LVwG ST LVwG 40.25-1162/2025

LVwG 40.25-1162/2025Tribunal administratif régional20 mars 2025

Regest

aufschiebende Wirkung, Baueinstellungsbescheid, Nutzungsunterlassungsauftrag, lex specialis, Kompetenz, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Steiermärkisches Baugesetz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 40.25-1162/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.40.25.1162.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über den Antrag des Herrn A, A-Ort, E-Straße, vertreten durch Frau Rechtsanwältin C, A-Ort, D-Straße, der Beschwerde vom 04.03.2025 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gleisdorf vom 04.02.2025, Aktenzahl: 131-9/27/2025-BENU, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), iVm § 22 sowie § 13 leg. cit. und § 41 Abs 5 Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 73/2023, wird dieser Antrag vom 04.03.2025

zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2024 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im gegenständlichen Beschluss näher bezeichneten Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gleisdorf vom 04.02.2025 wurde Herrn A, auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 4 des Stmk. BauG idgF, aufgetragen die vorschriftswidrige Nutzung des Heizhauses und Lagergebäudes - – „Lagergebäude für Holz und Forstgeräte“ als gewerbliche KFZ-Werkstätte, „Abstellraum“ als WC, „Kleinteilelager“ als Büro – auf dem Grundstück Nr. ****, KG: B-Ort, mit sofortiger Wirkung zu unterlassen.

Gegen letzteren Bescheid erhob Herr A mit Schriftsatz vom 04.03.2025 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, welche am 14.03.2025 vorgelegt wurde, und beantragte in diesem Schriftsatz überdies der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Diesbezüglich wurde der Antrag wie folgt begründet:

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/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250320_LVwG_40_25_1162_2025_00/image002.png

…“

Über die Beschwerde wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark noch nicht entschieden.

§ 13 Abs 1 und 2 VwGVG normieren Folgendes:

„(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

[…]“

§ 22 Abs 2 und 3 VwGVG ist Nachstehendes zu entnehmen:

„[…]

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“

§ 41 Abs 4 und 5 Stmk. BauG lauten wie folgt:

„Baueinstellung und Beseitigungsauftrag

[…]

(4) Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(5) Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 1 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

[…]“

§ 31 VwGVG normiert Nachstehendes:

„Beschlüsse

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Grundsätzlich kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 13 Abs 1 VwGVG).“

§ 13 Abs 1 VwGVG normiert, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat.

Die mit Beschwerde bekämpfte Erledigung betrifft fallbezogen einen behördlichen Bescheid nach § 41 Abs 4 Stmk. BauG, in welchem die Behörde die näher beschriebene Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung auftrug, zumal eine bewilligungspflichte Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen worden sei.

Von Seiten des Steiermärkischen Landesgesetzgebers wurde in diesem Konnex ausdrücklich verankert, dass Rechtsmittel auch gegen Bescheide nach § 41 Abs 4 Stmk. BauG keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. § 41 Abs 5 Stmk. BauG). Mit dieser gesetzlichen Regelung hat sich der Landesgesetzgeber dazu entschlossen, nicht nur bei Beschwerden gegen Baueinstellungsbescheiden (vgl. § 41 Abs 1 Stmk. BauG), sondern auch bei einem Nutzungsunterlassungsauftrag nach § 41 Abs 4 Stmk. BauG ex lege keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aufgrund dieser Lex specialis kommt § 13 Abs 1 VwGVG nicht zur Anwendung und kommt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark im Beschwerdefall keine Kompetenz zu -entgegen § 41 Abs 5 Stmk. BauG - der Beschwerde des Antragstellers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal eine entsprechende Regelung auch nicht positiv rechtlich verankert wurde. Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden (vgl. Art. 18 Abs 1 B-VG) und erweist sich der auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag des Herrn A vom 04.03.2025 daher als nicht zulässig und war dieser – wie aus dem gegenständlichen Beschluss ersichtlich – zurückzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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