit laut § 20 FSG einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung vorgesehen sei. Die Anwendung des in dem Bescheid bezeichneten § 5 Abs. 1 Z 1 FSG sei bei seiner Verlegung des Wohnsitzes 2007 nach Österreich bisher nicht angewendet worden und bei einem rein „verwaltungstechnischen Führerscheinumtausch“ in ein Scheckkartenformat sei es grundsätzlich nicht angebracht, daran etwas zu ändern und vor allem gegen eine europäische Führerscheinrichtlinie zu verstoßen. Er dürfe aufgrund seines Wohnsitzes in Österreich nicht gegenüber einem Wohnsitz in Deutschland im Nachteil sein.

Am 06.02.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht zur Verhandlung. Im Zuge der Verhandlung stellte der Beschwerdeführer klar, dass sich seine Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt II. des Bescheides richte, nämlich dass er nicht den Führerschein für die Klasse C1E bekommen habe. Auf die Verkündung des Erkenntnisses im Anschluss an die Verhandlung verzichtete der Beschwerdeführer.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer erwarb im Jahr 1988 in Deutschland eine Lenkberechtigung und wurde ihm ein Führerschein der Klasse 3 ausgestellt. Mit diesem Führerschein war es ihm erlaubt, Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t zu lenken. Seit dem 02.08.2007 hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz durchgehend in Österreich.

Am 25.09.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag den Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines für die Klassen AM, A1, A, B, BE, C1 und C1E unter Vorlage seines deutschen Führerscheins, ausgestellt vom D am 07.03.1988 für die Klasse 3. Die Gültigkeit des deutschen Führerscheins war am 19.01.2024 abgelaufen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2024 wurde in Spruchpunkt II. der Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheins für die Klassen C1 und C1E abgewiesen, wogegen sich die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt konnte aufgrund des Inhaltes des von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt und der Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer begehrt die Ausstellung einer Lenkberechtigung der Klassen C1 und C1E. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 FSG berechtigt die Klasse C1E zum Lenken eines a) Zugfahrzeuges der Klasse C1 und eines Anhängers oder Sattelanhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt, und b) eines Zugfahrzeuges der Klasse B und eines Anhängers oder Sattelanhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.

Der Beschwerdeführer verfügte über eine deutsche Lenkberechtigung der Klasse 3, ausgestellt am 07.03.1988, die ihm das Führen von PKW und von LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse von max. 7,5 t und das Mitführen eines Einachs- oder Tandemachsanhängers erlaubte.

Soweit Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 keine Fahrzeugkombinationen führen wollen, die nach neuem (deutschen) Recht in die Klasse CE fallen, brauchen sie sich keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einem Umtausch ihrer Fahrerlaubnis (in Deutschland) erhalten sie neben den Klassen B und BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung. Die Berechtigung mit Klasse 3 auch Fahrzeugkombinationen zu führen, die nach neuem deutschen Recht zur Klasse CE gehören, erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Wurde die Klasse 3 nach dem 31.03.1980 und vor dem 01.01.1989 erteilt, so entspricht dies den neuen Klassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE (siehe die Ausführungen auf der Homepage des deutschen Bundesministeriums für Digitales und Verkehr https://bmdv.de). Der Beschwerdeführer ist ** Jahre alt und ist somit sein Vorbringen, in Deutschland würde er bei einem Umtausch der alten Klasse 3 auch die neue Klasse C1 und C1E ohne Befristung und ärztliche Untersuchungen mit der oben angeführten Einschränkung erhalten, richtig.

In Deutschland ist der Umtausch der alten Papierführerscheine in Scheckkartenführerscheine verpflichtend. Für die Jahrgänge 1965 bis 1970 (der Beschwerdeführer ist Jahrgang ****) galt eine Umtauschfrist bis 19.01.2024. Das Ablaufdatum bezieht sich jedoch nur auf das Führerscheindokument und nicht auf den Inhalt der Fahrberechtigung. Der Lenker riskiert in diesem Fall in Deutschland ein Bußgeld von € 10,00. Man begeht jedoch keine Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Der Beschwerdeführer verlegte seinen Wohnsitz im Jahre 2007 von Deutschland nach Österreich und ist seit dem 02.08.2007 bis zum heutigen Tag mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.

Zum Zeitpunkt seines Wohnsitzwechsels galt die EWG-Richtlinie des Rates Nr. 91/439/EWG vom 29.07.1991 über den Führerschein.

Art 1 Abs 3 lautete:

Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedsstaat seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Führerscheins, der ärztlichen Kontrolle und der steuerlichen Bestimmungen auf den Führerscheininhaber anwenden und auf dem Führerschein die für die Verwaltung unerläßlichen Angaben eintragen.

In Art 2 werden unter anderem die Unterklassen C1 + E definiert.

Unterklasse C1:

Kraftwagen – ausgenommen jene der Klasse D – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 7.500 kg; hinter den Kraftwagen dieser Unterklasse kann ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens750 kg mitgeführt werden;

Unterklasse C1 + E:

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen;

Die zum Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers nach Österreich geltenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 153/2006 lauteten:

Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)

§ 15

(3) Der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann die Ausstellung eines neuen Führerscheins beantragen, wenn er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftsstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein aufgrund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilen Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 zu erteilen.

Lenkberechtigung für die Klasse C und die Unterklasse C1

§ 20

(4) Die Lenkberechtigung für die Klasse C darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 darf nur für zehn Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für fünf Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheins im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.

(6) Die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse C oder Unterklasse C1 endet im Fall einer Verlegung des Wohnsitzes (§ 5 Abs 1 Z 1) nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, die Klasse C jedoch spätestens fünf Jahre, die Unterklasse C1 spätestens zehn Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes (§ 5 Abs 1 Z 1) nach Österreich.

Dies bedeutet, dass die Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 (und auch C1E) zehn Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich – im gegenständlichen Fall also am 02.08.2017 – geendet hat. Der Beschwerdeführer war also im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag am 25.09.2024 bereits seit Jahren nicht mehr im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Unterklassen C1 und C1E.

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Erwägungsgründe 5 und 6 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006, in Kraft getreten am 19.01.2013, vorsehen, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben sollen und die Führerscheine gegenseitig anerkannt werden.

Art 11 der Richtlinie 2006/126/EG hat folgenden Wortlaut:

Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung der Führerscheine

1. Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen. Es ist Sache des umzutauschenden Mitgliedstaats, zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist.

2. Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.

…..

Somit sieht sowohl die Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG wie auch die Vorgängerrichtlinie 91/439/EWG vor, dass die innerstaatlichen Vorschriften Anwendung finden und somit auf die Bestimmungen des österreichischen Führerscheingesetzes abzustellen ist. Es wurde zwar in der Zwischenzeit § 20 FSG mehrmals novelliert, es ergab sich aber keine für den Beschwerdeführer günstigere Regelung. Insbesondere wurde nur der frühere Absatz 4 zum nunmehrigen Absatz 5 und die Frist für die Gültigkeit einer Lenkberechtigung der Klasse C1 wurde nach einem Wohnsitzwechsel nach Österreich von 10 Jahren auf 5 Jahre verkürzt.

Mittlerweile sieht § 17 a Abs 2 FSG, in Kraft getreten am 01.10.2015, vor, dass die Lenkberechtigung für die Klassen C (C1), CE (C1E), D (D1) und DE (D1E) nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden dürfen. Für jede Verlängerung dieser Lenkberechtigungsklassen ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheins im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsgebühren befreit.

Somit hat die Verwaltungsbehörde im Spruchpunkt II. ihres Bescheides vom 22.10.2024 zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines für die Klassen C1 und C1E abgewiesen. Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer in Deutschland – hätte er dort noch seinen Wohnsitz – beim Umtausch seines Führerscheines den Führerschein für die Klassen C1 und C1E ohne Befristung und ärztliche Untersuchung erhalten hätte, doch ist aufgrund des Wohnsitzwechsels nach Österreich bei Anwendung der angeführten gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Führerscheingesetzes ein formloser Umtausch (auch) für die Klassen C1 und C1E nicht mehr möglich. Schließlich ist die Gültigkeit der Lenkberechtigung für diese Klassen bereits zehn Jahre nach dem Wohnsitzwechsel am 02.08.2017 erloschen. Das Erlöschen ist eine Konsequenz der Obliegenheitsverletzung nach §20 Abs5 FSG. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, weil es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage gibt, wie bei einem Umtausch eines (alten) deutschen Führerscheins der Klasse 3 bezüglich der Klassen C1 und C1E vorzugehen ist und ob die Bestimmungen der §§ 15 Abs3, 17a Abs2 und 20 Abs5 FSG die Ausstellung eines österreichischen Führerscheins (ohne zeitliche Befristung und ärztliche Untersuchung) untersagen.

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